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   BAG, 13.08.2019 - 1 AZR 213/18   

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BAG, 13.08.2019 - 1 AZR 213/18 (https://dejure.org/2019,24333)
BAG, Entscheidung vom 13.08.2019 - 1 AZR 213/18 (https://dejure.org/2019,24333)
BAG, Entscheidung vom 13. August 2019 - 1 AZR 213/18 (https://dejure.org/2019,24333)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • IWW

    § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO, § ... 72 Abs. 5 ArbGG, § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ZPO, § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB, § 77 Abs. 4 BetrVG, § 559 Abs. 2 ZPO, § 138 Abs. 2 ZPO, § 613a Abs. 1 BGB, § 613a Abs. 1 Satz 2 BGB, § 77 Abs. 4 Satz 1 BetrVG, § 77 Abs. 3 BetrVG, § 50 Abs. 1 BetrVG, § 77 Abs. 3 Satz 2 BetrVG, § 77 Abs. 3 Satz 1 BetrVG, § 87 Abs. 1 BetrVG, § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG, § 75 BetrVG, § 613a Abs. 6 BGB, § 75 Abs. 1 BetrVG, Art. 3 Abs. 1 GG, § 75 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 BetrVG, § 613a Abs. 1 Satz 3 BGB, Art. 3 Abs. 3 Unterabs. 1 der Richtlinie 2001/23/EG, RL 2001/23/EG, Art. 3 Abs. 3 RL 2001/23/EG, RL 77/187/EWG, Art. 3 RL 2001/23/EG, Art. 267 Abs. 3 AEUV, § 398 Satz 1 BGB, § 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BGB, § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB, § 139 BGB

  • Wolters Kluwer

    Aufhebung der Regelungssperre des § 77 Abs. 3 BetrVG durch tarifliche Öffnungsklausel; Wirksame Betriebsvereinbarung durch Zustimmung der Tarifvertragsparteien

  • Betriebs-Berater

    Sperrwirkung des § 77 Abs. 3 S. 1 BetrVG durch TV aufgehoben

  • rewis.io

    Tarifvorrang - Öffnungsklausel

  • bag-urteil.com

    Öffnungsklausel, Tarifvorrang

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Tarifvorrang; Öffnungsklausel

  • rechtsportal.de

    Aufhebung der Regelungssperre des § 77 Abs. 3 BetrVG durch tarifliche Öffnungsklausel

  • datenbank.nwb.de

    Tarifvorrang - Öffnungsklausel

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Tarifvorrang - und die Öffnungsklausel

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Revisionsbegründung in Arbeitsgerichtsverfahren - und die Sachrüge

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Einfache rechtliche Ausdrücke - und der Parteivortrag

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Betriebsübergang - und die bestehenden Gesamtbetriebsvereinbarungen

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Tarifvorrang - Öffnungsklausel

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 167, 264
  • NZA 2020, 49
 
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Wird zitiert von ... (48)Neu Zitiert selbst (46)

  • EuGH, 06.09.2011 - C-108/10

    Der Gerichtshof präzisiert den Umfang des Schutzes von Arbeitnehmerrechten bei

    Auszug aus BAG, 13.08.2019 - 1 AZR 213/18
    (bbb) In der Rechtssache "Scattolon" (EuGH 6. September 2011 - C-108/10 -) hat der Gerichtshof der Europäischen Union - Gerichtshof - angenommen, dass dem Erwerber und den anderen Vertragsparteien ein Spielraum eingeräumt ist, um die Integration der übergegangenen Arbeitnehmer in die beim Erwerber vorhandene Entgeltstruktur so zu gestalten, dass dabei die Umstände des fraglichen Übergangs angemessen berücksichtigt werden.

    Dieses Ziel besteht darin, zu verhindern, dass sich die Lage der übergegangenen Arbeitnehmer allein aufgrund dieses Übergangs verschlechtert (vgl. zur RL 77/187/EWG EuGH 6. September 2011 - C-108/10 - [Scattolon] Rn. 75) .

    Es ist Sache des nationalen Gerichts zu prüfen, ob die Ausnutzung dieses Spielraums zum Ziel oder zur Folge hat, den Arbeitnehmern insgesamt schlechtere Arbeitsbedingungen als die vor dem Übergang geltenden aufzuerlegen (vgl. zur RL 77/187/EWG EuGH 6. September 2011 - C-108/10 [Scattolon] - Rn. 76) .

    Zudem unterliegt es der Beurteilungskompetenz des nationalen Gerichts, ob eine Verschlechterung vorliegt und diese hinzunehmen ist (vgl. zur RL 77/187/EWG EuGH 6. September 2011 - C-108/10 - [Scattolon] Rn. 82 f.) .

  • BAG, 12.06.2019 - 1 AZR 154/17

    Anwendung transformierter Normen bei mehreren Betriebsübergängen

    Auszug aus BAG, 13.08.2019 - 1 AZR 213/18
    Fehlt sie zu einem Streitgegenstand, ist das Rechtsmittel insoweit unzulässig (BAG 12. Juni 2019 - 1 AZR 154/17 - Rn. 15 mwN) .

    Die normative Fortgeltungsanordnung transformierter Bestimmungen eines Tarifvertrags oder einer Betriebsvereinbarung unter Beibehaltung ihres kollektivrechtlichen Charakters (für Betriebsvereinbarungen vgl. BAG 12. Juni 2019 - 1 AZR 154/17 - Rn. 46; für Tarifverträge vgl. BAG 22. April 2009 - 4 AZR 100/08 - Rn. 61 ff., BAGE 130, 237) betrifft "Rechte und Pflichten" im Arbeitsverhältnis, also grundsätzlich Inhaltsnormen (für Tarifverträge vgl. BAG 16. Mai 2012 - 4 AZR 320/10 - Rn. 21 mwN) .

    Unabhängig davon, dass sich dieser Entscheidung - was die im vorliegenden Streitfall ohnehin nicht einschlägige Ablösung eines beim Veräußerer geltenden Kollektivvertrags durch einen beim Erwerber geltenden Kollektivvertrag angeht - kein generelles Verschlechterungsverbot entnehmen lässt (ausf. BAG 12. Juni 2019 - 1 AZR 154/17 - Rn. 93; 23. Januar 2019 - 4 AZR 445/17 - Rn. 44) , ergäbe eine Prüfung im Ergebnis keine für den Kläger nicht hinzunehmende Verschlechterung.

    Ungeachtet dessen, dass die Unionsrechtslage zur - hier ohnehin nicht streitentscheidenden - Zulässigkeit der Ablösung von Kollektivvereinbarungen im Sinn eines "acte éclairé" geklärt ist (ausf. BAG 12. Juni 2019 - 1 AZR 154/17 - Rn. 88 ff.; 23. Januar 2019 - 4 AZR 445/17 - Rn. 43) , sind die sich im Zusammenhang mit der RL 2001/23/EG stellenden Fragen nicht entscheidungserheblich.

