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   BAG, 12.09.2013 - 6 AZR 907/11   

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BAG, 12.09.2013 - 6 AZR 907/11 (https://dejure.org/2013,23905)
BAG, Entscheidung vom 12.09.2013 - 6 AZR 907/11 (https://dejure.org/2013,23905)
BAG, Entscheidung vom 12. September 2013 - 6 AZR 907/11 (https://dejure.org/2013,23905)
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Volltextveröffentlichungen (16)

  • lexetius.com

    Kein Ausschluss nicht angemeldeter Forderungen durch rechtskräftig bestätigten Insolvenzplan

  • openjur.de

    Kein Ausschluss nicht angemeldeter Forderungen durch rechtskräftig bestätigten Insolvenzplan

  • Bundesarbeitsgericht PDF

    Kein Ausschluss nicht angemeldeter Forderungen durch rechtskräftig bestätigten Insolvenzplan

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 254 InsO, § 254 ff InsO
    Kein Ausschluss nicht angemeldeter Forderungen durch rechtskräftig bestätigten Insolvenzplan

  • IWW

    InsO idF vom 5. Oktober 1994 (aF) § 254 Abs. 1 Satz 1, Satz 3 InsO... idF vom 7. Dezember 2011 (nF) § 1 Satz 1 Alt. 2, § 13 Abs. 1 Satz 2, § 22 Abs. 3, §§ 176, 189, 218 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, §§ 221 ff., 244 ff., 254 Abs. 1, §§ 254b, 255 Abs. 1, § 256 Abs. 1, § 258 Abs. 1, § 259 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 Satz 1, §§ 259a, 259b, 261 Abs. 1, § 263 Satz 1 VerglO §§ 2, 3, 4 Abs. 1 Nr. 2, § 7 Abs. 1 Satz 2, §§ 9, 97 GesO § 14 Abs. 1 Satz 1 GG Art. 14 Abs. 1 AÜG idF vom 23. Dezember 2003 (aF) § 9 Nr. 2, § 10 Abs. 4 BGB § 614 Satz 2, § 779 BUrlG § 7 Abs. 4 ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Ausschluss von Gläubigern als "Nachzügler" nicht angemeldeter Forderungen bei rechtskräftiger Bestätigung eines Insolvenzplans nach dem gesetzlichen Regelungskonzept der §§ 254 ff. InsO

  • zip-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Kein Ausschluss nicht angemeldeter Forderungen durch rechtskräftig bestätigten Insolvenzplan

  • bag-urteil.com

    Kein Ausschluss nicht angemeldeter Forderungen durch rechtskräftig bestätigten Insolvenzplan

  • Betriebs-Berater

    Kein Ausschluss nicht angemeldeter Forderungen durch rechtskräftig bestätigten Insolvenzplan

  • rewis.io

    Kein Ausschluss nicht angemeldeter Forderungen durch rechtskräftig bestätigten Insolvenzplan

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Kein Ausschluss nicht angemeldeter Forderungen durch Insolvenzplan

  • datenbank.nwb.de
  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Zur Geltendmachung von Insolvenzforderungen, die bei rechtskräftiger Bestätigung eines Insolvenzplans unbekannt waren

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (12)

  • heise.de (Pressebericht, 27.09.2013)

    Insolvenzplan darf Nachzügler nicht ausschließen

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Nicht angemeldete Forderungen und der Insolvenzplan

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Kein Ausschluss nicht angemeldeter Forderungen durch Insolvenzplan

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Arbeitnehmer können auch noch nach Rechtskraft des Insolvenzplans Forderungen geltend machen

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Kein Ausschluss nicht angemeldeter Forderungen durch rechtskräftig bestätigten Insolvenzplan

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Kein Ausschluss nicht angemeldeter Forderungen durch Insolvenzplan

  • rechtsanwalts-kanzlei-wolfratshausen.de (Kurzinformation)

    Kein Ausschluss nicht angemeldeter Forderungen durch Insolvenzplan

  • channelpartner.de (Kurzinformation)

    Über nicht angemeldete Forderungen - Insolvenz - wann ist die Ausschlussklausel wirksam?

