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   BAG, 12.09.1984 - 1 AZR 342/83   

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BAG, 12.09.1984 - 1 AZR 342/83 (https://dejure.org/1984,156)
BAG, Entscheidung vom 12.09.1984 - 1 AZR 342/83 (https://dejure.org/1984,156)
BAG, Entscheidung vom 12. September 1984 - 1 AZR 342/83 (https://dejure.org/1984,156)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    GG Art. 9 Abs. 3; BGB § 823 Abs. 1 und 2; GG Art. 9 Abs. 3; BGB § 1004 Abs. 1 S. 2; ZPO § 256 Abs. 1 und 2

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Zur Zulässigkeit von verhandlungsbegleitenden Warnstreiks

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz und Auszüge)

    BGB § 611; GG Art. 9 Abs. 3

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 46, 322
  • NJW 1985, 85
  • MDR 1985, 257
  • NZA 1984, 393
  • VersR 1985, 351
  • DB 1984, 2563
  • JR 1986, 88
 
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Wird zitiert von ... (78)Neu Zitiert selbst (18)

  • BAG, 17.12.1976 - 1 AZR 605/75

    Arbeitskampf: Zulässigkeit kurzer Warnstreiks

    Auszug aus BAG, 12.09.1984 - 1 AZR 342/83
    b) Das ultima-ratio-Prinzip verbietet nicht kurze und zeitlich befristete Streiks, zu denen die Gewerkschaft während laufender Tarifverhandlungen (nach Abschluß der vertraglich vereinbarten Friedenspflicht) aufruft (Bestätigung von BAG 28, 295 = AP Nr. 51 zu Art. 9 GG Arbeitskampf).

    Der Senat hält insoweit an seiner bisherigen Rechtsprechung fest (vgl. BAG 28, 295 = AP Nr. 51 zu Art. 9 GG Arbeitskampf).

    Insoweit bleibt der Senat bei seiner Auffassung, die er schon im ersten Warnstreikurteil 1976 (Urteil vom 17. Dezember 1976 - 1 AZR 605/75 - BAG 28, 295, 298 = AP Nr. 51 zu Art. 9 GG Arbeitskampf, zu 3 der Gründe) vertreten hatte.

    Der verhandlungsbegleitende Streik soll die Arbeitgeberseite zu einem zügigen Verhandeln und zu größerer Kompromißbereitschaft veranlassen (vgl. Herschel, RdA 1983, 364, 365; Otto, Anm. zum Urteil des BAG vom 17. Dezember 1976 - 1 AZR 605/75 - EzA Art. 9 GG Arbeitskampf Nr. 19, zu IV).

    Kurzfristig im Sinne dieser Abgrenzung (vgl. Urteil vom 17. Dezember 1976 - 1 AZR 605/75 - BAG 28, 295, 298 = AP Nr. 51 zu Art. 9 GG Arbeitskampf, zu 3 der Gründe) sind jedenfalls Arbeitsniederlegungen, die die Dauer von drei Stunden nicht überschreiten.

    Eine Wiederholung von kurzfristigen Arbeitsniederlegungen hat er in seiner bereits mehrfach erwähnten ersten Warnstreikentscheidung nicht schlechthin ausgeschlossen (vgl. BAG 28, 295, 298 = AP Nr. 51 zu Art. 9 GG Arbeitskampf, zu 3 der Gründe a. F.).

    Soweit sich Gewerkschaften auch in Zukunft an die damit gezogenen Grenzen halten, wird der Grundsatz, daß Arbeitskampfmaßnahmen nur nach Ausschöpfung aller Verständigungsmöglichkeiten ergriffen werden dürfen, nicht verletzt (vgl. Urteil des Senats vom 17. Dezember 1976 - 1 AZR 605/75 - a.a.O.).

  • BAG, 10.06.1980 - 1 AZR 822/79

    Grundsätze zur Herstellung und Wahrung des Verhandlungsgleichgewichts im

    Auszug aus BAG, 12.09.1984 - 1 AZR 342/83
    Art. 9 Abs. 3 GG gibt den Gewerkschaften das Recht, zur Durchsetzung ihrer Tarifforderungen zu streiken (im Anschluß an BAGE 33, 140 - AP Nr. 64 zu Art. 9 GG Arbeitskampf).

