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   BAG, 13.12.2017 - 7 AZR 369/16   

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BAG, 13.12.2017 - 7 AZR 369/16 (https://dejure.org/2017,47978)
BAG, Entscheidung vom 13.12.2017 - 7 AZR 369/16 (https://dejure.org/2017,47978)
BAG, Entscheidung vom 13. Dezember 2017 - 7 AZR 369/16 (https://dejure.org/2017,47978)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • IWW

    § 17 Satz 2 TzBfG, § ... 7 Halbs. 1 KSchG, § 17 Satz 1 TzBfG, § 101 Abs. 2 Satz 3 ArbGG, § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 TzBfG, Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 5 Abs. 3 GG, Art. 12 Abs. 1 GG, § 14 Abs. 1 TzBfG, § 101 Abs. 2 Satz 1 ArbGG, § 117 BGB, § 2 Abs. 1 WissZeitVG, Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG, Richtlinie 1999/70/EG, § 14 Abs. 2 TzBfG, Art. 267 Abs. 3 AEUV, § 256 Abs. 1 ZPO, § 559 Abs. 2 ZPO, § 97 Abs. 1 ZPO

  • Wolters Kluwer

    Rechtfertigung einer Befristungsabrede bei künstlerischer Tätigkeit

  • bag-urteil.com

    Befristung des Arbeitsvertrags einer Maskenbildnerin

  • arbeitsrecht-hessen.de

    Bühne frei für die Befristung

  • rewis.io

    Befristung - Eigenart der Arbeitsleistung - Maskenbildner

  • ra.de
  • datenbank.nwb.de

    Befristung - Eigenart der Arbeitsleistung - Maskenbildner

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (15)

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Befristung des Arbeitsverhältnisses mit einer Maskenbildnerin

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Der Arbeitsvertrags einer Maskenbildnerin - und seine Befristung

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Der Arbeitsvertrag des Maskenbildners - und die Befristung wegen der Eigenart der Arbeitsleistung

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Bhnenschiedsgericht - und die Entfristungsklage

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Befristete Arbeitsverträge am Theater - und die Nichtverlängerungsmitteilung

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Befristung des Arbeitsvertrags einer Maskenbildnerin

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Befristung des Arbeitsvertrags mit einer Maskenbildnerin kann wegen Eigenart der Arbeitsleistung gerechtfertigt sein

  • dgbrechtsschutz.de (Kurzinformation)

    Tätigkeit als Maskenbildnerin rechtfertigt Befristung des Arbeitsverhältnisses

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Befristung - Eigenart der Arbeitsleistung - Vereinbarung überwiegend künstlerischer Tätigkeit im Arbeitsvertrag eines Maskenbildners an einer Bühne - Nichtverlängerungsmitteilung

  • rechtsanwalts-kanzlei-wolfratshausen.de (Kurzinformation)

    Befristungskontrollklage - Befristung im Arbeitsvertrag einer Maskenbildnerin rechtmäßig

  • bund-verlag.de (Kurzinformation)

    Maskenbildnerin am Theater arbeitet befristet

  • kanzlei-moegelin.de (Kurzinformation)

    Befristung des Arbeitsvertrags einer Maskenbildnerin

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Befristung des Arbeitsvertrags einer Maskenbildnerin zulässig - Eigenart der Arbeitsleistung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 TzBfG rechtfertigt Befristung des Arbeitsvertrags

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Pressemitteilung)

    Befristung; Eigenart der Arbeitsleistung; Maskenbildner

  • rechtsportal.de (Pressemitteilung)

    Rechtfertigung einer Befristungsabrede bei künstlerischer Tätigkeit

Besprechungen u.ä.

  • hensche.de (Entscheidungsbesprechung, auf der Grundlage der Pressemitteilung/Presseberichte)

    Befristung auf der Grundlage des Normalvertrags

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 161, 179
  • MDR 2018, 804
  • NZA 2018, 656
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (29)

  • BAG, 15.05.2013 - 7 AZR 665/11

    Nichtverlängerungsmitteilung - Anhörung

    Auszug aus BAG, 13.12.2017 - 7 AZR 369/16
    Mit der Regelung in § 69 Abs. 8 NV Bühne haben die Tarifvertragsparteien die Wirksamkeit der Nichtverlängerungsmitteilung als ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis iSv. § 256 Abs. 1 ZPO ausgestaltet (BAG 28. September 2016 - 7 AZR 128/14 - Rn. 39, BAGE 157, 44; 15. Mai 2013 - 7 AZR 665/11 - Rn. 29, BAGE 145, 142) .

    Die Nichtverlängerungsmitteilung ist vielmehr auch dann unwirksam, wenn der Arbeitgeber die tariflich vorgesehene Anhörung nicht ordnungsgemäß durchführt (st. Rspr. des Senats, vgl. BAG 15. Mai 2013 - 7 AZR 665/11 - Rn. 41 mwN, BAGE 145, 142) .

    Der Arbeitgeber hat daher insbesondere die Regelungen in § 69 Abs. 4 bis 6 NV Bühne zu beachten (BAG 15. Mai 2013 - 7 AZR 665/11 - Rn. 42, aaO) .