  • soziale-schuldnerberatung-hamburg.de (Pressemitteilung)

    "Kein Ausschluss nicht angemeldeter Forderungen durch Insolvenzplan"

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Nach Bestätigung des Insolvenzplans: unbekannte Forderungen nicht ausgeschlossen

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Bei Bestätigung des Insolvenzplans sind unbekannte Forderungen nicht ausgeschlossen - Insolvenzrecht

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Kein Ausschluss nicht angemeldeter Forderungen durch Insolvenzplan - "Nachzügler" müssen Forderungen jedoch erst rechtskräftig durch Prozessgericht feststellen lassen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2013, 2268
  • ZIP 2013, 74
  • MDR 2013, 13
  • NZA 2014, 280
  • NZI 2013, 1076
  • BB 2013, 2931
  • DB 2013, 2849
  • JR 2014, 412
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (19)

  • BGH, 10.05.2012 - IX ZR 206/11

    Wirkungen des Insolvenzplans: Nichterfüllung einer nicht zur Tabelle

    Auszug aus BAG, 12.09.2013 - 6 AZR 907/11
    Die Erfüllung dieser Naturalobligationen ist möglich, kann aber nicht erzwungen werden (vgl. BGH 10. Mai 2012 - IX ZR 206/11 - Rn. 9; 19. Mai 2011 - IX ZR 222/08 - Rn. 8 mwN) .

    Die Insolvenzordnung sieht nicht vor, dass Ansprüche, die im Insolvenzverfahren nicht angemeldet wurden, nach rechtskräftiger Bestätigung des Insolvenzplans und Aufhebung des Insolvenzverfahrens nicht mehr gegen den Insolvenzschuldner geltend gemacht werden können (vgl. BGH 10. Mai 2012 - IX ZR 206/11 - Rn. 9; 19. Mai 2011 - IX ZR 222/08 - Rn. 8; aA Sächsisches LAG 22. November 2007 - 1 Sa 364/03 - zu B I 5 der Gründe) .

    Das setzte voraus, dass die nicht angemeldeten Forderungen fortbestanden und weiter durchgesetzt werden konnten (vgl. BGH 10. Mai 2012 - IX ZR 206/11 - Rn. 9; s. auch LAG Rheinland-Pfalz 12. Oktober 2006 - 4 Sa 281/06 - zu IV der Gründe; AG Leipzig 16. Dezember 2010 - 444 M 22550/10 - zu II der Gründe; Martini jurisPR-InsR 14/2011 Anm. 6) .

    Für den von der Verfassung erlaubten Eingriff in das Freiheitsrecht mit geeigneten, erforderlichen und angemessenen Mitteln ist nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage erforderlich (vgl. BVerfG 26. April 1995 - 1 BvL 19/94, 1 BvR 1454/94 - zu B I 3 der Gründe, BVerfGE 92, 262 zu § 14 Abs. 1 Satz 1 GesO; BGH 10. Mai 2012 - IX ZR 206/11 - Rn. 10; weniger vorsichtig für eine Ausschlussklausel noch 19. Mai 2011 - IX ZR 222/08 - Rn. 10; dazu krit. Schrader jurisPR-PrivBauR 11/2011 Anm. 6; Smid jurisPR-InsR 18/2011 Anm. 2) .

    Der Gesetzgeber hat damit die Vorschläge der Kommission für Insolvenzrecht nachträglich modifiziert aufgegriffen (vgl. BGH 10. Mai 2012 - IX ZR 206/11 - Rn. 11) .

    Ausfallforderungen">256 Abs. 1 InsO ist auf erst nach Annahme und Bestätigung des Insolvenzplans erhobene Forderungen entsprechend anwendbar (vgl. BGH 10. Mai 2012 - IX ZR 206/11 - Rn. 15; Uhlenbruck/Lüer 13. Aufl. § 256 InsO Rn. 4) .

    Eine Prüfung und Feststellung von Forderungen durch sie ist nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens nicht mehr möglich (vgl. BGH 10. Mai 2012 - IX ZR 206/11 - Rn. 15; s. auch 15. Juli 2010 - IX ZB 65/10 - Rn. 16) .

    Ausfallforderungen">256 InsO ebenfalls nicht zu (vgl. BGH 10. Mai 2012 - IX ZR 206/11 - Rn. 18) .

    Der Schuldner sollte nicht davon profitieren, dass er eine Forderung nicht in das von ihm nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 VerglO einzureichende Gläubigerverzeichnis aufgenommen hatte (vgl. BGH 10. Mai 2012 - IX ZR 206/11 - Rn. 19) .

