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   BAG, 14.01.2015 - 7 ABR 95/12   

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https://dejure.org/2015,8776
BAG, 14.01.2015 - 7 ABR 95/12 (https://dejure.org/2015,8776)
BAG, Entscheidung vom 14.01.2015 - 7 ABR 95/12 (https://dejure.org/2015,8776)
BAG, Entscheidung vom 14. Januar 2015 - 7 ABR 95/12 (https://dejure.org/2015,8776)
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Volltextveröffentlichungen (16)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 37 Abs 6 S 1 BetrVG, § 40 Abs 1 BetrVG
    Betriebsrat - Schulung - Mobbingseminar - Erforderlichkeit

  • IWW

    § 37 Abs. 6 Satz 1 BetrVG, § ... 40 Abs. 1 BetrVG, § 37 Abs. 6 BetrVG, § 75 BetrVG, § 85 BetrVG, § 104 BetrVG, § 87 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 7 BetrVG, § 17 Abs. 1 AGG, § 286 ZPO, § 87 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 7, §§ 75, 85, 104 BetrVG

  • REHADAT Informationssystem (Volltext/Leitsatz/Kurzinformation)

    Betriebsrat - Schulung - Mobbingseminar - Erforderlichkeit

  • Wolters Kluwer

    Pflicht des Arbeitgebers zur Übernahme der Kosten der Teilnahme eines Betriebsratsmitglieds an einem Seminar über Mobbing am Arbeitsplatz

  • Betriebs-Berater

    Freistellung von Schulungskosten des stellvertretenden Betriebsratsvorsitzenden für Betriebsratsschulung zum Thema Mobbing

  • bag-urteil.com

    Betriebsrat - Schulung - Mobbingseminar

  • rewis.io

    Betriebsrat - Schulung - Mobbingseminar - Erforderlichkeit

  • ra.de
  • dbb.de PDF, S. 7 (Volltext und Entscheidungsanmerkung)

    Freistellung von den Kosten einer Betriebsratsschulung zum Thema Mobbing

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Pflicht des Arbeitgebers zur Übernahme der Kosten der Teilnahme eines Betriebsratsmitglieds an einem Seminar über Mobbing am Arbeitsplatz

  • datenbank.nwb.de
  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Kosten für eine Mobbing-Schulung sind vom Arbeitgeber zu tragen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • faz.net (Kurzinformation)

    Muss mein Chef die Kosten für Betriebsratsschulungen tragen?

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Das Mobbingseminar des Betriebsrats

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Mobbing-Seminar - Muss der Arbeitgeber die Teilnahme eines Betriebsratsmitglieds an der externen Schulung finanzieren?

  • dgbrechtsschutz.de (Kurzinformation)

    Kosten für Schulungen von Betriebsräten

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Betriebsratsschulung - Thema Mobbing - Freistellung von Schulungskosten des stellvertretenden Betriebsratsvorsitzenden

  • k44.de (Kurzinformation)

    Muss mein Chef die Kosten für Betriebsratsschulungen tragen?

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Arbeitgeber muss Betriebsrat Seminar zu Mobbing bezahlen

Besprechungen u.ä. (3)

  • meyer-koering.de (Entscheidungsbesprechung)

    Mobbing-Seminar für Betriebsrat : Übernahme der Schulungskosten?

  • Jurion (Entscheidungsbesprechung)

    Kosten der Teilnahme an "Mobbing"-Seminar durch Betriebsratsmitglied trägt Arbeitgeber

  • dbb.de PDF, S. 7 (Volltext und Entscheidungsanmerkung)

    Freistellung von den Kosten einer Betriebsratsschulung zum Thema Mobbing

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA 2015, 632
  • BB 2015, 1137
  • BB 2015, 1212
  • DB 2015, 1606
 
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Wird zitiert von ... (33)Neu Zitiert selbst (7)

  • BAG, 19.03.2008 - 7 ABR 2/07

    Betriebsratsmitglied - Schulungskosten

    Auszug aus BAG, 14.01.2015 - 7 ABR 95/12
    Zu den vom Arbeitgeber zu tragenden Kosten gehören neben den eigentlichen Seminargebühren die notwendigen Reise-, Übernachtungs- und Verpflegungskosten des Betriebsratsmitglieds (BAG 19. März 2008 - 7 ABR 2/07 - Rn. 12 mwN) .

    Der Betriebsrat ist deshalb allerdings nicht gehalten, anhand einer umfassenden Marktanalyse den günstigsten Anbieter zu ermitteln und ohne Rücksicht auf andere Erwägungen auszuwählen (BAG 19. März 2008 - 7 ABR 2/07 - Rn. 15) .

    Er muss nicht die kostengünstigste Schulungsveranstaltung auswählen, wenn er eine andere Schulung für qualitativ besser hält (BAG 19. März 2008 - 7 ABR 2/07 - Rn. 24) .

