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   BAG, 12.06.2019 - 7 AZR 429/17   

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BAG, 12.06.2019 - 7 AZR 429/17 (https://dejure.org/2019,15723)
BAG, Entscheidung vom 12.06.2019 - 7 AZR 429/17 (https://dejure.org/2019,15723)
BAG, Entscheidung vom 12. Juni 2019 - 7 AZR 429/17 (https://dejure.org/2019,15723)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • IWW

    § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, § ... 256 Abs. 1 ZPO, § 14 Abs. 2 TzBfG, § 14 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 TzBfG, § 14 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 TzBfG, § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG, § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG, Art. 12 Abs. 1 GG, Art. 20 Abs. 1, Art. 28 Abs. 1 GG, § 13 Nr. 11 BVerfGG, § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV, Art. 20 Abs. 3 GG

  • Wolters Kluwer

    Verfassungskonforme Auslegung des Vorbeschäftigungsverbots bei befristeten Arbeitsverträgen ohne sachlichen Grund; Kriterien für eine Unzumutbarkeit der Anwendung des Vorbeschäftigungsverbots des § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG; Bewertung einer lange zurückliegenden geringfügigen ...

  • Betriebs-Berater

    Sachgrundlose Befristung - Vorbeschäftigung

  • Betriebs-Berater

    Nichtanwendung des Grundsatzes des Vorbeschäftigungsverbots wegen Unzumutbarkeit

  • rewis.io

    Sachgrundlose Befristung - Vorbeschäftigung - geringfügige Beschäftigung

  • bag-urteil.com

    Sachgrundlose Befristung, Vorbeschäftigung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 12 ; GG Art. 20 Abs. 3 ; TzBfG § 14 Abs. 2
    Befristungsrecht - Sachgrundlose Befristung; Vorbeschäftigung

  • rechtsportal.de

    GG Art. 12 ; GG Art. 20 Abs. 3 ; TzBfG § 14 Abs. 2
    Verfassungskonforme Auslegung des Vorbeschäftigungsverbots bei befristeten Arbeitsverträgen ohne sachlichen Grund

  • datenbank.nwb.de

    Sachgrundlose Befristung - Vorbeschäftigung - geringfügige Beschäftigung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Sachgrundlose Befristung - und der Ferienjob als Vorbeschäftigung?

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Sachgrundlose Befristung - Vorbeschäftigung

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Sachgrundlose Befristung im Falle einer Vorbeschäftigung bei demselben Arbeitgeber möglich?

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Sachgrundlose Befristung gem. § 14 Abs. 2 TzBfG (Zuvor-Beschäftigung)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2020, 92
  • NZA 2019, 1563
  • BB 2019, 2874
  • NZA-RR 2020, 54
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (26)

  • BVerfG, 06.06.2018 - 1 BvL 7/14

    Verbot mehrfacher sachgrundloser Befristung im Grundsatz verfassungsgemäß -

    Auszug aus BAG, 12.06.2019 - 7 AZR 429/17
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts überschreitet die Annahme, eine sachgrundlose Befristung des Arbeitsvertrags sei nur dann unzulässig, wenn eine Vorbeschäftigung weniger als drei Jahre zurückliegt, die Grenzen vertretbarer Auslegung gesetzlicher Vorgaben durch die Gerichte, weil der Gesetzgeber gerade dieses Regelungsmodell erkennbar nicht wollte (BVerfG 6. Juni 2018 - 1 BvL 7/14, 1 BvR 1375/14 - Rn. 71, 76 ff., BVerfGE 149, 126) .

    Der Gesetzgeber hat sich damit zugleich gegen eine zeitliche Begrenzung des Verbots entschieden (BVerfG 6. Juni 2018 - 1 BvL 7/14, 1 BvR 1375/14 - Rn. 77, aaO) .

    Sie dokumentierten die konkrete Vorstellung von Bedeutung, Reichweite und Zielsetzung des § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG, verliehen dessen Wortlaut ("bereits zuvor") seinen Bedeutungsgehalt und ordneten so dem Gesetzeszweck ein Mittel der Umsetzung zu (BVerfG 6. Juni 2018 - 1 BvL 7/14, 1 BvR 1375/14 - Rn. 78 ff., aaO) .

    bb) Allerdings verlangt auch das Bundesverfassungsgericht eine verfassungskonforme Auslegung des § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG (BVerfG 6. Juni 2018 - 1 BvL 7/14, 1 BvR 1375/14 - Rn. 62 f., BVerfGE 149, 126) .