    Vor diesem Hintergrund lag es nahe, die Vorschriften der §§ 9, 97 VerglO über das Wiederaufleben nicht erfüllter Forderungen danach auszulegen, ob sich der Schuldner die "Wohltat" des Vergleichs verdient hatte oder nicht (vgl. näher BGH 10. Mai 2012 - IX ZR 206/11 - Rn. 20) .

    Er soll ein universelles Instrument der Masseverwertung sein (vgl. BT-Drucks. 12/2443 S. 90; BGH 10. Mai 2012 - IX ZR 206/11 - Rn. 21) .

    Die Erfüllung des von den Gläubigern angenommenen und vom Insolvenzgericht bestätigten Insolvenzplans ist auf diese Weise weniger gefährdet, als würde verlangt, dass der Schuldner unverzüglich tätig wird (vgl. BGH 10. Mai 2012 - IX ZR 206/11 - Rn. 22 mwN zu der Kontroverse) .

    Frühere Fristsetzungen sind wirkungslos (vgl. BGH 10. Mai 2012 - IX ZR 206/11 - Rn. 23) .

  • LAG Düsseldorf, 15.09.2011 - 11 Sa 591/11

    Wirkungen des Insolvenzplanes für und gegen Insolvenzgläubiger; unbegründete

    Auszug aus BAG, 12.09.2013 - 6 AZR 907/11
    Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 15. September 2011 - 11 Sa 591/11 - wird zurückgewiesen.

    (2) Diese verfassungsrechtlichen Anforderungen sprechen im Übrigen gegen die Zulässigkeit von Präklusionsklauseln für sog. Nachzügler in Insolvenzplänen, die über die gesetzlichen Regelungen der §§ 254 ff. InsO hinaus den Verlust von Ansprüchen fingieren, die dem Gläubiger bei rechtskräftiger Bestätigung des Insolvenzplans unbekannt waren (ebenso jedenfalls nach Neufassung der Insolvenzordnung mit Wirkung vom 1. März 2012 Küpper/Heinze ZInsO 2013, 471, 473 ff.; ähnlich zum alten Recht Schreiber/Flitsch BB 2005, 1173, 1176 f.; zweifelnd auch Bähr/Höpker Anm. EWiR 2012, 151, 152; aA zum alten Recht OLG Hamm 3. Dezember 2010 - 30 U 98/10, I-30 U 98/10 - zu II 1 c bis f der Gründe; Jacobi/Stapper NJ 2012, 265, 266; Martini jurisPR-InsR 16/2010 Anm. 2; Otte/Wiester NZI 2005, 70, 77 aE) .

    Das vom Landesarbeitsgericht und von der Beklagten aufgeworfene Problem, dass die Nichterfüllung vollständig erlassener Forderungen denknotwendig ausgeschlossen sei (vgl. Bähr/Höpker Anm. EWiR 2012, 151, 152; MünchKommInsO/Huber 2. Aufl. § 255 Rn. 13) , stellt sich dann nicht.

  • BGH, 19.05.2011 - IX ZR 222/08

    Insolvenzverfahren: Aufrechnungsbefugnis trotz Erlasses der aufgerechneten

    Auszug aus BAG, 12.09.2013 - 6 AZR 907/11
    Die Erfüllung dieser Naturalobligationen ist möglich, kann aber nicht erzwungen werden (vgl. BGH 10. Mai 2012 - IX ZR 206/11 - Rn. 9; 19. Mai 2011 - IX ZR 222/08 - Rn. 8 mwN) .

    Die Insolvenzordnung sieht nicht vor, dass Ansprüche, die im Insolvenzverfahren nicht angemeldet wurden, nach rechtskräftiger Bestätigung des Insolvenzplans und Aufhebung des Insolvenzverfahrens nicht mehr gegen den Insolvenzschuldner geltend gemacht werden können (vgl. BGH 10. Mai 2012 - IX ZR 206/11 - Rn. 9; 19. Mai 2011 - IX ZR 222/08 - Rn. 8; aA Sächsisches LAG 22. November 2007 - 1 Sa 364/03 - zu B I 5 der Gründe) .

    Für den von der Verfassung erlaubten Eingriff in das Freiheitsrecht mit geeigneten, erforderlichen und angemessenen Mitteln ist nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage erforderlich (vgl. BVerfG 26. April 1995 - 1 BvL 19/94, 1 BvR 1454/94 - zu B I 3 der Gründe, BVerfGE 92, 262 zu § 14 Abs. 1 Satz 1 GesO; BGH 10. Mai 2012 - IX ZR 206/11 - Rn. 10; weniger vorsichtig für eine Ausschlussklausel noch 19. Mai 2011 - IX ZR 222/08 - Rn. 10; dazu krit. Schrader jurisPR-PrivBauR 11/2011 Anm. 6; Smid jurisPR-InsR 18/2011 Anm. 2) .

