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   BAG, 12.12.2017 - 9 AZR 152/17   

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BAG, 12.12.2017 - 9 AZR 152/17 (https://dejure.org/2017,47675)
BAG, Entscheidung vom 12.12.2017 - 9 AZR 152/17 (https://dejure.org/2017,47675)
BAG, Entscheidung vom 12. Dezember 2017 - 9 AZR 152/17 (https://dejure.org/2017,47675)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • openjur.de
  • Bundesarbeitsgericht PDF

    Bewerbungsverfahrensanspruch - Schadensersatzanspruch des nicht berücksichtigten Bewerbers - Primärrechtsschutz gegen Abbruch eines Auswahlverfahrens

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 33 Abs 2 GG, Art 19 Abs 4 GG, § 839 Abs 3 BGB
    Bewerbungsverfahrensanspruch - Schadensersatzanspruch des nicht berücksichtigten Bewerbers - Primärrechtsschutz gegen Abbruch eines Auswahlverfahrens

  • IWW

    § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, §§ ... 133, 157 BGB, § 256 Abs. 1 ZPO, Art. 33 Abs. 2 GG, § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB, Art. 34 Satz 1 GG, § 280 Abs. 1 BGB, § 823 Abs. 2 BGB, § 162 Abs. 2 BGB, §§ 135, 136 BGB, Art. 19 Abs. 4 GG, §§ 935 ff. ZPO, § 126 Abs. 2 BBG, § 54 Abs. 2 BeamtStG, § 74 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 839 Abs. 3 BGB, § 97 Abs. 1 ZPO

  • Wolters Kluwer

    Einstweiliger Rechtsschutz bei oder nach Abbruch eines Bewerberauswahlverfahrens im öffentlichen Dienst; Monatsfrist für die Einleitung eines einstweiligen Rechtsschutzverfahrens nach Abbruch des Bewerberauswahlverfahrens; Entscheidungshoheit des Dienstherrn über das ...

  • bag-urteil.com

    Bewerbungsverfahrensanspruch - Schadensersatzanspruch des nicht berücksichtigten Bewerbers - Primärrechtsschutz gegen Abbruch eines Auswahlverfahrens

  • Techniker Krankenkasse
  • rewis.io

    Bewerbungsverfahrensanspruch - Schadensersatzanspruch des nicht berücksichtigten Bewerbers - Primärrechtsschutz gegen Abbruch eines Auswahlverfahrens

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Schadensersatz - Bewerbungsverfahrensanspruch; Schadensersatzanspruch des nicht berücksichtigten Bewerbers; Primärrechtsschutz gegen Abbruch eines Auswahlverfahrens

  • rechtsportal.de

    Einstweiliger Rechtsschutz bei oder nach Abbruch eines Bewerberauswahlverfahrens im öffentlichen Dienst

  • datenbank.nwb.de

    Bewerbungsverfahrensanspruch - Schadensersatzanspruch des nicht berücksichtigten Bewerbers - Primärrechtsschutz gegen Abbruch eines Auswahlverfahrens

  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Zum Schadensersatzanspruch des nicht berücksichtigten Bewerbers wegen Abbruchs des Auswahlverfahrens

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Abbruch eines Auswahlverfahrens - und der Schadensersatzanspruch des nicht berücksichtigten Bewerbers

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Feststellungsklage - und die hinreichende Bestimmtheit des Feststellungsantrags

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Schadensersatz - Feststellungsklage statt Leistungsklage?

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Schadensersatzanspruch des nicht berücksichtigten Bewerbers

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Bewerbungsverfahrensanspruch - Schadensersatzanspruch des nicht berücksichtigten Bewerbers - Primärrechtsschutz gegen Abbruch eines Auswahlverfahrens

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 161, 157
  • NJW 2018, 1709
  • ZIP 2018, 852
  • MDR 2018, 945
  • NZA 2018, 515
 
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Wird zitiert von ... (63)Neu Zitiert selbst (17)

  • BVerwG, 03.12.2014 - 2 A 3.13

    Abbruch; Aufgabenbereich; Ausschreibung; Auswahlverfahren;

    Auszug aus BAG, 12.12.2017 - 9 AZR 152/17
    Die Ausgestaltung des Auswahlverfahrens muss aber dem grundgesetzlich verbürgten Bewerbungsverfahrensanspruch Rechnung tragen und darf dessen Inanspruchnahme nicht vereiteln oder unangemessen erschweren (BVerwG 17. November 2016 - 2 C 27.15 - Rn. 36, BVerwGE 156, 272; vgl. auch BVerwG 3. Dezember 2014 - 2 A 3.13 - Rn. 18, BVerwGE 151, 14) .

    Der öffentliche Arbeitgeber kann demnach das Auswahlverfahren zum Beispiel abbrechen, wenn es fehlerhaft ist und nicht mehr zu einer ordnungsgemäßen Auswahlentscheidung führen kann (vgl. BVerwG 3. Dezember 2014 - 2 A 3.13 - Rn. 19, BVerwGE 151, 14; 29. November 2012 - 2 C 6.11 - Rn. 17, BVerwGE 145, 185) .

    Eine Neuausschreibung darf dann nicht erfolgen (BVerfG 28. November 2011 - 2 BvR 1181/11 - Rn. 22; BVerwG 3. Dezember 2014 - 2 A 3.13 - aaO) .

    Der Verfügungsgrund für einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung nach §§ 935 ff. ZPO ergibt sich daher aus dem Inhalt des Rechtsschutzbegehrens, das auf eine sofortige Verpflichtung des öffentlichen Arbeitgebers gerichtet ist und daher bereits aus strukturellen Gründen nur im Wege des Eilrechtsschutzes verwirklicht werden kann (vgl. für das verwaltungsgerichtliche Verfahren BVerwG 3. Dezember 2014 - 2 A 3.13 - Rn. 22, BVerwGE 151, 14) .

    Primärrechtsschutz ist mithin im Wege eines Verfahrens auf Erlass einer einstweiligen Verfügung geltend zu machen (vgl. BVerwG 3. Dezember 2014 - 2 A 3.13 - Rn. 23, BVerwGE 151, 14) .

    cc) Stellt ein Bewerber nicht innerhalb eines Monats nach Zugang der Abbruchmitteilung einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung, darf der Dienstherr nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts darauf vertrauen, dass der Bewerber den Abbruch des Auswahlverfahrens nicht angreift, sondern sein Begehren im Rahmen einer neuen Ausschreibung weiterverfolgt (vgl. BVerwG 3. Dezember 2014 - 2 A 3.13 - Rn. 24, BVerwGE 151, 14) .

    Das Bundesverwaltungsgericht hat die Monatsfrist für das öffentliche Dienstrecht aus dem für Beamte generell geltenden Rechtsmittelsystem (vgl. § 126 Abs. 2 BBG, § 54 Abs. 2 BeamtStG, § 74 Abs. 1 Satz 1 VwGO) abgeleitet (BVerwG 3. Dezember 2014 - 2 A 3.13 - aaO) .

