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   BAG, 12.02.1986 - 7 AZR 482/84   

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BAG, 12.02.1986 - 7 AZR 482/84 (https://dejure.org/1986,1675)
BAG, Entscheidung vom 12.02.1986 - 7 AZR 482/84 (https://dejure.org/1986,1675)
BAG, Entscheidung vom 12. Februar 1986 - 7 AZR 482/84 (https://dejure.org/1986,1675)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Befristung - Wissenschaftlicher Nachwuchs - Förderung - Wissenschaflicher Mitarbeiter - Mitarbeit an Forschungsprojekteneines Hochschullehrers - Nachwuchsförderung an Hochschulen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    BGB §§ 611 ff., 621, 622

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 51, 119
  • NVwZ 1986, 869
  • BB 1986, 1920
 
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Wird zitiert von ... (98)Neu Zitiert selbst (8)

  • BAG, 19.08.1981 - 7 AZR 252/79

    Befristung - wissenschaftliche Mitarbeiter

    Auszug aus BAG, 12.02.1986 - 7 AZR 482/84
    Wie der erkennende Senat in seinen Urteilen vom 19. August 1981 - 7 AZR 252/79 - und vom 30. September 1981 - 7 AZR 467/79 - (BAG 36, 171 und 235 = AP Nr. 60 und 62 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag) und im Anschluß hieran auch der Zweite Senat des Bundesarbeitsgerichts im Urteil vom 6. Mai 1982 - 2 AZR 1037/79 - (BAG 38, 372 = AP Nr. 67 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag) ausgesprochen haben, sind Verträge mit wissenschaftlichen Mitarbeitern im Hochschulbereich zumZwecte der Weiterbildung als Typen zulässiger Zeitverträge anerkannt, wenn neben der Erfüllung von Dienst leistungsaufgaben die Gelegenheit zu einer wissenschaftlichen Qualifikation wie etwa der Promotion oder zu einer ähnlich qualifizierten speziellen Weiterbildung in Forschung und Lehre gegeben wird.

    Das Senatsurteil vom 19. August 1981 (aaO), das erstmals einen speziellen Fort- und Weiterbildungszweck verlangte, betraf einen wissenschaftlichen Mitarbeiter, der 12.

  • BAG, 06.05.1982 - 2 AZR 1037/79

    Befristeter Arbeitsvertrag

    Auszug aus BAG, 12.02.1986 - 7 AZR 482/84
    Wie der erkennende Senat in seinen Urteilen vom 19. August 1981 - 7 AZR 252/79 - und vom 30. September 1981 - 7 AZR 467/79 - (BAG 36, 171 und 235 = AP Nr. 60 und 62 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag) und im Anschluß hieran auch der Zweite Senat des Bundesarbeitsgerichts im Urteil vom 6. Mai 1982 - 2 AZR 1037/79 - (BAG 38, 372 = AP Nr. 67 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag) ausgesprochen haben, sind Verträge mit wissenschaftlichen Mitarbeitern im Hochschulbereich zumZwecte der Weiterbildung als Typen zulässiger Zeitverträge anerkannt, wenn neben der Erfüllung von Dienst leistungsaufgaben die Gelegenheit zu einer wissenschaftlichen Qualifikation wie etwa der Promotion oder zu einer ähnlich qualifizierten speziellen Weiterbildung in Forschung und Lehre gegeben wird.

    Das Urteil des Zweiten Senats vom 6. Mai 1982 (aaO), das die im Urteil des erkennenen Senats vom 19. August 1981 aufgestellten Grundsätze übernahm, betraf eine an einer pädagogischen Hoch schule beschäftigte Lektorin, deren Tätigkeit im Unterricht der Didaktik der englischen Sprache bestand und - wie in dem Urteil betont wird - eindeutig nicht auf dem Gebiet der wissenschaftlichen Forschung und Weiterbildung lag.

