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   BAG, 13.02.2013 - 7 AZR 324/11   

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BAG, 13.02.2013 - 7 AZR 324/11 (https://dejure.org/2013,8231)
BAG, Entscheidung vom 13.02.2013 - 7 AZR 324/11 (https://dejure.org/2013,8231)
BAG, Entscheidung vom 13. Februar 2013 - 7 AZR 324/11 (https://dejure.org/2013,8231)
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Volltextveröffentlichungen (16)

  • lexetius.com

    Abordnungsvertretung

  • openjur.de

    Befristung eines Arbeitsverhältnisses; Abordnungsvertretung; Stammkraft; "gedankliche Zuordnung"

  • Bundesarbeitsgericht PDF

    Befristung eines Arbeitsverhältnisses - Abordnungsvertretung - Stammkraft - "gedankliche Zuordnung"

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Abordnungsvertretung

Besprechungen u.ä.

  • hensche.de (Entscheidungsbesprechung)

    Arbeitsverträge können auch zur Vertretung eines vorübergehend abgeordneten Arbeitnehmers befristet werden, aber nur unter engen Voraussetzungen

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (15)

  • BAG, 29.06.2011 - 7 AZR 6/10

    Bedingungs- und Befristungskombination - Weiterarbeit

    Auszug aus BAG, 13.02.2013 - 7 AZR 324/11
    Dabei kann dahinstehen, ob die Parteien eine Zweckbefristung (§ 3 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2, § 15 Abs. 2 TzBfG) oder eine auflösende Bedingung (§ 21 TzBfG) vereinbart haben, die zugleich mit der kalendarisch bestimmten Höchstbefristung (§ 3 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1, § 15 Abs. 1 TzBfG) verbunden wurde (zur Abgrenzung vgl. BAG 29. Juni 2011 - 7 AZR 6/10 - Rn. 15, BAGE 138, 242) .

    Sowohl die Doppelbefristung als auch die Kombination von auflösender Bedingung und zeitlicher Höchstbefristung sind rechtlich möglich (vgl. BAG 22. April 2009 - 7 AZR 768/07 - Rn. 11 und 17 zur Kombination von Zweck- und Zeitbefristung sowie BAG 29. Juni 2011 - 7 AZR 6/10 - Rn. 13, aaO zur Kombination von auflösender Bedingung und Zeitbefristung) .

    Allerdings ist § 15 Abs. 5 TzBfG auch in Fällen von Doppelbefristungen und auflösenden Bedingungen, die mit einer zeitlichen Höchstbefristung verbunden sind, anwendbar (BAG 29. Juni 2011 - 7 AZR 6/10 - Rn. 35, BAGE 138, 242) .

    Die Fiktionswirkung der §§ 21, 15 Abs. 5 TzBfG ist nach ihrem Sinn und Zweck nur auf den befristeten Fortbestand des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der zeitlichen Höchstbefristung beschränkt (BAG 29. Juni 2011 - 7 AZR 6/10 - Rn. 37, aaO) .

  • BAG, 25.03.2009 - 7 AZR 34/08

    Befristeter Arbeitsvertrag - Vertretung eines Beamten - Vielzahl kurz befristeter

    Auszug aus BAG, 13.02.2013 - 7 AZR 324/11
    Denn letztlich lässt die Abwesenheit der vorübergehend ausfallenden Stammkraft die Versetzungs- und Umsetzungsbefugnisse des Arbeitgebers unberührt (vgl. BAG 25. März 2009 - 7 AZR 34/08 - Rn. 14 f., EzA TzBfG § 14 Nr. 57) .
  • BAG, 09.03.2011 - 7 AZR 728/09

    Befristung - Haushalt - Selbstverwaltungskörperschaft

    Auszug aus BAG, 13.02.2013 - 7 AZR 324/11
    Das wäre mit dem aus dem TzBfG folgenden Gebot einer wirksamen Befristungskontrolle unvereinbar (vgl. zur Haushaltsbefristung BAG 9. März 2011 - 7 AZR 728/09 - Rn. 31, BAGE 137, 178) .
  • BAG, 10.10.2012 - 7 AZR 462/11

