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   BAG, 11.12.2014 - 8 AZR 943/13   

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BAG, 11.12.2014 - 8 AZR 943/13 (https://dejure.org/2014,49038)
BAG, Entscheidung vom 11.12.2014 - 8 AZR 943/13 (https://dejure.org/2014,49038)
BAG, Entscheidung vom 11. Dezember 2014 - 8 AZR 943/13 (https://dejure.org/2014,49038)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • lexetius.com

    Betriebsübergang - mehrere Betriebsübergänge - Adressat des Widerspruchs nach § 613a Abs. 6 BGB

  • openjur.de

    Betriebsübergang; mehrere Betriebsübergänge; Adressat des Widerspruchs nach § 613a Abs. 6 BGB

  • Bundesarbeitsgericht PDF

    Betriebsübergang - mehrere Betriebsübergänge - Adressat des Widerspruchs nach § 613a Abs. 6 BGB

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Der richtige Widerspruchsadressat bei mehrere Betriebsübergängen

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Betriebsübergang - mehrere Betriebsübergänge - Adressat des Widerspruchs nach § 613a Abs. 6 BGB - Verwirkung

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Wer ist Adressat des Widerspruchs bei mehreren Betriebsübergängen?

Besprechungen u.ä.

  • Jurion (Entscheidungsbesprechung)

    Kein Widerspruchsrecht gegenüber einem ehemaligen Arbeitgeber

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2015, 1262
  • NZA 2015, 481
 
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Wird zitiert von ... (89)Neu Zitiert selbst (15)

  • EuGH, 16.12.1992 - C-132/91

    Katsikas u.a. / Konstantinidis u.a.

    Auszug aus BAG, 11.12.2014 - 8 AZR 943/13
    Das Widerspruchsrecht bezüglich des Übergangs des Arbeitsverhältnisses bei Betriebsübergang ist zwar in der Richtlinie 2001/23/EG des Rates vom 12. März 2001 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Unternehmens- oder Betriebsteilen (ABl. EG L 82 vom 22. März 2001 S. 16) nicht ausdrücklich geregelt, jedoch in der Rechtsprechung des EuGH anerkannt (ua. EuGH 16. Dezember 1992 - C-132/91, C-138/91 und C-139/91 - [Katsikas ua.] Rn. 30 ff. mwN, Slg. 1992, I - 6577) .

    Der Inhalt jenes Rechts ist unionsrechtlich nicht ausgestaltet; die Rechtsfolgen eines Widerspruchs für das Arbeitsverhältnis richten sich nach nationalem Recht (ua. EuGH 16. Dezember 1992 - C-132/91, C-138/91 und C-139/91 - [Katsikas ua.] Rn. 37, aaO) .

    Zudem verpflichtet die Richtlinie die Mitgliedstaaten schon nicht, die Aufrechterhaltung des Arbeitsvertrags oder Arbeitsverhältnisses mit dem Veräußerer für den Fall vorzusehen, dass der Arbeitnehmer sich frei dafür entscheidet, den Arbeitsvertrag oder das Arbeitsverhältnis nicht mit dem Erwerber fortzusetzen (EuGH 16. Dezember 1992 - C-132/91, C-138/91 und C-139/91 - [Katsikas ua.] Rn. 35, aaO) .

    Mit der Würde des Menschen, dem Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit und dem Recht auf freie Arbeitsplatzwahl (Art. 1, 2 und 12 GG) wäre es unvereinbar, wenn ein Arbeitnehmer verpflichtet würde, für einen Arbeitgeber zu arbeiten, den er nicht frei gewählt hat (BAG 22. April 1993 - 2 AZR 50/92 -; ebenso zu der Richtlinie 2001/23/EG: EuGH 16. Dezember 1992 - C-132/91, C-138/91 und C-139/91 - [Katsikas ua.] Rn. 32, Slg. 1992, I-6577; vgl. auch Art. 1 und Art. 15 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union) .

