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   BAG, 12.05.2020 - 3 AZR 157/19   

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BAG, 12.05.2020 - 3 AZR 157/19 (https://dejure.org/2020,10121)
BAG, Entscheidung vom 12.05.2020 - 3 AZR 157/19 (https://dejure.org/2020,10121)
BAG, Entscheidung vom 12. Mai 2020 - 3 AZR 157/19 (https://dejure.org/2020,10121)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Betriebsrentenrechtliches Verständnis zur Anmeldung zu einer Pensionskasse; Umfassungszusage des Arbeitgebers aus § 1 Abs. 2 Nr. 4 BetrAVG und Einstandspflicht nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG; Eintritt des Versorgungsfalls als Voraussetzung der gesetzlichen Einstandspflicht ...

  • bag-urteil.com
  • rewis.io

    Betriebliche Altersversorgung - Pensionskasse - Einstandspflicht

  • Betriebs-Berater

    Zur Einstandspflicht des Arbeitgebers zur bAV

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BetrAVG § 2
    Betriebsrentenrechtliches Verständnis zur Anmeldung zu einer Pensionskasse

  • datenbank.nwb.de

    Betriebliche Altersversorgung - Pensionskasse - Einstandspflicht

  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Keine Pflicht des Arbeitgebers zur Erhöhung seiner Beiträge zur Pensionskasse vor Eintritt des Versorgungsfalls

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Betriebliche Altersversorgung: Einstandspflicht des Arbeitgebers

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Betriebliche Altersversorgung - reine Beitragszusage - beitragsorientierte Leistungszusage - Umfassungszusage - Pensionskasse - Einstandspflicht

  • hoganlovells-blog.de (Kurzinformation)

    Keine höheren Beiträge an Pensionskassen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2020, 1679
  • NZA 2020, 1189
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (15)

  • BAG, 15.03.2016 - 3 AZR 827/14

    Eigenbeiträge - Umfassungszusage - Einstandspflicht

    Auszug aus BAG, 12.05.2020 - 3 AZR 157/19
    Mit der Anmeldung zum BVV zum 1. Januar 2003, die sich aus dem Versicherungsschein vom 1. Februar 2005 ergibt, hat die Beklagte konkludent ein betriebsrentenrechtliches Versorgungsversprechen erteilt (vgl. BAG 15. März 2016 - 3 AZR 827/14 - Rn. 30 ff., BAGE 154, 213) .

    Denn danach liegt betriebliche Altersversorgung auch vor, wenn der Arbeitgeber sich verpflichtet, bestimmte Beiträge in eine Anwartschaft auf Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung umzuwandeln (beitragsorientierte Leistungszusage) und diese Beiträge in eine Pensionskasse einzahlt, die nach § 1b Abs. 3 BetrAVG ein im Gesetz vorgesehener Durchführungsweg der betrieblichen Altersversorgung ist (vgl. ausführlich BAG 15. März 2016 - 3 AZR 827/14 - Rn.  32 mwN, aaO) .

    Liegt keine ausdrückliche Zusage vor, müssen die Gesamtumstände den Schluss darauf zulassen, dass die Zusage des Arbeitgebers auch die auf den Arbeitnehmerbeiträgen beruhenden Leistungen umfassen soll (vgl. BAG 15. März 2016 - 3 AZR 827/14 - Rn. 40, BAGE 154, 213) .

    Dies hat zur Folge, dass bei Zusagen, die bis zum Inkrafttreten dieser Bestimmung erteilt und mit denen beitragsbezogene Leistungen einer Pensionskasse zugesagt wurden, die auch durch den Arbeitnehmer finanziert werden, an die Annahme, die Zusage des Arbeitgebers erfasse - mit der hieraus folgenden Einstandspflicht nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG - die auf den Beiträgen der Arbeitnehmer beruhenden Leistungen, erhöhte Anforderungen zu stellen sind (vgl. BAG 15. März 2016 - 3 AZR 827/14 - Rn. 41, BAGE 154, 213) .

