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   BAG, 12.04.2017 - 10 AZB 28/17   

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https://dejure.org/2017,15282
BAG, 12.04.2017 - 10 AZB 28/17 (https://dejure.org/2017,15282)
BAG, Entscheidung vom 12.04.2017 - 10 AZB 28/17 (https://dejure.org/2017,15282)
BAG, Entscheidung vom 12. April 2017 - 10 AZB 28/17 (https://dejure.org/2017,15282)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 17 VTV-Bau, § 5 TVG, § 98 Abs 6 S 1 ArbGG, § 2a Abs 1 Nr 5 ArbGG, § 1 TVG
    Aussetzung eines Rechtsstreits nach § 98 Abs. 6 ArbGG

  • IWW

    § 17 VTV, § 98 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, § 5 TVG, § 7, § 7a AEntG, § 3a AÜG, § 2a Abs. 1 Nr. 5, § 98 ArbGG, § 5 Abs. 1 TVG, § 97 Abs. 1 ZPO, § 63 Abs. 2 GKG

  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen eines Aussetzungsbeschlusses bei Streit um die Wirksamkeit einer Allgemeinverbindlicherklärung; Ernsthafte Zweifel an der Wirksamkeit einer Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrages

  • bag-urteil.com

    Aussetzung eines Rechtsstreits nach § 98 Abs. 6 ArbGG

  • rewis.io

    Aussetzung eines Rechtsstreits nach § 98 Abs. 6 ArbGG

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ArbGG § 98 Abs. 6; TVG § 5
    Voraussetzungen eines Aussetzungsbeschlusses bei Streit um die Wirksamkeit einer Allgemeinverbindlicherklärung

  • datenbank.nwb.de

    Aussetzung eines Rechtsstreits nach § 98 Abs. 6 ArbGG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Aussetzung eines Arbeitsgerichtsverfahrens - wegen der Frage der Wirksamkeit einer Allgemeinverbindlichkeitserklärung

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (7)

  • BAG, 07.01.2015 - 10 AZB 109/14

    Wirksamkeit einer Allgemeinverbindlicherklärung - Aussetzung

    Auszug aus BAG, 12.04.2017 - 10 AZB 28/17
    Die Entscheidung über die Wirksamkeit einer solchen AVE oder Rechtsverordnung darf ausschließlich im Rahmen eines gesonderten Beschlussverfahrens nach § 2a Abs. 1 Nr. 5, § 98 ArbGG erfolgen (grundlegend BAG 7. Januar 2015 - 10 AZB 109/14 - Rn. 16, BAGE 150, 254; zuletzt zB 25. Januar 2017 - 10 AZB 30/16 - Rn. 8) .

    Das Landesarbeitsgericht ist bei seiner Entscheidung zutreffend davon ausgegangen, dass eine Aussetzung nach § 98 Abs. 6 Satz 1 ArbGG nicht in Betracht kommt, wenn der Rechtsstreit ohne Klärung der Wirksamkeit der AVE oder Rechtsverordnung entschieden werden kann (vgl. BAG 7. Januar 2015 - 10 AZB 109/14 - Rn. 23 mwN, BAGE 150, 254) .

    Die Begründung des Landesarbeitsgerichts genügt damit insoweit den an einen Aussetzungsbeschluss nach § 98 Abs. 6 Satz 1 ArbGG zu stellenden Anforderungen (vgl. dazu BAG 7. Januar 2015 - 10 AZB 109/14 - Rn. 23, BAGE 150, 254) .

    Das Rechtsbeschwerdegericht kann nur nachprüfen, ob das Landesarbeitsgericht den Begriff selbst verkannt hat, die Unterordnung des Sachverhalts unter die Rechtsnorm Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt und ob die Beurteilung wegen des Übersehens wesentlicher Umstände offensichtlich fehlerhaft ist (BAG 7. Januar 2015 - 10 AZB 109/14 - Rn. 22, BAGE 150, 254) .

    b) Schließlich geht das Landesarbeitsgericht zutreffend davon aus, dass es nicht selbst weitere Schritte zur Überprüfung der Wirksamkeit der AVE VTV 2015 unternehmen darf, weil diese gemäß § 98 ArbGG kraft ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung dem dortigen Verfahren vorbehalten ist (vgl. BAG 7. Januar 2015 - 10 AZB 109/14 - Rn. 22, BAGE 150, 254) .