    Dies gilt jedenfalls insoweit, als die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des mit § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG bezweckten Schutzes tatsächlich bedürfen, weil eine Gefahr der Kettenbefristung in Ausnutzung der strukturellen Unterlegenheit der Beschäftigten und auch eine Gefahr für die soziale Sicherung durch eine Abkehr vom unbefristeten Arbeitsverhältnis als Regelbeschäftigungsform besteht (BVerfG 6. Juni 2018 - 1 BvL 7/14, 1 BvR 1375/14 - Rn. 53, BVerfGE 149, 126) .

    Die mit § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG einhergehenden Beeinträchtigungen der Rechte der Arbeitsplatzsuchenden und der Arbeitgeber, erneut einen Arbeitsvertrag sachgrundlos zu befristen, stehen auch nicht außer Verhältnis zu den angestrebten Zwecken, da die Arbeitsgerichte die Anwendung der Norm in verfassungskonformer Auslegung auf Fälle ausschließen können, in denen dies für die Beteiligten unzumutbar wäre (BVerfG 6. Juni 2018 - 1 BvL 7/14, 1 BvR 1375/14 - Rn. 55, aaO; kritisch hierzu: Bayreuther NZA 2018, 905, 908; Höpfner RdA 2018, 321, 331 f.) .

    Der mit § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG verfolgte Schutzzweck kann in diesen Fällen das Verbot einer sachgrundlos befristeten Wiedereinstellung nicht rechtfertigen, soweit das legitime Interesse der Arbeitssuchenden an einer auch nur befristeten Beschäftigung und das ebenfalls legitime Flexibilisierungsinteresse der Arbeitgeber entgegensteht (BVerfG 6. Juni 2018 - 1 BvL 7/14, 1 BvR 1375/14 - Rn. 62, BVerfGE 149, 126) .

    So liegt es nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts etwa bei geringfügigen Nebenbeschäftigungen während der Schul- und Studien- oder Familienzeit, bei Werkstudierenden und studentischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern im Rahmen ihrer Berufsqualifizierung (vgl. dazu BAG 6. April 2011 - 7 AZR 716/09 - Rn. 2, BAGE 137, 275) oder bei einer erzwungenen oder freiwilligen Unterbrechung der Erwerbsbiographie, die mit einer beruflichen Neuorientierung oder einer Aus- und Weiterbildung einhergeht (BVerfG 6. Juni 2018 - 1 BvL 7/14, 1 BvR 1375/14 - Rn. 63, aaO) .

    Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, deren soziale Sicherung und insbesondere auch die Versorgung im Alter maßgeblich an die Erwerbstätigkeit anknüpft, sind auf langfristige und unbefristete Arbeitsverhältnisse angewiesen (BVerfG 6. Juni 2018 - 1 BvL 7/14, 1 BvR 1375/14 - Rn. 46, BVerfGE 149, 126) .

    Die sachgrundlose Befristung soll daher nach der gesetzgeberischen Konzeption die Ausnahme bleiben, weil dies dazu beiträgt, das unbefristete Dauerarbeitsverhältnis als Regelfall der Beschäftigung zu erhalten (BVerfG 6. Juni 2018 - 1 BvL 7/14, 1 BvR 1375/14 - Rn. 49, aaO) .

    Dies ist auch bei der Beurteilung, ob das Verbot der sachgrundlosen Befristung bei der erneuten Einstellung eines Arbeitnehmers bei demselben Arbeitgeber für die Arbeitsvertragsparteien unzumutbar ist, zu berücksichtigen, denn die von den Gerichten ggf. im Wege verfassungskonformer Auslegung vorzunehmende Einschränkung des Anwendungsbereichs des in § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG normierten Verbots muss im Einklang mit dem sozialpolitischen Zweck des Schutzes der unbefristeten Beschäftigung als Regelfall stehen (BVerfG 6. Juni 2018 - 1 BvL 7/14, 1 BvR 1375/14 - Rn. 33, aaO) .

  • BAG, 23.01.2019 - 7 AZR 733/16

    Sachgrundlose Befristung - Vorbeschäftigung

    Auszug aus BAG, 12.06.2019 - 7 AZR 429/17
    Es genügt aber, wenn sich der Vertrag, der die angegriffene Befristung enthält, aus dem weiteren Klagevorbringen ergibt (vgl. BAG 23. Januar 2019 - 7 AZR 733/16 - Rn. 9; 15. Mai 2012 - 7 AZR 6/11 - Rn. 9; 20. Januar 2010 - 7 AZR 542/08 - Rn. 9) .

