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   BAG, 14.04.1966 - 2 AZR 503/63   

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BAG, 14.04.1966 - 2 AZR 503/63 (https://dejure.org/1966,144)
BAG, Entscheidung vom 14.04.1966 - 2 AZR 503/63 (https://dejure.org/1966,144)
BAG, Entscheidung vom 14. April 1966 - 2 AZR 503/63 (https://dejure.org/1966,144)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Übertragungserklärung - Verwaltungsanordnung - Vorkonstitutionelle Ermächtigung - Vorgesetzte Dienstbehörde - Bundesbahn - Vorstand - Arbeitszeit der Schichtlöhner - Arbeitsbereitschaft - Dienstbereitschaft - Fahrgastfahrten - Wendezeiten - Pausen - Verlängerung der ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 18, 223
  • DB 1966, 1059
  • DB 1966, 1099
  • DB 1966, 668
 
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Wird zitiert von ... (46)Neu Zitiert selbst (12)

  • BGH, 15.10.1956 - III ZR 226/55

    Begriff des Rechtsverhältnisses

    Auszug aus BAG, 14.04.1966 - 2 AZR 503/63
    Die Bewertung der im Rahmen des Arbeitsverhältnisses der Klägerin zur Beklagten in der Zeit vom 28" September 1958 bis 30. April 1959 am Dienstplantag 1 ausge - führten Fahrgastfahrt als Bereitschaftsdienst ist kein Rechts verhältnis im Sinne des § 2 5 6 ZPO" Dabei handelt es sich um ein Element eines Rechtsverhältnisses" Es ist aber ausgeschlossen solche einzelnen Elemente von Rechtsverhältnissen auch wenn sie als Elemente eines Tatbestandes von rechtlicher Erheblichkeit sind durch das Gericht feststellen zu lassen (Stcin-Jonas-Schönke, ZPO, 18. Aufl. Anm. II 1 b zu § 2 5 6 )0 Die Klägerin begehrt mit ihrem Feststellungsäntrag lediglich die Klärung der abstrakten theoretischen Frage ob die Behandlung der am Dienstplantag 1, also in der Vergangenheit von ihr ausgeführten Fahrgastfahrt als Dienstbereitschaft rechtswidrig war0 Die Gerichte sind aber nicht dazu berufen Gutachten über derartige Fragen zu erstellen auch wenn das Begehren in die Form einer positiven oder negativen Fcststellungsklage gekleidet ist (RGZ 107 305; RG Warn0 1926, Nr0 139; HRR 1935 813; BGH LM Nr« 2 zu § 1542 RVO; LM Nr" 47 zu § 2 5 6 ZFO; BGHZ 22 43 [48]; Rosenberg Lehrbuch 9" Aufl"; 1961 § 86 II 1 a; Wieczorek, ZPO § 2 5 6 Anm. B II).
  • RG, 12.12.1923 - I 108/23

    1. Kann die Unzulässigkeit des Rechtswegs im Laufe des Rechtsstreits geheilt

    Auszug aus BAG, 14.04.1966 - 2 AZR 503/63
    Die Bewertung der im Rahmen des Arbeitsverhältnisses der Klägerin zur Beklagten in der Zeit vom 28" September 1958 bis 30. April 1959 am Dienstplantag 1 ausge - führten Fahrgastfahrt als Bereitschaftsdienst ist kein Rechts verhältnis im Sinne des § 2 5 6 ZPO" Dabei handelt es sich um ein Element eines Rechtsverhältnisses" Es ist aber ausgeschlossen solche einzelnen Elemente von Rechtsverhältnissen auch wenn sie als Elemente eines Tatbestandes von rechtlicher Erheblichkeit sind durch das Gericht feststellen zu lassen (Stcin-Jonas-Schönke, ZPO, 18. Aufl. Anm. II 1 b zu § 2 5 6 )0 Die Klägerin begehrt mit ihrem Feststellungsäntrag lediglich die Klärung der abstrakten theoretischen Frage ob die Behandlung der am Dienstplantag 1, also in der Vergangenheit von ihr ausgeführten Fahrgastfahrt als Dienstbereitschaft rechtswidrig war0 Die Gerichte sind aber nicht dazu berufen Gutachten über derartige Fragen zu erstellen auch wenn das Begehren in die Form einer positiven oder negativen Fcststellungsklage gekleidet ist (RGZ 107 305; RG Warn0 1926, Nr0 139; HRR 1935 813; BGH LM Nr« 2 zu § 1542 RVO; LM Nr" 47 zu § 2 5 6 ZFO; BGHZ 22 43 [48]; Rosenberg Lehrbuch 9" Aufl"; 1961 § 86 II 1 a; Wieczorek, ZPO § 2 5 6 Anm. B II).
  • RG, 10.01.1918 - IV 324/17