  • BAG, 31.10.1974 - 2 AZR 483/73

    Befristeter Arbeitsvertrag - Kernforschungszentrum der öffentlichen Hand -

    Auszug aus BAG, 12.02.1986 - 7 AZR 482/84
    Das Bundesarbeitsgericht hat bereits in seinem Urteil vom 31. Oktober 1974 - 2 AZR 483/73 - (AP Nr. 39 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag) die einer Einrichtung der öffentlichen Hand als Aufgabe zugewiesene Förderung des wissenschaft lichen Nachwuchses als sachlichen Grund für die Befristung eines Arbeitsverhältnisses mit einem wissenschaftlichen Mitarbeiter anerkannt.

    Insbesondere sollten durch diese Entscheidungen die Grundsätze des oben zitierten Urteils des Zweiten Senats des Bundesarbeitsgerichts vom 31. Oktober 1974 (AP Nr. 39 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag) zur Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses als Sachgrund für eine Befristung nicht aufgegeben oder eingeschränkt werden, was schon daraus erhellt, daß die genannten Entscheidungen sich aus drücklich auch auf dieses Urteil berufen.

  • BAG, 08.05.1985 - 7 AZR 191/84

    Befristeter Arbeitsvertrag

    Auszug aus BAG, 12.02.1986 - 7 AZR 482/84
    Zwar hat der Senat in seinem auch zur Veröffentlichung bestimmten Urteil vom 8. Mai 1985 - 7 AZR 191/84 - unter Aufgabe seiner früheren Rechtsprechung entschieden, daß es für die Wirksamkeit der Befristung eines Arbeitsvertrages bei mehreren sich aneinander anschließenden befristeten Verträgen grundsätzlich nur auf den zuletzt abgeschlossenen befristeten Arbeitsvertrag ankommt.
  • BAG, 27.02.1985 - GS 1/84

    Anspruch des Arbeitnehmers auf Weiterbeschäftigung während der Dauer des

    Auszug aus BAG, 12.02.1986 - 7 AZR 482/84
    Damit erweist sich auch der Weiterbeschäftigungs antrag der Klägerin als unbegründet; denn der Anspruch auf Weiterbeschäftigung hängt vom Fortbestand des Arbeitsverhältnisses ab (BAG Beschluß des Großen Senats vom 27. Februar 1985 - GS 1/84 - AP Nr. 14 zu § 611 BGB Beschäftigungspflicht, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung bestimmt).
  • BAG, 30.09.1981 - 7 AZR 467/79

    Zeitvertrag - Befristung - Forschungsprojekt - WissenschaftlicherMitarbeiter -

    Auszug aus BAG, 12.02.1986 - 7 AZR 482/84
    Wie der erkennende Senat in seinen Urteilen vom 19. August 1981 - 7 AZR 252/79 - und vom 30. September 1981 - 7 AZR 467/79 - (BAG 36, 171 und 235 = AP Nr. 60 und 62 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag) und im Anschluß hieran auch der Zweite Senat des Bundesarbeitsgerichts im Urteil vom 6. Mai 1982 - 2 AZR 1037/79 - (BAG 38, 372 = AP Nr. 67 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag) ausgesprochen haben, sind Verträge mit wissenschaftlichen Mitarbeitern im Hochschulbereich zumZwecte der Weiterbildung als Typen zulässiger Zeitverträge anerkannt, wenn neben der Erfüllung von Dienst leistungsaufgaben die Gelegenheit zu einer wissenschaftlichen Qualifikation wie etwa der Promotion oder zu einer ähnlich qualifizierten speziellen Weiterbildung in Forschung und Lehre gegeben wird.
  • BAG, 13.05.1982 - 2 AZR 87/80

    Befristeter Arbeitsvertrag

    Auszug aus BAG, 12.02.1986 - 7 AZR 482/84
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. BAG GS 10, 65 = AP Nr. 16 zu § 620 BGB Be fristeter Arbeitsvertrag; BAG 39, 38; 41, 110, 113 ff. = AP Nr. 68 und 72 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag, jeweils mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen) dürfen die Parteien befristete Arbeitsverträge abschließen, wenn bei Vertragsabschluß sachliche Gründe für die Befristung Vorge legen haben.
  • BAG, 12.10.1960 - GS 1/59