    Das geschieht in der Form kollektiver Verträge (Tarifverträge), die zwischen einer Gewerkschaft einerseits und einem Arbeitgeber oder Arbeitgeberverband andererseits zustande kommen müssen (BAG 33, 140, 149 = AP Nr. 64 zu Art. 9 GG Arbeitskampf, zu A I 1 b der Gründe).

    Das folgt aus der bisherigen Sozialgeschichte (vgl. BAG 33, 140, 150 = AP Nr. 64 zu Art. 9 GG Arbeitskampf, zu A I 2 a der Gründe) ebenso wie aus der geltenden Wirtschaftsordnung.

    Auch in der Literatur ist das Streikrecht der Gewerkschaften weitgehend anerkannt (vgl. Nachweis in BAG 33, 140, 151 = AP Nr. 64 zu Art. 9 GG Arbeitskampf, zu A I 2 b der Gründe).

    Diesen Grundsatz hat der Erste Senat des Bundesarbeitsgerichts in den Urteilen, die das Recht der Arbeitgeber zur Aussperrung betrafen, charakterisiert als Übermaßverbot (BAG 33, 140, 175 ff. = AP Nr. 64 zu Art. 9 GG Arbeitskampf, zu B I 2 der Gründe).

    Das Bundesarbeitsgericht hat bisher offengelassen, ob die Europäische Sozialcharta (ESC) unmittelbar geltendes Bundesrecht ist oder ob sie nicht wenigstens den rechtsfortbildenden oder den die Lücken der gesetzlichen Regelung füllenden Richter bindet (vgl. BAG 33, 140, 157 f. = AP Nr. 64 zu Art. 9 GG Arbeitskampf, zu A II 2 a der Gründe).

  • BVerfG, 20.10.1981 - 1 BvR 404/78

    Deutscher Arbeitnehmerverband

    Auszug aus BAG, 12.09.1984 - 1 AZR 342/83
    Das Grundgesetz räumt den Gewerkschaften keinen inhaltlich unbegrenzten und unbegrenzbaren Handlungsspielraum ein (im Anschluß an BVerfGE 58, 233).

    Zu der geschützten koalitionsmäßigen Betätigung gehört auch der Abschluß von Tarifverträgen, durch die die Koalitionen insbesondere Lohn und sonstige materielle Arbeitsbedingungen in einem Bereich regeln, in dem der Staat seine Regelungszuständigkeit weit zurückgenommen hat, und zwar in eigener Verantwortung und im wesentlichen ohne staatliche Einflußnahme (BVerfGE 44, 322, 340; 58, 233, 246).

    b) Das Grundgesetz räumt den Gewerkschaften allerdings keinen inhaltlich unbegrenzten und unbegrenzbaren Handlungsspielraum ein (BVerfGE 38, 386, 393; 58, 233, 247).

    Regelungen, die nicht in dieser Weise gerechtfertigt sind, tasten den durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützten Kerngehalt der Koalitionsbetätigung an (BVerfGE 19, 303, 321; 28, 295, 306; 50, 290, 368 f.; 58, 233, 247 f.).

    Das Bundesverfassungsgericht hat sich ebenfalls noch nicht festgelegt (BVerfGE 58, 233, 254).

  • BAG, 21.12.1982 - 1 AZR 411/80

    Tarifliche Friedenspflicht - Gewillkürte Prozeßstandschaft

    Auszug aus BAG, 12.09.1984 - 1 AZR 342/83
    Für die Dauer des Tarifvertrags ist jede Tarifvertragspartei verpflichtet, keine Arbeitskämpfe gegen den Tarifvertrag zu führen und Aufrufe ihrer Mitglieder zu einem solchen Arbeitskampf zu unterlassen (BAG 3, 280, 283 = AP Nr. 1 zu § 1 TVG Friedenspflicht; Urteil des Senats vom 21. Dezember 1982 - 1 AZR 411/80 - a.a.O., zu A II 1 a der Gründe).

    Zu den nach § 823 Abs. 1 BGB geschützten sonstigen Rechten gehört auch der eingerichtete und ausgeübte Gewerbebetrieb (std. Rspr. des BAG und des BGH, vgl. zuletzt BAG Urteil vom 21. Dezember 1982 -- 1 AZR 411/80 - a. a. O., zu A II 2 der Gründe - BGHZ 45, 296, 307).

    Der Senat hat daher schon in seiner Entscheidung vom 21. Dezember 1982 - 1 AZR 411/80 - a.a.O., zu A II 2 der Gründe, ausgesprochen, daß ein Arbeitgeberverband keinen gesetzlichen Anspruch gegen seinen tariflichen Gegenspieler auf Unterlassung rechtswidriger Arbeitskampfmaßnahmen hat.

