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   BAG, 13.05.1981 - 7 AZR 144/79   

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BAG, 13.05.1981 - 7 AZR 144/79 (https://dejure.org/1981,1355)
BAG, Entscheidung vom 13.05.1981 - 7 AZR 144/79 (https://dejure.org/1981,1355)
BAG, Entscheidung vom 13. Mai 1981 - 7 AZR 144/79 (https://dejure.org/1981,1355)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 35, 268
  • NJW 1982, 1015
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (7)

  • BAG, 10.07.1969 - 5 AZR 323/68

    Kurzarbeit - Lohnminderung - Wirtschaftsrisiko

    Auszug aus BAG, 13.05.1981 - 7 AZR 144/79
    b) Der vorliegende Sachverhalt bietet keinen Anlaß, grundsätzlich zu der Frage Stellung zu nehmen, ob und gegebenen falls unter welchen Voraussetzungen in den Fällen einer unwirksamen fristlosen Kündigung auf ein wörtliches Angebot des Arbeitnehmers verzichtet werden kann (vgl. hierzu W . Biomeyer, aaO; MünchKomm-Walchshöfer § 295 Rdnr. 6; Schaub, ZIP 1981, 347 [348]; Schnorr v. Carolsfeld, Anm. zu BAG AP Nr. 28 zu § 615 BGB; Söllner, Anm. zu BAG AP Nr. 2 zu § 615 BGB Kurzarbeit; Stehl, ArbuR 1967, 44 ff.).

    Der Senat erwägt in den zuletzt genannten Fällen in Fortführung der Entscheidung des Fünften Senats vom 10. Juli 1969 - 5 AZR 323/68 - (BAG 22, 111 = AP Nr. 2 zu § 615 BGB Kurzarbeit), die Vorschrift des § 296 BGB anzuwenden, und zwar mit der Maßgabe, daß wegen des Unterlassens einer kalendermäßig festgelegten Mitwirkungshandlung des Arbeitgebers (Nichtzurverfügungstellung des Arbeitsplatzes ab dem Zeitpunkt des Zuganges der fristlosen Kündigung) ein wörtliches Angebot bei einem leistungsbereiten und leistungsfähigen Arbeitnehmer entbehrlich ist (ebenso Söllner, Anm. zu AP Nr. 2 zu § 615 BGB Kurzarbeit [unter 3] ) .

  • BAG, 03.07.1980 - 2 AZR 340/78

    Kündigungsregelung im Sinne des Schwerbehindertengesetzes

    Auszug aus BAG, 13.05.1981 - 7 AZR 144/79
    Die Zustimmungsfiktion des § 18 Abs. 3 Satz 2 SchwbG greift jedenfalls dann nicht ein, wenn die Hauptfür sorgestelle über den Antrag des Arbeitgebers auf Zustimmung zu einer beabsichtigten außerordentlichen Kündigung innerhalb der 10-Tage-Frist des § 18 Abs. 3 Satz 1 SchwbG ablehnend entscheidet und hiervon den Arbeitgeber vor Ablauf dieser Frist in irgendeiner Weise, sei es auch nur (fern-) mündlich, unterrichtet (im Anschluß an BAG, Urt. vom 3. Juli 1980 - 2 AZR 340/78 - [demnächst] AP Nr. 2 zu § 18 SchwbG, auch zum Abdruck in der Amtlichen Sammlung des Gerichts bestimmt).

    Der Senat schließt sich dem vom Zweiten Senat im Urteil vom 3. Juli 1980 - 2 AZR 340/78 - ([demnächst] AP Nr. 2 zu § 18 SchwbG, auch zum Abdruck in der Amtlichen Sammlung des Gerichts bestimmt) vertretenen Standpunkt an, wonach die Zustimmungs- 6.

  • BAG, 24.11.1960 - 5 AZR 545/59

    Annahmeverzug bei unrechtmäßiger Kündigung

    Auszug aus BAG, 13.05.1981 - 7 AZR 144/79
    Als ausreichender Protest gegen die Wirksamkeit der Kündigung wird von dem Bundesarbeitsgericht in ständiger Rechtsprechung (vgl. etwa BAG 10, 202 und BAG 14, 156 = AP Nr. 18 Und 23 zu § 615 BGB; AP Nr. 26 und 31 zu § 615 BGB [zu 1 a der Gründe]) die Erhebung der Kündigungsschutzklage angesehen.
  • BAG, 26.04.1956 - GS 1/56