  • BGH, 15.07.2010 - IX ZB 65/10

    Insolvenzverfahren: Beginn der Klagefrist bei im Insolvenzplan vorgesehener

    Auszug aus BAG, 12.09.2013 - 6 AZR 907/11
    Eine Prüfung und Feststellung von Forderungen durch sie ist nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens nicht mehr möglich (vgl. BGH 10. Mai 2012 - IX ZR 206/11 - Rn. 15; s. auch 15. Juli 2010 - IX ZB 65/10 - Rn. 16) .

    Ausfallforderungen">256 Abs. 1 Satz 2 InsO festzustellen, in welchem Umfang die bestrittene Forderung vorläufig zu berücksichtigen ist (vgl. BGH 15. Juli 2010 - IX ZB 65/10 - Rn. 16) .

  • OLG Hamm, 03.12.2010 - 30 U 98/10
    Auszug aus BAG, 12.09.2013 - 6 AZR 907/11
    Der Senat braucht nicht darüber zu entscheiden, ob die Schuldnerin ungeachtet der Regelung in Nr. 12 Abs. 2 des gestaltenden Teils des Insolvenzplans passiv legitimiert ist (ebenfalls offengelassen von OLG Hamm 3. Dezember 2010 - 30 U 98/10, I-30 U 98/10 - zu II 2 der Gründe) .

    (2) Diese verfassungsrechtlichen Anforderungen sprechen im Übrigen gegen die Zulässigkeit von Präklusionsklauseln für sog. Nachzügler in Insolvenzplänen, die über die gesetzlichen Regelungen der §§ 254 ff. InsO hinaus den Verlust von Ansprüchen fingieren, die dem Gläubiger bei rechtskräftiger Bestätigung des Insolvenzplans unbekannt waren (ebenso jedenfalls nach Neufassung der Insolvenzordnung mit Wirkung vom 1. März 2012 Küpper/Heinze ZInsO 2013, 471, 473 ff.; ähnlich zum alten Recht Schreiber/Flitsch BB 2005, 1173, 1176 f.; zweifelnd auch Bähr/Höpker Anm. EWiR 2012, 151, 152; aA zum alten Recht OLG Hamm 3. Dezember 2010 - 30 U 98/10, I-30 U 98/10 - zu II 1 c bis f der Gründe; Jacobi/Stapper NJ 2012, 265, 266; Martini jurisPR-InsR 16/2010 Anm. 2; Otte/Wiester NZI 2005, 70, 77 aE) .

  • BGH, 06.10.2005 - IX ZR 36/02

    Auslegung von Regelungen in einem Insolvenzplan; Fortführung von

    Auszug aus BAG, 12.09.2013 - 6 AZR 907/11
    Entscheidende Argumente gegen eine Willensübereinkunft durch einen Vertrag im herkömmlichen Sinn sind nach dieser Sichtweise, dass die Gläubigergemeinschaft nicht aus freiem Willen zusammengefunden hat und der Wille einzelner Gläubiger nach §§ 244 ff. InsO durch Mehrheitsentscheidungen überwunden werden kann (vgl. BGH 6. Oktober 2005 - IX ZR 36/02 - Rn. 14 f., s. auch Rn. 13 zu abweichenden Literaturstimmen) .

    Die Auslegung des nicht vollstreckbaren Teils des Insolvenzplans durch die Tatsachengerichte ist nur beschränkt revisibel (vgl. BGH 6. Oktober 2005 - IX ZR 36/02 - Rn. 16 f.) .

