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   BAG, 11.12.2013 - 10 AZR 286/13   

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BAG, 11.12.2013 - 10 AZR 286/13 (https://dejure.org/2013,45103)
BAG, Entscheidung vom 11.12.2013 - 10 AZR 286/13 (https://dejure.org/2013,45103)
BAG, Entscheidung vom 11. Dezember 2013 - 10 AZR 286/13 (https://dejure.org/2013,45103)
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Volltextveröffentlichungen (17)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Mandantenübernahmeklausel - und der Arbeitgeberwechsel des angestellten Rechtsanwalts

  • Jurion (Kurzinformation)

    Mandantenübernahmeklausel ist als verdeckte Mandantenschutzklausel unwirksam

  • Jurion (Kurzinformation)

    Mandantenübernahmeklausel kann als verdeckte Mandantenschutzklausel ohne Karenzentschädigung unwirksam sein

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Mandantenübernahmeklausel bei einem angestellten Rechtsanwalt - Arbeitgeberwechsel

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Unwirksamkeit einer Mandantenübernahmeklausel

  • rechtsanwaltskammer-hamm.de (Leitsatz)

    HGB §§ 74, 75 d S. 2; BRAO § 43a II
    Mandantenübernahmeklausel für angestellten Rechtsanwalt bei Arbeitgeberwechsel

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2014, 1198
  • NZA 2014, 433
  • BB 2014, 755
  • BB 2014, 756
  • DB 2014, 721
  • AnwBl 2014, 559
  • AnwBl Online 2014, 177
  • JR 2014, 498
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (13)

  • BAG, 07.08.2002 - 10 AZR 586/01

    Mandantenübernahmeklausel

    Auszug aus BAG, 11.12.2013 - 10 AZR 286/13
    Die Klausel enthält auch keine erweiternde Formulierung, wie bspw. den Hinweis auf eine "mittelbare" Übernahme von Mandaten (vgl. die Formulierung in: BAG 7. August 2002 - 10 AZR 586/01 - BAGE 102, 145 oder den Vorschlag von: Grimm/Brock/Windeln ArbRB 2005, 92, 94) , die auf ihre Erstreckung auf eine anschließende unselbständige Tätigkeit hindeutet.

    Sie sind nur wirksam, wenn sie mit der Pflicht des Arbeitgebers zur Zahlung einer Karenzentschädigung nach § 74 Abs. 2 HGB verbunden sind und soweit die gesetzlich zulässige Höchstdauer von zwei Jahren nach § 74a Abs. 1 Satz 3 HGB nicht überschritten wird (BAG 7. August 2002 - 10 AZR 586/01 - zu II der Gründe, BAGE 102, 145) .

    Mandantenübernahmeklauseln wurden dagegen auch ohne Verpflichtung des Arbeitgebers zur Zahlung einer Karenzentschädigung grundsätzlich als zulässig und verbindlich angesehen, soweit sie dem Schutz eines berechtigten geschäftlichen Interesses des Arbeitgebers dienen und das berufliche Fortkommen des Arbeitnehmers nicht unbillig erschweren (BAG 7. August 2002 - 10 AZR 586/01 - zu II 1 der Gründe, aaO [zu einer Fallgestaltung vor Inkrafttreten der Schuldrechtsreform]) .

    Dies könne auch aus einer zu langen Bindungsdauer folgen (BAG 7. August 2002 - 10 AZR 586/01 - zu II 2 a der Gründe, aaO) .

    Diese Rechtsprechung ist weitgehend auf Zustimmung gestoßen (LAG Köln 24. August 2007 - 11 Sa 241/07 - Rn. 30; Bauer/Diller Rn. 136; Bauer Anm. AP HGB § 75d Nr. 4; Bohle MDR 2003, 140, 141; Diller EWiR 2002, 1049 f.; Feuerich/Weyland/Weyland BRAO 8. Aufl. § 27 Rn. 46; Grimm/Brock/Windeln aaO; HWK/Diller 5. Aufl. § 74 HGB Rn. 54; Kittner/Zwanziger/Deinert/Mayer 7. Aufl. § 90 Rn. 48; Preis/Stoffels Der Arbeitsvertrag 4. Aufl. II W 10 Rn. 74; Schaub/Vogelsang ArbR-Hdb. 15. Aufl. § 55 Rn. 21; von Steinau-Steinrück AnwBl. 2008, 90, 92) , wobei regelmäßig nur die Konstellation Beachtung findet, dass ein ehemaliger Arbeitnehmer sich selbständig macht und frühere Mandate nunmehr als Selbständiger bearbeitet (umfassender Bauer/Diller aaO unter Hinweis auf "besondere Probleme" bei einer anschließenden Tätigkeit als Angestellter; Grimm/Brock/Windeln aaO S. 93) .

