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   BAG, 12.06.2018 - 9 AZB 9/18   

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BAG, 12.06.2018 - 9 AZB 9/18 (https://dejure.org/2018,25266)
BAG, Entscheidung vom 12.06.2018 - 9 AZB 9/18 (https://dejure.org/2018,25266)
BAG, Entscheidung vom 12. Juni 2018 - 9 AZB 9/18 (https://dejure.org/2018,25266)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • openjur.de
  • Bundesarbeitsgericht PDF

    Bestimmung der zulässigen Verfahrensart - Arbeitsentgelt von Betriebsratsmitgliedern - betriebsverfassungsrechtliche Vorfragen

  • IWW

    § 80 Abs. 3, § ... 48 Abs. 1 ArbGG, § 17a Abs. 4 Satz 4 GVG, § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG, § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a ArbGG, § 2, § 2a ArbGG, § 2 ArbGG, § 2 Abs. 5 ArbGG, § 2a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 ArbGG, § 37 Abs. 2 BetrVG, § 38 BetrVG, § 2a Abs. 1 Nr. 1 ArbGG, § 611a Abs. 2 BGB, § 288 Abs. 5 Satz 1 BGB, § 97 Abs. 1 ZPO, §§ 17 bis 17b GVG, § 80 Abs. 3 ArbGG, § 17a Abs. 4 GVG, § 2 Abs. 2 GKG, § 2a Abs. 1 ArbGG, § 12a ArbGG, §§ 91 ff. ZPO, § 3 Abs. 2 GKG, § 80 Abs. 2 ArbGG, § 40 Abs. 1 BetrVG, § 63 Abs. 2 GKG

  • Wolters Kluwer

    Rechtsschutzbedürfnis des Beschwerdeführers im Rechtsbeschwerdeverfahren; Abgrenzung des Urteilsverfahrens vom Beschlussverfahren in der Arbeitsgerichtsbarkeit; Prüfung des Streitgegenstandes bei Ansprüchen von Betriebsratsmitgliedern zur Bestimmung der richtigen ...

  • bag-urteil.com

    Bestimmung der zulässigen Verfahrensart - Arbeitsentgelt von Betriebsratsmitgliedern - betriebsverfassungsrechtliche Vorfragen

  • rewis.io

    Bestimmung der zulässigen Verfahrensart - Arbeitsentgelt von Betriebsratsmitgliedern - betriebsverfassungsrechtliche Vorfragen

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rechtsschutzbedürfnis des Beschwerdeführers im Rechtsbeschwerdeverfahren

  • datenbank.nwb.de

    Bestimmung der zulässigen Verfahrensart - Arbeitsentgelt von Betriebsratsmitgliedern - betriebsverfassungsrechtliche Vorfragen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Vergütungsansprüche von Betriebsratsmitgliedern: Urteils- oder Beschlussverfahren?

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Verweisung vom Beschluss- ins Urteilsverfahren - und die Kosten der Beschwerde

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Der Streit um das Arbeitsentgelt von Betriebsratsmitgliedern - Urteilsverfahren oder Beschlussverfahren?

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA 2018, 1423
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (12)

  • BAG, 02.10.2007 - 1 ABR 59/06

    Kostenerstattung im Beschlussverfahren

    Auszug aus BAG, 12.06.2018 - 9 AZB 9/18
    Die für das Urteilsverfahren - mit den sich aus § 12a ArbGG ergebenden Maßgaben - anwendbaren §§ 91 ff. ZPO sind im ArbGG für das Beschlussverfahren weder in Bezug genommen noch entsprechend anzuwenden (BAG 2. Juni 2008 - 3 AZB 24/08 - Rn. 11; 2. Oktober 2007 - 1 ABR 59/06 - Rn. 11, BAGE 124, 175) .

    Anders als bei den zwischen Parteien ergehenden Urteilen in vermögensrechtlichen Streitigkeiten geht es in Beschlussverfahren typischerweise nicht um eine Entscheidung für oder gegen eine von zwei sich wechselseitig ausschließenden Vermögenspositionen, sondern um die ggf. durchaus im gemeinsamen Interesse liegende Klärung betriebsverfassungsrechtlicher Rechte und Pflichten, die häufig nicht nur die unmittelbar am Verfahren Beteiligten, sondern auch Dritte, insbesondere die im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer betrifft (mit ausf. Begründung BAG 2. Oktober 2007 - 1 ABR 59/06 - Rn. 16, BAGE 124, 175) .