    Nach Ablauf der Monatsfrist ist die Möglichkeit, die Rechtmäßigkeit des Abbruchs des Auswahlverfahrens mit einer Hauptsacheklage überprüfen zu lassen, verwirkt (BVerwG 3. Dezember 2014 - 2 A 3.13 - aaO) .

    Der gerügte Abbruch des Auswahlverfahrens erfolgte zeitlich nach der oben genannten Entscheidung und deren Fortentwicklung (durch BVerwG 3. Dezember 2014 - 2 A 3.13 - BVerwGE 151, 14) .

  • BAG, 12.10.2010 - 9 AZR 554/09

    Konkurrentenklage - kirchliche Hochschule

    Auszug aus BAG, 12.12.2017 - 9 AZR 152/17
    Die Schadensersatzverpflichtung einer Partei ist ein Rechtsverhältnis iSd. § 256 Abs. 1 ZPO (BAG 12. Oktober 2010 - 9 AZR 554/09 - Rn. 26 mwN) .

    a) Der Vorrang dient dem Zweck, Rechtsstreitigkeiten prozesswirtschaftlich sinnvoll zu erledigen (BAG 12. Oktober 2010 - 9 AZR 554/09 - Rn. 28) .

    Deshalb ist eine Feststellungsklage zulässig, wenn mit ihr eine sachgerechte, einfache Erledigung der aufgetretenen Streitpunkte zu erreichen ist und prozesswirtschaftliche Überlegungen gegen einen Zwang zur Leistungsklage sprechen (BAG 12. Oktober 2010 - 9 AZR 554/09 - aaO; 16. Dezember 2008 - 9 AZR 985/07 - Rn. 19, BAGE 129, 72) .

    Auf Klagen, die zukünftige Ansprüche zum Gegenstand haben, ist der Grundsatz nicht anwendbar (BAG 12. Oktober 2010 - 9 AZR 554/09 - Rn. 30 mwN) .

    Der Schadensersatzanspruch folgt - unabhängig vom Amtshaftungsanspruch (§ 839 Abs. 1 Satz 1 BGB, Art. 34 Satz 1 GG; vgl. hierzu BGH 6. April 1995 - III ZR 183/94 - zu 3 f der Gründe, BGHZ 129, 226) - aus § 280 Abs. 1 BGB sowie § 823 Abs. 2 BGB iVm. Art. 33 Abs. 2 GG als Schutzgesetz (vgl. BAG 12. Oktober 2010 - 9 AZR 554/09 - Rn. 68; 19. Februar 2008 - 9 AZR 70/07 - Rn. 27 ff., BAGE 126, 26) .

    aa) Dem zurückgewiesenen Bewerber stehen nur dann Schadensersatzansprüche zu, wenn ihm anstelle des Konkurrenten das Amt hätte übertragen werden müssen (BAG 12. Oktober 2010 - 9 AZR 554/09 - Rn. 68; 2. Dezember 1997 - 9 AZR 445/96 - zu I 3 b der Gründe, BAGE 87, 165) .

    Hierfür muss festgestellt werden, dass ein hypothetischer Kausalverlauf bei rechtmäßigem Vorgehen des Arbeitgebers zu einer Entscheidung geführt hätte, die für die Schadensersatz begehrende Partei günstiger gewesen wäre (BAG 12. Oktober 2010 - 9 AZR 554/09 - aaO; vgl. auch BVerwG 17. August 2005 - 2 C 37.04 - zu II 3 der Gründe, BVerwGE 124, 99) .

    Dies gilt unabhängig davon, ob der Bewerber seinen Anspruch auf § 280 Abs. 1 BGB oder § 823 Abs. 2 BGB iVm. Art. 33 Abs. 2 GG stützt (BAG 12. Oktober 2010 - 9 AZR 554/09 - aaO; vgl. auch BAG 19. Februar 2008 - 9 AZR 70/07 - Rn. 27 ff., BAGE 126, 26) .

    Für eine Neubescheidung ist kein Raum, wenn die Stelle dem erfolgreichen Konkurrenten rechtswirksam auf Dauer übertragen worden und damit nicht mehr verfügbar ist (BAG 12. April 2016 - 9 AZR 673/14 - Rn. 28, BAGE 155, 29; 12. Oktober 2010 - 9 AZR 554/09 - Rn. 35) .

  • BVerwG, 17.11.2016 - 2 C 27.15

    Amtszulage; Auswahlentscheidung; Auswahlverfahren; Beförderungsamt;

    Auszug aus BAG, 12.12.2017 - 9 AZR 152/17
    Sie erfolgt nicht in Wahrnehmung der Fürsorgepflicht des öffentlichen Arbeitgebers gegenüber seinen Beschäftigten (vgl. BVerwG 17. November 2016 - 2 C 27.15 - Rn. 34, BVerwGE 156, 272) .

    Dies gilt auch für die vorgelagerte Frage, wann eine hierauf bezogene Auswahlentscheidung getroffen wird (BVerwG 17. November 2016 - 2 C 27.15 - aaO) .

    Aus der Art. 33 Abs. 2 GG vorgelagerten Organisationsgewalt des öffentlichen Arbeitgebers folgt, dass es ihm im Grundsatz obliegt, nicht nur darüber zu entscheiden, ob und wann er welche Statusämter vorhält, sondern - im Rahmen einer angemessenen Ausgestaltung des Auswahlverfahrens - auch, wann er diese endgültig besetzen will (vgl. BVerwG 17. November 2016 - 2 C 27.15 - Rn. 35 mwN, BVerwGE 156, 272) .

    Dies beruht darauf, dass bereits kein Anspruch auf Bereitstellung einer Stelle besteht (vgl. BVerwG 17. November 2016 - 2 C 27.15 - aaO) .

    Die Ausgestaltung des Auswahlverfahrens muss aber dem grundgesetzlich verbürgten Bewerbungsverfahrensanspruch Rechnung tragen und darf dessen Inanspruchnahme nicht vereiteln oder unangemessen erschweren (BVerwG 17. November 2016 - 2 C 27.15 - Rn. 36, BVerwGE 156, 272; vgl. auch BVerwG 3. Dezember 2014 - 2 A 3.13 - Rn. 18, BVerwGE 151, 14) .

    Der Dienstherr darf seine Organisationsgewalt nicht gezielt und manipulativ einsetzen, um eine Auswahlentscheidung zugunsten oder zulasten einzelner Bewerber zu steuern (BVerwG 17. November 2016 - 2 C 27.15 - aaO) .

