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   BAG, 12.04.2017 - 7 AZR 446/15   

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https://dejure.org/2017,10369
BAG, 12.04.2017 - 7 AZR 446/15 (https://dejure.org/2017,10369)
BAG, Entscheidung vom 12.04.2017 - 7 AZR 446/15 (https://dejure.org/2017,10369)
BAG, Entscheidung vom 12. April 2017 - 7 AZR 446/15 (https://dejure.org/2017,10369)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • lexetius.com

    Befristung - Schriftform - Vertragsunterzeichnung durch einen Vertreter - Anspruch auf Abschluss eines unbefristeten Arbeitsvertrags - Schuldrechtlicher Normenvertrag zugunsten Dritter

  • openjur.de
  • Bundesarbeitsgericht PDF

    Befristung - Schriftform - Vertragsunterzeichnung durch einen Vertreter - Anspruch auf Abschluss eines unbefristeten Arbeitsvertrags - Schuldrechtlicher Normenvertrag zugunsten Dritter

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 14 Abs 4 TzBfG, § 14 Abs 2 TzBfG, § 126 Abs 1 BGB, § 164 Abs 1 BGB, § 328 BGB
    Befristung - Schriftform - Vertragsunterzeichnung durch einen Vertreter - Anspruch auf Abschluss eines unbefristeten Arbeitsvertrags - Schuldrechtlicher Normenvertrag zugunsten Dritter

  • IWW

    § 17 Satz 2 TzBfG, § ... 7 Halbs. 1 KSchG, § 17 Satz 1 TzBfG, § 167 ZPO, § 14 Abs. 2 TzBfG, § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG, § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG, § 14 Abs. 4 TzBfG, § 126 Abs. 1 BGB, § 164 Abs. 1 BGB, §§ 133, 157 BGB, § 242 BGB, § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, § 533 ZPO, §§ 145 bis 147 BGB, § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, § 894 Satz 1 ZPO, § 311a Abs. 1 BGB, § 4 Abs. 1 Satz 1 TVG, § 77 Abs. 4 Satz 1 BetrVG, § 328 BGB, § 1 Abs. 1 TVG, § 77 Abs. 4 BetrVG, § 5 Abs. 1 Satz 1 BetrVG, § 1 Abs. 2 TVG, § 77 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 BetrVG, § 97 Abs. 1 ZPO

  • Wolters Kluwer

    Kein Vorbeschäftigungsverbot bei früherem Berufsausbildungsverhältnis; Wahrung der gesetzlichen Schriftform bei Erklärungsabgabe in fremdem Namen; Wirksame Vertretung bei Handeln "im Auftrag" und "in Vertretung"; Klageänderung in der Berufungsinstanz; Verurteilung zur ...

  • Betriebs-Berater

    Anspruch auf Abschluss eines unbefristeten Arbeitsvertrags

  • bag-urteil.com

    Befristung - Schriftform - Vertragsunterzeichnung durch einen Vertreter - Anspruch auf Abschluss eines unbefristeten Arbeitsvertrags - Schuldrechtlicher Normenvertrag zugunsten Dritter

  • rewis.io

    Befristung - Schriftform - Vertragsunterzeichnung durch einen Vertreter - Anspruch auf Abschluss eines unbefristeten Arbeitsvertrags - Schuldrechtlicher Normenvertrag zugunsten Dritter

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Befristung; Schriftform; Vertragsunterzeichnung durch einen Vertreter; Anspruch auf Abschluss eines unbefristeten Arbeitsvertrags; Schuldrechtlicher Normenvertrag zugunsten Dritter

  • rechtsportal.de

    Kein Vorbeschäftigungsverbot bei früherem Berufsausbildungsverhältnis

  • datenbank.nwb.de

    Befristung - Schriftform - Vertragsunterzeichnung durch einen Vertreter - Anspruch auf Abschluss eines unbefristeten Arbeitsvertrags - Schuldrechtlicher Normenvertrag zugunsten Dritter

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (10)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Sachgrundlose Befristung - und die dreimalige Verlängerung

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die Klage auf einen Arbeitsvertrag

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Befristetes Arbeitsverhältnis - und der "i.A." unterzeichnete Arbeitsvertrag

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Befristetes Arbeitsverhältnis - und der bestehende Anspruch auf einen unbefristeten Arbeitsvertrag

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Sachgrundlose Befristung - und das vorangegangene Ausbildungsverhältnis

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder doch nur ein einfacher schuldrechtliche Vertrag zugunsten Dritter?

