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   BAG, 14.07.2015 - 3 AZR 517/13   

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https://dejure.org/2015,24699
BAG, 14.07.2015 - 3 AZR 517/13 (https://dejure.org/2015,24699)
BAG, Entscheidung vom 14.07.2015 - 3 AZR 517/13 (https://dejure.org/2015,24699)
BAG, Entscheidung vom 14. Juli 2015 - 3 AZR 517/13 (https://dejure.org/2015,24699)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • lexetius.com

    Ablösung von Versorgungsregelungen - Vertrauensschutz und Verhältnismäßigkeit - dreistufiges Prüfungsschema

  • openjur.de
  • Bundesarbeitsgericht PDF

    Ablösung von Versorgungsregelungen - Vertrauensschutz und Verhältnismäßigkeit - dreistufiges Prüfungsschema

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 1 BetrAVG, § 2 Abs 1 BetrAVG, § 1 Abs 5 S 1 BetrAVG, § 286 Abs 1 BGB, § 288 BGB
    Ablösung von Versorgungsregelungen - Vertrauensschutz und Verhältnismäßigkeit - dreistufiges Prüfungsschema

  • IWW

    § 258 ZPO, § ... 259 ZPO, § 24 Satz 2 KAV, § 1 Abs. 2 KAV, §§ 4 ff. KAV, § 305 Abs. 1 BGB, Art. 229 § 5 Satz 2 EGBGB, § 308 Nr. 4 BGB, Art. 140 GG, Art. 137 Abs. 3 Satz 1 WRV, Art. 4 Abs. 1, Abs. 2 GG, Abschnitt III Nr. 16 Buchst. a und b des Einigungsvertrags, Art. 3 des Einigungsvertrags, § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG, § 2 Abs. 1, Abs. 5 Satz 1 BetrAVG, § 2 Abs. 1 BetrAVG, § 313 BGB, § 286 Abs. 1, § 288 BGB, § 97 Abs. 1 ZPO

  • Wolters Kluwer

    Ansprüche eines früheren Arbeitnehmers einer evangelischen Landeskirche auf betriebliche Altersversorgung; Rechtsfolgen der privatrechtlichen Ausgestaltung des Arbeitsverhältnisses

  • bag-urteil.com

    Ablösung von Versorgungsregelungen - Vertrauensschutz und Verhältnismäßigkeit - dreistufiges Prüfungsschema

  • Betriebs-Berater

    Vertrauensschutz und Verhältnismäßigkeit bei Ablösung von Versorgungsregelungen

  • rewis.io

    Ablösung von Versorgungsregelungen - Vertrauensschutz und Verhältnismäßigkeit - dreistufiges Prüfungsschema

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Ansprüche eines früheren Arbeitnehmers einer evangelischen Landeskirche auf betriebliche Altersversorgung

  • rechtsportal.de

    Ansprüche eines früheren Arbeitnehmers einer evangelischen Landeskirche auf betriebliche Altersversorgung

  • datenbank.nwb.de
  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Verweisungen auf die für die betriebliche Altersversorgung beim Arbeitgeber geltenden Bestimmungen sind regelmäßig dynamisch

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Ablösung von Versorgungsregelungen - Vertrauensschutz und Verhältnismäßigkeit

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Kirchliche Arbeitsverhältnisse - und die gerichtliche Kontrolle des Arbeitsvertrags

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Ablösung von Versorgungsregelungen - Vertrauensschutz und Verhältnismäßigkeit - dreistufiges Prüfungsschema

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA 2015, 1328
  • BB 2015, 2419
  • BB 2015, 2490
  • DB 2015, 2823
  • NZA-RR 2015, 595
 
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Wird zitiert von ... (23)Neu Zitiert selbst (29)

  • BVerfG, 22.10.2014 - 2 BvR 661/12

    Vertraglich vereinbarte Loyalitätsobliegenheiten in kirchlichen

    Auszug aus BAG, 14.07.2015 - 3 AZR 517/13
    aa) Art. 140 GG iVm. Art. 137 Abs. 3 Satz 1 WRV konkretisiert und ergänzt institutionell die durch Art. 4 Abs. 1 und Abs. 2 GG garantierte Religionsfreiheit (BVerfG 22. Oktober 2014 - 2 BvR 661/12 - Rn. 84) .

