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   BAG, 13.08.1986 - 4 AZR 741/85   

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BAG, 13.08.1986 - 4 AZR 741/85 (https://dejure.org/1986,6475)
BAG, Entscheidung vom 13.08.1986 - 4 AZR 741/85 (https://dejure.org/1986,6475)
BAG, Entscheidung vom 13. August 1986 - 4 AZR 741/85 (https://dejure.org/1986,6475)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anrechnung von Vordienstzeiten nach Absenkungserlaß im öffentlichen Dienst - Verstoß gegen den Grundsatz des Zugangs zu jedem öffentlichen Amt

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (10)

  • BAG, 04.02.1981 - 4 AZR 967/78

    Realschullehrerin - Anteil der nebenberuflichen Beschäftigung - Einstellung in

    Auszug aus BAG, 13.08.1986 - 4 AZR 741/85
    Wie sich aus den Entscheidungsgründen zu BAG Urteil vom 04.02.1981 4 AZR 967/78 = BAGE 35, 43 [BAG 04.02.1981 - 4 AZR 967/78] ergibt, hat der Senat damit aber nur zum Ausdruck bringen wollen, daß dann, wenn ein Arbeitgeber verschiedene Stellen mit unterschiedlichen Arbeitsbedingungen besetzen will, er jede Stelle nach den Kriterien des Art. 33 Abs. 2 GG besetzen muß und er seiner Verpflichtung nach Art. 33 Abs. 2 GG nicht nachkommt, wenn er einem nach Art. 33 Abs. 2 GG qualifizierten Bewerber ein anderes öffentliches Amt mit anders ausgestalteten Arbeitsbedingungen anbietet.

    Daraus kann einem Bewerber um ein öffentliches Amt ein Einstellungsanspruch erwachsen, wenn sich nach den Verhältnissen im Einzelfall jede andere Entscheidung als die Einstellung des Bewerbers als rechtswidrig oder ermessensfehlerhaft erweist und folglich die Einstellung sich als die einzige rechtmäßige Entscheidung der Behörde über die Bewerbung darstellt (BAG 35, 43 = AP Nr. 45 zu § 242 BGB Gleichbehandlung mit weiteren Nachweisen).

    Soweit den Ausführungen des Senats in BAG 35, 43 = AP Nr. 45 zu § 242 BGB Gleichbehandlung entnommen werden könnte, daß der Senat dem Art. 33 Abs. 2 GG eine weitergehende Bedeutung beigemessen hat, hält der Senat daran nicht mehr fest.

    Der Gleichheitssatz des Art. 3 GG ist nur dann verletzt, wenn sich ein vernünftiger, aus der Natur folgender oder sonstwie einleuchtender Grund für die Differenzierung nicht finden läßt, die getroffene Regelung also willkürlich ist (BVerfGE 1, 14; 12, 341; 18, 38 = AP Nr. 90 zu Art. 3 GG; 33, 367; 24, 220; BAG Urteil vom 4. Februar 1981 - 4 AZR 967/78 -, BAG 35, 43 = AP Nr. 45 zu § 242 BGB Gleichbehandlung).

  • BAG, 03.12.1985 - 4 ABR 60/85

    Tarifverträge: Zulässigkeit einer Teilkündigung, Nachwirkung - Betriebsrat:

    Auszug aus BAG, 13.08.1986 - 4 AZR 741/85
    Bei dem Arbeitsvertrag der Parteien vom 10. Juli 1984 handelt es sich um einen Formulararbeitsvertrag, der folglich vom Senat selbständig ausgelegt werden kann (vgl. BAG Beschluß vom 3. Dezember 1985 - 4 ABR 60/85 -, zur Veröffentlichung vorgesehen).
  • BVerfG, 16.05.1961 - 2 BvF 1/60

    Spinnweber-Zusatzsteuer

    Auszug aus BAG, 13.08.1986 - 4 AZR 741/85
    Der Gleichheitssatz des Art. 3 GG ist nur dann verletzt, wenn sich ein vernünftiger, aus der Natur folgender oder sonstwie einleuchtender Grund für die Differenzierung nicht finden läßt, die getroffene Regelung also willkürlich ist (BVerfGE 1, 14; 12, 341; 18, 38 = AP Nr. 90 zu Art. 3 GG; 33, 367; 24, 220; BAG Urteil vom 4. Februar 1981 - 4 AZR 967/78 -, BAG 35, 43 = AP Nr. 45 zu § 242 BGB Gleichbehandlung).
  • BVerfG, 23.10.1951 - 2 BvG 1/51

    Südweststaat

    Auszug aus BAG, 13.08.1986 - 4 AZR 741/85
    Der Gleichheitssatz des Art. 3 GG ist nur dann verletzt, wenn sich ein vernünftiger, aus der Natur folgender oder sonstwie einleuchtender Grund für die Differenzierung nicht finden läßt, die getroffene Regelung also willkürlich ist (BVerfGE 1, 14; 12, 341; 18, 38 = AP Nr. 90 zu Art. 3 GG; 33, 367; 24, 220; BAG Urteil vom 4. Februar 1981 - 4 AZR 967/78 -, BAG 35, 43 = AP Nr. 45 zu § 242 BGB Gleichbehandlung).
  • BAG, 06.02.1980 - 4 AZR 158/78

