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   BAG, 12.02.2013 - 3 AZR 414/12   

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BAG, 12.02.2013 - 3 AZR 414/12 (https://dejure.org/2013,16501)
BAG, Entscheidung vom 12.02.2013 - 3 AZR 414/12 (https://dejure.org/2013,16501)
BAG, Entscheidung vom 12. Februar 2013 - 3 AZR 414/12 (https://dejure.org/2013,16501)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • lexetius.com

    Betriebliche Altersversorgung - Ablösung von Richtlinien einer Unterstützungskasse durch Betriebsvereinbarung - Anwendbarkeit des dreistufigen Prüfungsschemas

  • openjur.de

    Betriebliche Altersversorgung - Ablösung von Richtlinien einer Unterstützungskasse durch Betriebsvereinbarung - Anwendbarkeit des dreistufigen Prüfungsschemas

  • Bundesarbeitsgericht PDF

    Betriebliche Altersversorgung - Ablösung von Richtlinien einer Unterstützungskasse durch Betriebsvereinbarung - Anwendbarkeit des dreistufigen Prüfungsschemas

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 1 BetrAVG, § 2 Abs 1 BetrAVG, § 2 Abs 5 BetrAVG, § 16 BetrAVG, Art 9 Abs 3 GG
    Betriebliche Altersversorgung - Ablösung von Richtlinien einer Unterstützungskasse durch Betriebsvereinbarung - Anwendbarkeit des dreistufigen Prüfungsschemas

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer
  • rewis.io

    Betriebliche Altersversorgung - Ablösung von Richtlinien einer Unterstützungskasse durch Betriebsvereinbarung - Anwendbarkeit des dreistufigen Prüfungsschemas

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Betriebliche Altersversorgung; Ablösung von Richtlinien einer Unterstützungskasse durch Betriebsvereinbarung; Anwendbarkeit des dreistufigen Prüfungsschemas

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (37)Neu Zitiert selbst (22)

  • BAG, 11.12.2001 - 3 AZR 512/00

    Teilwiderruf einer Unterstützungskassenversorgung

    Auszug aus BAG, 12.02.2013 - 3 AZR 414/12
    Diese Ermächtigung ist als Teil der arbeitsvertraglich in Bezug genommenen Unterstützungskassen-Richtlinien zugleich auch Teil des arbeitsvertraglichen Versorgungsanspruchs des Klägers geworden (vgl. BAG 11. Dezember 2001 - 3 AZR 512/00 - zu I 2 der Gründe, BAGE 100, 76) .

    Es gibt - anders als bei den Konditionen-Kartellen des Essener und Bochumer Verbandes - keine wettbewerblich veranlassten Vereinheitlichungsgesichtspunkte, auf deren Aufrechterhaltung der Begünstigte zumindest tendenziell vertrauen könnte (vgl. BAG 11. Dezember 2001 - 3 AZR 512/00 - zu I 2 der Gründe, BAGE 100, 76) .

    Derartige zwingende Gründe können insbesondere bei einer Störung der Geschäftsgrundlage der bisherigen Versorgungszusage vorliegen (BAG 11. Dezember 2001 - 3 AZR 512/00 - zu II 1 der Gründe, BAGE 100, 76) .

    Dies ist dann anzunehmen, wenn unveränderte Versorgungsverbindlichkeiten voraussichtlich nicht aus den Erträgen des Unternehmens finanziert werden können und für deren Ausgleich auch keine ausreichenden Wertzuwächse des Unternehmens zur Verfügung stehen (BAG 11. Dezember 2001 - 3 AZR 512/00 - zu II 1 der Gründe, BAGE 100, 76) .

    Dies führt dazu, dass es den Gerichten für Arbeitssachen grundsätzlich untersagt ist, die Verwendung ihrer Einkünfte im Einzelnen zu überprüfen oder gar zu bewerten (vgl. BAG 11. Dezember 2001 - 3 AZR 512/00 - zu II 3 b aa der Gründe, BAGE 100, 76) .

  • BAG, 12.10.2004 - 3 AZR 432/03

    Betriebliche Altersversorgung - Teilwiderruf einer Versorgungszusage

    Auszug aus BAG, 12.02.2013 - 3 AZR 414/12
    Diese stellen einen hinreichenden Sachgrund für eine unterschiedliche Behandlung dar (vgl. BAG 12. Oktober 2004 - 3 AZR 432/03 - zu II 1 der Gründe, EzA BetrAVG § 1 Unterstützungskasse Nr. 13) .

    Die Nähe zum Stichtag allein ist noch kein Härtefall (vgl. BAG 12. Oktober 2004 - 3 AZR 432/03 - zu II 1 der Gründe, EzA BetrAVG § 1 Unterstützungskasse Nr. 13) .

  • BAG, 15.02.2011 - 3 AZR 35/09

    Auslegung einer Versorgungszusage - Ablösung einer Gesamtzusage - Kündigung einer

    Auszug aus BAG, 12.02.2013 - 3 AZR 414/12
    Es geht nur darum, die Willkürfreiheit des Eingriffs in noch nicht erdiente Zuwächse zu belegen (BAG 15. Februar 2011 - 3 AZR 35/09 - Rn. 73, AP BetrAVG § 1 Auslegung Nr. 13 = EzA BetrAVG § 1 Betriebsvereinbarung Nr. 9) .

    Maßnahmen, die auf den ersten Blick dem Sanierungszweck offen zuwiderlaufen, müssen erklärt werden und einleuchtend sein (BAG 15. Februar 2011 - 3 AZR 35/09 - Rn. 74, AP BetrAVG § 1 Auslegung Nr. 13 = EzA BetrAVG § 1 Betriebsvereinbarung Nr. 9) .

