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   BAG, 14.01.2015 - 7 AZR 2/14   

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BAG, 14.01.2015 - 7 AZR 2/14 (https://dejure.org/2015,7796)
BAG, Entscheidung vom 14.01.2015 - 7 AZR 2/14 (https://dejure.org/2015,7796)
BAG, Entscheidung vom 14. Januar 2015 - 7 AZR 2/14 (https://dejure.org/2015,7796)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • lexetius.com

    Befristung eines Arbeitsverhältnisses aufgrund eines gerichtlichen Vergleichs

  • openjur.de

    Befristung eines Arbeitsverhältnisses aufgrund eines gerichtlichen Vergleichs

  • Bundesarbeitsgericht PDF

    Befristung eines Arbeitsverhältnisses aufgrund eines gerichtlichen Vergleichs

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 14 Abs 1 S 1 TzBfG, § 14 Abs 1 S 2 Nr 8 TzBfG, § 278 Abs 6 S 1 Alt 1 ZPO, § 278 Abs 6 S 1 Alt 2 ZPO, § 150 Abs 2 BGB
    Befristung eines Arbeitsverhältnisses aufgrund eines gerichtlichen Vergleichs

  • IWW

    § 72 Abs. 5 ArbGG, § ... 551 ZPO, § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a ZPO, § 278 Abs. 6 Satz 1 Alt. 1 ZPO, § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 TzBfG, § 278 Abs. 6 Satz 1 Alt. 1 TzBfG, § 256 Abs. 1 ZPO, § 17 Satz 1 TzBfG, § 14 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 8 TzBfG, § 17 Satz 2 TzBfG, § 7 Halbs. 1 KSchG, § 167 ZPO, Art. 1 Abs. 3 GG, Art. 12 Abs. 1 GG, § 278 Abs. 6 Satz 1 Alt. 2 ZPO, § 278 Abs. 6 Satz 1 ZPO, § 278 Abs. 6 ZPO, § 160 Abs. 3 Nr. 1, § 162 ZPO, §§ 134, 138 BGB, Richtlinie 1999/70/EG, § 150 Abs. 2 BGB, § 278 Abs. 6 Satz 1 Alt. 2, Satz 2 ZPO, § 242 BGB, § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TzBfG, § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG, § 14 Abs. 1 TzBfG

  • Wolters Kluwer

    Begriff des Beruhens einer Befristung auf einem gerichtlichen Vergleich i.S. von § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 8 TzBfG

  • bag-urteil.com

    Befristung eines Arbeitsverhältnisses aufgrund eines gerichtlichen Vergleichs

  • Betriebs-Berater

    Befristung aufgrund eines gerichtlichen Vergleichs

  • rewis.io

    Befristung eines Arbeitsverhältnisses aufgrund eines gerichtlichen Vergleichs

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Begriff des Beruhens einer Befristung auf einem gerichtlichen Vergleich i.S. von § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 8 TzBfG

  • datenbank.nwb.de
  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Mitwirkung des Gerichts bei einem Vergleich als Sachgrund für ein befristetes Arbeitsverhältnis

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)

    Arbeitsrecht: Keine erweiterte Kontrolle einer Befristung durch gerichtlichen Vergleich

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Befristetes Arbeitsverhältnis - Sachgrund und institutioneller Rechtsmissbrauch

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Befristung eines Arbeitsverhältnisses aufgrund eines gerichtlichen Vergleichs

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Befristung eines Arbeitsverhältnisses aufgrund eines gerichtlichen Vergleichs

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Befristung aufgrund eines nach § 278 Abs. 6 Satz 1 Alt. 2 ZPO geschlossenen gerichtlichen Vergleichs - Sachgrund nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 ZPO

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA 2016, 39
  • BB 2015, 1524
  • DB 2015, 1295
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (16)

  • BAG, 15.02.2012 - 7 AZR 734/10

    Befristung aufgrund eines gerichtlichen Vergleichs

    Auszug aus BAG, 14.01.2015 - 7 AZR 2/14
    (1) Voraussetzung für den Sachgrund des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 TzBfG ist die Vereinbarung einer Befristung des Arbeitsverhältnisses in einem gerichtlichen Vergleich, soweit die Parteien darin zur Beendigung eines Kündigungsschutzverfahrens oder eines sonstigen Feststellungsrechtsstreits über den Fortbestand oder die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses eine Einigung erzielen (vgl. BAG 15. Februar 2012 - 7 AZR 734/10 - Rn.13, BAGE 140, 368; 12. November 2014 - 7 AZR 891/12 - Rn. 13) .

