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   BAG, 13.03.2013 - 7 ABR 47/11   

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BAG, 13.03.2013 - 7 ABR 47/11 (https://dejure.org/2013,14914)
BAG, Entscheidung vom 13.03.2013 - 7 ABR 47/11 (https://dejure.org/2013,14914)
BAG, Entscheidung vom 13. März 2013 - 7 ABR 47/11 (https://dejure.org/2013,14914)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • lexetius.com

    Aktives Wahlrecht nach § 5 Abs. 2 Satz 1 DrittelbG

  • openjur.de

    Aktives Wahlrecht nach § 5 Abs. 2 Satz 1 DrittelbG

  • Bundesarbeitsgericht PDF

    (Aktives Wahlrecht nach § 5 Abs 2 S 1 DrittelbG - Nichtigkeit einer Wahl - mitbestimmungsrechtlicher Unternehmensbegriff))

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 1 Abs 1 Nr 3 DrittelbG, § 4 Abs 1 DrittelbG, § 11 Abs 1 DrittelbG, § 5 Abs 2 S 1 DrittelbG, § 1 Abs 1 S 2 BetrVG
    (Aktives Wahlrecht nach § 5 Abs 2 S 1 DrittelbG - Nichtigkeit einer Wahl - mitbestimmungsrechtlicher Unternehmensbegriff))

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Mitbestimmungsrechte der Arbeitnehmer eines Gemeinschaftsunternehmens

  • zip-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Aktives Wahlrecht der Arbeitnehmer eines Gemeinschaftsbetriebs in Bezug auf einen drittelbeteiligten Aufsichtsrat bei jedem Trägerunternehmen

  • Betriebs-Berater

    Aktives Wahlrecht nach § 5 Abs 2 S 1 DrittelbG - Nichtigkeit einer Wahl - mitbestimmungsrechtlicher Unternehmensbegriff)

  • Betriebs-Berater

    Aktives Wahlrecht nach § 5 Abs. 2 Satz 1 DrittelbG

  • rewis.io

    (Aktives Wahlrecht nach § 5 Abs 2 S 1 DrittelbG - Nichtigkeit einer Wahl - mitbestimmungsrechtlicher Unternehmensbegriff))

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    DrittelbG § 5 Abs. 2 S. 1
    Mitbestimmungsrechte der Arbeitnehmer eines Gemeinschaftsunternehmens

  • datenbank.nwb.de
  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Wahl der Arbeitnehmervertreter in den Aufsichtsrat gemäß DrittelbG: Kreis der wahlberechtigten Arbeitnehmer bei Gemeinschaftsbetrieben

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Aktives Wahlrecht in Gemeinschaftsbetrieben bei drittelpariätischer Mitbestimmung

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Wahl von Aufsichtsratmitgliedern der Arbeitnehmer nach dem DrittelbG - Aktives Wahlrecht nach § 5 Abs. 2 Satz 1 DrittelbG

  • arbrb.de (Kurzinformation)

    Wahlrecht zu Aufsichtsräten im Gemeinschaftsbetrieb

  • bund-verlag.de (Kurzinformation)

    Arbeitnehmer eines Gemeinschaftsbetriebes haben doppeltes Wahlrecht

  • rechtsportal.de (Leitsatz)

    Recht der Unternehmensmitbestimmung) - Wahl von Aufsichtsratmitgliedern der Arbeitnehmer nach dem DrittelbG ; Aktives Wahlrecht nach § 5 Abs. 2 Satz 1 DrittelbG

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 144, 330
  • ZIP 2013, 1880
  • NZA 2013, 853
  • BB 2013, 1843
  • BB 2013, 2298
  • DB 2013, 1545
  • JR 2014, 136
  • NZG 2013, 876
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (14)

  • BAG, 29.09.2004 - 1 ABR 39/03

    Mitbestimmung bei Versetzungen im Gemeinschaftsbetrieb

    Auszug aus BAG, 13.03.2013 - 7 ABR 47/11
    Für sich genommen kann der Begriff "Unternehmen" nicht dahin ausgelegt werden, dass mit ihm (auch) "Betrieb" gemeint sei (vgl. hierzu BAG 29. September 2004 - 1 ABR 39/03 - zu B III 2 a aa der Gründe, BAGE 112, 100) .

