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   BAG, 12.08.1954 - 2 AZR 182/54   

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https://dejure.org/1954,316
BAG, 12.08.1954 - 2 AZR 182/54 (https://dejure.org/1954,316)
BAG, Entscheidung vom 12.08.1954 - 2 AZR 182/54 (https://dejure.org/1954,316)
BAG, Entscheidung vom 12. August 1954 - 2 AZR 182/54 (https://dejure.org/1954,316)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Höhe einer Abfindung - Höchstgrenze - Richtlinien - Freies richterliches Ermessen - Nachprüfbarkeit - Zulässigkeit einer Revision

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    Arbeitsgerichtsverfahren: Nichtzulassungsbeschwerde, Divergenz

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1954, 1503 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (7)

  • BAG, 29.07.1982 - 6 ABR 51/79

    Beschlußverfahren - Objektive Klagehäufung

    5. Eine solche Ausweitung des Streitgegenstandes von der Entscheidung über einen singulären in der Vergangenheit liegenden Vorgang zu einer gleichartige Vorgänge in der Zukunft erfassen den Entscheidung ist jedoch in der Rechtsbeschwerdeinstanz nicht mehr zulässig (BAG 4, 149, 152 = AP Nr. 6 zu § 256 ZPO; Beschluß vom 3. Juni 1965 - 2 AZR 143/65 - AP Nr. 17 zu § 72 ArbGG 1953 Streitwertrevision; BAG vom 19. Januar 1982 - 1 AZR 11/81 - BGHZ 28, 131, 136 f.).
  • BAG, 08.12.1988 - 2 AZR 313/88

    Zulässigkeit des Auflösungsantrags des Arbeitgebers bei Kündigung wegen

    Die Anwendung des Ermessens ist in der Revisionsinstanz nur dahin überprüfbar, ob die Voraussetzungen und Grenzen richtig beachtet sind, das Revisionsgericht kann jedoch nicht sein Ermessen an das des Berufungsgerichts setzen (vgl. KR-Becker, aa0, § 10 Rz 71; Hueck, aa0, § 10 Rz 7; Herschel/Löwisch, aa0, § 10 Rz 9; BAG Beschluß vom 12. August 1954 - 2 AZR 182/54 - AP Nr. 17 zu § 72 ArbGG 1953; BAGE 9, 131, 135 = AP Nr. 7 zu § 7 KSchG, zu 3 der Gründe; BAGE 21, 221, 229 = AP Nr. 19 zu § 1 KSchG Betriebsbedingte Kündigung, zu 5 der Gründe; BAG Urteil vom 26. August 1976 - 2 AZR 377/75 - AP Nr. 68 zu § 626 BGB; BAGE 24, 141 [BAG 29.02.1972 - 1 AZR 176/71] = AP Nr. 9 zu § 72 BetrVG).
  • BAG, 18.07.1980 - 7 AZR 633/78
    Die Höhe der "richtigen" Abfindung festzusetzen, ist aber dem richterlichen Ermessen des Tatrichters anvertraut, das in der Revisionsinstanz nur dahin nachprüfbar ist, ob die Voraussetzungen und Grenzen des Ermessens richtig beachtet worden sind (vgl. AP Nr. 17 zu § 72 ArbGG 1953) Das Revisionsgericht darf die Ermessensentscheidung der Vorinstanz(en) durch sein eigenes Ermessen nicht ersetzen (BAG 9, 131 [136] = AP Nr. 7 zu § 7 KSchG).
  • BAG, 02.06.1982 - 7 AZR 793/79
    Klageänderungen oder Klageerweiterungen gemäß § 264 Nr. 3 ZPO sind in der Revisionsinstanz grundsätzlich nicht möglich (BAG 4, 149, 132 = AP Nr. 6 zu § 256 ZPO; BAG AP Nr. 17 zu § 72 ArbGG 1953 Streitwertrevision; BAG AP Nr. 46 zu §§ 22, 23 BAT; BAG 27, 152 = AP Nr. 4 zu Nr. 3 Beihilfevorschriften; BGHZ 26, 31, 37 f. und 28, 131, 137 sowie BGH LM Nr. 5 zu § 146 KO; vgl. auch Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 40. Aufl., § 561 Anm. 2 C und Thomas/Putzo, ZPO, II. Aufl., § 561 Anm. 2, beide mit weiteren Nachweisen).
  • BAG, 13.11.1980 - 2 AZR 910/78
    Die Höhe der vom Landesarbeitsgericht festgesetzten Abfindung ist ebenfalls nicht zu beanstanden; im Revisionsverfahren ist insoweit nur nachzuprüfen, ob der Tatsachenrichter bei der Festsetzung der Abfindung die Voraussetzungen und Grenzen des ihm zustehenden pflichtgemäßen Ermessens beachtet hat (vgl. BAG AP Nr. 17 zu § 72 ArbGG 1953 und BAG aaO [zu III der Gründe]).
  • BAG, 27.05.1975 - 2 AZR 242/74
    Der Tatsachenrichter hat die Höhe der Abfindung nach freiem richterlichen Ermessen zu treffen (BAG AP Nr. 17 zu § 72 ArbGG 1953) Das Revisionsgericht darf daher nicht etwa die Ermessensentscheidung der Vorinstanzen durch sein eigenes Ermessen ersetzen.
  • BAG, 19.06.1980 - 2 AZR 637/77
    Im Revisionsverfahren ist nur nachprüfbar, ob der Tatsachenrichter bei der Festsetzung der Abfindung die Voraussetzungen und Grenzen des ihm zustehenden pflichtgemäßen Ermessens beachtet hat (vgl. BAG AP Nr. 17 zu § 72 ArbGG 1953 und AP Nr. 7 zu § 7 KSchG).
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