  • BAG, 23.01.2019 - 4 AZR 445/17

    Ablösung von Tarifverträgen bei Betriebsübergang

    Auszug aus BAG, 13.08.2019 - 1 AZR 213/18
    Unabhängig davon, dass sich dieser Entscheidung - was die im vorliegenden Streitfall ohnehin nicht einschlägige Ablösung eines beim Veräußerer geltenden Kollektivvertrags durch einen beim Erwerber geltenden Kollektivvertrag angeht - kein generelles Verschlechterungsverbot entnehmen lässt (ausf. BAG 12. Juni 2019 - 1 AZR 154/17 - Rn. 93; 23. Januar 2019 - 4 AZR 445/17 - Rn. 44) , ergäbe eine Prüfung im Ergebnis keine für den Kläger nicht hinzunehmende Verschlechterung.

    Ungeachtet dessen, dass die Unionsrechtslage zur - hier ohnehin nicht streitentscheidenden - Zulässigkeit der Ablösung von Kollektivvereinbarungen im Sinn eines "acte éclairé" geklärt ist (ausf. BAG 12. Juni 2019 - 1 AZR 154/17 - Rn. 88 ff.; 23. Januar 2019 - 4 AZR 445/17 - Rn. 43) , sind die sich im Zusammenhang mit der RL 2001/23/EG stellenden Fragen nicht entscheidungserheblich.

  • BAG, 16.08.2011 - 1 AZR 314/10

    Tarifvorrang - Betriebsvereinbarung über Auszahlung der Beträge aus dem

    Auszug aus BAG, 13.08.2019 - 1 AZR 213/18
    Das ergibt seine Auslegung (zu den Maßstäben vgl. BAG 16. August 2011 - 1 AZR 314/10 - Rn. 15) .

    Das folgt aus dem Normcharakter der Betriebsvereinbarung, der es gebietet, im Interesse der Kontinuität eine einmal gesetzte Ordnung aufrechtzuerhalten, soweit sie ihre Funktion auch ohne den unwirksamen Teil noch entfalten kann (BAG 16. August 2011 - 1 AZR 314/10 - Rn. 20) .

  • BAG, 05.05.2015 - 1 AZR 763/13

    Fortgeltung von Gesamtbetriebsvereinbarungen nach Betriebsübergang

    Auszug aus BAG, 13.08.2019 - 1 AZR 213/18
    Bei einer identitätswahrenden Übertragung eines Betriebs auf einen anderen Rechtsträger und dessen unveränderter Fortführung durch den Erwerber gelten die bestehenden Betriebsvereinbarungen unverändert normativ fort (BAG 5. Mai 2015 - 1 AZR 763/13 - Rn. 47 mwN, BAGE 151, 302) .

    Das gilt selbst dann, wenn nur ein Betrieb auf diesen übergeht (BAG 18. September 2002 - 1 ABR 54/01 - zu B III 2 b der Gründe, BAGE 102, 356) oder ein Betrieb unter Wahrung seiner Identität von einem Unternehmen mit mehreren Betrieben übernommen wird und die in der Gesamtbetriebsvereinbarung geregelten Rechte und Pflichten beim aufnehmenden Unternehmen nicht normativ ausgestaltet sind (BAG 5. Mai 2015 - 1 AZR 763/13 - Rn. 46, aaO) .

  • BAG, 16.05.2012 - 4 AZR 320/10

    Betriebsübergang - keine beiderseitige normative Tarifgebundenheit im Zeitpunkt

    Auszug aus BAG, 13.08.2019 - 1 AZR 213/18
    Die normative Fortgeltungsanordnung transformierter Bestimmungen eines Tarifvertrags oder einer Betriebsvereinbarung unter Beibehaltung ihres kollektivrechtlichen Charakters (für Betriebsvereinbarungen vgl. BAG 12. Juni 2019 - 1 AZR 154/17 - Rn. 46; für Tarifverträge vgl. BAG 22. April 2009 - 4 AZR 100/08 - Rn. 61 ff., BAGE 130, 237) betrifft "Rechte und Pflichten" im Arbeitsverhältnis, also grundsätzlich Inhaltsnormen (für Tarifverträge vgl. BAG 16. Mai 2012 - 4 AZR 320/10 - Rn. 21 mwN) .

    Diese müssen "im Zeitpunkt des Übergangs" beim Veräußerer in einem normativ geltenden Tarifvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung geregelt sein (vgl. ausf. BAG 16. Mai 2012 - 4 AZR 320/10 - aaO) .

  • BAG, 19.06.2007 - 1 AZR 340/06

    Abfindung nach § 1a KSchG

    Auszug aus BAG, 13.08.2019 - 1 AZR 213/18
    Die jüngere Norm geht der älteren vor und löst diese ab (vgl. BAG 19. Juni 2007 - 1 AZR 340/06 - Rn. 40, BAGE 123, 121) , auch wenn erstere die bisherige Rechtsposition der Arbeitnehmer verschlechtert.
  • EuGH, 15.09.2010 - C-386/09

    Briot - Art. 104 § 3 Abs. 2 der Verfahrensordnung - Richtlinie 2001/23/EG -

    Auszug aus BAG, 13.08.2019 - 1 AZR 213/18
    Mit der RL 2001/23/EG soll soweit wie möglich gewährleistet sein, dass der Arbeitsvertrag oder das Arbeitsverhältnis mit dem Erwerber in unveränderter Form fortgesetzt wird, um zu verhindern, dass sich die Lage der betroffenen Arbeitnehmer allein aufgrund des Übergangs verschlechtert (EuGH 6. April 2017 - C-336/15 - [Unionen] Rn. 18; 11. September 2014 - C-328/13 - [Österreichischer Gewerkschaftsbund] Rn. 27; 15. September 2010 - C-386/09 - [Briot] Rn. 26; vgl. auch EuGH 26. Mai 2005 - C-478/03 - [Celtec] Rn. 26) .
  • BAG, 22.03.2005 - 1 AZR 49/04

    Betriebsvereinbarung und Gleichheitssatz

    Auszug aus BAG, 13.08.2019 - 1 AZR 213/18
    Eine Gruppenbildung kann auch dadurch erfolgen, dass für eine Arbeitnehmergruppe eine Regelung getroffen wird und für eine andere unterbleibt (BAG 22. März 2005 -   1 AZR 49/04 - zu 3 a der Gründe, BAGE 114, 179) .
  • BAG, 23.01.2008 - 1 AZR 988/06

    Ablösende Betriebsvereinbarung

    Auszug aus BAG, 13.08.2019 - 1 AZR 213/18
    Die Möglichkeit einer solchen Rückwirkung normativer Regelungen ist durch das Vertrauensschutz- und das Verhältnismäßigkeitsprinzip beschränkt (BAG 23. Januar 2008 - 1 AZR 988/06 - Rn. 19 mwN) .
  • BAG, 29.01.2002 - 1 AZR 267/01

    Rückwirkende Tariföffnung

  • BAG, 18.05.2010 - 1 AZR 187/09

    Sozialplan - Gleichbehandlung - Anreize zum Abschluss von Aufhebungsverträgen

  • BAG, 12.03.2019 - 1 AZR 307/17

    Anspruch auf anteilmäßige Altersfreistellung bei Teilzeittätigkeit

  • BGH, 22.09.2011 - I ZR 69/04

    Bayerisches Bier II

  • BGH, 13.05.1996 - II ZR 275/94

    Aufbringung des Fehlbetrages durch die übrigen Gesellschafter; Zulässigkeit einer