  • EuGH, 16.12.1992 - C-138/91
    Auszug aus BAG, 11.12.2014 - 8 AZR 943/13
    Das Widerspruchsrecht bezüglich des Übergangs des Arbeitsverhältnisses bei Betriebsübergang ist zwar in der Richtlinie 2001/23/EG des Rates vom 12. März 2001 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Unternehmens- oder Betriebsteilen (ABl. EG L 82 vom 22. März 2001 S. 16) nicht ausdrücklich geregelt, jedoch in der Rechtsprechung des EuGH anerkannt (ua. EuGH 16. Dezember 1992 - C-132/91, C-138/91 und C-139/91 - [Katsikas ua.] Rn. 30 ff. mwN, Slg. 1992, I - 6577) .

    Der Inhalt jenes Rechts ist unionsrechtlich nicht ausgestaltet; die Rechtsfolgen eines Widerspruchs für das Arbeitsverhältnis richten sich nach nationalem Recht (ua. EuGH 16. Dezember 1992 - C-132/91, C-138/91 und C-139/91 - [Katsikas ua.] Rn. 37, aaO) .

    Zudem verpflichtet die Richtlinie die Mitgliedstaaten schon nicht, die Aufrechterhaltung des Arbeitsvertrags oder Arbeitsverhältnisses mit dem Veräußerer für den Fall vorzusehen, dass der Arbeitnehmer sich frei dafür entscheidet, den Arbeitsvertrag oder das Arbeitsverhältnis nicht mit dem Erwerber fortzusetzen (EuGH 16. Dezember 1992 - C-132/91, C-138/91 und C-139/91 - [Katsikas ua.] Rn. 35, aaO) .

    Mit der Würde des Menschen, dem Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit und dem Recht auf freie Arbeitsplatzwahl (Art. 1, 2 und 12 GG) wäre es unvereinbar, wenn ein Arbeitnehmer verpflichtet würde, für einen Arbeitgeber zu arbeiten, den er nicht frei gewählt hat (BAG 22. April 1993 - 2 AZR 50/92 -; ebenso zu der Richtlinie 2001/23/EG: EuGH 16. Dezember 1992 - C-132/91, C-138/91 und C-139/91 - [Katsikas ua.] Rn. 32, Slg. 1992, I-6577; vgl. auch Art. 1 und Art. 15 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union) .

  • BAG, 24.04.2014 - 8 AZR 369/13

    Betriebsübergang - mehrere Betriebsübergänge - Adressat des Widerspruchs nach §

    Auszug aus BAG, 11.12.2014 - 8 AZR 943/13
    Ein Widerspruchsrecht gegenüber einem ehemaligen Arbeitgeber ist danach nicht gegeben (vgl. auch BAG 24. April 2014 - 8 AZR 369/13 -) .

    bb) Auch systematische Überlegungen führen zu dem Ergebnis, dass der Widerspruch nur gegenüber dem "bisherigen" Arbeitgeber oder "dem neuen Inhaber", den letzten Übergang des Arbeitsverhältnisses betreffend, erklärt werden kann (näher BAG 24. April 2014 - 8 AZR 369/13 - Rn. 19 ff.) .

  • BAG, 15.03.2012 - 8 AZR 700/10

    Betriebsübergang - Widerspruch gegen den Übergang des Arbeitsverhältnisses -

    Auszug aus BAG, 11.12.2014 - 8 AZR 943/13
    Dies gilt auch für die Beurteilung der Frage, ob ein Recht verwirkt ist (näher BAG 15. März 2012 - 8 AZR 700/10 - Rn. 32 mwN; 24. Februar 2011 - 8 AZR 699/09 - Rn. 27 mwN; 17. Januar 2007 - 7 AZR 23/06 - Rn. 28 mwN) .

    bb) Aus dem vom Landesarbeitsgericht herangezogenen Senatsurteil vom 15. März 2012 (- 8 AZR 700/10 - Rn. 37 f.) ergibt sich nichts anderes.