    Da ein wirksam befristetes Arbeitsverhältnis allein aufgrund der vereinbarten Befristung endet und die Tarifvertragsparteien auf die Festlegung materieller Gründe für die Nichtverlängerungsmitteilung verzichtet haben, ist die Nichtverlängerungsmitteilung nicht darauf zu überprüfen, ob sie durch das Vorliegen objektiver Gründe gerechtfertigt ist (vgl. BAG 15. Mai 2013 - 7 AZR 665/11 - Rn. 45, BAGE 145, 142; 26. August 1998 - 7 AZR 263/97 - zu 3 der Gründe mwN, aaO) .

    Eine Delegation der Anhörung auf Personen, die nicht zur Entscheidung über den Ausspruch der Nichtverlängerungsmitteilung befugt sind, ist nicht zulässig (BAG 15. Mai 2013 - 7 AZR 665/11 - Rn. 43, BAGE 145, 142) .

    Er kann aber nicht unabhängig vom Vorliegen eines Verhinderungsfalls einen nachgeordneten Mitarbeiter ausschließlich mit der Durchführung der Anhörung beauftragen (BAG 15. Mai 2013 - 7 AZR 665/11 - Rn. 45, aaO) .

  • EuGH, 26.11.2014 - C-22/13

    Die italienische Regelung über befristete Arbeitsverträge im Schulbereich

    Auszug aus BAG, 13.12.2017 - 7 AZR 369/16
    Die Umstände können sich etwa aus der besonderen Art der Aufgaben, zu deren Erfüllung solche Verträge geschlossen wurden, und deren Wesensmerkmalen oder ggf. aus der Verfolgung eines legitimen sozialpolitischen Ziels durch einen Mitgliedstaat ergeben (EuGH 26. Februar 2015 - C-238/14 - [Kommission/Luxemburg] Rn. 44; 26. November 2014 - C-22/13 ua. - [Mascolo ua.] Rn. 87 mwN) .

    Die Rahmenvereinbarung erkennt überdies ausweislich des zweiten und des dritten Absatzes ihrer Präambel sowie der Nrn. 8 und 10 ihrer Allgemeinen Erwägungen an, dass befristete Arbeitsverträge für die Beschäftigung in bestimmten Branchen oder bestimmten Berufen und Tätigkeiten charakteristisch sein können (vgl. EuGH 26. November 2014 - C-22/13 ua. - [Mascolo ua.] Rn. 75; 3. Juli 2014 - C-362/13 ua. - [Fiamingo ua.] Rn. 59; 13. März 2014 - C-190/13 - [Márquez Samohano] Rn. 51) .

    Das bedeutet allerdings nicht, dass es dem Mitgliedstaat erlaubt ist, hinsichtlich einer bestimmten Branche nicht der Pflicht nachzukommen, eine Maßnahme zu ergreifen, die geeignet ist, Missbrauch durch aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge zu verhindern (EuGH 26. Februar 2015 - C-238/14 - [Kommission/Luxemburg] Rn. 51; 26. November 2014 - C-22/13 ua. - [Mascolo ua.] Rn. 88) .

    Den Anforderungen des Unionsrechts, wonach die Gerichte dazu verpflichtet sind, durch Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls auszuschließen, dass Arbeitgeber missbräuchlich auf befristete Arbeitsverträge zurückgreifen (vgl. EuGH 21. September 2016 - C-614/15 - [Popescu] Rn. 44, 65 f.; 14. September 2016 - C-16/15 - [Pérez López] Rn. 31; 26. November 2014 - C-22/13 ua. - [Mascolo ua.] Rn. 77, 101 f.; 3. Juli 2014 - C-362/13 ua. - [Fiamingo ua.] Rn. 62; 26. Januar 2012 - C-586/10 - [Kücük] Rn. 40) , wird außerdem durch das Erfordernis einer umfassenden Interessenabwägung Rechnung getragen (BAG 30. August 2017 - 7 AZR 864/15 - Rn. 37) .

    Die vorliegend maßgeblichen unionsrechtlichen Fragen sind durch die Rechtsprechung des EuGH (vgl. Urteile vom 26. Februar 2015 - C-238/14 - [Kommission/Luxemburg]; 26. November 2014 - C-22/13 ua. - [Mascolo ua.] Rn. 75; 3. Juli 2014 - C-362/13 ua. - [Fiamingo ua.] Rn. 59; 13. März 2014 - C-190/13 - [Márquez Samohano] Rn. 51) geklärt.

  • BAG, 28.01.2009 - 4 AZR 987/07

    Bühnentechniker - Auslegung des Arbeitsvertrages - Schiedsabrede

    Auszug aus BAG, 13.12.2017 - 7 AZR 369/16
    Deshalb stellt die Tarifbestimmung, die erkennbar alle Arbeitsverhältnisse erfassen soll, die von einer ausschließlich oder überwiegend künstlerischen Tätigkeit geprägt sind, darauf ab, ob im Arbeitsvertrag vereinbart ist, dass der Arbeitnehmer überwiegend künstlerisch tätig ist (vgl. BAG 25. Februar 2009 - 7 AZR 942/07 - Rn. 23; 28. Januar 2009 - 4 AZR 987/07 - Rn. 26, BAGE 129, 225) .

    Machen die Arbeitsvertragsparteien von dieser Möglichkeit einer vertraglichen Eingrenzung Gebrauch, dann ist der maßgebende Tätigkeitsbereich schon aufgrund dieser Willensübereinkunft als überwiegend künstlerisch anzusehen und damit auch sachlich geeignet, den besonderen Regelungen des speziell für den künstlerischen Bereich geschaffenen Tarifvertrags NV Bühne zu unterfallen (BAG 25. Februar 2009 - 7 AZR 942/07 - Rn. 23; 28. Januar 2009 - 4 AZR 987/07 - Rn. 27, BAGE 129, 225) .