  • EuGH, 06.04.2017 - C-336/15

    Unionen - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie 2001/23/EG -

  • BAG, 24.02.2010 - 4 AZR 708/08

    Ablösung landesbezirklicher Tarifverträge durch den TVöD/TVÜ-VKA; Zusatzurlaub

  • BAG, 30.08.2017 - 4 AZR 95/14

    Dynamik einer Verweisungsklausel nach Betriebsübergang

  • EuGH, 27.04.2017 - C-680/15

    Asklepios Kliniken Langen-Seligenstadt - Vorlage zur Vorabentscheidung -

  • BAG, 19.07.2016 - 3 AZR 134/15

    Betriebsrente - Günstigkeitsprinzip

  • BAG, 10.11.1982 - 4 AZR 1203/79

    Voraussetzungen für die Zulässigkeit von Blankettverweisungen in Tarifverträgen,

  • BAG, 15.05.2018 - 1 ABR 75/16

    Betriebsvereinbarung - Tarifsperre

  • EuGH, 11.09.2014 - C-328/13

    Österreichischer Gewerkschaftsbund - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie

  • BAG, 16.11.2011 - 4 AZR 856/09

    Unwirksamkeit einer Tarifbestimmung - (Teil-) Nichtigkeit eines Tarifvertrages

  • BAG, 23.01.2018 - 1 AZR 65/17

    Betriebsvereinbarung - Tarifvorrang - Gesamtzusage

  • BAG, 09.02.2005 - 5 AZR 175/04

    Rückzahlung überzahlter Honorare - Rückwirkende Feststellung eines

  • BAG, 24.08.2006 - 8 AZR 556/05

    Betriebsteilübergang - Kaufmännische Verwaltung

  • BAG, 30.09.2014 - 1 AZR 1083/12

    Dienstkleidung - Gleichbehandlung

  • BGH, 30.05.1956 - IV ZR 30/56

    Eventuelle Widerklage

  • BAG, 20.04.1999 - 1 AZR 631/98

    Rückwirkende Tariföffnungsklausel

  • EuGH, 26.05.2005 - C-478/03

    Celtec - Richtlinie 77/187/EWG - Artikel 3 Absatz 1 - Wahrung von Ansprüchen der

  • BAG, 26.04.2016 - 1 AZR 435/14

    Betriebsvereinbarung - Gleichbehandlung

  • BAG, 03.12.1991 - GS 2/90

    Mitbestimmung - Anrechung übertariflicher Zulage.

  • BAG, 18.09.2012 - 3 AZR 431/10

    Betriebsrente - Anpassung - Ablösung einer Betriebsvereinbarung -

  • BAG, 29.08.2001 - 4 AZR 332/00

    Dynamische Verweisung in Firmentarifvertrag auf Flächentarifverträge nach

  • BAG, 17.05.2011 - 1 AZR 473/09

    Gewerkschaftlicher Beseitigungsanspruch bei tarifwidrigen betrieblichen

  • BAG, 20.06.2018 - 4 AZR 371/15

    Vertragsauslegung - Verweisung auf Tarifvertrag

  • BAG, 15.01.2019 - 1 AZR 250/17

    Betriebsvereinbarung - Tarifvorrang

  • BGH, 24.10.2017 - VI ZR 61/17

    Schadensersatz bei Kfz-Unfall: Schätzung der für die Begutachtung des

  • BAG, 06.11.2007 - 1 AZR 862/06

    Vergütung durch Betriebsvereinbarung nach Betriebsübergang

  • BAG, 18.09.2002 - 1 ABR 54/01

    Fortgeltung von Gesamtbetriebsvereinbarungen nach Betriebsübergang

  • LAG Düsseldorf, 22.12.2017 - 10 Sa 822/16

    Betriebsübergang

  • BAG, 26.06.2019 - 5 AZR 178/18

    Arbeitnehmerstatus - Rückabwicklung

  • BAG, 15.12.2010 - 4 AZR 193/09

    Eingruppierung einer Oberärztin

  • BAG, 22.04.2009 - 4 AZR 100/08

    Betriebsübergang - Transformation tariflicher Normen

  • BAG, 20.02.2018 - 1 AZR 787/16

    Streitgegenstand - Abfindungsanspruch

  • BAG, 24.01.2024 - 10 AZR 33/23

    Urlaubsgeld - Gesamtzusage - Schriftformgebot bei Nebenabrede - ablösende

    Allerdings greift diese nicht, soweit es um Angelegenheiten geht, die nach § 87 Abs. 1 BetrVG der erzwingbaren Mitbestimmung des Betriebsrats unterliegen (st. Rspr., vgl. etwa BAG 17. August 2021 - 1 AZR 175/20 - Rn. 19; 13. August 2019 - 1 AZR 213/18 - Rn. 41 mwN, BAGE 167, 264) .
  • BAG, 15.12.2020 - 1 AZR 499/18

    Tarifvorrang - Öffnungsklausel

    Die normative Fortgeltungsanordnung transformierter Bestimmungen eines Tarifvertrags unter Beibehaltung ihres kollektivrechtlichen Charakters betrifft "Rechte und Pflichten" im Arbeitsverhältnis und erfasst damit grundsätzlich Inhaltsnormen, die "im Zeitpunkt des Übergangs" beim Veräußerer in einem unmittelbar und zwingend geltenden Tarifvertrag geregelt sind (vgl. BAG 13. August 2019 - 1 AZR 213/18 - Rn. 34 mwN, BAGE 167, 264) .

    Im Übrigen verstößt die GBV ERA-NDL auch nicht gegen die Regelungssperre des § 77 Abs. 3 Satz 1 BetrVG, da ihre vergütungs(system)relevanten Bestimmungen nach dem ZTV BW iVm. Nr. 2 Abs. 1 ETV SH iVm. als konkrete, ergänzende Regelungen mit dem in der GBV ERA-NDL niedergelegten Geltungsbereich iSv. § 77 Abs. 3 Satz 2 BetrVG ausdrücklich zugelassen sind (vgl. ausf. dazu BAG 13. August 2019 - 1 AZR 213/18 - Rn. 40 ff., BAGE 167, 264) .

    Die Möglichkeit einer solchen Rückwirkung normativer Regelungen ist durch das Vertrauensschutz- und das Verhältnismäßigkeitsprinzip beschränkt (BAG 13. August 2019 - 1 AZR 213/18 - Rn. 51 mwN, BAGE 167, 264) .

    Denn die Gruppenbildung dient dem legitimen Zweck, die zu veräußernden Betriebe bzw. Betriebsteile wettbewerbsfähig zu machen, und ist zur Erreichung dieses Zwecks sowohl erforderlich als auch angemessen (vgl. ausf. dazu BAG 13. August 2019 - 1 AZR 213/18 - Rn. 55 ff. - insbes. Rn. 59 ff. - mwN, BAGE 167, 264) .

