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   BAG, 12.02.1971 - 3 AZR 83/70   

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https://dejure.org/1971,550
BAG, 12.02.1971 - 3 AZR 83/70 (https://dejure.org/1971,550)
BAG, Entscheidung vom 12.02.1971 - 3 AZR 83/70 (https://dejure.org/1971,550)
BAG, Entscheidung vom 12. Februar 1971 - 3 AZR 83/70 (https://dejure.org/1971,550)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Ruhegeld - Altersversorgung - Versorgungseinrichtung - Unterstützungskasse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1971, 1379 (Ls.)
  • BB 1971, 784
  • DB 1971, 920
 
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Wird zitiert von ... (20)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerfG, 11.04.1967 - 2 BvL 3/62

    Beamtinnenwitwer

    Auszug aus BAG, 12.02.1971 - 3 AZR 83/70
    Diese Auffassung der Revision ist nicht richtig» Das zusätzliche Ruhegeld, das der Arbeitgeber unmittelbar oder durch eine Versorgungseinrichtung seinem früheren Arbeitnehmer zukommen läßt, hat Versorgungs und EntgeltCharakter» Je nach Lage des Falles kann das eine oder das andere Element stärker ausgeprägt sein» Das betriebliche Ruhegeld ist aber in jedem Fall Gegenleistung aus dem Arbeitsvertrag und damit auch eine besondere Form der Vergütung (BAG AP Nr» 141 zu § 242 BGB Ruhegehalt /"""zu I 3J \ AP Nr» 2 zu § 242 BGB Ruhegehalt - VBL jTzu I 2 der Gründe/; ebenso BVerfGE 29, 104 Z"V'1ZL 7 = AP Nr» 1 zu § 6 a EStG /" zu C I 2a, Bl». 4 JT; vgl» auch BVerfGE 21, 329 /" 344 f» 7 = AP Nr» 100 zu Art» 3 GG /""zu B II 2a, Bl» 6 7, wo das Bundesverfassungsgericht die Besoldung und Versorgung des Beamten - im Gegensatz zur Sozialhilfe des Staates - auf eine Stufe stellt)» Folglich ist die Zusage einer Altersversorgung durch eine rechtlich selbständige Einrichtung ein entgeltliches Versprechen des Arbeitgebers, seinem Arbeitnehmer eine Forderung gegen die Einrichtung zu verschaffen» Für solche Tatbestände verweist § 445 BOB auf die §§ 433 bis 444 BGB (vgl» Weitnauer und von Arnim, Anm» zu AP Nr» 2 zu § 242 BGB Ruhegehalt - VBL /" zu II 3 7)» Dabei ist es gleichgültig, ob der Arbeitgeber das Versorgungsversprechen bereits bei der Einstellung, im Laufe des Arbeitsverhältnisses oder - wie hier - gegen dessen Ende "zur Belohnung" und "in Anerkennung treuer Dienste" gibt» Alle Fälle sind nach den genannten Vor- 8 Schriften gleich zu behandeln, weil das Versorgungsversprechen stets Dienste vergütet, die entweder erst er bracht werden sollen oder die bereits erbracht sind« Es spielt auch keine Rolle, ob der Arbeitnehmer im Vertrauen auf die Versorgungszusage andere Möglichkeiten ausgeschlagen hat oder ob ihm - wie dies beim Kläger der Fall gewesen sein mag - in Anbetracht seines Alters oder aus sonstigen Gründen andere Möglichkeiten ohnehin nicht offen standen; der Arbeitgeber hat nach § 325 Abs» 1 Satz 1 BGB nicht lediglich den Vertrauensschaden zu ersetzen, sondern Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu leisten» Die Spezialvorschriften der §§ 44-5, 437 Abs» 1, 440 Abs» 1, 325 Abs» 1 Satz 1 BGB schließen die Anwendung des § 307 BGB aus, der denjenigen, der aus Verschulden beim Vertragsschluß über eine unmögliche Leistung haftet-, nur für das Vertrauensinteresse einstehen läßt» Zudem wäre eine andere Behandlung solcher Arbeitnehmer, die erst im vorgerückten Alter eine Versorgungszusage erhalten, sozial unerträglich» 3» Der Beklagte kann1den Kläger auch nicht darauf verweisen, er möge seine Zahlungsansprüche bei der Kasse durchsetzen».
  • BVerfG, 22.07.1970 - 1 BvR 285/66

