Rechtsprechung
   BAG, 12.03.1985 - 1 AZR 636/82   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1985,497
BAG, 12.03.1985 - 1 AZR 636/82 (https://dejure.org/1985,497)
BAG, Entscheidung vom 12.03.1985 - 1 AZR 636/82 (https://dejure.org/1985,497)
BAG, Entscheidung vom 12. März 1985 - 1 AZR 636/82 (https://dejure.org/1985,497)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1985,497) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz und Auszüge)

    BGB § 611; GG Art.9, Art.5 Abs. 1 S. 1, S. 2

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 48, 195
  • NJW 1985, 2548
  • MDR 1985, 872
  • NZA 1985, 537
  • BB 1985, 1532
  • BB 1985, 589
  • DB 1985, 1894
  • afp 1985, 235
  • JR 1986, 352
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (19)Neu Zitiert selbst (18)

  • BAG, 10.06.1980 - 1 AZR 822/79

    Grundsätze zur Herstellung und Wahrung des Verhandlungsgleichgewichts im

    Auszug aus BAG, 12.03.1985 - 1 AZR 636/82
    Die bundesweite und befristete Abwehraussperrung in der Druckindustrie vom 14. bis 20.3.1978 verletzte den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und war deshalb rechtswidrig (Bestätigung von BAGE 33, 140 = NJW 1980, 1642 [BAG 10.06.1980 - 1 AZR 822/79] = AP Art. 9 GG - Arbeitskampf - Nr. 64 und AP Art. 9 GG - Arbeitskampf - Nr. 67).

    Sie hat sich insoweit auf das Urteil des Senats vom 10. Juni 1980 (1 AZR 822/79 - BAG 33, 140) zur Aussperrung in der Druckindustrie im Jahre 1978 gestützt.

    Das Berufungsgericht wendet sich allerdings zu Unrecht gegen die vom Senat vertretene Auffassung, der neue Gläubiger, hier die klagende Gewerkschaft, brauche in einem Zahlungsurteil nur den Bruttobetrag zu nennen; durch die Urteilsformel könne dem beklagten Arbeitgeber vorbehalten werden, die auf den Bruttobetrag entfallenden Steuern und Sozialversicherungsbeiträge einzubehalten und ordnungsgemäß abzuführen (vgl. BAG 33, 140, 185 = AP Nr. 64 zu Art. 9 GG Arbeitskampf, zu D 2 der Gründe; Urteil vom 10. Juni 1980 - 1 AZR 690/79 - AP Nr. 67 zu Art. 9 GG Arbeitskampf, zu II 3 der Gründe).

    Den Arbeitgebern steht zur Abwehr solcher begrenzter Teilstreiks das Kampfmittel der suspendierenden Aussperrung - im Rahmen der Verhältnismäßigkeit - zur Verfügung (vgl. Großer Senat des Bundesarbeitsgerichts, BAG 23, 292 = AP Nr. 43 zu Art. 9 GG Arbeitskampf; BAG 33, 140, 148 ff. = AP Nr. 64 zu Art. 9 GG Arbeitskampf, zu A der Gründe).

    Der Senat hat deshalb das Streikrecht der Gewerkschaften anerkannt (vgl. BAG 33, 140, 150 f. = AP Nr. 64 zu Art. 9 GG Arbeitskampf, zu A I 2 der Gründe; Urteil des Senats BAG 46, 322, zu B II 2 a der Gründe).

    b) Der Erste Senat des Bundesarbeitsgerichts hat daraus abgeleitet, daß Aussperrungen zur Abwehr begrenzter Teilstreiks zulässig sind, weil sonst die Kampfparität gefährdet wäre (vgl. BAG 33, 140, 148 ff. = AP Nr. 64 zu Art. 9 GG Arbeitskampf, zu A der Gründe).

    Vertreter der Gesamtparität wollen alle denkbaren Einflußfaktoren des Wirtschafts- und Verteilungsprozesses einschließlich aller Faktoren der gesellschaftlichen und politischen Meinungs- und Willensbildung in die Beurteilung der Paritätsfrage einbeziehen (vgl. Nachweise in BAG 33, 140, 165 und bei Brox/Rüthers, Arbeitskampfrecht, 2. Aufl., Rz 167).