    Diese normieren kein prinzipielles "Veränderungsverbot" oder "Beibehaltungsgebot" vom Veräußerer geschlossener Betriebsvereinbarungen in dessen Betrieb (BAG 13. August 2019 - 1 AZR 213/18 - Rn. 65 mwN, BAGE 167, 264) .

    Schon deshalb ist Ziff. V Nr. 2 Unterpunkt 4 RBV weder eine missbräuchliche Rechtsgestaltung noch eine "Gesetzesumgehung" von § 613a Abs. 1 BGB (vgl. BAG 13. August 2019 - 1 AZR 213/18 - Rn. 66, BAGE 167, 264) .

    Angesichts der Entscheidung des Senats vom 13. August 2019 (- 1 AZR 213/18 - BAGE 167, 264) musste der Kläger damit rechnen, dass die Beklagte bzw. die Nebenintervenientin die aus Sicht des Senats fehlende Zustimmung des Arbeitgeberverbands zur Änderung der GBV ERA-NDL einholen würde.

    So wie die Tarifvertragsparteien durch eine Öffnungsklausel iSv. § 77 Abs. 3 Satz 2 BetrVG auch nachträglich Betriebsvereinbarungen genehmigen können (vgl. BAG 13. August 2019 - 1 AZR 213/18 - Rn. 41 mwN, BAGE 167, 264) , können sie einer im Hinblick auf die tarifliche Regelungssperre genehmigungsbedürftigen Änderung derselben auch rückwirkend zustimmen.

  • LAG Düsseldorf, 25.01.2021 - 9 Sa 536/20

    Eingruppierung, Eingruppierungsfeststellungsklage, Gruppenstufe, Paktzusteller,

    Die Regelung des § 613a Abs. 1 Satz 2 BGB stellt vielmehr nur eine Auffangvorschrift zum Schutz der Arbeitnehmer für den Fall dar, dass der neue Betriebsinhaber kollektivrechtlich nicht gebunden ist (BAG v. 15.06.2016 - 4 AZR 805/14, Rn. 33, NZA 2017, 326; BAG v. 27.07.1994 - 7 ABR 37/93, NZA 1995, 222; BAG v 29.08.2001 - 4 AZR 332/00, NZA 2002, 513; Ascheid/Preis/Schmidt/Steffan, 6. Aufl. 2021, UmwG § 324 Rn. 11; ErfK/Oetker, 21. Aufl. 2021, UmwG § 324 Rn. 4; Staudinger/Annuß § 613a BGB Rn. 199; MüKoBGB/Müller-Glöge § 613a Rn. 129; Ascheid/Preis/Schmidt/Steffan, 6. Aufl. 2021, BGB § 613a Rn. 110; vgl. auch BAG v.13.08.2019 - 1 AZR 213/18, Rn. 32, NZA 2020, 49).

    Unterliegt das Arbeitsverhältnis nach Wirksamwerden der Verschmelzung, Spaltung oder Vermögensübertragung unverändert den bislang für das Arbeitsverhältnis maßgebenden Rechtsnormen eines Tarifvertrages, besteht für die Anwendung von § 613a Abs. 1 Satz 2 bis 4 BGB kein Raum (BAG v. 15.06.2016 - 4 AZR 805/14, Rn 33, NZA 2017, 326; BAG v 29.08.2001 - 4 AZR 332/00, NZA 2002, 513; BAG v. 04.07.2007 - 4 AZR 491/06, Rn. 46, NZA 2008, 307; ErfK/Oetker, 21. Aufl. 2021, UmwG § 324 Rn. 4; vgl. auch BAG v.13.08.2019 - 1 AZR 213/18, Rn. 32, NZA 2020, 49).

    Die Regelung dient dem Zweck, kollektivrechtlichen Verpflichtungen den Vorrang vor einer Transformation nach § 613a Abs. 1 Satz 2 BGB einzuräumen und dadurch die Vereinheitlichung der Arbeitsbedingungen beim Betriebserwerber zu erleichtern (BAG v. 20.04.1994 - 4 AZR 342/93, NZA 1994, 1140; vgl. auch BAG v.13.08.2019 - 1 AZR 213/18, Rn. 32, NZA 2020, 49).

    Danach werden die Kollektivnormen zwar in das Arbeitsverhältnis zwischen dem Arbeitnehmer und dem Erwerber transformiert, behalten jedoch ihren kollektivrechtlichen Charakter (zur Betriebsvereinbarung: BAG v.13.08.2019 - 1 AZR 213/18, Rn. 32, NZA 2020, 49).

  • BAG, 15.12.2020 - 1 AZR 543/18

    Tarifvorrang - Öffnungsklausel

    Die normative Fortgeltungsanordnung transformierter Bestimmungen eines Tarifvertrags unter Beibehaltung ihres kollektivrechtlichen Charakters betrifft "Rechte und Pflichten" im Arbeitsverhältnis und erfasst damit grundsätzlich Inhaltsnormen, die "im Zeitpunkt des Übergangs" beim Veräußerer in einem unmittelbar und zwingend geltenden Tarifvertrag geregelt sind (vgl. BAG 13. August 2019 - 1 AZR 213/18 - Rn. 34 mwN, BAGE 167, 264) .

    Im Übrigen verstößt die GBV ERA-NDL auch nicht gegen die Regelungssperre des § 77 Abs. 3 Satz 1 BetrVG, da ihre vergütungs(system)relevanten Bestimmungen nach dem ZTV BW iVm. Nr. 2 Abs. 1 ETV SH iVm. als konkrete, ergänzende Regelungen mit dem in der GBV ERA-NDL niedergelegten Geltungsbereich iSv. § 77 Abs. 3 Satz 2 BetrVG ausdrücklich zugelassen sind (vgl. ausf. dazu BAG 13. August 2019 - 1 AZR 213/18 - Rn. 40 ff., BAGE 167, 264) .

    Die Möglichkeit einer solchen Rückwirkung normativer Regelungen ist durch das Vertrauensschutz- und das Verhältnismäßigkeitsprinzip beschränkt (BAG 13. August 2019 - 1 AZR 213/18 - Rn. 51 mwN, BAGE 167, 264) .

    Denn die Gruppenbildung dient dem legitimen Zweck, die zu veräußernden Betriebe bzw. Betriebsteile wettbewerbsfähig zu machen, und ist zur Erreichung dieses Zwecks sowohl erforderlich als auch angemessen (vgl. ausf. dazu BAG 13. August 2019 - 1 AZR 213/18 - Rn. 55 ff. - insbes. Rn. 59 ff. - mwN, BAGE 167, 264) .

    Diese normieren kein prinzipielles "Veränderungsverbot" oder "Beibehaltungsgebot" vom Veräußerer geschlossener Betriebsvereinbarungen in dessen Betrieb (BAG 13. August 2019 - 1 AZR 213/18 - Rn. 65 mwN, BAGE 167, 264) .

