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   BAG, 12.09.1996 - 7 ABR 61/95   

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https://dejure.org/1996,1074
BAG, 12.09.1996 - 7 ABR 61/95 (https://dejure.org/1996,1074)
BAG, Entscheidung vom 12.09.1996 - 7 ABR 61/95 (https://dejure.org/1996,1074)
BAG, Entscheidung vom 12. September 1996 - 7 ABR 61/95 (https://dejure.org/1996,1074)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse

  • dgb.de (Rechtsprechungsübersicht)

    Wer ist im Einzelnen wahlberechtigt oder nicht?

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA 1997, 273
  • BB 1997, 104
  • BB 1997, 318
 
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Wird zitiert von ... (20)Neu Zitiert selbst (5)

  • BAG, 20.03.1996 - 7 ABR 46/95

    Wahlberechtigung der zur Berufsausbildung Beschäftigten

    Auszug aus BAG, 12.09.1996 - 7 ABR 61/95
    Die Würdigung des Landesarbeitsgerichts, daß Auszubildende in einem reinen Ausbildungsbetrieb, wie er hier vorliegt, nicht als Arbeitnehmer im Sinne des § 5 BetrVG gelten und deshalb gemäß § 7 BetrVG nicht wahlberechtigt sind, entspricht der inzwischen gefestigten Rechtsprechung des erkennenden Senats (BAG Beschluß vom 21. Juli 1993, BAGE 74, 1 [BAG 21.07.1993 - 7 ABR 35/92] = AP Nr. 8 zu § 5 BetrVG 1972 Ausbildung; BAG Beschluß vom 26. Januar 1994, BAGE 75, 312 = AP Nr. 54 zu § 5 BetrVG 1972; BAG Beschluß vom 20. März 1996 - 7 ABR 46/95 -, zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung des Gerichts bestimmt; BAG Beschluß vom 20. März 1996 - 7 ABR 34/95 -, zur Veröffentlichung in der Fachpresse bestimmt).
  • BAG, 20.03.1996 - 7 ABR 34/95

    Wahlberechtigung von Auszubildenden in Berufsbildungswerken

    Auszug aus BAG, 12.09.1996 - 7 ABR 61/95
    Die Würdigung des Landesarbeitsgerichts, daß Auszubildende in einem reinen Ausbildungsbetrieb, wie er hier vorliegt, nicht als Arbeitnehmer im Sinne des § 5 BetrVG gelten und deshalb gemäß § 7 BetrVG nicht wahlberechtigt sind, entspricht der inzwischen gefestigten Rechtsprechung des erkennenden Senats (BAG Beschluß vom 21. Juli 1993, BAGE 74, 1 [BAG 21.07.1993 - 7 ABR 35/92] = AP Nr. 8 zu § 5 BetrVG 1972 Ausbildung; BAG Beschluß vom 26. Januar 1994, BAGE 75, 312 = AP Nr. 54 zu § 5 BetrVG 1972; BAG Beschluß vom 20. März 1996 - 7 ABR 46/95 -, zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung des Gerichts bestimmt; BAG Beschluß vom 20. März 1996 - 7 ABR 34/95 -, zur Veröffentlichung in der Fachpresse bestimmt).
  • BAG, 21.07.1993 - 7 ABR 35/92

    Belegschaftszugehörigkeit von Auszubildenden

    Auszug aus BAG, 12.09.1996 - 7 ABR 61/95
    Die Würdigung des Landesarbeitsgerichts, daß Auszubildende in einem reinen Ausbildungsbetrieb, wie er hier vorliegt, nicht als Arbeitnehmer im Sinne des § 5 BetrVG gelten und deshalb gemäß § 7 BetrVG nicht wahlberechtigt sind, entspricht der inzwischen gefestigten Rechtsprechung des erkennenden Senats (BAG Beschluß vom 21. Juli 1993, BAGE 74, 1 [BAG 21.07.1993 - 7 ABR 35/92] = AP Nr. 8 zu § 5 BetrVG 1972 Ausbildung; BAG Beschluß vom 26. Januar 1994, BAGE 75, 312 = AP Nr. 54 zu § 5 BetrVG 1972; BAG Beschluß vom 20. März 1996 - 7 ABR 46/95 -, zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung des Gerichts bestimmt; BAG Beschluß vom 20. März 1996 - 7 ABR 34/95 -, zur Veröffentlichung in der Fachpresse bestimmt).
  • BAG, 26.01.1994 - 7 ABR 13/92