    Die Würdigung des Beschwerdegerichts, ob der Betriebsrat die Teilnahme eines Betriebsratsmitglieds an einer Schulungsveranstaltung iSv. § 37 Abs. 6 Satz 1 BetrVG für erforderlich halten durfte, kann im Rechtsbeschwerdeverfahren nur eingeschränkt darauf überprüft werden, ob der Rechtsbegriff selbst verkannt wurde und ob die Besonderheiten des Einzelfalls vollständig und frei von Verstößen gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze abgewogen wurden (st. Rspr., vgl. BAG 19. März 2008 - 7 ABR 2/07 - Rn. 17 mwN; 20. August 2014 - 7 ABR 64/12 - Rn. 17 ) .

  • BAG, 20.08.2014 - 7 ABR 64/12

    Schulungskosten eines Betriebsratsmitglieds

    Auszug aus BAG, 14.01.2015 - 7 ABR 95/12
    Nach § 40 Abs. 1 BetrVG hat der Arbeitgeber die Kosten zu tragen, die anlässlich der Teilnahme eines Betriebsratsmitglieds an einer Schulungsveranstaltung nach § 37 Abs. 6 BetrVG entstanden sind, sofern das bei der Schulung vermittelte Wissen für die Betriebsratsarbeit erforderlich ist (vgl. BAG 20. August 2014 - 7 ABR 64/12 - Rn. 14) .

    Für andere Schulungsveranstaltungen muss ein aktueller, betriebsbezogener Anlass für die Annahme bestehen, dass die in der Schulungsveranstaltung zu erwerbenden besonderen Kenntnisse derzeit oder in naher Zukunft von dem zu schulenden Betriebsratsmitglied benötigt werden, damit der Betriebsrat seine Beteiligungsrechte sach- und fachgerecht ausüben kann (st. Rspr., vgl. BAG 12. Januar 2011 -  7 ABR 94/09  - Rn. 19 mwN; 18. Januar 2012 - 7 ABR 73/10  - Rn. 25 , BAGE 140, 277 ; 20. August 2014 - 7 ABR 64/12 - Rn. 15 mwN) .

    Die Teilnahme an einer Schulungsveranstaltung ist nicht erforderlich, wenn sich der Betriebsrat vergleichbare Kenntnisse zumutbar und kostengünstiger auf andere Weise verschaffen kann (vgl. BAG 18. Januar 2012 - 7 ABR 73/10 - Rn. 27 mwN, BAGE 140, 277; 20. August 2014 - 7 ABR 64/12 - Rn. 16 mwN ) .

    Die Würdigung des Beschwerdegerichts, ob der Betriebsrat die Teilnahme eines Betriebsratsmitglieds an einer Schulungsveranstaltung iSv. § 37 Abs. 6 Satz 1 BetrVG für erforderlich halten durfte, kann im Rechtsbeschwerdeverfahren nur eingeschränkt darauf überprüft werden, ob der Rechtsbegriff selbst verkannt wurde und ob die Besonderheiten des Einzelfalls vollständig und frei von Verstößen gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze abgewogen wurden (st. Rspr., vgl. BAG 19. März 2008 - 7 ABR 2/07 - Rn. 17 mwN; 20. August 2014 - 7 ABR 64/12 - Rn. 17 ) .

  • BAG, 18.01.2012 - 7 ABR 73/10

    Schulung für Betriebsratsmitglieder

    Auszug aus BAG, 14.01.2015 - 7 ABR 95/12
    Für andere Schulungsveranstaltungen muss ein aktueller, betriebsbezogener Anlass für die Annahme bestehen, dass die in der Schulungsveranstaltung zu erwerbenden besonderen Kenntnisse derzeit oder in naher Zukunft von dem zu schulenden Betriebsratsmitglied benötigt werden, damit der Betriebsrat seine Beteiligungsrechte sach- und fachgerecht ausüben kann (st. Rspr., vgl. BAG 12. Januar 2011 -  7 ABR 94/09  - Rn. 19 mwN; 18. Januar 2012 - 7 ABR 73/10  - Rn. 25 , BAGE 140, 277 ; 20. August 2014 - 7 ABR 64/12 - Rn. 15 mwN) .

    Dieser entbindet ihn jedoch nicht von der Obliegenheit, im Streitfall darzulegen, weshalb das zu der Schulung entsandte Betriebsratsmitglied die dort vermittelten Kenntnisse benötigt, damit das Gremium des Betriebsrats seine gesetzlichen Aufgaben sach- und fachgerecht wahrnehmen kann (vgl. BAG 18. Januar 2012 - 7 ABR 73/10 - Rn. 27, BAGE 140, 277) .