    Schlägt das Arbeitsgericht zur Beendigung des Verfahrens über den Bestand eines Arbeitsverhältnisses einen Vergleich vor, der eine weitere, allerdings zeitlich begrenzte Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses vorsieht, ist das im Regelfall eine hinreichende Gewähr dafür, dass diese Befristung nicht deswegen gewählt worden ist, um dem Arbeitnehmer grundlos den gesetzlichen Bestandsschutz zu nehmen (vgl. BAG 15. Februar 2012 - 7 AZR 734/10 - Rn. 13, BAGE 140, 368; 23. November 2006 - 6 AZR 394/06 - Rn. 55, BAGE 120, 251) .

    Der Arbeitgeber muss es daraufhin abgelehnt haben, den Arbeitnehmer entsprechend seiner Forderung zu beschäftigen (BAG 15. Februar 2012 - 7 AZR 734/10 - Rn. 13, BAGE 140, 368) .

    Dies ist - anders als bei einem nach § 278 Abs. 6 Satz 1 Alt. 2 ZPO zustande gekommenen gerichtlichen Vergleich - nicht der Fall, da es an der erforderlichen verantwortlichen Mitwirkung des Gerichts fehlt (vgl. BAG 15. Februar 2012 - 7 AZR 734/10 - Rn. 25, BAGE 140, 368) .

    Aus der Gesetzesbegründung zu § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 TzBfG (BT-Drs. 14/4374 S. 19) ergibt sich allerdings, dass der Gesetzgeber den gerichtlichen Vergleich deshalb als Sachgrund für eine Befristung anerkannt hat, weil das Gericht die Möglichkeit und die Obliegenheit hat, beim Abschluss des Vergleichs darauf hinzuwirken, dass bei dessen Inhalt - auch unter Berücksichtigung der Prozessaussichten in dem beigelegten Rechtsstreit - die Schutzinteressen des Arbeitnehmers berücksichtigt werden (BAG 15. Februar 2012 - 7 AZR 734/10 - Rn. 24, BAGE 140, 368) .

    Das gilt auch, wenn das Gericht sich einen von den Parteien vorgelegten Einigungsentwurf als seinen Vorschlag zu eigen macht und diesen den Parteien unterbreitet (vgl. BAG 15. Februar 2012 - 7 AZR 734/10 - Rn. 17, BAGE 140, 368; 23. November 2006 - 6 AZR 394/06 - Rn. 55 f., BAGE 120, 251) .

    Bei einem solchen Vergleich ist der gerichtliche Beitrag - abgesehen von der Prüfung von Verstößen gegen Strafgesetze oder gegen §§ 134, 138 BGB - von vornherein auf eine Feststellungsfunktion beschränkt (vgl. BAG 15. Februar 2012 - 7 AZR 734/10 - Rn. 25, aaO) .

    (c) Die Differenzierung ist auch unionsrechtlich geboten (vgl. BAG 15. Februar 2012 - 7 AZR 734/10 - Rn. 17, BAGE 140, 368) .

    Dies geschieht bei dem in § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 TzBfG geregelten Sachgrund durch das Erfordernis der verantwortlichen Mitwirkung des Gerichts an dem Vergleichsschluss (vgl. BAG 15. Februar 2012 - 7 AZR 734/10 - Rn. 17, aaO) .

  • BAG, 12.11.2014 - 7 AZR 891/12

    Befristung - Gerichtlicher Vergleich

    Auszug aus BAG, 14.01.2015 - 7 AZR 2/14
    (1) Voraussetzung für den Sachgrund des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 TzBfG ist die Vereinbarung einer Befristung des Arbeitsverhältnisses in einem gerichtlichen Vergleich, soweit die Parteien darin zur Beendigung eines Kündigungsschutzverfahrens oder eines sonstigen Feststellungsrechtsstreits über den Fortbestand oder die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses eine Einigung erzielen (vgl. BAG 15. Februar 2012 - 7 AZR 734/10 - Rn.13, BAGE 140, 368; 12. November 2014 - 7 AZR 891/12 - Rn. 13) .