    Arbeitnehmerstatus beruflicher Rehabilitanden

    Auszug aus BAG, 12.09.1996 - 7 ABR 61/95
    Die Würdigung des Landesarbeitsgerichts, daß Auszubildende in einem reinen Ausbildungsbetrieb, wie er hier vorliegt, nicht als Arbeitnehmer im Sinne des § 5 BetrVG gelten und deshalb gemäß § 7 BetrVG nicht wahlberechtigt sind, entspricht der inzwischen gefestigten Rechtsprechung des erkennenden Senats (BAG Beschluß vom 21. Juli 1993, BAGE 74, 1 [BAG 21.07.1993 - 7 ABR 35/92] = AP Nr. 8 zu § 5 BetrVG 1972 Ausbildung; BAG Beschluß vom 26. Januar 1994, BAGE 75, 312 = AP Nr. 54 zu § 5 BetrVG 1972; BAG Beschluß vom 20. März 1996 - 7 ABR 46/95 -, zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung des Gerichts bestimmt; BAG Beschluß vom 20. März 1996 - 7 ABR 34/95 -, zur Veröffentlichung in der Fachpresse bestimmt).
  • LAG Baden-Württemberg, 05.07.1995 - 2 TaBV 8/94

    Arbeitnehmereigenschaft: Auszubildende in einem reinen Ausbildungsbetrieb

    Auszug aus BAG, 12.09.1996 - 7 ABR 61/95
    Die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluß des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 5. Juli 1995 - 2 TaBV 8/94 - wird zurückgewiesen.
  • BAG, 18.11.1999 - 2 AZR 89/99

    Kündigungsschutz - Wartezeit

    Es liegt insoweit auch keine Divergenz zu der Rechtsprechung des Siebten Senats zu § 5 Abs. 1 BetrVG vor (BAG 21. Juli 1993 - 7 ABR 35/92 - 20. März 1996 - 7 ABR 46/95 - 20. März 1996 - 7 ABR 34/95 - und 12. September 1996 - 7 ABR 61/95 - AP BetrVG 1972 § 5 Ausbildung Nr. 8 - 11).
  • BAG, 24.08.2004 - 1 ABR 28/03

    Mitbestimmung über Dauer betrieblicher Berufsausbildung

    Die Auszubildenden eines solchen Betriebs gehören nicht zu dessen Belegschaft und sind keine Arbeitnehmer des Betriebs iSd. § 5 Abs. 1 BetrVG (BAG 12. September 1996 - 7 ABR 61/95 - AP BetrVG 1972 § 5 Ausbildung Nr. 11 = EzA BetrVG 1972 § 5 Nr. 61; 26. Januar 1994 - 7 ABR 13/92 - BAGE 75, 312; 21. Juli 1993 - 7 ABR 35/92 - BAGE 74, 1; Richardi in Richardi BetrVG § 5 Rn. 68; Fitting § 5 Rn. 261 ff.).
  • BAG, 15.11.2006 - 7 ABR 15/06

    Auflösung des Arbeitsverhältnisses nach § 78a Abs. 4 BetrVG

    Nach der ständigen Senatsrechtsprechung gelten Auszubildende in einem reinen Ausbildungsbetrieb nicht als Arbeitnehmer im Sinne des § 5 Abs. 1 BetrVG (BAG 12. September 1996 - 7 ABR 61/95 - AP BetrVG 1972 § 5 Ausbildung Nr. 11 = EzA BetrVG 1972 § 5 Nr. 61, zu B I der Gründe; 26. Januar 1994 - 7 ABR 13/92 - BAGE 75, 312 = AP BetrVG 1972 § 5 Nr. 54 = EzA BetrVG 1972 § 5 Nr. 57, zu B II 4 der Gründe; 21. Juli 1993 - 7 ABR 35/92 - BAGE 74, 1 = AP BetrVG 1972 § 5 Ausbildung Nr. 8 = EzA BetrVG 1972 § 5 Nr. 56, zu B III 2 d bb der Gründe).
  • LAG Hessen, 15.03.2000 - 13 Sa 479/99

    Zahlung einer höheren Ausbildungsvergütung im Rahmen der Anwendung eines

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  • BAG, 05.10.2000 - 1 ABR 14/00

