Rechtsprechung
   BAG, 13.07.2006 - 6 AZR 25/06   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2006,3745
BAG, 13.07.2006 - 6 AZR 25/06 (https://dejure.org/2006,3745)
BAG, Entscheidung vom 13.07.2006 - 6 AZR 25/06 (https://dejure.org/2006,3745)
BAG, Entscheidung vom 13. Juli 2006 - 6 AZR 25/06 (https://dejure.org/2006,3745)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2006,3745) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer

    Kündigung im Rahmen einer in Aussicht genommenen Betriebsänderung ; Richtlinienkonforme Auslegung des § 17 Abs. 1 S. 1 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) ; Synonymer Gebrauch der Begriffe "Entlassung" und "Kündigung"; Rechtliche Anforderungen an den Arbeitgeber bei ...

  • Judicialis

    KSchG 1969 § 17; ; KSchG 1969 § 18; ; InsO § 113 aF

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (33)Neu Zitiert selbst (19)

  • BAG, 18.09.2003 - 2 AZR 79/02

    Massenentlassung

    Auszug aus BAG, 13.07.2006 - 6 AZR 25/06
    aa) Der Zweite Senat hatte allerdings zunächst in ständiger Rechtsprechung (vgl. zuletzt beispielsweise 13. April 2000 - 2 AZR 215/99 - AP KSchG 1969 § 17 Nr. 13 = EzA KSchG § 17 Nr. 9; 18. September 2003 - 2 AZR 79/02 - BAGE 107, 318; 24. Februar 2005 - 2 AZR 207/04 - AP KSchG 1969 § 17 Nr. 20 = EzA KSchG § 17 Nr. 14) unter Entlassung iSd. §§ 17, 18 KSchG nicht die Kündigungserklärung, sondern erst die damit beabsichtigte tatsächliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses verstanden.

    Deshalb hat der Zweite Senat unter Berücksichtigung der in der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs in der Rechtssache "Pfeiffer ua." (5. Oktober 2004 - C-397/01 bis C-403/01 - [Pfeiffer ua.] EuGHE I 2004, 8878) präzisierten Grundsätze zum Gebot einer richtlinienkonformen Auslegung seine im Urteil vom 18. September 2003 (- 2 AZR 79/02 - BAGE 107, 318) vertretene gegenteilige Auffassung aufgegeben.

    Die hier maßgebliche Richtlinie 98/59/EG findet im nationalen Recht keine unmittelbare Anwendung, sie entfaltet keine "horizontale unmittelbare Wirkung" (vgl. BAG 18. September 2003 - 2 AZR 79/02 - BAGE 107, 318 mwN).

    Da der Zweite Senat des Bundesarbeitsgerichts im Urteil vom 18. September 2003 (- 2 AZR 79/02 - aaO) die Möglichkeit einer Auslegung von § 17 KSchG im Sinne der Entscheidung "Junk" des Europäischen Gerichtshofs ausdrücklich verneint hatte, konnte er in seinem gegenteiligen Urteil vom 23. März 2006 - 2 AZR 343/05 - (zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen) Vertrauensschutz zubilligen, und demzufolge kann dies auch der erkennende Senat im vorliegenden Verfahren tun, ohne die Frage dem Europäischen Gerichtshof vorzulegen.

    Der Zweite Senat hat diese Auffassung zuletzt noch einmal umfassend in seiner Entscheidung vom 18. September 2003 (- 2 AZR 79/02 - BAGE 107, 318) bestätigt.

    Dies gilt um so mehr, als sich der Zweite Senat in der Entscheidung vom 18. September 2003 (- 2 AZR 79/02 - aaO) auch inhaltlich eingehend mit der MERL auseinander gesetzt und eine richtlinienkonforme Auslegung der §§ 17 ff. KSchG - das Verständnis von "Entlassung" als "Kündigung" im Sinne der nachfolgend ergangenen Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 27. Januar 2005 (- C-188/03 - [Junk] EuGHE I 2005, 903) unterstellend - als nicht möglich angesehen hatte.