    (b) Der Sachgrund des gerichtlichen Vergleichs setzt neben der Mitwirkung des Gerichts am Zustandekommen des Vergleichs das Bestehen eines offenen Streits der Parteien über den Fortbestand des zwischen ihnen bestehenden Arbeitsverhältnisses voraus (vgl. BAG 12. November 2014 - 7 AZR 891/12 - Rn. 13) .

    aa) Die Gerichte dürfen sich auch bei der Befristungskontrolle nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 TzBfG nicht auf die Prüfung des geltend gemachten Sachgrundes beschränken (BAG 12. November 2014 - 7 AZR 891/12 - Rn. 27) .

    (1) Eine unionsrechtlich gebotene Prüfung nach den Grundsätzen des institutionellen Rechtsmissbrauchs (§ 242 BGB) ist nicht dann von vornherein ausgeschlossen, wenn die zuletzt vereinbarte Befristung als Element einer Kette aus befristeten Arbeitsverträgen nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 TzBfG sachlich gerechtfertigt ist (BAG 12. November 2014 - 7 AZR 891/12 - Rn. 30) .

    Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Arbeitnehmer regelmäßig an einer Dauerbeschäftigung interessiert ist, sich aber im Hinblick auf sein Prozessrisiko durch Vergleich auf eine befristete Beschäftigung einlässt (BAG 12. November 2014 - 7 AZR 891/12 - Rn. 31) .

    Eine rechtsmissbräuchliche Aneinanderreihung von befristeten Arbeitsverträgen wird nicht ohne weiteres dadurch legitimiert, dass die letzte Befristung in einem gerichtlichen Vergleich vereinbart wird (BAG 12. November 2014 - 7 AZR 891/12 - Rn. 32 ff.) .

  • BAG, 18.07.2012 - 7 AZR 443/09

    Vertretungsbefristung - Rechtsmissbrauchskontrolle

    Auszug aus BAG, 14.01.2015 - 7 AZR 2/14
    Diese zusätzliche Prüfung ist im deutschen Recht nach den Grundsätzen des institutionellen Rechtsmissbrauchs (§ 242 BGB) vorzunehmen (grundlegend BAG 18. Juli 2012 - 7 AZR 443/09 - Rn. 40, BAGE 142, 308 und - 7 AZR 783/10 - Rn. 33) .

    Der Senat hat bei einer Dauer von insgesamt sieben Jahren und neun Monaten bei vier befristeten Arbeitsverträgen sowie keinen weiteren - vom Arbeitnehmer vorzutragenden - Umständen keine Anhaltspunkte für einen Missbrauch gesehen (BAG 18. Juli 2012 - 7 AZR 783/10 -) , während er bei einer Gesamtdauer von mehr als elf Jahren und einer Anzahl von 13 Befristungen sowie einer gleichbleibenden Beschäftigung zur Deckung eines ständigen Vertretungsbedarfs davon ausgegangen ist, die rechtsmissbräuchliche Ausnutzung der an sich eröffneten Möglichkeit der Befristung sei indiziert, könne aber vom Arbeitgeber noch widerlegt werden (BAG 18. Juli 2012 - 7 AZR 443/09 - BAGE 142, 308) .

  • BAG, 18.07.2012 - 7 AZR 783/10

    Vertretungsbefristung - Rechtsmissbrauchskontrolle

    Auszug aus BAG, 14.01.2015 - 7 AZR 2/14
    Diese zusätzliche Prüfung ist im deutschen Recht nach den Grundsätzen des institutionellen Rechtsmissbrauchs (§ 242 BGB) vorzunehmen (grundlegend BAG 18. Juli 2012 - 7 AZR 443/09 - Rn. 40, BAGE 142, 308 und - 7 AZR 783/10 - Rn. 33) .

    Der Senat hat bei einer Dauer von insgesamt sieben Jahren und neun Monaten bei vier befristeten Arbeitsverträgen sowie keinen weiteren - vom Arbeitnehmer vorzutragenden - Umständen keine Anhaltspunkte für einen Missbrauch gesehen (BAG 18. Juli 2012 - 7 AZR 783/10 -) , während er bei einer Gesamtdauer von mehr als elf Jahren und einer Anzahl von 13 Befristungen sowie einer gleichbleibenden Beschäftigung zur Deckung eines ständigen Vertretungsbedarfs davon ausgegangen ist, die rechtsmissbräuchliche Ausnutzung der an sich eröffneten Möglichkeit der Befristung sei indiziert, könne aber vom Arbeitgeber noch widerlegt werden (BAG 18. Juli 2012 - 7 AZR 443/09 - BAGE 142, 308) .