    Jedenfalls dann, wenn der Tenor - wie hier - ausdrücklich auf die Entscheidungsgründe Bezug nimmt, erstreckt sich die Bindungswirkung auch auf die Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts zu der verfassungskonformen Auslegung einer einfachgesetzlichen Norm (BAG 23. Januar 2019 - 7 AZR 733/16 - Rn. 22 mwN; vgl. BVerfG 30. Juni 1976 - 2 BvR 284/76 - zu B der Gründe, BVerfGE 42, 258; 10. Juni 1975 - 2 BvR 1018/74 - zu B I 3 der Gründe, BVerfGE 40, 88) .

    Dementsprechend hat der Senat seine Rechtsprechung aus dem Jahr 2011 zur zeitlichen Einschränkung des Verbots in § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG inzwischen aufgegeben (BAG 23. Januar 2019 - 7 AZR 733/16 - Rn. 18; 23. Januar 2019 - 7 AZR 13/17 - Rn. 15; 23. Januar 2019 - 7 AZR 161/15 - Rn. 14; vgl. auch BAG 20. März 2019 - 7 AZR 409/16 - Rn. 24) .

    Letztlich bedarf es hierzu einer Würdigung des Einzelfalls (BAG 23. Januar 2019 - 7 AZR 733/16 - Rn. 24 mwN; 23. Januar 2019 - 7 AZR 13/17 - Rn. 21 mwN) .

    Das kann bei einem Zeitraum von - wie hier - etwa neun Jahren nicht angenommen werden (vgl. zu einem Zeitraum von ca. 15 Jahren: BAG 17. April 2019 - 7 AZR 323/17 - Rn. 24 f.; 17. April 2019 - 7 AZR 324/17 - Rn. 19 f.; zu einem Zeitraum von knapp fünfeinhalb Jahren BAG 23. Januar 2019 - 7 AZR 13/17 - Rn. 23; zu einem Zeitraum von acht Jahren BAG 23. Januar 2019 - 7 AZR 733/16 - Rn. 26) .

    Allerdings würde die Möglichkeit der sachgrundlosen Befristung bei einer erneuten Einstellung ca. neun Jahre nach dem Ende der Vorbeschäftigung allein wegen des Zeitablaufs den vom Gesetzgeber mit der Regelung in § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG verfolgten Zweck, das unbefristete Arbeitsverhältnis als Regelbeschäftigungsform zu erhalten, gefährden (vgl. BAG 23. Januar 2019 - 7 AZR 733/16 - aaO; 23. Januar 2019 - 7 AZR 13/17 - aaO) .

    Das Vertrauen der Beklagten ist jedenfalls nicht derart schützenswert, dass die Klage entgegen der objektiven Rechtslage abzuweisen wäre (vgl. zur Frage des Vertrauensschutzes bereits: BAG 20. März 2019 - 7 AZR 409/16 - Rn. 39 ff.; 23. Januar 2019 - 7 AZR 733/16  - Rn. 40 ff.; 23. Januar 2019 - 7 AZR 13/17 - Rn. 37 ff.) .

    b) Es erscheint bereits zweifelhaft, ob in Bezug auf die Auslegung des § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG überhaupt eine gefestigte Rechtsprechung vorlag (BAG 20. März 2019 - 7 AZR 409/16 - Rn. 42; 23. Januar 2019 - 7 AZR 733/16 - Rn. 43; 23. Januar 2019 - 7 AZR 13/17 - Rn. 40) .

    Bereits deshalb konnte der Fortbestand dieser Rechtsprechung nicht als gesichert angesehen werden (BAG 20. März 2019 - 7 AZR 409/16 - Rn. 43; 23. Januar 2019 - 7 AZR 733/16 - Rn. 45; 23. Januar 2019 - 7 AZR 13/17 - Rn. 42) .

    Sie musste vielmehr die Möglichkeit in Betracht ziehen, dass das Bundesverfassungsgericht zu der vom Senat vorgenommenen verfassungskonformen Auslegung von § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG eine andere Auffassung vertreten könnte (BAG 20. März 2019 - 7 AZR 409/16 - Rn. 43; 23. Januar 2019 - 7 AZR 733/16 - Rn. 47; 23. Januar 2019 - 7 AZR 13/17 - Rn. 44) .

