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   BAG, 13.12.2011 - 3 AZR 731/09   

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BAG, 13.12.2011 - 3 AZR 731/09 (https://dejure.org/2011,45023)
BAG, Entscheidung vom 13.12.2011 - 3 AZR 731/09 (https://dejure.org/2011,45023)
BAG, Entscheidung vom 13. Dezember 2011 - 3 AZR 731/09 (https://dejure.org/2011,45023)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • lexetius.com

    Betriebsrente - Verrechnung von Leistungen anderer Versorgungsträger

  • openjur.de

    Betriebsrente; Verrechnung von Leistungen anderer Versorgungsträger

  • Bundesarbeitsgericht

    Betriebsrente - Verrechnung von Leistungen anderer Versorgungsträger

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 1 BetrAVG, § 5 Abs 1 BetrAVG
    Betriebsrente - Verrechnung von Leistungen anderer Versorgungsträger

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Auslegung einer Versorgungsordnung; Verrechnung von Leistungen anderer Versorgungsträger; Betriebliche Altersversorgung; Auszehrungsverbot

  • rewis.io

    Betriebsrente - Verrechnung von Leistungen anderer Versorgungsträger

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BetrAVG § 1 (Auslegung); BetrAVG § 5 Abs. 1
    Betriebliche Altersversorgung; Auslegung einer Versorgungsordnung; Verrechnung von Leistungen anderer Versorgungsträger; Auszehrungsverbot

  • datenbank.nwb.de
  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Berechnung der Betriebsrente ? Verrechnung mit Leistungen anderer Versorgungsträger

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DB 2012, 984
  • NZA-RR 2012, 316
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (11)

  • BAG, 05.10.1999 - 3 AZR 230/98

    Absenkung einer tarifvertraglichen Zusatzrente bei späterer Änderung der

    Auszug aus BAG, 13.12.2011 - 3 AZR 731/09
    Das gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber die von ihm gewährte Altersversorgung - wie hier - auf verschiedene Versorgungsformen verteilt (BAG 5. Oktober 1999 - 3 AZR 230/98 - zu II 1 a der Gründe, BAGE 92, 310) .

    d) Die vom Landesarbeitsgericht und von der Beklagten angeführte Entscheidung des Senats vom 26. August 2003 (- 3 AZR 434/02 - BAGReport 2004, 269) steht dem ebensowenig entgegen wie das von dieser Entscheidung in Bezug genommene Senatsurteil vom 5. Oktober 1999 (- 3 AZR 230/98 - BAGE 92, 315) .

    Das Senatsurteil vom 5. Oktober 1999 (- 3 AZR 230/98 - BAGE 92, 310) betraf einen Fall, in dem die spätere Verrechnung ausdrücklich vorgesehen war.

    Der Senat hat eine von dieser ausdrücklichen Regelung abweichende einschränkende Auslegung der Versorgungsordnung abgelehnt (BAG 5. Oktober 1999 - 3 AZR 230/98 - zu I der Gründe, aaO) .

  • BAG, 26.08.2003 - 3 AZR 434/02

    Verrechnung von Versorgungsleistungen im Gesamtversorgungssystem

    Auszug aus BAG, 13.12.2011 - 3 AZR 731/09
    d) Die vom Landesarbeitsgericht und von der Beklagten angeführte Entscheidung des Senats vom 26. August 2003 (- 3 AZR 434/02 - BAGReport 2004, 269) steht dem ebensowenig entgegen wie das von dieser Entscheidung in Bezug genommene Senatsurteil vom 5. Oktober 1999 (- 3 AZR 230/98 - BAGE 92, 315) .

    In der Entscheidung vom 26. August 2003 (- 3 AZR 434/02 - BAGReport 2004, 269) hat der Senat festgestellt, dass eine Verrechnung von Leistungssteigerungen anderer Versorgungsträger mit der Betriebsrente in der Rentenbezugsphase einer Rechtsgrundlage in der Versorgungsordnung bedarf.

