Rechtsprechung
BAG, 12.03.2019 - 1 ABR 43/17 |
Volltextveröffentlichungen (12)
- openjur.de
- Bundesarbeitsgericht
Vorlageanspruch des Betriebsrats bei Personalplanung
- rechtsprechung-im-internet.de
Vorlageanspruch des Betriebsrats bei Personalplanung
- IWW
§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, § ... 92 Abs. 1 Satz 1 BetrVG, § 92 Abs. 1 BetrVG, § 92 BetrVG, Art. 4 Abs. 2 Buchst. b und Buchst. c der Richtlinie 2002/14/EG, § 559 Abs. 2 ZPO, § 92 Abs. 2 BetrVG, § 80 Abs. 2 Satz 1 BetrVG, § 80 Abs. 1 Nr. 2b BetrVG, § 80 Abs. 1 Nr. 8 BetrVG, § 92a Abs. 1 BetrVG, § 90 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG
- Wolters Kluwer
Inhaltliche Definition der Personalplanung i.S.d. § 92 Abs. 1 S. 1 BetrVG; Inhaltliche Anforderungen an die Vorlageverpflichtung des Arbeitgebers bezüglich seiner Personalplanung; Ausschluss von Vorlageansprüchen bei Unterlagen ohne personalplanerische Belange
- Betriebs-Berater
Umfang des Vorlageanspruchs des Betriebsrats bei Personalplanung
- bag-urteil.com
Vorlageanspruch des Betriebsrats bei Personalplanung
- rewis.io
Vorlageanspruch des Betriebsrats bei Personalplanung
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Betriebsverfassungsrecht - Vorlageanspruch des Betriebsrats bei Personalplanung
- rechtsportal.de
Inhaltliche Definition der Personalplanung i.S.d. § 92 Abs. 1 S. 1 BetrVG
- datenbank.nwb.de
Vorlageanspruch des Betriebsrats bei Personalplanung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Personalplanung - und der Vorlageanspruch des Betriebsrats
- Betriebs-Berater (Leitsatz)
Vorlageanspruch des Betriebsrats bei Personalplanung
Besprechungen u.ä.
- handelsblatt.com (Entscheidungsbesprechung)
Planspiel oder Personalplanung? Grenzen des Beteiligungsrechts des Betriebsrats im Rahmen der Personalplanung
Verfahrensgang
Papierfundstellen
- NZA 2019, 1153
- BB 2019, 2427
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (4)
- BAG, 08.11.2016 - 1 ABR 64/14
Personalplanung - Unterrichtungsanspruch des Betriebsrats
Auszug aus BAG, 12.03.2019 - 1 ABR 43/17
Er umfasst jede Planung, die sich auf den gegenwärtigen und künftigen Personalbedarf in quantitativer und qualitativer Hinsicht und dessen Deckung in zeitlicher und örtlicher Hinsicht, also auf den abstrakten Einsatz der personellen Kapazität im weitesten Sinn, bezieht, und betrifft daher Kategorien wie die Personalbedarfsplanung, die Personaldeckungsplanung, die Personalentwicklungsplanung und die Personaleinsatzplanung (vgl. BAG 8. November 2016 - 1 ABR 64/14 - Rn. 13 mwN; ebenso Fitting 29. Aufl. § 92 Rn. 9; HaKo-BetrVG/Schulze-Doll 5. Aufl. § 92 Rn. 8) .Es zählt aber nicht zu den Aufgaben des Betriebsrats, neben dem Arbeitgeber eine "originäre" Personalplanung durchzuführen (BAG 8. November 2016 - 1 ABR 64/14 - Rn. 21) .
- BAG, 06.11.1990 - 1 ABR 60/89
Unterrichtung und Beratung bei der Personalplanung
Auszug aus BAG, 12.03.2019 - 1 ABR 43/17
Solange ein Arbeitgeber aber (nur) wissen will, ob überhaupt ein Handlungsbedarf - bezogen auf kollektiv-planerische Personalmaßnahmen - besteht, oder er (nur) ermittelt, welche Handlungsspielräume ihm diesbezüglich zur Verfügung stehen, erreichen weder seine Überlegungen noch die entsprechenden Ermittlungen das Stadium der Personal"planung" (vgl. dazu BAG 6. November 1990 - 1 ABR 60/89 - zu B II 2 b aa der Gründe, BAGE 66, 186) . - BAG, 16.08.2011 - 1 ABR 22/10
Betriebsrat - Zuständigkeit - Unterrichtung - Online-Zugriff
Auszug aus BAG, 12.03.2019 - 1 ABR 43/17
Erst anhand dieser Angaben können der Arbeitgeber und im Streitfall die Gerichte für Arbeitssachen prüfen, ob die Voraussetzungen der Vorlagepflicht vorliegen (BAG 16. August 2011 - 1 ABR 22/10 - Rn. 34, BAGE 139, 25) . - BAG, 31.01.1989 - 1 ABR 72/87
Informationsrechte des Betriebsrats bei der Beschäftigung von Arbeitnehmern aus …
Auszug aus BAG, 12.03.2019 - 1 ABR 43/17
Hierzu gehören auch solche zur Änderung einer bestehenden und vom Arbeitgeber praktizierten Personalplanung (vgl. BAG 31. Januar 1989 - 1 ABR 72/87 - zu B II 2 der Gründe) .
- LAG München, 16.12.2019 - 3 TaBV 90/19
Unterrichtungsanspruch des Betriebsrats bei Personalplanung, Rechtsverhältnis, …
Der Betriebsrat soll zu einem möglichst frühen Zeitpunkt über die personelle Situation des Betriebs und deren Entwicklung umfassend und anhand von Unterlagen unterrichtet werden (vgl. BAG…, Beschluss vom 06.11.2016 - 1 ABR 64/14 - Rn. 13 m.w.N.; bestätigt durch BAG, Beschluss vom 12.03.2019 - 1 ABR 43/17 - Rn. 21 ff.). - OVG Rheinland-Pfalz, 25.06.2021 - 10 A 11399/20
Beteiligungsrecht des Richterrats an der Personalplanung bzw. -anforderung
Der Beteiligungsgegenstand der Personalplanung und der Personalanforderung nach § 84 Satz 1 Nr. 1 LPersVG ist damit gegenständlich von dem bei konkreten personellen Einzelmaßnahmen abzugrenzen und bezieht sich auf die abstraktere und vom konkreten Arbeitnehmer losgelöste Ebene der gedanklichen Vorwegnahme künftigen Personalgeschehens (vgl. BAG, Beschluss vom 12. März 2019 - 1 ABR 43/17 -, juris Rn 21).Wie auch aus dem allgemeinen Wortsinn der "Planung" als Prozess des Festlegens von Zielen und des Formulierens von Methoden, Strategien und Vorgehensweisen (BAG, Beschluss vom 12. März 2019 - 1 ABR 43/17 -, juris Rn 21) folgt, handelt es sich bei der Personalplanung und -anforderung um organisatorische, von Einzelpersonen oder einzelnen Arbeitsplätzen losgelöste Grundentscheidungen.