    Dies steht nicht in Widerspruch zu der Entscheidung des Ersten Senats des Bundesarbeitsgerichts vom 29. September 2004 (- 1 ABR 39/03 - BAGE 112, 100) , wonach es bei der an die Belegschaftsgröße des Unternehmens anknüpfenden Eröffnung des Mitbestimmungstatbestands nach § 99 BetrVG auf die Anzahl der vom betreffenden Unternehmen als Vertragsarbeitgeber beschäftigten Arbeitnehmer ankommt.

    Im Unterschied zu der Änderung des Gesetzeswortlauts in § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG durch das BetrVG-ReformG (von "Betrieb" in "Unternehmen") , mit der erklärtermaßen auch inhaltlich etwas anderes ausgedrückt ist (vgl. die Begründung zum Regierungsentwurf des BetrVG-ReformG in BT-Drucks. 14/5741 S. 50; vgl. auch BAG 29. September 2004 - 1 ABR 39/03 - zu B III 2 c der Gründe, BAGE 112, 100) , kommt in den Gesetzesmaterialien zum Drittelbeteiligungsgesetz an keiner Stelle ein inhaltlicher Änderungswille des Gesetzgebers zum Ausdruck.

  • BAG, 16.04.2008 - 7 ABR 6/07

    Aufsichtsratswahl - Statusverfahren

    Auszug aus BAG, 13.03.2013 - 7 ABR 47/11
    a) Die Feststellung der Nichtigkeit einer Wahl nach dem DrittelbG kann - unabhängig von den formellen Voraussetzungen einer Wahlanfechtung nach § 11 DrittelbG - von jedermann jederzeit geltend gemacht werden, sofern hieran ein rechtliches Interesse besteht (vgl. BAG 16. April 2008 - 7 ABR 6/07 - Rn. 9, BAGE 126, 286; ErfK/Oetker 13. Aufl. § 11 DrittelbG Rn. 5 mwN) .

    a) Die Nichtigkeit der Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer kann wegen der damit verbundenen weitreichenden Folgen nur in besonderen Ausnahmefällen angenommen werden, in denen die Voraussetzungen der Wahl nicht vorlagen oder bei der Wahl gegen fundamentale Wahlgrundsätze in so hohem Maße verstoßen wurde, dass nicht einmal mehr der Anschein einer ordnungsgemäßen Wahl vorliegt (für die Nichtigkeit einer Betriebsratswahl vgl. BAG 21. September 2011 - 7 ABR 54/10 - Rn. 26; vgl. auch HWK/Seibt 5. Aufl. § 11 DrittelbG Rn. 8 mwN) , beispielsweise weil die erstmalige Wahl der Arbeitnehmervertreter ohne vorheriges Statusverfahren durchgeführt wurde (so BAG 16. April 2008 - 7 ABR 6/07 - Rn. 11, BAGE 126, 286 ) .

  • BAG, 18.06.1970 - 1 ABR 3/70

    Mitbestimmung im Konzern

    Auszug aus BAG, 13.03.2013 - 7 ABR 47/11
    Auch die Drittelbeteiligung der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat dient der kollektiven Interessenvertretung der Belegschaft durch die Mitbestimmung im Hinblick auf die sozialen und personellen Auswirkungen wirtschaftlicher Unternehmerentscheidungen in einem wichtigen Organ des Unternehmensträgers (vgl. BGH 7. Februar 2012 - II ZB 14/11 - Rn. 26 mwN; BAG 18. Juni 1970 - 1 ABR 3/70 - zu 2 der Gründe, BAGE 22, 390) .
  • BGH, 07.02.2012 - II ZB 14/11

    Alt-Aktiengesellschaft: Mitbestimmungsrecht der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat

    Auszug aus BAG, 13.03.2013 - 7 ABR 47/11
    Auch die Drittelbeteiligung der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat dient der kollektiven Interessenvertretung der Belegschaft durch die Mitbestimmung im Hinblick auf die sozialen und personellen Auswirkungen wirtschaftlicher Unternehmerentscheidungen in einem wichtigen Organ des Unternehmensträgers (vgl. BGH 7. Februar 2012 - II ZB 14/11 - Rn. 26 mwN; BAG 18. Juni 1970 - 1 ABR 3/70 - zu 2 der Gründe, BAGE 22, 390) .
  • OLG Düsseldorf, 12.05.2004 - 19 W 2/04