    Befristung mit sachlichem Grund / Beendigung durch Fristablauf bei schwangerer

    Auszug aus BAG, 12.02.1986 - 7 AZR 482/84
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. BAG GS 10, 65 = AP Nr. 16 zu § 620 BGB Be fristeter Arbeitsvertrag; BAG 39, 38; 41, 110, 113 ff. = AP Nr. 68 und 72 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag, jeweils mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen) dürfen die Parteien befristete Arbeitsverträge abschließen, wenn bei Vertragsabschluß sachliche Gründe für die Befristung Vorge legen haben.
  • BAG, 07.10.1982 - 2 AZR 455/80

    Unzulässigkeit von Teilkündigungen

    Eine solche Teilkündigung ist grundsätzlich unzulässig, weil durch sie das von den Parteien vereinbarte Äquivalenz- und Ordnungsgefüge gestört wird und sie nicht darauf Rücksicht nimmt, daß Rechte und Pflichten der Parteien in vielfachen inneren Beziehungen stehen; durch die Teilkündigung entzieht sich somit eine Vertragspartei der Vertragsbindung, ohne gleichzeitig auf ihre Rechte aus der Bindung der anderen Partei zu verzichten (vgl. dazu KR-Wolf, Grunds. Rz. 143; KR-Rost, § 2 KSchG Rz. 51 - 53; Hueck, KSchG, 10. Aufl., § 2 Rz. 6; Gumpert, BB 1969, 409, 410; BAG AP Nr. 1 zu § 620 BGB Teilkündigung; BAG AP Nr. 2 zu § 242 BGB Betriebliche Übung und BAG AP Nr. 25 zu § 123 GewO).

    Das wird in aller Regel dann der Fall sein, wenn wesentliche Elemente des Arbeitsvertrages einer einseitigen Änderung unterliegen sollen, durch die das Gleichgewicht zwischen Leistung und Gegenleistung grundlegend gestört würde (BAG AP Nr. 8 zu § 611 BGB Direktionsrecht; BAG AP Nr. 1 zu § 620 BGB Teilkündigung; BAG AP Nr. 20 zu § 611 BGB Direktionsrecht; Hueck, KSchG, 10. Aufl., § 2 Rz. 6 mwN.).

    Ist danach die Vereinbarung eines Widerrufsvorbehaltes unzulässig oder ein vereinbarter Widerrufsvorbehalt nichtig, so kann die erstrebte Änderung des Arbeitsvertrages nur mit dem Mittel der Änderungskündigung erreicht werden (BAG AP Nr. 1 zu § 620 BGB Teilkündigung; BAG AP Nr. 20 zu § 611 BGB Direktionsrecht; KR-Rost, § 2 KSchG Rz. 43 und 48; Staudinger/Neumann, BGB, 12. Aufl., Vorbem. zu § 620 BGB Rz. 83).

  • BAG, 17.09.1987 - 2 AZR 654/86

    Kündigung - Berufsausbildungsvertrag

    Sie ergibt sich auch nicht aus dem angezogenen Urteil des BAG vom 22. August 1964 (BAGE 16, 204 [BAG 22.08.1964 - 1 AZR 64/64] = AP Nr. 1 zu § 620 BGB).
  • BAG, 23.09.1976 - 2 AZR 309/75

    Berechnung der Wartezeit iSd. § 1 KSchG bei aufeinanderfolgenden

    Eine Kündigung kann nur dann wegen Rechtsmißbrauchs nichtig sein, wenn sie aus anderen Gründen, die durch § 1 KSchG nicht erfaßt sind, die Gebote von Treu und Glauben verletzt und deshalb nicht mehr vom Recht gebilligt werden kann (vgl. BAG 10, 207 = AP Nr. 2 zu § 242 BGB Kündigung; BAG 8, 132 [140 f.] = AP Nr. 1 zu § 620 BGB Schuldrechtl. Kündigungsbeschränkung; BAG 16, 21 [27] = AP Nr. 5 zu § 242 BGB Kündigung; BAG 24, 292 [298 f.] = AP Nr. 1 zu § 13 KSchG 1969; BAG 24, 438 [445] = AP Nr. 2 zu § 134 BGB ; ferner Hueck, KSchG , 9. Aufl., Einleitung V 6, S. 53 f.).
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