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   BAG, 14.02.1996 - 2 AZR 212/95   

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BAG, 14.02.1996 - 2 AZR 212/95 (https://dejure.org/1996,4862)
BAG, Entscheidung vom 14.02.1996 - 2 AZR 212/95 (https://dejure.org/1996,4862)
BAG, Entscheidung vom 14. Februar 1996 - 2 AZR 212/95 (https://dejure.org/1996,4862)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Verweisung eines Tarifvertrages auf gesetzliche Bestimmungen - Tarifdispositive Gestaltung ansonsten zwingender Gesetze - Geltung tariflicher Kündigungsfristen - Abweichung in Tarifverträgen von den gesetzlichen Kündigungsfristen - Inhaltliche Übernahme gesetzlicher ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Kündigungsfrist: § 17 MTV für die gewerblichen Arbeitnehmer in der baden-württembergischen Textilindustrie

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (16)

  • BAG, 23.01.1992 - 2 AZR 470/91

    Verlängerte Kündigungsfristen für ältere Arbeiter; Kündigungsregelungen bei der

    Auszug aus BAG, 14.02.1996 - 2 AZR 212/95
    Im Ausgangsfall des Senatsurteils vom 23. Januar 1992 (a.a.O.) stimmten der Tarifwortlaut und der Gesetzestext des § 622 Abs. 2 BGB a.F. überein und es war zu prüfen, ob die Tarifregelung, über deren Inhalt die Parteien nicht stritten, verfassungsrechtlichen Bedenken unterlag.

    Der Senat ist in seinem Urteil vom 23. Januar 1992 (a.a.O.) jedenfalls insoweit ohne nähere Erörterung von einer solchen Möglichkeit ausgegangen, als er bei der Prüfung, ob eine konstitutive Tarifregelung vorliegt, zwischen der Grundkündigungsfrist und den verlängerten Kündigungsfristen unterschieden hat.

    In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 62, 256, 285 = AP Nr. 16 zu § 622 BGB zu B II 6 der Gründe) ist der Senat stets davon ausgegangen, daß mit zunehmender Betriebs Zugehörigkeit die Anforderungen an die sachlichen Gründe, die zur Rechtfertigung unterschiedlicher Kündigungsfristen für gewerbliche Arbeitnehmer und Angestellte geltend gemacht werden, ansteigen (Senatsurteile vom 29. August 1991 - 2 AZR 220/91 (A)- AP Nr. 32 zu § 622 BGB; vom 23. Januar 1992 - 2 AZR 470/91 - BAGE 69, 257 = AP Nr. 37 zu § 622 BGB und vom 11. August 1994 - 2 AZR 9/94 - AP Nr. 31 zu § 1 KSchG 1969 Krankheit).

  • BAG, 11.08.1994 - 2 AZR 9/94

    Krankheitsbedingte Kündigung - tarifliche Arbeiterkündigungsfrist

    Auszug aus BAG, 14.02.1996 - 2 AZR 212/95
    In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 62, 256, 285 = AP Nr. 16 zu § 622 BGB zu B II 6 der Gründe) ist der Senat stets davon ausgegangen, daß mit zunehmender Betriebs Zugehörigkeit die Anforderungen an die sachlichen Gründe, die zur Rechtfertigung unterschiedlicher Kündigungsfristen für gewerbliche Arbeitnehmer und Angestellte geltend gemacht werden, ansteigen (Senatsurteile vom 29. August 1991 - 2 AZR 220/91 (A)- AP Nr. 32 zu § 622 BGB; vom 23. Januar 1992 - 2 AZR 470/91 - BAGE 69, 257 = AP Nr. 37 zu § 622 BGB und vom 11. August 1994 - 2 AZR 9/94 - AP Nr. 31 zu § 1 KSchG 1969 Krankheit).

    Die in gleichem Maße erbrachte Betriebstreue der Arbeiter erfordert dann zumindest gleiche Stufen der Wartezeiten aufgrund abgeleisteter Betriebs Zugehörigkeit wie bei den Angestellten (Senatsurteil vom 11. August 1994, a.a.O., zum MTV für die gewerblichen Arbeitnehmer der nordrheinischen Textilindustrie vom 10. Mai 1978).

  • BAG, 05.10.1995 - 2 AZR 1028/94

    Anwendbarkeit der tariflichen Kündigungsfristen in der Metall- und

    Auszug aus BAG, 14.02.1996 - 2 AZR 212/95
    Die Tariföffnungsklausel des § 622 Abs. 4 Satz 1 BGB n.F. ist nicht so zu verstehen, daß lediglich in künftigen Tarifverträgen von den gesetzlichen Kündigungsfristen abgewichen werden kann (Senatsurteil vom 5. Oktober 1995 - 2 AZR 1028/94 - zur Veröffentlichung vorgesehen).

