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   BAG, 12.08.2015 - 7 AZR 143/12   

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BAG, 12.08.2015 - 7 AZR 143/12 (https://dejure.org/2015,43812)
BAG, Entscheidung vom 12.08.2015 - 7 AZR 143/12 (https://dejure.org/2015,43812)
BAG, Entscheidung vom 12. August 2015 - 7 AZR 143/12 (https://dejure.org/2015,43812)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • IWW

    § 20 Abs. 2 GVG, Art. 267 AEUV, Art. 217 AEUV, Art. 218 AEUV, Art. 267 Abs. 1 Buchst. b AEUV, Art. 235 des EG-Vertrags, Art. 308 EG, Art. 352 AEUV, Beschluss 94/557/EG, Euratom, § 91 Abs. 1 ZPO

  • Wolters Kluwer

    Deutsche Gerichtsbarkeit und zwischenstaatliche Organisationen; Europäische Schulen als zwischenstaatliche Organisation; Zuständigkeit der Beschwerdekammer der Europäischen Schulen für Befristungskontrollklagen von Lehrbeauftragten

  • rewis.io
  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Deutsche Gerichtsbarkeit - Europäische Schule - Befristung

  • rechtsportal.de

    SES v. 21.06.1994 § 27 Abs. 2; GVG § 20 Abs. 2
    Deutsche Gerichtsbarkeit und zwischenstaatliche Organisationen

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (12)

  • EuGH, 11.03.2015 - C-464/13

    Oberto - Vorlage zur Vorabentscheidung - Satzung der Europäischen Schulen -

    Auszug aus BAG, 12.08.2015 - 7 AZR 143/12
    In diesen Sachen hat der Gerichtshof durch Urteil vom 11. März 2015 (- C-464/13 und C-465/13 - [Oberto und O´Leary]) erkannt:.

    Es handelt sich bei den Europäischen Schulen um ein System besonderer Art, das durch ein internationales Abkommen eine Form der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten sowie zwischen den Mitgliedstaaten und der Union verwirklicht (vgl. EuGH 14. Juni 2011 - C-196/09 - [Miles ua.] Rn. 39, Slg. 2011, I-5105; 11. März 2015 - C-464/13 und C-465/13 - [Oberto und O´Leary] Rn. 32) .

    Die Voraussetzungen und die entsprechenden Durchführungsbestimmungen für diese Verfahren sind ua. in den Beschäftigungsbedingungen für das Lehrpersonal bzw. der Regelung für die Lehrbeauftragten festgelegt (EuGH 11. März 2015 - C-464/13 und C-465/13 - [Oberto und O´Leary] Rn. 40) .

    Dies ergibt die dem Gerichtshof vorbehaltene, von diesem im Rahmen des Vorabentscheidungsersuchens des Senats in den gleich gelagerten Fällen vorgenommene Auslegung der in der SES getroffenen Regelungen (EuGH 11. März 2015 - C-464/13 und C-465/13 - [Oberto und O´Leary]) .

    a) Über die Auslegung der Verträge und über die Gültigkeit und Auslegung der Handlungen der Organe, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Union entscheidet der Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 267 AEUV (vgl. EuGH 11. März 2015 - C-464/13 und C-465/13 - [Oberto und O´Leary] Rn. 31; BAG 24. April 2013 - 7 AZR 930/11 (A) - Rn. 17, BAGE 145, 76) .

    Der Gerichtshof ist in dem durch diese Rechtsordnung gesteckten Rahmen zur Vorabentscheidung über die Auslegung des Abkommens befugt (EuGH 11. März 2015 - C-464/13 und C-465/13 - [Oberto und O´Leary] Rn. 29) .

    Dies gilt auch für ein internationales Abkommen wie die Vereinbarung über die Satzung der Europäischen Schulen, die auf der Grundlage von Art. 235 des EG-Vertrags (danach Art. 308 EG, jetzt Art. 352 AEUV) von den hierzu durch den Beschluss 94/557/EG, Euratom des Rates vom 17. Juni 1994 betreffend die Ermächtigung der Europäischen Gemeinschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft zur Unterzeichnung und zum Abschluss der Vereinbarung über die Satzung der Europäischen Schulen (ABl. EG L 212 vom 17. August 1994 S. 1) ermächtigten Europäischen Gemeinschaften erlassen wurde (EuGH 11. März 2015 - C-464/13 und C-465/13 - [Oberto und O´Leary] Rn. 30) .