  • BAG, 19.05.2010 - 5 AZR 253/09

    Geschäftsführer-Anstellungsvertrag als Verbrauchervertrag - zweistufige

    Auszug aus BAG, 11.12.2013 - 10 AZR 286/13
    Der gesetzesfremde Kerngehalt der Klausel müsste von ihr erkennbar ernsthaft zur Disposition gestellt und dem Verwendungsgegner müsste Gestaltungsfreiheit zur Wahrung seiner Interessen eingeräumt worden sein (vgl. zusammenfassend: BAG 19. Mai 2010 - 5 AZR 253/09 - Rn. 25 f. mwN) .

    Nach den Grundsätzen der abgestuften Darlegungslast hatte sie dessen Vortrag, er habe keine Einflussmöglichkeit gehabt, qualifiziert zu bestreiten, indem sie konkret darlegte, wie sie die Klausel zur Disposition gestellt hat und aus welchen Umständen darauf geschlossen werden kann, der Verwendungsgegner habe die Klausel freiwillig akzeptiert (BAG 19. Mai 2010 - 5 AZR 253/09 - Rn. 27; 25. Mai 2005 - 5 AZR 572/04 - zu VII 2 der Gründe, BAGE 115, 19) .

  • BAG, 13.06.2012 - 10 AZR 313/11

    Beschäftigungsanspruch - Organisationsänderung einer Gewerkschaft

    Auszug aus BAG, 11.12.2013 - 10 AZR 286/13
    Bei der Regelung in Ziff. 6 der Tantiemevereinbarung handelt es sich - auch wenn man unterstellt, dass sie ausgehandelt wurde - um eine typische Vertragsregelung, deren Auslegung durch das Revisionsgericht uneingeschränkt kontrollierbar ist (vgl. dazu zuletzt zB BAG 13. Juni 2012 - 10 AZR 313/11 - Rn. 24 mwN) .

    Die tatsächliche Handhabung des Vertragsverhältnisses kann ebenfalls Rückschlüsse auf dessen Inhalt ermöglichen (BAG 13. Juni 2012 - 10 AZR 313/11 - Rn. 25; 23. Februar 2011 - 4 AZR 536/09 - Rn. 22) .

  • BAG, 26.06.2008 - 2 AZR 190/07

    Außerordentliche Kündigung - Wettbewerb - Ausschlussfrist

    Auszug aus BAG, 11.12.2013 - 10 AZR 286/13
    Ebenso bedarf es keiner Entscheidung, ob Mandantenübernahmeklauseln als Allgemeine Geschäftsbedingungen oder vorformulierte Vertragsbedingungen einen Arbeitnehmer iSv. § 307 Abs. 1 Satz 1 iVm. Abs. 2 BGB deshalb unangemessen beachteiligen (vgl. zu den Grundsätzen zB BAG 14. September 2011 - 10 AZR 526/10 - Rn. 33, BAGE 139, 156) , weil sie entschädigungslos eine Honorarabführungspflicht vorsehen, obwohl mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses grundsätzlich die Verpflichtung endet, dem Arbeitgeber keinen Wettbewerb zu machen (allg. Auffassung, zB vorausgesetzt in: BAG 16. Januar 2013 - 10 AZR 560/11 - Rn. 17; 26. Juni 2008 - 2 AZR 190/07 - Rn. 15) .
  • BAG, 18.12.2008 - 8 AZR 81/08

    Vertragsstrafe - AGB-Kontrolle

    Auszug aus BAG, 11.12.2013 - 10 AZR 286/13
    Der Beklagte ist als Arbeitnehmer Verbraucher in diesem Sinn (st. Rspr., zB BAG 18. Dezember 2008 - 8 AZR 81/08 - Rn. 20 mwN) .
  • BAG, 14.09.2011 - 10 AZR 526/10

    Sonderzahlung - Freiwilligkeitsvorbehalt

    Auszug aus BAG, 11.12.2013 - 10 AZR 286/13
    Ebenso bedarf es keiner Entscheidung, ob Mandantenübernahmeklauseln als Allgemeine Geschäftsbedingungen oder vorformulierte Vertragsbedingungen einen Arbeitnehmer iSv. § 307 Abs. 1 Satz 1 iVm. Abs. 2 BGB deshalb unangemessen beachteiligen (vgl. zu den Grundsätzen zB BAG 14. September 2011 - 10 AZR 526/10 - Rn. 33, BAGE 139, 156) , weil sie entschädigungslos eine Honorarabführungspflicht vorsehen, obwohl mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses grundsätzlich die Verpflichtung endet, dem Arbeitgeber keinen Wettbewerb zu machen (allg. Auffassung, zB vorausgesetzt in: BAG 16. Januar 2013 - 10 AZR 560/11 - Rn. 17; 26. Juni 2008 - 2 AZR 190/07 - Rn. 15) .
  • BAG, 25.05.2005 - 5 AZR 572/04