    Die Teilnahme an einer Schulungsveranstaltung ist nicht erforderlich, wenn sich der Betriebsrat vergleichbare Kenntnisse zumutbar und kostengünstiger auf andere Weise verschaffen kann (vgl. BAG 18. Januar 2012 - 7 ABR 73/10 - Rn. 27 mwN, BAGE 140, 277; 20. August 2014 - 7 ABR 64/12 - Rn. 16 mwN ) .

  • BAG, 15.01.1997 - 7 ABR 14/96

    Übernahme von Schulungskosten für die Teilnahme eines Betriebsratsmitglieds an

    Auszug aus BAG, 14.01.2015 - 7 ABR 95/12
    Schwierigkeiten bereitet vor allem das Erkennen von Mobbing, die Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Betroffenen sowie die Abgrenzung gegenüber sozial anerkannten Verhaltensweisen am Arbeitsplatz (vgl. BAG 15. Januar 1997 - 7 ABR 14/96 - zu B 1 a der Gründe mwN, BAGE 85, 56) .

    Eine sachgerechte Wahrnehmung dieser Aufgaben (vgl. auch § 17 Abs. 1 AGG) verlangt Kenntnisse über Ursachen und Verläufe von Mobbinggeschehen und das Wissen um konkrete Abhilfemöglichkeiten (vgl. zur Behandlung von Beschwerden nach § 85 BetrVG: BAG 15. Januar 1997 - 7 ABR 14/96 - zu B 1 b der Gründe, BAGE 85, 56) .

  • BAG, 12.01.2011 - 7 ABR 94/09

    Erforderlichkeit der Kosten einer Rhetorikschulung - Bestimmtheit des

    Auszug aus BAG, 14.01.2015 - 7 ABR 95/12
    Für andere Schulungsveranstaltungen muss ein aktueller, betriebsbezogener Anlass für die Annahme bestehen, dass die in der Schulungsveranstaltung zu erwerbenden besonderen Kenntnisse derzeit oder in naher Zukunft von dem zu schulenden Betriebsratsmitglied benötigt werden, damit der Betriebsrat seine Beteiligungsrechte sach- und fachgerecht ausüben kann (st. Rspr., vgl. BAG 12. Januar 2011 -  7 ABR 94/09  - Rn. 19 mwN; 18. Januar 2012 - 7 ABR 73/10  - Rn. 25 , BAGE 140, 277 ; 20. August 2014 - 7 ABR 64/12 - Rn. 15 mwN) .
  • LAG München, 30.10.2012 - 6 TaBV 39/12

    Betriebsratsschulung zum Thema Mobbing

    Auszug aus BAG, 14.01.2015 - 7 ABR 95/12
    Die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts München vom 30. Oktober 2012 - 6 TaBV 39/12 - wird zurückgewiesen.
  • BAG, 08.02.1977 - 1 ABR 124/74

    Schulungsveranstaltung - Vorsitzender eines Betriebsrats - Erforderlichkeit

    Auszug aus BAG, 14.01.2015 - 7 ABR 95/12
    Bei der Prüfung der Angemessenheit der Kosten können auch die Dauer der Veranstaltung im Hinblick auf die behandelten Themen, die örtliche Lage der Schulungsveranstaltung und die Anzahl der zu entsendenden Betriebsratsmitglieder von Bedeutung sein (BAG 8. Februar 1977 - 1 ABR 124/74 - zu II 3 der Gründe mwN) .
  • BAG, 28.09.2016 - 7 AZR 699/14

    Betriebsratsschulung - Erforderlichkeit - betriebliches Eingliederungsmanagement

    Für andere Schulungsveranstaltungen muss ein aktueller, betriebsbezogener Anlass für die Annahme bestehen, dass die in der Schulungsveranstaltung zu erwerbenden besonderen Kenntnisse derzeit oder in naher Zukunft von dem zu schulenden Betriebsratsmitglied benötigt werden, damit der Betriebsrat seine Beteiligungsrechte sach- und fachgerecht ausüben kann (st. Rspr., vgl. BAG 14. Januar 2015 - 7 ABR 95/12 - Rn. 10; 20. August 2014 - 7 ABR 64/12 - Rn. 15 mwN; 18. Januar 2012 - 7 ABR 73/10 - Rn. 25, BAGE 140, 277) .

    Es hängt dabei maßgeblich von der Größe und personellen Zusammensetzung sowie von der Geschäftsverteilung des Betriebsrats ab, ob und inwieweit eines oder mehrere Mitglieder über Spezialkenntnisse verfügen müssen (BAG 14. Januar 2015 - 7 ABR 95/12 - Rn. 12) .

    Er hat darauf zu achten, dass der Schulungszweck in einem angemessenen Verhältnis zu den hierfür aufzuwendenden Mitteln steht (BAG 14. Januar 2015 - 7 ABR 95/12 - Rn. 13; 20. August 2014 - 7 ABR 64/12 - Rn. 16; 18. Januar 2012 - 7 ABR 73/10 - Rn. 27, BAGE 140, 277) .