    Es handelt sich dabei um eine Bestimmung, in der der Gesetzgeber im Interesse einer funktionierenden Betriebsverfassung ausdrücklich die Kostentragung des Arbeitgebers bestimmt hat (vgl. BAG 2. Oktober 2007 - 1 ABR 59/06 - Rn. 21 mwN, BAGE 124, 175) .

  • BAG, 25.11.1992 - 7 ABR 80/91
    Auszug aus BAG, 12.06.2018 - 9 AZB 9/18
    Für das Vorliegen einer betriebsverfassungsrechtlichen Streitigkeit ist entscheidend, ob der geltend gemachte Anspruch bzw. die begehrte Feststellung ihre Rechtsgrundlage in einem betriebsverfassungsrechtlichen Rechtsverhältnis hat (vgl. BAG 25. November 1992 - 7 ABR 80/91 - zu B II 2 der Gründe; GK-ArbGG/Ahrendt Stand Juni 2018 § 2a Rn. 17; Fitting 29. Aufl. Anhang 3 ArbGG Rn. 7) .

    Demgegenüber darf der Sachantrag nicht in der unzutreffend gewählten Verfahrensart entschieden werden, nur weil eine für den Streitgegenstand notwendige Vorfrage ein Rechtsverhältnis betrifft, für dessen Klärung die gewählte Verfahrensart zulässig ist (vgl. BAG 25. November 1992 - 7 ABR 80/91 - zu B II 2 der Gründe) .

  • BAG, 17.06.2003 - 3 ABR 43/02

    Verschlechternde Ablösung einer Gesamtzusage durch Betriebsvereinbarung

    Auszug aus BAG, 12.06.2018 - 9 AZB 9/18
    Immer wenn die betriebsverfassungsrechtliche Ordnung des Betriebs und die gegenseitigen Rechte und Pflichten der Betriebspartner als Träger dieser Ordnung im Streit stehen, sollen darüber die Gerichte für Arbeitssachen im Beschlussverfahren als der dafür geschaffenen und besonders geeigneten Verfahrensart entscheiden (BAG 17. Juni 2003 - 3 ABR 43/02 - zu B II 1 a der Gründe, BAGE 106, 301) .
  • BAG, 13.03.2001 - 1 AZB 19/00

    Verfahrensart für den Unterlassungsanspruch einer Gewerkschaft

    Auszug aus BAG, 12.06.2018 - 9 AZB 9/18
    Diese müssen sich nicht unmittelbar aus dem BetrVG ergeben, sondern können ihre Grundlage auch in Tarifverträgen oder anderen Rechtsvorschriften haben (BAG 13. März 2001 - 1 AZB 19/00 - zu C I 1 der Gründe mwN, BAGE 97, 167) .
  • BAG, 10.10.1969 - 1 AZR 5/69

    Urteilsverfahren - Beschlußverfahren - Betriebsratsmitglied - Aufwandsersatz -

    Auszug aus BAG, 12.06.2018 - 9 AZB 9/18
    a) Urteils- und Beschlussverfahren schließen sich gegenseitig aus (BAG 10. Oktober 1969 - 1 AZR 5/69 - zu 2 der Gründe, BAGE 22, 156; GK-ArbGG/Ahrendt Stand Juni 2018 § 2a Rn. 83; GMP/Schlewing 9. Aufl. § 2a Rn. 98) .
  • BAG, 30.01.1973 - 1 ABR 22/72

    Betriebsratsmitglied - Versäumnis der Arbeitszeit - Geltendmachung von

    Auszug aus BAG, 12.06.2018 - 9 AZB 9/18
    Sie sind daher im Urteilsverfahren zu entscheiden (st. Rspr., vgl. BAG 30. Juni 1993 - 7 ABR 45/92 - zu B II 1 der Gründe mwN, BAGE 73, 314; 30. Januar 1973 - 1 ABR 22/72 - zu II 1 der Gründe) .
  • BAG, 09.09.2015 - 7 ABR 69/13

    Abmahnung eines Betriebsratsmitglieds - Anspruch auf Entfernung der Abmahnung aus

    Auszug aus BAG, 12.06.2018 - 9 AZB 9/18
    Das Verfahren muss sich auf das betriebsverfassungsrechtliche Verhältnis der Betriebspartner beziehen (vgl. BAG 9. September 2015 - 7 ABR 69/13 - Rn. 13) .
  • BAG, 15.06.2017 - 7 AZB 56/16

    Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen - kirchlicher Arbeitgeber -

    Auszug aus BAG, 12.06.2018 - 9 AZB 9/18
    Dieses liegt vor, wenn der Rechtsbeschwerdeführer durch die anzufechtende Entscheidung beschwert ist (BAG 15. Juni 2017 - 7 AZB 56/16 - Rn. 9 mwN) .
  • BAG, 25.10.2017 - 7 AZR 731/15

    Freigestelltes Betriebsratsmitglied - Arbeitszeit - Benachteiligungsverbot

    Auszug aus BAG, 12.06.2018 - 9 AZB 9/18
    Die Rechtsgrundlage für Ansprüche eines Betriebsratsmitglieds auf Fortzahlung seines Arbeitsentgelts für die während seiner Betriebsratstätigkeiten versäumte Arbeitszeit bzw. während der Freistellung bleibt auch dann der Arbeitsvertrag (§ 611a Abs. 2 BGB) , wenn betriebsverfassungsrechtliche Voraussetzungen als Vorfrage dieser Ansprüche zu klären sind (vgl. BAG 25. Oktober 2017 - 7 AZR 731/15 - Rn. 29) .
  • LAG Hessen, 19.02.2018 - 16 Ta 493/17

    Eine Entgeltklage eines Betriebsratsmitglieds für Zeiten, in denen

    Auszug aus BAG, 12.06.2018 - 9 AZB 9/18
    Die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 19. Februar 2018 - 16 Ta 493/17 - wird zurückgewiesen.
  • BAG, 30.06.1993 - 7 ABR 45/92

    Kosten der Lohnzahlungsklage eines Betriebsratsmitgliedes

  • BAG, 02.06.2008 - 3 AZB 24/08

    Zwangsvollstreckung im Beschlussverfahren

  • LAG Niedersachsen, 03.05.2019 - 7 Ta 331/18

    Maßgeblichkeit des Streitgegenstands für die Verfahrensart vor dem

    Im Beschlussverfahren sind dagegen ua. Streitigkeiten zu entscheiden, die eine Angelegenheit aus dem BetrVG betreffen, soweit es nicht um strafbare Handlungen und Ordnungswidrigkeiten nach dem BetrVG geht, die den ordentlichen Gerichten zugewiesen sind (§ 2a Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 ArbGG) (BAG 12. Juni 2018 - 9 AZB 9/18 - Rn. 9) .

    Sie sind daher im Urteilsverfahren zu entscheiden (BAG 12. Juni 2018 - 9 AZB 9/18 - Rn. 10 mwN) .

    Diese müssen sich nicht unmittelbar aus dem BetrVG ergeben, sondern können ihre Grundlage auch in Tarifverträgen oder anderen Rechtsvorschriften haben (vgl. BAG 12. Juni 2018 - 9 AZB 9/18 - Rn. 10 mwN) .

    Anstelle des auf Vergütung gerichteten Erfüllungsanspruchs aus § 611a Abs. 2 BGB, für den nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts das Urteilsverfahren die richtige Verfahrensart ist (vgl. zuletzt BAG 12. Juni 2018 - 9 AZB 9/18 - Rn. 11) , begehrt der Antragsteller die Vergütungszahlung als Schadensersatzanspruch.

    In Beschwerdeverfahren nach § 48 Abs. 1 ArbGG (ggf. iVm. § 80 Abs. 3 ArbGG) , § 17a Abs. 4 GVG bestimmen sich die Kostenregelungen nach der Verfahrensart, in die der Rechtsstreit verwiesen wird (vgl. BAG 12. Juni 2018 - 9 AZB 9/18 - Rn. 12) .

