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   BAG, 11.12.2019 - 7 ABR 4/18   

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https://dejure.org/2019,42989
BAG, 11.12.2019 - 7 ABR 4/18 (https://dejure.org/2019,42989)
BAG, Entscheidung vom 11.12.2019 - 7 ABR 4/18 (https://dejure.org/2019,42989)
BAG, Entscheidung vom 11. Dezember 2019 - 7 ABR 4/18 (https://dejure.org/2019,42989)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • IWW

    § 55 InsO, § ... 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO, § 76a Abs. 3 BetrVG, § 76a Abs. 4 Satz 3 bis 5 BetrVG, § 76a Abs. 5 BetrVG, § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 8 UStG, § 315 Abs. 2 BGB, § 56 Abs. 1 Satz 1 InsO, §§ 315, 316 BGB, § 76a Abs. 4 BetrVG, § 315 BGB, § 209 Abs. 1 Nr. 3 InsO, § 112 Abs. 1 Satz 2 BetrVG, § 38 InsO, § 123 InsO, §§ 111 bis 113 BetrVG, § 105 InsO, § 112 Abs. 4, Abs. 5 BetrVG, § 123 Abs. 2 InsO, § 123 Abs. 2 Satz 1 InsO, § 208 InsO, § 280 Abs. 1, Abs. 2, § 286 Abs. 1, Abs. 3, § 249 Abs. 1 BGB, § 76a Abs. 1 BetrVG, § 286 Abs. 1 BGB, § 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG, § 286 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 1 BGB, § 286 Abs. 4 BGB, § 285 BGB, § 2 Abs. 2 RVG

  • Wolters Kluwer

    Einseitige Vergütungsbestimmung des betriebsfremden Einigungsstellenmitglieds nach billigem Ermessen gegenüber dem Arbeitgeber; Vergütungsanspruch des Einigungsstellenvorsitzenden nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens; Erstattung von Honorardurchsetzungskosten ...

  • bag-urteil.com
  • rewis.io

    Einigungsstelle - Vergütung des Vorsitzenden - Insolvenz des Arbeitgebers

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Betriebsverfassungsrecht; Insolvenzrecht - Einigungsstelle; Vergütung des Vorsitzenden; Insolvenz des Arbeitgebers

  • rechtsportal.de

    Einseitige Vergütungsbestimmung des betriebsfremden Einigungsstellenmitglieds nach billigem Ermessen gegenüber dem Arbeitgeber

  • datenbank.nwb.de

    Einigungsstelle - Vergütung des Vorsitzenden - Insolvenz des Arbeitgebers

  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Honorarforderung eines Einigungsstellenvorsitzenden als Masseverbindlichkeit bei Verabschiedung des Sozialplans nach Insolvenzeröffnung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die Vergütung der Einigungsstellen-Mitglieder - in der Insolvenz des Arbeitgebers

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die Vergütung des Einigungsstellen-Vorsitzenden - und seine Leistungsbestimmung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2017, 2320
  • ZIP 2020, 674
  • NZA 2020, 526
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (21)

  • BAG, 27.07.1994 - 7 ABR 10/93

    Anwaltskosten bei Streit über Einigungsstellenhonorar

    Auszug aus BAG, 11.12.2019 - 7 ABR 4/18
    Die Anwaltskosten für die gerichtliche Durchsetzung des Honoraranspruchs können auch dann zu ersetzen sein, wenn das Einigungsstellenmitglied ein Rechtsanwalt ist und das Beschlussverfahren selbst führt (BAG 27. Juli 1994 - 7 ABR 10/93 - zu B II der Gründe, BAGE 77, 273) .

    Dabei spielt es keine Rolle, ob ein unverschuldeter Tatsachenirrtum oder ein unverschuldeter Rechtsirrtum vorliegt (vgl. zur Vorgängerregelung in § 285 BGB in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung BAG 27. Juli 1994 - 7 ABR 10/93 - zu B II 2 c bb der Gründe mwN, BAGE 77, 273) .

    Grundsätzlich erfordert der Geltungsanspruch des Rechts, dass der Schuldner das Risiko eines Rechtsirrtums selbst trägt und nicht dem Gläubiger zuschieben kann (BAG 27. Juli 1994 - 7 ABR 10/93 - aaO) .

    Dem Geschädigten ist es in der Regel nicht zuzumuten, seine besonderen beruflichen Fähigkeiten in den Dienst des Schädigers zu stellen (vgl. BAG 27. Juli 1994 - 7 ABR 10/93 - zu B II 2 d bb der Gründe mwN, BAGE 77, 273) .

