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   BAG, 13.02.2007 - 9 AZR 106/06   

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https://dejure.org/2007,2511
BAG, 13.02.2007 - 9 AZR 106/06 (https://dejure.org/2007,2511)
BAG, Entscheidung vom 13.02.2007 - 9 AZR 106/06 (https://dejure.org/2007,2511)
BAG, Entscheidung vom 13. Februar 2007 - 9 AZR 106/06 (https://dejure.org/2007,2511)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • lexetius.com

    Persönliche Haftung wegen unterbliebener Insolvenzsicherung eines Wertguthabens

  • openjur.de

    Persönliche Haftung wegen unterbliebener Insolvenzsicherung eines Wertguthabens

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    SGB IV § 7d; BGB § 611; BGB § 823; BGB § 826; StGB § 263; StGB § 266
    Keine persönliche Haftung des GmbH-Geschäftsführers wegen unterbliebener Insolvenzsicherung eines Wertguthabens eines Arbeitnehmers

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Persönliche Haftung des Geschäftsführers einer GmbH für ein nicht abgesichertes Wertguthaben aus einem Altersteilzeitarbeitsverhältnis; Schuldrechtlicher Anspruch des Arbeitnehmers in Altersteilzeit gegen seinen Arbeitgeber auf Auszahlung des während der Arbeitsphase ...

  • RA Kotz (Volltext/Leitsatz)

    Altersteilzeit - Haftung für ein nicht abgesichertes Wertguthaben

  • Judicialis

    BGB § 823; ; BGB § 826; ; StGB § 14; ; StGB § 263; ; StGB § 266; ; StGB § 266a; ; OWiG § 9; ; SGB IV § 7d; ; GmbHG § 13

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Persönliche Haftung wegen unterbliebener Insolvenzsicherung eines Wertguthabens

  • datenbank.nwb.de
  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Haftung des Geschäftsführers wegen unterbliebener Insolvenzsicherung des Wertguthabens aus einem Altersteilzeitarbeitsverhältnis ? § 7d SGB IV (Insolvenzschutz für Wertguthaben) ist kein Schutzgesetz i. S. von § 823 Abs. 2 BGB

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA 2008, 121
  • DB 2007, 1690
 
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Wird zitiert von ... (67)Neu Zitiert selbst (8)

  • BAG, 13.12.2005 - 9 AZR 436/04

    Persönliche Haftung - unterbliebene Sicherung - Wertguthaben

    Auszug aus BAG, 13.02.2007 - 9 AZR 106/06
    Nach dieser Vorschrift entsteht ein haftungsbegründendes Schuldverhältnis auch mit dem Dritten, wenn er in besonderem Maße Vertrauen für sich in Anspruch nimmt und dadurch die Vertragsverhandlungen oder den Vertragsschluss erheblich beeinflusst (vgl. zur Rechtslage vor Inkrafttreten des § 311 BGB: Senat 13. Dezember 2005 - 9 AZR 436/04 - AP ATG § 8a Nr. 1 = EzA BGB 2002 § 823 Nr. 4, auch zur Veröffentlichung in BAGE vorgesehen mwN).

    Insbesondere dient der Untreuetatbestand nicht dem Schutz der Gläubiger einer Gesellschaft (Senat 13. Dezember 2005 - 9 AZR 436/04 -AP ATG § 8a Nr. 1 = EzA BGB 2002 § 823 Nr. 4, auch zur Veröffentlichung in BAGE vorgesehen mwN).

    Ein anderes Ergebnis widerspräche der klaren Trennung zwischen Delikt- und Vertragshaftung des BGB (Senat 21. November 2006 - 9 AZR 206/06 - jurisPR-ArbR 14/2007 Anm. 1 Hamann; 13. Dezember 2005 - 9 AZR 436/04 - AP ATG § 8a Nr. 1 = EzA BGB 2002 § 823 Nr. 4, auch zur Veröffentlichung in BAGE vorgesehen mwN).

  • BAG, 03.09.1998 - 8 AZR 189/97

    Haftung des Gesellschafter-Geschäftsführers bei Insolvenz der GmbH

    Auszug aus BAG, 13.02.2007 - 9 AZR 106/06
    Es genügt, wenn die Möglichkeit einer Schädigung erkannt wird und diese für den Fall ihres Eintritts billigend in Kauf genommen wird (BAG 3. September 1998 - 8 AZR 189/97 - BAGE 89, 349).

    Drängt sich nach ihnen eine Schädigung Dritter geradezu auf, kann von bedingtem Vorsatz ausgegangen werden (BAG 3. September 1998 - 8 AZR 189/97 - aaO).

  • BAG, 24.11.2005 - 8 AZR 1/05

    Haftung bei Insolvenz einer Mitarbeiterbeteiligungsgesellschaft

    Auszug aus BAG, 13.02.2007 - 9 AZR 106/06
    Geschäftsführer einer GmbH haften für deren Verbindlichkeiten nur dann persönlich, wenn ein besonderer Haftungsgrund gegeben ist (BAG 24. November 2005 - 8 AZR 1/05 - EzA BGB 2002 § 611 Arbeitgeberhaftung Nr. 2).
  • BAG, 24.09.1974 - 3 AZR 589/73

    Aufklärungspflicht bei Zahlungsschwierigkeiten - Haftung des Vertreters wegen

    Auszug aus BAG, 13.02.2007 - 9 AZR 106/06
    aa) Einen Betrug iSd. § 263 StGB, der in Verbindung mit § 823 Abs. 2 BGB einen Schadensersatzanspruch begründen würde (st. Rspr. BAG 24. September 1974 - 3 AZR 589/73 - AP GmbHG § 13 Nr. 1), hat der Beklagte gegenüber dem Kläger nicht begangen.
  • BAG, 04.06.1998 - 8 AZR 786/96

    Schadensersatz nach Druckkündigung

    Auszug aus BAG, 13.02.2007 - 9 AZR 106/06
    Ein absolutes Recht iSd. § 823 Abs. 1 BGB wird dadurch gekennzeichnet, dass es nicht nur relativ in Bezug auf einzelne andere, sondern im Verhältnis zu allen anderen Personen existiert und von diesen zu beachten ist (BAG 4. Juni 1998 - 8 AZR 786/96 - BAGE 89, 80).
  • BAG, 16.08.2005 - 9 AZR 79/05

    Persönliche Haftung wegen unzulänglicher Insolvenzsicherung eines Wertguthabens

    Auszug aus BAG, 13.02.2007 - 9 AZR 106/06
    Dieses begründet lediglich den schuldrechtlichen Anspruch des Arbeitnehmers in Altersteilzeit gegen seinen Arbeitgeber, ihm während der Freistellungsphase das während der Arbeitsphase erarbeitete Arbeitsentgelt auszuzahlen (Senat 16. August 2005 - 9 AZR 79/05 - AP TVG § 1 Altersteilzeit Nr. 24 = EzA BGB 2002 § 823 Nr. 3).
  • BAG, 21.11.2006 - 9 AZR 206/06

    Persönliche Haftung wegen unterbliebener Insolvenzsicherung eines Wertguthabens

    Auszug aus BAG, 13.02.2007 - 9 AZR 106/06
    Ein anderes Ergebnis widerspräche der klaren Trennung zwischen Delikt- und Vertragshaftung des BGB (Senat 21. November 2006 - 9 AZR 206/06 - jurisPR-ArbR 14/2007 Anm. 1 Hamann; 13. Dezember 2005 - 9 AZR 436/04 - AP ATG § 8a Nr. 1 = EzA BGB 2002 § 823 Nr. 4, auch zur Veröffentlichung in BAGE vorgesehen mwN).
  • LAG Baden-Württemberg, 26.10.2005 - 17 Sa 56/05

    Zur Haftung des Geschäftsführers einer inzwischen insolventen Arbeitgeberin wegen

    Auszug aus BAG, 13.02.2007 - 9 AZR 106/06
    Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 26. Oktober 2005 - 17 Sa 56/05 - wird zurückgewiesen.
  • LAG Düsseldorf, 02.05.2016 - 9 Sa 29/16

    Haftung des Arbeitgebers nach § 266 a Abs. 3 StGB , wenn der auf die

    Ein absolutes Recht iSd. § 823 Abs. 1 BGB wird dadurch gekennzeichnet, dass es nicht nur relativ in Bezug auf einzelne andere, sondern im Verhältnis zu allen anderen Personen existiert und von diesen zu beachten ist (BAG v. 13.02.2007 - 9 AZR 106/06, Rn. 18, juris; BAG v. 04.06.1998 - 8 AZR 786/96, BAGE 89, 80).

    Dieses begründet lediglich den schuldrechtlichen Anspruch des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber, ihm das vereinbarte Arbeitsentgelt auszuzahlen (vgl. zum Anspruch auf Altersteilzeit BAG v. 13.02.2007 - 9 AZR 106/06, Rn. 18, juris; ebenso: BAG v. 16.08.2005 - 9 AZR 79/05, AP TVG § 1 Altersteilzeit Nr. 24).