    Einkommensteuerliche Behandlung der Pensionsrückstellungen für

    Auszug aus BAG, 12.02.1971 - 3 AZR 83/70
    Diese Auffassung der Revision ist nicht richtig» Das zusätzliche Ruhegeld, das der Arbeitgeber unmittelbar oder durch eine Versorgungseinrichtung seinem früheren Arbeitnehmer zukommen läßt, hat Versorgungs und EntgeltCharakter» Je nach Lage des Falles kann das eine oder das andere Element stärker ausgeprägt sein» Das betriebliche Ruhegeld ist aber in jedem Fall Gegenleistung aus dem Arbeitsvertrag und damit auch eine besondere Form der Vergütung (BAG AP Nr» 141 zu § 242 BGB Ruhegehalt /"""zu I 3J \ AP Nr» 2 zu § 242 BGB Ruhegehalt - VBL jTzu I 2 der Gründe/; ebenso BVerfGE 29, 104 Z"V'1ZL 7 = AP Nr» 1 zu § 6 a EStG /" zu C I 2a, Bl». 4 JT; vgl» auch BVerfGE 21, 329 /" 344 f» 7 = AP Nr» 100 zu Art» 3 GG /""zu B II 2a, Bl» 6 7, wo das Bundesverfassungsgericht die Besoldung und Versorgung des Beamten - im Gegensatz zur Sozialhilfe des Staates - auf eine Stufe stellt)» Folglich ist die Zusage einer Altersversorgung durch eine rechtlich selbständige Einrichtung ein entgeltliches Versprechen des Arbeitgebers, seinem Arbeitnehmer eine Forderung gegen die Einrichtung zu verschaffen» Für solche Tatbestände verweist § 445 BOB auf die §§ 433 bis 444 BGB (vgl» Weitnauer und von Arnim, Anm» zu AP Nr» 2 zu § 242 BGB Ruhegehalt - VBL /" zu II 3 7)» Dabei ist es gleichgültig, ob der Arbeitgeber das Versorgungsversprechen bereits bei der Einstellung, im Laufe des Arbeitsverhältnisses oder - wie hier - gegen dessen Ende "zur Belohnung" und "in Anerkennung treuer Dienste" gibt» Alle Fälle sind nach den genannten Vor- 8 Schriften gleich zu behandeln, weil das Versorgungsversprechen stets Dienste vergütet, die entweder erst er bracht werden sollen oder die bereits erbracht sind« Es spielt auch keine Rolle, ob der Arbeitnehmer im Vertrauen auf die Versorgungszusage andere Möglichkeiten ausgeschlagen hat oder ob ihm - wie dies beim Kläger der Fall gewesen sein mag - in Anbetracht seines Alters oder aus sonstigen Gründen andere Möglichkeiten ohnehin nicht offen standen; der Arbeitgeber hat nach § 325 Abs» 1 Satz 1 BGB nicht lediglich den Vertrauensschaden zu ersetzen, sondern Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu leisten» Die Spezialvorschriften der §§ 44-5, 437 Abs» 1, 440 Abs» 1, 325 Abs» 1 Satz 1 BGB schließen die Anwendung des § 307 BGB aus, der denjenigen, der aus Verschulden beim Vertragsschluß über eine unmögliche Leistung haftet-, nur für das Vertrauensinteresse einstehen läßt» Zudem wäre eine andere Behandlung solcher Arbeitnehmer, die erst im vorgerückten Alter eine Versorgungszusage erhalten, sozial unerträglich» 3» Der Beklagte kann1den Kläger auch nicht darauf verweisen, er möge seine Zahlungsansprüche bei der Kasse durchsetzen».
  • BAG, 31.05.1968 - 3 AZR 459/67

    Verschollenheit - Kriegsgefangenschaft - Hinterbliebenenrente -

    Auszug aus BAG, 12.02.1971 - 3 AZR 83/70
    Es ist zwar im Regelfall richtig, daß dann, wenn der Arbeitgeber Altersversorgung durch eine selbständige Versorgungseinrichtung zusagt, der Arbeitnehmer seine Ansprüche nur bei dieser und nicht bei dem Arbeitgeber geltend machen kann (Urteile des Senats vom 3'! » Mai 1968, BAG 21, 46 ( /"49 7.
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