    Denn der Anspruch auf Fortführung des Auswahlverfahrens nach Maßgabe der Entscheidung des Sächsischen Landesarbeitsgerichts vom 3. November 2015 (- 3 Sa 315/15 -) hat dem Kläger zu keinem Zeitpunkt einen Anspruch vermittelt, dass das Auswahlverfahren zu Ende geführt oder er gar ausgewählt wird (vgl. BVerfG 28. November 2011 - 2 BvR 1181/11 - Rn. 27; BVerwG 17. November 2016 - 2 C 27.15 - Rn. 31, BVerwGE 156, 272) .

  • BVerwG, 29.11.2012 - 2 C 6.11

    Konkurrentenstreit; Richterstelle; Beförderung; Bewerbungsverfahrensanspruch;

    Auszug aus BAG, 12.12.2017 - 9 AZR 152/17
    Ein übergangener Bewerber kann Schadensersatz wegen der Nichtberücksichtigung seiner Bewerbung verlangen, wenn ein Arbeitgeber, der bei seiner Auswahlentscheidung an die Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG gebunden ist, eine zu besetzende Stelle zu Unrecht an einen Konkurrenten vergibt, die bei ordnungsgemäßer Auswahl ihm hätte übertragen werden müssen, und der Bewerber es nicht unterlassen hat, den Schaden durch den Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwehren (vgl. BVerwG 29. November 2012 - 2 C 6.11 - Rn. 9, BVerwGE 145, 185) .

    Wie eine Übertragung der Stelle an einen Konkurrenten (vgl. zum Begriff der Besetzung des Amts BAG 12. April 2016 - 9 AZR 673/14 - Rn. 29, aaO) zieht auch ein Abbruch diese Rechtsfolge nur dann nach sich, wenn er rechtsbeständig ist (vgl. BVerfG 28. November 2011 - 2 BvR 1181/11 - Rn. 22 f.; BVerwG 29. November 2012 - 2 C 6.11 - Rn. 11, BVerwGE 145, 185; vgl. auch BAG 12. April 2016 - 9 AZR 673/14 - Rn. 31, BAGE 155, 29) .

    Ebenso stellt es einen sachlichen, dem Organisationsermessen zugehörigen Grund für einen Abbruch dar, wenn der öffentliche Arbeitgeber sich entschlossen hat, die Stelle neu zuzuschneiden (vgl. BVerwG 29. November 2012 - 2 C 6.11 - Rn. 16, BVerwGE 145, 185) .

    Der öffentliche Arbeitgeber kann demnach das Auswahlverfahren zum Beispiel abbrechen, wenn es fehlerhaft ist und nicht mehr zu einer ordnungsgemäßen Auswahlentscheidung führen kann (vgl. BVerwG 3. Dezember 2014 - 2 A 3.13 - Rn. 19, BVerwGE 151, 14; 29. November 2012 - 2 C 6.11 - Rn. 17, BVerwGE 145, 185) .

    Der für den Abbruch maßgebliche Grund muss, sofern er sich nicht evident aus dem Vorgang selbst ergibt, schriftlich dokumentiert werden (BVerfG 28. November 2011 - 2 BvR 1181/11 - Rn. 23 mwN; BVerwG 29. November 2012 - 2 C 6.11 - Rn. 19, BVerwGE 145, 185) .

    Hat der Bewerber von der Möglichkeit, um einstweiligen Rechtsschutz nachzusuchen, überhaupt keinen Gebrauch gemacht, ist er von anschließenden Schadensersatzansprüchen in Anwendung des Rechtsgedankens aus § 839 Abs. 3 BGB ausgeschlossen (BVerwG 29. November 2012 - 2 C 6.11 - Rn. 12, BVerwGE 145, 185) .

    Die Obliegenheit, gegen den Abbruch durch einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vorzugehen, ist spätestens aus der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. November 2012 (- 2 C 6.11 - BVerwGE 145, 185) ablesbar.

  • BAG, 19.02.2008 - 9 AZR 70/07

    Konkurrentenklage - Schadensersatz

    Auszug aus BAG, 12.12.2017 - 9 AZR 152/17
    Der Streitgegenstand und der Umfang der gerichtlichen Prüfungs- und Entscheidungsbefugnis müssen klar umrissen sein (BAG 19. Februar 2008 - 9 AZR 70/07 - Rn. 16, BAGE 126, 26) .

    Das gilt auch im Revisionsverfahren (BAG 27. Juni 2017 - 9 AZR 120/16 - Rn. 11; 19. Februar 2008 - 9 AZR 70/07 - aaO mwN) .

    Mit dieser Auslegung, ihn ab dem 1. April 2016 vergütungsmäßig so zu stellen, als wäre er eingestellt worden, ist die Klage hinreichend bestimmt und als Feststellungsklage zulässig (vgl. BAG 19. Februar 2008 - 9 AZR 70/07 - Rn. 18, BAGE 126, 26) .

    Der Schadensersatzanspruch folgt - unabhängig vom Amtshaftungsanspruch (§ 839 Abs. 1 Satz 1 BGB, Art. 34 Satz 1 GG; vgl. hierzu BGH 6. April 1995 - III ZR 183/94 - zu 3 f der Gründe, BGHZ 129, 226) - aus § 280 Abs. 1 BGB sowie § 823 Abs. 2 BGB iVm. Art. 33 Abs. 2 GG als Schutzgesetz (vgl. BAG 12. Oktober 2010 - 9 AZR 554/09 - Rn. 68; 19. Februar 2008 - 9 AZR 70/07 - Rn. 27 ff., BAGE 126, 26) .

    Dies gilt unabhängig davon, ob der Bewerber seinen Anspruch auf § 280 Abs. 1 BGB oder § 823 Abs. 2 BGB iVm. Art. 33 Abs. 2 GG stützt (BAG 12. Oktober 2010 - 9 AZR 554/09 - aaO; vgl. auch BAG 19. Februar 2008 - 9 AZR 70/07 - Rn. 27 ff., BAGE 126, 26) .

    Der unterlegene Bewerber hat regelmäßig keinen Anspruch auf "Wiederfreimachung" oder Doppelbesetzung der Stelle (BAG 12. April 2016 - 9 AZR 673/14 - aaO; 19. Februar 2008 - 9 AZR 70/07 - Rn. 26, BAGE 126, 26) .

  • BVerfG, 28.11.2011 - 2 BvR 1181/11

    Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs (Art 33 Abs 2 GG iVm Art 19 Abs 4

    Auszug aus BAG, 12.12.2017 - 9 AZR 152/17
    Wie eine Übertragung der Stelle an einen Konkurrenten (vgl. zum Begriff der Besetzung des Amts BAG 12. April 2016 - 9 AZR 673/14 - Rn. 29, aaO) zieht auch ein Abbruch diese Rechtsfolge nur dann nach sich, wenn er rechtsbeständig ist (vgl. BVerfG 28. November 2011 - 2 BvR 1181/11 - Rn. 22 f.; BVerwG 29. November 2012 - 2 C 6.11 - Rn. 11, BVerwGE 145, 185; vgl. auch BAG 12. April 2016 - 9 AZR 673/14 - Rn. 31, BAGE 155, 29) .