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. BAGE 40, 102 = AP Nr. 133 zu § 1 TVG Auslegung; Urteil vom 23. September 1992 - 2 AZR 231/92 - n.v.; Urteil vom 16. September 1993 - 2 AZR 697/92 - BAGE 74, 167 = AP Nr. 42 zu § 622 BGB; Urteil vom 10. Mai 1994 - 3 AZR 721/93 - AP Nr. 3 zu § 1 Tarifverträge: Verkehrsgewerbe; zuletzt Senatsurteil vom 5. Oktober 1995 - 2 AZR 1028/94 -, a.a.O.) ist bei Tarifverträgen jeweils durch Auslegung zu ermitteln, inwieweit die Tarifvertragsparteien eine selbständige, d.h. in ihrer normativen Wirkung von der außertariflichen Norm unabhängige eigenständige Regelung treffen wollten.

  • BAG, 29.08.1991 - 2 AZR 220/91

    Tarifliche Grundkündigungsfrist für Textilarbeiter

    Auszug aus BAG, 14.02.1996 - 2 AZR 212/95
    In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 62, 256, 285 = AP Nr. 16 zu § 622 BGB zu B II 6 der Gründe) ist der Senat stets davon ausgegangen, daß mit zunehmender Betriebs Zugehörigkeit die Anforderungen an die sachlichen Gründe, die zur Rechtfertigung unterschiedlicher Kündigungsfristen für gewerbliche Arbeitnehmer und Angestellte geltend gemacht werden, ansteigen (Senatsurteile vom 29. August 1991 - 2 AZR 220/91 (A)- AP Nr. 32 zu § 622 BGB; vom 23. Januar 1992 - 2 AZR 470/91 - BAGE 69, 257 = AP Nr. 37 zu § 622 BGB und vom 11. August 1994 - 2 AZR 9/94 - AP Nr. 31 zu § 1 KSchG 1969 Krankheit).
  • BAG, 09.03.1995 - 2 AZR 510/94
    Auszug aus BAG, 14.02.1996 - 2 AZR 212/95
    Den Besonderheiten des Wirtschaftszweiges hätte auch durch eine Regelung Rechnung getragen werden können, die z.B. bei gleicher Stufung der Wartezeiten und des Kündigungstermins nur hinsichtlich der Kündigungsfristen differenziert hätte (vgl. z.B. Senatsurteil vom 9. März 1995 - 2 AZR 510/94 - zum MTV Volkswagenwerk AG).
  • BVerfG, 16.11.1982 - 1 BvL 16/75
    Auszug aus BAG, 14.02.1996 - 2 AZR 212/95
    In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 62, 256, 285 = AP Nr. 16 zu § 622 BGB zu B II 6 der Gründe) ist der Senat stets davon ausgegangen, daß mit zunehmender Betriebs Zugehörigkeit die Anforderungen an die sachlichen Gründe, die zur Rechtfertigung unterschiedlicher Kündigungsfristen für gewerbliche Arbeitnehmer und Angestellte geltend gemacht werden, ansteigen (Senatsurteile vom 29. August 1991 - 2 AZR 220/91 (A)- AP Nr. 32 zu § 622 BGB; vom 23. Januar 1992 - 2 AZR 470/91 - BAGE 69, 257 = AP Nr. 37 zu § 622 BGB und vom 11. August 1994 - 2 AZR 9/94 - AP Nr. 31 zu § 1 KSchG 1969 Krankheit).
  • BAG, 27.08.1982 - 7 AZR 190/80

    Tarifvertrag - Kündigungsfrist

    Auszug aus BAG, 14.02.1996 - 2 AZR 212/95
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. BAGE 40, 102 = AP Nr. 133 zu § 1 TVG Auslegung; Urteil vom 23. September 1992 - 2 AZR 231/92 - n.v.; Urteil vom 16. September 1993 - 2 AZR 697/92 - BAGE 74, 167 = AP Nr. 42 zu § 622 BGB; Urteil vom 10. Mai 1994 - 3 AZR 721/93 - AP Nr. 3 zu § 1 Tarifverträge: Verkehrsgewerbe; zuletzt Senatsurteil vom 5. Oktober 1995 - 2 AZR 1028/94 -, a.a.O.) ist bei Tarifverträgen jeweils durch Auslegung zu ermitteln, inwieweit die Tarifvertragsparteien eine selbständige, d.h. in ihrer normativen Wirkung von der außertariflichen Norm unabhängige eigenständige Regelung treffen wollten.
  • BAG, 28.01.1988 - 2 AZR 296/87