    Danach kommt es darauf an, wie ein Vertrag nach Treu und Glauben in Übereinstimmung mit der gewöhnlichen, seinen Bestimmungen in ihrem Zusammenhang zukommenden Bedeutung und im Licht seines Ziels und Zwecks zu verstehen ist (vgl. EuGH 25. Februar 2010 - C-386/08 - [Brita] Rn. 43, Slg. 2010, I-1289; 11. März 2015 - C-464/13 und C-465/13 - [Oberto und O´Leary] Rn. 37, 60 bis 62) .

    Außerdem ist nach Art. 31 Abs. 3 Buchst. b des Wiener Übereinkommens bei der Auslegung eines Vertrags jede spätere Übung bei der Anwendung des Vertrags, aus der die Übereinstimmung der Vertragsparteien über seine Auslegung hervorgeht, zu berücksichtigen (EuGH 11. März 2015 - C-464/13 und C-465/13 - [Oberto und O´Leary] Rn. 38) .

    Danach kann eine spätere Übung bei der Anwendung eines Vertrags Vorrang vor dem eindeutigen Vertragswortlaut haben, wenn in dieser Übung die Übereinstimmung der Parteien zum Ausdruck kommt (EuGH 11. März 2015 - C-464/13 und C-465/13 - [Oberto und O´Leary] Rn. 61 mwN) .

    c) Nach der vom Gerichtshof aufgrund des Vorabentscheidungsgesuchs des Senats in den gleich gelagerten Fällen vorgenommenen Auslegung gehören Befristungskontrollklagen von Lehrbeauftragten zu den in Art. 27 Abs. 2 SES genannten Streitigkeiten, für welche die Beschwerdekammer der Europäischen Schulen ausschließlich zuständig ist (vgl. EuGH 11. März 2015 - C-464/13 und C-465/13 - [Oberto und O´Leary] Rn. 70) .

    Anders als das von der Anwendung der Regelung ausgeschlossene Verwaltungs- und Dienstpersonal gehören sie zu den in dieser Vorschrift genannten Personen (vgl. EuGH 11. März 2015 - C-464/13 und C-465/13 - [Oberto und O´Leary] Rn. 40 f.) .

    bb) Eine Vereinbarung über die Befristung des Arbeitsverhältnisses in dem zwischen der Schule und dem Lehrbeauftragten geschlossenen Vertrag stellt nach der Vorabentscheidung des Gerichtshofs eine den Lehrbeauftragten "beschwerende Entscheidung" im Sinne von Art. 27 Abs. 2 Unterabs. 1 Satz 1 SES dar, über deren Rechtswirksamkeit die Beschwerdekammer zu entscheiden hat (EuGH 11. März 2015 - C-464/13 und C-465/13 - [Oberto und O´Leary] Rn. 45 bis 56) .

    (1) Art. 27 Abs. 2 Unterabs. 1 Satz 1 SES enthält zwar keine Definition des Begriffs "beschwerende Entscheidung" (EuGH 11. März 2015 - C-464/13 und C-465/13 - [Oberto und O´Leary] Rn. 46) .

    Die verschiedenen Sprachfassungen unterscheiden sich in der Verwendung dieses Begriffs, wobei einige von ihnen, ua. die spanische, die englische, die französische und die italienische Fassung, Begriffe wie "un acto", "any act", "un acte" und "un atto" verwenden, deren Bedeutung über die des in der deutschen Fassung verwendeten Begriffs "Entscheidung" hinausgeht (EuGH 11. März 2015 - C-464/13 und C-465/13 - [Oberto und O´Leary] Rn. 47) .

    Da es nach dem fünften Spiegelstrich des vierten Erwägungsgrundes in der Präambel der SES zu den Zielen dieser Vereinbarung gehört, einen "angemessenen Rechtsschutz" des Lehrpersonals und der sonstigen unter die Satzung fallenden Personen gegenüber Entscheidungen des Obersten Rates oder der Verwaltungsräte zu gewährleisten (EuGH 11. März 2015 - C-464/13 und C-465/13 - [Oberto und O´Leary] Rn. 48) , ist einer weiten Auslegung des Begriffs "beschwerende Entscheidung" der Vorzug zu geben (EuGH 11. März 2015 - C-464/13 und C-465/13 - [Oberto und O´Leary] Rn. 49) .

    Darunter fällt beispielsweise auch der Beschäftigungsvertrag zwischen einer Hilfskraft und der Kommission (vgl. EuGH 9. Juli 1987 - C-329/85 - [Castagnoli/Kommission] Rn. 11, Slg. 1987, 3281; 11. März 2015 - C-464/13 und C-465/13 - [Oberto und O´Leary] Rn. 54) .