  • BAG, 24.02.2011 - 8 AZR 699/09

    Betriebsübergang - fehlerhafte Unterrichtung - Widerspruch - Verwirkung

    Auszug aus BAG, 11.12.2014 - 8 AZR 943/13
    Dies gilt auch für die Beurteilung der Frage, ob ein Recht verwirkt ist (näher BAG 15. März 2012 - 8 AZR 700/10 - Rn. 32 mwN; 24. Februar 2011 - 8 AZR 699/09 - Rn. 27 mwN; 17. Januar 2007 - 7 AZR 23/06 - Rn. 28 mwN) .

    ee) Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts kann im Rahmen der Prüfung von Verwirkung eine Zurechnung von Wissen zwar die Widerspruchsadressaten iSv. § 613a Abs. 6 Satz 2 BGB betreffen (dazu BAG 24. Februar 2011 - 8 AZR 699/09 - Rn. 31 f.) , jedoch nicht eine "frühere" Arbeitgeberin.

  • BAG, 22.04.1993 - 2 AZR 50/92

    Betriebsübergang -Adressat des Widerspruchs des Arbeitnehmers

    Auszug aus BAG, 11.12.2014 - 8 AZR 943/13
    Mit der Würde des Menschen, dem Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit und dem Recht auf freie Arbeitsplatzwahl (Art. 1, 2 und 12 GG) wäre es unvereinbar, wenn ein Arbeitnehmer verpflichtet würde, für einen Arbeitgeber zu arbeiten, den er nicht frei gewählt hat (BAG 22. April 1993 - 2 AZR 50/92 -; ebenso zu der Richtlinie 2001/23/EG: EuGH 16. Dezember 1992 - C-132/91, C-138/91 und C-139/91 - [Katsikas ua.] Rn. 32, Slg. 1992, I-6577; vgl. auch Art. 1 und Art. 15 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union) .
  • BAG, 20.05.2010 - 8 AZR 734/08

    Betriebsübergang - fehlende Unterrichtung - Widerspruch - Verwirkung -

    Auszug aus BAG, 11.12.2014 - 8 AZR 943/13
    Der Ausgang des Rechtsstreits über den Widerspruch vom 3. März 2010 zum Übergang des Arbeitsverhältnisses im Betriebsübergang vom 1. Dezember 2008 ist abzuwarten; falls der Kläger darin erfolgreich ist, ein eventuell grundsätzlich bestehendes Widerspruchsrecht also auch nicht verwirkt ist, führt der auf den Zeitpunkt des Betriebsübergangs zurückwirkende Widerspruch dazu, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers über den 1. Dezember 2008 hinaus unverändert zunächst mit der V fortbesteht (st. Rspr. des Senats, vgl. BAG 20. Mai 2010 - 8 AZR 734/08 - Rn. 32; 13. Juli 2006 - 8 AZR 305/05 - Rn. 41 mwN, BAGE 119, 91) .
  • BAG, 13.07.2006 - 8 AZR 305/05

    Fristgemäßer Widerspruch nach § 613a Abs. 6 BGB - Unterrichtung nach § 613a Abs.

    Auszug aus BAG, 11.12.2014 - 8 AZR 943/13
    Der Ausgang des Rechtsstreits über den Widerspruch vom 3. März 2010 zum Übergang des Arbeitsverhältnisses im Betriebsübergang vom 1. Dezember 2008 ist abzuwarten; falls der Kläger darin erfolgreich ist, ein eventuell grundsätzlich bestehendes Widerspruchsrecht also auch nicht verwirkt ist, führt der auf den Zeitpunkt des Betriebsübergangs zurückwirkende Widerspruch dazu, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers über den 1. Dezember 2008 hinaus unverändert zunächst mit der V fortbesteht (st. Rspr. des Senats, vgl. BAG 20. Mai 2010 - 8 AZR 734/08 - Rn. 32; 13. Juli 2006 - 8 AZR 305/05 - Rn. 41 mwN, BAGE 119, 91) .
  • BAG, 17.01.2007 - 7 AZR 23/06