  • BAG, 23.01.2019 - 7 AZR 13/17

    Sachgrundlose Befristung - Vorbeschäftigung

    Auszug aus BAG, 12.06.2019 - 7 AZR 429/17
    Dementsprechend hat der Senat seine Rechtsprechung aus dem Jahr 2011 zur zeitlichen Einschränkung des Verbots in § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG inzwischen aufgegeben (BAG 23. Januar 2019 - 7 AZR 733/16 - Rn. 18; 23. Januar 2019 - 7 AZR 13/17 - Rn. 15; 23. Januar 2019 - 7 AZR 161/15 - Rn. 14; vgl. auch BAG 20. März 2019 - 7 AZR 409/16 - Rn. 24) .

    Letztlich bedarf es hierzu einer Würdigung des Einzelfalls (BAG 23. Januar 2019 - 7 AZR 733/16 - Rn. 24 mwN; 23. Januar 2019 - 7 AZR 13/17 - Rn. 21 mwN) .

    Das kann bei einem Zeitraum von - wie hier - etwa neun Jahren nicht angenommen werden (vgl. zu einem Zeitraum von ca. 15 Jahren: BAG 17. April 2019 - 7 AZR 323/17 - Rn. 24 f.; 17. April 2019 - 7 AZR 324/17 - Rn. 19 f.; zu einem Zeitraum von knapp fünfeinhalb Jahren BAG 23. Januar 2019 - 7 AZR 13/17 - Rn. 23; zu einem Zeitraum von acht Jahren BAG 23. Januar 2019 - 7 AZR 733/16 - Rn. 26) .

    Allerdings würde die Möglichkeit der sachgrundlosen Befristung bei einer erneuten Einstellung ca. neun Jahre nach dem Ende der Vorbeschäftigung allein wegen des Zeitablaufs den vom Gesetzgeber mit der Regelung in § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG verfolgten Zweck, das unbefristete Arbeitsverhältnis als Regelbeschäftigungsform zu erhalten, gefährden (vgl. BAG 23. Januar 2019 - 7 AZR 733/16 - aaO; 23. Januar 2019 - 7 AZR 13/17 - aaO) .

    Das Vertrauen der Beklagten ist jedenfalls nicht derart schützenswert, dass die Klage entgegen der objektiven Rechtslage abzuweisen wäre (vgl. zur Frage des Vertrauensschutzes bereits: BAG 20. März 2019 - 7 AZR 409/16 - Rn. 39 ff.; 23. Januar 2019 - 7 AZR 733/16  - Rn. 40 ff.; 23. Januar 2019 - 7 AZR 13/17 - Rn. 37 ff.) .

    b) Es erscheint bereits zweifelhaft, ob in Bezug auf die Auslegung des § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG überhaupt eine gefestigte Rechtsprechung vorlag (BAG 20. März 2019 - 7 AZR 409/16 - Rn. 42; 23. Januar 2019 - 7 AZR 733/16 - Rn. 43; 23. Januar 2019 - 7 AZR 13/17 - Rn. 40) .

    Bereits deshalb konnte der Fortbestand dieser Rechtsprechung nicht als gesichert angesehen werden (BAG 20. März 2019 - 7 AZR 409/16 - Rn. 43; 23. Januar 2019 - 7 AZR 733/16 - Rn. 45; 23. Januar 2019 - 7 AZR 13/17 - Rn. 42) .

    Sie musste vielmehr die Möglichkeit in Betracht ziehen, dass das Bundesverfassungsgericht zu der vom Senat vorgenommenen verfassungskonformen Auslegung von § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG eine andere Auffassung vertreten könnte (BAG 20. März 2019 - 7 AZR 409/16 - Rn. 43; 23. Januar 2019 - 7 AZR 733/16 - Rn. 47; 23. Januar 2019 - 7 AZR 13/17 - Rn. 44) .

  • BAG, 20.03.2019 - 7 AZR 409/16

    Sachgrundlose Befristung - Vorbeschäftigung

    Auszug aus BAG, 12.06.2019 - 7 AZR 429/17
    Dementsprechend hat der Senat seine Rechtsprechung aus dem Jahr 2011 zur zeitlichen Einschränkung des Verbots in § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG inzwischen aufgegeben (BAG 23. Januar 2019 - 7 AZR 733/16 - Rn. 18; 23. Januar 2019 - 7 AZR 13/17 - Rn. 15; 23. Januar 2019 - 7 AZR 161/15 - Rn. 14; vgl. auch BAG 20. März 2019 - 7 AZR 409/16 - Rn. 24) .