  • LAG Berlin-Brandenburg, 06.10.2009 - 16 Sa 530/09

    Deliktischer Schadenersatz wegen unterbliebener Insolvenzsicherung eines

    Nach dieser Vorschrift entsteht ein haftungsbegründendes Schuldverhältnis auch mit dem Dritten, wenn er im besonderen Maße Vertrauen für sich in Anspruch nimmt und dadurch die Vertragsverhandlungen oder den Vertragsabschluss erheblich beeinflusst (vgl. BAG, Urteil vom 13. Februar 2007 - 9 AZR 106/06 - zitiert nach juris, dort Rz. 15; zur Rechtslage vor Inkrafttreten des § 311 BGB : BAG, Urteil vom 13. Dezember 2005 - 9 AZR 436/04 - zitiert nach juris, dort Rz. 23).

    Ein Wertguthaben, das ein Arbeitnehmer in Altersteilzeit anspart, ist kein sonstiges Recht im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB (vgl. BAG, Urteil vom 13. Februar 2007 - 9 AZR 106/06 - zitiert nach juris, dort Rz. 17).

    Dieses begründet lediglich den schuldrechtlichen Anspruch des Arbeitnehmers in Altersteilzeit gegen seinen Arbeitgeber, ihn während der Freistellungsphase das während der Arbeitsphase erarbeitete Arbeitsentgelt auszuzahlen (BAG, Urteil vom 13. Februar 2007 - 9 AZR 106/06 - zitiert nach juris, dort Rz. 18).

    Dementsprechend ist anerkannt, dass dem Arbeitgeber grundsätzlich keine Vermögensbetreuungspflicht hinsichtlich der Lohnzahlungen und sonstiger Leistungen im Austauschverhältnis zukommt (vgl. BAG, Urteil vom 13. Februar 2007 - 9 AZR 106/06 - zitiert nach juris, dort Rz. 26).

    Dabei sind aber nicht sämtliche Pflichten des Arbeitgebers im Zusammenhang mit der Auszahlung und Verwaltung erdienter Arbeitsvergütungen in den Schutzbereich des Gesetzes aufgenommen worden (vgl. BAG, Urteil vom 13. Februar 2007 - 9 AZR 106/06 - zitiert nach juris, dort Rz. 26).

    Für die Annahme eines Schutzgesetzes reicht es aus, dass die Gewährung von Individualschutz wenigstens eines der vom Gesetzgeber mit der Norm verfolgten Anliegen ist, selbst wenn auf die Allgemeinheit gerichtete Schutzzwecke ganz im Vordergrund stehen (vgl. BAG, Urteil vom 13. Februar 2007 - 9 AZR 106/06 - zitiert nach juris, dort Rz. 29).

    Voraussetzung für eine solche Ausnahme von der gesellschaftsrechtlichen Haftungssystematik ist, dass die eine Haftung des Geschäftsführers nach § 823 Abs. 2 BGB begründende Schutznorm zweifelsfrei - sowie bei Straftatbeständen und Ordnungswidrigkeiten - erkennen lässt, wer Adressat ihres Ge- oder Verbotes ist (vgl. BAG, Urteil vom 13. Februar 2007 - 9 AZR 106/06 - zitiert nach juris, dort Rz. 30).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. Urteil vom 21. November 2006 - 9 AZR 206/06 - zitiert nach juris, dort Rz. 39; Urteil vom 13. Februar 2007 - 9 AZR 106/06 - zitiert nach juris, dort Rz. 30) ist § 7d SGB IV deshalb kein Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB , weil die eine Haftung des Geschäftsführers begründende Schutznorm zweifelsfrei erkennen lassen muss, wer Adressat ihres Ge- oder Verbotes ist, und § 7d SGB IV diese Voraussetzung nicht erfüllt, da sich die Norm sowohl an den Arbeitgeber als auch an den Arbeitnehmer richtet.

    Drängt sich nach ihnen eine Schädigung Dritter geradezu auf, kann von bedingtem Vorsatz ausgegangen werden (vgl. BAG, Urteil vom 3. September 1998 - 8 AZR 189/97 - Urteil vom 13. Februar 2007 - 9 AZR 106/06 - zitiert nach juris, dort Rz. 33).

  • BAG, 25.11.2021 - 8 AZR 226/20

    Beginn der Verjährung bei Wettbewerbsverstoß - Stufenklage

    (aa) Ein solcher Schadensersatzanspruch setzt haftungsbegründend voraus, dass sämtliche objektiven und subjektiven Merkmale des Betrugstatbestands iSd. § 263 Abs. 1 StGB erfüllt sind (st. Rspr., zB BAG 13. Februar 2007 - 9 AZR 106/06 - Rn. 20 f.; BGH 30. Juli 2020 - VI ZR 5/20 - Rn. 18 mwN) .
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