  • BAG, 22.10.2019 - 9 AZB 19/19

    Verfahrensart - Schadensersatz wegen Behinderung der BR-Arbeit

    Im Beschlussverfahren ist dagegen ua. nach § 2a Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 ArbGG über Angelegenheiten aus dem Betriebsverfassungsgesetz zu entscheiden, soweit es nicht um strafbare Handlungen und Ordnungswidrigkeiten nach dem BetrVG geht, die den ordentlichen Gerichten zugewiesen sind (vgl. BAG 12. Juni 2018 - 9 AZB 9/18 - Rn. 9 mwN) .

    Diese müssen sich nicht unmittelbar aus dem Betriebsverfassungsgesetz ergeben, sondern können ihre Grundlage auch in Tarifverträgen oder anderen Rechtsvorschriften haben ( BAG 12. Juni 2018 - 9 AZB 9/18 - Rn. 10 mwN) .

    Eine betriebsverfassungsrechtliche Streitigkeit entfällt nicht schon deshalb, weil der Antragsteller in Höhe des mit dem Antrag zu 2. verlangten Betrags - rein wirtschaftlich betrachtet deckungsgleich - einen Anspruch auf Zahlung von Arbeitsentgelt nach § 611a Abs. 2 BGB iVm. § 37 Abs. 2 und 6 BetrVG geltend machen könnte, über den nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a ArbGG im arbeitsgerichtlichen Urteilsverfahren zu entscheiden ist (vgl. zu § 37 Abs. 2 BetrVG BAG 12. Juni 2018 - 9 AZB 9/18 - Rn. 10) .

    In Beschwerdeverfahren nach § 48 Abs. 1 ArbGG (ggf. iVm. § 80 Abs. 3 ArbGG) , § 17a Abs. 4 GVG bestimmen sich die Kostenfolgen nach der zulässigen Verfahrensart (vgl. BAG 12. Juni 2018 - 9 AZB 9/18 - Rn. 13, 17 f. mwN) .

  • LAG Baden-Württemberg, 11.03.2024 - 3 Ta 12/23

    Verfahrensart - Vergütung des freigestellten Betriebsratsmitglieds

    Welches Prozessrecht zur Anwendung gelangt, unterliegt somit nicht der Disposition der Parteien oder Beteiligten, sondern hängt vom jeweiligen Streitgegenstand ab (BAG 12. Juni 2018 - 9 AZB 9/18 - AP GVG § 17a Nr. 62).

    Die Rechtsgrundlage für Ansprüche eines Betriebsratsmitglieds auf Fortzahlung seines Arbeitsentgelts für die während seiner Betriebsratstätigkeit versäumte Arbeitszeit bzw. während der Freistellung bleibt auch dann der Arbeitsvertrag (§ 611 a Abs. 2 BGB), wenn betriebsverfassungsrechtliche Voraussetzungen als Vorfrage dieser Ansprüche zu klären sind (BAG 12. Juni 2018 - 9 AZB 9/18 - AP GVG § 17 a Nr. 62).

    Im Beschlussverfahren nach § 48 Abs. 1 ArbGG (gegebenenfalls i.V.m. § 80 Abs. 3 ArbGG), § 17 a Abs. 4 GVG bestimmt sich die Kostenregelung nach der Verfahrensart, in die der Rechtsstreit verwiesen wird (BAG 12. Juni 2018 - 9 AZB 9/18 - juris).

  • LAG Düsseldorf, 08.11.2019 - 4 Ta 412/19

    Verfahrensart; Beschlussverfahren; Vorabentscheidungsverfahren; Abmahnung;

    Für das Vorliegen einer betriebsverfassungsrechtlichen Streitigkeit ist entscheidend, ob der geltend gemachte Anspruch beziehungsweise die begehrte Feststellung ihre Rechtsgrundlage in einem betriebsverfassungsrechtlichen Rechtsverhältnis hat (BAG 12.06.2018 - 9 AZB 9/18, juris, Rn. 10 mwN).

    III.Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO (vgl. hierzu BAG 12.06.2018 - 9 AZB 9/18, juris, Rn. 12 ff.).