    Dabei hat er für Gesamtversorgungssysteme, die ein Arbeitgeber unter Einschaltung mehrerer externer Versorgungsträger getroffen hat, offengelassen, ob ein derartiger Anrechnungsvorbehalt immer ausdrücklich in der Versorgungsordnung enthalten sein muss oder ob er sich auch ohne ausdrückliche Regelung aus einem solchen System ergibt (BAG 26. August 2003 - 3 AZR 434/02 - zu B II 2 der Gründe und Eingangserwägung, aaO) .

  • BAG, 18.05.2010 - 3 AZR 373/08

    Berufungseinlegung - Auslegung vom Arbeitgeber gestellter Vertragsbedingungen

    Auszug aus BAG, 13.12.2011 - 3 AZR 731/09
    Umstände, die nur eine einzelne Vertragspartei betreffen, sind dagegen nur zu berücksichtigen, wenn es darum geht zu ermitteln, ob im konkreten Einzelfall die Beteiligten eine Erklärung übereinstimmend in demselben Sinn verstanden haben (vgl. zu Allgemeinen Geschäftsbedingungen: BAG 18. Mai 2010 - 3 AZR 373/08 - Rn. 50 f., BAGE 134, 269) .

    Betriebsvereinbarungen sind ebenso wie typische Willenserklärungen, zu denen auch Gesamtzusagen gehören, auch vom Revisionsgericht auszulegen (vgl. zu Betriebsvereinbarungen: BAG 21. Juli 1998 - 1 AZR 330/98 - zu I der Gründe; vgl. zu Allgemeinen Geschäftsbedingungen: BAG 18. Mai 2010 - 3 AZR 373/08 - Rn. 32, BAGE 134, 269) .

  • LAG Hessen, 15.07.2009 - 8 Sa 1873/08

    Betriebliche Altersversorgung - Anrechnung einer Rente des

    Auszug aus BAG, 13.12.2011 - 3 AZR 731/09
    Auf die Revision der Klägerin wird unter Zurückweisung der Revision im Übrigen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 15. Juli 2009 - 8 Sa 1873/08 - teilweise aufgehoben.
  • BAG, 26.01.2011 - 4 AZR 333/09

    Bestimmtheit einer Feststellungsklage

    Auszug aus BAG, 13.12.2011 - 3 AZR 731/09
    Es darf keine Unklarheit über den Umfang der Rechtskraft bestehen (BAG 26. Januar 2011 - 4 AZR 333/09 - Rn. 13) .
  • BAG, 29.04.2008 - 3 AZR 266/06

    Berechnung einer vorgezogenen Betriebsrente

    Auszug aus BAG, 13.12.2011 - 3 AZR 731/09
    Dies musste sie nicht in den Klageantrag aufnehmen (vgl. BAG 29. April 2008 - 3 AZR 266/06 - Rn. 18, AP BetrAVG § 2 Nr. 58 = EzA BetrAVG § 2 Nr. 30) .
  • BAG, 14.12.2010 - 3 AZR 939/08

    Versorgungsordnung - Auslegung - Beschäftigungsverhältnis

    Auszug aus BAG, 13.12.2011 - 3 AZR 731/09
    Im Zweifel gebührt derjenigen Auslegung der Vorzug, die zu einem sachgerechten, zweckorientierten, praktisch brauchbaren und gesetzeskonformen Verständnis der Bestimmung führt (BAG 14. Dezember 2010 - 3 AZR 939/08 - Rn. 18, AP BetrAVG § 1 Auslegung Nr. 11) .
  • BAG, 11.11.2009 - 7 AZR 387/08

    Bestimmtheit des Streitgegenstandes

    Auszug aus BAG, 13.12.2011 - 3 AZR 731/09
    Streitgegenstand und Umfang der gerichtlichen Prüfungs- und Entscheidungsbefugnis müssen klar umrissen sein (vgl. BAG 11. November 2009 - 7 AZR 387/08 - Rn. 11, AP ZPO § 253 Nr. 50 = EzA ZPO 2002 § 253 Nr. 3) .
  • BAG, 21.07.1998 - 1 AZR 330/98

