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   BAG, 14.04.2015 - 1 AZR 794/13   

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BAG, 14.04.2015 - 1 AZR 794/13 (https://dejure.org/2015,14652)
BAG, Entscheidung vom 14.04.2015 - 1 AZR 794/13 (https://dejure.org/2015,14652)
BAG, Entscheidung vom 14. April 2015 - 1 AZR 794/13 (https://dejure.org/2015,14652)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 113 Abs 1 BetrVG, § 113 Abs 3 BetrVG
    Betriebsänderung - Nachteilsausgleich

  • IWW

    § 547 Nr. 1 ZPO, § ... 156 Abs. 1, Abs. 2 ZPO, § 73 ArbGG, § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b ZPO, § 111 BetrVG, § 113 Abs. 3 BetrVG, § 111 Satz 1 BetrVG, § 111 Satz 3 Nr. 1 BetrVG, § 1 Abs. 2, Abs. 3 KSchG, §§ 111 ff. BetrVG, § 113 BetrVG, Richtlinie 98/59/EG, Richtlinie 75/129/EWG, § 17 Abs. 1 bis Abs. 3a KSchG, § 17 KSchG, § 17 Abs. 1 Satz 1 KSchG, § 134 BGB, § 17 Abs. 1, § 563 Abs. 3 ZPO, § 111 Satz 1 und Satz 3 Nr. 1 BetrVG, § 102 BetrVG, § 296 Abs. 2 ZPO, § 296a Satz 1 ZPO, § 296a Satz 2, § 156 ZPO, § 559 Abs. 2 ZPO, § 559 Abs. 1 ZPO, § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB, § 87 Abs. 1 Satz 1 SGB IX

  • Wolters Kluwer

    Pflicht des Arbeitgebers zur Durchführung eines Interessenausgleichs bei teilweiser Betriebsstilllegung

  • zip-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Zum Nachteilsausgleich bei einer Betriebsstilllegung

  • bag-urteil.com

    Betriebsänderung - Nachteilsausgleich

  • Betriebs-Berater

    Beginn einer Betriebsänderung - Nachteilsausgleich

  • rewis.io

    Betriebsänderung - Nachteilsausgleich

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Pflicht des Arbeitgebers zur Durchführung eines Interessenausgleichs bei teilweiser Betriebsstilllegung

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Nachteilsausgleich bei Betriebsstilllegung

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Pflichten bei Betriebsübergang treffen immer einzelnes Konzernunternehmen

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Betriebsänderung - Nachteilsausgleich

  • noerr.com (Kurzinformation)

    Betriebsänderung im Konzern

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2015, 1406
  • NZA 2015, 1147
  • BB 2016, 188
 
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Wird zitiert von ... (158)Neu Zitiert selbst (15)

  • BAG, 30.05.2006 - 1 AZR 25/05

    Nachteilsausgleich bei Betriebsstilllegung - Durchführung einer

    Auszug aus BAG, 14.04.2015 - 1 AZR 794/13
    Ihre Umsetzung erfolgt, sobald der Unternehmer unumkehrbare Maßnahmen zur Auflösung der betrieblichen Organisation ergreift (BAG 30. Mai 2006 - 1 AZR 25/05 - Rn. 17, BAGE 118, 222) .

    Die Beteiligungsrechte des Betriebsrats nach § 111 BetrVG setzen sogar voraus, dass der Arbeitgeber konkrete Planungen hinsichtlich einer Betriebsänderung hat, die den Gegenstand der zwischen den Betriebsparteien zu führenden Verhandlungen vorgeben (vgl. BAG 30. Mai 2006 - 1 AZR 25/05 - Rn. 19, BAGE 118, 222) .

    Anders ist dies ggf. dann zu sehen, wenn ein Arbeitgeber - etwa durch die Veräußerung von Betriebsmitteln - bereits mit der Auflösung der betrieblichen Organisation beginnt (vgl. BAG 30. Mai 2006 - 1 AZR 25/05 - Rn. 20, BAGE 118, 222) .

    Dies gilt jedenfalls, wenn die Freistellung jederzeit widerruflich ist (vgl. BAG 30. Mai 2006 - 1 AZR 25/05 - Rn. 21, BAGE 118, 222) .

  • BAG, 30.03.2004 - 1 AZR 7/03

    Nachteilsausgleich - Informationspflicht nach § 118 Abs. 1 S. 2 i. V. m. § 111 S.

    Auszug aus BAG, 14.04.2015 - 1 AZR 794/13
    (1) Der deutsche Gesetzgeber hat Art. 1 bis Art. 3 MERL - und die inhaltsgleichen Bestimmungen der vorhergegangenen Richtlinie 75/129/EWG vom 17. Februar 1975 - durch § 17 Abs. 1 bis Abs. 3a KSchG in das nationale Recht umgesetzt (vgl. BAG 30. März 2004 - 1 AZR 7/03 - zu II 1 der Gründe, BAGE 110, 122) .