  • EuGH, 23.04.2009 - C-378/07

    Angelidaki u.a. - Richtlinie 1999/70/EG - Paragrafen 5 und 8 der

    Auszug aus BAG, 14.01.2015 - 7 AZR 2/14
    Entschließt sich ein Mitgliedstaat zu einer oder mehreren dieser Maßnahmen, hat er das unionsrechtlich vorgegebene Ziel der Verhinderung des Missbrauchs durch aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge zu gewährleisten (vgl. EuGH 23. April 2009 - C-378/07 ua. - [Angelidaki ua.] Rn. 94, 95 mwN, Slg. 2009, I-3071) .

    Es ist Aufgabe der nationalen Gerichte, im Rahmen ihrer Zuständigkeit diesem Ziel bei der Auslegung der nationalen Vorschriften Rechnung zu tragen (vgl. EuGH 23. April 2009 - C-378/07 ua. - [Angelidaki ua.] Rn. 106, aaO; 7. September 2006 - C-53/04 - [Marrosu und Sardino] Rn. 56, Slg. 2006, I-7213; 7. September 2006 - C-180/04 - [Vassallo] Rn. 41, Slg. 2006, I-7251) .

  • BAG, 23.11.2006 - 6 AZR 394/06

    Gerichtlicher Vergleich - Schriftform für Beendigungsvereinbarung - Anfechtung

    Auszug aus BAG, 14.01.2015 - 7 AZR 2/14
    Schlägt das Arbeitsgericht zur Beendigung des Verfahrens über den Bestand eines Arbeitsverhältnisses einen Vergleich vor, der eine weitere, allerdings zeitlich begrenzte Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses vorsieht, ist das im Regelfall eine hinreichende Gewähr dafür, dass diese Befristung nicht deswegen gewählt worden ist, um dem Arbeitnehmer grundlos den gesetzlichen Bestandsschutz zu nehmen (vgl. BAG 15. Februar 2012 - 7 AZR 734/10 - Rn. 13, BAGE 140, 368; 23. November 2006 - 6 AZR 394/06 - Rn. 55, BAGE 120, 251) .

    Das gilt auch, wenn das Gericht sich einen von den Parteien vorgelegten Einigungsentwurf als seinen Vorschlag zu eigen macht und diesen den Parteien unterbreitet (vgl. BAG 15. Februar 2012 - 7 AZR 734/10 - Rn. 17, BAGE 140, 368; 23. November 2006 - 6 AZR 394/06 - Rn. 55 f., BAGE 120, 251) .

  • EuGH, 07.09.2006 - C-53/04

    Marrosu und Sardino - Richtlinie 1999/70/EG - Paragrafen 1 Buchstabe b und 5 der

    Auszug aus BAG, 14.01.2015 - 7 AZR 2/14
    Es ist Aufgabe der nationalen Gerichte, im Rahmen ihrer Zuständigkeit diesem Ziel bei der Auslegung der nationalen Vorschriften Rechnung zu tragen (vgl. EuGH 23. April 2009 - C-378/07 ua. - [Angelidaki ua.] Rn. 106, aaO; 7. September 2006 - C-53/04 - [Marrosu und Sardino] Rn. 56, Slg. 2006, I-7213; 7. September 2006 - C-180/04 - [Vassallo] Rn. 41, Slg. 2006, I-7251) .
  • EuGH, 07.09.2006 - C-180/04

    Vassallo - Richtlinie 1999/70/EG - Paragrafen 1 Buchstabe b und 5 der

    Auszug aus BAG, 14.01.2015 - 7 AZR 2/14
    Es ist Aufgabe der nationalen Gerichte, im Rahmen ihrer Zuständigkeit diesem Ziel bei der Auslegung der nationalen Vorschriften Rechnung zu tragen (vgl. EuGH 23. April 2009 - C-378/07 ua. - [Angelidaki ua.] Rn. 106, aaO; 7. September 2006 - C-53/04 - [Marrosu und Sardino] Rn. 56, Slg. 2006, I-7213; 7. September 2006 - C-180/04 - [Vassallo] Rn. 41, Slg. 2006, I-7251) .
  • BAG, 19.02.2014 - 7 AZR 260/12