    Schon deshalb ist Ziff. V Nr. 2 Unterpunkt 4 RBV weder eine missbräuchliche Rechtsgestaltung noch eine "Gesetzesumgehung" von § 613a Abs. 1 BGB (vgl. BAG 13. August 2019 - 1 AZR 213/18 - Rn. 66, BAGE 167, 264) .

    Angesichts der Entscheidung des Senats vom 13. August 2019 (- 1 AZR 213/18 - BAGE 167, 264) musste der Kläger damit rechnen, dass die Beklagte bzw. die Nebenintervenientin die aus Sicht des Senats fehlende Zustimmung des Arbeitgeberverbands zur Änderung der GBV ERA-NDL einholen würde.

    So wie die Tarifvertragsparteien durch eine Öffnungsklausel iSv. § 77 Abs. 3 Satz 2 BetrVG auch nachträglich Betriebsvereinbarungen genehmigen können (vgl. BAG 13. August 2019 - 1 AZR 213/18 - Rn. 41 mwN, BAGE 167, 264) , können sie einer im Hinblick auf die tarifliche Regelungssperre genehmigungsbedürftigen Änderung derselben auch rückwirkend zustimmen.

  • BAG, 15.12.2020 - 1 AZR 542/18

    Tarifvorrang - Öffnungsklausel

    Die normative Fortgeltungsanordnung transformierter Bestimmungen eines Tarifvertrags unter Beibehaltung ihres kollektivrechtlichen Charakters betrifft "Rechte und Pflichten" im Arbeitsverhältnis und erfasst damit grundsätzlich Inhaltsnormen, die "im Zeitpunkt des Übergangs" beim Veräußerer in einem unmittelbar und zwingend geltenden Tarifvertrag geregelt sind (vgl. BAG 13. August 2019 - 1 AZR 213/18 - Rn. 34 mwN, BAGE 167, 264) .

    Im Übrigen verstößt die GBV ERA-NDL auch nicht gegen die Regelungssperre des § 77 Abs. 3 Satz 1 BetrVG, da ihre vergütungs(system)relevanten Bestimmungen nach dem ZTV BW iVm. Nr. 2 Abs. 1 ETV SH iVm. als konkrete, ergänzende Regelungen mit dem in der GBV ERA-NDL niedergelegten Geltungsbereich iSv. § 77 Abs. 3 Satz 2 BetrVG ausdrücklich zugelassen sind (vgl. ausf. dazu BAG 13. August 2019 - 1 AZR 213/18 - Rn. 40 ff., BAGE 167, 264) .

    Die Möglichkeit einer solchen Rückwirkung normativer Regelungen ist durch das Vertrauensschutz- und das Verhältnismäßigkeitsprinzip beschränkt (BAG 13. August 2019 - 1 AZR 213/18 - Rn. 51 mwN, BAGE 167, 264) .

    Denn die Gruppenbildung dient dem legitimen Zweck, die zu veräußernden Betriebe bzw. Betriebsteile wettbewerbsfähig zu machen, und ist zur Erreichung dieses Zwecks sowohl erforderlich als auch angemessen (vgl. ausf. dazu BAG 13. August 2019 - 1 AZR 213/18 - Rn. 55 ff. - insbes. Rn. 59 ff. - mwN, BAGE 167, 264) .

    Diese normieren kein prinzipielles "Veränderungsverbot" oder "Beibehaltungsgebot" vom Veräußerer geschlossener Betriebsvereinbarungen in dessen Betrieb (BAG 13. August 2019 - 1 AZR 213/18 - Rn. 65 mwN, BAGE 167, 264) .

    Schon deshalb ist Ziff. V Nr. 2 Unterpunkt 4 RBV weder eine missbräuchliche Rechtsgestaltung noch eine "Gesetzesumgehung" von § 613a Abs. 1 BGB (vgl. BAG 13. August 2019 - 1 AZR 213/18 - Rn. 66, BAGE 167, 264) .

    Angesichts der Entscheidung des Senats vom 13. August 2019 (- 1 AZR 213/18 - BAGE 167, 264) musste der Kläger damit rechnen, dass die Beklagte bzw. die Nebenintervenientin die aus Sicht des Senats fehlende Zustimmung des Arbeitgeberverbands zur Änderung der GBV ERA-NDL einholen würde.

    So wie die Tarifvertragsparteien durch eine Öffnungsklausel iSv. § 77 Abs. 3 Satz 2 BetrVG auch nachträglich Betriebsvereinbarungen genehmigen können (vgl. BAG 13. August 2019 - 1 AZR 213/18 - Rn. 41 mwN, BAGE 167, 264) , können sie einer im Hinblick auf die tarifliche Regelungssperre genehmigungsbedürftigen Änderung derselben auch rückwirkend zustimmen.

  • BAG, 15.12.2020 - 1 AZR 501/18

    Tarifvorrang - Öffnungsklausel

    Die normative Fortgeltungsanordnung transformierter Bestimmungen eines Tarifvertrags unter Beibehaltung ihres kollektivrechtlichen Charakters betrifft "Rechte und Pflichten" im Arbeitsverhältnis und erfasst damit grundsätzlich Inhaltsnormen, die "im Zeitpunkt des Übergangs" beim Veräußerer in einem unmittelbar und zwingend geltenden Tarifvertrag geregelt sind (vgl. BAG 13. August 2019 - 1 AZR 213/18 - Rn. 34 mwN, BAGE 167, 264) .

    Im Übrigen verstößt die GBV ERA-NDL auch nicht gegen die Regelungssperre des § 77 Abs. 3 Satz 1 BetrVG, da ihre vergütungs(system)relevanten Bestimmungen nach dem ZTV BW iVm. Nr. 2 Abs. 1 ETV SH iVm. als konkrete, ergänzende Regelungen mit dem in der GBV ERA-NDL niedergelegten Geltungsbereich iSv. § 77 Abs. 3 Satz 2 BetrVG ausdrücklich zugelassen sind (vgl. ausf. dazu BAG 13. August 2019 - 1 AZR 213/18 - Rn. 40 ff., BAGE 167, 264) .

    Die Möglichkeit einer solchen Rückwirkung normativer Regelungen ist durch das Vertrauensschutz- und das Verhältnismäßigkeitsprinzip beschränkt (BAG 13. August 2019 - 1 AZR 213/18 - Rn. 51 mwN, BAGE 167, 264) .

    Denn die Gruppenbildung dient dem legitimen Zweck, die zu veräußernden Betriebe bzw. Betriebsteile wettbewerbsfähig zu machen, und ist zur Erreichung dieses Zwecks sowohl erforderlich als auch angemessen (vgl. ausf. dazu BAG 13. August 2019 - 1 AZR 213/18 - Rn. 55 ff. - insbes. Rn. 59 ff. - mwN, BAGE 167, 264) .

    Diese normieren kein prinzipielles "Veränderungsverbot" oder "Beibehaltungsgebot" vom Veräußerer geschlossener Betriebsvereinbarungen in dessen Betrieb (BAG 13. August 2019 - 1 AZR 213/18 - Rn. 65 mwN, BAGE 167, 264) .

