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   BAG, 14.07.1994 - 2 AZR 55/94   

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https://dejure.org/1994,1229
BAG, 14.07.1994 - 2 AZR 55/94 (https://dejure.org/1994,1229)
BAG, Entscheidung vom 14.07.1994 - 2 AZR 55/94 (https://dejure.org/1994,1229)
BAG, Entscheidung vom 14. Juli 1994 - 2 AZR 55/94 (https://dejure.org/1994,1229)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Übergang des Arbeitsverhältnisses bei einem Betriebsübergang - Abgrenzung zwischen Betriebsstillegung und Betriebsübergang - Übernahme der wesentlichen Betriebsmittel - Wesentlichkeit von Betriebsmitteln für die Erfüllung arbeitstechnischer Zwecke - Sächliche und ...

  • archive.org
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 613a
    Betriebsübergang: Übernahme eines Material- und Ersatzteillagers der US-Armee aufgrund einer Neuausschreibung des Vertrages durch die US-Dienststelle

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 1995, 863
  • NZA 1995, 27
 
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Wird zitiert von ... (27)Neu Zitiert selbst (14)

  • BAG, 29.09.1988 - 2 AZR 107/88

    Arbeitnehmer als Bestandteil eines Betriebes - Feststellung der Auflösung eines

    Auszug aus BAG, 14.07.1994 - 2 AZR 55/94
    Bei Handels- und Dienstleistungsbetrieben werden demgegenüber meist die immateriellen Betriebsmittel wie Kundenstamm, Kundenlisten, die Geschäftsbeziehungen zu Dritten, das "know-how" und der "good will", ebenso die Einführung des Unternehmens auf dem Markt im Vordergrund stehen (BAGE 49, 102, 105 f. = AP Nr. 23 zu § 7 BetrAVG, zu I 1 b der Gründe; Senatsurteil vom 29. September 1988 - 2 AZR 107/88 - AP Nr. 76 zu § 613 a BGB, zu A II 1 b der Gründe; Urteil vom 18. Oktober 1990 - 2 AZR 172/90 - AP Nr. 88 zu § 613 a BGB, zu B II 2 b aa der Gründe).

    Vor allem in den Fällen, in denen die Vertragsbeziehung zu einem Kunden das wesentliche Betriebsmittel war, hat das Bundesarbeitsgericht bislang eine Betriebsschließung und eine anschließende Neueröffnung des Betriebes angenommen, wenn dieses Betriebsmittel dem bisherigen Betriebsinhaber durch eine Beendigung des Vertrages mit dem Kunden verlorenging und der neue Betriebsinhaber aufgrund einer Neuausschreibung einen neuen Vertrag über die entsprechende Dienstleistung mit dem Kunden abschloß (Senatsurteile vom 29. September 1988 - 2 AZR 107/88 - AP Nr. 76 zu § 613 a BGB (Bewachungsvertrag); vom 27. März 1991 - 2 AZR 353/90 (A) -, n.v. (Flughafenreinigung) und vom 18. Oktober 1990 - 2 AZR 172/90 - AP Nr. 88 zu § 613 a BGB (nach Arbeitsstunden abgerechnete Arbeiten in der Spülküche eines Krankenhauses)).

    Wenn der Senat bisher z.B. beim Pächterwechsel (vgl. Urteil vom 29. September 1988, aaO, zu A III 4 c bb der Gründe) einen rechtsgeschäftlichen Betriebsübergang nur angenommen hat, wenn der neue Pächter die Betriebsmittel aufgrund eines Vertrages mit dem Verpächter im Einvernehmen mit dem alten Pächter übernommen hat, so steht auch diese Rechtsprechung der Annahme eines Betriebsübergangs durch Rechtsgeschäft von der PAE auf die Beklagte nicht entgegen.