    Sozialplan: Auslegung - aufschiebend bedingte und betagte Forderung im Konkurs

    Auszug aus BAG, 13.12.2011 - 3 AZR 731/09
    Betriebsvereinbarungen sind ebenso wie typische Willenserklärungen, zu denen auch Gesamtzusagen gehören, auch vom Revisionsgericht auszulegen (vgl. zu Betriebsvereinbarungen: BAG 21. Juli 1998 - 1 AZR 330/98 - zu I der Gründe; vgl. zu Allgemeinen Geschäftsbedingungen: BAG 18. Mai 2010 - 3 AZR 373/08 - Rn. 32, BAGE 134, 269) .
  • BAG, 09.11.1999 - 3 AZR 361/98

    Insolvenzsicherungsanspruch und weitergehender Versorgungsanspruch

    Auszug aus BAG, 13.12.2011 - 3 AZR 731/09
    Im Gegensatz zu § 259 ZPO muss nicht die Besorgnis bestehen, dass der Schuldner sich der rechtzeitigen Leistung entziehen werde (vgl. nur BAG 9. November 1999 - 3 AZR 361/98 - zu A 2 der Gründe, AP BetrAVG § 7 Nr. 96 = EzA BetrAVG § 7 Nr. 62) .
  • BAG, 22.10.2008 - 4 AZR 735/07

    Eingruppierung "Koordinator der Sanitätsstation" in der Chemischen Industrie

  • BAG, 11.04.2019 - 3 AZN 720/18

    Arbeitsrecht - Betriebliche Altersversorgung - Lebensversicherung

    weiche von der Entscheidung des Senats (BAG 13. Dezember 2011 - 3 AZR 731/09 -) ab, worin der Senat den Rechtssatz aufgestellt habe:.

    wohingegen der Senat im Urteil vom 13. Dezember 2011 (- 3 AZR 731/09 -) den abweichenden Rechtssatz aufgestellt habe:.

  • LAG Düsseldorf, 29.06.2012 - 6 Sa 333/12

    Feststellung des Beginns einer Betriebsrente sowie der etwaigen Anrechnung einer

    Umstände, die nur eine einzelne Vertragspartei betreffen, sind dagegen nur zu berücksichtigen, wenn es darum geht, zu ermitteln, ob im konkreten Einzelfall die Beteiligten eine Erklärung übereinstimmend in demselben Sinn verstanden haben (BAG v. 13.12.2011 - 3 AZR 731/09 - Rn. 25, NZA-RR 2012, 316; vgl. zu Allgemeinen Geschäftsbedingungen: BAG v. 18.05.2010 - 3 AZR 373/08 - Rn.50 f., AP Nr. 37 zu § 66 ArbGG 1979).

    Betriebsvereinbarungen sind nur wegen ihres normativen Charakters wie Gesetze und Tarifverträge auszulegen (vgl. BAG v. 13.12.2011 a.a.O., Rn. 24).

    Bei allgemeinen Geschäftsbedingungen kann allerdings nur auf solche Umstände abgestellt werden, die nicht nur einzelne Vertragspartner betreffen, sondern einen generellen Willen des Verwenders erkennen lassen (vgl. allgemein zu berücksichtigungsfähigen Umständen: BAG v. 13.12.2011 - 3 AZR 731/09 - Rn. 25, NZA-RR 2012, 316).

  • LAG Düsseldorf, 29.06.2012 - 6 Sa 283/12

    Betriebliche Altersversorgung; Abschaffung des vorzeitigen Altersrentenbezugs für

    Umstände, die nur eine einzelne Vertragspartei betreffen, sind dagegen nur zu berücksichtigen, wenn es darum geht, zu ermitteln, ob im konkreten Einzelfall die Beteiligten eine Erklärung übereinstimmend in demselben Sinn verstanden haben (BAG v. 13.12.2011 - 3 AZR 731/09 - Rn. 25, NZA-RR 2012, 316; vgl. zu Allgemeinen Geschäftsbedingungen: BAG v. 18.05.2010 - 3 AZR 373/08 - Rn.50 f., AP Nr. 37 zu § 66 ArbGG 1979).