    Besetzung des Aufsichtsrates: betriebsverfassungsrechtliche Stellung von

    Auszug aus BAG, 13.03.2013 - 7 ABR 47/11
    Eine Entscheidung darüber, ob die Arbeitnehmer des Gemeinschaftsbetriebs in den Aufsichtsrat des Trägerunternehmens, mit dem sie keinen Arbeitsvertrag geschlossen haben, wählbar sind, erfordert der Streitfall ebenso wenig wie eine Aussage darüber, ob diese Arbeitnehmer bei den in § 1 Abs. 1 DrittelbG genannten Schwellenwerten den Trägerunternehmen "wechselseitig" zugerechnet werden (zu Letzterem - differenzierend nach dem Umfang der Arbeitsleistung - BAG 1. Dezember 1961 - 1 ABR 15/60 - [zur Berechnung der mitbestimmungsrechtlichen Schwellenwerte des § 77 Abs. 2 BetrVG 1952]; vgl. auch LG Hannover 14. Mai 2012 - 25 O 65/11 - [mit zust. Anm. Lüers/Schomaker BB 2013, 565]; LG Hamburg 21. Oktober 2008 - 417 O 171/07 - [zum Mitbestimmungsrecht der Arbeitnehmer nach dem MitbestG]; vgl. ferner zur mitbestimmungsrechtlichen Berücksichtigung von Fremdpersonal Hanseatisches OLG Hamburg 29. Oktober 2007 - 11 W 27/07 - [keine Berücksichtigung von gestelltem Personal bei den Schwellenwerten von § 1 DrittelbG]; OLG Düsseldorf 12. Mai 2004 - 19 W 2/04 - [keine Berücksichtigung von Leiharbeitnehmern bei den Schwellenwerten von §§ 76, 77, 77a BetrVG 1952]) .
  • BAG, 01.12.1961 - 1 ABR 15/60

    Mindestzahl von Arbeitnehmern - Ständig besetzte Arbeitsplätze - Wirtschaftliche

    Auszug aus BAG, 13.03.2013 - 7 ABR 47/11
    Eine Entscheidung darüber, ob die Arbeitnehmer des Gemeinschaftsbetriebs in den Aufsichtsrat des Trägerunternehmens, mit dem sie keinen Arbeitsvertrag geschlossen haben, wählbar sind, erfordert der Streitfall ebenso wenig wie eine Aussage darüber, ob diese Arbeitnehmer bei den in § 1 Abs. 1 DrittelbG genannten Schwellenwerten den Trägerunternehmen "wechselseitig" zugerechnet werden (zu Letzterem - differenzierend nach dem Umfang der Arbeitsleistung - BAG 1. Dezember 1961 - 1 ABR 15/60 - [zur Berechnung der mitbestimmungsrechtlichen Schwellenwerte des § 77 Abs. 2 BetrVG 1952]; vgl. auch LG Hannover 14. Mai 2012 - 25 O 65/11 - [mit zust. Anm. Lüers/Schomaker BB 2013, 565]; LG Hamburg 21. Oktober 2008 - 417 O 171/07 - [zum Mitbestimmungsrecht der Arbeitnehmer nach dem MitbestG]; vgl. ferner zur mitbestimmungsrechtlichen Berücksichtigung von Fremdpersonal Hanseatisches OLG Hamburg 29. Oktober 2007 - 11 W 27/07 - [keine Berücksichtigung von gestelltem Personal bei den Schwellenwerten von § 1 DrittelbG]; OLG Düsseldorf 12. Mai 2004 - 19 W 2/04 - [keine Berücksichtigung von Leiharbeitnehmern bei den Schwellenwerten von §§ 76, 77, 77a BetrVG 1952]) .
  • BAG, 19.11.2003 - 7 ABR 25/03

    Betriebsratswahl - Nichtigkeit - Verkennung des Betriebsbegriffs

    Auszug aus BAG, 13.03.2013 - 7 ABR 47/11
    aa) Die Verkennung des Kreises der wahlberechtigten Arbeitnehmer hat in der Regel nicht die Nichtigkeit der durchgeführten Wahl zur Folge (vgl. für die Betriebsratswahl BAG 19. November 2003 - 7 ABR 25/03 -) .
  • BAG, 13.02.2007 - 1 AZR 184/06

    Unternehmensüberschreitender Gesamtbetriebsrat - Auslegung eines Sozialplans -

    Auszug aus BAG, 13.03.2013 - 7 ABR 47/11
    Bei der betrieblichen Mitbestimmung wird im Zusammenhang mit dem Begriff des Unternehmens an die in anderen Gesetzen vorgeschriebenen Rechts- und Organisationsformen angeknüpft (vgl. BAG 13. Februar 2007 - 1 AZR 184/06 - Rn. 17 mwN, BAGE 121, 168) .
  • BAG, 17.03.2010 - 7 AZR 706/08