    Annahmeverzug im Rahmen des MuSchG -; Verstoß gegen Treu und Glauben

    Auszug aus BAG, 13.05.1981 - 7 AZR 144/79
    a) Der Große Senat des Bundesarbeitsgerichts hat in dem Beschluß vom 26. April 1956 (BAG 3, 66 [74] = AP Nr. 5 zu § 9 MuSchG [zu II 1 der Gründe]) entschieden, daß ein Arbeitgeber bei einer gemäß § 9 Abs. 1 MuSchG unwirksamen fristlosen Kündigung nur dann in Annahmeverzug gerät, wenn die gekündigte Arbeitnehmerin arbeitswillig und arbeitsbereit ist und durch ihr Arbeitsangebot den Arbeitgeber in Annahmeverzug setzt.
  • BAG, 10.04.1963 - 4 AZR 95/62

    Annahmeverzug und Weiterbeschäftigung bei unrechtmäßiger Kündigung - Wahrung

    Auszug aus BAG, 13.05.1981 - 7 AZR 144/79
    Als ausreichender Protest gegen die Wirksamkeit der Kündigung wird von dem Bundesarbeitsgericht in ständiger Rechtsprechung (vgl. etwa BAG 10, 202 und BAG 14, 156 = AP Nr. 18 Und 23 zu § 615 BGB; AP Nr. 26 und 31 zu § 615 BGB [zu 1 a der Gründe]) die Erhebung der Kündigungsschutzklage angesehen.
  • BAG, 13.03.1964 - 1 AZR 100/63

    Besondere Vertrauensstellung - Stellung eines Geschäftsführers -

    Auszug aus BAG, 13.05.1981 - 7 AZR 144/79
    Tatbestandsberichtigung (§ 320 ZPO) und nicht mit einer Revisionsrüge angreifen können (vgl. BAG AP Nr. 32 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers).
  • BAG, 08.03.1962 - 2 AZR 497/61

    Befristung - Aushilfe - Erprobung - Aushilfsarbeitsvertrag - Probezeit

    Auszug aus BAG, 13.05.1981 - 7 AZR 144/79
    Abgesehen davon, daß diese Verfahrensrüge unzulässig ist, weil der Beklagte nicht mitgeteilt hat, in welchem Schriftsatz sich dieser Beweisantrag befindet (vgl. BAG 12, 328 [331] = AP Nr. 22 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag [zu I 1 a der Gründe]), greift die Rüge aus einem weiteren Grund nicht durch.
  • BAG, 09.08.1984 - 2 AZR 374/83

    Annahmeverzug nach fristloser Arbeitgeberkündigung

    Da der Arbeitgeber mit der fristlosen Kündigung dem Arbeitnehmer den entgegengesetzten Willen zu erkennen gibt, muß der Arbeitgeber ihn wieder zur Arbeit auffordern, wenn er trotz fristloser Kündigung nicht in Annahmeverzug geraten will (ähnlich Eisemann, aaO, S. 46 f.; auch der Siebte Senat hat im Urteil vom 13. Mai 1981 - BAG 35, 268, 277, 278 = AP Nr. 3 zu § 18 SchwbG, zu II 3 b der Gründe - ausgesprochen, daß er dieser Ansicht zuneige).
  • BAG, 16.03.1983 - 7 AZR 96/81

    Außerordentliche Kündigung gegenüber einem Schwerbehinderten - Zustimmungsfiktion

    Die Zustimmungsfiktion des § 18 Abs. 3 Satz 2 SchwbG greift nicht ein, wenn die den Antrag des Arbeitgebers auf Zustim mung zu einer beabsichtigten außerordentlichen Kündigung ab lehnende Entscheidung innerhalb der Frist des § 18 Abs. 3 Satz 1 SchwbG den Machtbereich der Hauptfürsorgestelle ver lassen hat (im Anschluß an BAG Urt. vom 13» Mai 1981 - 7 AZR 144/79 - BAG 35, 268 = AP Nr. 3 zu § 18 SchwbG).

    Der Senat hat bereits mit Urteil vom 13 Mai 1981 - 7 AZR 144/79 - (BAG 35, 268 = AP Nr. 3 zu § 18 SchwbG = EzA Nr. 4 zu § 18 SchwbG mit Anm. Herschel = SAE 1982, 60 mit Anm. Braasch) entschieden, die Zustimmungsfiktion des § 18 Abs. 3 Satz 2 SchwbG greife jedenfalls dann nicht ein, wenn die Hauptfürsorgestelle innerhalb der Zehn-Tage-Frist des § 18 Abs. 3 Satz 1 SchwbG über den Antrag ablehnend entscheidet und hiervon dem Arbeitgeber vor Ablauf der Frist in irgendeiner Weise, sei es auch nur (fern-) mündlich, unterrichtet (vgl. auch BAG 34, 20 = AP Nr. 2 zu § 18 SchwbG mit Anm. G. Hueck = SAE 1981, 153 mit Anm. Braasch).

    Insoweit hat der Senat allerdings bereits in seinem Urteil vom 13. Mai 1981 (aaO) angedeutet, daß er es als ausreichend für den Nichteintritt der Zustimmungsfiktion hält, wenn die Hauptfürsorgestelle die fristgerecht getroffene Entscheidung alsbald zustellen läßt (BAG 35, 268, 274 f., aaO, zu I 2 b der Gründe).

    § 15 Abs. 1 und 2 SchwbG unterscheiden klar zwischen dem behördeninternen Vorgang, d.h. dem Treffen der Entscheidung (Abs. 1), und der Zustellung dieser getroffenen Entscheidung (Abs. 2) als der Bekanntgabe des behördeninternen Vorgangs (BAG 35, 268#aa0; Arbeitsgericht Oldenburg vom 12. Juli 1979 - 1 Ca 527/79 - EzA Nr. 2 zu § 18 SchwbG; KR-Etzel, aaO; Rohlfing/Rewolle/Bader, aaO; Braasch, aaO).

    Da sich § 18 Abs. 1 SchwbG mit der Verweisung auch auf § 15 Abs. 1 und 2 SchwbG ebenfalls die Unterscheidung zwischen dem Treffen der Entscheidung und deren Zustellung zueigen macht, kann diese Vorschrift nicht so verstanden werden, daß über sie das Zustellungserfordernis des § 15 Abs. 2 Satz 1 SchwbG in § 18 Abs. 3 SchwbG auf genommen worden sei (BAG 35, 268, 273> aaO; a.A. Gröninger, aaO, mit der mittlerweile aufgegebenen Auffassung Stand Juli 1980).

    Durch das Erfordernis schriftlicher Bekanntgabe oder Zustellung innerhalb der Zehn-Tage-Frist würde der aus verwaltungspraktischen Gründen verlängerte Entscheidungszeitraum nicht unerheblich verkürzt mit der Folge, daß die vom Gesetzgeber mit der Fristverlängerung beabsichtigte Ausdehnung des zeitlichen Entscheidungsspielraumes wieder in etwa auf das im Regierungsentwurf vorgesehene zeitliche Maß reduziert würde (BAG 35, 268, 273 f., aaO; ArbG Oldenburg, aaO; KR-Etzel, aaO; Rohlfing/Rewolle/Bader, aaO; Braasch, aaO).

    Unterscheidet damit das Gesetz zwischen dem (behördeninternen) Treffen der Entscheidung und dem (externen) Vorgang der Zustellung, fordert es aber zur Verhinderung der Fiktionswirkung des § 1 8 Abs. 3 Satz 2 SchwbG lediglich die behördeninterne Entscheidung, so besteht keine Veranlassung und auch keine Rechtfertigung dafür, gewissermaßen eine informelle Vorabbekanntgabe des Verwaltungsaktes in Gestalt einer (fern-) mündlichen Information des Arbeitgebers durch die Hauptfürsorgestelle zur Verhinderung der Fiktion zu fordern (so aber BAG 34, 20, 26 f ., aaO), auch wenn damit der Entscheidungszeitraum nicht oder kaum verkürzt wird (BAG 35, 268, 274, aaO).

  • BAG, 15.11.1990 - 2 AZR 255/90

    Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung eines Schwerbehinderten

    Diese Ansicht entspricht der bisherigen Rechtsprechung des erkennenden und des Siebten Senats des Bundesarbeitsgerichts zu der - von der Verlängerung der Entscheidungsfrist für die Hauptfürsorgestelle von zehn Tagen auf zwei Wochen abgesehen - inhaltsgleichen Vorschrift des § 18 Abs. 3 SchwbG a.F. (BAGE 34, 20 = AP Nr. 2 zu § 18 SchwbG; BAGE 35, 268 = AP Nr. 3 zu § 18 SchwbG).

    Die in diesem Urteil offengelassene Frage, ob eine schriftliche Bekanntgabe oder die Zustellung der Entscheidung erforderlich ist, hat der Siebte Senat in dem Urteil BAGE 35, 268 verneint und jedenfalls die mündliche oder fernmündliche Bekanntgabe der Entscheidung für ausreichend erachtet.

    Soweit der Siebte Senat in dem Urteil BAGE 35, 268 auf die Entstehungsgeschichte sowie den Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung abstellt, stimmen seine Ausführungen im wesentlichen mit den Erwägungen überein, die den erkennenden Senat in dem Urteil BAGE 34, 20 veranlaßt haben, für den Ausschluß der Zustimmungsfiktion des § 18 Abs. 3 Satz 2 SchwbG a.F. zumindest die mündliche Bekanntgabe der Entscheidung zu fordern.

    Das Schwerbehindertengesetz sehe im Gegensatz zur ordentlichen Kündigung bei der außerordentlichen Kündigung ausdrücklich keine Zustellung der Entscheidung vor (BAGE 35, 268, 273 = AP, aaO).

    Wie der Siebte Senat in dem Urteil BAGE 35, 268 hervorgehoben hat, stellt § 18 (jetzt § 21) Abs. 3 SchwbG für den Fall der außerordentlichen Kündigung eine Sonderregelung gegenüber den Vorschriften für die ordentliche Kündigung dar.

  • LSG Bayern, 25.04.2016 - L 5 KR 121/16

    Die Genehmigungsfiktion im Krankenversicherungsrecht setzt voraus, dass die

    Hierzu ist in der Rechtsprechung geklärt, dass insoweit der behördeninterne Abschluss des Verfahrens ausreicht (vgl. hierzu BAG, Urteil vom 16.03.1983, 7 AzR 69/18, juris sowie BAG, Urteil vom 13.05.1981, 7 AzR 144/79 juris).
  • BAG, 12.05.2005 - 2 AZR 159/04

    Fristlose Kündigung einer ordentlich unkündbaren schwerbehinderten Arbeitnehmerin

    Es ist lediglich der Abschluss des behördeninternen Entscheidungsvorgangs zu fordern (BAG 13. Mai 1981 - 7 AZR 144/79 BAGE 35, 268; 9. Februar 1994 - 2 AZR 720/93 - BAGE 75, 358).
  • BAG, 09.02.1994 - 2 AZR 720/93

    Schwerbehinderte - fristlose Kündigung - Zustimmungsfiktion

    a) Der Siebte Senat hat zu § 18 Abs. 3 Satz 2 SchwbG a. F. mehrfach entschieden, die Zustimmungsfiktion greife nicht ein, wenn die ablehnende Entscheidung innerhalb der gesetzlichen Frist den Machtbereich der Hauptfürsorgestelle verlassen habe (Urteil vom 16. März 1983 - 7 AZR 96/81 - BAGE 44, 22 = AP Nr. 6 zu § 18 SchwbG ; Urteil vom 27. Februar 1987 - 7 AZR 632/85 - BB 1988, 140 - Leitsatz - ähnlich schon BAGE 35, 268 = AP Nr. 3 zu § 18 SchwbG ).
  • SG Würzburg, 15.01.2015 - S 11 KR 100/14

    Krankenversicherung

    In Bezug auf diese Vorschrift geht die Rechtsprechung ebenfalls davon aus, dass bereits der behördeninterne Abschluss des Verfahrens ausreichend ist (vgl. BAG, Urteil vom 16.03.1983, 7 AZR 96/81, Juris; BAG, Urteil vom 13.05.1981, 7 AZR 144/79, Juris, zur Vorgängerregelung in § 18 Abs. 3 Satz 2 SchwbG).
  • BAG, 03.02.1982 - 7 AZR 825/79
    Der Senat hat in dem Urteil vom 13. Mai 1981 - 7 AZR 144/79 - ([demnächst] AP Nr. 3 zu § 18 SchwbG, zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung bestimmt) erwogen, die Vorschrift des § 296 BGB mit der Maßgabe anzuwenden, daß wegen des Unterlassens einer kalendermäßig festgelegten Mitwirkungshandlung des Arbeitgebers (Nichtzurverfügungstellung des Arbeitsplatzes ab dem Zeitpunkt des Zugangs der fristlosen Kündigung) ein wörtliches Angebot bei einem leistungsbereiten und leistungsfähigen Arbeitnehmer entbehrlich ist.
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