    Betriebsvereinbarungen sind nur wegen ihres normativen Charakters wie Gesetze und Tarifverträge auszulegen (vgl. BAG v. 13.12.2011 a.a.O., Rn. 24).

    Bei allgemeinen Geschäftsbedingungen kann allerdings nur auf solche Umstände abgestellt werden, die nicht nur einzelne Vertragspartner betreffen, sondern einen generellen Willen des Verwenders erkennen lassen (vgl. allgemein zu berücksichtigungsfähigen Umständen: BAG v. 13.12.2011 - 3 AZR 731/09 - Rn. 25, NZA-RR 2012, 316).

  • LAG Düsseldorf, 30.11.2012 - 6 Sa 1511/12

    Anpassung einer Betriebsrente für Frauen ab Vollendung des 60. Lebensjahres

    Umstände, die nur eine einzelne Vertragspartei betreffen, sind dagegen nur zu berücksichtigen, wenn es darum geht, zu ermitteln, ob im konkreten Einzelfall die Beteiligten eine Erklärung übereinstimmend in demselben Sinn verstanden haben (BAG v. 13.12.2011 - 3 AZR 731/09 - Rn. 25, NZA-RR 2012, 316; vgl. zu Allgemeinen Geschäftsbedingungen: BAG v. 18.05.2010 - 3 AZR 373/08 - Rn.50 f., AP Nr. 37 zu § 66 ArbGG 1979).

    Betriebsvereinbarungen sind nur wegen ihres normativen Charakters wie Gesetze und Tarifverträge auszulegen (vgl. BAG v. 13.12.2011 a.a.O., Rn. 24).

    Bei allgemeinen Geschäftsbedingungen kann allerdings nur auf solche Umstände abgestellt werden, die nicht nur einzelne Vertragspartner betreffen, sondern einen generellen Willen des Verwenders erkennen lassen (vgl. allgemein zu berücksichtigungsfähigen Umständen: BAG v. 13.12.2011 - 3 AZR 731/09 - Rn. 25, NZA-RR 2012, 316; vgl. zu Begleitumständen bei Vertragsabschlüssen: BAG v. 15.02.2011 - 3 AZR 196/09 - Rn. 42, juris).

  • LAG Düsseldorf, 29.06.2012 - 6 Sa 334/12

    Beanspruchung einer Betriebsrente vor Bezug einer gesetzlichen Rente; Einordnung

    Umstände, die nur eine einzelne Vertragspartei betreffen, sind dagegen nur zu berücksichtigen, wenn es darum geht, zu ermitteln, ob im konkreten Einzelfall die Beteiligten eine Erklärung übereinstimmend in demselben Sinn verstanden haben (BAG v. 13.12.2011 - 3 AZR 731/09 - Rn. 25, NZA-RR 2012, 316; vgl. zu Allgemeinen Geschäftsbedingungen: BAG v. 18.05.2010 - 3 AZR 373/08 - Rn.50 f., AP Nr. 37 zu § 66 ArbGG 1979).

    Betriebsvereinbarungen sind nur wegen ihres normativen Charakters wie Gesetze und Tarifverträge auszulegen (vgl. BAG v. 13.12.2011 a.a.O., Rn. 24).

    Bei allgemeinen Geschäftsbedingungen kann allerdings nur auf solche Umstände abgestellt werden, die nicht nur einzelne Vertragspartner betreffen, sondern einen generellen Willen des Verwenders erkennen lassen (vgl. allgemein zu berücksichtigungsfähigen Umständen: BAG v. 13.12.2011 - 3 AZR 731/09 - Rn. 25, NZA-RR 2012, 316).

  • BAG, 30.09.2014 - 3 AZR 615/12

    Betriebsrente - regulierte Pensionskasse - Einstandspflicht - Anpassungsprüfung

    Dabei ist auf die Verständnismöglichkeiten des durchschnittlichen Vertragspartners abzustellen (vgl. etwa BAG 13. Dezember 2011 - 3 AZR 731/09 - Rn. 25) .
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