    Recht zur Entziehung des Pflichtteils zu Lebzeiten des Erblassers

    Auszug aus BAG, 14.04.1966 - 2 AZR 503/63
    Anträge der Klägerin braucht sachlich nicht mehr eingegangen zu werden, denn sie sind unzulässig" Der Hilfsantrag zu III hat nicht die Feststellung des Bestehens oder Nichtbcstehcns eines Rechtsverhältnisses zum Gegenstand" Als Rechtsverhältnis im Sinne des § 256 ZPO ist eine durch den konkreten Sachverhalt auf Grund einer Rechtsnorm gegebene Rcchtsbeziehung einer Person zu einer anderen oder zu einem Rechtsgut anzusehen (RGZ. 107, 303; 121, 154 [157 3; 144, 54 [5 6 ]; HRR 3 5, 8 1 3 ; Rosenberg, Lehrbuch des Deutschen Zivilprozeßrechts, 9° Aufl", 1 9 6 1 , § 86, II la; Stcin-Jonas-Schönke, ZPO, 18" Aufl", Anm" II 1 zu § 2 5 6 }" 40 " Die Klage rr.uß nicht notwendig die Feststellung eines Rechtsverhältnisses in allen seinen Beziehungen zum Gegenstand haben" Auch einzelne aus dem Rechtsverhältnis sich ergebende Rechte Ansprüche und Pflichten sind zulässiger Gegenstand der Feststellungsklagc (RGZ 92, 1 [73; RG Warn" 1926 Nr" 139)« Aber einzelne Vorfragen oder Elemente eines Rechtsverhältnisses sind kein Rechtsverhältnis i.S. des § 2 5 6 ZPO (EGHZ 22 43 [48]).
  • BVerwG, 16.12.1960 - VII P 6.59

    Mitbestimmungsrecht hinsichtlich vor Einführung des Personalvertretungsgesetzes

    Auszug aus BAG, 14.04.1966 - 2 AZR 503/63
    Auch das Bundesverwaltungsgericht (vgl. Beschluß des BVerwG v. 16.12.i96 0 - BVerwG VII P 6.59) sieht in der prozentualen Anrechnung des Bereitschaftsdienstes auf die reine Arbeitszeit und in der Unterscheidung zxvischen reiner Arbeits zeit und Bereitschaft keinen Verstoß gegen § 72 Abs. 3 BEG oder § 4 AZVO.
  • RG, 27.02.1934 - II 276/33

    1. Kann ein der Feststellung durch Urteil zugängliches Rechtsverhältnis auch dann

    Auszug aus BAG, 14.04.1966 - 2 AZR 503/63
    Anträge der Klägerin braucht sachlich nicht mehr eingegangen zu werden, denn sie sind unzulässig" Der Hilfsantrag zu III hat nicht die Feststellung des Bestehens oder Nichtbcstehcns eines Rechtsverhältnisses zum Gegenstand" Als Rechtsverhältnis im Sinne des § 256 ZPO ist eine durch den konkreten Sachverhalt auf Grund einer Rechtsnorm gegebene Rcchtsbeziehung einer Person zu einer anderen oder zu einem Rechtsgut anzusehen (RGZ. 107, 303; 121, 154 [157 3; 144, 54 [5 6 ]; HRR 3 5, 8 1 3 ; Rosenberg, Lehrbuch des Deutschen Zivilprozeßrechts, 9° Aufl", 1 9 6 1 , § 86, II la; Stcin-Jonas-Schönke, ZPO, 18" Aufl", Anm" II 1 zu § 2 5 6 }" 40 " Die Klage rr.uß nicht notwendig die Feststellung eines Rechtsverhältnisses in allen seinen Beziehungen zum Gegenstand haben" Auch einzelne aus dem Rechtsverhältnis sich ergebende Rechte Ansprüche und Pflichten sind zulässiger Gegenstand der Feststellungsklagc (RGZ 92, 1 [73; RG Warn" 1926 Nr" 139)« Aber einzelne Vorfragen oder Elemente eines Rechtsverhältnisses sind kein Rechtsverhältnis i.S. des § 2 5 6 ZPO (EGHZ 22 43 [48]).
  • RG, 05.12.1923 - I 842/22

    Zum Begriff Rechtsverhältnis im Sinne des § 256 ZPO.

    Auszug aus BAG, 14.04.1966 - 2 AZR 503/63
    Anträge der Klägerin braucht sachlich nicht mehr eingegangen zu werden, denn sie sind unzulässig" Der Hilfsantrag zu III hat nicht die Feststellung des Bestehens oder Nichtbcstehcns eines Rechtsverhältnisses zum Gegenstand" Als Rechtsverhältnis im Sinne des § 256 ZPO ist eine durch den konkreten Sachverhalt auf Grund einer Rechtsnorm gegebene Rcchtsbeziehung einer Person zu einer anderen oder zu einem Rechtsgut anzusehen (RGZ. 107, 303; 121, 154 [157 3; 144, 54 [5 6 ]; HRR 3 5, 8 1 3 ; Rosenberg, Lehrbuch des Deutschen Zivilprozeßrechts, 9° Aufl", 1 9 6 1 , § 86, II la; Stcin-Jonas-Schönke, ZPO, 18" Aufl", Anm" II 1 zu § 2 5 6 }" 40 " Die Klage rr.uß nicht notwendig die Feststellung eines Rechtsverhältnisses in allen seinen Beziehungen zum Gegenstand haben" Auch einzelne aus dem Rechtsverhältnis sich ergebende Rechte Ansprüche und Pflichten sind zulässiger Gegenstand der Feststellungsklagc (RGZ 92, 1 [73; RG Warn" 1926 Nr" 139)« Aber einzelne Vorfragen oder Elemente eines Rechtsverhältnisses sind kein Rechtsverhältnis i.S. des § 2 5 6 ZPO (EGHZ 22 43 [48]).
  • BVerfG, 10.06.1953 - 1 BvF 1/53

    Gerichtsbezirke

    Auszug aus BAG, 14.04.1966 - 2 AZR 503/63
    3 GG zu beurteilen (BVerfGE 2, 307)o Er'ist dahin auszulegen, daß der Verfassungsgesetzgeber "insbesondere solche Ermächtigungen zum Erlöschen bringen wollte, die sich auf die Änderung oder Aufhebung eines Gesetzes im formellen Sinne erstrecken" (BVerfGS, aaO, S" 330, letzter Absatz, 331).
  • BVerfG, 06.05.1958 - 2 BvL 37/56

    Lastenausgleich

    Auszug aus BAG, 14.04.1966 - 2 AZR 503/63
    Daß der Gesetzgeber einer Norm oder einer Gruppe von Normen subsidiäre Geltung gegenüber rangniedrigeren Verwaltungs- Vorschriften der öffentlichen Hand geben kann hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 8 155) zu § 346 des Lastenausglcichsgesetzcs bejaht wonach der Präsident des Bundesausglcichcamtcs das Verfahren abweichend von der Regelung in § 35 LAG regeln durfte" Es hat ausgeführt daß § 346 LAG keine Ermächtigung zum Erlaß von Rechtsverordnungen enthalte sondern nur den Erlaß von allgemeinen Verwaltungsvorschriften zum Gegenstand habe" Der Vorrang des Gesetzes hindere den Gesetzgeber nicht die Subsidiarität einer gesetzlichen Regelung gegenüber allgemeinen Verwaltungsvorschriften ansuordnen" Für die Anwendung des § 13 Abs" 1 AZO ergibt sich aus dieser Entscheidung daß der Gesetzgeber das Recht hat 45 trotz des grundsätzlichen Vorrangs des Gesetzes., die Subsidiarität der in § 13 Abs" 1 AZO grundsätzlich geregelten Geltung der AZO für bestimmte Gruppen von Arbeitnehmern der öffentlichen Hand anzuordnen".
  • BVerfG, 07.07.1955 - 1 BvR 108/52

    Rechtswegerschöpfung nach vorkonstitutionellem Recht - Begriff der "sachlich

    Auszug aus BAG, 14.04.1966 - 2 AZR 503/63
    Nach Art" 129 Abs" 1 GG geht die Ermächtigung zum Erlaß von Rcchtsverordnungen soweit - wie hier - die ermächtigende Norm Bundesrecht geworden ist auf die nunmehr nach dem Grundgesetz sachlich zuständige Stelle über (BVerfGE 4 193 [203 ])â- > Das wäre die Bundesregierung oder der zuständige Bundesminister wenn es sich um eine Ermächtigung zum Erlaß von Rechtsverordnungen in § 13 Abs" 1 AZO handeln.würde weil nach Art" 80 Abs" 1 Satz 1 GG im Bunde nur die Bundesregierung oder ein Bundesminister zum Erlaß von Rechtsverordnungen ermächtigt werden können" Da aber die Ermächtigung des § 13 Abs" 1 AZO nur die Übertragungserklärung als Verwaltungsmaßnahme der .vollziehenden Gewalt betrifft richtet sich der Übergang der Ermächtigung nach'den Vorschriften über die Verwaltungskompetcnzcn des Grundgesetzes (Art" 8 3 ff" GG)" 17 -.
  • BAG, 15.09.1955 - 2 AZR 475/54

    Arbeitsgerichtsverfahren: Verlust des Berichtigungsanspruchs infolge verzögerter

    Auszug aus BAG, 14.04.1966 - 2 AZR 503/63
    Eine Verletzung des § 320 ZPO liegt nicht vor; denn das am 28. Juni 1963 verkündete Urteil ist frühestens im Dezember 1 9 6 3 zu den Akten gelangt, also zu einer Zeit, in der die Berichtigung dos Tatbestandes, die nur drei Monate nach der Verkündung des Urteils beantragt werden kann (§ 320 Abs«, 2 Satz 3 ZPO), schon ausgeschlossen war«, Da der schriftliche Urteilstatbcstand nicht innerhalb von drei Monaten seit der Verkündung des Urteils Vorgelegen hat, war ein Antrag auf Berichtigung des Tatbestandes nicht möglich (BAG 2, 194 [196]; BGH LM Nr. 1 zu § 320 ZPO)0.
  • BGH, 25.01.1960 - II ZR 22/59

    Versäumung der Frist für die Berichtigung des Tatbestandes

  • BAG, 08.07.1959 - 4 AZR 274/58

    Beamte - Festgesetzte Arbeitszeit - Regelmäßige Arbeitszeit - Übertragung

  • BAG, 18.02.2003 - 1 ABR 2/02

    Bereitschaftsdienst als Arbeitszeit

    Arbeitsbereitschaft iSv. § 7 Abs. 1 Nr. 1 a ArbZG ist die "wache Achtsamkeit im Zustand der Entspannung" (grundlegend Kaskel Das Schlichtungswesen [Zeitschrift] 1926, 75; BAG 28. Januar 1981 - 4 AZR 892/78 - AP MTL II § 18 Nr. 1 = EzA AZO § 7 Nr. 1; 5. Mai 1988 - 6 AZR 658/85 - BAGE 58, 243; ähnlich Schliemann aaO § 2 Rn. 15; kritisch und mit weiteren Nachweisen auch zu modifizierten Begriffsbestimmungen Tietje Grundfragen des Arbeitszeitrechts Diss. 2001 S 78 ff.) oder jedenfalls die Anwesenheit am Arbeitsplatz im Zustand der Entspannung (RAG 20. Dezember 1939 - RAG. 104/39 - ARS 38, 23; BAG 14. April 1966 - 2 AZR 503/63 - BAGE 18, 223).
  • BAG, 29.10.2002 - 1 AZR 603/01

    Arbeitsbereitschaft und Ruhepausen eines Kraftfahrers

    Teilweise wird demgegenüber vertreten, es genüge die Anwesenheit im Zustand der Entspannung (RAG 20. Dezember 1939 - RAG.104/39 - ARS 38, 23; BAG 14. April 1966 - 2 AZR 503/63 - BAGE 18, 223).
  • BAG, 25.10.1989 - 2 AZR 633/88

    Arbeitgeber: Direktionsrecht - Arbeitszeit - Bereitschaftsdienst des

    Darunter wird nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. etwa BAG BAGE 8, 25 = AP Nr. 5 und Urteil vom 24. Januar 1962 - 4 AZR 416/60 - AP Nr. 8 jeweils zu § 7 AZO; Urteil vom 23. November 1960 - 4 AZR 257/59 - AP Nr. 6 zu § 12 AZO; BAGE 18, 223, 245 f. = AP Nr. 2 zu § 12 AZO, zu III der Gründe, m.w.N.; Urteil vom 14. April 1966 - 2 AZR 216/64 - AP Nr. 3 zu § 13 AZO, zu II b der Gründe) die Zeit wacher Achtsamkeit im Zustand der Entspannung, also keinesfalls ein Dienst der zu 70% Arbeit umfaßt, verstanden.

    Entscheidendes Kriterium für die Pause ist damit die Freistellung des Arbeitnehmers von jeder Dienstverpflichtung und auch von jeder Verpflichtung, sich zum Dienst bereit zu halten (BAG Urteil vom 5. Mai 1988 - 6 AZR 658/85 - AP Nr. 1 zu § 3 AZO Kr, zu II 2 der Gründe, zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung bestimmt; BAGE 18, 223 = AP Nr. 2 zu § 13 AZO; Urteil vom 28. September 1972 - 5 AZR 198/72 - AP Nr. 9 zu § 12 AZO; so auch BVerwG Beschluß vom 8. März 1967 - VI C 79.63 - AP Nr. 4 zu § 13 AZO).

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