    Sachgrundbefristung - Rechtsmissbrauch

    Auszug aus BAG, 14.01.2015 - 7 AZR 2/14
    Bei zunehmender Anzahl und Dauer der jeweils befristeten Beschäftigung eines Arbeitnehmers kann es eine missbräuchliche Ausnutzung der dem Arbeitgeber an sich rechtlich eröffneten Befristungsmöglichkeit darstellen, wenn er gegenüber einem bereits langjährig beschäftigten Arbeitnehmer trotz der tatsächlich vorhandenen Möglichkeit einer dauerhaften Einstellung immer wieder auf befristete Verträge zurückgreift (BAG 19. Februar 2014 - 7 AZR 260/12 - Rn. 36 mwN) .
  • BGH, 18.10.2000 - XII ZR 179/98

    Wahrung der Schriftform bei Abschluß eines Mietvertrages

    Auszug aus BAG, 14.01.2015 - 7 AZR 2/14
    Das gilt unabhängig davon, ob es sich um wesentliche oder unwesentliche Änderungen handelt (BGH 18. Oktober 2000 - XII ZR 179/98 -) .
  • EuGH, 26.01.2012 - C-586/10

    Die Verlängerung befristeter Arbeitsverträge kann auch dann durch einen

  • BAG, 13.02.2013 - 7 AZR 225/11

    Befristung - Haushalt und Vertretung - aufeinanderfolgende befristete

  • BAG, 10.07.2013 - 7 AZR 761/11

    Vertretungsbefristung - "Abordnungsvertretung

  • LAG Niedersachsen, 05.11.2013 - 1 Sa 489/13

    Sachgrund zur Befristung des Arbeitsverhältnisses durch gerichtliche

  • BAG, 11.11.2014 - 3 AZR 404/13

    Einstandspflicht des Pensions-Sicherungs-Vereins - Versorgungszusage wegen der

  • BAG, 18.07.2012 - 7 AZR 451/11

    Sachgrundlose Befristung - Zuvorbeschäftigung - Arbeitnehmerüberlassung

  • BAG, 26.10.2016 - 7 AZR 135/15

    Befristung - institutioneller Rechtsmissbrauch

    Bei Vorliegen eines die Befristung an sich rechtfertigenden Sachgrunds besteht kein gesteigerter Anlass zur Missbrauchskontrolle, wenn die in § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG für die sachgrundlose Befristung bezeichneten Grenzen nicht um ein Mehrfaches überschritten sind (vgl. hierzu etwa BAG 24. August 2016 - 7 AZR 41/15 - Rn. 31 f.; 11. Februar 2015 - 7 AZR 113/13 - Rn. 31; 11. Februar 2015 - 7 AZR 17/13 - Rn. 46, BAGE 150, 366; 14. Januar 2015 - 7 AZR 2/14 - Rn. 47; 6. November 2013 - 7 AZR 96/12 - Rn. 35; 10. Juli 2013 - 7 AZR 833/11 - Rn. 25; 16. Januar 2013 - 7 AZR 661/11 - Rn. 25, BAGE 144, 193; 10. Oktober 2012 - 7 AZR 462/11 - Rn. 31; 18. Juli 2012 - 7 AZR 783/10 - Rn. 44) .
  • BAG, 21.03.2017 - 7 AZR 369/15

    Befristung - gerichtlicher Vergleich - Rechtsmissbrauch

    a) Voraussetzung für den Sachgrund des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 TzBfG ist die Vereinbarung einer Befristung des Arbeitsverhältnisses in einem gerichtlichen Vergleich, soweit die Parteien darin zur Beendigung eines Kündigungsschutzverfahrens oder eines sonstigen Feststellungsrechtsstreits über den Fortbestand oder die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses eine Einigung erzielen (vgl. BAG 8. Juni 2016 - 7 AZR 339/14 - Rn. 14; 14. Januar 2015 - 7 AZR 2/14 - Rn. 23; 12. November 2014 - 7 AZR 891/12 - Rn. 13, BAGE 150, 8; 15. Februar 2012 - 7 AZR 734/10 - Rn. 13, BAGE 140, 368) .