    Sie setzt voraus, daß die Rechtsträger den Prozeßstandschafter zur Prozeßführung im eigenen Namen ermächtigt haben und daß dieser Prozeßstandschafter ein eigenes rechtsschutzwürdiges Interesse an der Verfolgung des fremden Rechts hat (vgl. BAG Urteil des Senats vom 21. Dezember 1982 - 1 AZR 411/80 - a. a. O., zu B II der Gründe; Stein/Jonas/Leipold, ZPO, 20. Aufl., Vorbem. vor § 50 Rz. 41, mit weiteren Nachweisen).

    Die Klägerinnen zu 2) bis 4) sind Inhaber eines eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs, ihnen gegenüber könnte die Gewerkschaft dieses Recht, das nach § 823 Abs. 1 BGB als sonstiges Recht geschützt wird, verletzen (vgl. BAG Urteil vom 21. Dezember 1982 - 1 AZR 411/80 - a.a.O., zu A II 2 der Gründe; BGHZ 45, 296, 307; Brox/Rüthers, a. a. O., Rz. 376).

  • BVerfG, 26.05.1970 - 2 BvR 664/65

    Mitgliederwerbung I

    Auszug aus BAG, 12.09.1984 - 1 AZR 342/83
    Das gilt für die gewerkschaftliche Betätigung ebenso wie für die Betätigung der Arbeitgeberverbände (vgl. BVerfGE 28, 295, 304; 57, 220, 247).

    Regelungen, die nicht in dieser Weise gerechtfertigt sind, tasten den durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützten Kerngehalt der Koalitionsbetätigung an (BVerfGE 19, 303, 321; 28, 295, 306; 50, 290, 368 f.; 58, 233, 247 f.).

  • BVerfG, 01.03.1979 - 1 BvR 532/77

    Mitbestimmung

    Auszug aus BAG, 12.09.1984 - 1 AZR 342/83
    Ihnen wird ein Mindestmaß an spezifisch koalitionsgemäßer Betätigung gewährleistet (vgl. zusammenfassend zu Inhalt und Reichweite des Art. 9 Abs. 3 GG das Urteil des BVerfG vom 1. März 1979 (Mitbestimmungsurteil) - BVerfGE 50, 290, 353 ff., m. w. N. aus der früheren Rechtsprechung; in ähnlicher Weise zusammenfassend auch BAG (GS) Beschluß vom 29. November 1967 - BAG 20, 175, 210 ff.).

    Regelungen, die nicht in dieser Weise gerechtfertigt sind, tasten den durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützten Kerngehalt der Koalitionsbetätigung an (BVerfGE 19, 303, 321; 28, 295, 306; 50, 290, 368 f.; 58, 233, 247 f.).

  • BGH, 21.06.1966 - VI ZR 261/64

    Verletzung des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb durch

    Auszug aus BAG, 12.09.1984 - 1 AZR 342/83
    Zu den nach § 823 Abs. 1 BGB geschützten sonstigen Rechten gehört auch der eingerichtete und ausgeübte Gewerbebetrieb (std. Rspr. des BAG und des BGH, vgl. zuletzt BAG Urteil vom 21. Dezember 1982 -- 1 AZR 411/80 - a. a. O., zu A II 2 der Gründe - BGHZ 45, 296, 307).

    Die Klägerinnen zu 2) bis 4) sind Inhaber eines eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs, ihnen gegenüber könnte die Gewerkschaft dieses Recht, das nach § 823 Abs. 1 BGB als sonstiges Recht geschützt wird, verletzen (vgl. BAG Urteil vom 21. Dezember 1982 - 1 AZR 411/80 - a.a.O., zu A II 2 der Gründe; BGHZ 45, 296, 307; Brox/Rüthers, a. a. O., Rz. 376).