    Für die Art der Zusage trägt der Versorgungsberechtigte, der Ansprüche aufgrund der Einstandspflicht nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG geltend macht, die Darlegungs- und Beweislast (vgl. BAG 15. März 2016 - 3 AZR 827/14 - Rn. 42, BAGE 154, 213) .

  • BAG, 30.09.2014 - 3 AZR 617/12

    Betriebsrente - Einstandspflicht - Anpassungsprüfung

    Auszug aus BAG, 12.05.2020 - 3 AZR 157/19
    Die Einstandspflicht des Arbeitgebers führt nicht lediglich zu verschuldensabhängigen Schadensersatz-, sondern zu verschuldensunabhängigen Erfüllungsansprüchen der versorgungsberechtigten Arbeitnehmer (BAG 30. September 2014 - 3 AZR 617/12 - Rn. 56, BAGE 149, 212) .

    Dies gilt selbst in Fällen, in denen - anders als vorliegend - die Versorgungszusage aus einer Zeit vor dem Inkrafttreten des Betriebsrentengesetzes herrührt (vgl. BAG 30. September 2014 - 3 AZR 617/12 - Rn. 57, BAGE 149, 212) .

    Das gilt auch, wenn die Versorgungszusage durch eine dynamische Verweisung auf die Regelungen eines externen Durchführungswegs - hier die Satzung und die Tarifbestimmungen einer Pensionskasse - ausgestaltet ist (BAG 30. September 2014 - 3 AZR 617/12 - Rn. 46 ff., BAGE 149, 212) .

    Da davon auszugehen ist, dass sich der Arbeitgeber mit einer dynamischen Verweisung auf die Satzung und die Richtlinien einer Pensionskasse nur solche Änderungen vorbehalten will, die den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen entsprechen, ist - sofern keine Anhaltspunkte für eine gegenteilige Auslegung bestehen - die dynamische Verweisung so zu verstehen, dass sich der Arbeitgeber lediglich die in diesem Rahmen zulässigen Änderungen vorbehält (BAG 30. September 2014 - 3 AZR 617/12 - Rn. 47, BAGE 149, 212) .

  • BAG, 10.02.2015 - 3 AZR 65/14

    Betriebliche Altersversorgung - Einstandspflicht des Arbeitgebers - regulierte

    Auszug aus BAG, 12.05.2020 - 3 AZR 157/19
    Das gilt jedenfalls dann, wenn - wie vorliegend - über eine Bezugnahme auf die Satzung einer Pensionskasse Leistungen in Aussicht gestellt werden, die § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG zuzuordnen sind (vgl. BAG 10. Februar 2015 - 3 AZR 65/14 - Rn. 38) .

    Dementsprechend heißt es in der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 14/9007 S. 35) : "Für den Charakter als betriebliche Altersversorgung ist entscheidend, dass eine Zusage des Arbeitgebers mit der hieraus folgenden Einstandspflicht nach § 1 Abs. 1 BetrAVG auch in Bezug auf die aus solchen Beiträgen beruhenden Leistungen besteht" (BAG 10. Februar 2015 - 3 AZR 65/14 - Rn. 43) .

    Dabei ist nicht erkennbar, dass die Beteiligung des Klägers an der Finanzierung des Versorgungsversprechens in seinem freien Belieben stand bzw. steht (vgl. zu diesem Aspekt BAG 10. Februar 2015 - 3 AZR 65/14 - Rn. 47 mwN) .