    Unternehmensübergreifender Gesamtbetriebsrat

    Auszug aus BAG, 13.03.2013 - 7 ABR 47/11
    Während "Arbeitnehmer" und "Betrieb" nach § 3 Abs. 1 und Abs. 2 DrittelbG - unter Verweis auf das Betriebsverfassungsgesetz - legaldefiniert sind, kennt das Drittelbeteiligungsgesetz keinen eigenständigen Unternehmensbegriff (zum BetrVG vgl. BAG 17. März 2010 - 7 AZR 706/08 - Rn. 15) .
  • BAG, 21.09.2011 - 7 ABR 54/10

    Betriebsratswahl in gewillkürter Organisationseinheit

    Auszug aus BAG, 13.03.2013 - 7 ABR 47/11
    a) Die Nichtigkeit der Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer kann wegen der damit verbundenen weitreichenden Folgen nur in besonderen Ausnahmefällen angenommen werden, in denen die Voraussetzungen der Wahl nicht vorlagen oder bei der Wahl gegen fundamentale Wahlgrundsätze in so hohem Maße verstoßen wurde, dass nicht einmal mehr der Anschein einer ordnungsgemäßen Wahl vorliegt (für die Nichtigkeit einer Betriebsratswahl vgl. BAG 21. September 2011 - 7 ABR 54/10 - Rn. 26; vgl. auch HWK/Seibt 5. Aufl. § 11 DrittelbG Rn. 8 mwN) , beispielsweise weil die erstmalige Wahl der Arbeitnehmervertreter ohne vorheriges Statusverfahren durchgeführt wurde (so BAG 16. April 2008 - 7 ABR 6/07 - Rn. 11, BAGE 126, 286 ) .
  • LAG Hessen, 10.03.2011 - 9 TaBV 163/10

    Wirksamkeit der Wahl der Arbeitnehmervertreter in den Aufsichtsrat -

  • LG Hamburg, 21.10.2008 - 417 O 171/07

    Hamburg-Mannheimer Sachversicherungs-AG: Aufsichtsrat ist nach dem MitbestG zu

  • LG Hannover, 14.05.2012 - 25 O 65/11
  • OLG Hamburg, 29.10.2007 - 11 W 27/07

    Ermittlung der Schwellenwerte nach § 1 DrittelbG als Voraussetzung für die

  • BAG, 14.08.2013 - 7 ABR 46/11

    Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat - Gemeinschaftsbetrieb

    Die Feststellung der Nichtigkeit einer Wahl nach dem Drittelbeteiligungsgesetz kann - unabhängig von den formellen Voraussetzungen einer Wahlanfechtung nach § 11 Drittelbeteiligungsgesetz - von jedermann jederzeit geltend gemacht werden, sofern hieran ein rechtliches Interesse besteht (BAG 13. März 2013 - 7 ABR 47/11 - Rn. 10 mwN) .

    a) Die Nichtigkeit der Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer kann wegen der damit verbundenen weitreichenden Folgen nur in besonderen Ausnahmefällen angenommen werden, in denen die Voraussetzungen der Wahl nicht vorliegen oder bei der Wahl gegen fundamentale Wahlgrundsätze in so hohem Maße verstoßen wurde, dass nicht einmal der Anschein einer ordnungsgemäßen Wahl vorliegt (BAG 13. März 2013 - 7 ABR 47/11 - Rn. 13 mwN) .

    Ein derartiger Fehler begründet jedoch in der Regel nicht die Nichtigkeit der Wahl (vgl. BAG 13. März 2013 - 7 ABR 47/11 - Rn. 15) .

    a) Wie der Senat in dem Beschluss vom 13. März 2013 (- 7 ABR 47/11 - Rn. 24 ff. mwN) im Hinblick auf die Aufsichtsratswahl bei der Beteiligten zu 13. entschieden und ausführlich begründet hat, gehören zu den "Arbeitnehmern des Unternehmens", die nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Drittelbeteiligungsgesetz wahlberechtigt sind, auch Arbeitnehmer, die in einem Betrieb arbeiten, den ein Unternehmen mit einem anderen Unternehmen zusammen führt und die in einem Arbeitsverhältnis zu diesem anderen Unternehmen stehen.