  • BAG, 18.09.2012 - 3 AZR 415/10

    Betriebliche Altersversorgung - Änderung einer Anpassungsregelung

    Auszug aus BAG, 12.02.2013 - 3 AZR 414/12
    Dazu gehören nicht nur vom Arbeitgeber einseitig erstellte Versorgungsordnungen, sondern insbesondere auch Betriebsvereinbarungen (vgl. BAG 18. September 2012 - 3 AZR 415/10 - Rn. 26, NZA 2013, 210; 18. September 2012 - 3 AZR 431/10 - Rn. 32) .

    Aus diesen Grundsätzen folgt, dass die Gründe, die den Eingriff rechtfertigen sollen, um so gewichtiger sein müssen, je stärker der Besitzstand ist, in den eingegriffen wird (BAG 18. September 2012 - 3 AZR 415/10 - Rn. 34 mwN, NZA 2013, 210) .

  • BAG, 15.05.2012 - 3 AZR 11/10

    Ablösung einer Versorgungsordnung - Drei-Stufen-Schema - Anhebung der

    Auszug aus BAG, 12.02.2013 - 3 AZR 414/12
    Sie kann sich vielmehr auf einzelne Beziehungen oder Folgen aus einem Rechtsverhältnis, auf bestimmte Ansprüche oder Verpflichtungen sowie auf den Umfang einer Leistungspflicht beschränken (BAG 15. Mai 2012 - 3 AZR 11/10 - Rn. 19, EzA BetrAVG § 2 Nr. 33) .

    Der Vorrang der Leistungsklage greift vorliegend schon deshalb nicht ein, weil die Betriebsrente noch nicht zur Zahlung fällig ist (vgl. BAG 15. Mai 2012 - 3 AZR 11/10 - Rn. 20, EzA BetrAVG § 2 Nr. 33) .

  • BAG, 30.04.1985 - 3 AZR 611/83

    Betriebsrenten - Betriebsvereinbarung - Vertragliche Einheitsregelung - Widerruf

    Auszug aus BAG, 12.02.2013 - 3 AZR 414/12
    bb) Rentensteigerungen in der Zukunft, die nicht von der weiteren Betriebszugehörigkeit abhängen (erdiente Dynamik), können aus triftigen Gründen geschmälert werden (vgl. BAG 30. April 1985 - 3 AZR 611/83 - zu B II 1 b der Gründe, BAGE 48, 337) .
  • BAG, 22.04.1986 - 3 AZR 496/83

    Kürzung der Renten durch DGB-Unterstützungskasse

    Auszug aus BAG, 12.02.2013 - 3 AZR 414/12
    Der Regelungszweck und das Mittel der Kürzung müssen in einem vernünftigen Verhältnis zueinanderstehen (vgl. BAG 22. April 1986 - 3 AZR 496/83 - zu III 2 b der Gründe, BAGE 51, 397) .
  • BAG, 17.03.1987 - 3 AZR 64/84

    Billigkeitskontrolle einer ablösenden Versorgungsordnung

    Auszug aus BAG, 12.02.2013 - 3 AZR 414/12
    Die entsprechende Wertsteigerung der Anwartschaften, die sich aus dem ansteigenden Versorgungsbedarf ergibt, gehört ebenfalls zum erdienten Besitzstand, soweit sie auf den bereits erdienten Anwartschaftsteil entfällt (vgl. BAG 17. März 1987 - 3 AZR 64/84 - zu II 3 a der Gründe, BAGE 54, 261) .
  • BAG, 11.05.1999 - 3 AZR 21/98

    Kündigung einer Betriebsvereinbarung überbetriebliche Altersversorgung

    Auszug aus BAG, 12.02.2013 - 3 AZR 414/12
    Sachlich-proportionale Gründe können auf einer wirtschaftlich ungünstigen Entwicklung des Unternehmens oder einer Fehlentwicklung der betrieblichen Altersversorgung beruhen (vgl. BAG 11. Mai 1999 - 3 AZR 21/98 - zu III 2 c bb der Gründe, BAGE 91, 310) .
  • BAG, 17.08.1999 - 3 ABR 55/98

    Kündigung einer Betriebsvereinbarung über betriebliche Altersversorgung

    Auszug aus BAG, 12.02.2013 - 3 AZR 414/12
    Der Eingriff in das betriebliche Versorgungswerk muss sich in ein nachvollziehbar auf eine Verbesserung der wirtschaftlichen Lage ausgerichtetes Gesamtkonzept einpassen (vgl. BAG 17. August 1999 - 3 ABR 55/98 - zu B II 4 c der Gründe, BAGE 92, 203) .
  • BAG, 06.01.2004 - 9 AZR 680/02

    Anforderungen an Revisionsbegründung

  • BAG, 09.12.2008 - 3 AZR 384/07

    Teilwiderruf einer Unterstützungskassenversorgung - Mitbestimmung bei

  • BAG, 16.12.2009 - 5 AZR 888/08

    Kleine dynamische Bezugnahmeklausel - Tarifsukzession - ergänzende

  • BAG, 16.02.2010 - 3 AZR 181/08

    Betriebliche Altersversorgung - Unterstützungskasse - Dynamische Bezugnahme auf

  • BAG, 18.05.2010 - 3 AZR 97/08

    Betriebsrente - wirtschaftliche Auszehrung anderer Ansprüche

  • BAG, 12.04.2011 - 1 AZR 505/09

    Sozialplan - betriebsverfassungsrechtlicher Gleichbehandlungsgrundsatz - Stichtag

  • BGH, 14.11.2007 - IV ZR 74/06

    BGH billigt Umstellung der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes -

  • BAG, 20.05.2008 - 9 AZR 382/07

    Doppelte Schriftformklausel - AGB-Kontrolle

  • BAG, 16.03.2010 - 3 AZR 744/08

    Altersversorgung - Lektoren - Vertragsauslegung

  • BAG, 19.07.2011 - 3 AZR 398/09

    Hinterbliebenenversorgung - Gleichbehandlung

  • BAG, 18.09.2012 - 3 AZR 431/10

    Betriebsrente - Anpassung - Ablösung einer Betriebsvereinbarung -

  • LAG Schleswig-Holstein, 23.02.2012 - 5 Sa 501/10

    Betriebsrente, Versorgungszusage, Widerruf, Teil-Widerruf, Anspruch,

  • LAG Düsseldorf, 02.07.2021 - 6 Sa 8/19

    Genehmigung einer zunächst schwebend unwirksamen Betriebsvereinbarung; Ablösung

    Für eine Gewerkschaft, die als steuerbefreiter Berufsverband nicht mit Gewinnerzielung am Markt tätig ist, gilt das für Eingriffe in Versorgungsanwartschaften entwickelte dreistufige Prüfungsschema mit der Maßgabe, dass es auf der dritten Stufe lediglich sachlicher Gründe bedarf, ohne dass es auf die Proportionalität des Eingriffs ankommt (so bereits BAG v. 12.02.2013 - 3 AZR 414/12 -).

    Obwohl damit ausdrücklich nur für die "Anmeldung" auf die Unterstützungsrichtlinien in ihrer jeweiligen Fassung verwiesen wird, wurden damit allgemein die Richtlinien nicht statisch, sondern dynamisch in Bezug genommen (vgl. BAG v. 12.02.2013 - 3 AZR 414/12 - Rn. 45).

    Sie konnte vielmehr auch durch eine einseitige Regelung des Arbeitgebers erfolgen (vgl. für die Ablösung der UR 80 - dort als UR 88 bezeichnet - durch die VO 95: BAG v. 12.02.2013 - 3 AZR 414/12 - Rn. 46).

    Damit sind alle Regelungen erfasst, mit denen die betriebliche Altersversorgung gestaltet werden kann (vgl. BAG v. 12.02.2013 - 3 AZR 414/12 - Rn. 46).

    (1) Bei den UR 83 handelt es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne des § 305 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 BGB (ebenso für die UR 88: BAG v. 12.02.2013 - 3 AZR 414/12 - Rn. 54).

    Von Bedeutung für das Auslegungsergebnis sind ferner der von den Vertragsparteien verfolgte Regelungszweck sowie die der jeweils anderen Seite erkennbare Interessenlage der Beteiligten (BAG v. 12.02.2013 - 3 AZR 414/12 - Rn. 54, vgl. auch BAG v. 16.12.2009 - 5 AZR 888/08 - Rn. 12).

    (2) Danach ergibt die Auslegung von § 26 Abs. 1 UR 83, dass die schriftliche Erklärung des Kassenmitglieds gegenüber seinen Begünstigten nur dem Zweck dient, die Betroffenen über die Ablösung zu informieren (ebenso BAG v. 12.02.2013 - 3 AZR 414/12 - Rn. 55 für die entsprechende Regelung in den UR 80/88).

    Da nach § 26 Abs. 1 UR 83 lediglich das Gebrauchtmachen von der Abänderungsbefugnis durch schriftliche Erklärung u.a. gegenüber den begünstigten Arbeitnehmern zu erfolgen hat und keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass von den üblicherweise für die Verlautbarung von Änderungen von Unterstützungskassen-Richtlinien geltenden Grundsätzen abgewichen werden sollte, hat die entsprechende Erklärung gegenüber dem Arbeitnehmer nur Mitteilungscharakter (BAG v. 12.02.2013 - 3 AZR 414/12 - Rn. 58).

    Dies kann auch durch ein Rundschreiben erfolgen, welches keine Originalunterschrift enthält (BAG v. 12.02.2013 - 3 AZR 414/12 - Rn. 58 und 59).

    Da es ausreicht, dass der Betroffene die Möglichkeit der Kenntnisnahme hat, es auf die konkrete Kenntnisnahme hingegen nicht ankommt (BAG v. 12.02.2013 - 3 AZR 414/12 - Rn. 58), ist der Nachweis des Zugangs des Schreibens nicht erforderlich.

    Aus diesen Grundsätzen folgt, dass die Gründe, die den Eingriff rechtfertigen sollen, um so gewichtiger sein müssen, je stärker der Besitzstand ist, in den eingegriffen wird (ständige Rechtsprechung (vgl. etwa BAG v. 12.02.2013 - 3 AZR 414/12 - Rn. 62 und BAG v. 18.09.2012 - 3 AZR 415/10 - Rn. 34).

    Sachlich-?proportionale Gründe können auf einer wirtschaftlich ungünstigen Entwicklung des Unternehmens oder einer Fehlentwicklung der betrieblichen Altersversorgung beruhen (BAG v. 12.02.2013 - 3 AZR 414/12 - Rn. 67; vgl. auch BAG v. 11.05.1999 - 3 AZR 21/98 - zu III 2 c bb der Gründe).

    Es geht nur darum, die Willkürfreiheit des Eingriffs in noch nicht erdiente Zuwächse zu belegen (BAG v. 12.02.2013 - 3 AZR 414/12 - Rn. 68; BAG v. 15.02.2011 - 3 AZR 35/09 - Rn. 73).

    Maßnahmen, die auf den ersten Blick dem Sanierungszweck offen zuwiderlaufen, müssen erklärt werden und einleuchtend sein (BAG v. 12.02.2013 - 3 AZR 414/12 - Rn. 69; BAG v. 15.02.2011 - 3 AZR 35/09 - Rn. 74).

    Der Eingriff in das betriebliche Versorgungswerk muss sich in ein nachvollziehbar auf eine Verbesserung der wirtschaftlichen Lage ausgerichtetes Gesamtkonzept einpassen (BAG v. 12.02.2013 - 3 AZR 414/12 - Rn. 70).

    Der Regelungszweck und das Mittel der Kürzung müssen in einem vernünftigen Verhältnis zueinanderstehen (BAG v. 12.02.2013 - 3 AZR 414/12 - Rn. 70).

    Allerdings gelten diese Grundsätze bei Gewerkschaften nicht einschränkungslos (BAG v. 12.02.2013 - 3 AZR 414/12 - Rn. 72).

    Dies führt dazu, dass es den Gerichten für Arbeitssachen grundsätzlich untersagt ist, die Verwendung ihrer Einkünfte im Einzelnen zu überprüfen oder gar zu bewerten (BAG v. v. 12.02.2013 - 3 AZR 414/12 - Rn. 72; vgl. weiter BAG v. 11.12.2001 - 3 AZR 512/00 - zu II 3 b aa der Gründe).

    Auf die Proportionalität des Eingriffs kommt es nicht an (BAG v. 12.02.2013 - 3 AZR 414/12 - Rn. 72).

  • BAG, 02.09.2014 - 3 AZR 1045/12

    Betriebliche Altersversorgung - Ablösung von Richtlinien einer

    Dabei sind die schutzwürdigen Belange des Prozessgegners zu berücksichtigen (vgl. etwa BAG 12. Februar 2013 - 3 AZR 414/12 - Rn. 35; 16. März 2010 - 3 AZR 744/08 - Rn. 19) .

    Soweit sich in der Zukunft die für die Versorgungsverpflichtung der Beklagten maßgeblichen tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse ändern sollten, entfiele die Rechtskraftwirkung des Feststellungsausspruchs (vgl. BAG 12. Februar 2013 - 3 AZR 414/12 - Rn. 41; 19. Juli 2011 - 3 AZR 398/09 - Rn. 18, BAGE 138, 332) .

    Inhalt seiner Versorgungszusage sind vielmehr Versorgungsrechte nach Maßgabe der Richtlinien der Unterstützungskasse in ihrer jeweiligen Fassung (vgl. hierzu ausf. BAG 12. Februar 2013 - 3 AZR 414/12 - Rn. 44 - 46) .

    Die Ablösung der UR 88 durch die VO 95 wurde dem Kläger gegenüber durch das Rundschreiben der Beklagten vom 7. Februar 2008 auch schriftlich iSv. § 26 Abs. 1 UR 88 erklärt (vgl. hierzu ausf. BAG 12. Februar 2013 - 3 AZR 414/12 - Rn. 47 ff.) .

    Für Eingriffe in Versorgungsanwartschaften hat der Senat die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes durch ein dreistufiges Prüfungsschema präzisiert (BAG 12. Februar 2013 - 3 AZR 414/12 - Rn. 62) .

    Derartige zwingende Gründe können insbesondere bei einer Störung der Geschäftsgrundlage der bisherigen Versorgungszusage vorliegen (BAG 12. Februar 2013 - 3 AZR 414/12 - Rn. 63; 11. Dezember 2001 - 3 AZR 512/00 - zu II 1 der Gründe, BAGE 100, 76) .

    Eine solche Dynamik ist im Zeitpunkt der Veränderung einer Versorgungszusage bereits im Umfang der bis dahin geleisteten Betriebszugehörigkeit anteilig erdient, denn insoweit hat der Arbeitnehmer die von ihm geforderte Gegenleistung bereits erbracht (BAG 12. Februar 2013 - 3 AZR 414/12 - Rn. 64 mwN) .

    Dies ist dann anzunehmen, wenn unveränderte Versorgungsverbindlichkeiten voraussichtlich nicht aus den Erträgen des Unternehmens finanziert werden können und für deren Ausgleich auch keine ausreichenden Wertzuwächse des Unternehmens zur Verfügung stehen (BAG 12. Februar 2013 - 3 AZR 414/12 - Rn. 65; 11. Dezember 2001 - 3 AZR 512/00 - zu II 1 der Gründe, BAGE 100, 76) .

    Sie kann in der Revision nur beschränkt darauf überprüft werden, ob der Rechtsbegriff selbst verkannt, bei der Subsumtion des festgestellten Sachverhalts unter den Rechtsbegriff Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt oder bei der gebotenen Interessenabwägung nicht alle wesentlichen Umstände berücksichtigt worden sind oder ob das Ergebnis in sich widersprüchlich ist (vgl. BAG 12. Februar 2013 - 3 AZR 414/12 - Rn. 71; 16. Februar 2010 - 3 AZR 181/08 - Rn. 55, BAGE 133, 181) .

    Dies führt dazu, dass es den Gerichten für Arbeitssachen grundsätzlich untersagt ist, die Verwendung ihrer Einkünfte im Einzelnen zu überprüfen oder gar zu bewerten (vgl. BAG 12. Februar 2013 - 3 AZR 414/12 - Rn. 72; 11. Dezember 2001 - 3 AZR 512/00 - zu II 3 b aa der Gründe, BAGE 100, 76) .

    Auf die Proportionalität des Eingriffs kommt es dabei nicht an (BAG 12. Februar 2013 - 3 AZR 414/12 - Rn. 72) .

    Nach § 7 Abs. 1 iVm. § 6 Abs. 1 GBV 2008 bleiben die bis zum Zeitpunkt der jeweiligen Ablösung erworbenen Anwartschaften vielmehr in dem in § 2 Abs. 1, Abs. 5 Sätze 1 und 2 BetrAVG vorgesehenen Umfang bestehen (vgl. ausf. BAG 12. Februar 2013 - 3 AZR 414/12 - Rn. 74 f.) .

    Dies hat der Senat bereits mit Urteilen vom 12. Februar 2013 (- 3 AZR 414/12 - Rn. 76 ff. und - 3 AZR 636/10 - Rn. 76 ff.) entschieden, ausführlich begründet und mit zwei Urteilen vom 12. November 2013 (- 3 AZR 501/12 - Rn. 60 und - 3 AZR 510/12 - Rn. 58) bestätigt.

    Damit standen die zur Erfüllung der Versorgungsansprüche der Beschäftigten der ehemaligen DPG "angesparten" Mittel zum Ablösungszeitpunkt ausschließlich den Beschäftigten und Leistungsempfängern der DPG zu (BAG 12. Februar 2013 - 3 AZR 414/12 - Rn. 94) .

    Damit handelt es sich bei dem Stiftungsvermögen um unmittelbar zweckgebundenes Kapital, auf das nur die ehemaligen DAG-Beschäftigten Anspruch haben (BAG 12. Februar 2013 - 3 AZR 414/12 - Rn. 95) .

    Dies hat der Senat in den Urteilen vom 12. Februar 2013 (- 3 AZR 414/12 - Rn. 97 f.) und vom 12. November 2013 (- 3 AZR 501/12 - Rn. 87 f.) entschieden und ausführlich begründet.

    Dieser Stichtag orientiert sich an dem Informationsschreiben der Beklagten vom 10. November 2006, in welchem diese den Mitarbeitern mitgeteilt hatte, dass neue Regelungen zur betrieblichen Altersversorgung zum 1. März 2007 in Kraft treten sollten und dass es, sofern es nicht gelinge, bis zu diesem Zeitpunkt eine Neuregelung zu schaffen, dennoch bei einem Widerruf zum 28. Februar 2007 verbleibe (vgl. ausf. BAG 12. Februar 2013 - 3 AZR 414/12 - Rn. 105; 12. November 2013 - 3 AZR 501/12 - Rn. 89) .

    c) Entgegen der Rechtsauffassung des Klägers verstoßen weder der Ausschluss der Beschäftigten der ehemaligen DAG und der ehemaligen DPG von der Ablösung noch die Festlegung abweichender Ablösungsstichtage für die Beschäftigten der ehemaligen HBV und ehemaligen IG Medien gegen den Verschmelzungsvertrag oder die Grundsatzvereinbarung (vgl. ausf. BAG 12. Februar 2013 - 3 AZR 414/12 - Rn. 108 ff.; 12. November 2013 - 3 AZR 501/12 - Rn. 92 ff.) .

  • BAG, 12.11.2013 - 3 AZR 510/12

    Betriebliche Altersversorgung - Ablösung von Richtlinien einer

    Soweit sich in der Zukunft die für die Versorgungsverpflichtung der Beklagten maßgeblichen tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse ändern sollten, entfiele die Rechtskraftwirkung des Feststellungsausspruchs (vgl. BAG 12. Februar 2013 - 3 AZR 414/12 - Rn. 41; 19. Juli 2011 - 3 AZR 398/09 - Rn. 18, BAGE 138, 332) .

    Dazu gehören nicht nur vom Arbeitgeber einseitig erstellte Versorgungsordnungen, sondern insbesondere auch Betriebsvereinbarungen (vgl. BAG 12. Februar 2013 - 3 AZR 414/12 - Rn. 46; 18. September 2012 - 3 AZR 415/10 - Rn. 26; 18. September 2012 - 3 AZR 431/10 - Rn. 32) .

    Die Ablösung der UR 88 durch die VO 95 wurde dem Kläger gegenüber durch das Rundschreiben der Beklagten vom 7. Februar 2008 auch schriftlich iSv. § 26 Abs. 1 UR 88 erklärt (vgl. hierzu ausführlich BAG 12. Februar 2013 - 3 AZR 414/12 - Rn. 47 ff.) .

    Eine solche Dynamik ist im Zeitpunkt der Veränderung einer Versorgungszusage bereits im Umfang der bis dahin geleisteten Betriebszugehörigkeit anteilig erdient, denn insoweit hat der Arbeitnehmer die von ihm geforderte Gegenleistung bereits erbracht (BAG 12. Februar 2013 - 3 AZR 414/12 - Rn. 64; vgl. auch BGH 14. November 2007 - IV ZR 74/06 - Rn. 74 ff., BGHZ 174, 127) .

    Dies ist dann anzunehmen, wenn unveränderte Versorgungsverbindlichkeiten voraussichtlich nicht aus den Erträgen des Unternehmens finanziert werden können und für deren Ausgleich auch keine ausreichenden Wertzuwächse des Unternehmens zur Verfügung stehen (BAG 12. Februar 2013 - 3 AZR 414/12 - Rn. 65; 11. Dezember 2001 - 3 AZR 512/00 - zu II 1 der Gründe, BAGE 100, 76) .

    Dies führt dazu, dass es den Gerichten für Arbeitssachen grundsätzlich untersagt ist, die Verwendung ihrer Einkünfte im Einzelnen zu überprüfen oder gar zu bewerten (vgl. BAG 12. Februar 2013 - 3 AZR 414/12 - Rn. 72; 11. Dezember 2001 - 3 AZR 512/00 - zu II 3 b aa der Gründe, BAGE 100, 76) .

    Auf die Proportionalität des Eingriffs kommt es - entgegen der Rechtsauffassung des Klägers - nicht an (BAG 12. Februar 2013 - 3 AZR 414/12 - Rn. 72) .

    Nach § 7 Abs. 1 iVm. § 6 Abs. 1 GBV 2008 bleiben die bis zum Zeitpunkt der jeweiligen Ablösung erworbenen Anwartschaften vielmehr in dem in § 2 Abs. 1, Abs. 5 Sätze 1 und 2 BetrAVG vorgesehenen Umfang bestehen (vgl. hierzu ausführlich BAG 12. Februar 2013 - 3 AZR 414/12 - Rn. 74 f.) .

    Dies hat der Senat bereits mit Urteil vom 12. Februar 2013 (- 3 AZR 414/12 - Rn. 76 ff.) entschieden und ausführlich begründet.

    Damit standen die zur Erfüllung der Versorgungsansprüche der Beschäftigten der ehemaligen DPG "angesparten" Mittel zum Ablösungszeitpunkt ausschließlich den Beschäftigten und Leistungsempfängern der DPG zu (BAG 12. Februar 2013 - 3 AZR 414/12 - Rn. 94) .

    Damit handelt es sich bei dem Stiftungsvermögen um unmittelbar zweckgebundenes Kapital, auf das nur die ehemaligen DAG-Beschäftigten Anspruch haben (BAG 12. Februar 2013 - 3 AZR 414/12 - Rn. 95) .

  • BAG, 12.11.2013 - 3 AZR 501/12

    Betriebliche Altersversorgung - Ablösung von Richtlinien einer

    Soweit sich in der Zukunft die für die Versorgungsverpflichtung der Beklagten maßgeblichen tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse ändern sollten, entfiele die Rechtskraftwirkung des Feststellungsausspruchs (vgl. BAG 12. Februar 2013 - 3 AZR 414/12 - Rn. 41; 19. Juli 2011 - 3 AZR 398/09 - Rn. 18, BAGE 138, 332) .

    Dazu gehören nicht nur vom Arbeitgeber einseitig erstellte Versorgungsordnungen, sondern insbesondere auch Betriebsvereinbarungen (vgl. BAG 12. Februar 2013 - 3 AZR 414/12 - Rn. 46; 18. September 2012 - 3 AZR 415/10 - Rn. 26; 18. September 2012 - 3 AZR 431/10 - Rn. 32) .

    Die Ablösung der UR 88 durch die VO 95 wurde dem Kläger gegenüber durch das Rundschreiben der Beklagten vom 7. Februar 2008 auch schriftlich iSv. § 26 Abs. 1 UR 88 erklärt (vgl. hierzu ausführlich BAG 12. Februar 2013 - 3 AZR 414/12 - Rn. 47 ff.) .

    Eine solche Dynamik ist im Zeitpunkt der Veränderung einer Versorgungszusage bereits im Umfang der bis dahin geleisteten Betriebszugehörigkeit anteilig erdient, denn insoweit hat der Arbeitnehmer die von ihm geforderte Gegenleistung bereits erbracht (BAG 12. Februar 2013 - 3 AZR 414/12 - Rn. 64; vgl. auch BGH 14. November 2007 - IV ZR 74/06 - Rn. 74 ff., BGHZ 174, 127) .

    Dies ist dann anzunehmen, wenn unveränderte Versorgungsverbindlichkeiten voraussichtlich nicht aus den Erträgen des Unternehmens finanziert werden können und für deren Ausgleich auch keine ausreichenden Wertzuwächse des Unternehmens zur Verfügung stehen (BAG 12. Februar 2013 - 3 AZR 414/12 - Rn. 65; 11. Dezember 2001 - 3 AZR 512/00 - zu II 1 der Gründe, BAGE 100, 76) .

    Dies führt dazu, dass es den Gerichten für Arbeitssachen grundsätzlich untersagt ist, die Verwendung ihrer Einkünfte im Einzelnen zu überprüfen oder gar zu bewerten (vgl. BAG 12. Februar 2013 - 3 AZR 414/12 - Rn. 72; 11. Dezember 2001 - 3 AZR 512/00 - zu II 3 b aa der Gründe, BAGE 100, 76) .

    Auf die Proportionalität des Eingriffs kommt es - entgegen der Rechtsauffassung des Klägers - nicht an (BAG 12. Februar 2013 - 3 AZR 414/12 - Rn. 72) .

    Nach § 7 Abs. 1 iVm. § 6 Abs. 1 GBV 2008 bleiben die bis zum Zeitpunkt der jeweiligen Ablösung erworbenen Anwartschaften vielmehr in dem in § 2 Abs. 1, Abs. 5 Sätze 1 und 2 BetrAVG vorgesehenen Umfang bestehen (vgl. hierzu ausführlich BAG 12. Februar 2013 - 3 AZR 414/12 - Rn. 74 f.) .

    Dies hat der Senat bereits mit Urteil vom 12. Februar 2013 (- 3 AZR 414/12 - Rn. 76 ff.) entschieden und ausführlich begründet.

    Damit standen die zur Erfüllung der Versorgungsansprüche der Beschäftigten der ehemaligen DPG "angesparten" Mittel zum Ablösungszeitpunkt ausschließlich den Beschäftigten und Leistungsempfängern der DPG zu (BAG 12. Februar 2013 - 3 AZR 414/12 - Rn. 94) .

    Damit handelt es sich bei dem Stiftungsvermögen um unmittelbar zweckgebundenes Kapital, auf das nur die ehemaligen DAG-Beschäftigten Anspruch haben (BAG 12. Februar 2013 - 3 AZR 414/12 - Rn. 95) .

  • ArbG Düsseldorf, 16.11.2018 - 14 Ca 2737/18
    in ihrer jeweils geltenden Fassung, in Bezug genommen (so in einem ähnlichen Fall auch BAG, 12.02.2013 - 3 AZR 414/12 , Rn. 45).

    Dazu gehören nicht nur vom Arbeitgeber einseitig erstellte Versorgungsordnungen, sondern insbesondere auch Betriebsvereinbarungen (so in einem ähnlichen Fall auch BAG, 12.02.2013 - 3 AZR 414/12, Rn. 46; BAG, 18.09.2012 - 3 AZR 415/10, Rn. 26, und 3 AZR 431/10, Rn. 32).

    Für Rundschreiben, die typischerweise an eine Vielzahl von Betroffenen gerichtet werden, ist es nach der Verkehrsanschauung üblich, dass diese gerade keine eigenhändige Originalunterschrift aufweisen, sondern lediglich als Kopie des Originals in Umlauf gebracht werden (so in einem ähnlichen Fall auch BAG, 12.02.2013 - 3 AZR 414/12, Rn. 57).

    Aus diesen Grundsätzen folgt, dass die Gründe, die den Eingriff rechtfertigen sollen, um so gewichtiger sein müssen, je stärker der Besitzstand ist, in den eingegriffen wird (BAG 18.09.2012 - 3 AZR 415/10 - Rn. 34 mwN; zum Folgenden etwa BAG, 12.02.2013 - 3 AZR 414/12, Rn. 62 ff.).

    Darüber hinaus hat der Arbeitgeber grundsätzlich auch darzulegen, dass die Eingriffe in die Versorgungsrechte in der konkreten Situation verhältnismäßig sind, dass also die Abwägung seiner Interessen an einer Änderung des Versorgungswerks gegenüber den Interessen des Arbeitnehmers an der Beibehaltung der ursprünglichen Versorgungszusage im Ergebnis nicht zu beanstanden ist (BAG, 12.02.2013 - 3 AZR 414/12, Rn. 70 mwN.).

    Auf die Proportionalität des Eingriffs kommt es dann nicht an (vgl. grundsätzlich BAG, 12.02.2013 - 3 AZR 414/12, Rn. 72).

    Auch wenn es dem Sanierungsgedanken widerspricht, die Kassen durch die Aufnahme weiterer Beschäftigter in die betriebliche Altersversorgung zusätzlich zu belasten, war dies eine Entscheidung, die den Betriebsparteien bzw. dem Beklagten überlassen blieb (vgl. auch BAG, 12.02.2013 - 3 AZR 414/12, Rn. 81).

    Maßgeblich für das Vorliegen eines die Bildung unterschiedlicher Gruppen rechtfertigenden Sachgrundes ist vor allem der mit der Regelung verfolgte Zweck (vgl. etwa BAG 12.4.2011 - 1 AZR 505/09 - Rn. 15; BAG, 12.02.2013 - 3 AZR 414/12, Rn. 90 mwN.).

  • ArbG Düsseldorf, 11.06.2018 - 14 Ca 2737/18
    in ihrer jeweils geltenden Fassung, in Bezug genommen (so in einem ähnlichen Fall auch BAG, 12.02.2013 - 3 AZR 414/12 , Rn. 45).

    Dazu gehören nicht nur vom Arbeitgeber einseitig erstellte Versorgungsordnungen, sondern insbesondere auch Betriebsvereinbarungen (so in einem ähnlichen Fall auch BAG, 12.02.2013 - 3 AZR 414/12, Rn. 46; BAG, 18.09.2012 - 3 AZR 415/10, Rn. 26, und 3 AZR 431/10, Rn. 32).

    Für Rundschreiben, die typischerweise an eine Vielzahl von Betroffenen gerichtet werden, ist es nach der Verkehrsanschauung üblich, dass diese gerade keine eigenhändige Originalunterschrift aufweisen, sondern lediglich als Kopie des Originals in Umlauf gebracht werden (so in einem ähnlichen Fall auch BAG, 12.02.2013 - 3 AZR 414/12, Rn. 57).

    Aus diesen Grundsätzen folgt, dass die Gründe, die den Eingriff rechtfertigen sollen, um so gewichtiger sein müssen, je stärker der Besitzstand ist, in den eingegriffen wird (BAG 18.09.2012 - 3 AZR 415/10 - Rn. 34 mwN; zum Folgenden etwa BAG, 12.02.2013 - 3 AZR 414/12, Rn. 62 ff.).

    Darüber hinaus hat der Arbeitgeber grundsätzlich auch darzulegen, dass die Eingriffe in die Versorgungsrechte in der konkreten Situation verhältnismäßig sind, dass also die Abwägung seiner Interessen an einer Änderung des Versorgungswerks gegenüber den Interessen des Arbeitnehmers an der Beibehaltung der ursprünglichen Versorgungszusage im Ergebnis nicht zu beanstanden ist (BAG, 12.02.2013 - 3 AZR 414/12, Rn. 70 mwN.).

    Auf die Proportionalität des Eingriffs kommt es dann nicht an (vgl. grundsätzlich BAG, 12.02.2013 - 3 AZR 414/12, Rn. 72).

    Auch wenn es dem Sanierungsgedanken widerspricht, die Kassen durch die Aufnahme weiterer Beschäftigter in die betriebliche Altersversorgung zusätzlich zu belasten, war dies eine Entscheidung, die den Betriebsparteien bzw. dem Beklagten überlassen blieb (vgl. auch BAG, 12.02.2013 - 3 AZR 414/12, Rn. 81).

    Maßgeblich für das Vorliegen eines die Bildung unterschiedlicher Gruppen rechtfertigenden Sachgrundes ist vor allem der mit der Regelung verfolgte Zweck (vgl. etwa BAG 12.4.2011 - 1 AZR 505/09 - Rn. 15; BAG, 12.02.2013 - 3 AZR 414/12, Rn. 90 mwN.).

  • BAG, 18.06.2014 - 10 AZR 699/13

    Leistungsentgelt (ERA-TV) - Beurteilung

    Deshalb ist es ausreichend, wenn diese Erklärung in Textform entsprechend § 126b BGB erfolgt (vgl. zu einer Fallgestaltung im Betriebsrentenrecht: BAG 12. Februar 2013 - 3 AZR 414/12 - Rn. 58) .
  • BAG, 23.02.2021 - 3 AZR 15/20

    Anpassungsentscheidung - gewerkschaftlicher Arbeitgeber

    Wegen Art. 9 Abs. 3 GG kommt ihr die Freiheit zu, ihre koalitionspolitischen Aufgaben und die Form, die Art und Weise sowie die Intensität der Aufgabenerfüllung festzulegen (vgl. BAG 12. Februar 2013 - 3 AZR 414/12 - Rn. 72) .
  • BAG, 02.09.2014 - 3 AZR 951/12

    Betriebliche Altersversorgung - Ablösung von Richtlinien einer

    Dies hat der Senat bereits mit Urteilen vom 12. Februar 2013 (- 3 AZR 414/12 - Rn. 76 ff. und - 3 AZR 636/10 - Rn. 76 ff.) entschieden, ausführlich begründet und mit zwei Urteilen vom 12. November 2013 (- 3 AZR 501/12 - Rn. 60 und - 3 AZR 510/12 - Rn. 58) bestätigt.

    Dies hat der Senat in den Urteilen vom 12. Februar 2013 (- 3 AZR 414/12 - Rn. 97 f.) und vom 12. November 2013 (- 3 AZR 501/12 - Rn. 87 f.) entschieden und ausführlich begründet.

  • BAG, 14.11.2017 - 3 AZR 515/16

    Betriebliche Altersversorgung - Gleichbehandlung

    Eine Stichtagsregelung ist nicht deshalb unzulässig, weil sie im Einzelfall zu Härten führen kann (vgl. BAG 12. Februar 2013 - 3 AZR 414/12 - Rn. 114 mwN) .
  • BAG, 12.11.2013 - 3 AZR 92/12

    Höhe der Arbeitgeberaufwendungen für die betriebliche Altersversorgung -

  • BAG, 03.05.2022 - 3 AZR 472/21

    Betriebliche Altersversorgung - Ablösung

  • BAG, 10.12.2019 - 3 AZR 478/17

    Betriebliche Altersversorgung - Stichtagsregelung -

  • LAG Düsseldorf, 16.05.2014 - 6 Sa 451/13

    Kriterien für die Höhe des Ruhegeldes auf Grund einer Versorgungszusage

  • BAG, 14.11.2017 - 3 AZR 516/16

    Betriebliche Altersversorgung - Gleichbehandlung

  • BAG, 14.11.2017 - 3 AZR 517/16

    Betriebliche Altersversorgung - Gleichbehandlung

  • LAG Hessen, 15.03.2017 - 6 Sa 657/14

    Bestimmung der für einen Arbeitnehmer geltenden Versorgungsordnung

  • LAG Düsseldorf, 14.07.2017 - 6 Sa 132/16

    Geltung einer neuen Versorgungsordnung; Stichtagsregelung

  • ArbG Würzburg, 01.09.2015 - 10 Ca 1105/14

    Ablösung von Versorgungsbestimmungen durch eine neue Betriebsvereinbarung - Kein

  • BAG, 18.06.2014 - 10 AZR 953/13

    Leistungsentgelt (ERA-TV) - Beurteilung

  • BAG, 14.11.2017 - 3 AZR 518/16

    Betriebliche Altersversorgung - Gleichbehandlung

  • BAG, 14.11.2017 - 3 AZR 545/16

    Betriebliche Altersversorgung - Gleichbehandlung

  • LAG Düsseldorf, 05.07.2013 - 6 Sa 1744/12

    Ruhegehaltsfähigkeit einer arbeitsvertraglichen Funktionszulage; Beschränkung der

  • LAG Hamm, 10.09.2015 - 11 Sa 198/15

    Berechnung des Anpassungsgeldes nach dem geänderten Gesamtsozialplan im

  • LAG Hamm, 07.07.2016 - 11 Sa 1297/15
  • LAG Thüringen, 27.07.2017 - 3 Sa 51/16

    Betrieblichen Altersversorgung - rückwirkende Erhöhung - Anpassung - Auslegung

  • LAG Hamm, 18.02.2016 - 11 Sa 452/15

    Anpassungsgeld; Zuschuss; Garantieeinkommen

  • LAG Niedersachsen, 20.11.2018 - 3 Sa 496/16

    Wirksamkeit der Neuregelung der betrieblichen Altersversorgung

  • ArbG Herne, 27.01.2015 - 3 Ca 2173/14

    Betrieblicher Zuschuss zum Anpassungsgeld/Grubenwehr

  • LAG Hamm, 07.07.2016 - 11 Sa 1399/15
  • LAG Hamm, 12.05.2016 - 11 Sa 524/15
  • ArbG Herne, 03.12.2014 - 5 Ca 965/14

    Anpassungsgeld

  • LAG Hamm, 07.07.2016 - 11 Sa 1239/15

    Anpassungsgeld, Zuschuss, Garantieeinkommen

  • LAG Hamm, 07.07.2016 - 11 Sa 1237/15
  • LAG Hamm, 07.07.2016 - 11 Sa 906/15

    Anpassungsgeld, Zuschuss, Garantieeinkommen

  • ArbG Würzburg, 05.11.2015 - 2 Ca 904/14

    Anspruch auf betriebliche Hinterbliebenenrente

  • ArbG Herne, 19.05.2015 - 3 Ca 3434/13

    Zuschuss zum Anpassungsgeld/Sozialplan

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