    Das macht jedoch die Darlegung, weshalb das zu der Schulung entsandte Betriebsratsmitglied die dort vermittelten Kenntnisse benötigt, damit das Gremium des Betriebsrats seine gesetzlichen Aufgaben sach- und fachgerecht wahrnehmen kann, nicht entbehrlich (BAG 14. Januar 2015 - 7 ABR 95/12 - Rn. 11; 18. Januar 2012 - 7 ABR 73/10 - Rn. 27, BAGE 140, 277) .

    Die Würdigung des Berufungsgerichts, ob der Betriebsrat die Teilnahme eines Betriebsratsmitglieds an einer Schulungsveranstaltung iSv. § 37 Abs. 6 Satz 1 BetrVG für erforderlich halten durfte, kann im Revisionsverfahren nur eingeschränkt darauf überprüft werden, ob der Rechtsbegriff selbst verkannt wurde und ob die Besonderheiten des Einzelfalls vollständig und frei von Verstößen gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze abgewogen wurden (st. Rspr., vgl. BAG 14. Januar 2015 - 7 ABR 95/12 - Rn. 14; 20. August 2014 - 7 ABR 64/12 - Rn. 17) .

    Der erforderliche konkrete betriebsbezogene Anlass ist nicht im Sinne eines akuten Ereignisses, sondern im Sinne eines gegenwärtigen Bedürfnisses zu verstehen (BAG 14. Januar 2015 - 7 ABR 95/12 - Rn. 20) .

  • BAG, 14.12.2016 - 7 ABR 8/15

    Betriebsrat - Freistellung von Rechtsanwaltskosten - Vertretung bei

    Die Würdigung des Beschwerdegerichts, ob der Betriebsrat die Heranziehung eines Rechtsanwalts und die Erteilung einer Honorarzusage für erforderlich halten durfte, kann im Rechtsbeschwerdeverfahren nur eingeschränkt darauf überprüft werden, ob der Rechtsbegriff selbst verkannt wurde und ob die Besonderheiten des Einzelfalls vollständig und frei von Verstößen gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze abgewogen wurden (BAG 14. Januar 2015 - 7 ABR 95/12 - Rn. 14; 9. Juni 1999 - 7 ABR 66/97 - zu B II 2 der Gründe, BAGE 92, 26) .
  • BAG, 08.06.2016 - 7 ABR 39/14

    Schwerbehindertenvertretung - Erforderlichkeit der Schulungsteilnahme der

    Zu den vom Arbeitgeber zu tragenden Kosten gehören neben den eigentlichen Seminargebühren die notwendigen Reise-, Übernachtungs- und Verpflegungskosten der Vertrauensperson (vgl. zu den Kosten der Teilnahme eines Betriebsratsmitglieds an einer Schulungsveranstaltung BAG 14. Januar 2015 - 7 ABR 95/12 - Rn. 9) .

    Für andere Schulungsveranstaltungen muss ein aktueller, betriebsbezogener Anlass für die Annahme bestehen, dass die in der Schulungsveranstaltung zu erwerbenden besonderen Kenntnisse derzeit oder in naher Zukunft von der zu schulenden Vertrauensperson benötigt werden, damit die Schwerbehindertenvertretung ihre Aufgaben sach- und fachgerecht wahrnehmen kann (vgl. zu § 37 Abs. 6 BetrVG: BAG 14. Januar 2015 - 7 ABR 95/12 - Rn. 10; 20. August 2014 - 7 ABR 64/12 - Rn. 15; 18. Januar 2012 - 7 ABR 73/10 - Rn. 25, BAGE 140, 277) .

    Dieser entbindet sie jedoch nicht von der Obliegenheit, im Streitfall darzulegen, weshalb die Vertrauensperson die bei der Schulungsveranstaltung vermittelten Kenntnisse benötigt, um ihre gesetzlichen Aufgaben sach- und fachgerecht wahrzunehmen (vgl. zu § 37 Abs. 6 BetrVG: BAG 14. Januar 2015 - 7 ABR 95/12 - Rn. 11; 18. Januar 2012 - 7 ABR 73/10 - Rn. 27, BAGE 140, 277) .

    Bei der Prüfung der Angemessenheit der Kosten können auch die Dauer der Veranstaltung im Hinblick auf die behandelten Themen und die örtliche Lage der Schulungsveranstaltung von Bedeutung sein (vgl. zu § 37 Abs. 6 BetrVG: BAG 14. Januar 2015 - 7 ABR 95/12 - Rn. 13; 20. August 2014 - 7 ABR 64/12 - Rn. 16; 18. Januar 2012 - 7 ABR 73/10 - Rn. 27, aaO) .