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Vertragsunterzeichnung "im Auftrag" bzw. "in Vertretung"

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Befristung - Schriftform - Vertragsunterzeichnung durch einen Vertreter - Anspruch auf Abschluss eines unbefristeten Arbeitsvertrags - Schuldrechtlicher Normenvertrag zugunsten Dritter

  • arbrb.de (Kurzinformation)

    Unterzeichnung i.A. durch Personalsachbearbeiter wahrt Schriftform nach TzBfG

  • arbeitsrecht-weltweit.de (Kurzinformation)

    Befristung: Wahrung der Schriftform durch Unterzeichnung im Auftrag?

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA 2017, 1125
  • BB 2017, 1779
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (21)

  • BAG, 14.04.2004 - 4 AZR 232/03

    Auslegung eines Koalitionsvertrages

    Auszug aus BAG, 12.04.2017 - 7 AZR 446/15
    Es ist, soweit kein Typenzwang besteht, grundsätzlich Sache der Vertragsparteien zu vereinbaren, um welche Art eines Vertrags es sich bei ihrer Vereinbarung handeln soll (BAG 14. April 2004 - 4 AZR 232/03 - zu II 1 c aa der Gründe, BAGE 110, 164) .

    Das ist jedoch dann nicht möglich, wenn dies dem erklärten Willen der Tarifvertragsparteien widerspricht (BAG 14. April 2004 - 4 AZR 232/03 - zu II 1 b der Gründe, aaO) .

    Sie betreffen nur den normsetzenden (normativen) Teil, nicht aber die vorgeschaltete Frage, ob es sich überhaupt um einen Tarifvertrag oder eine Betriebsvereinbarung handelt (vgl. BAG 14. April 2004 - 4 AZR 232/03 - zu II 1 b der Gründe, BAGE 110, 164) .

    Dies ergibt sich daraus, dass ein durch einen Vertrag zugunsten Dritter begründeter Anspruch keinen zwingenden Charakter hat wie ein tariflicher Anspruch gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 TVG (BAG 14. April 2004 - 4 AZR 232/03 - zu II 2 der Gründe, BAGE 110, 164) oder wie ein Anspruch aus einer Betriebsvereinbarung nach § 77 Abs. 4 Satz 1 BetrVG (BAG 28. November 1989 - 3 AZR 118/88 - zu I 2 b der Gründe, BAGE 63, 267) .

  • BAG, 09.02.2011 - 7 AZR 91/10

    Wiedereinstellungsanspruch - Anspruch auf Abgabe einer Angebotserklärung mit

    Auszug aus BAG, 12.04.2017 - 7 AZR 446/15
    Es kann auch im Interesse des Arbeitnehmers liegen, nicht schon mit Rechtskraft des seiner Klage stattgebenden Urteils vertraglich gebunden zu sein, sondern unter Berücksichtigung der konkreten Umstände entscheiden zu können, ob er das Vertragsangebot des Arbeitgebers annimmt (grundlegend BAG 9. Februar 2011 - 7 AZR 91/10 - Rn. 20) .

    Einem solchen Antrag fehlt nicht das erforderliche allgemeine Rechtsschutzbedürfnis (BAG 9. Februar 2011 - 7 AZR 91/10 - Rn. 23) .