    Tarifvertragsparteien - Rückwirkende Anwendung von Vorschriften - Einreihung in

    Auszug aus BAG, 13.08.1986 - 4 AZR 741/85
    Auch finanzielle und finanzpolitische Erwägungen - wie vorliegend Sparmaßnahmen im öffentlichen Dienst - rechtfertigen insoweit unterschiedliche Regelungen und stellen keine willkürliche Differenzierung dar, wenn darauf abgestellt wird, ob eine Person bis zu einem bestimmten Stichtag eine bestimmte Rechtsposition erreicht hat oder nicht (BAG Urteil vom 6. Februar 1980 - 4 AZR 158/78 -, AP Nr. 7 zu § 1 TVG Rückwirkung).
  • BVerfG, 19.07.1972 - 2 BvL 7/71

    Zeugnisverweigerungsrecht für Sozialarbeiter

    Auszug aus BAG, 13.08.1986 - 4 AZR 741/85
    Der Gleichheitssatz des Art. 3 GG ist nur dann verletzt, wenn sich ein vernünftiger, aus der Natur folgender oder sonstwie einleuchtender Grund für die Differenzierung nicht finden läßt, die getroffene Regelung also willkürlich ist (BVerfGE 1, 14; 12, 341; 18, 38 = AP Nr. 90 zu Art. 3 GG; 33, 367; 24, 220; BAG Urteil vom 4. Februar 1981 - 4 AZR 967/78 -, BAG 35, 43 = AP Nr. 45 zu § 242 BGB Gleichbehandlung).
  • BAG, 03.12.1985 - 4 ABR 7/85

    Vergütung - Tarifvertrag - Teilkündigung - Öffentlicher Dienst -

    Auszug aus BAG, 13.08.1986 - 4 AZR 741/85
    Tarifliche Vorschriften stehen der arbeitsvertraglichen Vereinbarung nicht entgegen; denn die Anlage 1 a zum BAT, die die Vergütung der Angestellten der Länder regelt, ist aufgrund einer wirksamen Kündigung seit 1. Januar 1984 nicht mehr in Kraft (BAG Beschluß vom 3. Dezember 1985 - 4 ABR 7/85 -, zur Veröffentlichung bestimmt), so daß abweichende Vereinbarungen im Arbeitsvertrag mit nach diesem Zeitpunkt eingestellten Angestellten zulässig sind (§ 4 Abs. 5 TVG).
  • BVerfG, 27.05.1964 - 1 BvL 4/59

    Verfassungswidrigkeit des § 69 Nr. 1 AVAVG a.F.

    Auszug aus BAG, 13.08.1986 - 4 AZR 741/85
    Der Gleichheitssatz des Art. 3 GG ist nur dann verletzt, wenn sich ein vernünftiger, aus der Natur folgender oder sonstwie einleuchtender Grund für die Differenzierung nicht finden läßt, die getroffene Regelung also willkürlich ist (BVerfGE 1, 14; 12, 341; 18, 38 = AP Nr. 90 zu Art. 3 GG; 33, 367; 24, 220; BAG Urteil vom 4. Februar 1981 - 4 AZR 967/78 -, BAG 35, 43 = AP Nr. 45 zu § 242 BGB Gleichbehandlung).
  • BVerfG, 16.10.1968 - 1 BvL 7/62

    Angestelltenversicherung

    Auszug aus BAG, 13.08.1986 - 4 AZR 741/85
    Der Gleichheitssatz des Art. 3 GG ist nur dann verletzt, wenn sich ein vernünftiger, aus der Natur folgender oder sonstwie einleuchtender Grund für die Differenzierung nicht finden läßt, die getroffene Regelung also willkürlich ist (BVerfGE 1, 14; 12, 341; 18, 38 = AP Nr. 90 zu Art. 3 GG; 33, 367; 24, 220; BAG Urteil vom 4. Februar 1981 - 4 AZR 967/78 -, BAG 35, 43 = AP Nr. 45 zu § 242 BGB Gleichbehandlung).
  • BAG, 24.01.1985 - 2 AZR 67/84

    Auflösungsvertrag - Eigenkündigung mit abgekürzter Frist - Kündigungserklärung -

    Auszug aus BAG, 13.08.1986 - 4 AZR 741/85
    Auch finanzielle und finanzpolitische Erwägungen - wie vorliegend Sparmaßnahmen im öffentlichen Dienst - rechtfertigen insoweit unterschiedliche Regelungen und stellen keine willkürliche Differenzierung dar, wenn darauf abgestellt wird, ob eine Person bis zu einem bestimmten Stichtag eine bestimmte Rechtsposition erreicht hat oder nicht (BAG Urteil vom 6. Februar 1980 - 4 AZR 158/78 -, AP Nr. 7 zu § 1 TVG Rückwirkung).
  • BAG, 29.06.2017 - 6 AZR 364/16

    Beschäftigungszeit iSv. § 34 Abs. 3 TV-L

    Bei generalisierenden Regelungen lassen sich Grenzfälle nicht vermeiden (vgl. bereits BAG 13. August 1986 - 4 AZR 741/85 -) .
  • LAG Schleswig-Holstein, 16.06.2021 - 3 Sa 244/20

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, Betriebliche Altersversorgung,

    Der Gleichheitssatz des Art. 3 GG ist nur dann verletzt, wenn sich ein vernünftiger, aus der Natur folgender oder sonstwie einleuchtender Grund für die Differenzierung nicht finden lässt, die getroffene Regelung also willkürlich ist (BVerfGE 1, 14; 12, 341; 18, 38 = AP Nr. 90 zu Art. 3 GG; 33, 367; 24, 220; vgl. auch BAG v. 23.02.2021, 3 AZR 618 /19, Rn. 41 m.w.N.; BAG vom 13.08.1986 - 4 AZR 741/85 - Rn. 26, BAG v. 04.02.1981 - 4 AZR 967/78).
  • LAG Hamm, 02.05.1996 - 12 Sa 1164/95

    Eingruppierung: Erzieherin als Schulkindergartenleiterin

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