    Diese Verfassungsnormen verpflichten den Staat, das Gebot religiös-weltanschaulicher Neutralität zu wahren und legen ihm auf, die Eigenständigkeit der Rechtsordnung von Religionsgesellschaften zu respektieren (vgl. BVerfG 22. Oktober 2014 - 2 BvR 661/12 - Rn. 89) .

    Auch dann sind sie berechtigt, diese nach ihrem Selbstverständnis auszugestalten und ihnen steht die aus dem Selbstbestimmungsrecht folgende Ordnungsbefugnis zu (vgl. BVerfG 22. Oktober 2014 - 2 BvR 661/12 - Rn. 95 ff.) .

    Dieser ist den Religionsgesellschaften von der Verfassung garantiert, um ihnen die Möglichkeit zu geben, ihrer religiösen Aufgabe, ihren Grundsätzen und Leitbildern auch im Bereich von Organisation, Normsetzung und Verwaltung nachkommen zu können (vgl. BVerfG 22. Oktober 2014 - 2 BvR 661/12 - Rn. 106 f.) .

    Der sich daraus ergebenden Wechselwirkung ist durch eine entsprechende Güterabwägung Rechnung zu tragen (vgl. BVerfG 22. Oktober 2014 - 2 BvR 661/12 - Rn. 110 f.) .

  • BAG, 10.03.2015 - 3 AZR 56/14

    Betriebliche Altersversorgung - Ablösung einer Gesamtzusage durch eine

    Auszug aus BAG, 14.07.2015 - 3 AZR 517/13
    Den abgestuften Besitzständen der Arbeitnehmer sind danach entsprechend abgestufte unterschiedlich gewichtete Eingriffsgründe des Arbeitgebers gegenüberzustellen (vgl. etwa BAG 10. März 2015 - 3 AZR 56/14 - Rn. 35 mwN) .

    Sie hat keine Bedeutung für die Zulässigkeit der Ablösung von Versorgungsregelungen im fortbestehenden Arbeitsverhältnis (BAG 10. März 2015 - 3 AZR 56/14 - Rn. 39; 15. Januar 2013 - 3 AZR 169/10 - Rn. 52, BAGE 144, 160) .

    aa) Nach dem dreistufigen Prüfungsschema sind den abgestuften Besitzständen der Arbeitnehmer entsprechend abgestufte, unterschiedlich gewichtete Eingriffsgründe des Arbeitgebers gegenüberzustellen (vgl. etwa BAG 10. März 2015 - 3 AZR 56/14 - Rn. 35 mwN) .

  • BAG, 18.09.2012 - 3 AZR 415/10

    Betriebliche Altersversorgung - Änderung einer Anpassungsregelung

    Auszug aus BAG, 14.07.2015 - 3 AZR 517/13
    Will der Arbeitgeber eine Versorgung unabhängig von der jeweils geltenden allgemeinen Versorgungsordnung zusagen, muss er dies deutlich zum Ausdruck bringen (BAG 23. April 2013 - 3 AZR 23/11 - Rn. 22; 18. September 2012 - 3 AZR 415/10 - Rn. 25, BAGE 143, 90) .

    Dies beruht darauf, dass der Arbeitnehmer erwarten kann, für die durch seine Betriebszugehörigkeit bereits erbrachten Vorleistungen auch die ihm versprochene Gegenleistung zu erhalten, soweit dem nicht Gründe auf Seiten des Arbeitgebers entgegenstehen, die seine schützenswerten Interessen überwiegen (BAG 18. September 2012 - 3 AZR 415/10 - Rn. 30 ff., BAGE 143, 90) .