    Seit Inkrafttreten des § 311a Abs. 1 BGB idF des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26. November 2001 (BGBl. I S. 3138) am 1. Januar 2002 kommt auch die Verurteilung zur Abgabe einer Willenserklärung in Betracht, die auf eine Vertragsänderung zu einem in der Vergangenheit liegenden Zeitpunkt gerichtet ist (BAG 20. Januar 2015 - 9 AZR 735/13 - Rn. 15; 12. April 2011 - 9 AZR 19/10 - Rn. 15, BAGE 137, 319; 9. Februar 2011 - 7 AZR 91/10 - Rn. 26 mwN) .

    normative Regelungen die Klärung von Rechtsanwendungsproblemen verbindlich vorwegnehmen (BAG 9. Februar 2011 - 7 AZR 91/10 - Rn. 48; 19. Mai 2010 - 4 AZR 903/08 - Rn. 37, 39) .

  • BAG, 04.05.2011 - 7 AZR 252/10

    Befristungskontrollklage - § 6 KSchG

    Auszug aus BAG, 12.04.2017 - 7 AZR 446/15
    Die gesetzliche Schriftform ist nur gewahrt, wenn der ermittelte rechtsgeschäftliche Vertretungswille in der Urkunde jedenfalls andeutungsweise Ausdruck gefunden hat (vgl. BAG 4. Mai 2011 - 7 AZR 252/10 - Rn. 32, BAGE 138, 9; 25. März 2009 - 7 AZR 59/08 - Rn. 30 mwN; 13. Dezember 2007 - 6 AZR 145/07 - Rn. 14 mwN, BAGE 125, 208) .

    Für die Wahrung der Schriftform kommt es nicht darauf an, ob der Unterzeichner tatsächlich bevollmächtigt war (vgl. BAG 4. Mai 2011 - 7 AZR 252/10 - Rn. 33, BAGE 138, 9; 25. März 2009 - 7 AZR 59/08 - Rn. 31 mwN; 13. Dezember 2007 - 6 AZR 145/07 - Rn. 15 mwN, BAGE 125, 208) .

    Es wäre nicht zu einem Vertragsschluss, sondern nur zu einem faktischen Arbeitsverhältnis gekommen (vgl. BAG 4. Mai 2011 - 7 AZR 252/10 - Rn. 42, BAGE 138, 9) .

  • BAG, 15.04.2008 - 1 AZR 86/07

    Normurheberschaft bei gemischten Vereinbarungen

    Auszug aus BAG, 12.04.2017 - 7 AZR 446/15
    Gleichwohl bestehen zwischen ihnen gravierende Unterschiede, die es aus Gründen der Rechtssicherheit erfordern, den Rechtscharakter eines kollektiven Normenvertrags zweifelsfrei bestimmen zu können (vgl. hierzu ausführlich BAG 15. April 2008 - 1 AZR 86/07 - Rn. 18 ff., BAGE 126, 251) .

    Deshalb sind Bestimmungen in Vereinbarungen, die von Arbeitgeber, Gewerkschaft und Betriebsrat gemeinsam unterzeichnet sind, unwirksam, wenn sich aus ihnen selbst nicht zweifelsfrei ergibt, wer Urheber der einzelnen Regelungen sein soll und um welche Rechtsquelle es sich jeweils handelt (BAG 15. April 2008 - 1 AZR 86/07 - aaO) .

  • BAG, 25.03.2009 - 7 AZR 59/08

    Befristung - Vertretung - Schriftform

    Auszug aus BAG, 12.04.2017 - 7 AZR 446/15
    Die gesetzliche Schriftform ist nur gewahrt, wenn der ermittelte rechtsgeschäftliche Vertretungswille in der Urkunde jedenfalls andeutungsweise Ausdruck gefunden hat (vgl. BAG 4. Mai 2011 - 7 AZR 252/10 - Rn. 32, BAGE 138, 9; 25. März 2009 - 7 AZR 59/08 - Rn. 30 mwN; 13. Dezember 2007 - 6 AZR 145/07 - Rn. 14 mwN, BAGE 125, 208) .