    Schlägt das Arbeitsgericht zur Beendigung des Verfahrens über den Bestand eines Arbeitsverhältnisses einen Vergleich vor, der eine weitere, allerdings zeitlich begrenzte Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses vorsieht, bietet das im Regelfall eine hinreichende Gewähr dafür, dass diese Befristung nicht deswegen gewählt worden ist, um dem Arbeitnehmer grundlos den gesetzlichen Bestandsschutz zu nehmen (vgl. BAG 8. Juni 2016 - 7 AZR 339/14 - Rn. 15; 14. Januar 2015 - 7 AZR 2/14 - Rn. 24; 15. Februar 2012 - 7 AZR 734/10 - Rn. 13, aaO; 23. November 2006 - 6 AZR 394/06 - Rn. 55, BAGE 120, 251) .

    Durch den Vergleichsvorschlag wirkt das Gericht am Inhalt des Vergleichs verantwortlich mit (vgl. BAG 8. Juni 2016 - 7 AZR 467/14 - Rn. 23; 14. Januar 2015 - 7 AZR 2/14 - Rn. 28; 15. Februar 2012 - 7 AZR 734/10 - Rn. 25, BAGE 140, 368; 23. November 2006 - 6 AZR 394/06 - Rn. 55 f., BAGE 120, 251) .

    Wird der Vergleich hingegen nach § 278 Abs. 6 Satz 1 Alt. 1 ZPO dadurch geschlossen, dass die Parteien dem Gericht einen übereinstimmenden schriftlichen Vergleichsvorschlag unterbreiten, fehlt es in der Regel an der erforderlichen verantwortlichen Mitwirkung des Gerichts (BAG 8. Juni 2016 - 7 AZR 467/14 - Rn. 23; 14. Januar 2015 - 7 AZR 2/14 - Rn. 26; 15. Februar 2012 - 7 AZR 734/10 - Rn. 19, aaO) .

    Bei einem solchen Vergleich ist der gerichtliche Beitrag - abgesehen von der Prüfung von Verstößen gegen Strafgesetze und gegen §§ 134, 138 BGB - regelmäßig auf eine Feststellungsfunktion beschränkt (vgl. BAG 8. Juni 2016 - 7 AZR 467/14 - Rn. 23; 14. Januar 2015 - 7 AZR 2/14 - Rn. 28; 15. Februar 2012 - 7 AZR 734/10 - Rn. 25, aaO).

    Aus dem Zweck der zum 1. Januar 2002 in Kraft getretenen und zum 1. September 2004 erweiterten Regelung in § 278 Abs. 6 ZPO, den Abschluss eines Prozessvergleichs zu vereinfachen, folgt nicht der Wille des Gesetzgebers, die Befristung eines Arbeitsverhältnisses zu erleichtern (BAG 14. Januar 2015 - 7 AZR 2/14 - Rn. 27) .

    Dies geschieht bei dem in § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 TzBfG geregelten Sachgrund durch das Erfordernis der verantwortlichen Mitwirkung des Gerichts an dem Vergleichsschluss (vgl. BAG 14. Januar 2015 - 7 AZR 2/14 - Rn. 29; 15. Februar 2012 - 7 AZR 734/10 - Rn. 17, aaO) .

    Daher besteht bei Vorliegen eines die Befristung an sich rechtfertigenden Sachgrunds kein gesteigerter Anlass zur Missbrauchskontrolle, wenn die in § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG für die sachgrundlose Befristung bezeichneten Grenzen nicht um ein Mehrfaches überschritten sind (vgl. hierzu etwa BAG 24. August 2016 - 7 AZR 41/15 - Rn. 31 f.; 11. Februar 2015 - 7 AZR 113/13 - Rn. 31; 11. Februar 2015 - 7 AZR 17/13 - Rn. 46, BAGE 150, 366; 14. Januar 2015 - 7 AZR 2/14 - Rn. 47; 6. November 2013 - 7 AZR 96/12 - Rn. 35; 10. Juli 2013 - 7 AZR 833/11 - Rn. 25; 16. Januar 2013 - 7 AZR 661/11 - Rn. 25, BAGE 144, 193; 10. Oktober 2012 - 7 AZR 462/11 - Rn. 31; 18. Juli 2012 - 7 AZR 783/10 - Rn. 44) .

