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   BAG, 12.10.2022 - 10 AZR 341/20   

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https://dejure.org/2022,27665
BAG, 12.10.2022 - 10 AZR 341/20 (https://dejure.org/2022,27665)
BAG, Entscheidung vom 12.10.2022 - 10 AZR 341/20 (https://dejure.org/2022,27665)
BAG, Entscheidung vom 12. Oktober 2022 - 10 AZR 341/20 (https://dejure.org/2022,27665)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • openjur.de
  • Bundesarbeitsgericht

    Beitragspflicht - Sozialkassen der Bauwirtschaft - betrieblicher Geltungsbereich - Gesamtheit von Arbeitnehmern - Verkürzung der tariflichen Verfallfrist

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 7 Abs 1 SokaSiG, § 7 Abs 2 SokaSiG, § 9 Abs 1 SokaSiG, § 1 Abs 2 Abschn VI UAbs 1 S 3 VTV-Bau vom 10.12.2014, § 1 Abs 2 Abschn VI UAbs 1 S 3 VTV-Bau vom 24.11.2015
    Beitragspflicht - Sozialkassen der Bauwirtschaft - betrieblicher Geltungsbereich - Gesamtheit von Arbeitnehmern - Verkürzung der tariflichen Verfallfrist

  • IWW

    § 562 Abs. 1, § ... 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO, § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, Abschn. VI Unterabs. 1 Satz 3 VTV, Anlagen 26, 27 SokaSiG, § 5 Abs. 4 TVG, Abschn. V Nr. 29, Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, § 15 Abs. 2 Satz 1, § 18 Abs. 1 Satz 1 VTV, § 1 Abs. 1 VTV, § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VTV, § 562 Abs. 1 ZPO, Abschn. IV, V VTV, § 1 Abs. 2 VTV, Abschn. VI Unterabs. 1 Satz 1 VTV, Abschn. VI Unterabs. 1 Satz 2 VTV, § 1 Abs. 4 AEntG, § 138 Abs. 2 ZPO, Abschn. V Nr. 29 VTV, § 21 Abs. 1 VTV, § 31 Satz 2 VTV, § 7 Abs. 2 SokaSiG, § 7 Abs. 1 SokaSiG, § 9 Abs. 1 SokaSiG, § 8 Ziff. 15 Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe, § 98 ArbGG, § 97 ArbGG, § 5 TVG

  • Wolters Kluwer

    Fachlicher Geltungsbereich der Verfahrenstarifverträge der Bauwirtschaft; Gesamtheit als Gruppe von Arbeitnehmern i.S.d. § 1 Abs. 2 Abschn. VI Unterabs. 1 Satz 3 VTV; Koordinierung einer Gesamtheit im Rahmen der Betriebsleitung; Darlegungs- und Beweislast für das ...

  • rewis.io

    Beitragspflicht - Sozialkassen der Bauwirtschaft - betrieblicher Geltungsbereich - Gesamtheit von Arbeitnehmern - Verkürzung der tariflichen Verfallfrist

  • Betriebs-Berater

    Beitragspflicht - Sozialkassen der Bauwirtschaft - betrieblicher Geltungsbereich - Gesamtheit von Arbeitnehmern - Verkürzung der tariflichen Verfallfrist

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Beitragsansprüche im Sozialkassenverfahren der Bauwirtschaft - Beitragspflicht; Sozialkassen der Bauwirtschaft; betrieblicher Geltungsbereich; Gesamtheit von Arbeitnehmern; Verkürzung der tariflichen Verfallfrist

  • rechtsportal.de

    Beitragsansprüche im Sozialkassenverfahren der Bauwirtschaft - Beitragspflicht; Sozialkassen der Bauwirtschaft; betrieblicher Geltungsbereich; Gesamtheit von Arbeitnehmern; Verkürzung der tariflichen Verfallfrist