    Auch die Antragsteller haben gegen die Ausführungen im Beschluss vom 13. März 2013 (- 7 ABR 47/11 -) keine Einwendungen erhoben.

  • BAG, 09.02.2023 - 7 ABR 6/22

    Wahl der Arbeitnehmervertreter zum Aufsichtsrat

    (1) Die Feststellung der Nichtigkeit einer Wahl nach dem MitbestG kann - unabhängig von den formellen Voraussetzungen einer Wahlanfechtung nach § 22 MitbestG - von jedermann jederzeit geltend gemacht werden, sofern hieran ein rechtliches Interesse besteht (vgl. zum DrittelbG BAG 13. März 2013 - 7 ABR 47/11 - Rn. 10 mwN, BAGE 144, 330; WKS/Wißmann 5. Aufl. MitbestG § 22 Rn. 16) .

    Von einem solchen Ausnahmefall ist auszugehen, wenn bei der Wahl gegen fundamentale Wahlgrundsätze in so hohem Maße verstoßen wurde, dass nicht einmal mehr der Anschein einer ordnungsgemäßen Wahl vorliegt (BAG 15. Mai 2019 - 7 ABR 35/17 - Rn. 27) , oder die Voraussetzungen für die Wahl nicht vorliegen (vgl. BAG 13. März 2013 - 7 ABR 47/11 - Rn. 13, BAGE 144, 330) , beispielsweise, weil die erstmalige Wahl der Arbeitnehmervertreter ohne vorheriges Statusverfahren durchgeführt wurde  (vgl. zum DrittelbG BAG 16. April 2008 - 7 ABR 6/07 - Rn. 21, BAGE 126, 286; vgl. auch Raiser in Raiser/Veil/Jacobs MitbestG 7. Aufl. § 6 MitbestG Rn. 7) .

    Entsprechend ist der Senat in der Folgezeit unter Bezugnahme auf die Entscheidung vom 16. April 2008 ohne Weiteres davon ausgegangen, dass die erstmalige Wahl von Arbeitnehmervertretern in den Aufsichtsrat ohne vorheriges Statusverfahren nichtig ist (ausdr. BAG 13. März 2013 - 7 ABR 47/11 - Rn. 13, BAGE 144, 330 ).

  • BAG, 26.02.2020 - 7 ABR 20/18

    Gemeinschaftsbetrieb - Tendenzschutz - Wirtschaftsausschuss

    Welche Unterrichtungsrechte dem Wirtschaftsausschuss zustehen, ist ebenso wenig Gegenstand des Antrags (zur Primärzuständigkeit der Einigungsstelle nach § 109 BetrVG vgl. BAG 12. Februar 2019 - 1 ABR 37/17 - Rn. 14, BAGE 165, 330) wie die personelle Besetzung des Wirtschaftsausschusses (vgl. zur Unternehmensangehörigkeit iSd. § 107 Abs. 1 Satz 1 BetrVG bei Gemeinschaftsunternehmen Oetker GK-BetrVG 11. Aufl. § 107 Rn. 10; Richardi/Maschmann in Richardi BetrVG 16. Aufl. § 1 Rn. 84; Salamon NZA 2017, 891, 894; vgl. zu § 5 Abs. 2 Satz 1 DrittelbG BAG 13. März 2013 - 7 ABR 47/11 - Rn. 23 ff., BAGE 144, 330) .
  • BAG, 24.05.2022 - 9 AZR 337/21

    Arbeitnehmerüberlassung - gemeinschaftlicher Betrieb

    Für den Gemeinschaftsbetrieb ist typisch, dass die von der einheitlichen Leitung getroffenen Entscheidungen in mitbestimmungsrechtlich relevanten Angelegenheiten Arbeitnehmer verschiedener Unternehmen betreffen (vgl. BAG 13. März 2013 - 7 ABR 47/11 - Rn. 36, BAGE 144, 330) .
  • BAG, 15.05.2019 - 7 ABR 35/17

    Wahl von Gewerkschaftsvertretern im Aufsichtsrat - Nichtigkeit

    Die Nichtigkeit der Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer kann wegen der damit verbundenen weitreichenden Folgen nur in besonderen Ausnahmefällen angenommen werden, in denen die Voraussetzungen der Wahl nicht vorlagen oder bei der Wahl gegen fundamentale Wahlgrundsätze in so hohem Maße verstoßen wurde, dass nicht einmal mehr der Anschein einer ordnungsgemäßen Wahl vorliegt (für die Nichtigkeit einer Wahl nach dem DrittelbG vgl. BAG 13. März 2013 - 7 ABR 47/11 - Rn. 13, BAGE 144, 330; für die Nichtigkeit einer Betriebsratswahl vgl. BAG 21. September 2011 - 7 ABR 54/10 - Rn. 26, BAGE 139, 197) .
  • BAG, 24.05.2022 - 9 AZR 339/21