    Das Vertrauen der Beklagten ist jedenfalls nicht derart schützenswert, dass die Klage entgegen der objektiven Rechtslage abzuweisen wäre (vgl. zur Frage des Vertrauensschutzes bereits: BAG 20. März 2019 - 7 AZR 409/16 - Rn. 39 ff.; 23. Januar 2019 - 7 AZR 733/16  - Rn. 40 ff.; 23. Januar 2019 - 7 AZR 13/17 - Rn. 37 ff.) .

    b) Es erscheint bereits zweifelhaft, ob in Bezug auf die Auslegung des § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG überhaupt eine gefestigte Rechtsprechung vorlag (BAG 20. März 2019 - 7 AZR 409/16 - Rn. 42; 23. Januar 2019 - 7 AZR 733/16 - Rn. 43; 23. Januar 2019 - 7 AZR 13/17 - Rn. 40) .

    Bereits deshalb konnte der Fortbestand dieser Rechtsprechung nicht als gesichert angesehen werden (BAG 20. März 2019 - 7 AZR 409/16 - Rn. 43; 23. Januar 2019 - 7 AZR 733/16 - Rn. 45; 23. Januar 2019 - 7 AZR 13/17 - Rn. 42) .

    Sie musste vielmehr die Möglichkeit in Betracht ziehen, dass das Bundesverfassungsgericht zu der vom Senat vorgenommenen verfassungskonformen Auslegung von § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG eine andere Auffassung vertreten könnte (BAG 20. März 2019 - 7 AZR 409/16 - Rn. 43; 23. Januar 2019 - 7 AZR 733/16 - Rn. 47; 23. Januar 2019 - 7 AZR 13/17 - Rn. 44) .

  • BAG, 21.09.2011 - 7 AZR 375/10

    Berufsausbildungsverhältnis und Vorbeschäftigung

    Auszug aus BAG, 12.06.2019 - 7 AZR 429/17
    aa) Das Landesarbeitsgericht hat zu Recht angenommen, dass § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG entgegen der vom Senat im Jahr 2011 vertretenen Auffassung nicht verfassungskonform dahin auszulegen ist, dass die Vorschrift der sachgrundlosen Befristung eines Arbeitsvertrags nicht entgegensteht, wenn ein vorangegangenes Arbeitsverhältnis zwischen denselben Arbeitsvertragsparteien länger als drei Jahre zurückliegt (vgl. BAG 21. September 2011 - 7 AZR 375/10 - Rn. 23 ff., BAGE 139, 213; ähnlich BAG 6. April 2011 - 7 AZR 716/09 - Rn. 27, BAGE 137, 275: verfassungsorientierte Auslegung) .

    Das Landesarbeitsgericht hat zutreffend erkannt, dass die Klage nicht deshalb unbegründet ist, weil die Beklagte die Befristung des Arbeitsvertrags mit dem Kläger im Vertrauen auf die Rechtsprechung des Senats in den Entscheidungen vom 6. April 2011 (- 7 AZR 716/09 - BAGE 137, 275) und vom 21. September 2011 (- 7 AZR 375/10  - BAGE 139, 213) vereinbart hat.

    Die Senatsrechtsprechung aus dem Jahr 2011 war von Anfang an auf erhebliche Kritik gestoßen (vgl. Nachw. bei APS/Backhaus 5. Aufl. TzBfG § 14 Rn. 381d; KR/Lipke 12. Aufl. § 14 TzBfG Rn. 566; vgl. auch BAG 21. September 2011 - 7 AZR 375/10 - Rn. 23, BAGE 139, 213) .

  • BAG, 06.04.2011 - 7 AZR 716/09

    Sachgrundlose Befristung - "Zuvor-Beschäftigung"

    Auszug aus BAG, 12.06.2019 - 7 AZR 429/17
    aa) Das Landesarbeitsgericht hat zu Recht angenommen, dass § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG entgegen der vom Senat im Jahr 2011 vertretenen Auffassung nicht verfassungskonform dahin auszulegen ist, dass die Vorschrift der sachgrundlosen Befristung eines Arbeitsvertrags nicht entgegensteht, wenn ein vorangegangenes Arbeitsverhältnis zwischen denselben Arbeitsvertragsparteien länger als drei Jahre zurückliegt (vgl. BAG 21. September 2011 - 7 AZR 375/10 - Rn. 23 ff., BAGE 139, 213; ähnlich BAG 6. April 2011 - 7 AZR 716/09 - Rn. 27, BAGE 137, 275: verfassungsorientierte Auslegung) .