    Eine Korrektur ist insoweit auch im Wege einer richtlinienkonformen Auslegung nicht veranlasst (vgl. BAG 30. März 2004 - 1 AZR 7/03 - zu II 3 der Gründe, aaO; 18. November 2003 - 1 AZR 637/02 - zu II der Gründe, BAGE 108, 311) .

  • EuGH, 10.09.2009 - C-44/08

    Akavan Erityisalojen Keskusliitto AEK u.a. - Vorabentscheidungsverfahren -

    Auszug aus BAG, 14.04.2015 - 1 AZR 794/13
    Art. 2 Abs. 1 MERL ist dahin auszulegen, dass innerhalb eines Konzerns der Erlass von strategischen Entscheidungen oder Änderungen der Geschäftstätigkeit, die den Arbeitgeber zwingen, Massenentlassungen ins Auge zu fassen oder zu planen, bei diesem Arbeitgeber die Pflicht zur Konsultation der Arbeitnehmervertreter entstehen lässt (EuGH 10. September 2009 - C-44/08 - [Akavan Erityisalojen Keskusliitto ua.] Rn. 49) .

    Art. 2 Abs. 4 MERL verpflichtet den Arbeitgeber zur Einhaltung der sich aus der Richtlinie ergebenden Informations- und Konsultationspflichten, wenn die Entscheidung über die Massenentlassungen nicht von ihm selbst, sondern von einem ihn beherrschenden Unternehmen getroffen wurde, und zwar selbst dann, wenn er von dieser Entscheidung nicht unverzüglich und ordnungsgemäß in Kenntnis gesetzt wurde (EuGH 10. September 2009 - C-44/08 - [Akavan Erityisalojen Keskusliitto ua.] Rn. 42 f.) .

  • BAG, 16.05.2007 - 8 AZR 693/06

    Betriebsübergang: Bodenpersonal einer Fluglinie auf einem Großflughafen -

    Auszug aus BAG, 14.04.2015 - 1 AZR 794/13
    Das verkennt der Kläger, wenn er in diesem Zusammenhang auf die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 16. Mai 2007 (- 8 AZR 693/06 -) verweist.
  • BAG, 04.06.2003 - 10 AZR 586/02

    Masseunzulänglichkeit - Insolvenz - Neumasseverbindlichkeiten

    Auszug aus BAG, 14.04.2015 - 1 AZR 794/13
    f) Auch der Verweis des Klägers auf die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 4. Juni 2003 (- 10 AZR 586/02 -) zur Aufgabe und Zerstörung der Betriebsorganisation im Hinblick auf die geplante Betriebsstillegung bereits in dem Zeitpunkt, in dem der Arbeitgeber die Arbeitsverhältnisse der leitenden Angestellten kündigt, ist unbehelflich.
  • BAG, 18.11.2003 - 1 AZR 637/02

    Nachteilsausgleich in Tendenzbetrieben

    Auszug aus BAG, 14.04.2015 - 1 AZR 794/13
    Eine Korrektur ist insoweit auch im Wege einer richtlinienkonformen Auslegung nicht veranlasst (vgl. BAG 30. März 2004 - 1 AZR 7/03 - zu II 3 der Gründe, aaO; 18. November 2003 - 1 AZR 637/02 - zu II der Gründe, BAGE 108, 311) .
  • BAG, 15.01.1991 - 1 AZR 94/90

    Haftung des Alleingesellschafters einer GmbH & Co. KG

    Auszug aus BAG, 14.04.2015 - 1 AZR 794/13
    Bei einer das Unternehmen betreffenden Betriebsänderung ist dieses - und nicht das herrschende oder ein anderes konzernangehöriges Unternehmen - zur Beteiligung des Betriebsrats nach § 111 BetrVG verpflichtet und damit ggf. Schuldner des Nachteilsausgleichs iSd. § 113 BetrVG (vgl. BAG 15. Januar 1991 - 1 AZR 94/90 - zu I 2 der Gründe; vgl. auch Oetker GK-BetrVG 10. Aufl. § 113 Rn. 10 und 81 mwN) .
  • BAG, 11.11.2010 - 8 AZR 169/09

    Betriebsübergang - fehlerhafte Unterrichtung - Schadensersatz - Abfindung

    Auszug aus BAG, 14.04.2015 - 1 AZR 794/13
    Er kann eine sein, wenn er sich nicht allein in dem Wechsel des Betriebsinhabers erschöpft, sondern gleichzeitig Maßnahmen ergriffen werden, welche eines oder mehrere der Tatbestandsmerkmale des § 111 BetrVG erfüllen (vgl. BAG 11. November 2010 - 8 AZR 169/09 - Rn. 33 mwN; 25. Januar 2000 - 1 ABR 1/99 - zu B I 3 der Gründe) .
  • BAG, 25.01.2000 - 1 ABR 1/99