  • BAG, 11.11.1968 - 1 AZR 16/68

    Mitgliederwerbung der Gewerkschaften - Geschäftlicher Verkehr - Veröffentlichung

    Auszug aus BAG, 12.09.1984 - 1 AZR 342/83
    Sie können auch zu Unterlassungsansprüchen der Koalition führen (vgl. BAG Urteil vom 11. November 1968 - 1 AZR 16/68 - AP Nr. 14 zu Art. 9 GG, zu 4 a der Gründe).
  • BAG, 10.02.1981 - 6 ABR 86/78

    Berufsvorbereitung - Ausbildungsmaßnahme

    Auszug aus BAG, 12.09.1984 - 1 AZR 342/83
    Ausbildungsvergütungen sind auch ein Teil der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen im Sinne von Art. 9 Abs. 3 GG, selbst wenn man das Ausbildungsverhältnis als ein Vertragsverhältnis besonderer Art ansieht, weil die Vergütung in einem solchen Rechtsverhältnis neben der Ausbildungspflicht nur eine Nebenpflicht darstellt (vgl. Beschluß des Bundesarbeitsgerichts vom 10. Februar 1981 - 6 ABR 86/78 - BAG 35, 59, 67 = AP Nr. 25 zu § 5 BetrVG 1972, zu III 3 c der Gründe).
  • BAG, 14.07.1981 - 1 AZR 159/78

    Verhandlungspflicht - Anspruch auf Führung von Tarifverhandlungen

    Auszug aus BAG, 12.09.1984 - 1 AZR 342/83
    Dieses Recht schließt die Befugnis ein, den Abschluß eines Tarifvertrags mit einem bestimmten Inhalt abzulehnen (vgl. Urteil des Senats vom 14. Juli 1981 - 1 AZR 159/78 - BAG 36, 131, 137 = AP Nr. 1 zu § 1 TVG Verhandlungspflicht, zu III 1 der Gründe).
  • BVerfG, 30.11.1965 - 2 BvR 54/62

    Dortmunder Hauptbahnhof

  • BVerfG, 24.05.1977 - 2 BvL 11/74

    Allgemeinverbindlicherklärung I

  • BVerfG, 17.02.1981 - 2 BvR 384/78

    Bethel

  • BVerfG, 19.02.1975 - 1 BvR 418/71

    Aussperrung von Betriebsratsmitgliedern

  • BAG, 29.11.1967 - GS 1/67

    Diffrerenzierung zwischen gewerkschaftlich organisierten und anders oder nicht

  • BAG, 21.04.1971 - GS 1/68

    Arbeitskampfmaßnahmen

  • BGH, 16.09.1980 - X ZB 6/80

    Walzstabteilung

  • BAG, 08.02.1957 - 1 AZR 169/55
  • BAG, 22.09.2009 - 1 AZR 972/08

    Streikbegleitende "Flashmob-Aktion" im Einzelhandel - Recht am eingerichteten und

    Ein Arbeitgeberverband hat gegen eine Gewerkschaft nach § 1004 Abs. 1 BGB iVm. § 823 Abs. 1 BGB, Art. 9 Abs. 3 GG einen eigenen Anspruch auf Unterlassung rechtswidriger Arbeitskampfmaßnahmen gegen seine Mitglieder (BAG 26. April 1988 - 1 AZR 399/86 - zu B II 1 der Gründe, BAGE 58, 138 unter Aufgabe von 12. September 1984 - 1 AZR 342/83 - BAGE 46, 322; 24. April 2007 - 1 AZR 252/06 - Rn. 54 mwN, BAGE 122, 134).
  • BAG, 20.11.2012 - 1 AZR 179/11

    Arbeitskampf in kirchlichen Einrichtungen - Dritter Weg

    Eine Einschränkung oder Begrenzung des in Teil II Art. 6 Nr. 4 ESC anerkannten Streikrechts ist nach Teil V Art. 31 Abs. 1 ESC nur zulässig, wenn diese gesetzlich vorgeschrieben und in einer demokratischen Gesellschaft zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer oder zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, der Sicherheit des Staates, der Volksgesundheit und der Sittlichkeit notwendig ist (BAG 12. September 1984 - 1 AZR 342/83 - zu B II 2 c der Gründe, BAGE 46, 322) .
  • BAG, 19.06.2007 - 1 AZR 396/06

    Rechtmäßigkeit eines Unterstützungsstreiks

    Bei einer Begrenzung des in Teil II Art. 6 Nr. 4 ESC anerkannten Streikrechts dürfen sie daher nur solche Grundsätze aufstellen, die nach Teil V Art. 31 Abs. 1 ESC zulässig sind (BAG 12. September 1984 - 1 AZR 342/83 - BAGE 46, 322, zu B II 2 c der Gründe; 10. Dezember 2002 - 1 AZR 96/02 - BAGE 104, 155, zu B I 2 a der Gründe).
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