  • datenbank.nwb.de

    Beitragspflicht - Sozialkassen der Bauwirtschaft - betrieblicher Geltungsbereich - Gesamtheit von Arbeitnehmern - Verkürzung der tariflichen Verfallfrist

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Beitragspflicht zu den Sozialkassen der Bauwirtschaft - und die Verfallfrist

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Sozialkassen der Bauwirtschaft - und die Gesamtheit der gewerblichen Arbeitnehmer

  • bag-urteil.com (Tenor)

Sonstiges

  • Bundesarbeitsgericht (Verfahrensmitteilung)

    Beitragspflicht zu den Sozialkassen der Bauwirtschaft - fingierte Betriebsabteilung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA 2023, 50
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (21)

  • BAG, 17.06.2015 - 10 AZR 257/14

    Selbständige Betriebsabteilung iSd. § 1 Abs. 2 Abschn. VI Unterabs. 1 Satz 3 VTV

    Auszug aus BAG, 12.10.2022 - 10 AZR 341/20
    Werden auch Arbeiten innerhalb der stationären Betriebsstätte ausgeführt, dürfen diese sowohl quantitativ als auch qualitativ allenfalls von untergeordneter Bedeutung sein, selbst wenn es sich um Arbeiten im Zusammenhang mit den baugewerblichen Arbeiten außerhalb der stationären Betriebsstätte handelt ( BAG 22. Juni 2016 - 10 AZR 536/14 - Rn. 15; 17. Juni 2015 - 10 AZR 257/14 - Rn. 16 ) .

    Der Fiktion einer selbständigen Betriebsabteilung nach § 1 Abs. 2 Abschn. VI Unterabs. 1 Satz 3 VTV steht auch nicht entgegen, wenn die Gesamtheit baugewerbliche Arbeiten lediglich als Nebentätigkeit oder als zusätzliches Serviceangebot zu einer nicht in den betrieblichen Geltungsbereich des VTV fallenden Tätigkeit des Arbeitgebers ausführt ( BAG 17. Juni 2015 - 10 AZR 257/14 - Rn. 17; 19. November 2014 - 10 AZR 787/13  - Rn. 15 ) .

    Entscheidend ist nach dem VTV nicht eine äußerlich wahrnehmbare räumliche und organisatorische Abgrenzung, auch nicht durch das Tätigwerden anderer gewerblicher Arbeitnehmer innerhalb der Betriebsstätte, sondern vor allem die Ausführung der Arbeiten außerhalb der stationären Betriebsstätte ( BAG 17. Juni 2015 - 10 AZR 257/14  - Rn. 22 ; 19. November 2014 -  10 AZR 787/13  - Rn. 19 ) .

    Nach dem Zweck der Tarifnorm geht es darum, diejenigen Arbeitnehmer dem betrieblichen Geltungsbereich des VTV zu unterstellen, die aufgrund der von ihnen als Gesamtheit ausgeführten baugewerblichen Arbeiten funktional einen Baubetrieb bilden (BAG 17. Juni 2015 - 10 AZR 257/14 - Rn. 20) .

    Davon ist auch dann auszugehen, wenn die zu erledigenden Arbeiten auf kleinere Einheiten verteilt und von diesen sodann auf verschiedenen Baustellen ausgeführt werden ( BAG 17. Juni 2015 - 10 AZR 257/14 - Rn. 19 mwN ) .

    (b) Da § 1 Abs. 2 Abschn. VI Unterabs. 1 Satz 3 VTV nicht vorgibt, auf welche Weise die Koordination der Gesamtheit von Arbeitnehmern stattzufinden hat, kann die Gesamtheit sowohl durch einen ihr angehörenden Arbeitnehmer, zB einen Polier, als auch aus einer stationären Betriebsstätte heraus durch dort ansässige Mitarbeiter geführt und geleitet werden ( BAG 17. Juni 2015 - 10 AZR 257/14 - Rn. 19) .

