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   BAG, 13.02.2003 - 8 AZR 59/02   

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https://dejure.org/2003,4209
BAG, 13.02.2003 - 8 AZR 59/02 (https://dejure.org/2003,4209)
BAG, Entscheidung vom 13.02.2003 - 8 AZR 59/02 (https://dejure.org/2003,4209)
BAG, Entscheidung vom 13. Februar 2003 - 8 AZR 59/02 (https://dejure.org/2003,4209)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • lexetius.com

    Betriebsübergang - Scheinarbeitsvertrag

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Fortbestand des Arbeitsverhältnisses infolge eines Betriebsüberganges; Bestehen eines Arbeitsverhältnisses im Zeitpunkt des Betriebsüberganges; Unterscheidung zwischen Arbeitsverhältnis und freier Mitarbeit; Abschluss eines Arbeitsvertrages als Scheingeschäft; ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB §§ 613a 117 Abs. 1
    Betriebsübergang - Betriebsübergang; Scheinarbeitsvertrag

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2003, 2930
  • NZA 2003, 854
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (7)

  • BAG, 22.02.1978 - 5 AZR 800/76

    Leitende Angestellte - Zeitpunkt des Übergangs - Bestehende Arbeitsverhältnisse -

    Auszug aus BAG, 13.02.2003 - 8 AZR 59/02
    Erfaßt werden die Arbeitsverhältnisse aller Arbeitnehmer, unabhängig davon, ob es sich um Arbeiter, Angestellte oder Auszubildende handelt, auch leitende Angestellte fallen darunter (BAG 22. Februar 1978 - 5 AZR 800/76 - AP BGB § 613a Nr. 11 = EzA BGB § 613a Nr. 18; 19. Januar 1988 - 3 AZR 263/86 - BAGE 57, 198 = AP BGB § 613a Nr. 70 = EzA BGB § 613a Nr. 69).

    Dagegen werden die Arbeitsverhältnisse auch der leitenden Angestellten vom Betriebsübergang erfaßt (BAG 22. Februar 1978 - 5 AZR 800/76 - AP BGB § 613a Nr. 11 = EzA BGB § 613a Nr. 18).

  • BAG, 09.02.1995 - 2 AZR 389/94

    Personen- und betriebsbedingte Kündigung - Beweislast für Bestehen eines

    Auszug aus BAG, 13.02.2003 - 8 AZR 59/02
    Dies gilt auch für die Behauptung, bei einem Arbeitsvertrag habe es sich um ein Scheingeschäft gehandelt (BAG 9. Februar 1995 - 2 AZR 389/94 - EzA KSchG § 1 Personenbedingte Kündigung Nr. 12, zu II 4 der Gründe).

    Die Darlegungs- und Beweislast erfaßt auch den Einwand der Beklagten, der Arbeitsvertrag vom 28. November 1999 sei nicht abredegemäß durchgeführt worden, der Kläger sei weiterhin als freier Mitarbeiter und nicht als Arbeitnehmer beschäftigt worden (vgl. BAG 9. Februar 1995 - 2 AZR 389/94 - aaO).

  • LAG Hamm, 30.05.2001 - 4 (19) Sa 1773/00

    Abgrenzung eines freien Mitarbeiters von einem Angestellten im Rahmen der

    Auszug aus BAG, 13.02.2003 - 8 AZR 59/02
    Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 30. Mai 2001 - 4 (19) Sa 1773/00 - aufgehoben.
  • BAG, 12.09.1996 - 5 AZR 1066/94

    Status einer Lehrkraft

    Auszug aus BAG, 13.02.2003 - 8 AZR 59/02
    Arbeitnehmer ist derjenige Mitarbeiter, der seine Dienstleistung im Rahmen einer von Dritten bestimmten Arbeitsorganisation erbringt (vgl. statt aller: 12. September 1996 - 5 AZR 1066/94 - BAGE 84, 108 = AP BGB § 611 Freier Mitarbeiter Nr. 1 = EzA BGB § 611 Arbeitnehmerbegriff Nr. 58, zu II der Gründe).
  • BAG, 19.01.1988 - 3 AZR 263/86