    Befristung - Vertretung

    Auszug aus BAG, 13.02.2013 - 7 AZR 324/11
    Dies setzt voraus, dass die Stammkraft auch auf der Position des befristet beschäftigten Arbeitnehmers eingesetzt werden könnte und sich die gedankliche Zuordnung aufgrund einer Dokumentation - zB im Arbeitsvertrag - hinreichend feststellen lässt (BAG 10. Oktober 2012 - 7 AZR 462/11 - Rn. 19 mwN, ZTR 2013, 138) .
  • LAG Baden-Württemberg, 21.05.2012 - 1 Sa 34/11

    Begriff der Vertretung

    Auszug aus BAG, 13.02.2013 - 7 AZR 324/11
    (2) Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht angenommen, dass auch durch die vorübergehende Abordnung der Stammkraft ein Vertretungsbedarf iSd. § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TzBfG entstehen kann (ebenso LAG Baden-Württemberg 21. Mai 2012 - 1 Sa 34/11 - Rn. 40, LAGE § 14 TzBfG Nr. 71; Hunold DB 2012, 288; aA LAG Mecklenburg-Vorpommern 26. Mai 2010 - 2 Sa 321/09 - Rn. 12; LAG Köln 16. März 2011 - 9 Sa 1308/10 - Rn. 29, nicht rkr.; LAG Köln 14. September 2011 - 3 Sa 69/11 - Rn. 31, LAGE § 14 TzBfG Nr. 66, nicht rkr.; wohl auch Maschmann in Annuß/Thüsing TzBfG 3. Aufl. § 14 Rn. 33) .
  • BAG, 22.04.2009 - 7 AZR 768/07

    Befristung - Vertretung - ergänzende Vertragsauslegung

    Auszug aus BAG, 13.02.2013 - 7 AZR 324/11
    Sowohl die Doppelbefristung als auch die Kombination von auflösender Bedingung und zeitlicher Höchstbefristung sind rechtlich möglich (vgl. BAG 22. April 2009 - 7 AZR 768/07 - Rn. 11 und 17 zur Kombination von Zweck- und Zeitbefristung sowie BAG 29. Juni 2011 - 7 AZR 6/10 - Rn. 13, aaO zur Kombination von auflösender Bedingung und Zeitbefristung) .
  • BAG, 06.10.2010 - 7 AZR 397/09

    Befristetes Arbeitsverhältnis zur Vertretung

    Auszug aus BAG, 13.02.2013 - 7 AZR 324/11
    Nimmt der Arbeitgeber den Vertretungsfall zum Anlass für eine befristete Beschäftigung ist aufgrund der Umstände bei Vertragsschluss zu beurteilen, ob der Bedarf für die Beschäftigung des Vertreters auf die Abwesenheit des zeitweilig ausfallenden Arbeitnehmers zurückzuführen ist (BAG 6. Oktober 2010 - 7 AZR 397/09 - Rn. 19 bis 21 mwN, BAGE 136, 17) .
  • BAG, 18.01.2012 - 7 AZR 211/09

    Unwirksamkeit einer tariflichen Altersgrenze

    Auszug aus BAG, 13.02.2013 - 7 AZR 324/11
    Eine Befristungskontrollklage kann bei einem kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrag bereits vor Ablauf der Befristung fristwahrend eingereicht werden (vgl. BAG 18. Januar 2012 - 7 AZR 211/09 - Rn. 15, AP TzBfG § 14 Nr. 92 = EzA TzBfG § 17 Nr. 16) .
  • BAG, 15.05.2012 - 7 AZR 6/11

    Befristungskontrollklage - verlängerte Anrufungsfrist nach § 17 S 2 TzBfG iVm. §

    Auszug aus BAG, 13.02.2013 - 7 AZR 324/11
    Eines besonderen Feststellungsinteresses iSd. § 256 Abs. 1 ZPO bedarf es nicht (vgl. BAG 15. Mai 2012 - 7 AZR 6/11 - Rn. 10 mwN, EzA KSchG § 6 Nr. 5) .
  • BAG, 16.01.2013 - 7 AZR 661/11