    Dies gilt um so mehr, als der Zweite Senat noch in der Entscheidung vom 18. September 2003 (- 2 AZR 79/02 - aaO) differenziert zu der Thematik Stellung genommen hatte.

    Da die Massenkündigung regelmäßig zugleich eine Betriebsänderung iSd. §§ 111 f. BetrVG ist, wird aber dem Erfordernis der vorausgegangenen Verhandlung regelmäßig schon durch das Interessenausgleichsverfahren Genüge getan (BAG 18. September 2003 - 2 AZR 79/02 - BAGE 107, 318), vorausgesetzt, dass die nach § 17 Abs. 2 KSchG erforderlichen Informationen erteilt werden (Riesenhuber/Domröse EWS 2005, 97, 103).

  • EuGH, 27.01.2005 - C-188/03

    Junk - Richtlinie 98/59/EG - Massenentlassungen - Verfahren zur Konsultation der

    Auszug aus BAG, 13.07.2006 - 6 AZR 25/06
    bb) Der Europäische Gerichtshof hat jedoch in der Rechtssache "Junk" (27. Januar 2005 - C-188/03 - [Junk] EuGHE I 2005, 903) entschieden, die Richtlinie 98/59/EG sei dahingehend auszulegen, dass die Kündigungserklärung des Arbeitgebers das Ereignis sei, das als Entlassung gelte, und der Arbeitgeber Massenentlassungen erst nach Ende des Konsultationsverfahrens und nach der Anzeige der beabsichtigten Massenentlassung vornehmen dürfe.

    Demgemäß hat der Europäische Gerichtshof im Urteil vom 27. Januar 2005 - C- 188/03 - [Junk] (EuGHE I 2005, 903) auch nicht entschieden, der Richtlinie widersprechendes nationales Recht sei unangewendet zu lassen.

    Dies gilt um so mehr, als sich der Zweite Senat in der Entscheidung vom 18. September 2003 (- 2 AZR 79/02 - aaO) auch inhaltlich eingehend mit der MERL auseinander gesetzt und eine richtlinienkonforme Auslegung der §§ 17 ff. KSchG - das Verständnis von "Entlassung" als "Kündigung" im Sinne der nachfolgend ergangenen Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 27. Januar 2005 (- C-188/03 - [Junk] EuGHE I 2005, 903) unterstellend - als nicht möglich angesehen hatte.

    Zur Zeit der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 27. Januar 2005 (aaO) und der Änderung der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts durch das Urteil des Zweiten Senats vom 23. März 2006 - 2 AZR 343/05 - war der Kläger bereits ausgeschieden.

  • BAG, 23.03.2006 - 2 AZR 343/05

    Anzeigepflicht bei einer Massenentlassung

    Auszug aus BAG, 13.07.2006 - 6 AZR 25/06
    Hinweise des Senats: Einzelfall, im Anschluss an das Urteil des Zweiten Senats vom 23. März 2006 - 2 AZR 343/05 - zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen.

    cc) Der Zweite Senat ist dieser Auslegung durch den Europäischen Gerichtshof in seinem Urteil vom 23. März 2006 - 2 AZR 343/05 - (zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen) gefolgt.

    Da der Zweite Senat des Bundesarbeitsgerichts im Urteil vom 18. September 2003 (- 2 AZR 79/02 - aaO) die Möglichkeit einer Auslegung von § 17 KSchG im Sinne der Entscheidung "Junk" des Europäischen Gerichtshofs ausdrücklich verneint hatte, konnte er in seinem gegenteiligen Urteil vom 23. März 2006 - 2 AZR 343/05 - (zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen) Vertrauensschutz zubilligen, und demzufolge kann dies auch der erkennende Senat im vorliegenden Verfahren tun, ohne die Frage dem Europäischen Gerichtshof vorzulegen.

    Zur Zeit der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 27. Januar 2005 (aaO) und der Änderung der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts durch das Urteil des Zweiten Senats vom 23. März 2006 - 2 AZR 343/05 - war der Kläger bereits ausgeschieden.

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht