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   BAG, 13.07.1972 - 2 AZR 364/71   

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BAG, 13.07.1972 - 2 AZR 364/71 (https://dejure.org/1972,2329)
BAG, Entscheidung vom 13.07.1972 - 2 AZR 364/71 (https://dejure.org/1972,2329)
BAG, Entscheidung vom 13. Juli 1972 - 2 AZR 364/71 (https://dejure.org/1972,2329)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Schadensersatzanspruch - Kündigung - Streitgenosse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 24, 355
  • MDR 1973, 169
  • DB 1972, 2310
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (8)

  • BAG, 01.02.1960 - 5 AZR 20/58

    Kündigung - Verjährung - Gehaltszahlungsanspruch

    Auszug aus BAG, 13.07.1972 - 2 AZR 364/71
    Auf einen haftungsausschljeßenden unverschuldeten Rechtsirrtum (vgl dazu BGH LH Nr. 1 zu § 285 BGB, BGH m DB 1969, 788, BAG 9, 7 = AP Nr. 1 zu § 209 BGB uno BAG 20, 48 - 4P Nr. 7 zu § 249 BGB) bei der Beurteilung 10 ihres außerordentlichen Kmdigungsrechts hat sich die Beklagte in den Vorinstanzen weder ausdrücklich berufen noch war e m solcher Irrtum aufgrund ihres Vorbringens in Erwägung zu ziehen Das Landesarbeitsgencht hat vielmehr ohne Verkennung des Begriffs des wichtigen Grundes die von der Beklagten zu 2) behaupteten Vorvurfe curcl den Klager an sich als möglichen wichtigen Grund zur fristlosen Kündigung gewertet Ein etwaiger Irrtum der Beklagten zu 2) kann sich demgemäß nicht auf die Berechtigung zur Kündigung, sondern allenfalls darauf beziehen, ob es ihr auch gelingen wird, die für die Kündigung maß gebenden Tatsachen im Prozeß zu beweisen Ein solches Risi1 o hat aher jede Partei zu tragen, die ein vermeintliches Recht m Anspruch nimmt oder ausubt Das kann ihr nicht durch Anwendung der Grundsätze über die Bedeutung des unverschuldeten RechtsIrrtums abgenommen t/erden e) Schon die Verkennung der Beweislast macht die Zuruckverweisung der Sache an das Landesarbeitsgenent erforderlich Die unrichtige Feststellung der Beweisfalligkeit des Klagers enthalt nämlich nicht zugleich die Feststellung der Beweisfalligkeit der m Wahrheit beweispflichtigen Beklc.
  • BGH, 24.04.1963 - V ZR 16/62
    Auszug aus BAG, 13.07.1972 - 2 AZR 364/71
    a) Wie sich aus § 425 Abs. 2 BGB ergibt, sind die Beklagten auch dann keine notwendigen Streitgenossen im Sinne des § 62 ZPO, wenn der Klager sie als Gesamtschuld ner m Anspruch nehmen konnte (vgl® BGH JZ 64, 722) Es kann deshalb offen bleiben, ob notwendige Streitgenossen als Zeugen vernommen werden können® Zuisehen den Beklagten besteht vielmehr eine Streitgenossenschaft im Sinne der §§ 59, 60 ZPO.
  • BAG, 30.08.1966 - 1 AZR 456/65