    Der Inhalt dieses Arbeitsverhältnisses ist durch die Vereinbarung gerade festgelegt (BAG 28. Januar 2009 - 4 AZR 987/07 - Rn. 28, BAGE 129, 225) .

    Ein möglicher Widerspruch zwischen der von einem Angehörigen der in § 1 Abs. 3 Satz 2 NV Bühne genannten Berufsgruppen tatsächlich ausgeübten Tätigkeit und der Charakterisierung dieser Tätigkeit als überwiegend künstlerisch ist für die Frage, ob er dem personellen Anwendungsbereich des NV Bühne unterliegt, nicht von Bedeutung, sondern dafür, ob er vertragsgemäß beschäftigt wird oder nicht (BAG 25. Februar 2009 - 7 AZR 942/07 - Rn. 23; 28. Januar 2009 - 4 AZR 987/07 - Rn. 27 f., aaO) .

  • BAG, 30.08.2017 - 7 AZR 864/15

    Befristung - Eigenart der Arbeitsleistung - Schauspieler in einer Krimiserie

    Auszug aus BAG, 13.12.2017 - 7 AZR 369/16
    Die Abwägung der beiderseitigen Interessen ist Bestandteil der Sachgrundprüfung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 TzBfG (dazu ausführlich BAG 30. August 2017 - 7 AZR 864/15 - Rn. 30 ff.) .

    Dagegen kann die Befristung eines Arbeitsvertrags mit einem Arbeitnehmer, der nach dem Inhalt der geschuldeten Tätigkeit keinen oder nur einen unmaßgeblichen Einfluss auf die Umsetzung der künstlerischen Konzeption hat, nicht auf § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 TzBfG gestützt werden (BAG 30. August 2017 - 7 AZR 864/15 - Rn. 33; 2. August 2017 - 7 AZR 601/15 - Rn. 48) .

    Damit sind die Umstände, die eine bestimmte Tätigkeit kennzeichnen und daher in diesem speziellen Zusammenhang den Einsatz aufeinanderfolgender befristeter Arbeitsverträge rechtfertigen können, konkret und genau bezeichnet (BAG 30. August 2017 - 7 AZR 864/15 - Rn. 37) .

    Den Anforderungen des Unionsrechts, wonach die Gerichte dazu verpflichtet sind, durch Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls auszuschließen, dass Arbeitgeber missbräuchlich auf befristete Arbeitsverträge zurückgreifen (vgl. EuGH 21. September 2016 - C-614/15 - [Popescu] Rn. 44, 65 f.; 14. September 2016 - C-16/15 - [Pérez López] Rn. 31; 26. November 2014 - C-22/13 ua. - [Mascolo ua.] Rn. 77, 101 f.; 3. Juli 2014 - C-362/13 ua. - [Fiamingo ua.] Rn. 62; 26. Januar 2012 - C-586/10 - [Kücük] Rn. 40) , wird außerdem durch das Erfordernis einer umfassenden Interessenabwägung Rechnung getragen (BAG 30. August 2017 - 7 AZR 864/15 - Rn. 37) .

  • BAG, 28.09.2016 - 7 AZR 128/14

    Aufhebungsklage - Nichtverlängerungsmitteilung

    Auszug aus BAG, 13.12.2017 - 7 AZR 369/16
    Mit der Regelung in § 69 Abs. 8 NV Bühne haben die Tarifvertragsparteien die Wirksamkeit der Nichtverlängerungsmitteilung als ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis iSv. § 256 Abs. 1 ZPO ausgestaltet (BAG 28. September 2016 - 7 AZR 128/14 - Rn. 39, BAGE 157, 44; 15. Mai 2013 - 7 AZR 665/11 - Rn. 29, BAGE 145, 142) .

    Es bedarf vielmehr einer auf die Person des betroffenen Arbeitnehmers konkret bezogenen und nachvollziehbaren Begründung für die beabsichtigte Nichtverlängerung, damit der Arbeitnehmer bei der Darlegung seines Standpunkts auf sie eingehen kann (vgl. BAG 28. September 2016 - 7 AZR 128/14 - Rn. 55, BAGE 157, 44; 18. April 1986 - 7 AZR 114/85 - zu I 3 b der Gründe, BAGE 51, 375) .

    Ausreichend ist es, dass der Intendant seine subjektive Motivation für die Nichtverlängerung des Vertrags offenlegt (BAG 28. September 2016 - 7 AZR 128/14 - Rn. 55, aaO; 26. August 1998 - 7 AZR 263/97 - zu 3 b der Gründe, BAGE 89, 339) .

  • EuGH, 26.02.2015 - C-238/14

    Luxemburg hat seine Pflicht verletzt, in Bezug auf die Kurzzeit-Beschäftigten des

    Auszug aus BAG, 13.12.2017 - 7 AZR 369/16
    Die Umstände können sich etwa aus der besonderen Art der Aufgaben, zu deren Erfüllung solche Verträge geschlossen wurden, und deren Wesensmerkmalen oder ggf. aus der Verfolgung eines legitimen sozialpolitischen Ziels durch einen Mitgliedstaat ergeben (EuGH 26. Februar 2015 - C-238/14 - [Kommission/Luxemburg] Rn. 44; 26. November 2014 - C-22/13 ua. - [Mascolo ua.] Rn. 87 mwN) .

    Das bedeutet allerdings nicht, dass es dem Mitgliedstaat erlaubt ist, hinsichtlich einer bestimmten Branche nicht der Pflicht nachzukommen, eine Maßnahme zu ergreifen, die geeignet ist, Missbrauch durch aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge zu verhindern (EuGH 26. Februar 2015 - C-238/14 - [Kommission/Luxemburg] Rn. 51; 26. November 2014 - C-22/13 ua. - [Mascolo ua.] Rn. 88) .

    Die vorliegend maßgeblichen unionsrechtlichen Fragen sind durch die Rechtsprechung des EuGH (vgl. Urteile vom 26. Februar 2015 - C-238/14 - [Kommission/Luxemburg]; 26. November 2014 - C-22/13 ua. - [Mascolo ua.] Rn. 75; 3. Juli 2014 - C-362/13 ua. - [Fiamingo ua.] Rn. 59; 13. März 2014 - C-190/13 - [Márquez Samohano] Rn. 51) geklärt.

  • EuGH, 03.07.2014 - C-362/13

    Indem sie eine Höchstdauer von einem Jahr für aufeinanderfolgende befristete

    Auszug aus BAG, 13.12.2017 - 7 AZR 369/16
    Die Rahmenvereinbarung erkennt überdies ausweislich des zweiten und des dritten Absatzes ihrer Präambel sowie der Nrn. 8 und 10 ihrer Allgemeinen Erwägungen an, dass befristete Arbeitsverträge für die Beschäftigung in bestimmten Branchen oder bestimmten Berufen und Tätigkeiten charakteristisch sein können (vgl. EuGH 26. November 2014 - C-22/13 ua. - [Mascolo ua.] Rn. 75; 3. Juli 2014 - C-362/13 ua. - [Fiamingo ua.] Rn. 59; 13. März 2014 - C-190/13 - [Márquez Samohano] Rn. 51) .

    Den Anforderungen des Unionsrechts, wonach die Gerichte dazu verpflichtet sind, durch Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls auszuschließen, dass Arbeitgeber missbräuchlich auf befristete Arbeitsverträge zurückgreifen (vgl. EuGH 21. September 2016 - C-614/15 - [Popescu] Rn. 44, 65 f.; 14. September 2016 - C-16/15 - [Pérez López] Rn. 31; 26. November 2014 - C-22/13 ua. - [Mascolo ua.] Rn. 77, 101 f.; 3. Juli 2014 - C-362/13 ua. - [Fiamingo ua.] Rn. 62; 26. Januar 2012 - C-586/10 - [Kücük] Rn. 40) , wird außerdem durch das Erfordernis einer umfassenden Interessenabwägung Rechnung getragen (BAG 30. August 2017 - 7 AZR 864/15 - Rn. 37) .

    Die vorliegend maßgeblichen unionsrechtlichen Fragen sind durch die Rechtsprechung des EuGH (vgl. Urteile vom 26. Februar 2015 - C-238/14 - [Kommission/Luxemburg]; 26. November 2014 - C-22/13 ua. - [Mascolo ua.] Rn. 75; 3. Juli 2014 - C-362/13 ua. - [Fiamingo ua.] Rn. 59; 13. März 2014 - C-190/13 - [Márquez Samohano] Rn. 51) geklärt.

  • BAG, 26.08.1998 - 7 AZR 263/97

    Nichtverlängerung des befristeten Arbeitsvertrages einer Schauspielmusikerin

    Auszug aus BAG, 13.12.2017 - 7 AZR 369/16
    aa) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist die Befristung von Arbeitsverträgen des künstlerisch tätigen Bühnenpersonals sachlich gerechtfertigt, weil der Arbeitgeber auf diese Weise die künstlerischen Vorstellungen des Intendanten mit dem von ihm dafür als geeignet angesehenen künstlerischen Bühnenpersonal verwirklichen und dem Abwechslungsbedürfnis des Publikums Rechnung tragen kann (BAG 2. August 2017 - 7 AZR 601/15 - Rn. 47; 2. Juli 2003 - 7 AZR 612/02 - zu I 3 b der Gründe, BAGE 107, 28; 26. August 1998 - 7 AZR 263/97 - zu 1 b der Gründe, BAGE 89, 339; 23. Oktober 1991 - 7 AZR 56/91 - zu II 3 a der Gründe, BAGE 69, 1; 18. April 1986 - 7 AZR 114/85 - zu IV der Gründe, BAGE 51, 374; 21. Mai 1981 - 2 AZR 1117/78 - zu II 1 und 2 der Gründe, BAGE 35, 309) .

    Ausreichend ist es, dass der Intendant seine subjektive Motivation für die Nichtverlängerung des Vertrags offenlegt (BAG 28. September 2016 - 7 AZR 128/14 - Rn. 55, aaO; 26. August 1998 - 7 AZR 263/97 - zu 3 b der Gründe, BAGE 89, 339) .

    Da ein wirksam befristetes Arbeitsverhältnis allein aufgrund der vereinbarten Befristung endet und die Tarifvertragsparteien auf die Festlegung materieller Gründe für die Nichtverlängerungsmitteilung verzichtet haben, ist die Nichtverlängerungsmitteilung nicht darauf zu überprüfen, ob sie durch das Vorliegen objektiver Gründe gerechtfertigt ist (vgl. BAG 15. Mai 2013 - 7 AZR 665/11 - Rn. 45, BAGE 145, 142; 26. August 1998 - 7 AZR 263/97 - zu 3 der Gründe mwN, aaO) .

  • BAG, 18.04.1986 - 7 AZR 114/85

    Pflicht zur Mitteilung der Gründe für die Nichtverlängerung des Arbeitsvertrages

    Auszug aus BAG, 13.12.2017 - 7 AZR 369/16
    aa) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist die Befristung von Arbeitsverträgen des künstlerisch tätigen Bühnenpersonals sachlich gerechtfertigt, weil der Arbeitgeber auf diese Weise die künstlerischen Vorstellungen des Intendanten mit dem von ihm dafür als geeignet angesehenen künstlerischen Bühnenpersonal verwirklichen und dem Abwechslungsbedürfnis des Publikums Rechnung tragen kann (BAG 2. August 2017 - 7 AZR 601/15 - Rn. 47; 2. Juli 2003 - 7 AZR 612/02 - zu I 3 b der Gründe, BAGE 107, 28; 26. August 1998 - 7 AZR 263/97 - zu 1 b der Gründe, BAGE 89, 339; 23. Oktober 1991 - 7 AZR 56/91 - zu II 3 a der Gründe, BAGE 69, 1; 18. April 1986 - 7 AZR 114/85 - zu IV der Gründe, BAGE 51, 374; 21. Mai 1981 - 2 AZR 1117/78 - zu II 1 und 2 der Gründe, BAGE 35, 309) .

    Es bedarf vielmehr einer auf die Person des betroffenen Arbeitnehmers konkret bezogenen und nachvollziehbaren Begründung für die beabsichtigte Nichtverlängerung, damit der Arbeitnehmer bei der Darlegung seines Standpunkts auf sie eingehen kann (vgl. BAG 28. September 2016 - 7 AZR 128/14 - Rn. 55, BAGE 157, 44; 18. April 1986 - 7 AZR 114/85 - zu I 3 b der Gründe, BAGE 51, 375) .

    Im Ladungsschreiben müssen die Gründe für die Nichtverlängerung nicht mitgeteilt werden (Bolwin/Sponer Bühnen- und Orchesterrecht Stand November 2017 Teil A I § 61 NV Bühne Rn. 61; Schneider in Nix/Hegemann/Hemke Normalvertrag Bühne 2. Aufl. § 61 Rn. 35; vgl. zu § 24 Abs. 4 Normalvertrag Tanz BAG 18. April 1986 - 7 AZR 114/85 - zu III der Gründe, BAGE 51, 375) .

  • BAG, 25.02.2009 - 7 AZR 942/07

    Bühnenkünstler - Theaterplastiker - Schiedsvereinbarung

    Auszug aus BAG, 13.12.2017 - 7 AZR 369/16
    Deshalb stellt die Tarifbestimmung, die erkennbar alle Arbeitsverhältnisse erfassen soll, die von einer ausschließlich oder überwiegend künstlerischen Tätigkeit geprägt sind, darauf ab, ob im Arbeitsvertrag vereinbart ist, dass der Arbeitnehmer überwiegend künstlerisch tätig ist (vgl. BAG 25. Februar 2009 - 7 AZR 942/07 - Rn. 23; 28. Januar 2009 - 4 AZR 987/07 - Rn. 26, BAGE 129, 225) .

    Machen die Arbeitsvertragsparteien von dieser Möglichkeit einer vertraglichen Eingrenzung Gebrauch, dann ist der maßgebende Tätigkeitsbereich schon aufgrund dieser Willensübereinkunft als überwiegend künstlerisch anzusehen und damit auch sachlich geeignet, den besonderen Regelungen des speziell für den künstlerischen Bereich geschaffenen Tarifvertrags NV Bühne zu unterfallen (BAG 25. Februar 2009 - 7 AZR 942/07 - Rn. 23; 28. Januar 2009 - 4 AZR 987/07 - Rn. 27, BAGE 129, 225) .

    Ein möglicher Widerspruch zwischen der von einem Angehörigen der in § 1 Abs. 3 Satz 2 NV Bühne genannten Berufsgruppen tatsächlich ausgeübten Tätigkeit und der Charakterisierung dieser Tätigkeit als überwiegend künstlerisch ist für die Frage, ob er dem personellen Anwendungsbereich des NV Bühne unterliegt, nicht von Bedeutung, sondern dafür, ob er vertragsgemäß beschäftigt wird oder nicht (BAG 25. Februar 2009 - 7 AZR 942/07 - Rn. 23; 28. Januar 2009 - 4 AZR 987/07 - Rn. 27 f., aaO) .

  • BAG, 02.08.2017 - 7 AZR 601/15

    Aufhebungsklage - Änderungsnichtverlängerungsmitteilung - Befristung- Eigenart

  • BVerfG, 17.07.1984 - 1 BvR 816/82

    Anachronistischer Zug: Politisches Straßentheater; Beleidigung; Kunstfreiheit

  • EuGH, 13.03.2014 - C-190/13

    Márquez Samohano - Sozialpolitik - Richtlinie 1999/70/EG -

  • BAG, 28.09.2016 - 7 AZR 549/14

    Befristung nach dem WissZeitVG - Haushaltsbefristung - Verhältnis von WissZeitVG

  • EuGH, 14.09.2016 - C-16/15

    Der Rückgriff auf aufeinanderfolgende befristete Verträge zur Deckung eines

  • EuGH, 21.09.2016 - C-614/15

    Popescu - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 99 der Verfahrensordnung des

  • BAG, 19.03.2014 - 5 AZR 954/12

    Umstellung der Reihenfolge der Hilfsanträge im Revisionsverfahren - Gutschrift

  • BAG, 12.12.2012 - 10 AZR 922/11

    Jahressonderzahlung - Zwölftelung

  • EuGH, 26.01.2012 - C-586/10

    Die Verlängerung befristeter Arbeitsverträge kann auch dann durch einen

  • BAG, 11.03.1982 - 2 AZR 233/81

    Vertragsverlängerung

  • BAG, 17.11.2010 - 4 AZR 118/09

    Auslegung eines Tarifvertrages - Senioritätsprinzip

  • BAG, 23.10.1991 - 7 AZR 56/91

    Nichtverlängerungsmitteilung/Mutterschutz

  • BAG, 16.11.1995 - 6 AZR 229/95

    Erster Konzertstimmer - Tarifliche Vergütung

  • BAG, 21.05.1981 - 2 AZR 1117/78

    Einstellung mit befristeten Normalverträgen für Bühnenpersonal - Rechtfertigung

  • BAG, 02.07.2003 - 7 AZR 612/02

    Wirksamkeit einer arbeitsvertraglich vereinbarten auflösenden Bedingung

  • BAG, 18.05.2016 - 7 AZR 533/14

    Befristung - Verhältnis von WissZeitVG und TzBfG

  • LAG Köln, 17.05.2016 - 12 Sa 991/15

    Rechtsfolgen der fehlenden Wiedergabe der ehrenamtlichen Richter im Urteilsrubrum

  • BAG, 14.05.2013 - 1 ABR 10/12

    Betriebsrat - Tendenzträger - karitative Einrichtungen - Schulassistenten

  • BAG, 08.12.2010 - 7 AZR 438/09

    Tarifvertragliche Altersgrenze

  • BAG, 25.04.2018 - 7 AZR 520/16

    Befristung einer Arbeitszeiterhöhung - Inhaltskontrolle

    Das ergibt sich aus dem Wortlaut der Tarifbestimmung, von dem bei der Tarifauslegung vorrangig auszugehen ist (st. Rspr., vgl. zB BAG 13. Dezember 2017 - 7 AZR 369/16 - Rn. 53; 12. Dezember 2012 - 10 AZR 922/11 - Rn. 10, BAGE 144, 117) .
  • BAG, 24.02.2021 - 7 AZR 108/20

    Sachgrundlose Befristung - Verlängerung - Arbeitszeitreduzierung

    Der Wortlaut der Tarifbestimmung, von dem bei der Tarifauslegung vorrangig auszugehen ist (st. Rspr., vgl. zB BAG 25. April 2018 - 7 AZR 520/16 - Rn. 30; 13. Dezember 2017 - 7 AZR 369/16 - Rn. 53, BAGE 161, 179; 12. Dezember 2012 - 10 AZR 922/11 - Rn. 10, BAGE 144, 117) , enthält keinerlei Hinweis auf eine entsprechende ermessensgebundene Vereinbarungspflicht und regelt keinerlei Ermessensausübungsvoraussetzungen.
  • BAG, 21.12.2022 - 7 AZR 448/21

    Nichtverlängerungsmitteilung - Anhörung des Bühnenmitglieds

    Die Nichtverlängerungsmitteilung ist vielmehr auch dann unwirksam, wenn der Arbeitgeber die tariflich vorgesehene Anhörung nicht ordnungsgemäß durchführt (st. Rspr., vgl. zuletzt zu § 69 Abs. 5 NV Bühne BAG 13. Dezember 2017 - 7 AZR 369/16 - Rn. 49 mwN, BAGE 161, 179) .

    Der Arbeitgeber hat daher insbesondere die Regelungen in § 61 Abs. 4 bis 6 NV Bühne zu beachten (vgl. zu § 69 Abs. 4 bis 6 NV Bühne BAG 13. Dezember 2017 - 7 AZR 369/16 - aaO; 15. Mai 2013 - 7 AZR 665/11 - Rn. 42, BAGE 145, 142) .

    Es bedarf vielmehr einer auf die Person des betroffenen Bühnenmitglieds konkret bezogenen und nachvollziehbaren Begründung für die beabsichtigte Nichtverlängerung, damit der Arbeitnehmer bei der Darlegung seines Standpunkts auf sie eingehen kann (vgl. BAG 13. Dezember 2017 - 7 AZR 369/16 - Rn. 50, BAGE 161, 179; 28. September 2016 - 7 AZR 128/14 - Rn. 55, BAGE 157, 44; 18. April 1986 - 7 AZR 114/85 - zu I 3 b der Gründe, BAGE 51, 375) .

    Da ein wirksam befristetes Arbeitsverhältnis allein aufgrund der vereinbarten Befristung endet und die Tarifvertragsparteien auf die Festlegung materieller Gründe für die Nichtverlängerungsmitteilung verzichtet haben, ist die Nichtverlängerungsmitteilung nicht darauf zu überprüfen, ob sie durch das Vorliegen objektiver Gründe gerechtfertigt ist (BAG 13. Dezember 2017 - 7 AZR 369/16 - aaO mwN).

    bb) Zu einer ordnungsgemäßen Anhörung gehört, dass diese durch die beim Arbeitgeber entscheidungsbefugte(n) Person(en) oder entsprechend der maßgeblichen Vertretungsregelung erfolgt (vgl. zu den Einzelheiten BAG 13. Dezember 2017 - 7 AZR 369/16 - Rn. 51 mwN, BAGE 161, 179) .

    Im Ladungsschreiben müssen die Gründe für die Nichtverlängerung allerdings noch nicht mitgeteilt werden (vgl. zu § 69 Abs. 4 Satz 2 NV Bühne BAG 13. Dezember 2017 - 7 AZR 369/16 - Rn. 53 mwN, aaO) .

    aa) Die Anhörung im Anhörungstermin beginnt mit der Mitteilung der Gründe durch den Arbeitgeber (vgl. BAG 13. Dezember 2017 - 7 AZR 369/16 - Rn. 53, BAGE 161, 179) .

    Die Anhörung soll dem Bühnenmitglied Gelegenheit geben, zu den mitgeteilten Gründen für die Nichtverlängerung Stellung zu nehmen und die aus seiner Sicht für die Vertragsverlängerung sprechenden Umstände anzugeben, so dass der Arbeitgeber seine Entscheidung zum Ausspruch der Nichtverlängerungsmitteilung unter Berücksichtigung der von dem Bühnenmitglied vorgetragenen Gegenargumente überdenken und überprüfen kann (vgl. BAG 13. Dezember 2017 - 7 AZR 369/16 - Rn. 53, BAGE 161, 179; 15. Mai 2013 - 7 AZR 665/11 - Rn. 45, BAGE 145, 142).

  • ArbG Köln, 24.04.2020 - 19 Ha 6/18

    Solosänger - Vereinbarung Nichtanrechnung von Spielzeiten

    Insbesondere sei das "Bühnenrecht" mit europäischem Recht vereinbar, wie das Bundesarbeitsgericht zuletzt in seiner Entscheidung vom 13.12.2017, 7 AZR 369/16 betont habe, auch wenn § 61 Absatz 3 Unterabsatz 3 NV-Bühne nicht Gegenstand der dortigen Entscheidung gewesen sei.

    Jedenfalls habe sich auch der 7. Senat des Bundesarbeitsgerichts in seiner Entscheidung vom 13.12.2017 zum Az. 7 AZR 369/16 nicht mit der Europarechtskonformität gerade dieser tarifvertraglichen Regelung befasst.

    So hat das Bundesarbeitsgericht schon bislang die Ansicht vertreten, dass, wenn die widerstreitenden Interessen der Parteien bereits in einem auf das Arbeitsverhältnis anwendbaren Tarifvertrag zum Ausgleich gebracht sind und das Bestandsschutzinteresse der Arbeitnehmer dabei angemessen berücksichtigt wird, die (Arbeits-)Gerichte an diese von den Tarifvertragsparteien vorgenommene Abwägung gebunden sind (BAG vom 13.12.2017, 7 AZR 369/16, juris).

    Allerdings steht den Tarifvertragsparteien bei ihrer Normsetzung eine Einschätzungsprärogative zu, soweit es um die Beurteilung der tatsächlichen Gegebenheiten, der betroffenen Interessen und der Regelungsfolgen geht (BAG vom 13.12.2017, 7 AZR 369/16, juris).

    (BAG vom 13.12.2017, 7 AZR 369/16, juris).

    In seiner Entscheidung vom 13.12.2017 (7 AZR 369/16) hat das Bundesarbeitsgericht herausgestellt, dass es davon ausgehe, dass der gebotene europarechtliche Mindestbestandsschutz im Rahmen des NV Bühne jedenfalls dadurch gewährleistet sei, dass das Arbeitsverhältnis nach Ablauf von 15 Jahren nicht mehr durch Ausspruch einer Nichtverlängerungsmitteilung beendet werden könne (Rdn. 42, zit. nach juris).

  • BAG, 24.03.2021 - 10 AZR 16/20

    Bestimmtheit einer Beschäftigungsklage

    Der Beschäftigungsanspruch ist zwingend zukunftsgerichtet (vgl. BAG 24. Mai 2018 - 2 AZR 67/18 - Rn. 44, BAGE 163, 24; 13. Dezember 2017 - 7 AZR 369/16 - Rn. 32, BAGE 161, 179; 18. Oktober 2017 - 10 AZR 47/17 - Rn. 12, BAGE 160, 325; 2. November 2016 - 10 AZR 419/15 - Rn. 14; 13. Juni 1985 - 2 AZR 410/84 - zu C der Gründe) .
  • BAG, 20.03.2019 - 7 AZR 237/17

    Nichtverlängerungsmitteilung - Altersdiskriminierung

    Mit der Regelung in § 96 Abs. 8 NV Bühne haben die Tarifvertragsparteien die Wirksamkeit der Nichtverlängerungsmitteilung als ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis iSv. § 256 Abs. 1 ZPO ausgestaltet (vgl. zu § 69 Abs. 8 NV Bühne: BAG 13. Dezember 2017 - 7 AZR 369/16 - Rn. 46, BAGE 161, 179; 2. August 2017 - 7 AZR 601/15 - Rn. 22; 15. Mai 2013 - 7 AZR 665/11 - Rn. 29, BAGE 145, 142) .
  • VGH Hessen, 23.05.2018 - 22 A 164/17

    Gewandmeister als künstlerisch Beschäftigter

    Insoweit kommt es maßgeblich darauf an, dass die Pflicht zur künstlerischen Leistung - von der bewussten Scheinabrede gem. § 117 BGB abgesehen - vertraglich vereinbart ist und nicht nur in derart seltenen und vom Gewicht her geringfügigen Fällen anfällt und gefordert ist, dass allenfalls von einer Randerscheinung gesprochen werden kann (BVerwG, Beschluss vom 7. Dezember 1994 - BVerwG 6 P 29/92 -, juris Rdnr. 14; Burkholz, HPVG, 4. Aufl. 2016 § 104 Nr. 3; BAG, Urteil vom 13. Dezember 2017 - 7 AZR 369/16 -, juris Rdnr. 27).

    Denn die arbeitsvertragliche Vereinbarung bestimmt den Inhalt der arbeitsvertraglich geschuldeten Tätigkeit und damit den Rahmen und die Grenzen des arbeitsvertraglichen Direktionsrechts (BAG, Urteil vom 13. Dezember 2017 - 7 AZR 369/16 -, juris Rdnr. 22 und vom 28. Januar 2009 - 4 AZR 987/07 -, juris Rdnr. 27).

    Insoweit handelt es sich nicht um eine Frage des Anwendungsbereichs des HPVG, sondern der angemessenen Beschäftigung (vgl. dazu BAG, Urteil vom 13. Dezember 2017 - 7 AZR 369/16 -, juris Rdnr. 27; OVG Lüneburg, Beschluss vom 10. Januar 2018 - 18 LP 2/16 -, juris Rdnr. 28).

  • LAG München, 29.07.2022 - 1 Sa 681/21

    Gemeindepastor, Befristung, Eigenart der Arbeitsleistung, Tendenzträger

    Zwar knüpft § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 TzBfG an der Eigenart der Arbeitsleistung und nicht an der Tendenzträgereigenschaft an (BAG 13.12.2017 - 7 AZR 369/16 - Rn. 23).

    Die Abwägung der beiderseitigen Interessen ist Bestandteil der Sachgrundprüfung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 TzBfG (zur Abwägung mit dem Grundrecht der Kunstfreiheit, Art. 5 Abs. 3 GG: BAG 13.12.2017 - 7 AZR 369/16 - Rn. 21; ausführlich BAG 30.08.2017 - 7 AZR 864/15 - Rn. 30 ff.).

  • LAG Köln, 22.04.2021 - 6 Sa 1065/20

    Bühnenschiedsgericht; Nichtverlängerungsmitteilung; Anhörung

    Aus den bereits zitierten und den Parteien bekannten Entscheidungen des siebten Senats des Bundesarbeitsgerichts (BAG v. 15.02.2012 - 7 AZR 626/10 - BAG v. 15.05.2013 - 7 AZR 665/11 - BAG v. 28.09.2016 - 7 AZR 128/14 - BAG v. 13.12.2017 - 7 AZR 369/16 -) ergeben sich die folgenden Erkenntnisse:.

    Es ist damit unerheblich, welche konkreten Gründe dem Beklagten in welchen Gesprächen wann und mit welchen Worten mitgeteilt worden sind; unerheblich ist weiter, ob solche vorab gegebenen Mitteilungen mündlich oder schriftlich erfolgt sind; unerheblich ist auch, wie so eine Bezugnahme auszulegen ist, ob sie sich also nur auf ein konkretes Gespräch, hier zum Beispiel das Gespräch am Abend des 19.06.2018, bezieht oder auf ein anderes, möglicherweise lange (mehr als ein Monat) zurückliegendes Gespräch, hier zum Beispiel auf das Gespräch vom 02.05.2018 oder auf das vom 21.04.2018; unerheblich ist schließlich die Selbstverständlichkeit (vgl. BAG v. 13.12.2017 - 7 AZR 369/16, Rn. 53), dass es der Arbeitgeberin unbenommen bleibt, der betroffenen Schauspielerin oder dem betroffenen Schauspieler vorab diejenigen Gründe mitzuteilen, die mitzuteilen sie im Anhörungsgespräch beabsichtigt.

  • LAG Köln, 10.12.2020 - 3 Sa 420/20
    Überdies habe das Bundesarbeitsgericht erst letztlich mit Urteil vom 13.12.2017 - 7 AZR 369/16 - festgestellt, dass die Befristungen nach dem NV Bühne europarechtskonform seien.

    So hat das Bundesarbeitsgericht zuletzt mit Urteil vom 13.12.2017 (7 AZR 369/16, NZA 2018, 656) grundlegend zur Vereinbarkeit des NV Bühne mit europäischem Recht Stellung genommen.

  • LAG Düsseldorf, 23.05.2019 - 11 TaBV 44/18

    Auslegungsgrundsätze zum normativen Teil von Tarifverträgen

  • LAG Berlin-Brandenburg, 27.09.2018 - 5 Sa 787/18

    Überprüfung einer Nichtverlängerungsmitteilung - Tarifvertrag für die

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