  • BAG, 17.02.2016 - 10 AZR 600/14

    Zulässigkeit der Revision - Aussetzung nach § 98 Abs. 6 ArbGG

    Auszug aus BAG, 12.04.2017 - 10 AZB 28/17
    Dies entspricht der Rechtsprechung des Senats (vgl. BAG 17. Februar 2016 - 10 AZR 600/14 - Rn. 12 mwN) .
  • LAG Berlin-Brandenburg, 21.07.2016 - 14 BVL 5007/15

    Wirksamkeit der Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifverträgen des Baugewerbes

    Auszug aus BAG, 12.04.2017 - 10 AZB 28/17
    Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat durch Beschluss vom 21. Juli 2016 (- 14 BvL 5007/15 -, - 14 BvL 5003/16 -, - 14 BvL 5004/16 -, - 14 BvL 5005/16 -) festgestellt, dass die Allgemeinverbindlicherklärung (AVE) vom 6. Juli 2015 wirksam ist.
  • BAG, 25.01.2017 - 10 AZB 30/16

    Aussetzung nach § 98 Abs. 6 ArbGG

    Auszug aus BAG, 12.04.2017 - 10 AZB 28/17
    Die Entscheidung über die Wirksamkeit einer solchen AVE oder Rechtsverordnung darf ausschließlich im Rahmen eines gesonderten Beschlussverfahrens nach § 2a Abs. 1 Nr. 5, § 98 ArbGG erfolgen (grundlegend BAG 7. Januar 2015 - 10 AZB 109/14 - Rn. 16, BAGE 150, 254; zuletzt zB 25. Januar 2017 - 10 AZB 30/16 - Rn. 8) .
  • LAG Hessen, 18.01.2017 - 10 Ta 534/16
    Auszug aus BAG, 12.04.2017 - 10 AZB 28/17
    Die Rechtsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 18. Januar 2017 - 10 Ta 534/16 - wird zurückgewiesen.
  • BAG, 31.01.2018 - 10 AZR 60/16

    Ausbildungskostenausgleichskasse im Schornsteinfegerhandwerk - Zweifel an der

    Auszug aus BAG, 12.04.2017 - 10 AZB 28/17
    Es verweist in diesem Zusammenhang insbesondere auch auf ein anhängiges Revisionsverfahren (- 10 AZR 60/16 -) , bei dem die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung dieser Rechtsfrage zugelassen worden war.
  • BAG, 21.03.2018 - 10 ABR 62/16

    Wirksamkeit der Allgemeinverbindlicherklärungen von Tarifverträgen im Baugewerbe

    Auszug aus BAG, 12.04.2017 - 10 AZB 28/17
    Hiergegen ist ein Rechtsbeschwerdeverfahren beim Bundesarbeitsgericht anhängig (- 10 ABR 62/16 -) .
  • LAG Hessen, 09.03.2018 - 10 Sa 1411/17

    1. Das am 8. September 2017 in Kraft getretene SokaSiG II ist in Bezug auf den

    Es bestand und besteht vielmehr der erste Anschein, dass die AVE von der zuständigen Bundesministerin nur unter Beachtung aller Zulässigkeitsvoraussetzungen erlassen worden ist (vgl. zuletzt BAG 12. April 2017 - 10 AZB 28/17 - Rn. 7, Juris; BAG 21. September 2016 - 10 ABR 33/15 - Rn. 92) .

    Es bestand damals allenfalls ein Anhaltspunkt, das die AVE aus formellen Gründen rechtsunwirksam sein könnte; belastbare Zweifel i.S.d. von "ernsthaften Zweifel" (vgl. BAG 12. April 2017 - 10 AZB 28/17 - Rn. 7, Juris) an der AVE vom 29. Oktober 2002 dürften allein daraus, dass sich aus den frei zugänglichen Quellen keine Unterschrift der Bundesministerin ergab, wohl nicht abzuleiten gewesen sein.

    In mehreren Aussetzungsbeschlüssen ging es auch um die Frage, wie sich eine potentiell unwirksame Tarifnorm (Beitragspflicht bei "Soloselbständigen") auf die gesamte AVE auswirkt; schon die Ungewissheit hierüber hat für eine Aussetzung genügt (vgl. BAG 12. April 2017 - 10 AZB 28/17 - Juris; vorgehend Hess. LAG 18. Januar 2017 - 10 Ta 534/16 - Juris die AVE 2015 des VTV-Bau betreffend; für die entsprechende Regelung im VTV-Dachdecker Hess. LAG 23. Juni 2017 - 10 Ta 155/17 - n.v.).

    Bis dahin hätte das Verfahren weiterbetrieben werden müssen, und zwar mit Auflagen an die Parteien und ggf. der Beiziehung von Akten des BMAS, um aufzuklären, ob die Schwelle der "ernsthaften Zweifel" i.S.d. § 98 Abs. 6 ArbGG (vgl. BAG 12. April 2017 - 10 AZB 28/17 - Rn. 7, Juris) überwunden werden konnte.

  • LAG Hessen, 31.08.2018 - 10 Sa 443/18

    Die in dem SokaSiG II enthaltene Rückwirkung ist zulässig (Anschluss an Hess. LAG

    Es bestand und besteht vielmehr der erste Anschein, dass die AVE von der zuständigen Bundesministerin nur unter Beachtung aller Zulässigkeitsvoraussetzungen erlassen worden ist (vgl. zuletzt BAG 12. April 2017 - 10 AZB 28/17 - Rn. 7, Juris; BAG 21. September 2016 - 10 ABR 33/15 - Rn. 92, NZA Beilage 1/2017, 12 ff.) .
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