  • BVerfG, 03.12.1998 - 1 BvR 484/96

    Kein Anspruch auf sachliche Prüfung von Satzungsbestimmungen der VBL vor den

    Auszug aus BAG, 12.05.2020 - 3 AZR 157/19
    a) § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG beruht auf der Erwägung, dass im Betriebsrentenrecht von jeher zwischen der arbeitsrechtlichen Grundverpflichtung und dem Durchführungsweg unterschieden wird (vgl. etwa BVerfG 3. Dezember 1998 - 1 BvR 484/96 - zu II 1 der Gründe) .

    wenn der externe Versorgungsträger nicht leistet, dem Versorgungsberechtigten die Leistungen zu verschaffen, die er ihm zugesagt hat (vgl. etwa BVerfG 3. Dezember 1998 - 1 BvR 484/96 - aaO) .

  • BAG, 28.03.2006 - 1 ABR 58/04

    Tariffähigkeit einer Arbeitnehmervereinigung

    Auszug aus BAG, 12.05.2020 - 3 AZR 157/19
    Bei tarifvertraglichen Versorgungssystemen gilt nichts anderes; das Tarifvertragssystem ist darauf angelegt, dass Tarifverträge den Interessen beider Seiten gerecht werden (vgl. BAG 28. März 2006 - 1 ABR 58/04 - Rn. 47, BAGE 117, 308) .
  • BAG, 20.08.2019 - 3 AZR 251/17

    Betriebliche Altersversorgung - Einstandspflicht des Arbeitgebers

    Auszug aus BAG, 12.05.2020 - 3 AZR 157/19
    Eine Ablösung von Versorgungsregelungen bei einer Pensionskasse ist mit Wirkung für den Arbeitgeber deshalb nur dann möglich, wenn bei diesem auch eine Direktzusage hätte abgelöst werden können (vgl. BAG 20. August 2019 - 3 AZR 251/17 - Rn. 61) .
  • BAG, 17.04.1985 - 3 AZR 72/83

    Versorgungsregelung - Unterstützungskasse - Zusatzversorgung - Annahme des

    Auszug aus BAG, 12.05.2020 - 3 AZR 157/19
    d) Ob der Arbeitgeber nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG bei Eintritt des Versorgungsfalls für Leistungen einzustehen hat, die sich nach der Satzung und den Tarifbedingungen in der Höhe richten, die bei der Erteilung der Versorgungszusage galten oder die nach den aufgrund der dynamischen Bezugnahme bei Eintritt des Versorgungsfalls gelten, richtet sich danach, ob es für die Änderungen hinreichende Gründe im Sinne des dreistufigen Prüfungsschemas des Senats (st. Rspr. seit BAG 17. April 1985 - 3 AZR 72/83 - zu B II 3 c der Gründe, BAGE 49, 57) gibt.
  • BAG, 12.06.2007 - 3 AZR 186/06

    Betriebliche Altersversorgung - Durchführungsweg, Ausschlussfrist, Verjährung

    Auszug aus BAG, 12.05.2020 - 3 AZR 157/19
    Die Versorgungsregelungen bestimmen den Inhalt der Verpflichtung auf Einhaltung des Durchführungswegs (grundlegend BAG 12. Juni 2007 - 3 AZR 186/06 - Rn. 22 ff., BAGE 123, 82) und damit auch die Grenzen dieser Verpflichtung.
  • BAG, 12.11.2013 - 3 AZR 92/12

    Höhe der Arbeitgeberaufwendungen für die betriebliche Altersversorgung -

    Auszug aus BAG, 12.05.2020 - 3 AZR 157/19
    Es reicht aus, wenn sie sich auf einzelne sich daraus ergebende Rechte oder Folgen beschränkt, sofern dafür ein Feststellungsinteresse besteht (BAG 12. November 2013 - 3 AZR 92/12 - Rn. 32 mwN) .
  • ArbG Frankfurt/Main, 30.11.2017 - 21 Ca 4366/17
    Auszug aus BAG, 12.05.2020 - 3 AZR 157/19
    Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 30. November 2017 - 21 Ca 4366/17 - wird zurückgewiesen.
  • LAG Hessen, 12.12.2018 - 6 Sa 153/18
  • BAG, 27.06.2017 - 9 AZR 120/16

    Anspruch des Arbeitnehmers auf Gewährung von Erholungsurlaub in Form von halben

  • BAG, 15.03.2016 - 3 AZR 476/15

    Eigenbeiträge - Umfassungszusage - Einstandspflicht

  • BAG, 18.02.2014 - 3 AZR 568/12

    Berechnung von Frühpensionsleistungen - Vergütungsausgleich für Mehrarbeit eines

  • BAG, 23.07.2019 - 3 AZR 377/18

    Betriebliche Altersversorgung - Lebensversicherung

  • BAG, 13.07.2021 - 3 AZR 298/20

    Betriebliche Altersversorgung - Gesamtschuld - Invalidität

    b) Statt des Versorgungsträgers haftet der Arbeitgeber, wenn die Verpflichtungen aus der Versorgungszusage über die Verpflichtungen gegenüber dem Versorgungsträger hinausgehen, zB wenn der Versorgungsträger aus Gründen, die allein ihn, aber nicht den Arbeitgeber betreffen, berechtigt ist, die Leistungen zu kürzen (dazu BAG 12. Mai 2020 - 3 AZR 157/19 - Rn. 40 ff.) .
  • BAG, 14.03.2023 - 3 AZR 197/22

    Einstandspflicht - Pensionskasse der Caritas

    Für solche Zusagen gilt weder die gesetzliche Einstandspflicht nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG noch das Unverfallbarkeitsrecht nach § 2 BetrAVG (vgl. BAG 12. Mai 2020 - 3 AZR 157/19 - Rn. 22, BAGE 170, 199; 15. März 2016 - 3 AZR 476/15 - Rn. 29 mwN) .

    (2) Bei Tarifverträgen, die ebenfalls wie Gesetze auszulegen sind, spricht die Verwendung von Begriffen wie "Altersversorgungs-Tarifvertrag" und "betriebliche Altersversorgung über eine Pensionskasse" für die Annahme, dass keine reine Beitragszusage, sondern eine Altersversorgung iSd. Betriebsrentengesetzes geregelt ist (BAG 12. Mai 2020 - 3 AZR 157/19 - Rn. 29, BAGE 170, 199) .

    Dies gilt insbesondere dann, wenn der Tarifvertrag außerdem bestimmt, dass die Durchführung der betrieblichen Altersversorgung nach der Satzung der Pensionskasse erfolgen soll, und es nach dieser deren Aufgabe ist, den bei ihr Versicherten eine Invaliditäts-, Alters- bzw. eine Hinterbliebenenrente zu gewähren (BAG 12. Mai 2020 - 3 AZR 157/19 - Rn. 30, aaO) .

  • BAG, 14.03.2023 - 3 AZR 176/22

    Einstandspflicht - Pensionskasse der Caritas

    Für solche Zusagen gilt weder die gesetzliche Einstandspflicht nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG noch das Unverfallbarkeitsrecht nach § 2 BetrAVG (vgl. BAG 12. Mai 2020 - 3 AZR 157/19 - Rn. 22, BAGE 170, 199; 15. März 2016 - 3 AZR 476/15 - Rn. 29 mwN) .

    (2) Bei Tarifverträgen, die ebenfalls wie Gesetze auszulegen sind, spricht die Verwendung von Begriffen wie "Altersversorgungs-Tarifvertrag" und "betriebliche Altersversorgung über eine Pensionskasse" für die Annahme, dass keine reine Beitragszusage, sondern eine Altersversorgung iSd. Betriebsrentengesetzes geregelt ist (BAG 12. Mai 2020 - 3 AZR 157/19 - Rn. 29, BAGE 170, 199) .

    Dies gilt insbesondere dann, wenn der Tarifvertrag außerdem bestimmt, dass die Durchführung der betrieblichen Altersversorgung nach der Satzung der Pensionskasse erfolgen soll, und es nach dieser deren Aufgabe ist, den bei ihr Versicherten eine Invaliditäts-, Alters- bzw. eine Hinterbliebenenrente zu gewähren (BAG 12. Mai 2020 - 3 AZR 157/19 - Rn. 30, aaO) .