  • BAG, 19.11.2014 - 10 AZR 787/13

    Selbständige Betriebsabteilung iSd. § 1 Abs. 2 Abschn. VI Unterabs. 1 Satz 3 VTV

    Auszug aus BAG, 12.10.2022 - 10 AZR 341/20
    Eine Mindestanzahl ist tarifvertraglich nicht vorausgesetzt, es reichen daher zwei Arbeitnehmer aus (BAG 19. November 2014 - 10 AZR 787/13 - Rn. 13) .

    Der Fiktion einer selbständigen Betriebsabteilung nach § 1 Abs. 2 Abschn. VI Unterabs. 1 Satz 3 VTV steht auch nicht entgegen, wenn die Gesamtheit baugewerbliche Arbeiten lediglich als Nebentätigkeit oder als zusätzliches Serviceangebot zu einer nicht in den betrieblichen Geltungsbereich des VTV fallenden Tätigkeit des Arbeitgebers ausführt ( BAG 17. Juni 2015 - 10 AZR 257/14 - Rn. 17; 19. November 2014 - 10 AZR 787/13  - Rn. 15 ) .

    Entscheidend ist nach dem VTV nicht eine äußerlich wahrnehmbare räumliche und organisatorische Abgrenzung, auch nicht durch das Tätigwerden anderer gewerblicher Arbeitnehmer innerhalb der Betriebsstätte, sondern vor allem die Ausführung der Arbeiten außerhalb der stationären Betriebsstätte ( BAG 17. Juni 2015 - 10 AZR 257/14  - Rn. 22 ; 19. November 2014 -  10 AZR 787/13  - Rn. 19 ) .

    Diese Tarifänderung erfolgte vor dem Hintergrund, dass § 1 Abs. 4 AEntG in der bis zum 31. Dezember 2003 geltenden Fassung gegen europäisches Recht verstieß (BAG 19. November 2014 - 10 AZR 787/13 - Rn. 11; vgl. EuGH 25. Oktober 2001 - C-49/98  ua. - [Finalarte ua.]) .

    Nicht genügend ist es, wenn lediglich mehrere Arbeitnehmer eines Betriebs unabhängig voneinander baugewerbliche Arbeiten ausführen (vgl. BAG 19. November 2014 - 10 AZR 787/13  - Rn. 1 6 f.) .

    So kann die Koordination beispielsweise durch einen nicht der Gesamtheit angehörenden Bauleiter erfolgen, der die Ausführung der Arbeit vor Ort sporadisch überwacht oder kontrolliert und im Übrigen andere Aufgaben wahrnimmt (BAG 19. November 2014 - 10 AZR 787/13  - Rn. 18 ) .

  • BAG, 14.07.2021 - 10 AZR 190/20

    Angestellte und Bauwirtschaft - Bauträgerbetrieb

    Auszug aus BAG, 12.10.2022 - 10 AZR 341/20
    Nur wenn in dem Betrieb arbeitszeitlich überwiegend nicht die in den Abschnitten IV und V genannten Beispielstätigkeiten ausgeführt werden, muss darüber hinaus festgestellt werden, ob die ausgeführten Tätigkeiten die allgemeinen Merkmale der Abschnitte I bis III erfüllen (st. Rspr., zB BAG 14. Juli 2021 - 10 AZR 190/20 - Rn. 20; 27. Januar 2021 - 10 AZR 138/19 - Rn. 17, BAGE 174, 35) .

    Nach § 1 Abs. 2 Abschn. VI Unterabs. 1 Satz 1 VTV fallen Betriebe grundsätzlich als Ganzes unter den Tarifvertrag, soweit die in den Abschnitten I bis V genannten Leistungen arbeitszeitlich überwiegend erbracht werden (BAG 27. April 2022 - 10 AZR 322/20 - Rn. 23; 14. Juli 2021 - 10 AZR 190/20 - Rn. 23 f.; 22. Januar 2020 - 10 AZR 387/18  - Rn. 31 , BAGE 169, 285 ) .