    Schon deshalb ist Ziff. V Nr. 2 Unterpunkt 4 RBV weder eine missbräuchliche Rechtsgestaltung noch eine "Gesetzesumgehung" von § 613a Abs. 1 BGB (vgl. BAG 13. August 2019 - 1 AZR 213/18 - Rn. 66, BAGE 167, 264) .

    Angesichts der Entscheidung des Senats vom 13. August 2019 (- 1 AZR 213/18 - BAGE 167, 264) musste der Kläger damit rechnen, dass die Beklagte bzw. die Nebenintervenientin die aus Sicht des Senats fehlende Zustimmung des Arbeitgeberverbands zur Änderung der GBV ERA-NDL einholen würde.

    So wie die Tarifvertragsparteien durch eine Öffnungsklausel iSv. § 77 Abs. 3 Satz 2 BetrVG auch nachträglich Betriebsvereinbarungen genehmigen können (vgl. BAG 13. August 2019 - 1 AZR 213/18 - Rn. 41 mwN, BAGE 167, 264) , können sie einer im Hinblick auf die tarifliche Regelungssperre genehmigungsbedürftigen Änderung derselben auch rückwirkend zustimmen.

  • BAG, 15.12.2020 - 1 AZR 587/18

    Tarifvorrang - Öffnungsklausel

    Die normative Fortgeltungsanordnung transformierter Bestimmungen eines Tarifvertrags unter Beibehaltung ihres kollektivrechtlichen Charakters betrifft "Rechte und Pflichten" im Arbeitsverhältnis und erfasst damit grundsätzlich Inhaltsnormen, die "im Zeitpunkt des Übergangs" beim Veräußerer in einem unmittelbar und zwingend geltenden Tarifvertrag geregelt sind (vgl. BAG 13. August 2019 - 1 AZR 213/18 - Rn. 34 mwN, BAGE 167, 264) .

    Im Übrigen verstößt die GBV ERA-NDL auch nicht gegen die Regelungssperre des § 77 Abs. 3 Satz 1 BetrVG, da ihre vergütungs(system)relevanten Bestimmungen nach dem ZTV BW iVm. Nr. 2 Abs. 1 ETV SH iVm. als konkrete, ergänzende Regelungen mit dem in der GBV ERA-NDL niedergelegten Geltungsbereich iSv. § 77 Abs. 3 Satz 2 BetrVG ausdrücklich zugelassen sind (vgl. ausf. dazu BAG 13. August 2019 - 1 AZR 213/18 - Rn. 40 ff., BAGE 167, 264) .

    Die Möglichkeit einer solchen Rückwirkung normativer Regelungen ist durch das Vertrauensschutz- und das Verhältnismäßigkeitsprinzip beschränkt (BAG 13. August 2019 - 1 AZR 213/18 - Rn. 51 mwN, BAGE 167, 264) .

    Denn die Gruppenbildung dient dem legitimen Zweck, die zu veräußernden Betriebe bzw. Betriebsteile wettbewerbsfähig zu machen, und ist zur Erreichung dieses Zwecks sowohl erforderlich als auch angemessen (vgl. ausf. dazu BAG 13. August 2019 - 1 AZR 213/18 - Rn. 55 ff. - insbes. Rn. 59 ff. - mwN, BAGE 167, 264) .

    Diese normieren kein prinzipielles "Veränderungsverbot" oder "Beibehaltungsgebot" vom Veräußerer geschlossener Betriebsvereinbarungen in dessen Betrieb (BAG 13. August 2019 - 1 AZR 213/18 - Rn. 65 mwN, BAGE 167, 264) .

    Schon deshalb ist Ziff. V Nr. 2 Unterpunkt 4 RBV weder eine missbräuchliche Rechtsgestaltung noch eine "Gesetzesumgehung" von § 613a Abs. 1 BGB (vgl. BAG 13. August 2019 - 1 AZR 213/18 - Rn. 66, BAGE 167, 264) .

    Angesichts der Entscheidung des Senats vom 13. August 2019 (- 1 AZR 213/18 - BAGE 167, 264) musste der Kläger damit rechnen, dass die Beklagte bzw. die Nebenintervenientin die aus Sicht des Senats fehlende Zustimmung des Arbeitgeberverbands zur Änderung der GBV ERA-NDL einholen würde.

    So wie die Tarifvertragsparteien durch eine Öffnungsklausel iSv. § 77 Abs. 3 Satz 2 BetrVG auch nachträglich Betriebsvereinbarungen genehmigen können (vgl. BAG 13. August 2019 - 1 AZR 213/18 - Rn. 41 mwN, BAGE 167, 264) , können sie einer im Hinblick auf die tarifliche Regelungssperre genehmigungsbedürftigen Änderung derselben auch rückwirkend zustimmen.

  • BAG, 15.12.2020 - 1 AZR 558/18

    Tarifvorrang - Öffnungsklausel

    Die normative Fortgeltungsanordnung transformierter Bestimmungen eines Tarifvertrags unter Beibehaltung ihres kollektivrechtlichen Charakters betrifft "Rechte und Pflichten" im Arbeitsverhältnis und erfasst damit grundsätzlich Inhaltsnormen, die "im Zeitpunkt des Übergangs" beim Veräußerer in einem unmittelbar und zwingend geltenden Tarifvertrag geregelt sind (vgl. BAG 13. August 2019 - 1 AZR 213/18 - Rn. 34 mwN, BAGE 167, 264) .

    Im Übrigen verstößt die GBV ERA-NDL auch nicht gegen die Regelungssperre des § 77 Abs. 3 Satz 1 BetrVG, da ihre vergütungs(system)relevanten Bestimmungen nach dem ZTV BW iVm. Nr. 2 Abs. 1 ETV SH iVm. als konkrete, ergänzende Regelungen mit dem in der GBV ERA-NDL niedergelegten Geltungsbereich iSv. § 77 Abs. 3 Satz 2 BetrVG ausdrücklich zugelassen sind (vgl. ausf. dazu BAG 13. August 2019 - 1 AZR 213/18 - Rn. 40 ff., BAGE 167, 264) .

    Die Möglichkeit einer solchen Rückwirkung normativer Regelungen ist durch das Vertrauensschutz- und das Verhältnismäßigkeitsprinzip beschränkt (BAG 13. August 2019 - 1 AZR 213/18 - Rn. 51 mwN, BAGE 167, 264) .

    Denn die Gruppenbildung dient dem legitimen Zweck, die zu veräußernden Betriebe bzw. Betriebsteile wettbewerbsfähig zu machen, und ist zur Erreichung dieses Zwecks sowohl erforderlich als auch angemessen (vgl. ausf. dazu BAG 13. August 2019 - 1 AZR 213/18 - Rn. 55 ff. - insbes. Rn. 59 ff. - mwN, BAGE 167, 264) .

    Diese normieren kein prinzipielles "Veränderungsverbot" oder "Beibehaltungsgebot" vom Veräußerer geschlossener Betriebsvereinbarungen in dessen Betrieb (BAG 13. August 2019 - 1 AZR 213/18 - Rn. 65 mwN, BAGE 167, 264) .