    PVV - Gefahrgeneigte Arbeit - Haftungsbeschränkung - Arbeitnehmerhaftung

    Auszug aus BAG, 13.07.1972 - 2 AZR 364/71
    Diese Verteilung der Beweislast ist nicht davon abhängig, ob die endgültige und ernsthafte Weigerung der Beklagten zu 2), ihre Dienste bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist fortzusetzen, rechtlich als Schuldnerverzug (vgl Huech-Nipnerdey, Lehrbuch des Arbeitsrechts, 7 Aufl , 1 Band S 225), als Teilunmoglichkeit (vgl<, Gumpert, BB 1965, 597, Staudinger-Nipperdey-Neumann, Der Dienstvertrag, § 611 Anm 159) oaer als ein Fall der sof omnntcn positiven ' rertragsverletzung (vgl Larenz, Schuldrecht, 10., Aufl«, S 268, Blomejer, Allgemeines Schuldreclit, 4 0 Aufl , S 162, BGZ 14-9, 4-01 [404], BGH in BB 1958, 541 und LM Nr. 2 zu § 526 D e BGB) zu behandeln ist Die Erwägung des angefochtenen Urtß3ls, auf oositive Vertragsverletzung durch einen Arbeitnehmer in dei vorliegenden Art seien die §§ 282, 285 BGB nicht anwendbar, ist weder zutreffend noch für die Frage der Beweislast fui die hier streitigen Tatsachen von entscheidender Bedewtung b) Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist die Anwendung aer genannten Beweislastregeln (§§ 282, 285 BGB) nur dann ausgeschlossen, wenn ein Arbeitnehmer wegen positivei "Vertragsveiletzung infolge Schlechtleistung auf Schadenersatz m Anspruch genommen wird (vgl BAG IV Nr. 5 zu § =49 ZPO und Nr. 1 zu § 276 BGB Vertragsverletzung sowie fui den Fall der gefahrengeneigten Arbeit BAG 19, 66 = - e- AP Hr 5 zu § 282 BGB und AP Nr. 42, 58 und 59 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers) Der Kläger verlangt von den Beklagten hingegen Schadenersatz wpegen Nichtleistung der geschuldeten Dienste Falle dieser Art werden von der eruihnten Hechtsprechung und Literatur nur insoweit den Tatbeständen der positiven Vertragsverletzung im eigentlichen Sinne gleichgestellt» daß bei einer °rnsthaften und endgültigen Leistungsverweigerung wie bei der Schlechterfullung eine Fristsetzung nach § 326 Abs. 1 BGB für entbehrlich erachtet wird.
  • BAG, 24.08.1967 - 5 AZR 59/67

    Freizeiteinbuße - Vermögensschaden

    Auszug aus BAG, 13.07.1972 - 2 AZR 364/71
    Auf einen haftungsausschljeßenden unverschuldeten Rechtsirrtum (vgl dazu BGH LH Nr. 1 zu § 285 BGB, BGH m DB 1969, 788, BAG 9, 7 = AP Nr. 1 zu § 209 BGB uno BAG 20, 48 - 4P Nr. 7 zu § 249 BGB) bei der Beurteilung 10 ihres außerordentlichen Kmdigungsrechts hat sich die Beklagte in den Vorinstanzen weder ausdrücklich berufen noch war e m solcher Irrtum aufgrund ihres Vorbringens in Erwägung zu ziehen Das Landesarbeitsgencht hat vielmehr ohne Verkennung des Begriffs des wichtigen Grundes die von der Beklagten zu 2) behaupteten Vorvurfe curcl den Klager an sich als möglichen wichtigen Grund zur fristlosen Kündigung gewertet Ein etwaiger Irrtum der Beklagten zu 2) kann sich demgemäß nicht auf die Berechtigung zur Kündigung, sondern allenfalls darauf beziehen, ob es ihr auch gelingen wird, die für die Kündigung maß gebenden Tatsachen im Prozeß zu beweisen Ein solches Risi1 o hat aher jede Partei zu tragen, die ein vermeintliches Recht m Anspruch nimmt oder ausubt Das kann ihr nicht durch Anwendung der Grundsätze über die Bedeutung des unverschuldeten RechtsIrrtums abgenommen t/erden e) Schon die Verkennung der Beweislast macht die Zuruckverweisung der Sache an das Landesarbeitsgenent erforderlich Die unrichtige Feststellung der Beweisfalligkeit des Klagers enthalt nämlich nicht zugleich die Feststellung der Beweisfalligkeit der m Wahrheit beweispflichtigen Beklc.
  • BAG, 12.09.1967 - 1 AZR 34/66

    Betriebsbußordnung - Bußordnung

    Auszug aus BAG, 13.07.1972 - 2 AZR 364/71
    ten zu 2) (vgl BAG 20, 79 [89] = AP Dr 1 zu § 56 lebrVG Betriebsbuße Ziff III) Auf die von der Beklagten zu 2) gegen die Beweisvurdigung erhobenen Verfanrensrugen commt es deshalb nicht an, 4 4us den gleichen Gründen kann auch das Urteil hmsjchtlich der Beklagten zu 1) keinen Bestand haben Zwar erwecken die Ausfuhrungen des Lanaesarbeitsgenclits zunächst den Anschein, als wenn der gegen die Beklagte zu 1) erhobene Schadenersatzanspruch deshalb ab gewiesen worden sei, weil sie am 19 Juni 19&9 su Recht f n s d o s gekündigt habe Dafür spricht die Feststellung, die Beklagte zu 1) habe einen wichtigen Grund im Sinne von & 626 BGB gehabt, sowie die nachfolgende Beweiswurdigung 11.
  • BAG, 27.01.1972 - 2 AZR 172/71

    Entgangener Gewinn eines Unternehmers im Falle der ausserordentlichen Kündigung

    Auszug aus BAG, 13.07.1972 - 2 AZR 364/71
    von jeder der Beklagten vielmehr nur gesondert Ersatz des jeweils durch ihre Arbeitseinstellung entstandenen Schadens verlangen Es bedarf deshalb einer Aufgliederung des vom Klager berechneten Gesamtschadens auf die beiden Beklagten Ob das a l l e m aufgrund der bisherigen Angaben des Klagers möglich ist, hangt von einer im Rahmen des § 252 Satz 2 BGB m Verbindung mit § 287 ZPO vorzunehmenden besonderen Schlüssigkeitsprüfung ab, diese ist m erster Linie Aufgabe des Tatsachenrichters (vgl das zur Veröffentlichung im Nachschlagewerk vorgesehene Urteil des Senats vom 27 Januar 1972 - 2 AZR 172/71 -) La die erforderlichen tatsächlichen Feststellungen darüber fehlen, wie aer Gesamtschaden auf die beiden Beklagten zu verteilen ist, kam auch eine teilweise Bestätigung des angefochtenen Urteils nicht m Betracht.
  • BAG, 16.03.1972 - 2 AZR 202/71