    So liegt es nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts etwa bei geringfügigen Nebenbeschäftigungen während der Schul- und Studien- oder Familienzeit, bei Werkstudierenden und studentischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern im Rahmen ihrer Berufsqualifizierung (vgl. dazu BAG 6. April 2011 - 7 AZR 716/09 - Rn. 2, BAGE 137, 275) oder bei einer erzwungenen oder freiwilligen Unterbrechung der Erwerbsbiographie, die mit einer beruflichen Neuorientierung oder einer Aus- und Weiterbildung einhergeht (BVerfG 6. Juni 2018 - 1 BvL 7/14, 1 BvR 1375/14 - Rn. 63, aaO) .

    Das Landesarbeitsgericht hat zutreffend erkannt, dass die Klage nicht deshalb unbegründet ist, weil die Beklagte die Befristung des Arbeitsvertrags mit dem Kläger im Vertrauen auf die Rechtsprechung des Senats in den Entscheidungen vom 6. April 2011 (- 7 AZR 716/09 - BAGE 137, 275) und vom 21. September 2011 (- 7 AZR 375/10  - BAGE 139, 213) vereinbart hat.

  • BAG, 18.03.2014 - 3 AZR 69/12

    Betriebliche Altersversorgung - Höchstaltersgrenze

    Auszug aus BAG, 12.06.2019 - 7 AZR 429/17
    Da ein Erwerbsleben bei typisierender Betrachtung mindestens 40 Jahre umfasst (vgl. BAG 18. März 2014 - 3 AZR 69/12 - Rn. 27, BAGE 147, 279) , könnte ein Arbeitgeber jedenfalls vier sachgrundlos befristete Arbeitsverträge von jeweils zweijähriger Dauer mit demselben Arbeitnehmer schließen.
  • BAG, 17.04.2019 - 7 AZR 324/17

    Sachgrundlose Befristung - Vorbeschäftigung

    Auszug aus BAG, 12.06.2019 - 7 AZR 429/17
    Das kann bei einem Zeitraum von - wie hier - etwa neun Jahren nicht angenommen werden (vgl. zu einem Zeitraum von ca. 15 Jahren: BAG 17. April 2019 - 7 AZR 323/17 - Rn. 24 f.; 17. April 2019 - 7 AZR 324/17 - Rn. 19 f.; zu einem Zeitraum von knapp fünfeinhalb Jahren BAG 23. Januar 2019 - 7 AZR 13/17 - Rn. 23; zu einem Zeitraum von acht Jahren BAG 23. Januar 2019 - 7 AZR 733/16 - Rn. 26) .
  • BAG, 19.06.2012 - 9 AZR 652/10

    Urlaubsabgeltung - Aufgabe der Surrogatstheorie

    Auszug aus BAG, 12.06.2019 - 7 AZR 429/17
    Soweit durch gefestigte Rechtsprechung ein Vertrauenstatbestand begründet wurde, kann diesem erforderlichenfalls durch Bestimmungen zur zeitlichen Anwendbarkeit oder Billigkeitserwägungen im Einzelfall Rechnung getragen werden (BVerfG 25. April 2015 - 1 BvR 2314/12 - Rn. 13; 15. Januar 2009 - 2 BvR 2044/07 - Rn. 85 mwN, BVerfGE 122, 248; vgl. dazu auch BAG 13. März 2013 - 5 AZR 954/11 - Rn. 24, BAGE 144, 306; 19. Juni 2012 - 9 AZR 652/10 - Rn. 27 mwN, BAGE 142, 64) .
  • BAG, 17.04.2019 - 7 AZR 323/17

    Sachgrundlose Befristung - Vorbeschäftigung

    Auszug aus BAG, 12.06.2019 - 7 AZR 429/17
    Das kann bei einem Zeitraum von - wie hier - etwa neun Jahren nicht angenommen werden (vgl. zu einem Zeitraum von ca. 15 Jahren: BAG 17. April 2019 - 7 AZR 323/17 - Rn. 24 f.; 17. April 2019 - 7 AZR 324/17 - Rn. 19 f.; zu einem Zeitraum von knapp fünfeinhalb Jahren BAG 23. Januar 2019 - 7 AZR 13/17 - Rn. 23; zu einem Zeitraum von acht Jahren BAG 23. Januar 2019 - 7 AZR 733/16 - Rn. 26) .
  • BVerfG, 10.12.2014 - 2 BvR 1549/07

    Verletzung der Vorlagepflicht im Zusammenhang mit der Auslegung der

  • BAG, 29.08.2007 - 4 AZR 765/06

    Bezugnahmeklausel - Betriebsübergang - Branchenwechsel

  • BAG, 01.02.2007 - 2 AZR 15/06

    Massenentlassungsanzeige

  • BVerfG, 25.04.2015 - 1 BvR 2314/12

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die rückwirkende Feststellung der