    Danach verletzte die bundesweite und unbefristete Abwehraussperrung in der Druckindustrie vom 14. bis 20. März 1978 den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und war deshalb rechtswidrig (vgl. außer dem genannten Urteil des Senats vom 10. Juni 1980 - BAG 33, 140 = AP Nr. 64 zu Art. 9 GG Arbeitskampf - auch das weitere Urteil vom selben Tage - 1 AZR 690/79 - AP Nr. 67 zu Art. 9 GG Arbeitskampf).

    Nach einheitlicher Rechtsprechung und Lehre ist eine Abtretung möglich, wenn der geschützte Zedent den pfändungsfreien Betrag vom Zessionar erhalten hat (vgl. BAG 33, 140, 184 = AP Nr. 64 zu Art. 9 GG Arbeitskampf, zu D 1 der Gründe, mit weiteren Nachweisen).

  • BAG, 21.04.1971 - GS 1/68

    Arbeitskampfmaßnahmen

    Auszug aus BAG, 12.03.1985 - 1 AZR 636/82
    Den Arbeitgebern steht zur Abwehr solcher begrenzter Teilstreiks das Kampfmittel der suspendierenden Aussperrung - im Rahmen der Verhältnismäßigkeit - zur Verfügung (vgl. Großer Senat des Bundesarbeitsgerichts, BAG 23, 292 = AP Nr. 43 zu Art. 9 GG Arbeitskampf; BAG 33, 140, 148 ff. = AP Nr. 64 zu Art. 9 GG Arbeitskampf, zu A der Gründe).

    Auf andere Weise kann die Tarifautonomie unter Ausschluß der staatlichen Zwangsschlichtung nicht funktionieren." (vgl. BAG 23, 292, 308 = AP Nr. 43 zu Art. 9 GG Arbeitskampf, zu Teil III B 1 der Gründe).

    Danach müssen sich alle Rechtsregeln zum Arbeitskampfrecht am Grundsatz des Verhandlungsgleichgewichts und der Kampfparität orientieren (vgl. BAG 23, 292, 308 = AP Nr. 43 zu Art. 9 GG Arbeitskampf, zu Teil III B 1 der Gründe).

    Auch insoweit kann der Senat an den Beschluß des Großen Senats des Bundesarbeitsgerichts vom 21. April 1971 anknüpfen (BAG 23, 292, 307 = AP Nr. 43 zu Art. 9 GG Arbeitskampf, zu Teil III A 2 b der Gründe):.

  • BAG, 10.06.1980 - 1 AZR 690/79

    Druckindustrie - Bundesweite Abwehraussperrung - Unbefristete Abwehraussperrung -

    Auszug aus BAG, 12.03.1985 - 1 AZR 636/82
    Das Berufungsgericht wendet sich allerdings zu Unrecht gegen die vom Senat vertretene Auffassung, der neue Gläubiger, hier die klagende Gewerkschaft, brauche in einem Zahlungsurteil nur den Bruttobetrag zu nennen; durch die Urteilsformel könne dem beklagten Arbeitgeber vorbehalten werden, die auf den Bruttobetrag entfallenden Steuern und Sozialversicherungsbeiträge einzubehalten und ordnungsgemäß abzuführen (vgl. BAG 33, 140, 185 = AP Nr. 64 zu Art. 9 GG Arbeitskampf, zu D 2 der Gründe; Urteil vom 10. Juni 1980 - 1 AZR 690/79 - AP Nr. 67 zu Art. 9 GG Arbeitskampf, zu II 3 der Gründe).

    Danach verletzte die bundesweite und unbefristete Abwehraussperrung in der Druckindustrie vom 14. bis 20. März 1978 den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und war deshalb rechtswidrig (vgl. außer dem genannten Urteil des Senats vom 10. Juni 1980 - BAG 33, 140 = AP Nr. 64 zu Art. 9 GG Arbeitskampf - auch das weitere Urteil vom selben Tage - 1 AZR 690/79 - AP Nr. 67 zu Art. 9 GG Arbeitskampf).