    Pauschalierter Schadenersatz - Lehrvertrag - Vorzeitige Auflösung - Beweislast

    Auszug aus BAG, 13.07.1972 - 2 AZR 364/71
    Die §§ 282, 285 BGB bestimmen zudem nur, wen die Beweislast dafür trifft, daß die Unmöglichkeit oder die Ver zögerung einer geschuldeten Leistung vom Schuldner zu vertreten ist Im -vorliegenden Fall geht es jedoch darum, ob die Beklagte zu 2) überhaupt verpflichtet gewesen ist, über aen 19 Juni 1969 hinaus ihre Dienste für den Klager zu erbringeno Welche Partei dafür beveispflichtlg ist, laßt sich - jedenfalls nicht unmittelbar - den §§ 282, 285 BGB entnehmen, sondern ergibt sich aus folgenden allgemeinen Giundsatzen für die Verteilung der Beweislast c) Der Klager muß die tatsächlichen Voraussetzungen der lechtsbegrundenden Norm, die Beklagte hingegen die Voraussetzungen der von ihr in Anspruch genommenen rechtshindernden Norm beweisen (vgl Rosenberg, Die Beweislast, 5 Aufl , S 108 bis 109» Biomeyer, Zivilprozeßrecht, 1963, 8 345» Stein-Jonas-Pohle, ZPO, 19 Aufl , § 282 Anm IV 4 a sowie c1t.s zur Veröffentlichung m der Amtlichen AP Nr. 2 zu § 111 BBiG) Objektive ünspruchsvoraussefczungen für die Schadenersatzforderung des Klagers wegen Vertragsbruchs sind die Entstehung eines Ansorucns auf / Aiboitsleistung gegen die Beklagte über den 9 Juni 1969 hinaus, die Umstellung der Arbeitsleistung am 19 Juni ' 1969 und der daraus folgende Verdienstausfall des Klagers sowie die Notwendigkeit, Kosten für Zeitungsanzejgen aufzuwenden 1 1 1 Yon diesen anspruchsbegrundenden Tatsachen sind die ersten beiden unstreitig Der Klager ist nach allgemeiner Auffassung hinsichtlich der ersten Voraussetzung lediglich für die Entstehung, nicht aber für das Fortbestehen eines Anspruchs auf Arbeitsleistung gegen die Beklagte über den 19 Juni 1969 hinaus beweispflichtig (vgl Rosenberg, aeO, S 115 mit weiteren Nachweisen m Anm 8) Ute Beklagte zu 2) bestreitet nicht, daß sie aufgrund der bei der Einstellung vereinbarten Kündigungsfrist von sechs Wochen zum Vierteljahresende an sich verpflichtet gewesen ist, über den 19 Juni 1969 hinaus Dienstleistungen für den Klager zu erbringen Hit ihrem Vortrag, sie habe an diesem Tage wegen des beleidigenden Verhaltens des Klagers das Arbeitsverhaltnis fristlos gekündigt, leugnet sie nicht die Entstehung eines derartigen Anspruchs des Klagers Sie beruft sich damit vielmehr auf die rechtsvernichtende N o m aes § 626 BGB (vgl Rosenberg, aaO, S 101 und 121) und tragt demgemäß auch die Beweislast für die tatsächlichen Voraussetzungen des nachträglichen Erlöschens der Arbeitspflicht aufgrund einer vorzeitigen Beendigung des Vertrages.
  • RG, 07.03.1892 - IV 294/91

    Streitgenosse, Zeuge.

    Auszug aus BAG, 13.07.1972 - 2 AZR 364/71
    Das Reichsgericht (vgl RGZ 29, 370, 91, 37) hat allerdings den Standpunkt vertreten, nicht notwendige Steitgenossen konnten selbst dann nicht als Zeugen vernommen werden, wenn die beweisbedurftigen Prägen nur aas Recht des anderen Streitgenossen betrafen Diese Ansicht ist lediglich mit dem Hinweis Degrundet worden, e n Stieitgenosse sei auch im Verhältnis zum anderen als Partei anzusehen Diese Auffassung, an der neute lediglich loch Wieczorek (ZPO § 373 Anm B II a 3) esthilt, ist odocli zu formal und wird weder der urozel rechtlichen Stellung des Streitgenossen nach § 61 ZPO noch dem Verhältnis zwischen Partei- und Zeugenvernehmung noen einem unabweisbaren Bedürfnis aes Prozeßiechts gerecht 1 1 1 Venn mehrere Parteien gemeinschaftlich klagen oder zusammen verklagt werden, dann ändert die dadurch "begründete Streitgenossenschaft nichts daran, daß eine Hehrheit von einander unabhängiger Prozesse und Prozeßrechtsverhaltnisse vorliegt (vgl Rosenberg-Schwab, Zivilprozeßrecht, 10 Aufl , S 22J) Jeder Streitgenosse ist für seinen Prozeß selbständig und kann m dem Prozeß des anderen keine Prozeßhandlungen vornehmen Ein Streitgenosse ist deshalb in bezug auf den anderen nur m sehr beschranktem Umfange als Partei anzusehen Zur Ermittlung des Wertes des Beschwerdegeenstandes sind zwar die Streitwerte mehrerer -von oder gegen St reitgenossen geltendj gemachter Ansprüche zusammenzurechnen» Das folgt jedoch nicht aus einem besonders engen Verhältnis zwischen den Streitgenossen, sondern beruht auf § 5 ZPO (vgl BAG 22, 384 = AP Nr. 1 zu § 72 ArbGG BeschwerdewertrovjS3on)" Die Zivilprozeßordnung bestimmt zudem nacht, wer zum Zeugenbeweis zugelassen ist, sondern enthalt nur Regelungen darüber (vgl §§ 445, 447 bis 449 ZPO), wer als Partei zu vernehmen ist Daraus ist zu schließen, daß alle Personen als Zeugen vernommen werden können, bei denen eine Parteivernehmung ausscheidet (BGH LH Ur 4 zu § 373 ZPO) Als Partei ist aber zu den Behauptungen der beweispflichtigen Partei lediglich der Gegner oder die Partei selbst zu vernehmen Schließlich entspricht es einem allgemeinen Grundsatz des Prozeßrechts, daß jedermanns Tatsachenkenntnisse für den Prozeß verwertet werden sollen und deshalb der Kreis , der Personen, die als Zeugen vernommen werden können, njcnt ohne zwingenden Grund eingeschränkt werden darf Das nat den Bundesgerichtshof veranlaßt, m Abweichung von der Rechtsorechung des Reichsgerichts auch den Kommanditisten einer Kommanditgesellschaft als Zou en zuzulesson / 0 LH Ui 4 zu § 3°3 ZPO).
  • BGH, 27.04.1983 - VIII ZR 24/82

