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   BAG, 13.03.1991 - 7 ABR 8/90   

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https://dejure.org/1991,22847
BAG, 13.03.1991 - 7 ABR 8/90 (https://dejure.org/1991,22847)
BAG, Entscheidung vom 13.03.1991 - 7 ABR 8/90 (https://dejure.org/1991,22847)
BAG, Entscheidung vom 13. März 1991 - 7 ABR 8/90 (https://dejure.org/1991,22847)
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  • BAG, 27.04.1976 - 1 AZR 482/75

    Anschein einer dem Gesetz entsprechenden Wahl - Verstoß gegen Wahlvorschriften -

    Auszug aus BAG, 13.03.1991 - 7 ABR 8/90
    Während bei einer - hier nicht gegebenen - nichtigen Wahl die daraus hervorgegangene Arbeitnehmer Vertretung keinerlei betriebsverfassungsrechtliche Befugnisse erwirbt ( BAG Urteil vom 27. April 1976 - 1 AZR 482/75 - AP Nr. 4 zu § 19 BetrVG 1972), bleibt im Fall der Anfechtbarkeit der Wahl die gewählte Vertretung bis zur Rechtskraft einer die Wahl für ungültig erklärenden gerichtlichen Entscheidung mit allen betriebsverfassungsrechtlichen Befugnissen im Amt.
  • BAG, 29.07.1982 - 6 ABR 51/79

    Beschlußverfahren - Objektive Klagehäufung

    Auszug aus BAG, 13.03.1991 - 7 ABR 8/90
    Wollen die Beteiligten eine zwischen ihnen streitige betriebsverfassungsrechtliche Frage mit Bindungswirkung für künftige gleichgelagerte Fälle entschieden wissen, so müssen sie die Streitfrage selbst, losgelöst vom Einzelfall, durch einen entsprechenden, die Streitfrage als solche bezeichnenden Antrag zur gerichtlichen Entscheidung stellen (vgl. BAGE 39, 259 = AP Nr. 5 zu § 83 ArbGG 1979; BAG Beschluß vom 10. April 1984 - 1 ABR 73/82 - AP Nr. 3 zu § 81 ArbGG 1979).
  • BAG, 10.04.1984 - 1 ABR 73/82

    Prozeßantrag

    Auszug aus BAG, 13.03.1991 - 7 ABR 8/90
    Wollen die Beteiligten eine zwischen ihnen streitige betriebsverfassungsrechtliche Frage mit Bindungswirkung für künftige gleichgelagerte Fälle entschieden wissen, so müssen sie die Streitfrage selbst, losgelöst vom Einzelfall, durch einen entsprechenden, die Streitfrage als solche bezeichnenden Antrag zur gerichtlichen Entscheidung stellen (vgl. BAGE 39, 259 = AP Nr. 5 zu § 83 ArbGG 1979; BAG Beschluß vom 10. April 1984 - 1 ABR 73/82 - AP Nr. 3 zu § 81 ArbGG 1979).
  • BAG, 30.07.1987 - 6 ABR 52/86

    Erledigung einer Wahlanfechtung nach Betriebsratsneuwahl - Rechtsschutzinteresse

    Auszug aus BAG, 13.03.1991 - 7 ABR 8/90
    Das entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (Beschluß vom 30. Juli 1987 - 6 ABR 52/86, n.v.; Beschluß vom 14. April 1988 - 6 ABR 19/86 -;, n.v.; Beschluß vom 1. August 1990 - 7 ABR 92/88 -;, n.v.).
  • BAG, 14.04.1988 - 6 ABR 19/86

    Nachträglicher Wegfall des Rechtsschutzinteresses im arbeitsgerichtlichen

    Auszug aus BAG, 13.03.1991 - 7 ABR 8/90
    Das entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (Beschluß vom 30. Juli 1987 - 6 ABR 52/86, n.v.; Beschluß vom 14. April 1988 - 6 ABR 19/86 -;, n.v.; Beschluß vom 1. August 1990 - 7 ABR 92/88 -;, n.v.).
  • BAG, 01.08.1990 - 7 ABR 92/88

    Wegfall des Rechtsschutzinteresses für Anfechtung der Gewerkschaft gegen Wahl des

    Auszug aus BAG, 13.03.1991 - 7 ABR 8/90
    Das entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (Beschluß vom 30. Juli 1987 - 6 ABR 52/86, n.v.; Beschluß vom 14. April 1988 - 6 ABR 19/86 -;, n.v.; Beschluß vom 1. August 1990 - 7 ABR 92/88 -;, n.v.).
  • ArbG Bielefeld, 01.02.1989 - 2 BV 42/88
    Auszug aus BAG, 13.03.1991 - 7 ABR 8/90
    Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluß des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 1. Februar 1989 - 2 BV 42/88 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der Antrag als unzulässig abgewiesen wird.
  • BVerwG, 05.10.1989 - 6 P 2.88

    Jugendvertretung - Beendigung der Amtszeit - Ungültigkeit der Wahl -

    Auszug aus BAG, 13.03.1991 - 7 ABR 8/90
    Das Bundesverwaltungsgericht hat allerdings in seinem Beschluß vom 5. Oktober 1989 - 6 P 2.88 - (AP Nr. 1 zu § 10 WahlO z. BPersVG) für den Bereich des Personalvertretungsrechts im öffentlichen Dienst entschieden, daß nach Beendigung der Amtszeit einer Jugendvertretung ein Rechtsschutzbedürfnis für die Feststellung der Ungültigkeit der Wahl dieser Jugendvertretung fortbestehe, wenn eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür spreche, daß der die Wahlanfechtung auslösende Vorgang sich wiederholen wird und die damit verbundenen Rechtsfragen sich unter denselben Verfahrensbeteiligten erneut stellen werden.
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