    Eine Neuausschreibung darf dann nicht erfolgen (BVerfG 28. November 2011 - 2 BvR 1181/11 - Rn. 22; BVerwG 3. Dezember 2014 - 2 A 3.13 - aaO) .

    Der für den Abbruch maßgebliche Grund muss, sofern er sich nicht evident aus dem Vorgang selbst ergibt, schriftlich dokumentiert werden (BVerfG 28. November 2011 - 2 BvR 1181/11 - Rn. 23 mwN; BVerwG 29. November 2012 - 2 C 6.11 - Rn. 19, BVerwGE 145, 185) .

    Denn der Anspruch auf Fortführung des Auswahlverfahrens nach Maßgabe der Entscheidung des Sächsischen Landesarbeitsgerichts vom 3. November 2015 (- 3 Sa 315/15 -) hat dem Kläger zu keinem Zeitpunkt einen Anspruch vermittelt, dass das Auswahlverfahren zu Ende geführt oder er gar ausgewählt wird (vgl. BVerfG 28. November 2011 - 2 BvR 1181/11 - Rn. 27; BVerwG 17. November 2016 - 2 C 27.15 - Rn. 31, BVerwGE 156, 272) .

  • BAG, 12.04.2016 - 9 AZR 673/14

    Öffentliches Amt iSd. Art. 33 Abs. 2 GG

    Auszug aus BAG, 12.12.2017 - 9 AZR 152/17
    Für eine Neubescheidung ist kein Raum, wenn die Stelle dem erfolgreichen Konkurrenten rechtswirksam auf Dauer übertragen worden und damit nicht mehr verfügbar ist (BAG 12. April 2016 - 9 AZR 673/14 - Rn. 28, BAGE 155, 29; 12. Oktober 2010 - 9 AZR 554/09 - Rn. 35) .

    Der unterlegene Bewerber hat regelmäßig keinen Anspruch auf "Wiederfreimachung" oder Doppelbesetzung der Stelle (BAG 12. April 2016 - 9 AZR 673/14 - aaO; 19. Februar 2008 - 9 AZR 70/07 - Rn. 26, BAGE 126, 26) .

    Dann ist es ihm entsprechend den Rechtsgedanken aus § 162 Abs. 2 BGB sowie aus §§ 135, 136 BGB verwehrt, dem übergangenen Bewerber die anderweitige Stellenbesetzung entgegenzuhalten (BAG 12. April 2016 - 9 AZR 673/14 - aaO mwN) .

    Wie eine Übertragung der Stelle an einen Konkurrenten (vgl. zum Begriff der Besetzung des Amts BAG 12. April 2016 - 9 AZR 673/14 - Rn. 29, aaO) zieht auch ein Abbruch diese Rechtsfolge nur dann nach sich, wenn er rechtsbeständig ist (vgl. BVerfG 28. November 2011 - 2 BvR 1181/11 - Rn. 22 f.; BVerwG 29. November 2012 - 2 C 6.11 - Rn. 11, BVerwGE 145, 185; vgl. auch BAG 12. April 2016 - 9 AZR 673/14 - Rn. 31, BAGE 155, 29) .

  • BVerfG, 28.02.2007 - 2 BvR 2494/06

    Beamtenrechtlicher Konkurrentenstreit - sachlicher Grund für die nachträgliche

    Auszug aus BAG, 12.12.2017 - 9 AZR 152/17
    d) Im Übrigen bedarf der Abbruch eines Auswahlverfahrens eines sachlichen Grundes, der den Vorgaben aus Art. 33 Abs. 2 GG genügt (BVerfG 28. Februar 2007 - 2 BvR 2494/06 - Rn. 6 f., BVerfGK 10, 355) .
  • BVerfG, 09.07.2007 - 2 BvR 206/07

    Schaffung "vollendeter Tatsachen" im beamtenrechtlichen Konkurrentenstreit durch

    Auszug aus BAG, 12.12.2017 - 9 AZR 152/17
    Sie folgt damit anderen Grundsätzen als die dem Dienstherrn bzw. dem öffentlichen Arbeitgeber vor der endgültigen Besetzung der begehrten Stelle mit einem Konkurrenten auferlegte Wartefrist, mit der die Gewährung effektiven Rechtsschutzes für die unterlegenen Bewerber erst ermöglicht werden soll (vgl. BVerfG 9. Juli 2007 - 2 BvR 206/07 - Rn. 18, BVerfGK 11, 398) .
  • BAG, 19.05.2015 - 9 AZR 837/13

    Konkurrentenklage - Zulassung zum Bewerbungsverfahren

    Auszug aus BAG, 12.12.2017 - 9 AZR 152/17
    Daraus folgt angesichts der Kriterien Eignung, Befähigung und fachliche Leistung in Art. 33 Abs. 2 GG ein subjektives Recht jedes Bewerbers auf chancengleiche Teilnahme am Bewerbungsverfahren (st. Rspr., zB BAG 19. Mai 2015 - 9 AZR 837/13 - Rn. 16 mwN) .
  • BAG, 02.12.1997 - 9 AZR 445/96

    Arbeitsrechtliche Konkurrentenklage

  • BGH, 06.04.1995 - III ZR 183/94

    Amtspflichten der Kommunalverwaltung bei Besetzung einer öffentlich

  • BVerwG, 17.08.2005 - 2 C 37.04

    Beförderung; Fahrlässigkeit; höherwertiger Dienstposten; Kausalität;

  • BAG, 16.12.2008 - 9 AZR 985/07

    Benachteiligung - Schwerbehinderung - Vorruhestand

  • BVerfG, 13.01.2010 - 2 BvR 811/09

    Keine Absenkung der Kausalitätsanforderungen für Schadensersatzanspruch eines

  • BAG, 27.06.2017 - 9 AZR 120/16

    Anspruch des Arbeitnehmers auf Gewährung von Erholungsurlaub in Form von halben

  • LAG Sachsen, 21.02.2017 - 3 Sa 443/16

    Schadenersatzklage eines zurückgewiesenen Bewerbers auf die kommunale Stelle

  • BAG, 29.04.2021 - 8 AZR 279/20

    Benachteiligung wegen der Schwerbehinderung

    Daraus folgt angesichts der Kriterien Eignung, Befähigung und fachliche Leistung in Art. 33 Abs. 2 GG ein subjektives Recht jeder sich bewerbenden Person auf chancengleiche Teilnahme am Bewerbungsverfahren (vgl. etwa BAG 28. Januar 2020 - 9 AZR 91/19 - Rn. 27; 12. Dezember 2017 - 9 AZR 152/17 - Rn. 33, BAGE 161, 157) .
  • LAG Berlin-Brandenburg, 01.11.2018 - 21 Sa 1643/17

    Benachteiligung wegen einer Schwerbehinderung - interne Stellenausschreibung -

    Indem sie vor der Besetzung der Stellen jeweils mindestens einen Monat abgewartet hat, hat sie dem Kläger ausreichend Zeit eingeräumt, gegen die Auswahlentscheidungen eine einstweilige Verfügung zu erwirken ( vgl. dazu BAG 12. Dezember 2017 - 9 AZR 152/17 - Rn. 41 mwN. ).

