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   BAG, 13.10.2016 - 3 AZR 438/15   

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https://dejure.org/2016,47781
BAG, 13.10.2016 - 3 AZR 438/15 (https://dejure.org/2016,47781)
BAG, Entscheidung vom 13.10.2016 - 3 AZR 438/15 (https://dejure.org/2016,47781)
BAG, Entscheidung vom 13. Oktober 2016 - 3 AZR 438/15 (https://dejure.org/2016,47781)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • lexetius.com

    Betriebliche Altersversorgung - Öffentlicher Dienst - vorzeitiges Ausscheiden - Übergangsregelung

  • openjur.de
  • Bundesarbeitsgericht PDF

    Betriebliche Altersversorgung - Öffentlicher Dienst - vorzeitiges Ausscheiden - Übergangsregelung

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 2 Abs 1 BetrAVG, § 2 Abs 5 BetrAVG, § 30d Abs 3 BetrAVG, § 18 BetrAVG vom 16.12.1997
    Betriebliche Altersversorgung - Öffentlicher Dienst - vorzeitiges Ausscheiden - Übergangsregelung

  • IWW

    § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, § ... 256 ZPO, § 256 Abs. 2 ZPO, § 256 Abs. 1 ZPO, § 258 ZPO, § 18 Abs. 1 BetrAVG, § 2 BetrAVG, § 18 Abs. 6 BetrAVG, § 30d Abs. 3 BetrAVG, § 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, 5 und 6 BetrAVG, Art. 3 Abs. 1 GG, § 18 Abs. 1 Nr. 6 BetrAVG, § 30f Abs. 1 BetrAVG, § 2 Abs. 1, Abs. 5 BetrAVG, § 2 Abs. 5 BetrAVG, § 30d Abs. 3 Satz 2 BetrAVG, § 18 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b BetrAVG, § 30d Abs. 1 Satz 1 BetrAVG, § 30d Abs. 3 Satz 3 BetrAVG, § 91 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO

  • Wolters Kluwer

    Nachversicherung für Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes bis zum Stichtag 31. Dezember 1998; Vorzeitiges Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis mit unverfallbarer Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung; Sonderregelung für den öffentlichen Dienst bei der ...

  • bag-urteil.com

    Betriebliche Altersversorgung - Öffentlicher Dienst - vorzeitiges Ausscheiden - Übergangsregelung

  • rewis.io

    Betriebliche Altersversorgung - Öffentlicher Dienst - vorzeitiges Ausscheiden - Übergangsregelung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Betriebliche Altersversorgung; Öffentlicher Dienst; vorzeitiges Ausscheiden - Übergangsregelung

  • rechtsportal.de

    Nachversicherung für Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes bis zum Stichtag 31. Dezember 1998

  • datenbank.nwb.de

    Betriebliche Altersversorgung - Öffentlicher Dienst - vorzeitiges Ausscheiden - Übergangsregelung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Betriebliche Altersversorgung - Öffentlicher Dienst - vorzeitiges Ausscheiden - Übergangsregelung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA 2017, 510
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (11)

  • BAG, 21.03.2006 - 3 AZR 374/05

    Gesamtversorgung - fiktive Sozialversicherungsrente

    Auszug aus BAG, 13.10.2016 - 3 AZR 438/15
    Der Ansatz eines Durchschnittswerts kommt nur in Betracht, wenn das letzte Bruttomonatsgehalt vor dem Ausscheiden für das sozialversicherungspflichtige Entgelt des Arbeitnehmers nicht typisch ist (BAG 21. März 2006 - 3 AZR 374/05 - Rn. 37, BAGE 117, 268) .

    Bei der Berechnung, welche Rente in der gesetzlichen Rentenversicherung aufgrund dieses Gehalts hätte erreicht werden können, ist die Rechtslage zugrunde zu legen, die zum maßgeblichen Zeitpunkt - hier also am 31. Dezember 2000 - für die Rentenberechnung galt (vgl. für § 2 BetrAVG BAG 21. März 2006 - 3 AZR 374/05 - Rn. 32 ff., BAGE 117, 268) .

    Eine Anwendung des Näherungsverfahrens scheidet aus, da der Kläger bereits am 12. Juli 2012 und damit über zwei Wochen vor Rentenbeginn durch Vorlage des vollständigen Rentenbescheids seine Entgeltpunkte mitgeteilt hat (vgl. BAG 21. März 2006 - 3 AZR 374/05 - Rn. 31, aaO) .

  • BAG, 11.11.2014 - 3 AZR 849/11

    Berechnung einer vorgezogen in Anspruch genommenen Altersrente nach vorzeitigem

    Auszug aus BAG, 13.10.2016 - 3 AZR 438/15
    Bei Gesamtversorgungsregelungen ist dies nur sachgerecht möglich, wenn auch die anzurechnende Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung auf den Zeitpunkt der festen Altersgrenze hochgerechnet wird (vgl. BAG 19. Mai 2016 - 3 AZR 131/15 - Rn. 35; 11. November 2014 - 3 AZR 849/11 - Rn. 43 mwN) .

    Für die Zeit nach dem Ausscheiden ist auf der Grundlage seines letzten Einkommens bei der Landesbank festzustellen, welche weiteren Entgeltpunkte der Kläger bei Fortbestand des Arbeitsverhältnisses erworben hätte (vgl. BAG 11. November 2014 - 3 AZR 849/11 - Rn. 44 mwN) .

  • BAG, 11.12.2007 - 3 AZR 127/07

    Betriebliche Altersversorgung - Festschreibeeffekt

    Auszug aus BAG, 13.10.2016 - 3 AZR 438/15
    Wenn die Faktoren dagegen ohne Weiteres hochgerechnet werden können, greift der Festschreibeeffekt nicht (BAG 11. Dezember 2007 - 3 AZR 127/07 - zu II 1 der Gründe) .

    Während nach § 2 Abs. 1 und Abs. 5 BetrAVG hinsichtlich der rechtlichen Grundlagen der Berechnung der fiktiven Vollrente auf den Zeitpunkt des Ausscheidens abzustellen und von einer unveränderten Geltung dieser Rechtsgrundlagen auszugehen ist (vgl. BAG 11. Dezember 2007 - 3 AZR 127/07 - zu II 1 der Gründe) , kommt es in den Fällen des § 30d Abs. 3 BetrAVG nach dessen Satz 2 insoweit auf die Rechtslage am 31. Dezember 2000 an.

  • BAG, 07.09.2004 - 3 AZR 517/03

    Betriebliche Altersversorgung - Berechnung der Höhe der Betriebsrente im

    Auszug aus BAG, 13.10.2016 - 3 AZR 438/15
    Auf die Anrechenbarkeit von Vordienstzeiten kommt es insoweit nicht an (vgl. BAG 7. September 2004 - 3 AZR 517/03 - Rn. 25) .
  • BVerfG, 15.07.1998 - 1 BvR 1554/89

    Versorgungsanwartschaften

    Auszug aus BAG, 13.10.2016 - 3 AZR 438/15
    Für diese Arbeitnehmer musste eine gesetzliche Neuregelung getroffen werden, da das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 15. Juli 1998 (- 1 BvR 1554/89 - ua., BVerfGE 98, 365; vgl. BT-Drs. 14/4363 S. 8) frühere Regelungen des Betriebsrentengesetzes ua. deshalb für unvereinbar mit dem Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG erklärt hatte, weil Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes von der Anwendung des § 2 BetrAVG ausgenommen waren und sie deshalb schlechter behandelt wurden als Arbeitnehmer in der Privatwirtschaft, auf die diese Bestimmung Anwendung findet (BVerfG 15. Juli 1998 - 1 BvR 1554/89 - ua., zu C II der Gründe, aaO) .
  • BAG, 10.11.2015 - 3 AZR 813/14

    Altersversorgung - Versorgungsausgleich - Bindung

    Auszug aus BAG, 13.10.2016 - 3 AZR 438/15
    Der Kläger hat für künftige Zeiträume vielmehr ein Wahlrecht zwischen Feststellungs- und Leistungsklage (vgl. etwa BAG 10. November 2015 - 3 AZR 813/14 - Rn. 13 mwN, BAGE 153, 206) .
  • BAG, 19.05.2016 - 3 AZR 131/15

    Betriebliche Altersversorgung - Höhe einer Betriebsrente - Auslegung -

    Auszug aus BAG, 13.10.2016 - 3 AZR 438/15
    Bei Gesamtversorgungsregelungen ist dies nur sachgerecht möglich, wenn auch die anzurechnende Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung auf den Zeitpunkt der festen Altersgrenze hochgerechnet wird (vgl. BAG 19. Mai 2016 - 3 AZR 131/15 - Rn. 35; 11. November 2014 - 3 AZR 849/11 - Rn. 43 mwN) .
  • BAG, 15.04.2014 - 3 AZR 83/12

    Auslegung einer Versorgungsordnung - Verweisung auf die Grundsätze des

    Auszug aus BAG, 13.10.2016 - 3 AZR 438/15
    Dafür ist ein besonderes Feststellungsinteresse nicht erforderlich (vgl. BAG 15. April 2014 - 3 AZR 83/12 - Rn. 10) .
  • LAG Schleswig-Holstein, 08.07.2015 - 6 Sa 30/15

    Altersversorgung, Versorgungszuschuss, Versorgungsordnung, Auslegung, Rente ,

    Auszug aus BAG, 13.10.2016 - 3 AZR 438/15
    Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein vom 8. Juli 2015 - 6 Sa 30/15 - aufgehoben, soweit es der Berufung stattgegeben hat.
  • BAG, 10.03.2015 - 3 AZR 36/14

    Berechnung eines Versorgungszuschusses - Versorgung nach beamtenrechtlichen

    Auszug aus BAG, 13.10.2016 - 3 AZR 438/15
    Dies ergibt ihre Auslegung (zu den Auslegungsgrundsätzen BAG 10. März 2015 - 3 AZR 36/14 - Rn. 11) .
  • BAG, 31.05.2011 - 3 AZR 406/09

    Betriebsrente - Dienstordnungsangestellter - Übergangsregelung

  • LAG Düsseldorf, 19.01.2024 - 6 Sa 763/22

    DRK Schwesternschaft - Gesamtversorgung

    Für die Zeit nach dem Ausscheiden ist auf der Grundlage des letzten Einkommens festzustellen, welche weiteren Entgeltpunkte die klagende Partei bei Fortbestand des Arbeitsverhältnisses erworben hätte (BAG v. 13.10.2016 - 3 AZR 438/15 - Rn. 36; BAG v. 11.11.2014 - 3 AZR 849/11 - Rn. 44).

    Bei der Berechnung, welche Rente in der gesetzlichen Rentenversicherung aufgrund des Gehalts hätte erreicht werden können, ist die Rechtslage zugrunde zu legen, die zum maßgeblichen Zeitpunkt für die Rentenberechnung galt (BAG v. 13.10.2016 - 3 AZR 438/15 - Rn. 37).

  • LAG Düsseldorf, 04.11.2022 - 6 Sa 333/22

    Unbeachtlichkeit der gesetzlichen Altersgrenze bei Bemessung unverfallbarer

    Selbst wenn dies so sein sollte, so hat der 3. Senat des Bundesarbeitsgerichts hieran später nicht mehr festgehalten und anschließend in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass es bei einem Ausscheiden vor dem 01.01.2008 für die Berechnung der Betriebsrente auf die spätere Anhebung der Altersgrenze durch das Rentenanpassungsgesetz nicht ankomme (so explizit BAG v. 19.03.2019 - 3 AZR 201/17 - Rn. 95 und BAG v. 20.02.2018 - 3 AZR 239/17 - Rn. 20, beide juris; ebenso, aber ohne Begründung: BAG v. 13.10.2016 - 3 AZR 438/15 - juris; vgl. zuvor bereits BAG v. 15.05.2012 - 3 AZR 11/10 - Rn. 60, juris).

    Ein Grund, die Altersgrenze von der Veränderungssperre bei Gesamtversorgungssystemen auszunehmen, ist nicht ersichtlich (vgl. auch BAG v. 13.10.2016 aaO).

  • ArbG Münster, 05.03.2021 - 4 Ca 1647/20
    Entsprechend der Rechtsprechung des BAG (vom 13. Oktober 2016, 3 AZR 438/15) sei die gesetzliche Rentenleistung im Rahmen der Berechnung einer unverfallbaren Anwartschaft fiktiv hochzurechnen.

    Bei Gesamtversorgungsregelung ist dies nur sachgerecht möglich, wenn auch die anzurechnende Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung auf den Zeitpunkt der festen Altersgrenze hochgerechnet wird (vergleiche BAG vom 19.05.2016, 3 AZR 131/15; BAG vom 13.10.2016, 3 AZR 438/15, Juris).

    Nach § 2 Abs. 1 und Abs. 5 BetraAVG ist hinsichtlich der rechtlichen Grundlage Berechnung der fiktiven Vollrente auf den Zeitpunkt des Ausscheidens abzustellen und von einer unveränderten Geltung dieser Rechtsgrundlagen auszugehen (BAG vom 11.12.2007, 3 AZR 127/07; BAG vom 13.10.2016, 3 AZR 438/15, Juris).

  • ArbG Essen, 08.03.2022 - 2 Ca 1927/21
    e) Dass es sich bei der RL 02/89 um ein Gesamtversorgungssystem handelt, steht der Anwendbarkeit der Veränderungssperre ebenfalls nicht entgegen (vgl. BAG vom 13.10.2016, 3 AZR 438/15).
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