    Dies gilt insbesondere, wenn es um einen Bestandteil des Vertrags geht, der - wie seine Dauer, die sich unmittelbar aus der Anwendung von Ziff. 2 Buchst. a des "Alten Statuts" ergibt - durch das anwendbare Recht vorgegeben ist (vgl. EuGH 11. März 2015 - C-464/13 und C-465/13 - [Oberto und O´Leary] Rn. 55) .

    Vielmehr erfasst Art. 27 Abs. 2 Unterabs. 1 Satz 1 SES nach dem Verständnis des Gerichtshofs eine Vereinbarung über die Befristung eines Arbeitsverhältnisses, die der Direktor der Europäischen Schule in Ausübung seiner Befugnisse getroffen hat (EuGH 11. März 2015 - C-464/13 und C-465/13 - [Oberto und O´Leary] Rn. 57 bis 76) .

    Nach Auffassung des Gerichtshofs ergibt sich der Anwendungsbereich des Art. 27 Abs. 2 SES auch auf Entscheidungen des Direktors aber zum einen daraus, dass nach Art. 27 Abs. 2 Unterabs. 2 SES die Voraussetzungen für ein Verfahren vor der Beschwerdekammer und die entsprechenden Durchführungsbestimmungen ua. in den Beschäftigungsbedingungen für das Lehrpersonal bzw. der Regelung für die Lehrbeauftragten festgelegt sind (EuGH 11. März 2015 - C-464/13 und C-465/13 - [Oberto und O´Leary] Rn. 59) .

    Zum anderen hat der Gerichtshof in Anwendung von Art. 31 des Wiener Übereinkommens der Übung durch die Rechtsprechung der Beschwerdekammer bei der Anwendung des Art. 80 StaPES den Vorrang vor dem entgegenstehenden Wortlaut des Art. 27 Abs. 2 Unterabs. 1 Satz 1 SES eingeräumt (vgl. EuGH 11. März 2015 - C-464/13 und C-465/13 - [Oberto und O´Leary] Rn. 60 bis 64) .

    Art. 27 Abs. 2 Unterabs. 1 Satz 1 SES steht daher einer Einstufung von Entscheidungen der Direktionsbehörden der Europäischen Schulen als grundsätzlich unter die genannte Bestimmung fallend nicht entgegen (vgl. EuGH 11. März 2015 - C-464/13 und C-465/13 - [Oberto und O´Leary] Rn. 65 bis 67) .

    dd) Diese Auslegung von Art. 27 Abs. 2 SES beeinträchtigt nicht den Anspruch der Betroffenen auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz (EuGH 11. März 2015 - C-464/13 und C-465/13 - [Oberto und O´Leary] Rn. 71 bis 75) .

    Dazu gehören ua. die gesetzliche Grundlage der Einrichtung, ihr ständiger Charakter, die obligatorische Gerichtsbarkeit, das streitige Verfahren, die Anwendung von Rechtsnormen durch die Einrichtung sowie deren Unabhängigkeit (EuGH 11. März 2015 - C-464/13 und C-465/13 - [Oberto und O´Leary] Rn. 72) .

    Außerdem hat der Gerichtshof darauf hingewiesen, dass nach Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union der Grundsatz des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes nicht das Recht auf Zugang zu zwei Gerichtsinstanzen umfasst, sondern nur zu einem Gericht (vgl. EuGH 17. Juli 2014 - C-169/14 - [Sánchez Morcillo und Abril García] Rn. 36; 11. März 2015 - C-464/13 und C-465/13 - [Oberto und O´Leary] Rn. 73) .

    Soweit der Gerichtshof in der Rechtssache Miles ua. (EuGH 14. Juni 2011 - C-196/09 - Rn. 43 bis 45, Slg. 2011, I-5105) ausgeführt hat, er sei nicht für die Beantwortung einer von der Beschwerdekammer der Europäischen Schulen gestellten Frage zuständig, weil es sich bei ihr nicht um ein "Gericht eines Mitgliedstaats" im Sinne von Art. 267 AEUV handele, hat er gleichzeitig anerkannt, dass eine Möglichkeit oder sogar eine Verpflichtung der Beschwerdekammer vorstellbar sei, im Rahmen einer Streitigkeit zwischen an eine Europäische Schule abgeordneten Lehrern und dieser den Gerichtshof anzurufen, wenn allgemeine Grundsätze des Unionsrechts anzuwenden sind, allerdings hinzugefügt, dass es Sache der Mitgliedstaaten sei, das durch die derzeit geltende Vereinbarung über die Satzung der Europäischen Schulen eingeführte System des gerichtlichen Rechtsschutzes zu reformieren (vgl. EuGH 11. März 2015 - C-464/13 und C-465/13 - [Oberto und O´Leary] Rn. 74) .