    cc) Der betriebliche Geltungsbereich wird erweitert durch § 1 Abs. 2 Abschn. VI Unterabs. 1 Satz 2 VTV für den Fall, dass in einem Mischbetrieb überwiegend zwar baufremde, in einer selbständigen Betriebsabteilung aber bauliche Leistungen der Abschnitte I bis V erbracht werden (BAG 14. Juli 2021 - 10 AZR 190/20 - Rn. 21; 25. November 2009 - 10 AZR 737/08 - Rn. 21, BAGE 132, 283) .

    geführt und geleitet, außerhalb der stationären Betriebsstätte arbeitszeitlich überwiegend baugewerbliche Arbeiten ausführt (st. Rspr., zuletzt zB BAG 14. Juli 2021 - 10 AZR 190/20 - Rn. 21 mwN) .

    Um feststellen zu können, welche Tätigkeiten in welchem Umfang von wem in welcher Zusammensetzung ausgeübt wurden, muss der Arbeitgeber im Rahmen des substantiierten Bestreitens entsprechende Tatsachen vortragen (vgl. zuletzt zB BAG 14. Juli 2021 - 10 AZR 190/20  - Rn. 25 mwN) .

  • BAG, 22.06.2016 - 10 AZR 536/14

    Baugewerbe - Fassadenbau - ausländischer Arbeitgeber - Verbandsmitglied

    Auszug aus BAG, 12.10.2022 - 10 AZR 341/20
    Nicht erforderlich ist eine ständige Zusammenarbeit aller der Gesamtheit angehörenden Arbeitnehmer (BAG 22. Juni 2016 - 10 AZR 536/14 - Rn. 15) .

    Werden auch Arbeiten innerhalb der stationären Betriebsstätte ausgeführt, dürfen diese sowohl quantitativ als auch qualitativ allenfalls von untergeordneter Bedeutung sein, selbst wenn es sich um Arbeiten im Zusammenhang mit den baugewerblichen Arbeiten außerhalb der stationären Betriebsstätte handelt ( BAG 22. Juni 2016 - 10 AZR 536/14 - Rn. 15; 17. Juni 2015 - 10 AZR 257/14 - Rn. 16 ) .

  • BAG, 27.04.2022 - 10 AZR 322/20

    Beitragspflicht - Sozialkassen der Bauwirtschaft - betrieblicher Geltungsbereich

    Auszug aus BAG, 12.10.2022 - 10 AZR 341/20
    Nach § 1 Abs. 2 Abschn. VI Unterabs. 1 Satz 1 VTV fallen Betriebe grundsätzlich als Ganzes unter den Tarifvertrag, soweit die in den Abschnitten I bis V genannten Leistungen arbeitszeitlich überwiegend erbracht werden (BAG 27. April 2022 - 10 AZR 322/20 - Rn. 23; 14. Juli 2021 - 10 AZR 190/20 - Rn. 23 f.; 22. Januar 2020 - 10 AZR 387/18  - Rn. 31 , BAGE 169, 285 ) .

    Dadurch kam es nach allgemeinen tarifrechtlichen Grundsätzen zu einer Ablösung dieses Tarifvertrags, nicht aber zu dessen rückwirkender Aufhebung (vgl. BAG 27. April 2022 - 10 AZR 322/20 - Rn. 19 mwN; zur Ablösung durch einen neuen Tarifvertrag allgemein vgl. BAG 24. Februar 2021 - 7 AZR 99/19 - Rn. 21 mwN) .

  • BVerfG, 11.08.2020 - 1 BvR 2654/17

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen das Gesetz zur Sicherung der

    Auszug aus BAG, 12.10.2022 - 10 AZR 341/20
    Das SokaSiG ist verfassungsgemäß ( BVerfG 11. August 2020 - 1 BvR 2654/17  - Rn. 14  ff.) .

    Vielmehr ist allein der Geltungsbefehl des demokratisch legitimierten Gesetzgebers maßgeblich für die Tarifnormerstreckung (BVerfG 11. August 2020 - 1 BvR 2654/17 - Rn. 34) und insoweit auch für die Frage der zeitlichen Dauer derselben.