  • LAG Niedersachsen, 24.04.2023 - 15 Sa 125/22

    Betriebliche Altersversorgung; Einstandspflicht; Verjährung

    Auf solche Zusagen passt weder die gesetzliche Einstandspflicht nach § 1 Abs. 1 S. 3 BetrAVG noch das Unverfallbarkeitsrecht nach § 2 BetrAVG ; vgl. BAG, 12.05.2020, 3 AZR 157/19 , juris, Rn. 22.

    Die so bestehende Leistungspflicht ist damit Teil des Versorgungsversprechens und nicht lediglich von versicherungsrechtlicher Bedeutung; vgl. BAG, 15.03.2016, 3 AZR 827/14 , juris, Rn. 32; vgl. auch für die Anmeldung beim BVV, BAG, 12.05.2020, 3 AZR 157/19 , Rn. 25.

    Statt des Versorgungsträgers haftet der Arbeitgeber, wenn die Verpflichtungen aus der Versorgungszusage über die Verpflichtungen gegenüber dem Versorgungsträger hinausgehen, zB wenn der Versorgungsträger aus Gründen, die allein ihn, aber nicht den Arbeitgeber betreffen, berechtigt ist, die Leistungen zu kürzen; vgl. dazu BAG 12. Mai 2020 - 3 AZR 157/19 - Juris Rn. 40 ff.

  • LAG Baden-Württemberg, 11.12.2023 - 10 Sa 32/23

    Tariflicher Zuschuss zum Krankengeld im Speditionsgewerbe Baden-Württemberg und

    Es reicht aus, wenn sie sich auf einzelne sich daraus ergebende Rechte oder Folgen beschränkt, sofern dafür ein Feststellungsinteresse besteht (st. Rspr., vgl. nur BAG 12. Mai 2020 - 3 AZR 157/19 - Rn. 18).

    Der Vorrang der Leistungsklage greift nicht ein, weil durch die Feststellungsklage eine sachgemäße, einfachere Erledigung der aufgetretenen Streitpunkte zu erreichen ist und prozesswirtschaftliche Erwägungen gegen den Zwang zur Leistungsklage sprechen (BAG 12. Mai 2020 - 3 AZR 157/19 - Rn. 19).

  • ArbG Hamburg, 12.08.2020 - 20 Ca 26/20
    Es reicht aus, wenn sie sich auf einzelne sich daraus ergebende Rechte oder Folgen beschränkt, sofern dafür ein Feststellungsinteresse besteht (BAG, Urteil vom 12. Mai 2020 - 3 AZR 157/19, Rn. 18).

    Der Vorrang der Leistungsklage greift nicht ein, weil durch die Feststellungsklage eine sachgemäße, einfachere Erledigung der aufgetretenen Streitpunkte zu erreichen ist und prozesswirtschaftliche Erwägungen gegen den Zwang zur Leistungsklage sprechen (BAG, Urteil vom 12. Mai 2020 - 3 AZR 157/19, Rn. 19).

  • LAG Köln, 14.04.2021 - 11 Sa 771/20

    Zahlung von Zusatzbeiträgen an die Versorgungskasse; Gezielte und gewollte

    Zur Begründung hat es im Wesentlichen auf Parallelentscheidungen des Bundesarbeitsgerichts vom 12.05.2020 (u. a.: BAG - 3 AZR 158/19 -und - 3 AZR 157/19 -) verwiesen, wonach eine Verpflichtung der Beklagten aus § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG zur Zahlung von Zusatzbeiträgen an die BVV Versorgungskasse e.V. zum Ausgleich von zum 01.01.2017 vorgenommenen Verringerungen von Rentenfaktoren zur Zeit nicht besteht.
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