  • BAG, 24.04.2013 - 7 AZR 930/11

    Europäische Schule - Deutsche Gerichtsbarkeit

    Auszug aus BAG, 12.08.2015 - 7 AZR 143/12
    Durch Beschluss vom 24. April 2013 (- 7 AZR 930/11 (A) - BAGE 145, 76 und - 7 AZR 931/11 (A) -) hat der Senat in zwei gleich gelagerten Fällen den Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 267 AEUV um Vorabentscheidung über die Auslegung des Art. 27 Abs. 2 der Vereinbarung über die Satzung der Europäischen Schulen vom 21. Juni 1994 (SES) ersucht.

    Die Institution der "Europäischen Schulen" ist eine zwischenstaatliche Organisation mit Völkerrechtspersönlichkeit (BAG 24. April 2013 - 7 AZR 930/11 (A) - Rn. 15 mwN, BAGE 145, 76; BGH 9. Juli 2009 - III ZR 46/08 - Rn. 25 mwN, BGHZ 182, 10) .

    a) Über die Auslegung der Verträge und über die Gültigkeit und Auslegung der Handlungen der Organe, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Union entscheidet der Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 267 AEUV (vgl. EuGH 11. März 2015 - C-464/13 und C-465/13 - [Oberto und O´Leary] Rn. 31; BAG 24. April 2013 - 7 AZR 930/11 (A) - Rn. 17, BAGE 145, 76) .

  • BGH, 09.07.2009 - III ZR 46/08

    Anwendbarkeit der deutschen Gerichtsbarkeit für Streitigkeit zwischen Eltern und

    Auszug aus BAG, 12.08.2015 - 7 AZR 143/12
    Die Institution der "Europäischen Schulen" ist eine zwischenstaatliche Organisation mit Völkerrechtspersönlichkeit (BAG 24. April 2013 - 7 AZR 930/11 (A) - Rn. 15 mwN, BAGE 145, 76; BGH 9. Juli 2009 - III ZR 46/08 - Rn. 25 mwN, BGHZ 182, 10) .

    Die einzelne Schule nimmt an der Völkerrechtspersönlichkeit der Institution der "Europäischen Schulen" teil (BGH 9. Juli 2009 - III ZR 46/08 - Rn. 25, aaO) .

    Als zwischenstaatliche Organisation regelt die Institution der "Europäischen Schulen" ihre innerorganisatorischen Angelegenheiten selbst (BGH 9. Juli 2009 - III ZR 46/08 - Rn. 25, BGHZ 182, 10) .

  • EuGH, 14.06.2011 - C-196/09

    Miles u.a. - Vorabentscheidungsersuchen - Begriff "Gericht eines Mitgliedstaats"

    Auszug aus BAG, 12.08.2015 - 7 AZR 143/12
    Es handelt sich bei den Europäischen Schulen um ein System besonderer Art, das durch ein internationales Abkommen eine Form der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten sowie zwischen den Mitgliedstaaten und der Union verwirklicht (vgl. EuGH 14. Juni 2011 - C-196/09 - [Miles ua.] Rn. 39, Slg. 2011, I-5105; 11. März 2015 - C-464/13 und C-465/13 - [Oberto und O´Leary] Rn. 32) .

    Soweit der Gerichtshof in der Rechtssache Miles ua. (EuGH 14. Juni 2011 - C-196/09 - Rn. 43 bis 45, Slg. 2011, I-5105) ausgeführt hat, er sei nicht für die Beantwortung einer von der Beschwerdekammer der Europäischen Schulen gestellten Frage zuständig, weil es sich bei ihr nicht um ein "Gericht eines Mitgliedstaats" im Sinne von Art. 267 AEUV handele, hat er gleichzeitig anerkannt, dass eine Möglichkeit oder sogar eine Verpflichtung der Beschwerdekammer vorstellbar sei, im Rahmen einer Streitigkeit zwischen an eine Europäische Schule abgeordneten Lehrern und dieser den Gerichtshof anzurufen, wenn allgemeine Grundsätze des Unionsrechts anzuwenden sind, allerdings hinzugefügt, dass es Sache der Mitgliedstaaten sei, das durch die derzeit geltende Vereinbarung über die Satzung der Europäischen Schulen eingeführte System des gerichtlichen Rechtsschutzes zu reformieren (vgl. EuGH 11. März 2015 - C-464/13 und C-465/13 - [Oberto und O´Leary] Rn. 74) .