  • BGH, 07.12.1995 - IX ZR 250/94

    Verzug mit der Erfüllung einer unbestimmten Vergleichsforderung

    Auszug aus BAG, 12.09.2013 - 6 AZR 907/11
    (b) Anderes galt vor Inkrafttreten der Insolvenzordnung (vgl. BGH 7. Dezember 1995 - IX ZR 250/94 - zu II 1 b bb der Gründe mwN) .
  • BAG, 13.03.2013 - 5 AZR 954/11

    Arbeitnehmerüberlassung - Anspruch auf gleiches Arbeitsentgelt ("equal pay")

    Auszug aus BAG, 12.09.2013 - 6 AZR 907/11
    (a) Mit dieser Beurteilung setzt sich der Senat nicht in Widerspruch zu der Entscheidung des Fünften Senats, die annimmt, dass Differenzvergütungsansprüche auf "Equal Pay" in der Folge der CGZP-Entscheidungen des Ersten Senats grundsätzlich arbeitsvertraglichen Ausschlussfristen unterfallen können (vgl. nur BAG 13. März 2013 - 5 AZR 954/11 - Rn. 33 ff.) .
  • OLG Düsseldorf, 22.12.2005 - 7 U 148/05

    Grund und Grenzen einer Prozessstandschaft des Sachwalters im

    Auszug aus BAG, 12.09.2013 - 6 AZR 907/11
    aa) Das Oberlandesgericht Düsseldorf nimmt an, der nach dem Insolvenzplan als Sachwalter handelnde Insolvenzverwalter sei auch nach Bestätigung des Insolvenzplans und Aufhebung des Insolvenzverfahrens noch prozessführungsbefugt, sofern die Klage das im Insolvenzplan genannte Vermögen betreffe (vgl. 22. Dezember 2005 - I-7 U 148/05, 7 U 148/05 - zu B I der Gründe) .
  • BAG, 23.05.2012 - 1 AZB 58/11

    Fehlende Tariffähigkeit der CGZP - Aussetzung von Lohnzahlungsverfahren

    Auszug aus BAG, 12.09.2013 - 6 AZR 907/11
    Mit Beschluss vom 23. Mai 2012 (- 1 AZB 58/11 - BAGE 141, 382) stellte es klar, dass die CGZP nie tariffähig war.
  • BAG, 14.12.2010 - 1 ABR 19/10

    Tariffähigkeit einer Spitzenorganisation

  • OLG Celle, 20.11.2006 - 4 U 166/06

    Beendigung der Verwaltungsbefugnis und Verfügungsbefugnis des vormaligen

  • BVerfG, 26.04.1995 - 1 BvL 19/94

    Erfolglose Richtervorlage und Verfassungsbeschwerde betreffend den Ausschluss

  • BAG, 10.07.2013 - 10 AZR 898/11

    Umfang der Wochenarbeitszeit - Vertragsauslegung

  • LAG Rheinland-Pfalz, 12.10.2006 - 4 Sa 281/06

    Betriebsrente - Schadensersatzanspruch - Direktzusage - unterbliebene

  • AG Leipzig, 16.12.2010 - 444 M 22550/10

    Geltendmachung des Einwands der Befreiung von den restlichen Verbindlichkeiten

  • BGH, 10.12.2009 - IX ZR 206/08

    Einleitung eines Anfechtungsrechtsstreits durch einen Insolvenzverwalter auf

  • LAG Sachsen, 22.11.2007 - 1 Sa 364/03
  • BGH, 11.04.2013 - IX ZR 122/12

    Fortsetzung eines Anfechtungsprozesses durch den Insolvenzverwalter nach

  • BAG, 19.11.2015 - 6 AZR 559/14

    Ausschlussfrist im Insolvenzplan - § 113 Satz 3 InsO

    Der Antrag, den Anspruch auf Schadenersatz festzustellen, ist ausdrücklich allein vor dem Hintergrund der Ausführungen des Senats in seiner Entscheidung vom 12. September 2013 (- 6 AZR 907/11 - Rn. 25) erhoben worden, "Nachzügler" müssten unter den dort genannten weiteren Umständen ihre Forderungen zunächst rechtskräftig durch das Prozessgericht feststellen lassen, bevor sie ihre Ansprüche durch Leistungsklage gegen den Schuldner durchsetzen könnten.

    Das kann nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens im Wege der Leistungsklage geschehen (vgl. BAG 12. September 2013 - 6 AZR 907/11 - Rn. 11; BGH 10. Mai 2012 - IX ZR 206/11 -) .

    Eine Tabellenfeststellungsklage ist nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens ohnehin nicht mehr möglich (BAG 12. September 2013 - 6 AZR 907/11 - Rn. 39; Uhlenbruck/Lüer/Streit § 254b InsO Rn. 5) .