    Der Wert beträgt ein Drittel des Hauptsachestreitwerts (BAG 12.06.2018 - 9 AZB 9/18, juris, Rn. 18).

  • LAG Niedersachsen, 11.09.2023 - 17 Ta 125/23

    Beschlussverfahren oder Urteilsverfahren; Streitgegenstand; Zulässige

    Im Beschlussverfahren sind dagegen ua. Streitigkeiten zu entscheiden, die eine Angelegenheit aus dem BetrVG betreffen, soweit es nicht um strafbare Handlung und Ordnungswidrigkeiten nach dem BetrVG gehen, die den ordentlichen Gerichten zugewiesen sind ( BAG, 12.06.2018, 9 AZB 9/18 , AP GVG § 17 a Nr. 62, Rn. 9).

    Dies gilt auch dann, wenn es um Rechte betriebsverfassungsrechtliche Organe geht, welche sich nicht unmittelbar aus dem BetrVG ergeben müssen, sondern ihre Grundlage auch in Tarifverträgen und anderen Rechtsvorschriften haben können (BAG, 9 AZB 9/18, Rn. 10; 9 AZB 19/19, Rn. 10 mwN.).

    Sie sind daher im Urteilsverfahren zu entscheiden (stRsp., BAG, 9 AZB 9/18, Rn. 10 mwN.).

    Die Rechtsgrundlage für Ansprüche eines Betriebsratsmitglieds auf Fortzahlung seines Arbeitsentgelts für die während seiner Betriebsratstätigkeit versäumte Arbeitszeit bzw. während der Freistellung bleibt auch dann der Arbeitsvertrag ( § 611 a Abs. 2 BGB ), wenn betriebsverfassungsrechtliche Voraussetzungen als Vorfrage dieser Ansprüche zu klären sind (BAG, 9 AZB 9/18, Rn. 11).

  • LAG Niedersachsen, 11.09.2023 - 17 Ta 167/23

    Beschlussverfahren oder Urteilsverfahren; Streitgegenstand; Zulässige

    Im Beschlussverfahren sind dagegen ua. Streitigkeiten zu entscheiden, die eine Angelegenheit aus dem BetrVG betreffen, soweit es nicht um strafbare Handlung und Ordnungswidrigkeiten nach dem BetrVG gehen, die den ordentlichen Gerichten zugewiesen sind ( BAG, 12.06.2018, 9 AZB 9/18 , AP GVG § 17 a Nr. 62, Rn. 9).

    Dies gilt auch dann, wenn es um Rechte betriebsverfassungsrechtliche Organe geht, welche sich nicht unmittelbar aus dem BetrVG ergeben müssen, sondern ihre Grundlage auch in Tarifverträgen und anderen Rechtsvorschriften haben können (BAG, 9 AZB 9/18, Rn. 10; 9 AZB 19/19, Rn. 10 mwN.).

    Sie sind daher im Urteilsverfahren zu entscheiden (stRsp., BAG, 9 AZB 9/18, Rn. 10 mwN.).

    Die Rechtsgrundlage für Ansprüche eines Betriebsratsmitglieds auf Fortzahlung seines Arbeitsentgelts für die während seiner Betriebsratstätigkeit versäumte Arbeitszeit bzw. während der Freistellung bleibt auch dann der Arbeitsvertrag ( § 611a Abs. 2 BGB ), wenn betriebsverfassungsrechtliche Voraussetzungen als Vorfrage dieser Ansprüche zu klären sind (BAG, 9 AZB 9/18, Rn. 11).

  • LAG Niedersachsen, 06.11.2023 - 2 Ta 218/23

    Urteilsverfahren; Vergütung eines Betriebsratsmitglieds; Zulässige Verfahrensart

    Sie sind daher im Urteilsverfahren zu entscheiden ( BAG, 12. Juni 2018 - 9 AZB 9/18 - Rn. 10) .

    Welches Prozessrecht zur Anwendung gelangt, unterliegt somit nicht der Disposition der Parteien oder Beteiligten, sondern hängt vom jeweiligen Streitgegenstand ab ( BAG, 12. Juni 2018 - 9 AZB 9/18 - Rn. 15) .