    Zulässigkeit der Vernehmung von Streitgenossen als Zeugen bei Identität des

    In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist anerkannt, daß der einfache Streitgenosse über alle Tatsachen als Zeuge vernommen werden kann, die ausschließlich andere Streitgenossen betreffen (BAG Urteil vom 13. Juli 1972 - 2 AZR 364/71 = JZ 1973, 58).
  • BAG, 18.09.1991 - 5 AZR 650/90

    Vertragsstrafe für Vertragsbruch - Umfang der Haftung

    Damit wurden in der Rechtsprechung immer nur solche Fälle umschrieben, in denen das Arbeitsverhältnis vertragswidrig nicht aufgenommen bzw. vorzeitig ohne Einhaltung der Kündigungsfrist und ohne Kündigungsgrund beendet wurde (vgl. Urteile vom 30. Juni 1961 - 1 AZR 206/61 - AP Nr. 1 zu § 276 BGB Vertragsbruch; vom 18. Dezember 1969 - 2 AZR 80/69 - AP Nr. 3 zu § 276 BGB Vertragsbruch; vom 13. Juli 1972 - 2 AZR 364/71 - AP Nr. 4 zu § 276 BGB Vertragsbruch; vom 23. März 1984 - 7 AZR 37/81 - AP Nr. 8 zu § 276 BGB Vertragsbruch; vom 14. September 1984 - 7 AZR 11/82 - AP Nr. 10 zu § 276 BGB Vertragsbruch).
  • BGH, 13.11.1997 - III ZR 165/96

    Darlegungs- und Beweislast bei außerordentlicher Kündigung des Dienstvertrages

    Dabei wird das Berufungsgericht die Prüfung nachzuholen haben, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen dem Beklagten, der die Beweislast hierfür trägt (vgl. BAG, JZ 1973, 58, 59 f [BAG 13.07.1972 - 2 AZR 364/71]), ein Recht zur außerordentlichen Kündigung des Ausbildungsvertrages außerhalb eines förmlichen Prüfungsverfahrens zustand.
  • BAG, 16.11.1979 - 2 AZR 1052/77

    Arbeitsvertragsparteien - Kündbarkeit des Vertrages - Vertragslücke - Erkennbarer