  • BAG, 14.03.2019 - 6 AZR 4/18

    Insolvenzrechtlicher Rang eines Abfindungsanspruchs nach §§ 9, 10 KSchG

    Auszug aus BAG, 11.12.2019 - 7 ABR 4/18
    Entscheidend ist, dass ihr Rechtsgrund zum Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung bereits gelegt war bzw. der den Anspruch begründende Tatbestand bereits vor der Insolvenzeröffnung vollständig verwirklicht und damit abgeschlossen war (BAG 14. März 2019 - 6 AZR 4/18 - Rn. 13 mwN; BGH 22. September 2011 - IX ZB 121/11 - Rn. 3; Uhlenbruck/Sinz InsO 15. Aufl. Bd. 1 § 38 Rn. 26) .

    Nur dann, wenn der Insolvenzverwalter durch seine Handlung, die auch in einem Unterlassen liegen kann (BAG 14. März 2019 - 6 AZR 4/18 - Rn. 14; 27. April 2006 - 6 AZR 364/05 - Rn. 17, BAGE 118, 115; vgl. Amtliche Begründung zum Regierungsentwurf einer Insolvenzordnung BT-Drs. 12/2443 S. 126) , die Grundlage der Verbindlichkeit schafft, begründet er eine Masseverbindlichkeit nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO.

    Ein Zufluss von Vermögen zur Insolvenzmasse ist jedoch nicht zwingende Voraussetzung für die Annahme einer Masseverbindlichkeit iSd. § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO (vgl. zum Abschluss eines Abfindungsvergleichs durch den Insolvenzverwalter BAG 14. März 2019 - 6 AZR 4/18 - Rn. 15) .

  • BAG, 27.03.1979 - 6 ABR 39/76

    Vorsitzender einer Einigungsstelle - Honoraransprüche - Masseschulden -

    Auszug aus BAG, 11.12.2019 - 7 ABR 4/18
    Insofern gilt nichts anderes als nach der Vorgängerregelung in § 59 Abs. 1 Nr. 1 KO (vgl. dazu BAG 27. März 1979 - 6 ABR 39/76 - zu II 3 d der Gründe; 25. August 1983 - 6 ABR 52/80 - zu III 2 a der Gründe) .

    Verschließt sich der Insolvenzverwalter einer solchen Mitwirkung, so ist sein Unterlassen nach allgemein geltenden Grundsätzen einer Handlung iSd. genannten Norm gleichzustellen (vgl. zu § 59 Abs. 1 Nr. 1 KO BAG 27. März 1979 - 6 ABR 39/76 - zu II 3 d aa der Gründe) .

  • BAG, 12.10.2011 - 10 AZR 649/10

    Variable Vergütung - Betriebsvereinbarung

    Auszug aus BAG, 11.12.2019 - 7 ABR 4/18
    Die Leistungsbestimmung konkretisiert den Leistungsinhalt endgültig, sie ist als Gestaltungserklärung für den Bestimmenden unwiderruflich (BAG 12. Oktober 2011 - 10 AZR 649/10 - Rn. 40, BAGE 139, 296; BGH 19. Januar 2005 - VIII ZR 139/04 - zu II B 2 der Gründe) .

    Die Unwiderruflichkeit dient der Rechtssicherheit und dem Schutz der nicht bestimmungsberechtigten Vertragspartei, die sich auf die Verbindlichkeit der einmal getroffenen Bestimmung verlassen und ihr Verhalten darauf einrichten darf (BAG 12. Oktober 2011 - 10 AZR 649/10 - aaO) .

  • BAG, 17.08.2005 - 7 ABR 56/04

    Rechtsanwaltskosten des Betriebsrats - Insolvenz

    Auszug aus BAG, 11.12.2019 - 7 ABR 4/18
    Bei einem solchen einheitlichen Verfahren entscheidet der Zeitpunkt seines Abschlusses über die Frage, ob die Verfahrenskosten Masseverbindlichkeiten iSd. § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO darstellen (vgl. zu Rechtsanwaltsgebühren im Beschlussverfahren BAG 17. August 2005 - 7 ABR 56/04 - zu B III 1 der Gründe, BAGE 115, 332) .
  • BAG, 09.12.2009 - 7 ABR 90/07

    Betriebsratskosten in der Insolvenz

    Auszug aus BAG, 11.12.2019 - 7 ABR 4/18
    Ein Einigungsstellenvorsitzender erhält seine Vergütung in der Regel für das Einigungsstellenverfahren insgesamt (vgl. BAG 9. Dezember 2009 - 7 ABR 90/07 - Rn. 24, BAGE 132, 333) .
  • LAG Rheinland-Pfalz, 19.06.2017 - 3 TaBV 3/17