  • BVerfG, 15.01.2009 - 2 BvR 2044/07

    Rügeverkümmerung

  • BSG, 14.03.2018 - B 12 KR 17/16 R

    Beitragsbemessung für einen Schauspieler auf der Grundlage eines

  • BVerfG, 26.06.1991 - 1 BvR 779/85

    Aussperrung

  • BAG, 23.03.2006 - 2 AZR 343/05

    Anzeigepflicht bei einer Massenentlassung

  • BAG, 13.03.2013 - 5 AZR 954/11

    Arbeitnehmerüberlassung - Anspruch auf gleiches Arbeitsentgelt ("equal pay")

  • BAG, 23.01.2019 - 7 AZR 161/15

    Sachgrundlose Befristung - Vorbeschäftigung

  • BAG, 23.05.2018 - 7 AZR 875/16

    Befristung - Hochschule - Drittmittel

  • BAG, 20.01.2010 - 7 AZR 542/08

    Befristeter Arbeitsvertrag - Vertretung

  • BAG, 15.05.2012 - 7 AZR 6/11

    Befristungskontrollklage - verlängerte Anrufungsfrist nach § 17 S 2 TzBfG iVm. §

  • BVerfG, 10.06.1975 - 2 BvR 1018/74

    Führerschein

  • BVerfG, 30.06.1976 - 2 BvR 284/76

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Verzögerung der Postlaufzeiten

  • LAG Baden-Württemberg, 18.08.2017 - 8 Sa 21/17
  • BAG, 15.12.2021 - 7 AZR 530/20

    Sachgrundlose Befristung - Vorbeschäftigung - sehr kurze Dauer -

    Der Senat hat des Weiteren auf die sozialversicherungsrechtliche Regelung des § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV Bezug genommen (vgl. zu § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV in der bis zum 31. Dezember 2005 geltenden Fassung BAG 12. Juni 2019 - 7 AZR 429/17 - Rn. 31) .

    (ccc) Zu Unrecht meint der Kläger, dem Urteil des Senats vom 12. Juni 2019 (BAG 12. Juni 2019 - 7 AZR 429/17 - Rn. 32) entnehmen zu können, selbst eine Vorbeschäftigung von nur sechswöchiger Dauer könne die Unanwendbarkeit von § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG nicht bedingen.

    Anderes folgt nicht aus der Entscheidung des Senats vom 12. Juni 2019 (BAG 12. Juni 2019 - 7 AZR 429/17 - Rn. 32) .

    Ausgehend von der Dauer eines typischen Erwerbslebens von 40 Jahren (vgl. BAG 12. Juni 2019 - 7 AZR 429/17 - Rn. 26; 18. März 2014 - 3 AZR 69/12 - Rn. 27, BAGE 147, 279) liegt im vorliegenden Fall zwischen dem Ende des ersten Arbeitsverhältnisses mit der Beklagten und dem Abschluss des befristeten Arbeitsverhältnisses mehr als ein Viertel des Erwerbslebens des Klägers.

    Das in § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG geregelte Verbot der sachgrundlosen Befristung ist auf eine Vorbeschäftigung bei demselben Vertragsarbeitgeber beschränkt (vgl. BAG 12. Juni 2019 - 7 AZR 429/17 - Rn. 34) .

  • LAG Schleswig-Holstein, 09.09.2020 - 4 Sa 100/20

    Vorbeschäftigungsverbot im Befristungsrecht; Schutzzweck des § 14 Abs. 2 Satz 2

    Allerdings betrifft der der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 12. Juni 2019 ( 7 AZR 429/17) zugrundeliegende Sachverhalt eine etwa 1, 5 Monate andauernde neun Jahre zurückliegende Vorbeschäftigung.

    (3.) Das Berufungsgericht verkennt nicht, dass das Bundesarbeitsgerichts in der Entscheidung vom 12.06.2019 ( 7 AZR 429/17) Veranlassung sah, die zweitinstanzliche Entscheidung aufzuheben und sie zur weiteren Aufklärung an das Landesarbeitsgericht im Hinblick auf die Beurteilung des Begriffs des "Ferienbeschäftigten" zurückzuverweisen.

    In der Entscheidung vom 12. Juni 2019 ( 7 AZR 429/17, zitiert nach juris Rn. 34) führt das Bundesarbeitsgericht deutlich aus, etwaigen Zeiten einer Arbeitnehmerüberlassung kämen bei der Anwendung des § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG keine Bedeutung zu.