    Für die Wahrung der Schriftform kommt es nicht darauf an, ob der Unterzeichner tatsächlich bevollmächtigt war (vgl. BAG 4. Mai 2011 - 7 AZR 252/10 - Rn. 33, BAGE 138, 9; 25. März 2009 - 7 AZR 59/08 - Rn. 31 mwN; 13. Dezember 2007 - 6 AZR 145/07 - Rn. 15 mwN, BAGE 125, 208) .

  • BAG, 13.12.2007 - 6 AZR 145/07

    Wartezeitkündigung - Form - Kündigungsverzicht

    Auszug aus BAG, 12.04.2017 - 7 AZR 446/15
    Die gesetzliche Schriftform ist nur gewahrt, wenn der ermittelte rechtsgeschäftliche Vertretungswille in der Urkunde jedenfalls andeutungsweise Ausdruck gefunden hat (vgl. BAG 4. Mai 2011 - 7 AZR 252/10 - Rn. 32, BAGE 138, 9; 25. März 2009 - 7 AZR 59/08 - Rn. 30 mwN; 13. Dezember 2007 - 6 AZR 145/07 - Rn. 14 mwN, BAGE 125, 208) .

    Für die Wahrung der Schriftform kommt es nicht darauf an, ob der Unterzeichner tatsächlich bevollmächtigt war (vgl. BAG 4. Mai 2011 - 7 AZR 252/10 - Rn. 33, BAGE 138, 9; 25. März 2009 - 7 AZR 59/08 - Rn. 31 mwN; 13. Dezember 2007 - 6 AZR 145/07 - Rn. 15 mwN, BAGE 125, 208) .

  • BAG, 19.05.2010 - 4 AZR 903/08

    Umgruppierung eines Fahrers von Flugzeugschleppern

    Auszug aus BAG, 12.04.2017 - 7 AZR 446/15
    normative Regelungen die Klärung von Rechtsanwendungsproblemen verbindlich vorwegnehmen (BAG 9. Februar 2011 - 7 AZR 91/10 - Rn. 48; 19. Mai 2010 - 4 AZR 903/08 - Rn. 37, 39) .
  • BAG, 21.01.2003 - 1 ABR 9/02

    Betriebsvereinbarung über die vorübergehende Veränderung der Dauer der

    Auszug aus BAG, 12.04.2017 - 7 AZR 446/15
    Eine Regelungsabrede begründet die schuldrechtliche Verpflichtung der Betriebspartner, sich entsprechend der getroffenen Vereinbarung zu verhalten (vgl. BAG 8. September 2010 - 7 ABR 73/09 - Rn. 39, BAGE 135, 264; 21. Januar 2003 - 1 ABR 9/02 - zu B II 2 c bb (2) der Gründe) .
  • BAG, 08.09.2010 - 7 ABR 73/09

    Vorgerichtlicher Rechtsmittelverzicht im Beschlussverfahren

    Auszug aus BAG, 12.04.2017 - 7 AZR 446/15
    Eine Regelungsabrede begründet die schuldrechtliche Verpflichtung der Betriebspartner, sich entsprechend der getroffenen Vereinbarung zu verhalten (vgl. BAG 8. September 2010 - 7 ABR 73/09 - Rn. 39, BAGE 135, 264; 21. Januar 2003 - 1 ABR 9/02 - zu B II 2 c bb (2) der Gründe) .
  • BAG, 26.01.1983 - 4 AZR 224/80

    Begriff des Tarifvertrages - Vorvertrag - Vertrag zugunsten Dritter

    Auszug aus BAG, 12.04.2017 - 7 AZR 446/15
    Im Interesse der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit muss der darauf gerichtete Wille der Tarifvertragsparteien hinreichend deutlich und überprüfbar hervortreten (BAG 26. Januar 1983 - 4 AZR 224/80 - BAGE 41, 307) .
  • BAG, 28.11.1989 - 3 AZR 118/88