    Handelt es sich jedoch um erhebliche Unterbrechungen, welche die Annahme "aufeinanderfolgender Arbeitsverträge" ausschließen, sind im Rahmen der Rechtsmissbrauchsprüfung nur die Dauer des Arbeitsverhältnisses und die Zahl der Vertragsverlängerungen nach der Unterbrechung zu berücksichtigen (vgl. BAG 14. Januar 2015 - 7 AZR 2/14 - Rn. 47) .

  • BAG, 04.11.2015 - 7 AZR 851/13

    Auflösende Bedingung - Klagefrist - Altersgrenze vor Vollendung des

    Die bloße Darstellung anderer Rechtsansichten ohne erkennbare Auseinandersetzung mit den Gründen des Berufungsurteils genügt nicht den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Revisionsbegründung (st. Rspr., vgl. etwa BAG 8. Juli 2015 - 4 AZR 323/14 - Rn. 8; 14. Januar 2015 - 7 AZR 2/14 - Rn. 15) .
  • BAG, 08.06.2016 - 7 AZR 339/14

    Befristung - gerichtlicher Vergleich

    aa) Voraussetzung für den Sachgrund des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 TzBfG ist die Vereinbarung einer Befristung des Arbeitsverhältnisses in einem gerichtlichen Vergleich, soweit die Parteien darin zur Beendigung eines Kündigungsschutzverfahrens oder eines sonstigen Rechtsstreits über den Fortbestand oder die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses eine Einigung erzielen (vgl. BAG 14. Januar 2015 - 7 AZR 2/14 - Rn. 23; 12. November 2014 - 7 AZR 891/12 - Rn. 13, BAGE 150, 8; 15. Februar 2012 - 7 AZR 734/10 - Rn. 13, BAGE 140, 368) .

    Schlägt das Arbeitsgericht zur Beendigung des Verfahrens über den Bestand eines Arbeitsverhältnisses einen Vergleich vor, der eine weitere, allerdings zeitlich begrenzte Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses vorsieht, ist das im Regelfall eine hinreichende Gewähr dafür, dass diese Befristung nicht deswegen gewählt worden ist, um dem Arbeitnehmer grundlos den gesetzlichen Bestandsschutz zu nehmen (vgl. BAG 14. Januar 2015 - 7 AZR 2/14 - Rn. 24; 15. Februar 2012 - 7 AZR 734/10 - Rn. 13, BAGE 140, 368; 23. November 2006 - 6 AZR 394/06 - Rn. 55, BAGE 120, 251) .

    Das gilt auch dann, wenn das Gericht sich einen von den Parteien vorgelegten Einigungsentwurf als seinen Vorschlag zu eigen macht und diesen den Parteien unterbreitet (vgl. BAG 14. Januar 2015 - 7 AZR 2/14 - Rn. 28; 15. Februar 2012 - 7 AZR 734/10 - Rn. 25, BAGE 140, 368; 23. November 2006 - 6 AZR 394/06 - Rn. 55 f., BAGE 120, 251) .

    bb) Wird der Vergleich hingegen nach § 278 Abs. 6 Satz 1 Alt. 1 ZPO dadurch geschlossen, dass die Parteien dem Gericht einen übereinstimmenden schriftlichen Vergleichsvorschlag unterbreiten, fehlt es in der Regel an der erforderlichen verantwortlichen Mitwirkung des Gerichts (BAG 14. Januar 2015 - 7 AZR 2/14 - Rn. 26; 15. Februar 2012 - 7 AZR 734/10 - Rn. 19, BAGE 140, 368) .

    Bei einem solchen Vergleich ist der gerichtliche Beitrag - abgesehen von der Prüfung von Verstößen gegen Strafgesetze und gegen §§ 134, 138 BGB - regelmäßig auf eine Feststellungsfunktion beschränkt (vgl. BAG 14. Januar 2015 - 7 AZR 2/14 - Rn. 28; 15. Februar 2012 - 7 AZR 734/10 - Rn. 25, aaO) .

  • BAG, 08.06.2016 - 7 AZR 467/14

    Befristung - Personelle Kontinuität der Betriebsratstätigkeit - Gerichtlicher

    Durch den Vergleichsvorschlag wirkt das Gericht am Inhalt des Vergleichs verantwortlich mit (vgl. BAG 14. Januar 2015 - 7 AZR 2/14 - Rn. 28; 15. Februar 2012 - 7 AZR 734/10 - Rn. 25, BAGE 140, 368; 23. November 2006 - 6 AZR 394/06 - Rn. 55 f., BAGE 120, 251) .