    (a) Ein Schadensersatzanspruch wegen nicht Nichtberücksichtigung einer Bewerbung nach Art. 33 Abs. 2 GG setzt voraus, dass die Stelle der Bewerberin oder dem Bewerber bei ordnungsgemäßer Auswahl hätte übertragen werden müssen und die Bewerberin oder der Bewerber es nicht in vorwerfbarer Weise unterlassen hat, den Schaden durch den Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwehren ( vgl. BAG 12. Dezember 2017 - 9 AZR 152/17 - Rn. 22 mwN. ).

    Eine solche Reduktion ist nur dann anzunehmen, wenn nach den in Art. 33 Abs. 2 GG genannten Kriterien die zurückgewiesene Bewerberin oder der zurückgewiesene Bewerber die bestqualifizierte Bewerberin oder der bestqualifizierte Bewerber ist ( vgl. BAG 12. Dezember 2017 - 9 AZR 152/17 - Rn. 25 mwN. ).

    Hat eine Bewerberin oder ein Bewerber gegen eine für rechtswidrig erachtete Auswahlentscheidung keinen einstweiligen Rechtsschutz in Anspruch genommen, obwohl dies möglich und zumutbar gewesen wäre, ist sie oder er von anschließenden Schadensersatzansprüchen in Anwendung des Rechtsgedankens des § 839 Abs. 3 BGB ausgeschlossen ( vgl. BAG 12. Dezember 2017 - 9 AZR 152/17 - Rn. 41 f. mwN. ).

    (bb) Darüber hinaus hat der insoweit darlegungs- und beweisbelastete Kläger nicht dargelegt, dass er der am besten geeignete Bewerber war ( zur Darlegungs- und Beweislast vgl. BAG 12. Dezember 2017 - 9 AZR 152/17 - Rn. 25 mwN.) .

  • LAG Hamm, 30.06.2022 - 11 Sa 39/22
    Sie erfolgt nicht in Wahrnehmung der Fürsorgepflicht des öffentlichen Arbeitgebers gegenüber seinen Beschäftigten (vgl. BAG vom 12.12.2017 - 9 AZR 152/17; BVerwG vom 17.11.2016 - 2 C 27.15).

    Dies gilt auch für die vorgelagerte Frage, wann eine hierauf bezogene Auswahlentscheidung getroffen wird (vgl. BAG vom 12.12.2017 - 9 AZR 152/17; BVerwG vom 17.11.2016 - 2 C 27.15).

    Aus der Art. 33 Abs. 2 GG vorgelagerten Organisationsgewalt des öffentlichen Arbeitgebers folgt, dass es ihm im Grundsatz obliegt, nicht nur darüber zu entscheiden, ob und wann er welche Statusämter vorhält, sondern - im Rahmen einer angemessenen Ausgestaltung des Auswahlverfahrens - auch, wann er diese endgültig besetzen will (vgl. BAG vom 12.12.2017 - 9 AZR 152/17; BVerwG vom 17.11.2016 - 2 C 27.15).

    Dies beruht darauf, dass bereits kein Anspruch auf Bereitstellung einer Stelle besteht (vgl. BAG vom 12.12.2017 - 9 AZR 152/17; BVerwG vom 17.11.2016 - 2 C 27.15).

    Die Ausgestaltung des Auswahlverfahrens muss aber dem grundgesetzlich verbürgten Bewerbungsverfahrensanspruch Rechnung tragen und darf dessen Inanspruchnahme nicht vereiteln oder unangemessen erschweren ((vgl. BAG vom 12.12.2017 - 9 AZR 152/17; BVerwG vom 17.11.2016 - 2 C 27.15).

    Der öffentliche Arbeitgeber darf seine Organisationsgewalt nicht gezielt und manipulativ einsetzen, um eine Auswahlentscheidung zugunsten oder zulasten einzelner Bewerber zu steuern (vgl. BAG vom 12.12.2017 - 9 AZR 152/17; BVerwG vom 17.11.2016 - 2 C 27.15).

    Er hatte lediglich einen Anspruch auf Fortführung des ursprünglichen Auswahlverfahrens nach dessen Maßgaben (vgl. BAG vom 12.12.2017 - 9 AZR 152/17).

    (a) Ein übergangener Bewerber kann Schadensersatz wegen der Nichtberücksichtigung seiner Bewerbung verlangen, wenn ein Arbeitgeber, der bei seiner Auswahlentscheidung an die Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG gebunden ist, eine zu besetzende Stelle zu Unrecht an einen Konkurrenten vergibt, die bei ordnungsgemäßer Auswahl ihm hätte übertragen werden müssen, und der Bewerber es nicht unterlassen hat, den Schaden durch den Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwehren (vgl. BAG vom 01.12.2020 - 9 AZR 192/20; BAG vom 12.12.2017 - 9 AZR 152/17; BVerwG vom 10.12.2020 - 2 C 12/20; BVerwG vom 29.11.2012 - 2 C 6.11).

    Der Schadensersatzanspruch folgt in diesem Fall aus § 280 Abs. 1 BGB sowie § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 33 Abs. 2 GG als Schutzgesetz (vgl. BAG vom 12.12.2017 - 9 AZR 152/17; BAG vom 12.10.2010 - 9 AZR 554/09; BAG vom 19.02.2008 - 9 AZR 70/07).

    Im Falle eines rechtmäßigen Abbruchs ist der Bewerbungsverfahrensanspruch der einzelnen Bewerber per se nicht verletzt (vgl. BAG vom 12.12.2017 - 9 AZR 152/17; BVerwG vom 10.12.2020 - 2 C 12/20).

    Die Bewerber sind prozessual daher in der Lage, bereits diese Maßnahme, obwohl sie nur vorbereitenden Charakter besitzt, einer gerichtlichen Kontrolle zuzuführen (vgl. BAG vom 12.12.2017 - 9 AZR 152/17).

    Unabhängig von der Frage, ob der Bewerber auch gehalten ist, gegen die streitgegenständliche Abbruchentscheidung binnen Monatsfrist vorzugehen (vgl. BAG vom 12.12.2017 - 9 AZR 152/17; BVerwG vom 03.12.2014 - 2 A 3/13), ist ihm dies jedenfalls ganz grundsätzlich möglich.

    Zuzugestehen ist, dass nicht nur das BVerwG, sondern auch das BAG die Auffassung vertreten, der Anspruch auf Fortsetzung eines abgebrochenen Auswahlverfahrens könne allein im Wege eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, gerichtet auf Fortführung des abgebrochenen Auswahlverfahrens, erreicht werden und ein entsprechendes Hauptsacheverfahren sei ausgeschlossen (vgl. BAG vom 12.12.2017 - 9 AZR 152/17; BVerwG 10.12.2020 - 2 C 12/20).