    Anfechtung eines Einigungsstellenspruchs über einen Sozialplan

    Auszug aus BAG, 14.04.2015 - 1 AZR 794/13
    Er kann eine sein, wenn er sich nicht allein in dem Wechsel des Betriebsinhabers erschöpft, sondern gleichzeitig Maßnahmen ergriffen werden, welche eines oder mehrere der Tatbestandsmerkmale des § 111 BetrVG erfüllen (vgl. BAG 11. November 2010 - 8 AZR 169/09 - Rn. 33 mwN; 25. Januar 2000 - 1 ABR 1/99 - zu B I 3 der Gründe) .
  • LAG München, 07.08.2013 - 11 Sa 56/13

    Betriebsübergang; Nachteilsausgleich

    Auszug aus BAG, 14.04.2015 - 1 AZR 794/13
    Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 7. August 2013 - 11 Sa 56/13 - im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als es die Beklagte zur Zahlung von 9.500,00 Euro als Abfindung an den Kläger verurteilt hat.
  • BAG, 16.08.2011 - 1 AZR 44/10

    Nachteilsausgleich - Einigungsstellenspruch - Versuch eines Interessenausgleichs

  • BAG, 20.11.2001 - 1 AZR 97/01

    Anrechenbarkeit eines Sozialplananspruchs auf Nachteilsausgleich

  • BAG, 24.10.2013 - 2 AZR 1057/12

    Beginn und Ende der Wartezeit nach § 1 Abs. 1 KSchG

  • ArbG München, 11.12.2012 - 30 Ca 5213/12

    Betriebsübergang, wirtschaftliche Einheit, Auftragsnachfolge

  • BAG, 23.09.2003 - 1 AZR 576/02

    Wirksamkeit eines Verzichts auf Nachteilsausgleich

  • BAG, 22.09.2016 - 2 AZR 276/16

    Massenentlassung - Konsultationsverfahren

    Er entsteht, sobald der Unternehmer mit der Durchführung der Betriebsänderung begonnen hat, ohne bis dahin einen Interessenausgleich mit dem Betriebsrat versucht zu haben (BAG 14. April 2015 - 1 AZR 794/13 - Rn. 12) .

    Diese Maßnahme müsste die Beklagte sich selbst dann nicht aufgrund einer vermeintlichen "Konzernverbundenheit" zurechnen lassen, wenn man die Vorgaben von Art. 2 Abs. 4 MERL auf § 111 Satz 1 BetrVG übertragen wollte (in diesem Sinne BAG 14. April 2015 - 1 AZR 794/13 - Rn. 19 f.) .

  • LAG Sachsen-Anhalt, 12.01.2016 - 7 Sa 87/13

    Nachteilsausgleichsanspruch - Betriebsstilllegung - Interessenausgleich

    Unternehmer ist der Rechtsträger des Betriebs (BAG, 14.05.2015, 1 AZR 794/13, Rn. 16, Juris), vorliegend der Beklagte für die insolvente Spielbankgesellschaft.

    Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn er die bestehenden Arbeitsverhältnisse zum Zwecke der Betriebsstilllegung kündigt (BAG, 14.05.2015, 1 AZR 794/13, Rn. 22, Juris).

    Genauso wie die bloße Einstellung einer Geschäftstätigkeit grundsätzlich rückgängig gemacht werden kann (BAG, 14.04.2015,1 AZR 794/13, Rn. 26, Juris), liegt in der bloßen Nichtbeschäftigung von Arbeitnehmern keine Auflösung der Betriebsorganisation.

    Auch eine Freistellung der Arbeitnehmer von der Arbeitspflicht stellt regelmäßig noch keine Durchführung der Betriebsstilllegung dar (BAG, 14.04.2015, 1 AZR 794/13, Rn. 27, Juris).

    Jedoch ist dies für die Entscheidung des vorliegenden Falles ohne Belang, denn die Pflichten der §§ 111 ff. BetrVG richten sich an den Unternehmer und setzen eine von ihm geplante Betriebsänderung voraus (BAG, 14.05.2015, 1 AZR 794/13, Rn. 16, Juris).

    Entscheidend sind niemals die außerbetrieblichen Umstände (Genehmigungen, Verbote, Auftragslage), sondern das, was der Unternehmer (deswegen) plant bzw. umsetzt (BAG, 14.05.2015, 1 AZR 794/13, Rn. 16, Juris).

  • BAG, 18.07.2017 - 1 AZR 546/15

    Nachteilsausgleich - Betriebsstilllegung

    Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn er die bestehenden Arbeitsverhältnisse zum Zwecke der Betriebsstilllegung kündigt (BAG 14. April 2015 - 1 AZR 794/13 - Rn. 22 mwN) .

    Für eine generelle (gegenseitige) Zurechnung von Maßnahmen konzernzugehöriger Unternehmen im Rahmen der §§ 111 ff. BetrVG fehlt es an einer rechtlichen Grundlage (vgl. BAG 14. April 2015 - 1 AZR 794/13 - Rn. 16) .

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