    Betriebsaufspaltung: Übergang der Versorgungsanwartschaften der Arbeitnehmer auf

    Auszug aus BAG, 13.02.2003 - 8 AZR 59/02
    Erfaßt werden die Arbeitsverhältnisse aller Arbeitnehmer, unabhängig davon, ob es sich um Arbeiter, Angestellte oder Auszubildende handelt, auch leitende Angestellte fallen darunter (BAG 22. Februar 1978 - 5 AZR 800/76 - AP BGB § 613a Nr. 11 = EzA BGB § 613a Nr. 18; 19. Januar 1988 - 3 AZR 263/86 - BAGE 57, 198 = AP BGB § 613a Nr. 70 = EzA BGB § 613a Nr. 69).
  • LAG Köln, 10.09.1998 - 11 Sa 46/98

    Haftung für Ansprüche auf Erfüllung der Verbindlichkeiten einer GmbH durch deren

    Auszug aus BAG, 13.02.2003 - 8 AZR 59/02
    Dagegen gilt § 613a BGB nicht für Personen, die in keinem Arbeitsverhältnis, sondern in einem freien Dienstverhältnis stehen (KR-Pfeiffer 5. Aufl. § 613a Rn. 14; ErfK/Preis 3. Aufl. § 613a BGB Rn. 67; LAG Köln 10. September 1998 - 11 Sa 46/98 - BAG 13. Februar 2003 - 8 AZR 654/01 - DB 2003, 942).
  • BAG, 13.02.2003 - 8 AZR 654/01

    Betriebsübergang

    Auszug aus BAG, 13.02.2003 - 8 AZR 59/02
    Dagegen gilt § 613a BGB nicht für Personen, die in keinem Arbeitsverhältnis, sondern in einem freien Dienstverhältnis stehen (KR-Pfeiffer 5. Aufl. § 613a Rn. 14; ErfK/Preis 3. Aufl. § 613a BGB Rn. 67; LAG Köln 10. September 1998 - 11 Sa 46/98 - BAG 13. Februar 2003 - 8 AZR 654/01 - DB 2003, 942).
  • LAG Hamm, 06.06.2019 - 17 Sa 46/19

    Zahlungsansprüche und Zeugnisanspruch aus einem Scheinarbeitsvertrag, dem

    Der für den Abschluss eines Scheingeschäfts darlegungspflichtige Beklagte (BAG 13. Februar 2003 - 8 AZR 59/02 - Rn. 36, juris) hat jedoch schlüssig dargelegt, dass entgegen der Abrede ihre Tätigkeit als Hauswirtschafterin nicht gewollt war, der Vertrag tatsächlich auch nicht so gelebt wurde.
  • BAG, 18.09.2014 - 6 AZR 145/13

    Insolvenzanfechtung - Scheinarbeitsverhältnis - abgestufte Darlegungslast -

    Dies gilt auch für die Behauptung, bei einem Arbeitsvertrag habe es sich um ein Scheingeschäft gehandelt (BAG 13. Februar 2003 - 8 AZR 59/02 - zu II 3 a der Gründe; 9. Februar 1995 - 2 AZR 389/94 - zu II 4 der Gründe) .
  • BAG, 20.07.2023 - 6 AZR 228/22

    Organstellung und Betriebsübergang - § 14 KSchG

    Das bloße Schweigen des Gesetzgebers genügt hierfür nicht (st. Rspr., vgl. zB BAG 27. September 2022 - 2 AZR 92/22 - Rn. 28 mwN) , zumal der durch Gesetz vom 15. Januar 1972 (BGBl. I S. 13, 40) eingefügte § 613a BGB in Kenntnis der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Frage, ob die Norm nach ihrem Schutzbereich auf Organe juristischer Personen Anwendung findet (sh. vor allem BAG 13. Februar 2003 - 8 AZR 654/01 - zu II 1 a bb der Gründe, BAGE 104, 358; 13. Februar 2003 - 8 AZR 59/02 - zu II 4 der Gründe) , mehrfach geändert wurde (vgl. hierzu nur BAG 13. Februar 2003 - 8 AZR 654/01 - aaO mwN) , ohne dass der persönliche Anwendungsbereich oder der Wortlaut des § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB "im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen" und des 1980 angefügten Abs. 4 (BGBl. I S. 1308, 1309) "Kündigung des Arbeitsverhältnisses" geändert bzw. konkretisiert worden sind.
  • BAG, 08.05.2007 - 9 AZR 777/06