    Darin liegt der Unterschied zu den nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts und Bundesgerichtshofs unwirksamen gewillkürten Präklusionsvorschriften im Insolvenzplan, durch die Insolvenzgläubiger, die sich am Insolvenzverfahren nicht beteiligt haben, mit ihren Forderungen auch in Höhe der im Plan auf Forderungen ihrer Art festgeschriebenen Quote ausgeschlossen sind (BGH 7. Mai 2015 - IX ZB 75/14 - Rn. 15 ff.; vgl. bereits BAG 12. September 2013 - 6 AZR 907/11 - Rn. 32) .

    Die von ihr insoweit herangezogenen Ausführungen des Senats in seiner Entscheidung vom 12. September 2013 (- 6 AZR 907/11 - Rn. 25 ff., 47 f.) betreffen ebenso wie die insoweit vom Senat angeführten Ausführungen des Bundesgerichtshofs in seiner Entscheidung vom 10. Mai 2012 (- IX ZR 206/11 - Rn. 23) allein die Frage, ob der über die Planquote hinausgehende Teil der Forderung nach §§ 255, …

    Ausfallforderungen">256 Abs. 1 InsO vorgegebenen Prozedere können vom Sachwalter bestrittene Forderungen, die die Planquote übersteigen, oder Forderungen, die nicht angemeldet worden sind, darum nicht mit einer Leistungsklage durchgesetzt werden (vgl. BAG 12. September 2013 - 6 AZR 907/11 - Rn. 36 ff., 47; BGH 10. Mai 2012 - IX ZR 206/11 - Rn. 12 ff.) .

  • BGH, 07.05.2015 - IX ZB 75/14

    Insolvenzgerichtliches Vorprüfungsverfahren für einen Insolvenzplan:

    bb) Ob angesichts dessen eine materielle Ausschlussklausel im Insolvenzplan vereinbart werden kann, ist streitig (für die Zulässigkeit der Ausschlussklausel nach ESUG: MünchKomm-InsO/Eidenmüller, aaO, § 221 Rn. 54 ff; Mohrbutter/Ringstmeier/Bähr, aaO, Kap. 14 Rn. 311; Kübler/Balthasar, aaO, § 26 Rn. 278; ähnlich HmbKomm-InsO/Thies, 5. Aufl., § 254b Rn. 6; dagegen: Schmidt/Spliedt, aaO, § 259b Rn. 6; MünchKomm-InsO/Madaus, aaO, § 254b Rn. 6 ff, 9; Spahlinger in Kübler/Prütting/Bork, InsO, 2014, § 254b Rn. 6; HK-InsO/Haas, aaO, § 254b Rn. 2; für die Zulässigkeit nach altem Recht: OLG Hamm, Urteil vom 3. Dezember 2010 - 30 U 98/10, juris Rn. 14; LAG Düsseldorf, ZIP 2011, 2487, 2488; zweifelnd BAG, NZI 2013, 1076 Rn. 32).
  • LAG Köln, 10.05.2016 - 12 Sa 864/15

    Rechtsfolgen der Aufhebung des Insolvenzverfahrens nach Wirksamwerden der

    Das kann nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens im Wege der Leistungsklage geschehen (vgl. BAG 19. November 2015 - 6 AZR 559/14 - Rn. 21; 12. September 2013 - 6 AZR 907/11 - Rn. 11; BGH 10. Mai 2012 - IX ZR 206/11 -) .

    Eine Tabellenfeststellungsklage ist nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens ohnehin nicht mehr möglich (BAG 19. November 2015 - 6 AZR 559/14 - Rn. 21; 12. September 2013 - 6 AZR 907/11 - Rn. 39; Uhlenbruck/Lüer/Streit § 254b InsO Rn. 5) .

  • LAG Düsseldorf, 03.07.2014 - 5 Sa 225/14

    Wirksamkeit und Umfang der Vereinbarung einer Ausschlussfrist in einem

    - IX ZR 36/02 - NJW-RR 2006, 491; BAG 12.09.2013 - 6 AZR 907/11 - DB 2013, 2849).

    Nachzügler sind nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts die Gläubiger, die zum Zeitpunkt des Abschlusses bzw. der Bestätigung des Insolvenzplans unbekannt waren (vgl. auch hierzu: BAG 12.09.2013, a.a.O.).

  • LAG Köln, 10.05.2016 - 12 Sa 865/15

    Rechtsfolgen der Aufhebung des Insolvenzverfahrens nach Wirksamwerden der

    Das kann nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens im Wege der Leistungsklage geschehen (vgl. BAG 19. November 2015 - 6 AZR 559/14 - Rn. 21; 12. September 2013 - 6 AZR 907/11 - Rn. 11; BGH 10. Mai 2012 - IX ZR 206/11 -) .