  • BAG, 25.06.1985 - 3 AZR 254/83

    Betriebsübergang - Voraussetzungen

    Auszug aus BAG, 14.07.1994 - 2 AZR 55/94
    Bei Handels- und Dienstleistungsbetrieben werden demgegenüber meist die immateriellen Betriebsmittel wie Kundenstamm, Kundenlisten, die Geschäftsbeziehungen zu Dritten, das "know-how" und der "good will", ebenso die Einführung des Unternehmens auf dem Markt im Vordergrund stehen (BAGE 49, 102, 105 f. = AP Nr. 23 zu § 7 BetrAVG, zu I 1 b der Gründe; Senatsurteil vom 29. September 1988 - 2 AZR 107/88 - AP Nr. 76 zu § 613 a BGB, zu A II 1 b der Gründe; Urteil vom 18. Oktober 1990 - 2 AZR 172/90 - AP Nr. 88 zu § 613 a BGB, zu B II 2 b aa der Gründe).

    Die Arbeitnehmer selbst gehören zwar nicht zum Betrieb i.S.v. § 613 a BGB, wohl können aber im Einzelfall Fachkenntnisse eingearbeiteter Mitarbeiter in ihrer Bedeutung für die Fortführung des alten Betriebes von Bedeutung sein (BAGE 49, 102, 105 f. = AP Nr. 23 zu § 7 BetrAVG, zu I 1 b der Gründe; Senatsurteil vom 9. Februar 1994 - 2 AZR 781/93 - zur Veröffentlichung vorgesehen).

  • BAG, 18.10.1990 - 2 AZR 172/90

    Betriebsübergang im Dienstleistungsgewerbe (Reinigungsarbeiten)

    Auszug aus BAG, 14.07.1994 - 2 AZR 55/94
    Bei Handels- und Dienstleistungsbetrieben werden demgegenüber meist die immateriellen Betriebsmittel wie Kundenstamm, Kundenlisten, die Geschäftsbeziehungen zu Dritten, das "know-how" und der "good will", ebenso die Einführung des Unternehmens auf dem Markt im Vordergrund stehen (BAGE 49, 102, 105 f. = AP Nr. 23 zu § 7 BetrAVG, zu I 1 b der Gründe; Senatsurteil vom 29. September 1988 - 2 AZR 107/88 - AP Nr. 76 zu § 613 a BGB, zu A II 1 b der Gründe; Urteil vom 18. Oktober 1990 - 2 AZR 172/90 - AP Nr. 88 zu § 613 a BGB, zu B II 2 b aa der Gründe).

    Vor allem in den Fällen, in denen die Vertragsbeziehung zu einem Kunden das wesentliche Betriebsmittel war, hat das Bundesarbeitsgericht bislang eine Betriebsschließung und eine anschließende Neueröffnung des Betriebes angenommen, wenn dieses Betriebsmittel dem bisherigen Betriebsinhaber durch eine Beendigung des Vertrages mit dem Kunden verlorenging und der neue Betriebsinhaber aufgrund einer Neuausschreibung einen neuen Vertrag über die entsprechende Dienstleistung mit dem Kunden abschloß (Senatsurteile vom 29. September 1988 - 2 AZR 107/88 - AP Nr. 76 zu § 613 a BGB (Bewachungsvertrag); vom 27. März 1991 - 2 AZR 353/90 (A) -, n.v. (Flughafenreinigung) und vom 18. Oktober 1990 - 2 AZR 172/90 - AP Nr. 88 zu § 613 a BGB (nach Arbeitsstunden abgerechnete Arbeiten in der Spülküche eines Krankenhauses)).

  • BAG, 25.02.1981 - 5 AZR 991/78

    Pachtübernahme

    Auszug aus BAG, 14.07.1994 - 2 AZR 55/94
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. etwa BAGE 35, 104, 106 = AP Nr. 24 zu § 613 a BGB, zu 1 der Gründe; BAGE 47, 13, 20 = AP Nr. 39 zu § 613 a BGB, zu B II 2 b der Gründe) gehören zu einem Betrieb i.S.v. § 613 a Abs. 1 BGB nur die sächlichen und immateriellen Betriebsmittel, nicht auch die Arbeitnehmer.

    Wie in den Fällen des Pächterwechsels (BAG Urteil vom 25. Februar 1981 - 5 AZR 991/78 - BAGE 35, 104 = AP Nr. 24 zu § 613 a BGB) kommt es hier nicht darauf an, daß die Beklagte nicht in den zwischen der US-Armee und der PAE abgeschlossenen Dienstleistungsvertrag eingetreten ist, sondern aufgrund einer Neuausschreibung einen neuen Vertrag mit der US-Armee abgeschlossen hat.

  • BAG, 29.09.1988 - AZR 107/88
    Auszug aus BAG, 14.07.1994 - 2 AZR 55/94
    Bei Handels- und Dienstleistungsbetrieben werden demgegenüber meist die immateriellen Betriebsmittel wie Kundenstamm, Kundenlisten, die Geschäftsbeziehungen zu Dritten, das "know-how" und der "good will", ebenso die Einführung des Unternehmens auf dem Markt im Vordergrund stehen (BAGE 49, 102, 105 f. = AP Nr. 23 zu § 7 BetrAVG, zu I 1 b der Gründe; Senatsurteil vom 29. September 1988 - 2 AZR 107/88 - AP Nr. 76 zu § 613 a BGB, zu A II 1 b der Gründe; Urteil vom 18. Oktober 1990 - 2 AZR 172/90 - AP Nr. 88 zu § 613 a BGB, zu B II 2 b aa der Gründe).

    Vor allem in den Fällen, in denen die Vertragsbeziehung zu einem Kunden das wesentliche Betriebsmittel war, hat das Bundesarbeitsgericht bislang eine Betriebsschließung und eine anschließende Neueröffnung des Betriebes angenommen, wenn dieses Betriebsmittel dem bisherigen Betriebsinhaber durch eine Beendigung des Vertrages mit dem Kunden verlorenging und der neue Betriebsinhaber aufgrund einer Neuausschreibung einen neuen Vertrag über die entsprechende Dienstleistung mit dem Kunden abschloß (Senatsurteile vom 29. September 1988 - 2 AZR 107/88 - AP Nr. 76 zu § 613 a BGB (Bewachungsvertrag); vom 27. März 1991 - 2 AZR 353/90 (A) -, n.v. (Flughafenreinigung) und vom 18. Oktober 1990 - 2 AZR 172/90 - AP Nr. 88 zu § 613 a BGB (nach Arbeitsstunden abgerechnete Arbeiten in der Spülküche eines Krankenhauses)).

  • BAG, 27.03.1991 - 2 AZR 353/90

    Feststellung des genauen Beendigungstermins einer Kündigung und Anforderungen an

    Auszug aus BAG, 14.07.1994 - 2 AZR 55/94
    Werden im Dienstleistungsbereich wesentliche materielle Betriebsmittel, die die Ausübung des betreffenden Gewerbes im speziellen Fall notwendig ermöglichen, durch Rechtsgeschäft übernommen, so sind sie bei der erforderlichen Gesamtabwägung jedenfalls zu berücksichtigen (vgl. Teilurteil des Senats vom 27. März 1991 - 2 AZR 353/90 (A) -, n.v.).

    Vor allem in den Fällen, in denen die Vertragsbeziehung zu einem Kunden das wesentliche Betriebsmittel war, hat das Bundesarbeitsgericht bislang eine Betriebsschließung und eine anschließende Neueröffnung des Betriebes angenommen, wenn dieses Betriebsmittel dem bisherigen Betriebsinhaber durch eine Beendigung des Vertrages mit dem Kunden verlorenging und der neue Betriebsinhaber aufgrund einer Neuausschreibung einen neuen Vertrag über die entsprechende Dienstleistung mit dem Kunden abschloß (Senatsurteile vom 29. September 1988 - 2 AZR 107/88 - AP Nr. 76 zu § 613 a BGB (Bewachungsvertrag); vom 27. März 1991 - 2 AZR 353/90 (A) -, n.v. (Flughafenreinigung) und vom 18. Oktober 1990 - 2 AZR 172/90 - AP Nr. 88 zu § 613 a BGB (nach Arbeitsstunden abgerechnete Arbeiten in der Spülküche eines Krankenhauses)).

  • EuGH, 19.05.1992 - C-29/91

    Redmond Stichting / Bartol u.a.

    Auszug aus BAG, 14.07.1994 - 2 AZR 55/94
    Bei der Beurteilung, ob ein Betriebsteil übergegangen ist, ist stets eine Gesamtwürdigung aller Umstände vorzunehmen, zu denen die Art des Unternehmens gehört, die Übertragung oder Nichtübertragung von Vermögensgegenständen, der Belegschaft, des Kundenstamms, sowie die Vergleichbarkeit der unternehmerischen Aktivität vor und nach dem Übergang (vgl. die Rechtsprechung des EuGH Urteil vom 12. November 1992 - Rs C-209/91 - Tätigkeiten Nr. 29/92, S. 9; vgl. auch EuGH Urteil vom 19. Mai 1992 - Rs C-29/91 - NZA 1994, 207 [EuGH 19.05.1992 - C 29/91]).
  • BAG, 09.02.1994 - 2 AZR 666/93

    Stillegung eines Betriebsteils; Betriebsübergang

    Auszug aus BAG, 14.07.1994 - 2 AZR 55/94
    Wie der Senat bereits entschieden hat (Urteil vom 9. Februar 1994 - 2 AZR 666/93 - zur Veröffentlichung in der Fachpresse vorgesehen), ist es für die Annahme eines Betriebsübergangs nicht erforderlich, daß der Übernehmer in dem Betrieb oder Betriebsteil die Aufträge mehrerer Kunden erledigt und werbend auf dem freien Markt auftritt.
  • BAG, 04.03.1993 - 2 AZR 507/92

    Betriebsübergang; französische Streitkräfte in Berlin

    Auszug aus BAG, 14.07.1994 - 2 AZR 55/94
    Der Entscheidung steht nicht entgegen, daß über die Wirksamkeit dieser Kündigungen noch ein Prozeß mit dem bisherigen Betriebsinhaber anhängig ist (vgl. BAG Urteil vom 4. März 1993 - 2 AZR 507/92 - AP Nr. 101 zu § 613 a BGB).
  • EuGH, 12.11.1992 - C-209/91

    Rask und Christensen / ISS Kantineservice

    Auszug aus BAG, 14.07.1994 - 2 AZR 55/94
    Bei der Beurteilung, ob ein Betriebsteil übergegangen ist, ist stets eine Gesamtwürdigung aller Umstände vorzunehmen, zu denen die Art des Unternehmens gehört, die Übertragung oder Nichtübertragung von Vermögensgegenständen, der Belegschaft, des Kundenstamms, sowie die Vergleichbarkeit der unternehmerischen Aktivität vor und nach dem Übergang (vgl. die Rechtsprechung des EuGH Urteil vom 12. November 1992 - Rs C-209/91 - Tätigkeiten Nr. 29/92, S. 9; vgl. auch EuGH Urteil vom 19. Mai 1992 - Rs C-29/91 - NZA 1994, 207 [EuGH 19.05.1992 - C 29/91]).
  • EuGH, 14.04.1994 - C-392/92

    Schmidt / Spar- und Leihkasse der früheren Ämter Bordesholm, Kiel und Cronshagen

  • BAG, 09.02.1989 - 2 AZR 405/88

    Betriebsstilllegung: Abgrenzung zum Betriebsübergang eines Betriebsteils

  • BAG, 27.09.1984 - 2 AZR 309/83

    Kündigung wegen Betriebsstillegung und Betriebsübergang

  • BAG, 09.02.1994 - 2 AZR 781/93

    Betriebsübergang

  • BAG, 22.07.2004 - 8 AZR 350/03

    Betriebsübergang - Übergang eines Gefahrstofflagers

    Das Gefahrstofflager stellt zumindest einen Betriebsteil iSd. § 613a Abs. 1 BGB dar (zur Betriebseigenschaft bei Lagern vgl. auch BAG 27. Juli 1994 - 7 ABR 37/93 - AP BGB § 613a Nr. 118 = EzA BGB § 613a Nr. 123; 14. Juli 1994 - 2 AZR 55/94 - EzA BGB § 613a Nr. 122).

    Bei der von der Streithelferin zu erbringenden Tätigkeit der Lagerung und Distribution von Gefahrstoffen handelt es sich - entgegen der zunächst vertretenen und im Termin vor dem Senat wieder aufgegebenen Ansicht der Beklagten - nicht um eine rein betriebsmittelarme Dienstleistung, bei der es im Wesentlichen auf die menschliche Arbeitskraft ankommt und materielle sowie immaterielle Betriebsmittel eine lediglich untergeordnete Rolle spielen, sondern um einen Betrieb, bei dem den materiellen und immateriellen Betriebsmitteln neben der menschlichen Arbeitskraft für die Identität der wirtschaftlichen Einheit eine entscheidende Bedeutung zukommt (so auch BAG 14. Juli 1994 - 2 AZR 55/94 - EzA BGB § 613a Nr. 122 zu einem Material- und Ersatzteillager).

  • LAG Köln, 02.02.1995 - 10 Sa 1071/94

    Betriebsübergang: Abgrenzung zur Betriebsstillegung

    Zu den immateriellen Betriebsmitteln gehören insbesondere der Kundenstamm, Kundenlisten, Firmennamen, Waren- und Gütezeichen, Geschäftsbeziehungen zu Lieferanten und Kunden., der Good - will, also die tatsächlichen Verhältnisse zwischen Unternehmen und Kunden einschließlich der Position des Unternehmens auf dem Markt, und das Know-how, also das Wissen um nachahmbare, vornehmlich technische Fertigkeiten (vgl. BAG vom 25.06.1985, AP Nr. 23 zu § 7 BetrAVG Bl. 3; BAG vom 30.10.1986, BB 1987, 970, 971; BAG vom 29.09.1988, AP Nr. 76 zu § 613 a BGB Bl. 3, 4; BAG vom 16.02.1993, NZA 1993, 643, 644; BAG vom 09.02.1994, NZA 1994, 612, 613; BAG vom 14.07.1994, NZA 1995, 27 f.).

    Dabei ist nicht erforderlich, dass sämtliche Betriebsmittel übergeleitet werden (BAG vom 22.05.1985, AP Nr. 43 zu § 613 a BGB Bl. 4 f.; BAG vom 14.07.1994, NZA 1995, 27 ; Kraft, Anm. zu BAG vom 25.06.1985, AP Nr. 23 zu § 7 BetrAVG , Bl. 5 ff.).

    Bei reinen Dienstleistungsbetrieben ist im Rahmen der erforderlichen Gesamtabwägung nur dann allein auf die immateriellen Betriebsmittel abzustellen, wenn etwa übertragene materielle Betriebsmittel vom Betriebszweck her gesehen als unwesentlich anzusehen sind (vgl. BAG vom 14.07.1994, NZA 1995, 27, 28; ähnlich bereits BAG vom 16.02.1993, NZA 1993, 643, 644).

    Obgleich die Vergleichbarkeit der unternehmerischen Tätigkeit vor und nach Rückgang der Pachtsache ebenso von Bedeutung für das Vorliegen eines Betriebsübergangs ist (so BAG vom 14.7.1994, NZA 1995, 27, 28) wie die Fortführung der früheren Betriebsform (so BAG vom 30.10.1986, BB 1987, 970, 971), führt der Umbau der Gaststätte und die damit verbundene Änderung ihres Charakters nicht zur Annahme einer Stillegung durch Frau M. zum 31.08.1992.

    e) An den genannten Grundsätzen des Bundesarbeitsgerichts zum Betriebsbegriff und zum Übergang des Betriebes ist auch in Anbetracht der Entscheidung des EuGH vom 14.04.1994 (DB 1994, 1370 f.) zumindest für den vorliegenden Fall festzuhalten (offen z.B. BAG vom 14.07.1994, NZA 1995, 27, 28).

  • BAG, 22.07.2004 - 8 AZR 394/03

    Betriebsübergang - Übergang eines Gefahrstofflagers

    Das Gefahrstofflager stellt zumindest einen Betriebsteil iSd. § 613a Abs. 1 BGB dar (zur Betriebseigenschaft bei Lagern vgl. auch BAG 27. Juli 1994 - 7 ABR 37/93 - AP BGB § 613a Nr. 118 = EzA BGB § 613a Nr. 123; 14. Juli 1994 - 2 AZR 55/94 - EzA BGB § 613a Nr. 122).

    Bei der von der Streithelferin zu erbringenden Tätigkeit der Lagerung und Distribution von Gefahrstoffen handelt es sich - entgegen der zunächst vertretenen und im Termin vor dem Senat wieder aufgegebenen Ansicht der Beklagten - nicht um eine rein betriebsmittelarme Dienstleistung, bei der es im Wesentlichen auf die menschliche Arbeitskraft ankommt und materielle sowie immaterielle Betriebsmittel eine lediglich untergeordnete Rolle spielen, sondern um einen Betrieb, bei dem den materiellen und immateriellen Betriebsmitteln neben der menschlichen Arbeitskraft für die Identität der wirtschaftlichen Einheit eine entscheidende Bedeutung zukommt (so auch BAG 14. Juli 1994 - 2 AZR 55/94 - EzA BGB § 613a Nr. 122 zu einem Material- und Ersatzteillager).

  • BAG, 13.12.2007 - 8 AZR 924/06

    Betriebsübergang bei Lagerhaltung

    Die L hat den Versand auch eigenständig organisiert und nicht in Abhängigkeit von der E. Rechtlich nicht zu beanstanden ist daher die Annahme des Landesarbeitsgerichts, die L habe einen Lagerbetrieb unterhalten, wobei es sich um einen eigenständigen, an sich nach § 613a Abs. 1 BGB übergangsfähigen Betrieb gehandelt habe (vgl. BAG 22. Juli 2004 - 8 AZR 350/03 - BAGE 111, 283, 292 f. = AP BGB § 613a Nr. 274 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 27, zu B II 2 a der Gründe; 27. Juli 1994 - 7 ABR 37/93 - AP BGB § 613a Nr. 118 = EzA BGB § 613a Nr. 123, zu B I 2 b der Gründe; 14. Juli 1994 - 2 AZR 55/94 - EzA BGB § 613a Nr. 122, zu II 2 a der Gründe).

    Es handelt sich daher um einen Betrieb, bei dem neben der menschlichen Arbeitskraft den materiellen und immateriellen Betriebsmitteln entscheidende Bedeutung für die Identität der wirtschaftlichen Einheit zukommt (vgl. BAG 22. Juli 2004 - 8 AZR 350/03 -BAGE 111, 283, 293 f. = AP BGB § 613a Nr. 274 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 27, zu B II 2 b aa der Gründe; 14. Juli 1994 - 2 AZR 55/94 - EzA BGB § 613a Nr. 122, zu II 2 b der Gründe).

  • BAG, 13.12.2007 - 8 AZR 937/06

    Betriebsübergang - Lagerbetrieb

    Die L hat den Versand auch eigenständig organisiert und nicht in Abhängigkeit von der E. Rechtlich nicht zu beanstanden ist daher die Annahme des Landesarbeitsgerichts, die L habe einen Lagerbetrieb unterhalten, wobei es sich um einen eigenständigen, an sich nach § 613a Abs. 1 BGB übergangsfähigen Betrieb gehandelt habe (vgl. BAG 22. Juli 2004 - 8 AZR 350/03 - BAGE 111, 283, 292 f. = AP BGB § 613a Nr. 274 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 27, zu B II 2 a der Gründe; 27. Juli 1994 - 7 ABR 37/93 - AP BGB § 613a Nr. 118 = EzA BGB § 613a Nr. 123, zu B I 2 b der Gründe; 14. Juli 1994 - 2 AZR 55/94 - EzA BGB § 613a Nr. 122, zu II 2 a der Gründe).

    Es handelt sich daher um einen Betrieb, bei dem neben der menschlichen Arbeitskraft den materiellen und immateriellen Betriebsmitteln entscheidende Bedeutung für die Identität der wirtschaftlichen Einheit zukommt (vgl. BAG 22. Juli 2004 - 8 AZR 350/03 -BAGE 111, 283, 293 f. = AP BGB § 613a Nr. 274 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 27, zu B II 2 b aa der Gründe; 14. Juli 1994 - 2 AZR 55/94 - EzA BGB § 613a Nr. 122, zu II 2 b der Gründe).

  • BAG, 27.07.1994 - 7 ABR 37/93

    Betriebsübergang; Übertragung einer Depotverwaltung

    Wie bereits der Zweite Senat in seinen Urteilen vom 14. Juli 1994 (- 2 AZR 55/94 -, n. v. und - 2 AZR 86/94 -, n. v.) ausgeführt hat, stellt die Beauftragung der O GmbH einen Betriebsübergang i.S. des § 613 a BGB dar.
  • LAG Düsseldorf, 18.04.1996 - 5 Sa 1579/95

    Betriebsübergang: Übertragung des Teils eines Mischbetriebs - fehlende

    Der Betriebsübergang erfolgt, wenn die Organisations- und Leitungsmacht auf den neuen Inhaber übergeht (BAG, Urteil vom 27.04.1996, a.a.O.; BAG, Urteil vom 14.07.1994 - 2 AZR 55/94 - EzA § 613a BGB Nr. 122; BAG, Urteil vom 26.02.1987 - 2 AZR 321/86 - EzA § 613 a BGB Nr. 62).

    Bei Handels- und Dienstleistungsbetrieben werden demgegenüber meist die immateriellen Betriebsmittel wie Kundenstamm, Kundenlisten, die Geschäftsbeziehungen zu Dritten, das "know-how" und der "good will", ebenso die Einführung des Unternehmens auf dem Markt im Vordergrund stehen (BAG, Urteil vom 14.07.1994, a.a.O.; BAG, Urteil vom 18.10.1990 - 2 AZR 172/90 - EzA § 613 a BGB Nr. 9).

    Bei der Beurteilung, ob ein Betriebsteil übergegangen ist, ist stets eine Gesamtwürdigung aller Umstände vorzunehmen, zu denen die Art des Unternehmens gehört, die Übertragung oder Nichtübertragung von Vermögensgegenständen, der Belegschaft, des Kundenstamms, sowie die Vergleichbarkeit der unternehmerischen Aktivität vor und nach dem Übergang (BAG, Urteil vom 14.07.1994, a.a.O.; EuGH, Urteil vom 19.05.1992 - Rs C-29/91 - NZA 1994, 207).

  • LAG Düsseldorf, 18.04.1996 - 5 (6) Sa 1580/95

    Betriebsübergang: Übertragung des Teils eines Mischbetriebs - fehlende

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  • LAG Baden-Württemberg, 26.03.1996 - 16 Sa 134/95

    Begriff des rechtsgeschäftlichen Betriebsübergangs; Gemeinschaftsrechtskonforme

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  • BAG, 13.12.2007 - 8 AZR 935/06

    Betriebsübergang - Lagerbetrieb

    Die L hat den Versand auch eigenständig organisiert und nicht in Abhängigkeit von der E. Rechtlich nicht zu beanstanden ist daher die Annahme des Landesarbeitsgerichts, die L habe einen Lagerbetrieb unterhalten, wobei es sich um einen eigenständigen, an sich nach § 613a Abs. 1 BGB übergangsfähigen Betrieb gehandelt habe (vgl. BAG 22. Juli 2004 - 8 AZR 350/03 - BAGE 111, 283, 292 f. = AP BGB § 613a Nr. 274 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 27, zu B II 2 a der Gründe; 27. Juli 1994 - 7 ABR 37/93 - AP BGB § 613a Nr. 118 = EzA BGB § 613a Nr. 123, zu B I 2 b der Gründe; 14. Juli 1994 - 2 AZR 55/94 - EzA BGB § 613a Nr. 122, zu II 2 a der Gründe).

    Es handelt sich daher um einen Betrieb, bei dem neben der menschlichen Arbeitskraft den materiellen und immateriellen Betriebsmitteln entscheidende Bedeutung für die Identität der wirtschaftlichen Einheit zukommt (vgl. BAG 22. Juli 2004 - 8 AZR 350/03 -BAGE 111, 283, 293 f. = AP BGB § 613a Nr. 274 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 27, zu B II 2 b aa der Gründe; 14. Juli 1994 - 2 AZR 55/94 - EzA BGB § 613a Nr. 122, zu II 2 b der Gründe).

  • BAG, 13.12.2007 - 8 AZR 926/06

    Betriebsübergang - Lagerbetrieb

  • ArbG Berlin, 19.07.2018 - 41 Ca 15666/17

    Betriebsübergang - übergangsfähige wirtschaftliche Einheit -

  • BAG, 13.12.2007 - 8 AZR 927/06

    Betriebsübergang - Lagerbetrieb

  • BAG, 13.12.2007 - 8 AZR 936/06

    Betriebsübergang - Lagerbetrieb

  • BAG, 13.12.2007 - 8 AZR 925/06

    Betriebsübergang - Lagerbetrieb

  • BAG, 13.12.2007 - 8 AZR 928/06

    Betriebsübergang - Lagerbetrieb

  • LAG Hamm, 05.05.2003 - 8 Sa 1259/02

    Betriebsübergang, Lager

  • LAG Baden-Württemberg, 22.11.1996 - 5 Sa 11/96

    Bewertung der Neuvergabe eines Bewachungsauftrags als Betriebsübergang

  • ArbG Nürnberg, 10.01.1996 - 15 Ca 9150/95

    Feststellungsklage auf Bestehen eines Arbeitsverhältnisses ; Betriebsübergang bei

  • LAG Hamm, 28.01.1997 - 4 Sa 141/96

    Kosten eines Rechtsstreits; Eintragung eines Prokuristen ins Handelsregister;

  • ArbG Berlin, 05.07.2018 - 41 Ca 15846/17

    Wirksamkeit betriebsbedingte Kündigung - Insolvenz

  • LAG Rheinland-Pfalz, 26.01.2021 - 6 Sa 53/20

    Betriebs(teil)übergang - Lagerlogistik

  • BAG, 14.07.1994 - 2 AZR 86/94

    Fortbestehen der Arbeitsverträge bei einem Betriebsübergang

  • LAG Hessen, 16.04.1997 - 8 Sa 1496/95

    Klage eines Arbeitnehmers gegen den neuen Arbeitgeber auf Versorgung nach der

  • LAG Baden-Württemberg, 24.01.1997 - 4 Sa 16/96
  • LAG Düsseldorf, 10.07.1995 - 10 Sa 508/95
  • ArbG Wiesbaden, 04.05.1995 - 4 Ca 36/95

    Ansprüche aus betrieblicher Altersversorgung; Betriebsübergang

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