    Wird der Vergleich hingegen nach § 278 Abs. 6 Satz 1 Alt. 1 ZPO dadurch geschlossen, dass die Parteien dem Gericht einen übereinstimmenden schriftlichen Vergleichsvorschlag unterbreiten, fehlt es in der Regel an der erforderlichen verantwortlichen Mitwirkung des Gerichts (BAG 14. Januar 2015 - 7 AZR 2/14 - Rn. 26; 15. Februar 2012 - 7 AZR 734/10 - Rn. 19, aaO) .

    Bei einem solchen Vergleich ist der gerichtliche Beitrag - abgesehen von der Prüfung von Verstößen gegen Strafgesetze und gegen §§ 134, 138 BGB - regelmäßig auf eine Feststellungsfunktion beschränkt (vgl. BAG 14. Januar 2015 - 7 AZR 2/14 - Rn. 28; 15. Februar 2012 - 7 AZR 734/10 - Rn. 25, aaO) .

  • BAG, 09.12.2015 - 7 AZR 117/14

    Befristung nach dem WissZeitVG - Verlängerung

    Die bloße Darstellung anderer Rechtsansichten ohne erkennbare Auseinandersetzung mit den Gründen des Berufungsurteils genügt nicht den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Revisionsbegründung (st. Rspr., vgl. etwa BAG 8. Juli 2015 - 4 AZR 323/14 - Rn. 8; 14. Januar 2015 - 7 AZR 2/14 - Rn. 15) .
  • BAG, 28.09.2016 - 7 AZR 128/14

    Aufhebungsklage - Nichtverlängerungsmitteilung

    Die bloße Darstellung anderer Rechtsansichten ohne erkennbare Auseinandersetzung mit den Gründen des Berufungsurteils genügt nicht den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Revisionsbegründung (st. Rspr., vgl. etwa BAG 9. Dezember 2015 - 7 AZR 117/14 - Rn. 13, BAGE 153, 365; 8. Juli 2015 - 4 AZR 323/14 - Rn. 8; 14. Januar 2015 - 7 AZR 2/14 - Rn. 15) .
  • BAG, 16.04.2015 - 6 AZR 352/14

    Eingruppierung einer Diplom-Sportlehrerin nach den Sächsischen Lehrer-Richtlinien

    Sie hat sich mit den tragenden Gründen des angefochtenen Urteils auseinanderzusetzen (vgl. BAG 14. Januar 2015 - 7 AZR 2/14 - Rn. 15; 29. Januar 2014 - 6 AZR 943/11 - Rn. 16) .
  • BAG, 18.03.2015 - 7 AZR 115/13

    Befristung - sonstiger Sachgrund - geplante Besetzung des Arbeitsplatzes mit

    Dazu gehören auch die Zahl und die Dauer der befristeten Verträge sowie die Art der Tätigkeit (EuGH 3. Juli 2014 - C-362/13 ua. - [Fiamingo ua.] Rn. 71 f.; vgl. auch BAG 14. Januar 2015 - 7 AZR 2/14 - Rn. 47; 10. Juli 2013 - 7 AZR 761/11 - Rn. 30) .
  • BAG, 27.07.2017 - 6 AZR 438/16

    Bedeutung der Höhergruppierung eines freigestellten Betriebsratsmitglieds für die

    Die Rügen sind geeignet, eine abweichende Entscheidung als möglich erscheinen zu lassen (vgl. BAG 14. Januar 2015 - 7 AZR 2/14 - Rn. 16) .
  • LAG München, 13.04.2016 - 5 Sa 990/15

    Verhaltensbedingte Änderungskündigung: Abgrenzung personen-/verhaltensbedingte

  • LAG Sachsen-Anhalt, 26.02.2015 - 3 Sa 318/13

    Befristung eines Arbeitsverhältnisses durch gerichtlichen Vergleich

  • LAG Köln, 07.05.2015 - 7 Sa 1209/14

    Sachgrundbefristung; gerichtlicher Vergleich

  • LAG Köln, 21.11.2019 - 7 Sa 342/19

    Aufhebungsvertrag; Befristungsabrede; Prozessvergleich

  • ArbG Essen, 17.02.2016 - 4 Ca 2629/15

    Keine

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