    Aus diesen Grundsätzen folgt, dass die Gründe, die den Eingriff rechtfertigen sollen, um so gewichtiger sein müssen, je stärker der Besitzstand ist, in den eingegriffen wird (vgl. BAG 18. September 2012 - 3 AZR 415/10 - Rn. 34, BAGE 143, 90) .

  • BAG, 09.12.2014 - 3 AZR 323/13

    Ablösung einer Versorgungsordnung

    Auszug aus BAG, 14.07.2015 - 3 AZR 517/13
    (1) Sachlich-proportionale Gründe sind nachvollziehbare, anerkennenswerte und damit willkürfreie Gründe (BAG 9. Dezember 2014 - 3 AZR 323/13 - Rn. 29) .
  • BAG, 30.09.2014 - 3 AZR 617/12

    Betriebsrente - Einstandspflicht - Anpassungsprüfung

    Auszug aus BAG, 14.07.2015 - 3 AZR 517/13
    Insoweit könnte allenfalls Klage gemäß § 259 ZPO erhoben werden, wenn den Umständen nach die Besorgnis begründet ist, der Schuldner werde sich der rechtzeitigen Leistung entziehen (BAG 30. September 2014 - 3 AZR 617/12 - Rn. 60) .
  • BAG, 30.09.2014 - 3 AZR 998/12

    Betriebliche Altersversorgung - Ablösung von Versorgungsregelungen - Anhebung der

    Auszug aus BAG, 14.07.2015 - 3 AZR 517/13
    Für Eingriffe in dienstzeitabhängige, noch nicht erdiente Zuwachsraten genügen sachlich-proportionale Gründe (vgl. etwa BAG 30. September 2014 - 3 AZR 998/12 - Rn. 24 mwN) .
  • BAG, 20.08.2013 - 3 AZR 959/11

    Betriebliche Altersversorgung - Gleichheitssatz - Differenzierung zwischen

    Auszug aus BAG, 14.07.2015 - 3 AZR 517/13
    Durch die Beteiligung von Gewerkschaften als Interessenvertretung der Arbeitnehmer ist ein angemessener Interessenausgleich grundsätzlich gewährleistet (im Ergebnis ebenso: BAG 20. August 2013 - 3 AZR 959/11 - Rn. 25; 19. August 2008 - 3 AZR 383/06 - Rn. 40 f.) .
  • BAG, 23.04.2013 - 3 AZR 23/11

    Betriebliche Altersversorgung - Berechnung einer Betriebsrente -

    Auszug aus BAG, 14.07.2015 - 3 AZR 517/13
    Will der Arbeitgeber eine Versorgung unabhängig von der jeweils geltenden allgemeinen Versorgungsordnung zusagen, muss er dies deutlich zum Ausdruck bringen (BAG 23. April 2013 - 3 AZR 23/11 - Rn. 22; 18. September 2012 - 3 AZR 415/10 - Rn. 25, BAGE 143, 90) .
  • BAG, 23.04.2013 - 3 AZR 513/11

    Beitragsbemessungsgrenze - gespaltene Rentenformel

    Auszug aus BAG, 14.07.2015 - 3 AZR 517/13
    bb) Geschäftsgrundlage sind nur die nicht zum Vertragsinhalt gewordenen, bei Vertragsschluss bestehenden gemeinsamen Vorstellungen beider Parteien oder die dem Geschäftsgegner erkennbaren und von ihm nicht beanstandeten Vorstellungen der einen Vertragspartei von dem Vorhandensein oder dem künftigen Eintritt gewisser Umstände, sofern der Geschäftswille der Parteien auf dieser Vorstellung beruht (vgl. BAG 23. April 2013 - 3 AZR 513/11 - Rn. 40; 11. Juli 2012 - 2 AZR 42/11 - Rn. 32; BGH 7. März 2013 - VII ZR 68/10 - Rn. 18) .
  • BAG, 15.01.2013 - 3 AZR 169/10