  • BAG, 25.05.2022 - 10 AZR 37/19

    Beitragspflicht - Sozialkassen der Bauwirtschaft - betrieblicher Geltungsbereich

    Auszug aus BAG, 12.10.2022 - 10 AZR 341/20
    Der Kläger hat dann darzulegen, wie sich die Ansprüche auf die einzelnen Monate verteilen (st. Rspr., zB BAG 25. Mai 2022 - 10 AZR 37/19 - Rn. 14 mwN) .

    Auf wirtschaftliche Gesichtspunkte wie Umsatz und Verdienst und auf handels- oder gewerberechtliche Kriterien kommt es dabei nicht an (st. Rspr., zB BAG 25. Mai 2022 - 10 AZR 37/19 - Rn. 21 mwN) .

  • BAG, 24.02.2021 - 7 AZR 99/19

    Sachgrundlose Befristung - Tarifvertrag - Ablösung

    Auszug aus BAG, 12.10.2022 - 10 AZR 341/20
    Dadurch kam es nach allgemeinen tarifrechtlichen Grundsätzen zu einer Ablösung dieses Tarifvertrags, nicht aber zu dessen rückwirkender Aufhebung (vgl. BAG 27. April 2022 - 10 AZR 322/20 - Rn. 19 mwN; zur Ablösung durch einen neuen Tarifvertrag allgemein vgl. BAG 24. Februar 2021 - 7 AZR 99/19 - Rn. 21 mwN) .
  • BAG, 21.09.2016 - 10 ABR 33/15

    Wirksamkeit einer Allgemeinverbindlicherklärung

    Auszug aus BAG, 12.10.2022 - 10 AZR 341/20
    Er ist als gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien (vgl. § 8 Ziff. 15 Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe) ausführendes Organ zur Umsetzung der tarifvertraglichen Regelungen, ohne insoweit eigene Rechte geltend machen zu können (vgl. schon zur fehlenden Antragsbefugnis nach § 98 ArbGG BAG 21. September 2016 - 10 ABR 33/15 - Rn. 84, BAGE 156, 213; zu § 97 ArbGG BAG 29. Juni 2004 - 1 ABR 14/13 - zu B I 1 der Gründe, BAGE 111, 164) .
  • EuGH, 25.10.2001 - C-49/98

    EIN MITGLIEDSTAAT KANN UNTER BESTIMMTEN VORAUSSETZUNGEN EIN UNTERNEHMEN DES

    Auszug aus BAG, 12.10.2022 - 10 AZR 341/20
    Diese Tarifänderung erfolgte vor dem Hintergrund, dass § 1 Abs. 4 AEntG in der bis zum 31. Dezember 2003 geltenden Fassung gegen europäisches Recht verstieß (BAG 19. November 2014 - 10 AZR 787/13 - Rn. 11; vgl. EuGH 25. Oktober 2001 - C-49/98  ua. - [Finalarte ua.]) .
  • LAG Hessen, 27.05.2022 - 10 Sa 1272/21

    1. Kabelleitungstiefbauarbeiten i.S.d. § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 25 VTV liegen

  • BAG, 29.06.2004 - 1 ABR 14/03

    Antragsbefugnis bei Streit über Tarifzuständigkeit einer Vereinigung

  • BAG, 14.07.2021 - 10 AZR 135/19

    Beitragspflichten zu dem Sozialkassensystem der Bauwirtschaft -

  • LAG Hessen, 23.06.2020 - 12 Sa 82/20

    Gesamtheit von Arbeitnehmern i.S.d. § 1 Abs. 2 Abschnitt VI Unterabschnitt 1 Satz