    Schon deshalb ist Ziff. V Nr. 2 Unterpunkt 4 RBV weder eine missbräuchliche Rechtsgestaltung noch eine "Gesetzesumgehung" von § 613a Abs. 1 BGB (vgl. BAG 13. August 2019 - 1 AZR 213/18 - Rn. 66, BAGE 167, 264) .

    Angesichts der Entscheidung des Senats vom 13. August 2019 (- 1 AZR 213/18 - BAGE 167, 264) musste der Kläger damit rechnen, dass die Beklagte bzw. die Nebenintervenientin die aus Sicht des Senats fehlende Zustimmung des Arbeitgeberverbands zur Änderung der GBV ERA-NDL einholen würde.

    So wie die Tarifvertragsparteien durch eine Öffnungsklausel iSv. § 77 Abs. 3 Satz 2 BetrVG auch nachträglich Betriebsvereinbarungen genehmigen können (vgl. BAG 13. August 2019 - 1 AZR 213/18 - Rn. 41 mwN, BAGE 167, 264) , können sie einer im Hinblick auf die tarifliche Regelungssperre genehmigungsbedürftigen Änderung derselben auch rückwirkend zustimmen.

  • BAG, 15.12.2020 - 1 AZR 502/18

    Tarifvorrang - Öffnungsklausel

    Die normative Fortgeltungsanordnung transformierter Bestimmungen eines Tarifvertrags unter Beibehaltung ihres kollektivrechtlichen Charakters betrifft "Rechte und Pflichten" im Arbeitsverhältnis und erfasst damit grundsätzlich Inhaltsnormen, die "im Zeitpunkt des Übergangs" beim Veräußerer in einem unmittelbar und zwingend geltenden Tarifvertrag geregelt sind (vgl. BAG 13. August 2019 - 1 AZR 213/18 - Rn. 34 mwN, BAGE 167, 264) .

    Im Übrigen verstößt die GBV ERA-NDL auch nicht gegen die Regelungssperre des § 77 Abs. 3 Satz 1 BetrVG, da ihre vergütungs(system)relevanten Bestimmungen nach dem ZTV BW iVm. Nr. 2 Abs. 1 ETV SH iVm. als konkrete, ergänzende Regelungen mit dem in der GBV ERA-NDL niedergelegten Geltungsbereich iSv. § 77 Abs. 3 Satz 2 BetrVG ausdrücklich zugelassen sind (vgl. ausf. dazu BAG 13. August 2019 - 1 AZR 213/18 - Rn. 40 ff., BAGE 167, 264) .

    Die Möglichkeit einer solchen Rückwirkung normativer Regelungen ist durch das Vertrauensschutz- und das Verhältnismäßigkeitsprinzip beschränkt (BAG 13. August 2019 - 1 AZR 213/18 - Rn. 51 mwN, BAGE 167, 264) .

    Denn die Gruppenbildung dient dem legitimen Zweck, die zu veräußernden Betriebe bzw. Betriebsteile wettbewerbsfähig zu machen, und ist zur Erreichung dieses Zwecks sowohl erforderlich als auch angemessen (vgl. ausf. dazu BAG 13. August 2019 - 1 AZR 213/18 - Rn. 55 ff. - insbes. Rn. 59 ff. - mwN, BAGE 167, 264) .

    Diese normieren kein prinzipielles "Veränderungsverbot" oder "Beibehaltungsgebot" vom Veräußerer geschlossener Betriebsvereinbarungen in dessen Betrieb (BAG 13. August 2019 - 1 AZR 213/18 - Rn. 65 mwN, BAGE 167, 264) .

    Schon deshalb ist Ziff. V Nr. 2 Unterpunkt 4 RBV weder eine missbräuchliche Rechtsgestaltung noch eine "Gesetzesumgehung" von § 613a Abs. 1 BGB (vgl. BAG 13. August 2019 - 1 AZR 213/18 - Rn. 66, BAGE 167, 264) .

    Angesichts der Entscheidung des Senats vom 13. August 2019 (- 1 AZR 213/18 - BAGE 167, 264) musste der Kläger damit rechnen, dass die Beklagte bzw. die Nebenintervenientin die aus Sicht des Senats fehlende Zustimmung des Arbeitgeberverbands zur Änderung der GBV ERA-NDL einholen würde.

    So wie die Tarifvertragsparteien durch eine Öffnungsklausel iSv. § 77 Abs. 3 Satz 2 BetrVG auch nachträglich Betriebsvereinbarungen genehmigen können (vgl. BAG 13. August 2019 - 1 AZR 213/18 - Rn. 41 mwN, BAGE 167, 264) , können sie einer im Hinblick auf die tarifliche Regelungssperre genehmigungsbedürftigen Änderung derselben auch rückwirkend zustimmen.

  • BAG, 15.12.2020 - 1 AZR 539/18

    Tarifvorrang - Öffnungsklausel

    Die normative Fortgeltungsanordnung transformierter Bestimmungen eines Tarifvertrags unter Beibehaltung ihres kollektivrechtlichen Charakters betrifft "Rechte und Pflichten" im Arbeitsverhältnis und erfasst damit grundsätzlich Inhaltsnormen, die "im Zeitpunkt des Übergangs" beim Veräußerer in einem unmittelbar und zwingend geltenden Tarifvertrag geregelt sind (vgl. BAG 13. August 2019 - 1 AZR 213/18 - Rn. 34 mwN, BAGE 167, 264) .

    Im Übrigen verstößt die GBV ERA-NDL auch nicht gegen die Regelungssperre des § 77 Abs. 3 Satz 1 BetrVG, da ihre vergütungs(system)relevanten Bestimmungen nach dem ZTV BW iVm. Nr. 2 Abs. 1 ETV SH iVm. als konkrete, ergänzende Regelungen mit dem in der GBV ERA-NDL niedergelegten Geltungsbereich iSv. § 77 Abs. 3 Satz 2 BetrVG ausdrücklich zugelassen sind (vgl. ausf. dazu BAG 13. August 2019 - 1 AZR 213/18 - Rn. 40 ff., BAGE 167, 264) .

    Die Möglichkeit einer solchen Rückwirkung normativer Regelungen ist durch das Vertrauensschutz- und das Verhältnismäßigkeitsprinzip beschränkt (BAG 13. August 2019 - 1 AZR 213/18 - Rn. 51 mwN, BAGE 167, 264) .

    Denn die Gruppenbildung dient dem legitimen Zweck, die zu veräußernden Betriebe bzw. Betriebsteile wettbewerbsfähig zu machen, und ist zur Erreichung dieses Zwecks sowohl erforderlich als auch angemessen (vgl. ausf. dazu BAG 13. August 2019 - 1 AZR 213/18 - Rn. 55 ff. - insbes. Rn. 59 ff. - mwN, BAGE 167, 264) .

    Diese normieren kein prinzipielles "Veränderungsverbot" oder "Beibehaltungsgebot" vom Veräußerer geschlossener Betriebsvereinbarungen in dessen Betrieb (BAG 13. August 2019 - 1 AZR 213/18 - Rn. 65 mwN, BAGE 167, 264) .