    Abordnungsvertretung - Anforderungen an Rückkehrprognose

    Auszug aus BAG, 13.02.2013 - 7 AZR 324/11
    Bei einem anderweitigen Einsatz eines Stammarbeitnehmers im Unternehmen kommt er nur in Betracht, wenn der Arbeitgeber die damit verbundene Umorganisation unmittelbar oder mittelbar mit einer befristeten Neueinstellung verknüpft, der befristet beschäftigte Arbeitnehmer also unmittelbar für die anderweitig eingesetzte Stammkraft beschäftigt wird oder sich die Verbindung zu diesem anderweitigen Einsatz durch eine Vertretungskette vermittelt (dazu das Urteil des Senats vom 16. Januar 2013 - 7 AZR 661/11 -) .
  • BAG, 16.01.2013 - 7 AZR 662/11

    Abordnungsvertretung - "gedankliche Zuordnung

  • LAG Düsseldorf, 24.02.2011 - 5 Sa 1647/10

    Beendigung des doppelt befristeten Arbeitsverhältnisses bei Weiterbeschäftigung

  • LAG Köln, 16.03.2011 - 9 Sa 1308/10

    Unwirksame Befristung bei Dauerbedarf

  • LAG Köln, 14.09.2011 - 3 Sa 69/11

    Unwirksame Befristung zur Vertretung bei befristeter Bereitstellung

  • LAG Mecklenburg-Vorpommern, 26.05.2010 - 2 Sa 321/09

    Wirksamkeit einer Befristung - Sachgrund der Vertretung bzw. des vorübergehenden

  • BAG, 25.09.2013 - 10 AZR 282/12

    Arbeitnehmerstatus - Werkvertrag

    ist nicht zur Entscheidung angefallen; der Kläger hat Weiterbeschäftigung nur bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung beantragt (vgl. BAG 13. Februar 2013 - 7 AZR 324/11 - Rn. 31) .
  • BAG, 10.07.2013 - 7 AZR 761/11

    Vertretungsbefristung - "Abordnungsvertretung

    Vielmehr ist nach der inzwischen entwickelten Senatsrechtsprechung (BAG 16. Januar 2013 - 7 AZR 661/11 - und - 7 AZR 662/11 -; 13. Februar 2013 - 7 AZR 324/11 -) danach zu unterscheiden, ob ein Fall der unmittelbaren bzw. mittelbaren Vertretung vorliegt, die auch bei einer "Abordnung" der Stammkraft einen befristeten Arbeitsvertrag grundsätzlich rechtfertigen kann, oder ob von einem Fall der sogenannten gedanklichen Zuordnung auszugehen ist, bei dem diese Möglichkeit ausscheidet.

    Nimmt der Arbeitgeber den Vertretungsfall zum Anlass für eine befristete Beschäftigung, ist aufgrund der Umstände bei Vertragsschluss zu beurteilen, ob der Bedarf für die Beschäftigung des Vertreters auf die Abwesenheit des zeitweilig ausfallenden Arbeitnehmers zurückzuführen ist (BAG 6. Oktober 2010 - 7 AZR 397/09 - Rn. 19 bis 21 mwN, BAGE 136, 17; 13. Februar 2013 - 7 AZR 324/11 - Rn. 21) .

    Dies ergibt die Auslegung des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TzBfG (BAG 16. Januar 2013 - 7 AZR 661/11 - Rn. 14 ff.; 13. Februar 2013 - 7 AZR 324/11 - Rn. 22 ff.) .

    Insbesondere kommt es nach dem Wortlaut des Gesetzes nicht darauf an, ob der Vertretungsbedarf seinen Grund in der Sphäre des zu vertretenden Arbeitnehmers oder in der Sphäre des Arbeitgebers hat (BAG 13. Februar 2013 - 7 AZR 324/11 - Rn. 23) .

    Vielmehr besteht der Bedarf, die Arbeitsleistung des abgeordneten Arbeitnehmers zu ersetzen, auch bei einer Abordnung im Inland (BAG 13. Februar 2013 - 7 AZR 324/11 - Rn. 24) .

    Der systematische Zusammenhang dieser Sachgründe lässt daher den Schluss zu, dass die den vorübergehenden Vertretungsbedarf begründenden "betrieblichen" Umstände nicht notwendig aus der Sphäre der Stammkraft stammen müssen (BAG 13. Februar 2013 - 7 AZR 324/11 - Rn. 25) .