  • BVerfG, 06.11.1979 - 1 BvR 81/76

    Tendenzbetrieb

    Auszug aus BAG, 12.03.1985 - 1 AZR 636/82
    Die Pressefreiheit genießt deshalb nach Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG einen besonderen Schutz (vgl. BVerfGE 12, 113, 125; 52, 283, 296 mit weiteren Nachweisen).
  • BVerfG, 25.01.1961 - 1 BvR 9/57

    Richard Schmid ./. DER SPIEGEL

    Auszug aus BAG, 12.03.1985 - 1 AZR 636/82
    Die Pressefreiheit genießt deshalb nach Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG einen besonderen Schutz (vgl. BVerfGE 12, 113, 125; 52, 283, 296 mit weiteren Nachweisen).
  • BVerfG, 15.01.1958 - 1 BvR 400/51

    Lüth - Boykottaufruf, mittelbare Drittwirkung der Grundrechte

    Auszug aus BAG, 12.03.1985 - 1 AZR 636/82
    Die Grundrechte der Meinungsfreiheit und der Informationsfreiheit sind für die freiheitliche demokratische Grundordnung schlechthin konstituierend, da sie den geistigen Kampf, die freie Auseinandersetzung der Ideen und Interessen gewährleisten, die für das Funktionieren dieser Staatsordnung lebensnotwendig sind (BVerfGE 5, 85, 205 [BVerfG 17.08.1956 - 1 BvB 2/51]; 7, 198, 208).
  • BVerfG, 05.08.1966 - 1 BvR 586/62

    Spiegel-Affäre ("Bedingt abwehrbereit")

    Auszug aus BAG, 12.03.1985 - 1 AZR 636/82
    Die freie, nicht von der öffentlichen Gewalt gelenkte, keiner Zensur unterworfene Presse ist ein Wesenselement des freiheitlichen Staates; eine freie, regelmäßig erscheinende politische Presse ist für die moderne Demokratie unentbehrlich (BVerfGE 20, 162, 174).
  • BVerfG, 17.08.1956 - 1 BvB 2/51

    KPD-Verbot - Zweiter und letzter erfolgreicher Antrag auf Verbot einer Partei

    Auszug aus BAG, 12.03.1985 - 1 AZR 636/82
    Die Grundrechte der Meinungsfreiheit und der Informationsfreiheit sind für die freiheitliche demokratische Grundordnung schlechthin konstituierend, da sie den geistigen Kampf, die freie Auseinandersetzung der Ideen und Interessen gewährleisten, die für das Funktionieren dieser Staatsordnung lebensnotwendig sind (BVerfGE 5, 85, 205 [BVerfG 17.08.1956 - 1 BvB 2/51]; 7, 198, 208).
  • BVerfG, 14.02.1973 - 1 BvR 112/65

    Soraya

    Auszug aus BAG, 12.03.1985 - 1 AZR 636/82
    Vielmehr ging es bei dieser richterlichen Tätigkeit, wie auch in den späteren Entscheidungen nur darum, aus vorgegebenen Normen, seien sie auch noch so lückenhaft, das zu erkennen, was rechtens ist (vgl. BVerfGE 34, 269, 287).
  • BVerfG, 18.11.1954 - 1 BvR 629/52

    Hutfabrikant

    Auszug aus BAG, 12.03.1985 - 1 AZR 636/82
    Schließlich wird auch der gewerkschaftliche Streikbeschluß als Kampfhandlung angesehen (BAG - GS - 1, 291, 301 = AP Nr. 1 zu Art. 9 GG Arbeitskampf, zu I 4 der Gründe).
  • BAG, 13.02.1985 - 4 AZR 295/83

    Redakteur an Tageszeitung

  • BAG, 28.01.1955 - GS 1/54

    Grundsätze für die rechtliche Bewertung eines Arbeitskampfes

  • BGH, 16.01.1958 - VIII ZR 66/57

    Aufrechnung durch Abtretungserklärung

  • BVerfG, 01.03.1979 - 1 BvR 532/77

    Mitbestimmung

  • BAG, 12.09.1984 - 1 AZR 342/83

    Warnstreiks und ultima-ratio-Prinzip

  • BVerfG, 24.05.1977 - 2 BvL 11/74

    Allgemeinverbindlicherklärung I

  • BAG, 25.01.1984 - 5 AZR 251/82

    Gleichbehandlung bei Gratifikationen an Arbeitnehmer

  • BAG, 10.06.1980 - 1 AZR 331/79

    Aussperrung - Mitglieder einer streikenden Gewerkschaft - Verschonen

  • BAG, 19.06.2007 - 1 AZR 396/06

    Rechtmäßigkeit eines Unterstützungsstreiks

    Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. etwa 21. April 1971 - GS 1/68 - BAGE 23, 292, 306; 10. Juni 1980 - 1 AZR 822/79 -BAGE 33, 140, zu B I 1 der Gründe; 12. März 1985 - 1 AZR 636/82 - BAGE 48, 195, zu II 2 b der Gründe; 11. Mai 1993 - 1 AZR 649/92 - BAGE 73, 141, zu II 1 der Gründe).

    Das Abwägungspostulat der Verhältnismäßigkeit erfordert stets eine Würdigung, ob ein Kampfmittel zur Erreichung eines rechtmäßigen Kampfziels geeignet und erforderlich und bezogen auf das Kampfziel angemessen (proportional bzw. verhältnismäßig im engeren Sinn) eingesetzt worden ist (vgl. BAG 11. Mai 1993 - 1 AZR 649/92 - BAGE 73, 141, zu II 1 der Gründe; 12. März 1985 - 1 AZR 636/82 - BAGE 48, 195, zu II 2 der Gründe; ErfK/Dieterich Art. 9 GG Rn. 123).

  • BVerfG, 26.06.1991 - 1 BvR 779/85

    Aussperrung

    Das Bundesarbeitsgericht gab ihr dagegen statt (BAGE 48, 195).

    Ob die Aussperrung zu den geschützten Kampfmitteln gehört, hat das Bundesverfassungsgericht ebenso wie das Bundesarbeitsgericht - auch in der angegriffenen Entscheidung - bisher offengelassen (vgl. BVerfGE 38, 386 [394]; BAGE 48, 195 [203]).

  • LAG Sachsen, 02.11.2007 - 7 SaGa 19/07

    Streikrecht der Lokführer

    Zentraler und angemessener Maßstab für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit eines Arbeitskampfes ist nach der Rechtsprechung des BAG der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im weiteren Sinn (BAG 21.04.1971 - GS 1/68 - BAGE 23, 292; BAG 12.03.1985 - 1 AZR 636/82 - BAGE 48, 195; BAG 11.05.1993 - 1 AZR 649/92 - BAGE 73, 141; BAG 19.06.2007 - 1 AZR 396/06 - NZA 2007, 1055).

    Das Abwägungspostulat der Verhältnismäßigkeit erfordert stets eine Würdigung, ob ein Kampfmittel zur Erreichung eines rechtmäßigen Kampfziels geeignet und erforderlich und bezogen auf das Kampfziel angemessen (proportional bzw. verhältnismäßig im engeren Sinn) eingesetzt worden ist (BAG 11.05.1993 - 1 AZR 649/92 - BAGE 73, 141; BAG 12.03.1985 - 1 AZR 636/82 - BAGE 48, 195; BAG 19.06.2007 - 1 AZR 396/06 - NZA 2007, 1055).

  • BAG, 11.08.1992 - 1 AZR 103/92

    Kurzstreik, unverhältnismäßige Aussperrung u. Treueprämie

    Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluß vom 26. Juni 1991 (- 1 BvR 779/85 - AP Nr. 117 zu Art. 9 GG Arbeitskampf), mit dem es die Verfassungsbeschwerde gegen das Senatsurteil vom 12. März 1985 (BAGE 48, 195 = AP Nr. 84 zu Art. 9 GG Arbeitskampf) zurückwies, die Zulässigkeit von Aussperrungen, mit denen zur Herstellung der Verhandlungsparität Teil- oder Schwerpunktstreiks beantwortet werden, mit der Begründung bestätigt, derartige Aussperrungen seien nicht generell geeignet, die durch die Anerkennung des Streikrechts angestrebte Herstellung von Verhandlungsparität wieder zu Lasten der Arbeitnehmer zu beeinträchtigen.
  • LAG Baden-Württemberg, 24.02.1987 - 8 (14) Sa 90/86

    Anspruch auf Lohnfortzahlung; Rechtmäßige Aussperrung; Arbeitsunfähig erkrankte

    Kontextvorschau leider nicht verfügbar
  • BAG, 16.12.1986 - 1 ABR 35/85

    Beschlußverfahren - Beitritt - Sachantrag - Zulässigkeit der Antragsänderung -

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist auch davon auszugehen, daß künftige Aussperrungen nicht schlechthin unzulässig sein werden (vgl. zuletzt Beschluß des Senats vom 12. März 1985, BAGE 48, 195 = AP Nr. 84 zu Art. 9 GG Arbeitskampf).
  • BAG, 07.06.1988 - 1 AZR 597/86

    Aussperrung erkrankter Arbeitnehmer

    Er hat daher schon in seiner zweiten Aussperrungsentscheidung vom 12. März 1985 (BAGE 48, 195 = AP Nr. 84 zu Art. 9 GG Arbeitskampf) anerkannt, daß die Störung der Kampfparität auch andere Ursachen als eine Gefährdung der Arbeitgebersolidarität haben könne und daher auch eine andere Beurteilung der zulässigen Reaktionen der Arbeitgeberseite nötig werden könne.