    Schon deshalb ist Ziff. V Nr. 2 Unterpunkt 4 RBV weder eine missbräuchliche Rechtsgestaltung noch eine "Gesetzesumgehung" von § 613a Abs. 1 BGB (vgl. BAG 13. August 2019 - 1 AZR 213/18 - Rn. 66, BAGE 167, 264) .

    Angesichts der Entscheidung des Senats vom 13. August 2019 (- 1 AZR 213/18 - BAGE 167, 264) musste der Kläger damit rechnen, dass die Beklagte bzw. die Nebenintervenientin die aus Sicht des Senats fehlende Zustimmung des Arbeitgeberverbands zur Änderung der GBV ERA-NDL einholen würde.

    So wie die Tarifvertragsparteien durch eine Öffnungsklausel iSv. § 77 Abs. 3 Satz 2 BetrVG auch nachträglich Betriebsvereinbarungen genehmigen können (vgl. BAG 13. August 2019 - 1 AZR 213/18 - Rn. 41 mwN, BAGE 167, 264) , können sie einer im Hinblick auf die tarifliche Regelungssperre genehmigungsbedürftigen Änderung derselben auch rückwirkend zustimmen.

  • BAG, 15.12.2020 - 1 AZR 585/18

    Tarifvorrang - Öffnungsklausel

  • BAG, 15.12.2020 - 1 AZR 589/18

    Tarifvorrang - Öffnungsklausel

  • BAG, 15.12.2020 - 1 AZR 561/18

    Tarifvorrang - Öffnungsklausel

  • BAG, 15.12.2020 - 1 AZR 538/18

    Tarifvorrang - Öffnungsklausel

  • BAG, 15.12.2020 - 1 AZR 536/18

    Tarifvorrang - Öffnungsklausel

  • BAG, 15.11.2023 - 10 AZR 288/22

    Betriebsvereinbarung Bonus - unterjähriges Ausscheiden - Stichtagsregelung -

  • BAG, 25.01.2023 - 4 ABR 4/22

    Tarifpluraler Betrieb - Regelungssperre - Tarifvorbehalt

  • BAG, 07.12.2021 - 1 AZR 562/20

    Klageverzichtsprämie - Sozialplanabfindung - Höchstbetrag -

  • BAG, 25.02.2020 - 1 ABR 39/18

    Konzernbetriebsvereinbarung - Share Deal

  • BAG, 23.03.2023 - 1 ABR 43/18

    Unternehmensmitbestimmung in der Societas Europaea (SE)

  • BAG, 05.10.2023 - 6 AZR 333/22

    Tarifliche Entgeltregelung - Schutzbereich von Art. 12 GG

  • BAG, 17.08.2021 - 1 AZR 50/20

    Überstundenvergütung - Betriebsvereinbarungen zur Dauer der Arbeitszeit und zu

  • LAG Düsseldorf, 15.04.2021 - 11 Sa 490/20

    Bevollmächtigung des Betriebsratsvorsitzenden; Rechtsscheinhaftung

  • BAG, 08.12.2022 - 6 AZR 481/21

    Pauschalabgeltung von Zeitzuschlägen

  • BAG, 17.08.2021 - 1 AZR 175/20

    Überstundenvergütung - Betriebsvereinbarungen zur Dauer der Arbeitszeit und zu

  • LAG Düsseldorf, 16.12.2021 - 5 Sa 752/19

    Betriebsrat; Zurechnung des Handelns des Betriebsratsvorsitzenden;

  • BAG, 17.08.2021 - 1 AZR 56/20

    Überstundenvergütung - Betriebsvereinbarungen zur Dauer der Arbeitszeit und zu

  • LAG Hessen, 28.02.2022 - 19 Sa 1431/20

    1. Ein Anspruch auf eine tarifliche Sonderzahlung (Urlaubsgeld oder

  • BAG, 17.08.2021 - 1 AZR 191/20

    Überstundenvergütung - Betriebsvereinbarungen zur Dauer der Arbeitszeit und zu

  • BAG, 17.08.2021 - 1 AZR 338/20

    Überstundenvergütung - Betriebsvereinbarungen zur Dauer der Arbeitszeit und zu

  • BAG, 17.08.2021 - 1 AZR 153/20

    Überstundenvergütung - Betriebsvereinbarungen zur Dauer der Arbeitszeit und zu

  • LAG Berlin-Brandenburg, 15.09.2023 - 12 Sa 1160/22

    Sozialplan, betriebsverfassungsrechtlicher Gleichbehandlungsgrundsatz,

  • BAG, 17.08.2021 - 1 AZR 151/20

    Überstundenvergütung - Betriebsvereinbarungen zur Dauer der Arbeitszeit und zu

  • LAG Hessen, 28.02.2022 - 19 Sa 504/21

    1. Ein Anspruch auf eine tarifliche Sonderzahlung (Urlaubsgeld oder

  • BAG, 17.08.2021 - 1 AZR 172/20

    Überstundenvergütung - Betriebsvereinbarungen zur Dauer der Arbeitszeit und zu

  • LAG Düsseldorf, 17.01.2023 - 14 Sa 630/22

    Erweiterte Sonderleistung an Pflegekräfte aufgrund von besonderen Belastungen

  • BAG, 17.08.2021 - 1 AZR 173/20

    Überstundenvergütung - Betriebsvereinbarungen zur Dauer der Arbeitszeit und zu

  • LAG Düsseldorf, 17.01.2023 - 14 Sa 632/22

    Erweiterte Sonderleistung an Pflegekräfte aufgrund von besonderen Belastungen

  • BAG, 17.08.2021 - 1 AZR 350/20

    Überstundenvergütung - Betriebsvereinbarungen zur Dauer der Arbeitszeit und zu

  • LAG Düsseldorf, 17.01.2023 - 14 Sa 631/22

    Erweiterte Sonderleistung an Pflegekräfte aufgrund von besonderen Belastungen

  • LAG Baden-Württemberg, 27.07.2022 - 19 Sa 6/22

    Tarifvertrag - Betriebsvereinbarung - Regelungssperre - Öffnungsklausel -

  • LAG Köln, 21.08.2020 - 4 Sa 412/20

    Haustarifvertrag; Anerkennungstarifvertrag; Anlage; Gesamtrechtsnachfolge auf

  • LAG Köln, 21.08.2020 - 4 Sa 82/20

    Haustarifvertrag; Anerkennungstarifvertrag; Anlage; Gesamtrechtsnachfolge auf

  • LAG Köln, 21.08.2020 - 4 Sa 413/20

    Haustarifvertrag; Anerkennungstarifvertrag; Anlage; Gesamtrechtsnachfolge auf

  • LAG Köln, 21.08.2020 - 4 Sa 411/20

    Haustarifvertrag; Anerkennungstarifvertrag; Anlage; Gesamtrechtsnachfolge auf

  • LAG Hessen, 07.12.2022 - 18 Sa 785/22
  • ArbG Bonn, 04.03.2020 - 2 Ca 2021/19

    Tarifliches Zusatzgeld - Anspruch auf Gewährung

  • ArbG Bonn, 22.01.2020 - 5 Ca 2023/19
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