    In Beschwerdeverfahren nach § 48 Abs. 1 ArbGG (ggf. iVm. § 80 Abs. 3 ArbGG ), § 17a Abs. 4 GVG bestimmen sich die Kostenregelungen nach der Verfahrensart, in die der Rechtsstreit verwiesen wird ( BAG, 12. Juni 2018 - 9 AZB 9/18 - Rn. 12).

  • LAG Niedersachsen, 31.08.2023 - 4 Ta 140/23

    Beschlussverfahren oder Urteilsverfahren; Streitgegenstand; Zulässige

    Welches Prozessrecht zur Anwendung gelangt, unterliegt somit nicht der Disposition der Parteien oder Beteiligten, sondern hängt vom jeweiligen Streitgegenstand ab ( BAG 12. Juni 2018 - 9 AZB 9/18 - Rn. 15).

    Sie sind daher im Urteilsverfahren zu entscheiden ( BAG 12. Juni 2018 - 9 AZB 9/18 - Rn. 10).

    In Beschwerdeverfahren nach § 48 Abs. 1 ArbGG (ggf. iVm. § 80 Abs. 3 ArbGG ), § 17a Abs. 4 GVG bestimmen sich die Kostenregelungen nach der Verfahrensart, in die der Rechtsstreit verwiesen wird ( BAG 12.06.2018 - 9 AZB 9/18 - Rn. 12).

  • LAG Düsseldorf, 23.06.2022 - 4 Ta 141/22

    Schadensersatz wegen fehlerhafter Durchführung einer Betriebsratswahl;

    Danach liegt eine betriebsverfassungsrechtliche Streitigkeit vor, wenn der geltend gemachte prozessuale Anspruch bzw. das zur Feststellung begehrte Recht seine Rechtsgrundlage in einem betriebsverfassungsrechtlichen Rechtsverhältnis hat (BAG 12.06.2018 - 9 AZB 9/18, Rd. 10 mwN).

    Im Beschwerdeverfahren nach § 48 Abs. 1 ArbGG (ggf. iVm. § 80 Abs. 3 ArbGG), § 17a Abs. 4 GVG bestimmen sich die Kostenregelungen nach der Verfahrensart, in die der Rechtsstreit verwiesen wird (BAG 12.06.2018 - 9 AZB 9/18, Rn.12).

  • ArbG Kassel, 28.10.2019 - 8 BV 10/19
    Der Anspruch eines Betriebsratsmitglieds auf Zurverfügungstellung eines Dienstwagens auch zur privaten Nutzung hat Vergütungscharakter und ist deshalb im Urteilsverfahren geltend zu machen (im Anschluss an BAG 12. Juni 2018 - 9 AZB 9/18).

    Welches Prozessrecht zur Anwendung gelangt, unterliegt somit nicht der Disposition der Parteien oder Beteiligten, sondern hängt vom jeweiligen Streitgegenstand ab (BAG, 12. Juni 2018, 9 AZB 9/18, Juris, mwN).

    Diese sind daher im Urteilsverfahren zu entscheiden (Vgl. BAG, 12.06.2018, 9 AZB 9/18, Juris, mwN).

  • LAG Hessen, 21.01.2019 - 16 Ta 301/18

    § 17a Absatz 4 Satz 3 GVG, §§ 48 Absatz 1, 78 ArbGG, § 567 Absatz 1 ZPO, § 2

  • LAG Hessen, 17.01.2020 - 16 Ta 431/19

    Der Anspruch eines Betriebsratsmitglieds auf Zurverfügungstellung eines

  • LAG Niedersachsen, 07.09.2023 - 5 Ta 141/23

    Verfahrensart; Vergütung eines Betriebsratsmitglieds; Maßgebend für die Betimmung

  • LAG Niedersachsen, 07.09.2023 - 5 Ta 143/23

    Verfahrensart; Vergütung eines Betriebsratsmitglieds; Maßgeblich für die

  • ArbG Mannheim, 07.12.2022 - 2 BV 3/22

    Betriebsratsvergütung - Eingruppierung - Umgruppierung - Mitbestimmung -

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