    Verzicht auf Tendenzschutz - Wirtschaftsausschuß

    Erfolglos beruft sich die Arbeitgeberin darauf, daß nach nunmehr ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts Auszubildende in sog. reinen Ausbildungsbetrieben nicht zu dem Kreis der wahlberechtigten Arbeitnehmer iSd. § 5 Abs. 1 iVm. § 7 BetrVG gezählt werden, denn ihre Ausbildung vollzieht sich nicht im Rahmen der jeweiligen arbeitstechnischen Zwecksetzung des Betriebes, sondern ist selbst Gegenstand des Betriebszweckes (vgl. nur BAG 20. März 1996 - 7 ABR 34/95 - AP BetrVG 1972 § 5 Ausbildung Nr. 10 = EzA BetrVG 1972 § 5 Nr. 60; BAG 12. September 1996 - 7 ABR 61/95 - AP BetrVG 1972 § 5 Ausbildung Nr. 11 = EzA BetrVG 1972 § 5 Nr. 61).
  • BAG, 16.11.2011 - 7 ABR 48/10

    Anfechtung einer Betriebsratswahl - Wahlberechtigung von Auszubildenden in einem

    Die Erwägung des Senats, eine Mitarbeit von Auszubildenden in einer selbständigen organisatorischen Einheit im Betrieb (zB in der Kantine eines Berufsbildungszentrums) könne zu einer Eingliederung und damit zu einer Wahlberechtigung dieser Auszubildenden führen (vgl. BAG 12. September 1996 - 7 ABR 61/95 - zu B II 1 der Gründe, AP BetrVG 1972 § 5 Ausbildung Nr. 11 = EzA BetrVG 1972 § 5 Nr. 61) , gilt jedenfalls nicht in Fällen, in denen keine von dem Zweck des Ausbildungsbetriebs unabhängigen Ziele verfolgt, sondern damit in Zusammenhang stehende Hilfsfunktionen wahrgenommen werden (vgl. BAG 13. Juni 2007 - 7 ABR 44/06 - Rn. 36, aaO) .

    Die Verwaltung hat somit dienenden Charakter, vergleichbar mit im Ausbildungsbetrieb anfallenden Reparaturarbeiten durch Betriebshandwerker (vgl. dazu BAG 12. September 1996 - 7 ABR 61/95 - zu B II 1 der Gründe, AP BetrVG 1972 § 5 Ausbildung Nr. 11 = EzA BetrVG 1972 § 5 Nr. 61) .

  • BAG, 05.04.2000 - 7 ABR 20/99

    Wahlberechtigung von Beschäftigten in einer Arbeitsgelegenheit nach § 19 Abs 1

    Die betriebliche Eingliederung setzt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts voraus, daß der Arbeitnehmer zur Erfüllung der jeweiligen arbeitstechnischen Zwecksetzung des Betriebes tätig wird (BAG 20. März 1996 - 7 ABR 34/95 - AP BetrVG 1972 § 5 Ausbildung Nr. 10 = EzA BetrVG 1972 § 5 Nr. 60, zu B II 2 und 3 der Gründe; 12. September 1996 - 7 ABR 61/95 - AP BetrVG 1972 § 5 Ausbildung Nr. 11 = EzA BetrVG 1972 § 5 Nr. 61, zu B III 1 und 2 a der Gründe jeweils mwN).

    Auch diese sind nach der Senatsrechtsprechung in ihrem Ausbildungsbetrieb nicht wahlberechtigt, da sie nicht ausgebildet werden, um zum Betriebszweck beizutragen, sondern selbst Gegenstand des auf die Durchführung von Ausbildung gerichteten Betriebszwecks sind (vgl. BAG 20. März 1996 - 7 ABR 34/95 - AP BetrVG 1972 § 5 Ausbildung Nr. 10 = EzA BetrVG 1972 § 5 Nr. 60, zu II der Gründe; 12. September 1996 - 7 ABR 61/95 - AP BetrVG 1972 § 5 Ausbildung Nr. 11 = EzA BetrVG 1972 § 5 Nr. 61, zu I der Gründe).