    Nach der herrschenden Meinung in Rechtsprechung und Schrifttum ist der gemäß § 1 7 0 HGB von der Vertretung der Gesellschaft ausgeschlossene Kommanditist im Prozeß der Gesellschaft als Zeuge zu vernehmen (BGH LM Nr. 4 zu § 373 ZPO; zustimmend, auch BAG 24, 355 0357 ff«] = AP Nr. 4 zu § 276 BGB Vertragsbruch [zu 2 a der Gründe]; Baumbach-Lauterbach-Hartmann- Albers, ZPO, 37. Aufl., § 373 Anm. 2 B; Stein-Jonas-Schumann- Leipold, ZPO, 19. Aufl., vor § 373 Anm. I 3, Fußnote 18 m.w.N.; Thomas-Putzo, ZPO, 10. Aufl., Vorbem. § 373 Anm. 3 b).
  • OLG Frankfurt, 01.08.2006 - 16 U 37/06

    Zivilprozess: Vernehmung von einfachen Streitgenossen als Zeugen; Voraussetzungen

    Das mittelbare Interesse eines Streitgenossen am Ausgang des Rechtstreits eines anderen Streitgenossen ist im Rahmen der - hier nicht angegriffenen - Beweiswürdigung zu berücksichtigen, beseitigt jedoch nicht seine Fähigkeit, als Zeuge auszusagen (BAG, MDR 1973, 169).
  • LAG Berlin-Brandenburg, 21.10.2010 - 25 Sa 586/10

    Vertragsstrafe - Verschulden - vertragswidrige Beendigung - Einhaltung der

    Auch in der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts wurden als Fälle des Vertragsbruches solche umschrieben, in denen der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis vertragswidrig nicht aufnahm oder das Arbeitsverhältnis vorzeitig ohne Einhaltung der Kündigungsfrist beendet wurde (BAG, Urteil vom 18. September 1991 - 5 AZR 650/90 - AP Nr. 14 zu § 339 BGB; BAG, Urteil vom 14. September 1984 - 7 AZR 11/82 - AP Nr. 10 zu § 276 BGB Vertragsbruch; BAG, Urteil vom 23. März 1984 - 7 AZR 37/81 AP Nr. 8 zu § 276 BGB Vertragsbruch; BAG, Urteil vom 13. Juli 1972 - 2 AZR 364/71 - AP Nr. 4 zu § 276 BGB Vertragsbruch; BAG, Urteil vom 18. Dezember 1969 - 2 AZR 80/69 - AP Nr. 3 zu § 276 BGB Vertragsbruch; BAG, Urteil vom30. Juni 1961 - 1 AZR 206/61 - AP Nr. 1 zu § 276 BGB Vertragsbruch).
  • LG Ravensburg, 12.07.2023 - 5 O 298/22

    Insolvenzanfechtung im Drei-Personen-Verhältnis: Voraussetzung der subjektiven

    Eine solche subjektive Klagehäufung ist zulässig, wenn die gemeinsame Verhandlung und Entscheidung zweckmäßig ist (st.Rspr.; BAGE 24, 355, 359 = AP BGB § 276 Vertragsbruch Nr. 4, beck-online; BGH NJW-RR 1991, 381).
  • OLG Hamm, 23.10.1985 - 20 U 138/85

    Gewohnheitsrechtliche Erfüllungshaftung des VU, falsus procurator,

    Ein einfacher Streitgenosse kann über alle Tatsachen als Zeuge vernommen werden, die ausschließlich andere Streitgenossen betreffen (im Anschluss an BGH, WM 83, 729, 730; BAG, JZ 73, 58, 59; OLG Düsseldorf, MDR 73, 56).
  • BGH, 20.10.1986 - II ZR 275/85

    Gerichtliches Geständnis - Zeugenfähigkeit von Streitgenossen - Irrtum des

    Die Bewertung dieser Aussage ist eine Frage der Glaubwürdigkeit (BAG, Urt. v. 13. Juli 1972 - 2 AZR 364/71, JZ 1973, 58).
  • OLG München, 01.10.1987 - U (K) 3973/87
    Die Darlegungs- und Beweislast für die Tatsachen, die den wichtigen Grund darstellen sollen, trägt grundsätzlich derjenige, der gekündigt hat und sich auf die Wirksamkeit der Kündigung beruft (BAG NJW 1979, 332; JZ 73, 58).
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