  • BAG, 10.11.1993 - 7 AZR 600/92

    Leiharbeitnehmer - Internationale Organisationen - Befreiung von deutscher

    Auszug aus BAG, 12.08.2015 - 7 AZR 143/12
    Sie führt zur Abweisung der Klage als unzulässig (vgl. BAG 10. November 1993 - 7 AZR 600/92 - zu II 1 der Gründe mwN) .

    Ein Immunitätsverzicht kann für einen konkreten Rechtsstreit durch Abgabe einer entsprechenden Erklärung oder auch generell in einem völkerrechtlichen Abkommen erfolgen (BAG 10. November 1993 - 7 AZR 600/92 - zu II 3 der Gründe mwN; Geimer Internationales Zivilprozessrecht 7. Aufl. Rn. 828, 629) .

  • EuGH, 09.07.1987 - 329/85

    Castagnoli / Kommission

    Auszug aus BAG, 12.08.2015 - 7 AZR 143/12
    Darunter fällt beispielsweise auch der Beschäftigungsvertrag zwischen einer Hilfskraft und der Kommission (vgl. EuGH 9. Juli 1987 - C-329/85 - [Castagnoli/Kommission] Rn. 11, Slg. 1987, 3281; 11. März 2015 - C-464/13 und C-465/13 - [Oberto und O´Leary] Rn. 54) .
  • EuGH, 08.03.2007 - C-237/06

    Strack / Kommission - Rechtsmittel - Öffentlicher Dienst - Entscheidung über die

    Auszug aus BAG, 12.08.2015 - 7 AZR 143/12
    Dort erfasst der Begriff "beschwerende Maßnahme" nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs alle Maßnahmen, die geeignet sind, unmittelbar eine bestimmte Rechtslage zu beeinträchtigen (vgl. ua. EuGH 8. März 2007 - C-237/06 P - [Strack/Kommission] Rn. 62 mwN) .
  • EuGH, 25.02.2010 - C-386/08

    Erzeugnisse mit Ursprung im Westjordanland fallen nicht unter die

    Auszug aus BAG, 12.08.2015 - 7 AZR 143/12
    Danach kommt es darauf an, wie ein Vertrag nach Treu und Glauben in Übereinstimmung mit der gewöhnlichen, seinen Bestimmungen in ihrem Zusammenhang zukommenden Bedeutung und im Licht seines Ziels und Zwecks zu verstehen ist (vgl. EuGH 25. Februar 2010 - C-386/08 - [Brita] Rn. 43, Slg. 2010, I-1289; 11. März 2015 - C-464/13 und C-465/13 - [Oberto und O´Leary] Rn. 37, 60 bis 62) .
  • Generalanwalt beim EuGH, 17.07.2014 - C-169/14

    Sánchez Morcillo und Abril García - Richtlinie 93/13/EWG - Missbräuchliche

    Auszug aus BAG, 12.08.2015 - 7 AZR 143/12
    Außerdem hat der Gerichtshof darauf hingewiesen, dass nach Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union der Grundsatz des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes nicht das Recht auf Zugang zu zwei Gerichtsinstanzen umfasst, sondern nur zu einem Gericht (vgl. EuGH 17. Juli 2014 - C-169/14 - [Sánchez Morcillo und Abril García] Rn. 36; 11. März 2015 - C-464/13 und C-465/13 - [Oberto und O´Leary] Rn. 73) .
  • BAG, 24.04.2013 - 7 AZR 931/11

    Europäische Schule - Deutsche Gerichtsbarkeit

    Auszug aus BAG, 12.08.2015 - 7 AZR 143/12
    Durch Beschluss vom 24. April 2013 (- 7 AZR 930/11 (A) - BAGE 145, 76 und - 7 AZR 931/11 (A) -) hat der Senat in zwei gleich gelagerten Fällen den Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 267 AEUV um Vorabentscheidung über die Auslegung des Art. 27 Abs. 2 der Vereinbarung über die Satzung der Europäischen Schulen vom 21. Juni 1994 (SES) ersucht.
  • LAG München, 10.11.2011 - 2 Sa 392/11

    Immunität der Europäischen Schulen

  • EuGH, 15.01.1986 - 44/84

    Hurd / Jones

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