    Arbeitnehmerüberlassung - gemeinschaftlicher Betrieb

    Für den Gemeinschaftsbetrieb ist typisch, dass die von der einheitlichen Leitung getroffenen Entscheidungen in mitbestimmungsrechtlich relevanten Angelegenheiten Arbeitnehmer verschiedener Unternehmen betreffen (vgl. BAG 13. März 2013 - 7 ABR 47/11 - Rn. 36, BAGE 144, 330) .
  • OLG Düsseldorf, 21.07.2016 - 26 W 1/16

    Mitbestimmung der Arbeitnehmer in einer arbeitnehmerlosen Konzernobergesellschaft

    Das Bundesarbeitsgericht hat die Frage, ob die Arbeitnehmer eines Gemeinschaftsbetriebs bei der Ermittlung der Schwellenwerte nach § 1 Abs. 1 DrittelbG mitzuzählen sind, ausdrücklich offen gelassen und nur ein aktives Wahlrecht der Arbeitnehmer nach § 5 Abs. 2 DrittelbG bei allen Trägerunternehmen bejaht (BAG, Beschl. v. 13.03.2013 - 7 ABR 47/11 = NZA 2013, 853, 855 Rn. 24 ff.; ebenso offen gelassen LAG Hamburg, Beschl. v. 29.10.2007 - 11 W 27/07 = BeckRS 2007, 19416).
  • BAG, 24.05.2022 - 9 AZR 338/21

    Arbeitnehmerüberlassung - gemeinschaftlicher Betrieb

    Für den Gemeinschaftsbetrieb ist typisch, dass die von der einheitlichen Leitung getroffenen Entscheidungen in mitbestimmungsrechtlich relevanten Angelegenheiten Arbeitnehmer verschiedener Unternehmen betreffen (vgl. BAG 13. März 2013 - 7 ABR 47/11 - Rn. 36, BAGE 144, 330) .
  • LAG Düsseldorf, 22.03.2017 - 4 TaBV 102/16

    Aussetzung des Verfahrens im Hinblick auf eine Verfassungsbeschwerde gegen eine

    Die Feststellung der Nichtigkeit einer Wahl nach dem Mitbestimmungsgesetz kann unabhängig von den formellen Voraussetzungen einer Wahlanfechtung nach § 22 MitbestG von jedermann jederzeit geltend gemacht werden, soweit hieran ein rechtliches Interesse besteht (BAG 14.08.2013 - 7 ABR 46/11, juris, Rz. 14; BAG 13.03.2013 - 7 ABR 47/11, juris, Rn. 10 m.w.N., jeweils zum Drittelbeteiligungsgesetz).
  • LAG Hessen, 20.10.2016 - 9 TaBV 240/15

    Wird die Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer - neben weiteren

    cc) Unter Berücksichtigung dessen gehört die Anfechtungsbefugnis neben der Statthaftigkeit der Anfechtung sowie die Einhaltung der Anfechtungsfrist und -form zu den formellen Voraussetzungen für eine Wahlanfechtung und ist Gegenstand der Prüfung der Zulässigkeit des Antrags ( vgl. BAG, Beschluss vom 14. August 2013 - 7 ABR 46/11, nach juris; BAG, Beschluss vom 13. März 2013 - 7 ABR 47/11, nach juris; BAG, Beschluss vom 21. September 2011 - 7 ABR 54/10, nach juris; BAG, Beschluss vom 5. Oktober 2010 - 1 ABR 85/08, nach juris; BAG, Beschluss vom 27. Januar 1993 - 7 ABR 37/92, nach juris; BAG, Beschluss vom 15. Februar 1989 - 7 ABR 9/88, nach juris ).
  • ArbG Düsseldorf, 16.09.2016 - 14 BV 160/15

    Nichtigkeit, Aufsichtsratswahl, Gewerkschaftseigenschaft, formelle Rechtskraft

  • ArbG Frankfurt/Main, 23.09.2020 - 17 BV 351/18

    Wahlanfechtungsverfahren einer Aufsichtsratwahl

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