    Aussetzung nach § 148 ZPO bis zur Entscheidung nach Art 100 GG

    Auszug aus BAG, 14.02.1996 - 2 AZR 212/95
    Jedenfalls seit der Senatsentscheidung vom 28. Januar 1988 (- 2 AZR 296/87 - AP Nr. 24 zu § 622 BGB) spricht eine inhaltliche Übernahme gesetzlicher Regelungen in ein umfassenderes tarifliches Regelwerk gegen einen eigenen Normsetzungswillen der Tarifvertragsparteien, wenn diese einen Hinweis auf die gewollte Eigenständigkeit der Regelung unterlassen.
  • BAG, 23.01.1992 - 2 AZR 460/91

    Verlängerte tarifliche Arbeiterkündigungsfrist

    Auszug aus BAG, 14.02.1996 - 2 AZR 212/95
    Zu dem hier einschlägigen MTV hat der Senat schon in seinem Urteil vom 23. Januar 1992 (- 2 AZR 460/91 - AP Nr. 36 zu § 622 BGB) erkannt, daß die tarifliche Regelung des § 17 MTV über die verlängerten Kündigungsfristen für gewerbliche Arbeitnehmer - insgesamt betrachtet - eine konstitutive Regelung darstellt.
  • BAG, 14.02.1996 - 2 AZR 166/95

    Tarifliche Kündigungsfristen

    Auszug aus BAG, 14.02.1996 - 2 AZR 212/95
    Diese Wertung wird im übrigen bestätigt durch die in dem Verfahren - 2 AZR 166/95 - vorgelegten Unterlagen zur Tarifgeschichte: Die tarifschließenden Verbände haben mit Schreiben vom 29. September 1969 und 3. Oktober 1969 ausdrücklich auf die ohnehin bestehende Gesetzeslage Bezug genommen und nur noch über Streitpunkte (Geltung des § 622 BGB auch für Arbeitnehmerkündigungen; Aufrechterhaltung der Sonderregelung für Änderungskündigungen) verhandelt.
  • BAG, 09.03.1983 - 4 AZR 61/80

    Einschlägige Lehrabschlußprüfung - Tarifauslegung - Öffentlicher Dienst -

  • BAG, 16.09.1993 - 2 AZR 697/92

    Tarifliche Grundkündigungsfrist für Arbeiter in einem Manteltarifvertrag -

  • BAG, 23.09.1992 - 2 AZR 231/92

    Tarifauslegung - Bargeldlose Gehaltszahlung

  • BAG, 12.09.1984 - 4 AZR 336/82

    Tarifliche Spesensätze im Güterkraftverkehr

  • BAG, 10.05.1994 - 3 AZR 721/93

    Tarifliche Kündigungsfristen für ältere Arbeiter

  • LAG Baden-Württemberg, 19.01.1995 - 17 Sa 65/94

    Arbeiter/Angestellte

  • BAG, 14.02.1996 - 2 AZR 166/95

    Tarifliche Arbeiterkündigungsfrist

    Soweit die Tarifpartner für gewerbliche Arbeitnehmer bei einer Betriebszugehörigkeit von zwölf Jahren oder sogar 20 Jahren seit Vollendung des 25. Lebensjahrs sowohl hinsichtlich der Wartezeiten als auch hinsichtlich der Kündigungsfristen erhebliche Verschlechterungen gegenüber den Angestellten vereinbart haben, verstößt diese Regelung jedenfalls gegen Art. 3 GG und ist durch § 622 BGB in der Fassung des KündFG zu ersetzen (vgl. die Senatsurteile vom 14. Februar 1996 in den Parallelsachen - 2 AZR 212/95, 548/95 und 563/95 -).
  • BAG, 14.02.1996 - 2 AZR 470/95

    Kündigungsfrist: § 17 MTV für die gewerblichen Arbeitnehmer in der

    a) Soweit die Tarifpartner für gewerbliche Arbeitnehmer bei einer Betriebs Zugehörigkeit von zwölf Jahren oder sogar 20 Jahren seit Vollendung des 25. Lebensjahrs sowohl hinsichtlich der Wartezeiten als auch hinsichtlich der Kündigungsfristen erhebliche Verschlechterungen gegenüber den Angestellten vereinbart haben, verstößt diese Regelung jedenfalls gegen Art. 3 GG und ist durch § 622 BGB in der Fassung des KündFG zu ersetzen (vgl. die Senatsurteile vom 14. Februar 1996 in den Parallelsachen - 2 AZR 212/95, 548/95 und 563/95 -).
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