    Arbeitnehmerüberlassung - Konzern - Verwirkung

    Auszug aus BAG, 11.12.2014 - 8 AZR 943/13
    Dies gilt auch für die Beurteilung der Frage, ob ein Recht verwirkt ist (näher BAG 15. März 2012 - 8 AZR 700/10 - Rn. 32 mwN; 24. Februar 2011 - 8 AZR 699/09 - Rn. 27 mwN; 17. Januar 2007 - 7 AZR 23/06 - Rn. 28 mwN) .
  • BAG, 26.05.2011 - 8 AZR 18/10

    Betriebsübergang - Zweiterwerber - Unterrichtung - Widerspruch - Verwirkung

    Auszug aus BAG, 11.12.2014 - 8 AZR 943/13
    Mit Urteil vom 26. Mai 2011 (- 8 AZR 18/10 -) entschied der Senat zu einem wortgleichen Unterrichtungsschreiben der V, ebenfalls vom 26. Juli 2007, aber ein anderes Arbeitsverhältnis betreffend, dass die Unterrichtung fehlerhaft war.
  • BAG, 26.06.2014 - 8 AZR 547/13

    Entschädigung wegen Benachteiligung aufgrund einer Schwerbehinderung

  • BAG, 27.03.2014 - 6 AZR 989/12

    Vorsatzanfechtung der verspäteten Zahlung von Arbeitsvergütung vor der Insolvenz

  • BAG, 14.12.2011 - 4 AZR 179/10

    Auslegung einer arbeitsvertraglichen Bezugnahmeklausel - Umwandlung der Deutschen

  • BAG, 11.12.2013 - 4 AZR 473/12

    Vertragsauslegung - Bezugnahme auf Tarifvertrag - Gleichstellungs-abrede

  • LAG Thüringen, 05.09.2013 - 6 Sa 361/12

    Verwirkung des Widerspruchsrechts bei Disposition über das Arbeitsverhältnis mit

  • BAG, 19.11.2015 - 8 AZR 773/14

    Betriebsübergänge - Widerspruchsrecht - Unterrichtung

    Soweit der Senat jedoch mit Urteil vom 11. Dezember 2014 (- 8 AZR 943/13 - Rn. 29 ff.) angenommen hat, der Arbeitnehmer könne in einem solchen Fall ein etwa fortbestehendes Recht zum Widerspruch gegen den infolge des vorangegangenen Betriebsübergangs eingetretenen Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf den Zwischenerwerber stets so lange ausüben, wie die Rechtsausübung nicht ausnahmsweise dem durchgreifenden Einwand der unzulässigen Rechtsausübung (§ 242 BGB) ausgesetzt ist, bedarf dies einer Einschränkung: Wurde der Arbeitnehmer im Rahmen einer Unterrichtung nach § 613a Abs. 5 BGB von den dort genannten Personen über den mit dem letzten und dem vorangegangenen Betriebsübergang verbundenen jeweiligen Übergang seines Arbeitsverhältnisses unter Mitteilung des Zeitpunktes oder des geplanten Zeitpunktes sowie des Gegenstandes des Betriebsübergangs und des Betriebsübernehmers (im Folgenden "grundlegende Informationen") in Textform in Kenntnis gesetzt und widerspricht er dem infolge des vorangegangenen Betriebsübergangs eingetretenen Übergang seines Arbeitsverhältnisses nicht binnen einer Frist von einem Monat nach Zugang der Unterrichtung über den infolge des weiteren Betriebsübergangs eintretenden Übergang des Arbeitsverhältnisses, erlischt regelmäßig sein auf den vorangegangenen Betriebsübergang bezogenes Widerspruchsrecht.