    Eine Tabellenfeststellungsklage ist nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens ohnehin nicht mehr möglich (BAG 19. November 2015 - 6 AZR 559/14 - Rn. 21; 12. September 2013 - 6 AZR 907/11 - Rn. 39; Uhlenbruck/Lüer/Streit § 254b InsO Rn. 5) .

  • LAG Köln, 10.05.2016 - 12 Sa 866/15

    Rechtsfolgen der Aufhebung des Insolvenzverfahrens nach Wirksamwerden der

    Das kann nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens im Wege der Leistungsklage geschehen (vgl. BAG 19. November 2015 - 6 AZR 559/14 - Rn. 21; 12. September 2013 - 6 AZR 907/11 - Rn. 11; BGH 10. Mai 2012 - IX ZR 206/11 -) .

    Eine Tabellenfeststellungsklage ist nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens ohnehin nicht mehr möglich (BAG 19. November 2015 - 6 AZR 559/14 - Rn. 21; 12. September 2013 - 6 AZR 907/11 - Rn. 39; Uhlenbruck/Lüer/Streit § 254b InsO Rn. 5) .

  • ArbG Mönchengladbach, 29.01.2014 - 7 Ca 2069/13

    Verfrühungsschaden bei Kündigung in der Insolvenz

    Auch nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens wäre es dem Kläger möglich, eine entsprechende Feststellungsklage (ohne Tabellenanmeldung) zu erheben (so wohl BAG Pressemitteilung Nr. 54/13 zu 6 AZR 907/11).

    Auf Grundlage der neuerlichen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG Urteil vom 12.09.2013, Az.: 6 AZR 907/11, zitiert nach Juris) kann davon ausgegangen werden, dass für einen entsprechenden Feststellungsantrag ein Feststellungsinteresse grundsätzlich besteht.

  • LAG Düsseldorf, 06.08.2014 - 7 Sa 1190/13

    Anmeldung von Ansprüchen des Arbeitnehmers zur Insolvenztabelle

    Auch das Bundesarbeitsgericht hat in seiner Entscheidung vom 12.09.2013, 6 AZR 907/11, zitiert nach juris, eine Leistungsklage als zulässig angesehen.

    Nachzügler sind Gläubiger, die zum Zeitpunkt des Abschlusses bzw. der Bestätigung des Insolvenzplans unbekannt waren (vgl. BAG, Urteil vom 12.09.2013, 6 AZR 907/11, zitiert nach juris).

  • BFH, 08.03.2022 - VI R 33/19

    Erlass eines Haftungs- und Nachforderungsbescheids nach Abschluss eines

    bb) Soweit Insolvenzforderungen nach § 227 Abs. 1 InsO als erlassen gelten oder ein sog. Verzicht auf sie fingiert wird, sind sie nicht erloschen, sondern bestehen als natürliche, unvollkommene Verbindlichkeiten fort, deren Erfüllung möglich ist, aber nicht erzwungen werden kann (s. BGH-Urteil vom 19.05.2011 - IX ZR 222/08, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 2011, 1380, Rz 8; Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 12.09.2013 - 6 AZR 907/11, Rz 28).
  • ArbG Mönchengladbach, 29.01.2014 - 7 Ca 2137/13

    Schadensersatz, Leistungsklage, Verfrühungsschaden, Insolvenzplan,

    Auch nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens wäre es dem Kläger möglich, eine entsprechende Feststellungsklage (ohne Tabellenanmeldung) zu erheben (so wohl BAG Pressemitteilung Nr. 54/13 zu 6 AZR 907/11).

    Auf Grundlage der neuerlichen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG Urteil vom 12.09.2013, Az.: 6 AZR 907/11, zitiert nach Juris) kann davon ausgegangen werden, dass für einen entsprechenden Feststellungsantrag ein Feststellungsinteresse grundsätzlich besteht.

  • ArbG Mönchengladbach, 27.02.2014 - 4 Ca 2122/13

    Schadenersatz nach § 113 S. 3 INSO nach Kündigung durch den Insolvenzverwalter,

  • LAG Rheinland-Pfalz, 20.05.2021 - 2 Sa 170/20

    Altersteilzeit im Blockmodell - Freistellungsphase - Insolvenzplan - tarifliches

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