    Die Würdigung des Beschwerdegerichts, ob die Schwerbehindertenvertretung die Teilnahme der Vertrauensperson an einer Schulungsveranstaltung iSv. § 96 Abs. 4 Satz 3 SGB IX für erforderlich halten durfte, kann im Rechtsbeschwerdeverfahren nur eingeschränkt darauf überprüft werden, ob der Rechtsbegriff selbst verkannt wurde und ob die Besonderheiten des Einzelfalls vollständig und frei von Verstößen gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze abgewogen wurden (st. Rspr., vgl. BAG 14. Januar 2015 - 7 ABR 95/12 - Rn. 14; 20. August 2014 - 7 ABR 64/12 - Rn. 17) .

  • LAG Berlin-Brandenburg, 09.03.2021 - 11 TaBV 1371/20

    Erforderlichkeit einer Schulung zum AGG + Datenschutz

    Zu den vom Arbeitgeber zu tragenden Kosten gehören neben den eigentlichen Seminargebühren die notwendigen Übernachtungs- und Verpflegungskosten der Vertrauensperson (vgl. zu den Kosten der Teilnahme eines Betriebsratsmitglieds an einer Schulungsveranstaltung BAG 14. Januar 2015 - 7 ABR 95/12 - NZA 2015, 632 ).

    Für andere Schulungsveranstaltungen muss ein aktueller, betriebsbezogener Anlass für die Annahme bestehen, dass die in der Schulungsveranstaltung zu erwerbenden besonderen Kenntnisse derzeit oder in naher Zukunft von dem zu schulenden Mitglied benötigt werden, damit das Gremium seine Beteiligungsrechte sach- und fachgerecht ausüben kann (BAG, Beschluss vom 28. September 2016 - 7 ABR 699/14 - NZA 2017, 69 ; BAG Beschluss vom 14. Januar 2015 - 7 ABR 95/12 - AP Nr. 158 zu § 37 BetrVG 1972 = NZA 2015, 632 ; BAG, Beschluss vom 18. Januar 2012 - 7 ABR 73/10 - BAGE 140, 277 ).

    Es hängt dabei maßgeblich von der Größe und personellen Zusammensetzung sowie von der Geschäftsverteilung des Gremiums ab, ob und inwieweit eines oder mehrere Mitglieder über Spezialkenntnisse verfügen müssen (BAG, Beschluss vom 14. Januar 2015 - 7 ABR 95/12 - juris).

    Dabei muss es sich aber nicht um ein aktuelles oder akutes Ereignis handeln; der Anlass ist vielmehr im Sinne eines gegenwärtigen Bedürfnisses zu verstehen (BAG, Beschluss vom 14. Januar 2015 - 7 ABR 95/12 - juris).

    Nur wenn mehrere gleichzeitig angebotene Veranstaltungen auch nach Ansicht der Beteiligten zu 3.) im Rahmen des ihr zustehenden Beurteilungsspielraums als qualitativ gleichwertig anzusehen sind, kann eine Beschränkung der Kostentragungspflicht des Arbeitgebers auf die Kosten der preiswerteren in Betracht kommen (BAG, Beschluss vom 14. Januar 2015 - 7 ABR 95/12 - juris).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 08.10.2020 - 1 L 72/19

    Haftung des Dienstherrn wegen Mobbings und nicht amtsangemessener Beschäftigung

    (1) Unter Mobbing wird in der Rechtsprechung ein systematisches Anfeinden, Schikanieren oder Diskriminieren von Beschäftigten untereinander oder durch Vorgesetzte verstanden, das über gewöhnliche? von jedermann zu bewältigende berufliche Schwierigkeiten hinausgeht und eine mehr oder weniger schwerwiegende Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts? der Ehre und/oder der Gesundheit des Betroffenen darstellen kann (vgl. BVerwG, Urteile vom 11. Juni 2002 - 2 WD 38.01 -, juris Rn. 21, vom 15. Dezember 2005 - 2 A 4.04 -, juris Rn. 36, vom 28. September 2018 - 2 WD 14.17 -, juris Rn. 86, und vom 5. Dezember 2019 - 2 WD 29.18 -, juris Rn. 26; BGH, Beschluss vom 1. August 2002 - III ZR 277/01 -, juris Rn. 17; BAG, Beschlüsse vom 15. Januar 1997 - 7 ABR 14/96 -, juris Rn. 16, und vom 14. Januar 2015 - 7 ABR 95/12 -, juris Rn. 18, sowie Urteile vom 16. Mai 2007 - 8 AZR 709/06 -, juris Rn. 58, 60, und vom 24. April 2008 - 8 AZR 347/07 -, juris Rn. 29; OVG NRW, Urteil vom 12. Dezember 2013, a. a. O. Rn. 42; BayVGH, Beschluss vom 12. März 2014, a. a. O. Rn. 9; OLG Stuttgart, Urteil vom 28. Juli 2003 - 4 U 51/03 -, juris Rn. 26 f.; OLG Saarbrücken, Urteil vom 11. April 2018 - 5 U 28/17 -, juris Rn. 35).
  • BAG, 17.11.2021 - 7 ABR 27/20