  • BAG, 08.08.2007 - 7 ABR 43/06

    Auflösung des Arbeitsverhältnisses nach § 78a Abs 4 BetrVG

    Nach der ständigen Senatsrechtsprechung gelten Auszubildende in einem reinen Ausbildungsbetrieb nicht als Arbeitnehmer iSd. § 5 Abs. 1 BetrVG (BAG 12. September 1996 - 7 ABR 61/95 - AP BetrVG 1972 § 5 Ausbildung Nr. 11 = EzA BetrVG 1972 § 5 Nr. 61, zu B I der Gründe; 26. Januar 1994 - 7 ABR 13/92 - BAGE 75, 312 = AP BetrVG 1972 § 5 Nr. 54 = EzA BetrVG 1972 § 5 Nr. 57, zu B II 4 der Gründe; 21. Juli 1993 - 7 ABR 35/92 - BAGE 74, 1 = AP BetrVG 1972 § 5 Ausbildung Nr. 8 = EzA BetrVG 1972 § 5 Nr. 56, zu B III 2 d bb der Gründe).
  • BAG, 13.08.2008 - 7 AZR 450/07

    Auszubildendenvertreter - Begründung eines Arbeitsverhältnisses

    Die Auszubildenden eines solchen Betriebs gehören nicht zu dessen Belegschaft und sind keine Arbeitnehmer des Betriebs iSv. § 5 BetrVG (vgl. etwa BAG 12. September 1996 - 7 ABR 61/95 - AP BetrVG 1972 § 5 Ausbildung Nr. 11 = EzA BetrVG 1972 § 5 Nr. 61).
  • BAG, 21.05.1997 - 5 AZB 30/96

    Rechtsweg - Umschüler in "sonstigen Berufsbildungseinrichtungen"

    Findet die praktische Berufsausbildung dagegen in einem reinen Ausbildungsbetrieb statt (sonstige Berufsbildungseinrichtung im Sinne von § 1 Abs. 5 BBiG), so gehören diese Auszubildenden nicht zur Belegschaft des Ausbildungsbetriebes und sind deshalb auch nicht wahlberechtigt zum Betriebsrat dieses Betriebes (BAG Beschluß vom 21. Juli 1993 - 7 ABR 35/92 - BAGE 74, 1 [BAG 21.07.1993 - 7 ABR 35/92] = AP Nr. 8 zu § 5 BetrVG 1972 Ausbildung; Beschluß vom 26. Januar 1994 - 7 ABR 13/92 - BAGE 75, 312 = AP Nr. 54 zu § 5 BetrVG 1972; Beschluß vom 20. März 1996 - 7 ABR 46/95 - AP Nr. 9 zu § 5 BetrVG 1972 Ausbildung, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen; Beschluß vom 12. September 1996 - 7 ABR 61/95 - zur Veröffentlichung in der Fachpresse vorgesehen).
  • LAG Köln, 27.04.2007 - 12 TaBV 7/07

    Einstellung - Auszubildender-Ausbildungsbetrieb

  • BAG, 12.02.1997 - 7 ABR 36/96

    Wahlberechtigung von Auszubildenden in einem Ausbildungsbetrieb

  • LAG Bremen, 23.05.2006 - 1 TaBV 20/05

    Übernahme von Mitgliedern der Auszubildendenvertretung bei überbetrieblicher

  • LAG Nürnberg, 08.02.2006 - 9 TaBV 35/04

    Auszubildendenvertreter - Übernahmepflicht - Aufklärung nach § 78a BetrVG -

  • LAG Bremen, 12.10.2006 - 3 TaBV 7/06

    Übernahme eines Auszubildendenvertreters

  • LAG Rheinland-Pfalz, 18.11.1998 - 3 Ta 200/98

    Berufsausbildungsverhältnis - Arbeitnehmerbegriff - Rehabilitand - Zuständigkeit

  • LAG Schleswig-Holstein, 04.01.2000 - 3 TaBV 40/99

    Wirtschaftsausschuß - Einsetzung in einem Tendenzbetrieb

  • LAG Köln, 22.04.2010 - 13 TaBV 89/09

    Unwirksame Betriebsratswahl im Betrieb Telekom Ausbildung; Wahlberechtigung in

  • ArbG Bonn, 02.12.2009 - 5 BV 65/09

    Wahlberechtigung der in einem Ausbildungsbetrieb vorhandenen Auszubildenden zu

  • LAG Niedersachsen, 13.04.1999 - 7 TaBV 52/98

    Siehe dazu Beschluss des BAG vom 05.04.2000 - 7 ABR 20/99

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