  • LAG Rheinland-Pfalz, 09.06.2020 - 8 Sa 433/19

    Auslegung von Klageanträgen - Sachgrund vorübergehender Bedarf -

    Mit der Vereinbarung vom 8. August 2018 wurde das Arbeitsverhältnis der Parteien allerdings auf eine neue vertragliche Grundlage gestellt, weshalb es auf eine mögliche Unwirksamkeit der Befristungsabrede aus dem Jahr 2013 - auch mit Blick auf § 17 Satz 1 TzBfG - nicht mehr ankommt (vgl. BAG 21. August 2019 - 7 AZR 572/17 - Rn. 18; BAG 12. Juni 2019 - 7 AZR 429/17 - Rn. 10; BAG 18. Juli 2012 - 7 AZR 783/10 - Rn. 9 ["Den Streitgegenstand bestimmt auch im Befristungskontrollprozess der Kläger."]; Müller-Glöge in: ErfKo 20. Aufl. TzBfG § 14 Rn. 9 mwN).
  • BAG, 05.04.2023 - 7 AZR 224/22

    Sachgrundlose Befristung - Arbeitnehmerüberlassung - tariflich verlängerte

    Eine Vorbeschäftigung iSd. § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG liegt grundsätzlich nicht allein deshalb vor, weil der befristet eingestellte Arbeitnehmer zuvor als Leiharbeitnehmer im gleichen Betrieb auf dem gleichen Arbeitsplatz gearbeitet hat (BAG 15. Dezember 2021 - 7 AZR 530/20 - Rn. 38; 12. Juni 2019 - 7 AZR 429/17 - Rn. 34; 9. Februar 2011 - 7 AZR 32/10 - Rn. 15 mwN) .
  • BAG, 05.04.2023 - 7 AZR 223/22

    Sachgrundlose Befristung - Arbeitnehmerüberlassung - tariflich verlängerte

    Eine Vorbeschäftigung iSd. § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG liegt grundsätzlich nicht allein deshalb vor, weil der befristet eingestellte Arbeitnehmer zuvor als Leiharbeitnehmer im gleichen Betrieb auf dem gleichen Arbeitsplatz gearbeitet hat (BAG 15. Dezember 2021 - 7 AZR 530/20 - Rn. 38; 12. Juni 2019 - 7 AZR 429/17 - Rn. 34; 9. Februar 2011 - 7 AZR 32/10 - Rn. 15 mwN) .
  • BAG, 05.04.2023 - 7 AZR 239/22

    Sachgrundlose Befristung - Arbeitnehmerüberlassung - tariflich verlängerte

    Eine Vorbeschäftigung iSd. § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG liegt grundsätzlich nicht allein deshalb vor, weil der befristet eingestellte Arbeitnehmer zuvor als Leiharbeitnehmer im gleichen Betrieb auf dem gleichen Arbeitsplatz gearbeitet hat (BAG 15. Dezember 2021 - 7 AZR 530/20 - Rn. 38; 12. Juni 2019 - 7 AZR 429/17 - Rn. 34; 9. Februar 2011 - 7 AZR 32/10 - Rn. 15 mwN) .
  • LAG Rheinland-Pfalz, 11.08.2020 - 6 Sa 500/19

    Befristungskontrollklage - Vorbeschäftigung - Einfühlungsverhältnis

    Zwar sollte bei einer Befristungskontrollklage das Datum der Befristungsabrede neben dem streitbefangenen Beendigungstermin im Klageantrag bezeichnet werden, um die notwendige Bestimmtheit eindeutig zu gewährleisten; es genügt aber, wenn sich der Vertrag, der die angegriffene Befristung enthält, aus dem weiteren Klagevorbringen ergibt (BAG 12. Juni 2019 - 7 AZR 429/17 - Rn. 10, mwN, zitiert nach juris).
  • LAG Rheinland-Pfalz, 09.11.2021 - 6 Sa 106/21

    Abgrenzung Kündigungserklärung und Nichtverlängerungsanzeige - Wirksamkeit einer

    Bei einer Befristungskontrollklage sollte das Datum der Befristungsabrede neben dem streitbefangenen Beendigungstermin im Klageantrag bezeichnet werden, um die notwendige Bestimmtheit eindeutig zu gewährleisten; es genügt aber beispielsweise, wenn sich der Vertrag, der die angegriffene Befristung enthält, aus dem weiteren Klagevorbringen ergibt (BAG 12. Juni 2019 - 7 AZR 429/17 - Rn. 10, mwN, zitiert nach juris).
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