    Einzelvertragliche zweistufige Ausschlussfrist

    Auszug aus BAG, 11.12.2013 - 10 AZR 286/13
    Nach den Grundsätzen der abgestuften Darlegungslast hatte sie dessen Vortrag, er habe keine Einflussmöglichkeit gehabt, qualifiziert zu bestreiten, indem sie konkret darlegte, wie sie die Klausel zur Disposition gestellt hat und aus welchen Umständen darauf geschlossen werden kann, der Verwendungsgegner habe die Klausel freiwillig akzeptiert (BAG 19. Mai 2010 - 5 AZR 253/09 - Rn. 27; 25. Mai 2005 - 5 AZR 572/04 - zu VII 2 der Gründe, BAGE 115, 19) .
  • BAG, 16.01.2013 - 10 AZR 560/11

    Konkurrenztätigkeit - Darlegungs- und Beweislast

    Auszug aus BAG, 11.12.2013 - 10 AZR 286/13
    Ebenso bedarf es keiner Entscheidung, ob Mandantenübernahmeklauseln als Allgemeine Geschäftsbedingungen oder vorformulierte Vertragsbedingungen einen Arbeitnehmer iSv. § 307 Abs. 1 Satz 1 iVm. Abs. 2 BGB deshalb unangemessen beachteiligen (vgl. zu den Grundsätzen zB BAG 14. September 2011 - 10 AZR 526/10 - Rn. 33, BAGE 139, 156) , weil sie entschädigungslos eine Honorarabführungspflicht vorsehen, obwohl mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses grundsätzlich die Verpflichtung endet, dem Arbeitgeber keinen Wettbewerb zu machen (allg. Auffassung, zB vorausgesetzt in: BAG 16. Januar 2013 - 10 AZR 560/11 - Rn. 17; 26. Juni 2008 - 2 AZR 190/07 - Rn. 15) .
  • BAG, 28.06.2011 - 3 AZR 385/09

    Mitteilungspflicht des Trägers der Insolvenzsicherung

    Auszug aus BAG, 11.12.2013 - 10 AZR 286/13
    Über die Stufenklage kann deshalb einheitlich entschieden und die Klage insgesamt abgewiesen werden (BAG 14. November 2012 - 10 AZR 783/11 - Rn. 61; 28. Juni 2011 - 3 AZR 385/09 - Rn. 16, BAGE 138, 184) .
  • BAG, 14.11.2012 - 10 AZR 783/11

    Tantieme gemäß Partnervergütungssystem - Zielvereinbarung

    Auszug aus BAG, 11.12.2013 - 10 AZR 286/13
    Über die Stufenklage kann deshalb einheitlich entschieden und die Klage insgesamt abgewiesen werden (BAG 14. November 2012 - 10 AZR 783/11 - Rn. 61; 28. Juni 2011 - 3 AZR 385/09 - Rn. 16, BAGE 138, 184) .
  • LAG Köln, 24.08.2007 - 11 Sa 241/07

    Wirksamkeit von Honorarabführungsklauseln

  • BAG, 23.02.2011 - 4 AZR 536/09

    Bezugnahme auf Tarifvertrag durch Arbeitsvertrag und Personal-überleitungsvertrag

  • LAG Niedersachsen, 08.02.2013 - 12 Sa 904/12

    Wirksamkeit einer Mandantenübernahmeklausel und Auskunftsverpflichtung im

  • LAG Schleswig-Holstein, 01.07.2014 - 1 Sa 392/13

    Wettbewerbsverbot, Mandantenschutzklausel, Mandantenübernahmeklausel,

    Eine vertragliche Regelung, mit der sich der Arbeitnehmer verpflichtet, nach seinem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis einen bestimmten, am in der Vergangenheit mit dem Mandanten orientierten Umsatzanteil an seinen bisherigen Arbeitgeber abzuführen, wenn er diesen Mandanten weiter betreut (Mandantenübernahmeklausel), ist als sogenannte verdeckte Mandantenschutzklausel unwirksam, wenn sich die Bearbeitung des Mandats für den ehemaligen Arbeitnehmer wirtschaftlich nicht lohnt (im Anschluss an: BAG v.11.12.2013 - 10 AZR 286/13).(Rn.43).