  • BAG, 22.01.2020 - 10 AZR 387/18

    Sozialkassenverfahren - betrieblicher Geltungsbereich

  • BAG, 27.04.2022 - 10 AZR 263/19

    Beitragspflicht - Sozialkassen der Bauwirtschaft - betrieblicher Geltungsbereich

  • BAG, 22.06.2022 - 10 AZR 388/19

    Beitragspflichten zu den Sozialkassen der Bauwirtschaft - gewerbliche Nutzung und

  • BAG, 27.01.2021 - 10 AZR 138/19

    Eisenschutzarbeiten und Bauwirtschaft

  • BAG, 21.03.2018 - 10 ABR 62/16

    Wirksamkeit der Allgemeinverbindlicherklärungen von Tarifverträgen im Baugewerbe

  • BAG, 20.11.2018 - 10 ABR 12/18

    Allgemeinverbindlicherklärung vom 4. Mai 2016 des Tarifvertrags über das

  • BAG, 25.11.2009 - 10 AZR 737/08

    Baugewerbe - selbständige Betriebsabteilung - Verjährung

  • BAG, 15.11.2023 - 10 AZR 343/22

    Beitragspflicht - Sozialkassen des Baugewerbes - Arbeitnehmerüberlassung -

    Die Tarifvertragsparteien haben jedoch mit dem Inkrafttreten des VTV 2018 zum 1. Januar 2019 die Verjährungsfrist für solche Ansprüche, die nach dem Ablauf des Jahres 2014 fällig geworden sind, auf drei Jahre verkürzt (vgl. dazu BAG 12. Oktober 2022 - 10 AZR 341/20 - Rn. 41 ff.) .
  • BAG, 18.10.2023 - 10 AZR 71/23

    Beitragspflicht - Sozialkassen des Baugewerbes - Zusammenhangstätigkeiten -

    Für die streitgegenständlichen Ansprüche gilt nach § 21 Abs. 1 Satz 1 VTV 2018 eine Verfallfrist von drei Jahren, da die erhobenen Beiträge nach dem 1. Januar 2015 fällig geworden sind (vgl. BAG 12. Oktober 2022 - 10 AZR 341/20 - Rn. 41 ff.) .
  • BAG, 16.11.2022 - 10 AZR 183/20

    Beitragspflicht - Sozialkassen der Bauwirtschaft - betrieblicher Geltungsbereich

    a) Nach § 24 Abs. 1 VTV 2011 und VTV 2012 sowie nach § 21 Abs. 1 VTV 2013 I bis VTV 2018 verfallen die Ansprüche gegen den Arbeitgeber, die bis zum 31. Dezember 2014 fällig geworden sind, wenn sie nicht innerhalb von vier Jahren seit Fälligkeit geltend gemacht worden sind bzw. innerhalb von drei Jahren für Ansprüche, die ab dem 1. Januar 2015 fällig geworden sind (vgl. dazu BAG 12. Oktober 2022 - 10 AZR 341/20 - Rn. 41 ff.) .
  • BAG, 16.11.2022 - 10 AZR 458/21

    Beitragspflicht - Sozialkassen des Baugewerbes - Herstellen von Fertigbauteilen -

    b) Nach § 21 Abs. 1 Satz 1 VTV 2018, welcher für den Verfall der Ansprüche heranzuziehen ist, die ab dem Kalenderjahr 2015 fällig geworden sind (vgl. dazu BAG 12. Oktober 2022 - 10 AZR 341/20 - Rn. 41 ff.) , verfallen die Beitragsansprüche des Klägers, wenn sie nicht innerhalb von drei Jahren seit der Fälligkeit geltend gemacht worden sind.
  • LAG Hessen, 28.07.2023 - 10 Sa 1629/22
    Dies gilt für den Verzugszinszeitraum 2018 selbst dann, wenn man die dreijährige Verjährungsfrist des § 21 Abs. 4 VTV vom 28. September 2018 zugrunde legt; die in der dortigen Übergangsregelung enthaltene Differenzierung und Rückwirkung ist rechtlich unbedenklich (BAG 12. Oktober 2022 - 10 AZR 341/20 - Rn. 41 ff., NZA 2023, 50).
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