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   BAG, 12.03.1986 - 4 ABR 22/84   

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https://dejure.org/1986,21489
BAG, 12.03.1986 - 4 ABR 22/84 (https://dejure.org/1986,21489)
BAG, Entscheidung vom 12.03.1986 - 4 ABR 22/84 (https://dejure.org/1986,21489)
BAG, Entscheidung vom 12. März 1986 - 4 ABR 22/84 (https://dejure.org/1986,21489)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (4)

  • BAG, 22.10.1985 - 1 ABR 42/84

    Betriebsrat - Beschlußverfahren - Rechtsbeschwerde - Gehaltsgruppe

    Auszug aus BAG, 12.03.1986 - 4 ABR 22/84
    Nach der Rechtsprechung des Ersten Senats des Bundesarbeitsgerichts kann zwar die Wochenfrist des § 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG für die Verweigerung der Zustimmung des Betriebsrats zu Umgruppierungen, die anläßlich des Inkrafttretens einer neuen Gehaltsgruppenordnung erforderlich werden, durch Tarifvertrag verlängert werden (BAG Beschluß vom 22. Oktober 1985 - 1 ABR 42/84 zur Veröffentlichung vorgesehen).
  • BAG, 31.05.1983 - 1 ABR 57/80

    Eingruppierung - Betriebsratsmitbestimmung

    Auszug aus BAG, 12.03.1986 - 4 ABR 22/84
    Nach der neueren Rechtsprechung des Ersten und Sechsten Senats des Bundesarbeitsgerichts ist in einem Beschlußverfahren über die Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zur Eingruppierung oder Umgruppierung eines Arbeitnehmers in eine tarifliche Vergütungsgruppe der betroffene Arbeitnehmer nicht Beteiligter (vgl. BAG Beschluß vom 27. Mai 1982 - 6 ABR 105/79 AP Nr. 3 zu § 80 ÄrbGG 1979; BAG 43, 35 = AP Nr. 27 zu § 178 BetrVG 1972 mit weiteren Nachweisen).
  • BAG, 17.05.1983 - 1 ABR 5/80

    Betriebsratszustimmung - Personalmaßnahme

    Auszug aus BAG, 12.03.1986 - 4 ABR 22/84
    Die Wochenfrist des § 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG für die Verweigerung der Zustimmung des Betriebsrats zur Umgruppierung ist auch nicht durch Vereinbarung zwischen Antragsteller und Antragsgegner verlängert worden, was rechtlich zulässig gewesen wäre (BAG 42, 386 = AP Nr. 18 zu § 99 BetrVG 1972).
  • BAG, 27.05.1982 - 6 ABR 105/79

    Versetzung

    Auszug aus BAG, 12.03.1986 - 4 ABR 22/84
    Nach der neueren Rechtsprechung des Ersten und Sechsten Senats des Bundesarbeitsgerichts ist in einem Beschlußverfahren über die Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zur Eingruppierung oder Umgruppierung eines Arbeitnehmers in eine tarifliche Vergütungsgruppe der betroffene Arbeitnehmer nicht Beteiligter (vgl. BAG Beschluß vom 27. Mai 1982 - 6 ABR 105/79 AP Nr. 3 zu § 80 ÄrbGG 1979; BAG 43, 35 = AP Nr. 27 zu § 178 BetrVG 1972 mit weiteren Nachweisen).
  • BAG, 16.11.2004 - 1 ABR 48/03

    Zustimmungsverweigerung wegen Störung des Betriebsfriedens

    Die einvernehmliche Verlängerung der Frist des § 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG durch die Betriebsparteien ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zulässig (BAG 22. Oktober 1985 - 1 ABR 42/84 - BAGE 50, 55, 59 ff., zu B II 2 b, c der Gründe; 17. Mai 1983 - 1 ABR 5/80 - BAGE 42, 386, 391 ff., zu B II 1 der Gründe; 22. April 2004 - 8 ABR 10/03 - ZTR 2004, 582, zu II 1 a aa, bb der Gründe; 22. Januar 2003 - 4 ABR 12/02 - ZTR 2003, 454, zu B II 1 der Gründe; 30. Oktober 2003 - 8 ABR 33/02 -, zu II 2 a aa (1), (2) der Gründe; 12. März 1986 - 4 ABR 22/84 -, letzter Absatz der Entscheidungsgründe).
  • BAG, 24.06.1986 - 1 ABR 56/84

    Gerichtliche Ersetzbarkeit der Zustimmung des Betriebsrats zur Höhergruppierung

    Der Gehaltstarifvertrag nimmt auf sie auch nicht Bezug, so daß auch nicht auf diese Weise die Unterschriften unter dem Gehaltstarifvertrag auf die Durchführungsbestimmungen bezogen werden können (Beschluß des Vierten Senats vom 12. März 1986 - 4 ABR 22/84 - unveröffentlicht).
  • BAG, 24.06.1986 - 1 ABR 57/84

    Zustimmungsersetzung zur Eingruppierung eines Arbeitnehmers in eine tarifliche

    Der Gehaltstarifvertrag nimmt auf sie auch nicht Bezug, so daß auch nicht auf diese Weise die Unterschriften unter dem Gehaltstarifvertrag auf die Durchführungsbestimmungen bezogen werden können (Beschluß des Vierten Senats vom 12. März 1986 - 4 ABR 22/84 - unveröffentlicht).
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