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   BAG, 14.05.1964 - 2 AZR 244/63   

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https://dejure.org/1964,421
BAG, 14.05.1964 - 2 AZR 244/63 (https://dejure.org/1964,421)
BAG, Entscheidung vom 14.05.1964 - 2 AZR 244/63 (https://dejure.org/1964,421)
BAG, Entscheidung vom 14. Mai 1964 - 2 AZR 244/63 (https://dejure.org/1964,421)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Klagefrist des KSchG - Kündigung - Treu und Glauben - Interessenabwägung - Kündigung zur Unzeit - Verwirkung von Kündigungsgründen - Gefahr hianusgehender Nachteile - Frieden im Betrieb - Vermittlungsvorschlag

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 16, 21
  • NJW 1964, 1542
  • NJW 1965, 26
  • MDR 1964, 790
  • MDR 1964, 791
  • DB 1964, 1032
 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (3)

  • BAG, 30.11.1960 - 3 AZR 480/58

    Kündigung - Bestandsschutz - Schadensersatzpflicht

    Auszug aus BAG, 14.05.1964 - 2 AZR 244/63
    Das wird auch in den genannten Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts sowie in der einschlägigen Rechtslehre hervorgehoben (vgl. Hueck in Anm. zu AP Nr. 2 zu § 242 BGB Kündigung unter Ziff. 2 und Siebert BB I960 1029 f) Alles was der Richter - hätte der Kläger die Kündigung vom 21. Februar 1956 rechtzeitig mit der Kündigungsschutz klage nach § 1 KSchG angegriffen - bei Prüfung-der Sozial- 1 Widrigkeit der Kündigung hätte in Betracht ziehen müssen darf jetzt nicht mehr nach § 242 BGB geprüft werden.
  • BAG, 23.11.1961 - 2 AZR 301/61

    Kündigung aus verwerflichen Motiven als Verstoß gegen § 138 BGB

    Auszug aus BAG, 14.05.1964 - 2 AZR 244/63
    Es müssen also noch gewichtigere Verstöße vorliegen, die zur Nichtigkeit einer Kündigung wegen Sittenwidrigkeit führen, etwa wenn sie auf besonders verwerflichen Beweggründen wie reiner Rachsucht beruht oder ein sittlich besonders verwerfliches Ziel verfolgt, was von .'demjenigen bewiesen werden muß, der die Nichtigkeit der Kündigung geltend macht (vgl. BAG AP Nr. 2 zu § 184 BGB; BAG 12, 60).
  • BAG, 13.11.1958 - 2 AZR 573/57

    Kündigungsschutzklage - Klageantrag - Kündigung - Auflösung zum Termin -

    Auszug aus BAG, 14.05.1964 - 2 AZR 244/63
    Auf die Revision des Klägers hat das Bundesarbeitsgericht durch Urteil vom 13. November 1958 (2 AZR 573/57) das landesarbeitsgerichtliche Urteil aufgehoben und die Sache an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.
  • BAG, 23.06.1994 - 2 AZR 617/93

    Kündigung in der Probezeit wegen Homosexualität

    Dabei braucht nach Auffassung des Senats nicht mehr, worauf das Landesarbeitsgericht vordringlich abstellt, erörtert zu werden, ob die Kündigung unter diesen Umständen sogar als sittenwidrig (§ 138 BGB) anzusehen ist (vgl. zu den strengeren Voraussetzungen des § 138 BGB: BAGE 16, 21, 25 = AP Nr. 5 zu § 242 BGB Kündigung, zu I der Gründe).
  • BAG, 23.09.1976 - 2 AZR 309/75

    Berechnung der Wartezeit iSd. § 1 KSchG bei aufeinanderfolgenden

    Eine Kündigung kann nur dann wegen Rechtsmißbrauchs nichtig sein, wenn sie aus anderen Gründen, die durch § 1 KSchG nicht erfaßt sind, die Gebote von Treu und Glauben verletzt und deshalb nicht mehr vom Recht gebilligt werden kann (vgl. BAG 10, 207 = AP Nr. 2 zu § 242 BGB Kündigung; BAG 8, 132 [140 f.] = AP Nr. 1 zu § 620 BGB Schuldrechtl. Kündigungsbeschränkung; BAG 16, 21 [27] = AP Nr. 5 zu § 242 BGB Kündigung; BAG 24, 292 [298 f.] = AP Nr. 1 zu § 13 KSchG 1969; BAG 24, 438 [445] = AP Nr. 2 zu § 134 BGB ; ferner Hueck, KSchG , 9. Aufl., Einleitung V 6, S. 53 f.).

    Diese Nachteile, die sie über den Verlust ihres Arbeitsplatzes hinaus erleiden würde, sind bei der Prüfung, ob die Kündigung sozial gerechtfertigt ist, mit zu berücksichtigen (vgl. BAG 16, 21 [27] = AP Nr. 5 zu § 242 BGB Kündigung [unter II der Gründe]).

  • BAG, 29.07.1971 - 2 AZR 250/70

    Arbeitszeugnis - Verpflichtung des Arbeitgebers

    Denn, worauf das Landesarbeitsgericht unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. BAG 16, 21 = AP Nr. 5 zu § 242 BGB Kündigung) mit Recht hin weist, gehört es nicht zu den Pflichten eines Arbeitgebers, den Gründen einer in seinem Betriebe zwischen einzelnen Arbeitnehmern aufgetretenen Differenz mit aller Gründlichkeit nach zugehen und den letztlich Schuldigen zu ermitteln.
  • BAG, 08.06.1972 - 2 AZR 336/71

    Kündigung - Zweiwochenfrist - Befristung

    Im Grunde war die Rechtslage keine andere, bevor der jetzige § 626 Abs0 2 BGB - durch das Gesetz vom 14" August 1969 (BGBlo I S" 1106) - geschaffen wurde0 Auch nach der früheren Rechtslage, die die Kündigung aus wichtigem Grunde nicht nach Ablauf einer bestimmten Frist ausschloß, konnte ein verspätet vorgebrachter wichtiger Kündigungsgrund aus allgemeinen rechtlichen Gesichtspunkten - insbesondere wegen Verwirkung - unbeachtet bleiben (Hueck-Nipperdey, Lehrbuch des Arbeitsrechts, 7° Aufl», Bd0 1, Sc 590 ffo)= Dies setzte jedoch voraus, daß der Arbeitnehmer fristgerecht die Kündigung gerichtlich angriff; versäumte er die rechtzeitige Klageerhebung, so konnte die Rechtswirksamkeit der außerordentlichen Kündigung nicht mehr unter dem Ge sichtspunkt der Verwirkung des Kündigungsgrundes in Frage gestellt werden (BAG 16, 21 ff0 = AP Nr" 5 zü § 242 BGB Kündigung5 Hersehe-Oieinmann, KSchG, 5» Auf 1 ", § 11 Annie 9 i> Hueck, KSchG, 7° Auflo, Einleitung IV 6 a S" 46)» Die gesetzliche Ausschlußfrist des § 626 Abs0 2 BGB enthält sachlich den Tatbestand einer Verwirkung des wichtigen Kündigur&sgrunües aus Gründen des reinen ZeitablaufSo Es wird danach unwiderlegbar so angesehen, als ob der wichtige Grund, mag er auch zunächst eine außerordentliche Kündigung gerechtfertigt haben, durch Ablauf der Zweiwochenfrist die eine solche Maßnahme motivierende Kraft verloren habe0 Indem danach jedem Arbeitgeber zugemutet wird, das Arbeitsverhältnis ungeachtet aller möglichen Schwere der für eine fristlose Kündigung sprechenden Tatsachen fort zusetzen, erklärt § 626 Abs0 2 zugleich die sonst nach § 626 Abs» 1 BGB erforderliche spezielle Zumutbarkeitcprüfung für entbehrlich; die Frage der Zumutbarkeit wird, anders formuliert, im Falle der Versäumung der Zweiwochenfrist von vornherein zuungunsten der kündigenden Seite entschieden (vgl" RAG in ARS 6, 34-5)°.

    Der erkennende Senat hat im Urteil BAG 16, 21 ff«, = AP Nr" 5 zu § 242 BGB Kündigung Zweifel daran geäußert, ob es dem Arbeitnehmer unbenommen sei, in den Bereich der unzulässigen Rechtsausübung fallende Mängel der Kündigung unabhängig von den Fristen und Formen des Kündigungsschutzgesetzes geltend zu machen» Er hält nach erneuter'Prüfung der Rechtslage an diesen Bedenken nicht fest» Wie gerade der vorliegende Sachverhalt zeigt, decken sich der Anwendungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes und der von einer unzulässigen Rechtsausübung erfaßte Bereich nicht vollständig» Der letzt genannte Rechtsgedanke, der seine rechtliche Voraussetzung allerdings letztlich auch in Treu und Glauben findet, hat allgemeine Bedeutung; es läßt sich nicht annehmen, daß der Gesetzgeber diese allgemeine Geltung durch die Schutzvorschriften des Kündigungsschutzgesetzes habe einengen wollen (ebenso die herrschende Lehre, vgl» Hueck, KSchG, 7° Aufl», Einleitung IV 6 a mit weiteren Literaturnachweisen)» Daraus folgt, daß die Unvereinbarkeit der Kündigung vom November 1970 mit dem früheren Verhalten der Beklagten unter dem Gesichtspunkt der unzulässigen Reohtsausübung auch trotz der Versäumung der Klagefrist des § 4 KSchG zu beachten ist, und zwar auch ohne daß der Kläger sich ausdrücklich auf diesen Mangel der Kündigung berufen hätte» Die Unzulässigkeit des "venire contra factum.proprium" stellt eine von Amts wegen zu prüfende Schranke jeder Rechtsanweaiung dar (z»B» ©GHZ 3, 94 [lOJ])o Es ist auch unerheblich, daß, hätte der Kläger in der Prist des § 4 KSchG Feststellungsklage erhoben, bei der danach erfolgten Prüfung des wichtigen Kündigungsgrundes möglicerweise auch das frühere Verhalten der Beklagten eine Rolle gespielt hätte» Mit einer solchen Erwägung läßt sich aber nicht zugleich die Notwendigkeit, die Klagefrist des § 4 KSchG einzuhalten, ausreichend begründen» Wegen des bezeichneten Rechtsverstoßes war das angefochtene Urteil aufzuheben» Zugleich war der Rechtsstreit an das Landesarbeitsgericht zurückzuverv/eisen» Es ist erforderlich, daß der Tatsachenstoff unter den vorstehenden rechtlichen Gesichtspunkten (Nr» 4) erneut tatrichterlieh geprüft wird» Der Senat kann nicht übersehen, ob er in jeder Beziehung unstreitig ist».

  • BAG, 02.11.1978 - 2 AZR 74/77

    Ordentliche Kündigung - Ausschluß des Rechts - Dienstantritt - Auslegung des

    Soweit der Schutz des Kündigungsschutzgesetzes reicht, wird der Grundsatz von Treu und Glauben konkretisiert und seine Anwendung neben den Vorschriften des Kündigungsschutzgesetzes ausgeschlossen (vgl. BAG 8, 132 = AP Nr. 1 zu § 62o BGB Schuldrechtliche Kündigungsbeschränkung; BAG lo, 2o7 = AP Nr. 2 zu § 242 BGB Kündigung; BAG 16, 21 = AP Nr. 5 zu § 242 BGB Kündigung; Hueck, KSchG, 9« Aufl., Einl., S. 53 bis 57 mit weiteren Nachweisen und Röhsler, DB 1969» 1147).
  • BAG, 28.09.1972 - 2 AZR 469/71

    Fristgemäße Kündigung u. evtl. Verstoß gegen §§ 134, 138, 242 BGB

    Die Anwendung des § 242 BGB auf die umstrittene Kündigung scheitert schon daran, daß der in den ersten sechs Monaten des Arbeitsverhältnisses geltende Grundsatz der Kündigungsfreiheit durch § 242 BGB nicht eingeschränkt wird, es sei denn, es liege ein Sachverhalt vor, der unabhängig von der Frage der Sozialwidrigkeit nach den Maßstäben des § 242 BGB zu prüfen ist (vgl. BAG 16, 21 = AP Nr. 5 zu § 242 BGB Kündigung mit Hinweisen unter II; ferner Hueck, KSchG , 7. Aufl., Einl. IV 6 b [S. 47 f.]).
  • BAG, 15.02.1973 - 2 AZR 16/72

    Verschulden bei Vertragsschluß - Abfindung - Ausschluß von

    Treu und Glauben und der Rechtsgedanke des § 162 BGB, daß niemand aus einem treuewidrigen Verhalten einen rechtlichen Vorteil ziehen darf, zu beachten und zu verwirklichen; das gilt jedenfalls, soweit nicht die Anforderungen des § 242 BGB hinsichtlich der Sozialwidrigkeit der Kündigung durch § 1 KSchG abschließend geregelt worden sind (vgl. BAG 4, 3o6 = AP Nr. 34 zu § 1 KSchG; BAG Io, 2o? = AP Nr. 2 zu § 242 BGB Kündigung; BAG 16, 21 = AP Nr. 5 zu § 242 BGB Kündigung; Hueck, aaO, Einleitung V 6 a S. 41 bis 42; Auffarth-Müller, Kündigungsschutzgesetz, § 1 Anm. 3 und Herschel-Steinmann, aaO, Anm. 3 vor § 1 KSchG).
  • BAG, 25.02.1988 - 2 AZR 500/87

    Beschränkte Zulassung der Revision auf einzelne Rechtsfragen innerhalb eines

    Ein Verstoß gegen Treu und Glauben liegt vor, wenn eine Kündigung aus besonderen Gründen, die von § 1 KSchG nicht erfaßt sind, z.B. Willkür, gegensätzliches Verhalten, reine Rachsucht usw. nicht vom Recht gebilligt werden kann (BAGE 24, 292 = AP Nr. 1 zu § 13 KSchG 1969; BAGE 8, 132 = AP Nr. 1 zu § 620 BGB Schuldrechtl. Kündigungsbeschränkung; BAGE 16, 21 = AP Nr. 5 zu § 242 BGB Kündigung; KR-Friedrich, aaO, § 13 KSchG Rz 232).
  • BAG, 19.07.1973 - 2 AZR 464/72

    Ordentliche Kündigung - Sittenwidrigkeit - Abtretung der Gehaltsansprüche -

    Wie insbesondere Rachsucht oder Vergeltung, oder wenn sie aus anderen Gründen dem Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden wider spricht (vgl. BAG AP Nr. 2 zu § 184 BGB; AP Nr. 3 zu § 242 BGB Auskunftspflicht; BAG 12, 60 = AP Nr. 22 zu § 138 BGB; BAG 1, 110 = AP Nr. 5 zu § 3 KSchG und BAG 16, 21 = AP Nr. 5 zu § 242 BGB Kündigung).
  • BAG, 14.06.1977 - 1 ABR 87/75

    Zulassung der Rechtsbeschwerde wegen Divergenz - Divergenzrevision

    Unterschiedliche tat sächliche Wertungen, die ohnehin regelmäßig der Nachprüfung durch das Revisions- oder Rechtsbeschwerdegericht entzogen sind, vermögen keine Divergenz zu begründen ( BAG AP Nr. 18, 57 zu § 72 ArbGG 1953) Selbst nach Zurückverweisung eines Rechtsstreits durch das Bundesarbeitsgericht an ein Landesarbeitsgericht entfaltet die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts keine Bindungswirkung gemäß § 565 Abs. 2 ZPO, wenn und soweit das Berufungsgericht nunmehr zu anderen tatsächlichen Feststellungen kommt (vgl. BAG 16, 21 [ 25 f.] = AP Nr. 5 zu § 242 BGB Kündigung; BAG AP Nr. Io und 12 zu § 565 ZPO).
  • BAG, 23.04.1981 - 2 AZR 1091/78
  • LAG Baden-Württemberg, 22.12.1981 - 4 Sa 131/81

    Kündigung: Kündigungsgründe vom Hörensagen - Unterrichtungspflicht des

  • BAG, 29.06.1964 - 2 AZR 408/63

    Ein Schwerbehinderter, der sich auf SchwbG § 19 Abs 3 S 2 beruft, muß den

  • BAG, 20.03.1980 - 2 AZR 1009/78
  • LAG Schleswig-Holstein, 20.02.1985 - 4 Sa 605/84

    Zur Abgrenzung der sittenwidrigen von der bloß sozialwidrigen Kündigung; Prüfung

  • BVerfG, 12.11.1964 - 1 BvR 392/64
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