    Der öffentliche Arbeitgeber muss unmissverständlich zum Ausdruck bringen, dass er das Stellenbesetzungsverfahren ohne Stellenbesetzung endgültig beenden will (vgl. BAG vom 12.12.2017 - 9 AZR 152/17; BVerfG vom 28.11.2011 - 2 BvR 1181/11; BVerwG vom 29.11.2012 - 2 C 6.11).

    Auch nach der Rechtsprechung des BAG gilt nichts anderes (vgl. BAG vom 12.12.2017 - 9 AZR 152/17; BAG vom 17.08.2010 - 9 AZR 347/09; BAG vom 24.03.2009 - 9 AZR 277/08).

    Zu den formellen Voraussetzungen zählt es dabei die Unterrichtung und die schriftliche Dokumentation, nicht jedoch die Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten, als materiellen Voraussetzung den sachlichen Grund (vgl. BAG vom 12.12.2017 - 9 AZR 152/17).

  • BAG, 27.08.2020 - 8 AZR 45/19

    Schwerbehinderter Bewerber - Vorstellungsgespräch

    In diesem einstweiligen Verfügungsverfahren ging es um den aus Art. 33 Abs. 2 GG folgenden Bewerbungsverfahrensanspruch des Klägers (zum Bewerbungsverfahrensanspruch vgl. BAG 12. Dezember 2017 - 9 AZR 152/17 - Rn. 30 ff., BAGE 161, 157) ; über einen Anspruch auf Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG haben die Parteien in diesem Verfahren nicht gestritten und sich hierüber auch nicht verglichen.
  • BAG, 03.12.2019 - 9 AZR 78/19

    Beschäftigungsanspruch - schwerbehinderte Arbeitnehmer

    aa) Aus der Art. 33 Abs. 2 GG vorgelagerten Organisationsgewalt des öffentlichen Arbeitgebers folgt, dass es ihm im Grundsatz obliegt, darüber zu entscheiden, ob, welche und ggf. wie viele Statusämter er vorhält (vgl. BAG 12. Dezember 2017 - 9 AZR 152/17 - Rn. 29; BAGE 161, 157 ; BVerwG 13. Dezember 2012 - 2 C 11.11 - Rn. 20, BVerwGE 145, 237) .

    Subjektive Rechte etwaiger Bewerber auf den Erlass einer solchen Entscheidung bestehen grundsätzlich nicht, sondern setzen sie voraus (vgl. BAG 12. Dezember 2017 - 9 AZR 152/17 - Rn. 28, aaO; BVerwG 17. November 2016 - 2 C 27.15 - Rn. 34, BVerwGE 156, 272) .

    Er darf diese insbesondere nicht gezielt und manipulativ einsetzen, um den nach Maßgabe von § 81 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SGB IX aF bzw. § 164 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SGB IX bestehenden Beschäftigungsanspruch schwerbehinderter und mit ihnen gleichgestellter Arbeitnehmer zu umgehen oder eine Auswahlentscheidung zugunsten oder zulasten einzelner Bewerber zu steuern (vgl. zum Bewerbungsverfahrensanspruch BAG 12. Dezember 2017 - 9 AZR 152/17 - Rn. 30, BAGE 161, 157 ) .

    Angesichts der Kriterien Eignung, Befähigung und fachliche Leistung folgt aus Art. 33 Abs. 2 GG ein subjektives Recht jedes Bewerbers auf chancengleiche Teilnahme am Bewerbungsverfahren (st. Rspr. zB BAG 12. Dezember 2017 - 9 AZR 152/17 - Rn. 33, BAGE 161, 157; 28. September 2017 - 8 AZR 492/16 - Rn. 39; 19. Mai 2015 - 9 AZR 837/13 - Rn. 16 mwN) .

    Dem verfahrensfehlerhaft zurückgewiesenen Bewerber stehen allenfalls Schadensersatzansprüche zu, wenn ihm die Stelle hätte übertragen werden müssen (vgl. hierzu im Einzelnen BAG 12. Dezember 2017 - 9 AZR 152/17 - Rn. 25, BAGE 161, 157 ) .

    Dann ist es ihm entsprechend den Rechtsgedanken aus § 162 Abs. 2 BGB sowie aus §§ 135, 136 BGB verwehrt, dem übergangenen Bewerber die anderweitige Stellenbesetzung entgegenzuhalten (vgl. BAG 12. Dezember 2017 - 9 AZR 152/17 - Rn. 34, aaO ; 12. April 2016 - 9 AZR 673/14 - Rn. 28, BAGE 155, 29) .

    Der zeitliche Parallellauf mehrerer auf dieselbe Stelle bezogener Verfahren mit unterschiedlichen Bewerbern würde zu schwierigen Vergabe- und Rückabwicklungsproblemen führen (vgl. BAG 12. Dezember 2017 - 9 AZR 152/17 - Rn. 40; BAGE 161, 157) .

  • BAG, 28.01.2020 - 9 AZR 91/19

    Stellenbesetzung - Schadensersatzanspruch des zurückgewiesenenBewerbers

    Daraus folgt angesichts der Kriterien Eignung, Befähigung und fachliche Leistung in Art. 33 Abs. 2 GG ein subjektives Recht jedes Bewerbers auf chancengleiche Teilnahme am Bewerbungsverfahren (BAG 12. Dezember 2017 - 9 AZR 152/17 - Rn. 33, BAGE 161, 157) .

    Der Schadensersatzanspruch folgt - unabhängig vom Amtshaftungsanspruch (§ 839 Abs. 1 Satz 1 BGB, Art. 34 Satz 1 GG) - aus § 280 Abs. 1 BGB sowie § 823 Abs. 2 BGB iVm. Art. 33 Abs. 2 GG als Schutzgesetz (BAG 12. Dezember 2017 - 9 AZR 152/17 - Rn. 22, BAGE 161, 157) .

    Orientiert der Arbeitgeber seine Auswahlentscheidung nicht an den in einem solchen Anforderungsprofil genannten Voraussetzungen, sondern legt ihr abweichende Kriterien zugrunde, verletzt er den - verfassungsrechtlich verbürgten (vgl. BAG 12. Dezember 2017 - 9 AZR 152/17 - Rn. 30, BAGE 161, 157)  - Bewerbungsverfahrensanspruch des Bewerbers.

    Die in diesem Zusammenhang erforderliche Reduktion des dem Arbeitgeber zustehenden Auswahlermessens auf null wiederum setzt voraus, dass der erfolglose Bewerber nach den in Art. 33 Abs. 2 GG genannten Kriterien der bestqualifizierte Bewerber war (vgl. BAG 12. Dezember 2017 -  9 AZR 152/17  - Rn. 22 und 25, BAGE 161, 157) .

    b) Für den kausalen Zusammenhang zwischen dem Auswahlfehler des Arbeitgebers und dem eingetretenen Schaden trägt der zurückgewiesene Bewerber die Darlegungs- und Beweislast (vgl. BAG 12. Dezember 2017 - 9 AZR 152/17 - Rn. 25, BAGE 161, 157) .