    Belegschaftsaktien: Verpflichtung zur Ausgabe in einer Betriebsvereinbarung -

  • BAG, 20.01.2015 - 9 AZR 735/13

    Anspruch auf Begründung eines Teilzeitarbeitsverhältnisses

  • BAG, 25.06.2014 - 7 AZR 847/12

    Betriebsratsmitglied - Befristung - Benachteiligung

  • BAG, 21.04.2009 - 3 AZR 674/07

    Ablösung einer Versorgungsordnung - Vertrauensschutz

  • BAG, 12.04.2011 - 9 AZR 19/10

    Altersteilzeit - Teilzeitmodell

  • BAG, 21.09.2011 - 7 AZR 375/10

    Berufsausbildungsverhältnis und Vorbeschäftigung

  • BAG, 19.05.2016 - 3 AZR 766/14

    Anschlussberufung - eigenständige Beschwer - Rückzahlungsanspruch eines

  • BAG, 26.10.2016 - 7 AZR 535/14

    Sachgrundlose Befristung - Verlängerung

  • BAG, 09.12.2015 - 7 AZR 117/14

    Befristung nach dem WissZeitVG - Verlängerung

  • BGH, 25.10.2007 - VII ZR 27/06

    Zulässigkeit einer Zwischenfeststellungsklage des Bestellers auf Feststellung der

  • LAG Hessen, 27.07.2015 - 16 Sa 61/15

    Anforderungen an die Form einer Befristungsabrede

  • BAG, 11.12.2018 - 9 AZR 383/18

    Ausbildungskosten - Rückzahlungsklausel

    Das ist in der Revisionsinstanz nicht mehr zu überprüfen (vgl. zur st. Rspr. BAG 12. April 2017 - 7 AZR 446/15 - Rn. 25 mwN) .
  • BAG, 20.03.2018 - 9 AZR 479/17

    Arbeitsverhältnis durch Beschäftigung nach Berufsausbildung

    Dies deutet darauf hin, dass Frau C die Erklärung lediglich als Botin des Landrats abgegeben (vgl. zur Auslegung des Unterschriftszusatzes "Im Auftrag" BAG 12. April 2017 - 7 AZR 446/15 - Rn. 18) und damit dessen Kenntnisstand weitergegeben hat.
  • BAG, 20.01.2021 - 7 AZR 193/20

    Befristung - Hochschule - Anrechnung auf die Höchstdauer - angemessene

    Seit Inkrafttreten des § 311a Abs. 1 BGB idF des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26. November 2001 (BGBl. I S. 3138) am 1. Januar 2002 kommt auch die Verurteilung zur Abgabe einer Willenserklärung in Betracht, die auf eine Vertragsänderung zu einem in der Vergangenheit liegenden Zeitpunkt gerichtet ist (vgl. BAG 12. April 2017 -  7 AZR 446/15 - Rn. 29; 12. April 2011 - 9 AZR 19/10 - Rn. 15, BAGE 137, 319; 9. Februar 2011 - 7 AZR 91/10 - Rn. 26 mwN) .
  • BAG, 11.07.2019 - 6 AZR 40/17

    Bindung eines nichtkirchlichen Betriebserwerbers an arbeitsvertragliche

    Es bestehen aber erhebliche Bedenken, ob angesichts dieser Unsicherheit von dem wirksamen Abschluss einer Betriebsvereinbarung ausgegangen werden könnte, denn die Betriebspartner müssen ihren Willen zur Normsetzung hinreichend deutlich zum Ausdruck bringen (BAG 12. April 2017 - 7 AZR 446/15 - Rn. 32 f.; zum Gebot der Rechtsquellenklarheit vgl.: BAG 30. Januar 2019 - 5 AZR 450/17 - Rn. 90; 26. September 2017 - 1 AZR 717/15 - Rn. 40, BAGE 160, 237; zum Gebot der Normenklarheit vgl.: BAG 14. März 2019 - 6 AZR 339/18 - Rn. 34; 25. April 2013 - 6 AZR 800/11 - Rn. 18) .
  • LAG Hamburg, 02.12.2020 - 2 Sa 67/19

    Auslegung des Tarifvertrages für befristete Programmmitarbeit (TV PM) -

    Einem solchen Antrag fehlt nicht das erforderliche allgemeine Rechtsschutzbedürfnis ( BAG, 12. April 2017 - 7 AZR 446/15 - Rn. 26; BAG, 9. Februar 2011 - 7 AZR 91/10 - Rn. 23).