    Er verteidigt die Entscheidung des Arbeitsgerichts und weist darauf hin, dass das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 11.12.2013 - 10 AZR 286/13 - die Anforderungen an die Wirksamkeit einer Mandantenübernahmeklausel noch einmal verschärft habe.

    Mandantenübernahmeklauseln wurden dagegen auch ohne Verpflichtung des Arbeitgebers zur Zahlung einer Karrenzentschädigung grundsätzlich als zulässig und verbindlich angesehen, soweit sie dem Schutz eines berechtigten geschäftlichen Interesses des Arbeitgebers dienen und das berufliche Fortkommen des Arbeitnehmers nicht unbillig erschweren (BAG, Urteil vom 11.12.2013 - 10 AZR 286/13 -, Juris, Rn 21).

    Ein solcher Fall liegt auch dann vor, wenn die in der Mandantenschutzklausel geregelte Bindungsdauer zu lang ist (BAG, Urteil vom 11.12.2013 - 10 AZR 286/13 - unter Hinweis auf das Urteil vom 07.08.2002).

  • LAG Nürnberg, 01.07.2016 - 3 Sa 426/15

    Bonus für Betriebstreue - AGB-Kontrolle - Stichtagsklausel

    Jedenfalls hat die Beklagte das entsprechende Vorbringen des Klägers nicht qualifiziert bestritten, indem sie konkret dargelegt hat, wie sie die Klausel zur Disposition gestellt hat und aus welchen Umständen darauf geschlossen werden kann, der Kläger habe die Klausel freiwillig akzeptiert (vgl. zur insoweit abgestuften Darlegungslast BAG vom 11.12.2013 - 10 AZR 286/13 Rn. 13, juris m. w. N.).

    Eine Einflussnahme des Arbeitnehmers auf den Inhalt der Klausel i. S. d. § 310 Abs. 3 Ziffer 2 BGB bzw. ein Aushandeln i. S. d. § 305 Abs. 1 Satz 3 BGB liegt nur vor, wenn der Arbeitgeber seine Klausel deutlich und ernsthaft zur Disposition des Arbeitnehmers stellt und diesem die Möglichkeit einräumt, den Inhalt der fraglichen Klausel zu beeinflussen (vgl. BAG vom 11.12.2013 - 10 AZR 286/13 Rn. 13, juris m. w. N.).

  • ArbG Düsseldorf, 13.01.2017 - 14 Ca 3558/16

    Fristlose Kündigung, Schlelchtleistung, Verdachtskündigung, Tatkündigung,

    Da der Arbeitnehmer Verbraucher ist (vgl. BAG 11.12.2013 - 10 AZR 286/13, NZA 2014, 433), ist § 288 Abs. 5 Satz 1 BGB grds. auch im Verhältnis Arbeitgeber und Arbeitnehmer anzuwenden.
  • LAG München, 03.12.2020 - 3 Sa 563/20

    Unberechtigter Nettolohn-Einbehalt für die Kosten der Sonderausstattung eines

    Der Arbeitgeber muss vielmehr den gesetzesfremden Kerngehalt der Klausel erkennbar ernsthaft zur Disposition gestellt und dem Arbeitnehmer eine Gestaltungsfreiheit zur Wahrung seiner Interessen eingeräumt haben (vgl. BAG, Urteil vom 11.12.2013 - 10 AZR 286/13 - Rn. 13 m. w. N.).
  • LAG Mecklenburg-Vorpommern, 11.01.2022 - 2 Sa 115/21

    Arbeitsvertragliche Inbezugnahme - Eingruppierung - Arbeitsvertragsrichtlinien -

    Die Klägerin ist als Arbeitnehmerin Verbraucherin in diesem Sinne (vgl. BAG, Urteil vom 11.12.2013 - 10 AZR 286/13 - Rn. 13, juris).
  • LAG Rheinland-Pfalz, 03.04.2014 - 5 Sa 44/14

    Ausgleichsquittung - Auslegung - Lohnansprüche

    Die Klägerin war als Arbeitnehmerin Verbraucher in diesem Sinn (st. Rspr., zB BAG 11.12.2013 - 10 AZR 286/13 -Rn. 13 mwN, Juris).
  • LAG Hessen, 24.06.2014 - 15 Sa 1097/13

    Mitarbeiterbeteiligung

    Über die Stufenklage kann deshalb einheitlich entschieden und die Klage insgesamt abgewiesen werden (BAG 11. November 2013 - 10 AZR 286/13 - Rn. 11; 14. November 2012 - 10 AZR 783/11 - Rn. 61; 28. Juni 2011 - 3 AZR 385/09 - Rn. 16, BAGE 138, 184).
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