    Hat der Arbeitnehmer dem mit dem weiteren Betriebsübergang eintretenden Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf den neuen Inhaber erfolgreich widersprochen, so führt dies jedoch - anders als der Senat dies bislang angenommen hat (BAG 11. Dezember 2014 - 8 AZR 943/13 - Rn. 29 ff.)  - nicht in jedem Fall dazu, dass der Arbeitnehmer ein etwa noch bestehendes Recht, dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses vom vormaligen Arbeitgeber auf den Zwischenerwerber zu widersprechen, bis zur Grenze der unzulässigen Rechtsausübung (§ 242 BGB) ausüben könnte; nicht in jedem Fall eines erfolgreichen Widerspruchs des Arbeitnehmers gegen den mit dem letzten Betriebsübergang verbundenen Übergang seines Arbeitsverhältnisses werden der vormalige Arbeitgeber und der Zwischenerwerber - auf den vorangegangenen Betriebsübergang bezogen - wieder "bisheriger Arbeitgeber" und "neuer Inhaber" iSv. § 613a Abs. 6 Satz 2 BGB.

  • BAG, 22.07.2021 - 2 AZR 6/21

    Betriebsübergang - Widerspruch - tarifliches Rückkehrrecht

    a) Das Widerspruchsrecht ist verfassungsrechtlich (vgl. BVerfG 25. Januar 2011 - 1 BvR 1741/09 - zu B I 2 a der Gründe, BVerfGE 128, 157; BAG 11. Dezember 2014 - 8 AZR 943/13 - Rn. 32) , nicht aber unionsrechtlich geboten (vgl. EuGH 7. März 1996 - C-171/94 - [Merckx] Rn. 33 ff.) , so dass auch dessen nähere Ausgestaltung allein nationalem Recht unterliegt (vgl. EuGH 16. Dezember 1992 - C-132/91 - [Katsikas] Rn. 35; BAG 24. August 2017 - 8 AZR 265/16 - Rn. 17, BAGE 160, 70) .

    Rechtsfolge des Rückkehrrechts wäre nach § 6 Abs. 2 Unterabs. 2 ÜTV eine Neubegründung eines Arbeitsverhältnisses mit dem Beklagten, während ein wirksamer Widerspruch nach § 613a Abs. 6 BGB das "alte" Arbeitsverhältnis ex tunc weiterbestehen ließe (vgl. BAG 11. Dezember 2014 - 8 AZR 943/13 - Rn. 34; 16. April 2013 - 9 AZR 731/11 - Rn. 26, BAGE 145, 8) .

  • BAG, 22.07.2021 - 2 AZR 578/20

    Betriebsübergang - Widerspruch - tarifliches Rückkehrrecht

    a) Das Widerspruchsrecht ist verfassungsrechtlich (vgl. BVerfG 25. Januar 2011 - 1 BvR 1741/09 - zu B I 2 a der Gründe, BVerfGE 128, 157; BAG 11. Dezember 2014 - 8 AZR 943/13 - Rn. 32) , nicht aber unionsrechtlich geboten (vgl. EuGH 7. März 1996 - C-171/94 - [Merckx] Rn. 33 ff.) , so dass auch dessen nähere Ausgestaltung allein nationalem Recht unterliegt (vgl. EuGH 16. Dezember 1992 - C-132/91 - [Katsikas] Rn. 35; BAG 24. August 2017 - 8 AZR 265/16 - Rn. 17, BAGE 160, 70) .

    Rechtsfolge des Rückkehrrechts wäre nach § 6 Abs. 2 Unterabs. 2 ÜTV eine Neubegründung eines Arbeitsverhältnisses mit dem Beklagten, während ein wirksamer Widerspruch nach § 613a Abs. 6 BGB das "alte" Arbeitsverhältnis ex tunc weiterbestehen ließe (vgl. BAG 11. Dezember 2014 - 8 AZR 943/13 - Rn. 34; 16. April 2013 - 9 AZR 731/11 - Rn. 26, BAGE 145, 8) .

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