    Arbeitnehmerähnliche Person - Kündigungsfrist

    Auch gegen die Nichtanwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes zu Gunsten arbeitnehmerähnlicher Personen bestehen nach der Rechtsprechung keine Bedenken (Senat 20. Januar 2004 - 9 AZR 291/02 - BAGE 109, 180), ebenso wenig gegen die ausschließliche Anwendbarkeit des § 613a BGB auf Arbeitnehmer (BAG 13. Februar 2003 - 8 AZR 59/02 - AP BGB § 613a Nr. 249 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 8).
  • LAG Niedersachsen, 20.08.2020 - 5 Sa 614/20

    Verjährung von Urlaubsabgeltungsansprüchen; Kein Ansatz einer unionsrechtlichen

    13. Februar 2003 - 8 AZR 59/02 - Rn. 36).
  • LAG Düsseldorf, 13.12.2006 - 12 TaBV 95/06

    Anfechtung einer Betriebsratswahl durch die örtliche Verwaltungsstelle der

    Im Streitfall spricht der vorgelegte Arbeitsvertrag dafür, dass Herr H. seit 2000 in einem Arbeitsverhältnis zur Beteiligten zu 4 steht (vgl. BAG, Urteil vom 13.02.2003, 8 AZR 59/02, AP Nr. 249 zu § 613a BGB, Urteil vom 09.02.1995, 2 AZR 389/94, NJW 1996, 1299).
  • LAG Rheinland-Pfalz, 07.06.2016 - 6 Sa 328/15

    Überbrückungsbeihilfe - anderweitige Beschäftigung

    c) Da der Kläger damit bereits iSd. § 286 ZPO Vollbeweis dafür erbracht hat, dass er tatsächlich eine zum Bezug von Überbrückungsbeihilfe iSd. TV SozSich berechtigende Arbeitsleistung über 22 Wochenstunden für die O.P.M. GmbH verrichtet hat, kann dahinstehen, ob die Auffassung der Berufung zutrifft, der Kläger trage angesichts des sozialen Charakters der Überbrückungsbeihilfe die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass der Arbeitsvertrag wie vereinbart ordnungsgemäß durchgeführt worden ist (vgl. zu den üblichen Grundsätzen der Darlegungs- und Beweislast nach § 117 Abs. 1 BGB: BAG 13. Februar 2003 - 8 AZR 59/02 - Rn. 36, mwN, 09. Februar 1995 - 2 AZR 389/94 - Rn. 24, jeweils zitiert nach juris).
  • OLG Köln, 23.12.2010 - 19 U 60/10

    Begriff der Zustellung demnächst i.S. von § 167 ZPO

    Dies ist nicht der Fall, wenn und soweit die Partei, der die Fristwahrung obliegt, oder ihr Prozessbevollmächtigter durch nachlässiges Verhalten zu einer nicht nur ganz geringfügigen Zustellungsverzögerung beigetragen haben (vgl. BGH NJW 2005, 291, 292; 2003, 2930, 2831).
  • LAG Schleswig-Holstein, 13.11.2007 - 5 Sa 301/07

    Scheinarbeitsverhältnis, Arbeitsvertrag, Scheingeschäft, Darlegungs- und

    Nach den allgemeinen zivilprozessualen Grundsätzen trägt derjenige, der sich auf die Nichtigkeit eines schriftlich abgeschlossenen Arbeitsvertrages nach § 117 Abs. 1 BGB beruft, die Darlegungs- und Beweislast für den Scheincharakter des Rechtsgeschäfts (BAG, Urt. v. 13.02.2003 - 8 AZR 59/02 -, AP Nr. 249 zu § 613 a BGB; BAG, Urt. v. 09.01.1990 - 3 AZR 617/88 -, NZA 1990, 733 ff.; LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urt. v. 10.12.1998 - 1 Sa 240/98 -, zit. n. Juris; Palandt/ Heinrichs, BGB, 66. Aufl., Rn. 9 zu § 117 BGB).
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