    Zutreffend ist allerdings die Ansicht des Klägers, daß es bei der Prüfung der Frage, ob die Grenzen einer zulässigen Aussperrung eingehalten worden sind, auf den Aussperrungsbeschluß und nicht auf die Zahl der Arbeitnehmer ankommt, die tatsächlich ausgesperrt wurden (BAGE 48, 195 = AP Nr. 84 zu Art. 9 GG Arbeitskampf).

  • LAG Niedersachsen, 07.03.2006 - 12 Sa 274/05

    Schadenersatzanspruch gegen eine Arbeitnehmerin wegen deren Aufruf zu einem im

    Deshalb kommt der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts bei der Beurteilung der Problematik der Rechtmäßigkeit von Arbeitskämpfen eine besondere Bedeutung zu (vgl. BAG, Urteil vom 12.03.1985, Az.: 1 AZR 636/82, NZA 1985, 537 bis 540).
  • LAG Hessen, 16.07.2018 - 16 SaGa 933/18

    Bei einem so genannten Tarifsozialplan handelt es sich um ein tariflich

    Das Abwägungspostulat der Verhältnismäßigkeit erfordert stets eine Würdigung, ob ein Kampfmittel zur Erreichung eines rechtmäßigen Kampfziels geeignet und erforderlich und bezogen auf das Kampfziel angemessen (proportional bzw. verhältnismäßig im engeren Sinn) eingesetzt worden ist (vgl. BAG 11. Mai 1993 - 1 AZR 649/92 - BAGE 73, 141, zu II 1 der Gründe; 12. März 1985 - 1 AZR 636/82 - BAGE 48, 195, zu II 2 der Gründe).
  • BAG, 07.12.1989 - 6 AZR 322/88

    Erziehungsurlaub: Rechtsnatur der Erklärung über die Inanspruchnahme -

    Er ergibt sich nicht einmal aus einem Gesetz, sondern aus den von den Gerichten entwickelten Grundsätzen, denen keine Rechtsnormqualität zukommt (BAGE 33, 140, 159, 160 = AP Nr. 64 zu Art. 9 GG Arbeitskampf, zu A II 4 der Gründe; BAGE 48, 195, 207 = AP Nr. 84 zu Art. 9 GG Arbeitskampf, zu II 2 b der Gründe; Rüthers/Henssler in der Anmerkung zu AP Nr. 89 Art. 9 GG Arbeitskampf, m.w.N. zum Schrifttum).
  • BAG, 14.05.1985 - 1 AZR 375/81

    Voraussetzungen für die Berichtigung einer Parteibezeichnung im Verlauf eines

  • ArbG Bonn, 14.06.2022 - 3 Ga 14/22

    Streikmaßnahmen am Universitätsklinikum Bonn zulässig

  • BAG, 22.10.1986 - 5 AZR 550/85

    § 14 MuSchG

  • BAG, 29.01.1985 - 1 AZR 179/84

    Rechtliche Zulässigkeit von Warnstreiks - Anspruch auf Unterlassung von

  • LAG Baden-Württemberg, 09.10.1986 - 11 Sa 58/86

    Grundsatz der Verhältnismäßigkeit; Abwehraussperrung; Schutzzweck des

  • LAG Hessen, 10.02.1993 - 9 Sa 484/92

    Eingruppierung von Gesundheitsberatern mit Einzel- und Gruppenberatung bei den

  • LAG Berlin, 20.03.1992 - 6 Sa 89/91

    Personalrat: Mitbestimmung beu Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs

  • LAG Mecklenburg-Vorpommern, 18.07.1996 - 1 Sa 330/95

    Lohnansprüche aus Ausnahmeverzug nach rechtswidriger Aussperrung - Geltendmachung

  • LAG Nürnberg, 27.10.1987 - 7 Sa 90/86

    Schadensersatzanspruch des Auszubildenden als Bruttoanspruch;

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht