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   BAG, 13.07.1955 - 1 ABR 20/54   

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https://dejure.org/1955,228
BAG, 13.07.1955 - 1 ABR 20/54 (https://dejure.org/1955,228)
BAG, Entscheidung vom 13.07.1955 - 1 ABR 20/54 (https://dejure.org/1955,228)
BAG, Entscheidung vom 13. Juli 1955 - 1 ABR 20/54 (https://dejure.org/1955,228)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Betrieb - Unternehmen - Tageszeitung - Bloße Mitwirkung beim Druck - Tendenzcharakter - Verlegertätigkeit

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 2, 91
  • NJW 1955, 1574
  • DB 1955, 898
 
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Wird zitiert von ... (20)Neu Zitiert selbst (1)

  • BAG, 03.12.1954 - 1 ABR 7/54

    Mitbestimmung: Anwendung der Vorschriften des BetrVG auf Unternehmen der

    Auszug aus BAG, 13.07.1955 - 1 ABR 20/54
    Unter einem "Betrieb." versteht man allgemein eine organisatorische Einheit von Arbeitsmitteln zur Erreichung eines bestimmten arbeitstechnischen Zweckes (vgl. BAGE 1, 175, 178; ähnlich z.B. RAG in ARS 30, 323 und Nikisch, Arbeitsrecht 1955, S. 126).
  • BAG, 22.02.1966 - 1 ABR 9/65

    Wirtschaftsausschuß - Lohndruckerei - Buchverlag

    Die Errichtung eines Wirtschaftsausschusses hat jedoch dann zu unterbleiben, wenn es sieh um "Betriebe" handelt, "die politischen, gewerkschaftlichen, konfessionellen, karitativen, erzieherischen, wissenschaftlichen, künstlerischen und ähnlichen Bestimmungen dienen" (§ 81 Abs» 1 BetrVG)» Wenn das Gesetz in § 81 Abs« 1 BetrVG von "Betrieben" spricht, so ist das, jedenfalls soweit dabei der Viirtschaftsausschuß nach § 67 BetrVG in Rede steht, eine ungenaue Bezeichnung; denn der Wirtschaftsausschuß wird nicht für den Betrieb, sondern in dem Unternehmen errichtet» 4 Dc-r Wirtschaftsausschuß ist eine betriebsverfassungsgosotsliche Einrichtung auf Untcrnehmcnsebene, nicht eine solche auf der Ebene des Betriebes« Unter "Betrieb" im Sinne des § 81 Abs» 1 BetrVG ist sonach, jedenfalls soweit cs sich um die Errichtung des Wirt schaftsausschusses handelt, das Unternehmen zu verstehen« Dies hat der Senat, hier in einer sehr weiten Fassung, bereits in der Entscheidung BAG 2, 91 / ~ 93 7 ~ AP Er« 1 zu § 81 BetrVG ausgesprochen« Als Grundregel kennt das Betriebsverfassungsgesetz die Bestimmung seines § 67, daß in Unternehmen einer bestimmten Größenordnung ein Wirtschaftsausschuß zu bildon ist« Demgegenüber stellt die in den Schluß- und Übergangsbestimmungen dos Betriebsverfassungsgesetzes enthaltene Regelung dos § 81 die Ausnahme dar5 Nur in den Unternehmen, die unter § 81 BetrVG fallen, ist die Bildung eines "Wirts chaftsausschusses kraft Gesetzes ausgeschlossen, wobei dies, bei dom - ebenfalls als Ausnahme vorgesehenen - Wegfall der"Anwendung des Betriebsverfassungsgesetzes dort überhaupt, auch für die in § 81 Abs« 2 BetrVG genannten, hier aber nicht weiter interessierenden Gemeinschaften und Einrichtungen gilt« Dieses Verhältnis des d 67 BetrVG zu dem § 81 BetrVG als einer Grundvorschrift zu einer Ausnahmc-vorschrift schließt jedoch nicht aus, die Äusnahmovorschrift auch auf solche Unternehmen anzuv 'enden, die nach ihrer ganzen Gestaltung und Ausrichtung den Unternehmen entsprechen, für die die -AusnahmeVorschrift'Anwendung findet.

    In einem solchen Rahmen-ist - wie der Senat schon in der oben erwähnten Entscheidung (BAG 2, 91 /'"94 7) zum Ausdruck gebracht hat - die Anwendung einer Ausnahmcregelung auch auf solche Fälle denkbar und geboten, die zwar in der Ausnabmcrogeiung nicht scharf angesprochen sind, für die aber bei sinngemäßer Wertung der der Ausnahmcregelung zugrundeliegenden gesetzgeberischen Gedanken die-Anwendung der Ausnahmcregelung erforderlich ist« '.

    Fall/geKennzeichnet, daß es sich um Betätigungen auf geistigideellem Gebiete handelt» Ein Unternehmen, daa seine Tätigkeit auf die Förderung solcher geistig-ideellen Gebiete ausrichtet, soll - in Gestaltung und in Fortführung des grundrechtlichen Schutzes des Art» 2 Abs» 1, Art» 4 Abs» 1, Art» 5 Abs» 1 w u ts 2 und Art» 5 Abs» 3 GG, wobei insbesondere das Grundrecht der freien Entfaltung der Persönlichkeit gerade für den geistigideellen Bereich schon besondere Bedeutung hat (siche BAG 2, 91 i "S3/94"7) " von der Anwendung des § 67 BetrVG ausgenommen werden» § 81 Abs» 1 BetrVG will die der Sache dienende -Förde rung geistig-ideeller Ziele borücksichtigcn;aber auch nur dann, wenn cs sich um die Förderung solcher um ihrer Natur willen betont schutzwerter Ziele handelt, das wirtschaftliche Mitbestimniungsrecht nach den §§ 67 bis 77 BetrVG ausschlioßon» Dies gilt für alle im § 81 Abs» 1 BetrVG erwähnten Fälle, in denen ein geistig-ideelles Gut wegen seiner selbst gefördert wird, nicht aber für die Fälle, in denen die-Betätigung auf geistig-ideellem Gebiete ebenso im wirtschaftlichen Verkehr erfolgt, wie irgendeine Ware im Geschäftsverkehr abgesotet wird» Es'muß daher, wenn.

    Das hat der Senat auch in der bereits erwähnten Entscheidung BAG 2, 91 zum Ausdruck gebracht.

    unbedeutenden Seil aus; es kennzeichnet die Betätigung der Antragsgegnerin nicht und gibt ihr nicht das Gepräge eines Tondcnzbetricbes im Sinne des § 81 Abs« 1 BetrVG« Bas gilt auch dann, wenn man zutreffendcrweisc daran fcsthält, daß die einzelnen Vorgänge im Unternehmen nicht nur für sich allein betrachtet und quantitativ bewertet, sondern im Rahmen dos gesamten Unternehmens gesehen worden müssen (BAG 2, 91 /~"94 f)« Bas Unternehmen in seinem Gesamtcharakter kennzeichnet sich bei Berücksichtigung seiner einzelnen Zweige und ihrer Zusammenschau als ein Erwcrbsuntcrnchmcn«.

  • BVerfG, 06.11.1979 - 1 BvR 81/76

    Tendenzbetrieb

    Auch die frühere Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (AP Nr. 1 zu § 81 BetrVG 1952) habe anerkannt, daß schon die bloße Notwendigkeit, die ideellen Bestrebungen vor dem Wirtschaftsausschuß darlegen zu müssen, den Unternehmer in seiner Freiheit beeinträchtigen könne.
  • BAG, 14.09.1988 - 7 ABR 10/87

    Gemeinsamer Betrieb von zwei Unternehmen

    Als Betrieb i. S. des Betriebsverfassungsgesetzes wie auch des Kündigungsschutzgesetzes ist die organisatorische Einheit anzusehen, innerhalb derer der Unternehmer allein oder zusammen mit seinen Mitarbeitern mit Hilfe sächlicher und immaterieller Mittel bestimmte arbeitstechnische Zwecke fortgesetzt verfolgt (vgl. BAGE 1, 175, 178 = AP Nr. 1 zu § 88 BetrVG; BAGE 2, 91, 93 = AP Nr. 1 zu § 81 BetrVG, zu II a der Gründe; BAGE 40, 163, 165 = AP Nr. 3 zu § 4 BetrVG 1972, zu III 1 der Gründe; BAGE 52, 325, 329 = AP Nr. 5 zu § 1 BetrVG 1972, zu B II 2 a der Gründe; BAG Beschluß vom 29. Januar 1987 - 6 ABR 23/85 - AP Nr. 6 zu § 1 BetrVG 1972, zu III 1 der Gründe).
  • BSG, 30.05.1978 - 12 RAr 100/76