  • BAG, 30.01.2019 - 5 AZR 450/17

    Gesamtzusage - ablösende Betriebsvereinbarung

    Zwischen den Parteien besteht lediglich Streit über den Grund eines zu leistenden Aufwendungsersatzes, nicht über die Ausgestaltung der Leistungspflicht (vgl. BAG 12. Dezember 2017 - 9 AZR 152/17 - Rn. 18, 20 mwN, BAGE 161, 157) .
  • LAG Bremen, 20.03.2018 - 1 SaGa 5/17

    Rechtswidriger Abbruch eines Stellenbesetzungsverfahrens bei unzureichender

    Zum anderen trägt die Verfassungsnorm dem berechtigten Interesse der Bediensteten an einem angemessenen beruflichen Fortkommen dadurch Rechnung, dass sie grundrechtsgleiche Rechte auf ermessens- und beurteilungsfreie Einbeziehung in die Bewerberauswahl begründet (ständige Rechtsprechung des BAG s. zuletzt BAG v. 12.12.2017, 9 AZR 152/17).

    Denn für eine Neubescheidung ist kein Raum, wenn die Stelle dem erfolgreichen Konkurrenten rechtswirksam auf Dauer übertragen worden und damit nicht mehr verfügbar ist (BAG v. 12.04.2016, 9 AZR 673/14).Der Bewerbungsverfahrensanspruch kann allerdings auch dadurch erlöschen, dass das Stellenbesetzungsverfahren ohne Ergebnis, d.h. ohne Besetzung der Stelle, abgebrochen wird (BAG v. 12.12.2017, a.a.O.).

    Ebenso stellt es einen sachlichen dem Organisationsermessen zugehörenden Grund für einen Abbruch dar, wenn der öffentliche Arbeitgeber sich entschlossen hat, die Stelle neu zuzuschneiden (BAG v. 12.12.2017, a.a.O.).

    Genügt die Abbruchentscheidung diesen Vorgaben nicht, ist sie unwirksam und das in Gang gesetzte Auswahlverfahren nach dessen Maßgaben fortzuführen (BAG v. 12.12.2017, a.a.O.).

    Ein rechtswidriger Abbruch des Auswahlverfahrens verletzt den grundgesetzlichen Bewerbungsverfahrensanspruch (BAG v. 12.12.2017, a.a.O.).

    Effektiver Rechtsschutz gegen den unberechtigten Abbruch eines Auswahlverfahrens kann nur im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes erlangt werden (BAG v. 12.12.2017, a.a.O.).

    Im Interesse der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit erscheint es sachgerecht, die Monatsfrist in der Regel auch im Bereich des Arbeitsrechts anzuwenden (BAG v. 12.12.2017, a.a.O.).

    Der Verfügungsgrund für einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung nach den §§ 935 ff. ZPO ergibt sich in diesen Fällen nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts aus dem Inhalt des Rechtsschutzbegehrens, das auf eine sofortige Verpflichtung des öffentlichen Arbeitgebers gerichtet ist und daher bereits aus strukturellen Gründen nur im Wege des Eilrechtsschutzes verwirklicht werden kann (BAG v. 12.12.2017, a.a.O.; BVerwG v. 03.12.2014, a.a.O.).

  • BAG, 01.12.2020 - 9 AZR 192/20

    Bewerbungsverfahrensanspruch - Schadensersatz

    Das gilt auch im Revisionsverfahren (vgl. BAG 12. Dezember 2017 - 9 AZR 152/17 - Rn. 14, BAGE 161, 157) .

    Daraus folgt angesichts der Kriterien Eignung, Befähigung und fachliche Leistung in Art. 33 Abs. 2 GG ein subjektives Recht jedes Bewerbers auf chancengleiche Teilnahme am Bewerbungsverfahren (vgl. BAG 12. Dezember 2017 - 9 AZR 152/17 - Rn. 33, BAGE 161, 157) .

    Der Verfügungsgrund für einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ergibt sich aus dem Rechtsschutzbegehren, das auf eine sofortige Verpflichtung des öffentlichen Arbeitgebers gerichtet ist und daher bereits aus strukturellen Gründen nur im Wege des Eilrechtsschutzes verwirklicht werden kann (vgl. zum Abbruch eines Stellenbesetzungsverfahrens BAG 12. Dezember 2017 - 9 AZR 152/17 - Rn. 39, BAGE 161, 157) .

  • LAG Düsseldorf, 21.08.2020 - 3 Ta 202/20

    Rechtswegzuständigkeit bei Konkurrentenstreitverfahren im öffentlichen Dienst;

    Dem hat sich das Bundesarbeitsgericht für die Fälle arbeitsrechtlicher Konkurrentenstreitigkeiten angeschlossen (BAG vom 20.03.2018 - 9 AZR 249/17, juris, Rz. 13 ff.; BAG vom 12.12.2017 - 9 AZR 152/17, juris, Rz. 34 ff.).

    Daraus folgt angesichts der Kriterien Eignung, Befähigung und fachliche Leistung in Art. 33 Abs. 2 GG ein subjektives Recht jedes Bewerbers auf chancengleiche Teilnahme am Bewerbungsverfahren (BAG vom 12.12.2017 - 9 AZR 152/17, juris, Rz. 33 m.w.N.; BAG vom 19.05.2015 - 9 AZR 837/13, juris, Rz. 16).

    Gleichgültig ist, ob es um ein Stellenbesetzungsverfahren zur Besetzung einer Beamten- oder einer Stelle im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses im öffentlichen Dienst geht (vgl. erneut allein BAG vom 12.12.2017 - 9 AZR 152/17, juris, Rz. 33 m.w.N.; BAG vom 19.05.2015 - 9 AZR 837/13, juris, Rz. 16).