    Betriebsratsschulung - Kostentragungspflicht des Arbeitgebers - Seminarbeigaben

    Für andere Schulungsveranstaltungen muss ein aktueller, betriebsbezogener Anlass für die Annahme bestehen, dass die in der Schulungsveranstaltung zu erwerbenden besonderen Kenntnisse derzeit oder in naher Zukunft von dem zu schulenden Betriebsratsmitglied benötigt werden, damit der Betriebsrat seine Beteiligungsrechte sach- und fachgerecht ausüben kann (st. Rspr., vgl. BAG 14. Januar 2015 - 7 ABR 95/12 - Rn. 10 mwN) .

    Der Betriebsrat ist allerdings nicht gehalten, anhand einer umfassenden Marktanalyse den günstigsten Anbieter zu ermitteln und ohne Rücksicht auf andere Erwägungen auszuwählen (BAG 28. September 2016 - 7 AZR 699/14 - aaO; 14. Januar 2015 - 7 ABR 95/12 - Rn. 13; 19. März 2008 - 7 ABR 2/07 - Rn. 15) .

    Nur wenn mehrere gleichzeitig angebotene Schulungen auch nach Ansicht des Betriebsrats im Rahmen des ihm zustehenden Beurteilungsspielraums als qualitativ gleichwertig anzusehen sind, kann eine Beschränkung der Kostentragungspflicht des Arbeitgebers auf die Kosten der preiswerteren Veranstaltung in Betracht kommen (BAG 14. Januar 2015 - 7 ABR 95/12 - aaO) .

  • LAG Berlin-Brandenburg, 17.03.2016 - 26 TaBV 2215/15

    Erforderlichkeit einer Betriebsräteschulung zum Konfliktmanagement -

    Für andere Schulungsveranstaltungen muss ein aktueller, betriebsbezogener Anlass für die Annahme bestehen, dass die in der Schulungsveranstaltung zu erwerbenden besonderen Kenntnisse derzeit oder in naher Zukunft von dem zu schulenden Betriebsratsmitglied benötigt werden, damit der Betriebsrat seine Beteiligungsrechte sach- und fachgerecht ausüben kann (vgl. BAG 14. Januar 2015 - 7 ABR 95/12, Rn. 10).

    Dieser entbindet ihn jedoch nicht von der Obliegenheit, im Streitfall darzulegen, weshalb das zu der Schulung entsandte Betriebsratsmitglied die dort vermittelten Kenntnisse benötigt, damit das Gremium des Betriebsrats seine gesetzlichen Aufgaben sach- und fachgerecht wahrnehmen kann (vgl. BAG 14. Januar 2015 -7 ABR 95/12, Rn. 11).

    Es hängt dabei maßgeblich von der Größe und personellen Zusammensetzung sowie von der Geschäftsverteilung des Betriebsrats ab, ob und inwieweit eines oder mehrere Mitglieder über Spezialkenntnisse verfügen müssen (vgl. BAG 14. Januar 2015 - 7 ABR 95/12, Rn. 12).

    Bei der Prüfung der Angemessenheit der Kosten können auch die Dauer der Veranstaltung im Hinblick auf die behandelten Themen, die örtliche Lage der Schulungsveranstaltung und die Anzahl der zu entsendenden Betriebsratsmitglieder von Bedeutung sein (vgl. BAG 14. Januar 2015 - 7 ABR 95/12, Rn. 13).

    (b) Soweit die Arbeitgeberin sich darauf beruft, Verpflegungskosten seien generell nicht zu erstatten, steht das im Widerspruch zu der gefestigten Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. ua. BAG 27. Mai 2015 - 7 ABR 26/13, Rn. 15; 14. Januar 2015 - 7 ABR 95/12, Rn. 9; 17. November 2010 - 7 ABR 113/09, Rn. 21; 19. März 2008 - 7 ABR 2/07, Rn. 12; 4. Juni 2003 - 7 ABR 42/02, Rn. 11).

  • LAG Berlin-Brandenburg, 16.01.2020 - 26 TaBV 865/19

    Erforderlichkeit einer umfassenden Betriebsratsschulung zum betrieblichen

    Der erforderliche konkrete betriebsbezogene Anlass ist nicht im Sinne eines akuten Ereignisses, sondern im Sinne eines gegenwärtigen Bedürfnisses zu verstehen (vgl. BAG 14. Januar 2015 - 7 ABR 95/12, Rn. 20).

    Zu den vom Arbeitgeber zu tragenden Kosten gehören neben den eigentlichen Seminargebühren die notwendigen Reise-, Übernachtungs- und Verpflegungskosten des Betriebsratsmitglieds (vgl. BAG 14. Januar 2015 - 7 ABR 95/12, Rn. 9).

    Es hängt dabei maßgeblich von der Größe und personellen Zusammensetzung sowie von der Geschäftsverteilung des Betriebsrats ab, ob und inwieweit eines oder mehrere Mitglieder über Spezialkenntnisse verfügen müssen (vgl. BAG 14. Januar 2015 - 7 ABR 95/12, Rn. 12).

    Bei der Prüfung der Angemessenheit der Kosten können auch die Dauer der Veranstaltung im Hinblick auf die behandelten Themen, die örtliche Lage der Schulungsveranstaltung und die Anzahl der zu entsendenden Betriebsratsmitglieder von Bedeutung sein (vgl. BAG 14. Januar 2015 - 7 ABR 95/12, Rn. 13).

    Der erforderliche konkrete betriebsbezogene Anlass ist nicht im Sinne eines akuten Ereignisses, sondern im Sinne eines gegenwärtigen Bedürfnisses zu verstehen (vgl. BAG 14. Januar 2015 - 7 ABR 95/12, Rn. 20).

  • LAG Mecklenburg-Vorpommern, 20.09.2016 - 5 TaBV 21/15

    Kosten einer Betriebsratsschulung - Auswahl des Schulungsträgers

    Zu den vom Arbeitgeber zu tragenden Kosten gehören neben den eigentlichen Seminargebühren die notwendigen Reise-, Übernachtungs- und Verpflegungskosten des Betriebsratsmitglieds (BAG, Beschluss vom 14. Januar 2015 - 7 ABR 95/12 - Rn. 9, juris = NZA 2015, 632).

    Für andere Schulungsveranstaltungen muss ein aktueller, betriebsbezogener Anlass für die Annahme bestehen, dass die in der Schulungsveranstaltung zu erwerbenden besonderen Kenntnisse derzeit oder in naher Zukunft von dem zu schulenden Betriebsratsmitglied benötigt werden, damit der Betriebsrat seine Beteiligungsrechte sach- und fachgerecht ausüben kann (BAG, Beschluss vom 14. Januar 2015 - 7 ABR 95/12 - Rn. 10, juris = NZA 2015, 632; BAG, Beschluss vom 20. August 2014 - 7 ABR 64/12 - Rn. 15, juris = NZA 2014, 1349; BAG, Beschluss vom 18. Januar 2012 - 7 ABR 73/10 - Rn. 25, juris = NZA 2012, 813).

    Es hängt dabei maßgeblich von der Größe und personellen Zusammensetzung sowie von der Geschäftsverteilung des Betriebsrats ab, ob und inwieweit eines oder mehrere Mitglieder über Spezialkenntnisse verfügen müssen (BAG, Beschluss vom 14. Januar 2015 - 7 ABR 95/12 - Rn. 12, juris = NZA 2015, 632).

    Die Teilnahme an einer Schulungsveranstaltung ist nicht erforderlich, wenn sich der Betriebsrat vergleichbare Kenntnisse zumutbar und kostengünstiger auf andere Weise verschaffen kann (BAG, Beschluss vom 14. Januar 2015 - 7 ABR 95/12 - Rn. 13, juris = NZA 2015, 632; BAG, Beschluss vom 20. August 2014 - 7 ABR 64/12 - Rn. 16, juris = NZA 2014, 1349; BAG, Beschluss vom 18. Januar 2012 - 7 ABR 73/10 - Rn. 27, juris = NZA 2012, 813).

    Bei der Prüfung der Angemessenheit der Kosten können auch die Dauer der Veranstaltung im Hinblick auf die behandelten Themen, die örtliche Lage der Schulungsveranstaltung und die Anzahl der zu entsendenden Betriebsratsmitglieder von Bedeutung sein (BAG, Beschluss vom 14. Januar 2015 - 7 ABR 95/12 - Rn. 13, juris = NZA 2015, 632).

  • LAG Rheinland-Pfalz, 20.05.2020 - 7 TaBV 11/19

    Betriebsratsschulung - Kostenerstattung - Erforderlichkeit

    Dazu gehören die Kosten, die anlässlich der Teilnahme eines Betriebsratsmitglieds an einer Schulungsveranstaltung nach § 37 Abs. 6 BetrVG entstanden sind, sofern das bei der Schulung vermittelte Wissen für die Betriebsratsarbeit erforderlich ist.Neben den eigentlichen Seminargebühren hat der Arbeitgeber auch die notwendigen Reise-, Übernachtungs- und Verpflegungskosten des Betriebsratsmitglieds zu tragen (BAG 27. Mai 2015 - 7 ABR 26/13 - Rn. 15; 14. Januar 2015 - 7 ABR 95/12 - Rn. 9, jeweils mwN.).

    Die Teilnahme an einer Schulungsveranstaltung ist nicht erforderlich, wenn sich der Betriebsrat vergleichbare Kenntnisse zumutbar und kostengünstiger auf andere Weise verschaffen kann (BAG 14. Januar 2015 - 7 ABR 95/12 - Rn. 13 mwN.).

    Er muss nicht anhand einer umfassenden Marktanalyse den günstigsten Anbieter ermitteln und ohne Rücksicht auf andere Erwägungen auswählen (BAG 14. Januar 2015 - 7 ABR 95/12 - Rn. 13; 19. September 2001 - 7 ABR 32/00 - Rn. 27, jeweils mwN.).

    Nur wenn mehrere gleichzeitig angebotene Veranstaltungen auch nach Ansicht des Betriebsrats im Rahmen des ihm zustehenden Beurteilungsspielraums als qualitativ gleichwertig anzusehen sind, kann eine Beschränkung der Kostentragungspflicht des Arbeitgebers auf die Kosten der preiswerteren in Betracht kommen (BAG 14. Januar 2015 - 7 ABR 95/12 - Rn. 13 mwN.; Fitting/Engels/Schmidt/Trebinger/Linsenmaier/Schelz , 30. Aufl. 2020, BetrVG § 40 Rn. 74).

  • LAG Rheinland-Pfalz, 29.01.2020 - 7 TaBV 14/19

    Erstattung von Reisekosten - Betriebsratsschulung - Grundsatz der

  • LAG München, 25.06.2020 - 3 TaBV 118/19

    Betriebsratsschulung, Konfliktmanagement, Begriff der Erforderlichkeit,

  • ArbG Düsseldorf, 17.11.2021 - 10 BV 126/21
  • LAG Hessen, 11.03.2019 - 16 TaBV 201/18

    1. Der Freistellungsanspruch nach § 40 Absatz 1 BetrVG steht grundsätzlich dem

  • BAG, 22.11.2017 - 7 ABR 34/16

    Betriebsrat - Rechtsanwaltskosten - Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

  • LAG Hessen, 08.06.2020 - 16 TaBV 184/19

    Umfang der Pflicht des Arbeitgebers zur Übernahme von Schulungskosten der

  • ArbG Hamburg, 01.09.2021 - 16 BV 17/20

    Betriebsrat - Freistellung von Schulungskosten - Reisekostenerstattung -

  • LAG Hessen, 08.06.2020 - 16 TaBV 185/19

    Umfang der Pflicht des Arbeitgebers zur Übernahme von Schulungskosten der

  • ArbG Frankfurt/Main, 22.06.2020 - 25 BV 446/20
  • LAG Hessen, 14.02.2019 - 16 TaBVGa 24/19

    Auch der Anspruch des Betriebsrats auf Freistellung von den Seminar-,

  • LAG Rheinland-Pfalz, 17.11.2016 - 7 TaBV 24/16

    Erforderlichkeit einer Schulungsveranstaltung - Mitglieder des örtlichen

  • LAG Hessen, 16.11.2020 - 16 TaBV 107/20

    1. Der Beschluss des Betriebsrats über die Entsendung eines seiner Mitglieder zu

  • LAG Hessen, 06.11.2023 - 16 TaBVGa 179/23
  • BAG, 23.02.2016 - 1 ABR 18/14

    Einigungsstellenspruch über Unzuständigkeit - Inhalt einer Feststellungsklage

  • ArbG Cottbus, 18.06.2020 - 3 BV 15/20
  • LAG Hessen, 22.05.2017 - 16 TaBVGa 116/17

    Anspruch von einem neugebildeten Wirtschaftsausschuss angehörenden

  • LAG Berlin-Brandenburg, 28.02.2017 - 11 TaBV 1626/16

    Notwendigkeit der Schulung von Betriebsratsmitgliedern

  • LAG Hessen, 20.08.2018 - 16 TaBVGa 159/18

    Auf die Freistellung von Schulungen für Betriebsratsmitglieder - für Mitglieder

  • ArbG Bochum, 27.04.2017 - 4 Ca 1577/16

    Vergütungsanspruch eines Betriebsratsmitglieds für die Zeit der Teilnahme an

  • VG Lüneburg, 10.06.2021 - 5 A 80/21

    Fürsorgepflicht; Mobbing; Schadensersatz; Schmerzensgeld

  • LAG Köln, 19.04.2017 - 11 TaBV 57/16

    Kostentragungspflicht; Schulungsveranstaltung; Einzelfall

  • ArbG Düsseldorf, 29.09.2017 - 14 BV 85/17

    Betriebsratsschulung, Rechtsverhältnis, zukünftige Leistung, Globalantrag

  • ArbG Heilbronn, 18.03.2021 - 7 BV 2/20

    Kostenübernahme - Fortbildungsveranstaltung - Schwerbehindertenvertretung -

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