    Insolvenzverfahren - Honorarforderung - Einigungsstellenvorsitzender

    Auszug aus BAG, 11.12.2019 - 7 ABR 4/18
    wird - unter Zurückweisung der Rechtsbeschwerde im Übrigen - der Beschluss des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 19. Juni 2017 - 3 TaBV 3/17 - teilweise aufgehoben.
  • BAG, 18.09.2019 - 7 ABR 15/18

    Einigungsstelle - Vergütung des außerbetrieblichen Beisitzers - Umsatzsteuer -

    Auszug aus BAG, 11.12.2019 - 7 ABR 4/18
    Das umsatzsteuerpflichtige Mitglied einer Einigungsstelle hat nach § 76a Abs. 3 BetrVG auch einen Anspruch auf Erstattung der auf die Vergütung entfallenden Umsatzsteuer (BAG 18. September 2019 - 7 ABR 15/18 - Rn. 15 mwN) .
  • BAG, 25.01.2018 - 6 AZR 8/17

    Insolvenzforderung - Zahlung aus ERA-Anpassungsfonds

    Auszug aus BAG, 11.12.2019 - 7 ABR 4/18
    Kennzeichen der Masseverbindlichkeit ist, dass die von der Masse aufzubringende Leistung das Äquivalent für die ihr zufließende Gegenleistung darstellt (BAG 6. September 2018 - 6 AZR 367/17 - Rn. 18 mwN, BAGE 163, 271; 25. Januar 2018 - 6 AZR 8/17 - Rn. 19, BAGE 161, 368) .
  • BAG, 14.02.1996 - 7 ABR 24/95

    Vergütungsanspruch eines außerbetrieblichen Mitglieds einer Einigungsstelle

    Auszug aus BAG, 11.12.2019 - 7 ABR 4/18
    Einer Vereinbarung mit dem Arbeitgeber bedarf es hierüber nicht (BAG 14. Februar 1996 - 7 ABR 24/95 - zu B II der Gründe) .
  • BAG, 24.04.1996 - 7 ABR 40/95

    Honoraranspruch eines außerbetrieblichen Einigungsstellenbeisitzers

  • BAG, 06.09.2018 - 6 AZR 367/17

    Insolvenzverwalterhaftung - Urlaubsabgeltung

  • BAG, 10.10.2007 - 7 ABR 51/06

    Beschluss - Betriebsrat - Genehmigung

  • BAG, 22.11.2017 - 7 ABR 46/16

    Vergütungsansprüche eines betriebsfremden Einigungsstellenbeisitzers -

  • BGH, 19.01.2005 - VIII ZR 139/04

    Fortsetzung eines Handelsvertretervertrages nach Ablauf der vereinbarten Laufzeit

  • BAG, 25.08.1983 - 6 ABR 52/80

    Einigungsstelle - Masseschuld

  • BVerfG, 12.01.2016 - 1 BvR 3102/13

    Ausschluss juristischer Personen vom Amt des Insolvenzverwalters ist

  • BGH, 22.09.2011 - IX ZB 121/11

    Insolvenzrecht: Voraussetzungen einer vor Verfahrenseröffnung begründeten

  • BAG, 19.08.1992 - 7 ABR 58/91

    Fehlerhafter Betriebsratsbeschluß über die Bestellung eines

  • BAG, 27.04.2006 - 6 AZR 364/05

    Tarifliche Abfindung: Insolvenzrechtliche Einordnung

  • BAG, 28.08.1996 - 7 ABR 42/95

    Honorar eines Einigungsstellenvorsitzenden

  • BAG, 10.09.2020 - 6 AZR 94/19

    Insolvenzrechtliche Einordnung der Urlaubsabgeltung

    Entscheidend ist, dass ihr Rechtsgrund zum Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung bereits gelegt war bzw. der den Anspruch begründende Tatbestand bereits vor der Insolvenzeröffnung vollständig verwirklicht und damit abgeschlossen war (BAG 11. Dezember 2019 - 7 ABR 4/18 - Rn. 32; 14. März 2019 - 6 AZR 4/18 - Rn. 13 mwN, BAGE 166, 109) .
  • BAG, 24.06.2021 - 5 AZR 385/20

    Schuldnerverzug - entschuldbarer Rechtsirrtum - Geltendmachung von Verzugszinsen

    Grundsätzlich erfordert der Geltungsanspruch des Rechts, dass der Schuldner das Risiko eines Rechtsirrtums selbst trägt und nicht dem Gläubiger zuschieben kann (vgl. BAG 11. Dezember 2019 - 7 ABR 4/18 - Rn. 45; BGH 5. April 2017 - IV ZR 437/15 - Rn. 19) .
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