    Es reicht hingegen nicht aus, wenn die Einstellung des befristet beschäftigten Arbeitnehmers lediglich wegen der "gedanklichen Zuordnung" dem vorübergehend im Unternehmen anderweitig eingesetzten Beschäftigten zugeordnet werden kann (BAG 16. Januar 2013 - 7 AZR 662/11 - Rn. 20 ff.; 13. Februar 2013 - 7 AZR 324/11 - Rn. 26) .

    Das wäre mit dem aus dem TzBfG folgenden Gebot einer wirksamen Befristungskontrolle unvereinbar (BAG 13. Februar 2013 - 7 AZR 324/11 - Rn. 29; vgl. zur Haushaltsbefristung BAG 9. März 2011 - 7 AZR 728/09 - Rn. 31 , BAGE 137, 178) .

  • BAG, 10.07.2013 - 7 AZR 833/11

    Vertretungsbefristung - "Abordnungsvertretung

    Vielmehr ist nach der inzwischen entwickelten Senatsrechtsprechung (BAG 16. Januar 2013 - 7 AZR 661/11 - und - 7 AZR 662/11 -; 13. Februar 2013 - 7 AZR 324/11 -) danach zu unterscheiden, ob ein Fall der unmittelbaren bzw. mittelbaren Vertretung vorliegt, die auch bei einer "Abordnung" der Stammkraft einen befristeten Arbeitsvertrag grundsätzlich rechtfertigen kann, oder ob von einem Fall der sogenannten gedanklichen Zuordnung auszugehen ist, bei dem diese Möglichkeit ausscheidet.

    Nimmt der Arbeitgeber den Vertretungsfall zum Anlass für eine befristete Beschäftigung, ist aufgrund der Umstände bei Vertragsschluss zu beurteilen, ob der Bedarf für die Beschäftigung des Vertreters auf die Abwesenheit des zeitweilig ausfallenden Arbeitnehmers zurückzuführen ist (BAG 6. Oktober 2010 - 7 AZR 397/09 - Rn. 19 bis 21 mwN, BAGE 136, 17; 13. Februar 2013 - 7 AZR 324/11 - Rn. 21) .

    Dies ergibt die Auslegung des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TzBfG (BAG 16. Januar 2013 - 7 AZR 661/11 - Rn. 14 ff.; 13. Februar 2013 - 7 AZR 324/11 - Rn. 22 ff.) .

    Insbesondere kommt es nach dem Wortlaut des Gesetzes nicht darauf an, ob der Vertretungsbedarf seinen Grund in der Sphäre des zu vertretenden Arbeitnehmers oder in der Sphäre des Arbeitgebers hat (BAG 13. Februar 2013 - 7 AZR 324/11 - Rn. 23) .

    Vielmehr besteht der Bedarf, die Arbeitsleistung des abgeordneten Arbeitnehmers zu ersetzen, auch bei einer Abordnung im Inland (BAG 13. Februar 2013 - 7 AZR 324/11 - Rn. 24) .

    Der systematische Zusammenhang dieser Sachgründe lässt daher den Schluss zu, dass die den vorübergehenden Vertretungsbedarf begründenden "betrieblichen" Umstände nicht notwendig aus der Sphäre der Stammkraft stammen müssen (BAG 13. Februar 2013 - 7 AZR 324/11 - Rn. 25) .

    Es reicht hingegen nicht aus, wenn die Einstellung des befristet beschäftigten Arbeitnehmers lediglich wegen der "gedanklichen Zuordnung" dem vorübergehend im Unternehmen anderweitig eingesetzten Beschäftigten zugeordnet werden kann (BAG 16. Januar 2013 - 7 AZR 662/11 - Rn. 20 ff.; 13. Februar 2013 - 7 AZR 324/11 - Rn. 26) .

    Das wäre mit dem aus dem TzBfG folgenden Gebot einer wirksamen Befristungskontrolle unvereinbar (BAG 13. Februar 2013 - 7 AZR 324/11 - Rn. 29; vgl. zur Haushaltsbefristung BAG 9. März 2011 - 7 AZR 728/09 - Rn. 31 , BAGE 137, 178 ) .

  • BAG, 21.02.2018 - 7 AZR 765/16

    Befristung - Vertretung - Rechtsmissbrauch

    Es reicht hingegen nicht aus, wenn die Tätigkeit des befristet beschäftigten Arbeitnehmers lediglich wegen der "gedanklichen Zuordnung" dem vorübergehend im Unternehmen anderweitig eingesetzten Beschäftigten zugeordnet werden kann (BAG 12. April 2017 - 7 AZR 436/15 - Rn. 21; 10. Juli 2013 - 7 AZR 761/11 - Rn. 16; 16. Januar 2013 - 7 AZR 662/11 - Rn. 20 ff., BAGE 144, 202; 13. Februar 2013 - 7 AZR 324/11 - Rn. 26) .
  • BAG, 12.04.2017 - 7 AZR 436/15

    Befristung - Vertretung - Abordnung

    Es reicht hingegen nicht aus, wenn die Einstellung des befristet beschäftigten Arbeitnehmers lediglich wegen der "gedanklichen Zuordnung" dem vorübergehend im Unternehmen anderweitig eingesetzten Beschäftigten zugeordnet werden kann (BAG 10. Juli 2013 - 7 AZR 761/11 - Rn. 16; 16. Januar 2013 - 7 AZR 662/11 - Rn. 20 ff., BAGE 144, 202; 13. Februar 2013 - 7 AZR 324/11 - Rn. 26) .
  • BAG, 06.11.2013 - 7 AZR 96/12

    Vertretungsbefristung

    b) Das Landesarbeitsgericht wird bei seiner Prüfung die vom Senat im Urteil vom 16. Januar 2013 (- 7 AZR 661/11 -) begründeten und in seinen Entscheidungen vom 13. Februar 2013 (- 7 AZR 324/11 -) und vom 10. Juli 2013 (- 7 AZR 761/11 - und - 7 AZR 833/11 -) weiterentwickelten Grundsätze anzuwenden haben.
  • LAG Rheinland-Pfalz, 24.09.2013 - 6 Sa 237/13

    Befristung eines Arbeitsverhältnisses zur Vertretung - gedankliche Zuordnung

    Sie verteidigt das angefochtene Urteil nach Maßgabe der Berufungserwiderung vom 05. September 2013 (Bl. 224 ff. d. A), auf die ergänzend Bezug genommen wird, und trägt im Wesentlichen vor, der vom 7. Senat des Bundesarbeitsgerichts am 16. Januar 2013 - 7 AZR 662/11 - entschiedene Sachverhalt sei auf den vorliegenden nicht übertragbar, da die Personalentwicklungsmaßnahme nicht - wie in der Entscheidung des Senates vom 13. Februar 2013 - 7 AZR 324/11 - parallel mit der Vertretungsbefristung einhergegangen, sondern am 30. April 2010 definitiv mehr als ein halbes Jahr vor Ende des streitbefangenen Vertrages beendet gewesen sei.
  • LAG Mecklenburg-Vorpommern, 03.07.2014 - 4 Sa 240/12

    Vertretungsbefristung - "Abordnungsvertretung" - Rückkehrprognose

    Nimmt der Arbeitgeber den Vertretungsfall zum Anlass für eine befristete Beschäftigung, ist aufgrund der Umstände bei Vertragsschluss zu beurteilen, ob der Bedarf für die Beschäftigung des Vertreters auf die Abwesenheit des zeitweilig ausfallenden Arbeitnehmers zurückzuführen ist (BAG, Urteil vom 06.10.2010, 7 AZR 397/09; 13.02.2013, 7 AZR 324/11).
  • LAG Schleswig-Holstein, 22.08.2013 - 5 Sa 95/13

    Befristetes Arbeitsverhältnis, Befristung, Vertretung, Sachgrund, unmittelbare

    Der Sachgrund der Vertretung setzt daher einen Kausalzusammenhang zwischen dem zeitweiligen Ausfall des Vertretenen und der Einstellung des Vertreters voraus (BAG, Urt. v. 13.02.2013 - 7 AZR 324/11 -, Rn. 21, juris).
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