  • LAG Mecklenburg-Vorpommern, 21.03.2023 - 2 Sa 132/22

    Öffentlicher Dienst - Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens - Fortsetzung -

  • BAG, 30.01.2019 - 5 AZR 442/17

    Gesamtzusage - ablösende Betriebsvereinbarung

  • OVG Bremen, 20.06.2023 - 2 LA 250/22

    Abbruch des Auswahlverfahrens; Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens;

  • LAG Rheinland-Pfalz, 03.12.2019 - 8 Sa 51/19

    Schadensersatzanspruch wegen verspäteter Höhergruppierung - Benachteiligung eines

  • LAG Hessen, 11.02.2022 - 10 Sa 920/21

    Kein Einstellungsanspruch bei Verletzung der Verfahrensgrundsätze des Art. 33

  • LAG Mecklenburg-Vorpommern, 03.09.2019 - 5 SaGa 2/19

    Einstweilige Verfügung - abgebrochenes Stellenbesetzungsverfahrens - öffentlicher

  • LAG Düsseldorf, 11.12.2020 - 3 Ta 375/20

    Rechtsweg; Konkurrentenklage; öffentlich-rechtliche Streitigkeit

  • LAG Düsseldorf, 09.11.2020 - 3 Ta 317/20

    Rechtsweg; Konkurrentenklage; öffentlich-rechtliche Streitigkeit

  • LAG Berlin-Brandenburg, 17.05.2018 - 10 Sa 163/18

    Wachpolizist - charakterliche Eignung

  • ArbG Düsseldorf, 15.10.2020 - 10 Ca 5830/20

    Rechtsweg - abgebrochenes Stellenbesetzungsverfahren - öffentlich-rechtliche

  • LAG Rheinland-Pfalz, 01.08.2019 - 5 Sa 420/18

    Schadensersatzanspruch des nicht berücksichtigten Bewerbers

  • LAG Berlin-Brandenburg, 11.02.2020 - 7 Sa 1305/19

    Schadensersatz wegen Verletzung des Bewerberverfahrensanspruchs aus Art 33 Abs 2

  • ArbG Düsseldorf, 10.09.2020 - 10 Ga 44/20

    Rechtsweg, Rechtswegbestimmungsverfahren, Konkurretenklage

  • ArbG Düsseldorf, 21.11.2018 - 12 Ca 1521/18
  • ArbG Düsseldorf, 08.10.2018 - 9 Ca 4352/18
  • LAG Düsseldorf, 08.12.2020 - 3 Ta 319/20

    Rechtsweg; Konkurrentenklage; öffentlich-rechtliche Streitigkeit

  • ArbG Düsseldorf, 26.10.2018 - 14 Ca 4462/18

    Anspruch auf Abschluss eines unbefristeten Arbeitsvertrages

  • ArbG Düsseldorf, 18.10.2018 - 7 Ca 1522/18
  • ArbG Münster, 06.12.2018 - 2 Ga 27/18
  • ArbG Duisburg, 08.10.2020 - 1 Ga 14/20
  • LAG Mecklenburg-Vorpommern, 15.09.2020 - 2 Sa 16/20

    Schadensersatzanspruch eines Bewerbers wegen Nichtberücksichtigung bei der

  • ArbG Köln, 03.07.2019 - 18 Ga 47/19
  • LAG Düsseldorf, 22.01.2021 - 3 Ta 319/20

    Welches Gericht ist für ein Konkurrentenstreitverfahren um eine Stelle im

  • LAG Hamm, 26.05.2023 - 6 SaGa 3/23

    Zulässigkeit einer Klageänderung in der Berufungsinstanz; Rechtsschutz gegen den

  • LAG Baden-Württemberg, 03.03.2020 - 11 Sa 58/19

    Öffentlicher Dienst - Ablehnung einer Bewerbung - Erreichen der Regelaltersgrenze

  • LAG Mecklenburg-Vorpommern, 01.06.2021 - 5 Sa 296/20

    Konkurrentenklage - Bewerbungsverfahrensanspruch - Umsetzungsantrag aus

  • BAG, 30.01.2019 - 5 AZR 438/17

    Gesamtzusage - ablösende Betriebsvereinbarung

  • LAG Bremen, 09.09.2020 - 1 Ta 19/20

    Abgrenzung zwischen bürgerlich-rechtlicher und öffentlich-rechtlicher

  • ArbG Erfurt, 28.04.2023 - 7 Ga 6/23

    Konkurrentenschutz im öffentlichen Dienst

  • LAG Baden-Württemberg, 31.08.2018 - 19 SaGa 1/18

    Bewerbungsverfahrensanspruch - eingetragener Verein - Bestenauslese

  • LAG Thüringen, 20.07.2021 - 1 Sa 71/20

    Bewerbungsverfahrensanspruch

  • BAG, 02.08.2018 - 6 AZR 188/17

    Dauer einer Regenerationskur für Fluglotsen

  • ArbG Berlin, 11.03.2020 - 60 Ga 1471/20

    Einstweilige Verfügung bei Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens

  • ArbG Frankfurt/Main, 30.06.2022 - 26 Ca 905/22
  • OLG Naumburg, 30.10.2023 - 12 U 16/23

    Schadensersatzanspruchs wegen einer Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs

  • ArbG Köln, 13.01.2021 - 2 Ga 2/21

    Konkurrentenstreit, Rechtsweg

  • LAG Berlin-Brandenburg, 17.05.2018 - 10 Sa 1687/17

    Dienstvereinbarung - Benachteiligungsverbot - Ausschluss eines freigestellten

  • LAG Köln, 04.12.2020 - 9 Ta 203/20

    Konkurrentenklage - Rechtsweg

  • LAG Rheinland-Pfalz, 06.03.2018 - 6 Sa 379/17

    Dynamische Verweisung auf Tarifverträge im Arbeitsvertrag: Auswirkungen beim

  • LAG Berlin-Brandenburg, 17.05.2018 - 10 Sa 1688/17

    Zulässigkeit des generellen Ausschlusses freigestellter Personalräte von einer

  • VG Mainz, 19.12.2018 - 1 L 1135/18

    Bewerbungsverfahrensanspruch eines Angestellten im öffentlichen Dienst;

  • LAG Berlin-Brandenburg, 25.05.2023 - 5 Sa 1343/22

    Abbruch eines Stellenbesetzungsverfahrens; Ermessensreduzierung auf Null bei der

  • LAG Köln, 09.03.2023 - 6 Sa 610/22

    Konkurrentenklage; Stellenausschreibung; Muss-Kriterium; Verwaltungserfahrung;

  • LAG Hessen, 16.12.2022 - 10 SaGa 1364/22

    Anspruchsgrundlage aus der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers; Anspruch auf

  • LAG Hamm, 19.09.2019 - 11 SaGa 47/19
  • ArbG Köln, 06.11.2020 - 6 Ga 91/20
  • LSG Baden-Württemberg, 27.09.2019 - L 8 AL 4281/17
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 12.04.2018 - 6 A 1749/16

    Fortführung eines abgebrochenen Stellenbesetzungsverfahrens eines Kriminalrats

  • VG Ansbach, 29.12.2022 - AN 16 E 21.01035

    Recht der Bundesbeamten: Konkurrentenstreit, teilweise erfolgreicher Antrag auf

  • LAG Hamm, 04.07.2019 - 11 SaGa 13/19
  • LAG Köln, 17.10.2018 - 11 Sa 129/18

    Bewerberverfahrensanspruch, Personal- und Organisationshoheit

  • LAG Köln, 17.08.2022 - 11 SaGa 6/22

    Einstweilige Verfügung; Stellenbesetzung

  • ArbG Erfurt, 11.03.2022 - 3 Ca 15/21

    Konkurrentenklage im öffentlichen Dienst - Auswahlverfahren - konstitutives

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