    Der Klageantrag Ziffer 2 benennt schließlich auch den Zeitpunkt der Wirkung der Abgabe des Angebots, nämlich den 1. Januar 2019 ( vgl. dazu auch BAG, 12. April 2017 - 7 AZR 446/15 - Rn. 27, Juris).

    Seit Inkrafttreten des § 311a Abs. 1 BGB idF des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26. November 2001 (BGBl. I S. 3138) am 1. Januar 2002 kommt auch die Verurteilung zur Abgabe einer Willenserklärung in Betracht, die auf eine Vertragsänderung zu einem in der Vergangenheit liegenden Zeitpunkt gerichtet ist ( BAG, 12. April 2017 - 7 AZR 446/15 - Rn. 29, BAG, 20. Januar 2015 - 9 AZR 735/13 - Rn. 15; BAG, 12. April 2011 - 9 AZR 19/10 - Rn. 15, BAG, 9. Februar 2011 - 7 AZR 91/10 - Rn. 26 mwN ).

  • LAG Berlin-Brandenburg, 11.09.2020 - 2 Sa 747/20

    Wirksamkeit einer Befristungsvereinbarung, Vorbeschäftigungsverhältnis

    Denn zum einen ist ein Ausbildungsvertrag nicht als "zuvor bestehendes Arbeitsverhältnis" anzusehen (vgl. nur BAG 12.04.2017 - 7 AZR 446/15 - Rz. 15 mwN zitiert nach Juris), zum anderen sind beide Verträge nicht mit "demselben Arbeitgeber" i.S.v. § 14 Abs. 2 S. 2 TzBfG abgeschlossen worden.
  • ArbG Köln, 19.10.2017 - 11 Ca 4400/17

    Wirksamkeit befristeter Arbeitsverträge von Fußballspielern?

    Die gesetzliche Schriftform ist nur gewahrt, wenn der ermittelte rechtsgeschäftliche Vertretungswille in der Urkunde jedenfalls andeutungsweise Ausdruck gefunden hat (vgl. BAG 4. Mai 2011 - 7 AZR 252/10 - Rn. 32, , Urteil vom 12. April 2017 - 7 AZR 446/15 -, Rn. 17, juris).
  • LAG München, 29.04.2020 - 10 Sa 432/19

    Sachgrundlose Befristung, Treuwidrigkeit; Monokausalität bei Entgeltfortzahlung

    Nach der Rechtsprechung des BAG sei es einem Arbeitgeber unter dem Gesichtspunkt des widersprüchlichen Verhaltens nach den Grundsätzen von Treu und Glauben (§ 242 BGB) nicht verwehrt, sich auf die Beendigung des Arbeitsvertrags aufgrund Befristung zu berufen, wenn der Arbeitgeber aufgrund einer mit dem Arbeitnehmer getroffenen anderweitigen Vereinbarung verpflichtet gewesen wäre, mit dem Arbeitnehmer einen unbefristeten Arbeitsvertrag abzuschließen (BAG 09.12.2015 - 7 AZR 117/14, Rn. 48; BAG 26.10.2016 - 7 AZR 535/14, Rn. 31; BAG 12.04.2017 - 7 AZR 446/15, Rn. 22).
  • LAG Rheinland-Pfalz, 19.12.2017 - 6 Sa 241/17

    Umdeutung einer unzulässigen Hauptberufung in eine zulässige Anschlussberufung -

    Dies ergibt sich daraus, dass ein durch einen Vertrag zugunsten Dritter begründeter Anspruch keinen zwingenden Charakter hat wie ein tariflicher Anspruch gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 TVG oder wie ein Anspruch aus einer Betriebsvereinbarung nach § 77 Abs. 4 Satz 1 BetrVG (BAG 12. April 2017 - 7 AZR 446/15 - 37, mwN, zitiert nach juris).
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