    Betrieb - Begriff - Zweckrichtung - Arbeitsausfall

    Da beim Betrieb der arbeitstechnische Zweck im Vordergrund steht, ist es für den Betriebsbegriff zunächst unerheblich, ob mit ihm letztlich weitere Zwecke - etwa sozialer oder ideeller Art - verfolgt werden, oder ob ein hinter dem Betrieb stehendes Unternehmen als die rechtlich-wirtschaftliche Einheit (BSG a.a.O.) derartige Zwecke verfolgt (vgl. auch BAG 2, 91, 93).
  • BAG, 21.06.1989 - 7 ABR 58/87

    Zoologischer Garten

    Ein Überwiegen der den geistig-ideellen Zielen dienenden Tätigkeit gegenüber der tendenzfreien Tätigkeit des Unternehmens wurde für die Zuerkennung des Tendenzschutzes nach § 81 BetrVG 1952 nicht gefordert (BAGE 2, 91, 97 [BAG 13.07.1955 - 1 ABR 20/54] = AP Nr. 1 zu § 81 BetrVG, zu II e der Gründe).
  • BAG, 29.01.1987 - 6 ABR 23/85

    Gemeinsamer Betrieb durch drei Unternehmen - Verfolgung des unternehmerischen

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts und der weit überwiegenden Auffassung im Schrifttum wird der Betrieb definiert als die organisatorische Einheit, innerhalb derer der Unternehmer allein oder in Gemeinschaft mit seinen Mitarbeitern mit Hilfe von sächlichen und immateriellen Mitteln bestimmte arbeitstechnische Zwecke fortgesetzt verfolgt (BAGE 1, 175, 178 = AP Nr. 1 zu § 88 BetrVG; BAGE 2, 91, 93 = AP Nr. 1 zu § 81 BetrVG; BAG Beschluß vom 24. September 1968 - 1 ABR 4/68 - AP Nr. 9 zu § 3 BetrVG; BAGE 40, 163, 165 = AP Nr. 6 zu § 4 BetrVG 1972; BAG Beschluß vom 7. August 1986 - 6 ABR 57/85 -, DB 1987, 176 = BB 1987, 193 = ZIP 1987, 183; Fitting/Auffarth/Kaiser, aaO, § 1 Rz 13; Dietz/Richardi, aaO, § 1 Rz 52; Hess/Schlochauer/Glaubitz, aaO, § 1 Rz 2; Galperin/Löwisch, BetrVG, 6. Aufl., § 1 Rz 4).
  • LAG Hamm, 28.01.1997 - 4 Sa 141/96

    Kosten eines Rechtsstreits; Eintragung eines Prokuristen ins Handelsregister;

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  • LAG Hamm, 21.08.1997 - 4 Sa 2245/96

    Fortsetzung einer Kündigungsschutzklage nach Betriebsübergang; Titelumschreibung

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  • LAG Hamm, 22.08.1996 - 4 Sa 322/96

    Betriebsübergang: Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses über den Kündigungstermin

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  • BAG, 31.10.1975 - 1 ABR 64/74

    Tendenzbetriebe: Tendenzschutz und Änderung der Rechtslage

    A l l e r d i n g s h a t d e r e rk e n n e n d e S e n a t (BAG 2, 91 / 9 5 7 â- AP N r. 1 zu § 81 B etrV G ) a u s g e f ü h r t , i n b e s o n d e r e n F ä l l e n k ö n n e a u c h d i e b lo ß e M itw irk u n g b e im D ruck e i n e r T a g e s z e itu n g T e n d e n z c h a r a k te r h a b e n .
  • BAG, 25.09.1956 - 3 AZR 102/54

    Arbeitsverhältnis: Vorrang anderweitiger Verwendung vor betrieblicher Kündigung,

  • BAG, 28.09.1971 - 1 ABR 4/71

    Zusammenschluß mehrerer Betriebe - Übergeordnete Organisation - Unternehmen -

  • BAG, 10.11.1977 - 2 AZR 269/77

    Versäumung der Widerrufsfrist eines Prozeßvergleichs - Prozeßvergleich -

  • LAG Hessen, 24.08.1990 - 15 Sa 1075/89
  • BAG, 27.08.1968 - 1 ABR 4/67

    Lohndruckerei - Tendenzbetrieb - Verlag

  • LAG Hessen, 23.03.1992 - 16 Sa 1289/91
  • BAG, 29.05.1970 - 1 ABR 17/69

    Tendenzunternehmen - Lohndruckerei

  • BAG, 29.01.1987 - 6 ABR 24/86

    Führen eines Betriebes oder Verfolgen eines unternehmerischen Zwecks in

  • BAG, 29.01.1987 - 6 ABR 7/86
  • OLG Hamburg, 31.03.1980 - 2 W 18/78

    Verpflichtung zur Vorlegung von festgestellten Jahresabschlüssen eines

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