    Versorgungsanwartschaft - Ablösung - Unverfallbarkeit

    Auszug aus BAG, 14.07.2015 - 3 AZR 517/13
    Sie hat keine Bedeutung für die Zulässigkeit der Ablösung von Versorgungsregelungen im fortbestehenden Arbeitsverhältnis (BAG 10. März 2015 - 3 AZR 56/14 - Rn. 39; 15. Januar 2013 - 3 AZR 169/10 - Rn. 52, BAGE 144, 160) .
  • BGH, 07.03.2013 - VII ZR 68/10

    Vergütung für im VOB-Vertrag nicht vorgesehene Leistungen: Vermutung für ein

  • BAG, 18.09.2012 - 3 AZR 382/10

    Betriebliche Altersversorgung - Ablösung eines Versorgungstarifvertrags -

  • BAG, 11.07.2012 - 2 AZR 42/11

    Prozessvergleich - Anfechtung - Rücktritt

  • BAG, 24.03.1998 - 3 AZR 778/96

    Anpassung von Betriebsrenten im Beitrittsgebiet

  • BAG, 08.12.1981 - 3 ABR 53/80

    Ersetzung betrieblicher Versorgungsordnung in der Form einer vertraglichen

  • BAG, 29.01.2008 - 3 AZR 522/06

    Betriebsrentengesetz - Geltung in den neuen Ländern

  • BAG, 19.08.2008 - 3 AZR 383/06

    Systemänderung bei einer kirchlichen Gesamtversorgung

  • BAG, 21.10.2009 - 4 AZR 880/07

    Auslegung einer Verweisungsklausel - AVR Diakonie - Vertragskontrolle

  • BAG, 24.03.2011 - 6 AZR 765/09

    Rückwirkender Wegfall einer Zuwendung - Vertrauensschutz

  • BAG, 12.02.2015 - 6 AZR 831/13

    Probezeitvereinbarung im zweiten Ausbildungsverhältnis

  • BAG, 17.06.2014 - 3 AZR 529/12

    Betriebliche Altersversorgung - Auslegung eines Versorgungstarifvertrags -

  • BAG, 28.06.2012 - 6 AZR 217/11

    Dynamische Verweisung im kirchlichen Arbeitsvertrag

  • BAG, 27.06.2006 - 3 AZR 255/05

    Anpassung laufender Betriebsrente durch Tarifvertrag

  • BAG, 08.06.2005 - 4 AZR 412/04

    Umgruppierung im Bereich der Diakonie

  • BAG, 23.09.1997 - 3 AZR 529/96

    Umstellung des Zahlungstermins für Betriebsrenten

  • BAG, 17.06.2008 - 3 AZR 553/06

    Eingriff in Versorgungsregelung

  • BAG, 17.04.1985 - 3 AZR 72/83

    Versorgungsregelung - Unterstützungskasse - Zusatzversorgung - Annahme des

  • BAG, 29.09.2011 - 2 AZR 523/10

    Änderungskündigung

  • LAG Sachsen, 09.04.2013 - 5 Sa 220/11
  • BAG, 13.10.2016 - 3 AZR 439/15

    Betriebliche Altersversorgung - Ablösung einer Versorgungsordnung -

    (1) Der erdiente Teilbetrag ist - ohne dass es auf die Unverfallbarkeit der Anwartschaft im Zeitpunkt der Ablösung ankäme (BAG 14. Juli 2015 - 3 AZR 517/13 - Rn. 41 mwN)  - nach den Grundsätzen des § 2 BetrAVG zeitanteilig zu berechnen (st. Rspr. seit BAG 17. April 1985 - 3 AZR 72/83 - zu B II 3 c (1) der Gründe, BAGE 49, 57) .
  • BAG, 09.05.2023 - 3 AZR 226/22

    Betriebliche Altersversorgung - Ablösung von Versorgungsregelungen -

    Im Nachgang zum Urteil des Senats vom 14. Juli 2015 (- 3 AZR 517/13 -) wurde die KAV 1997 durch die "Verordnung zur Änderung der Ordnung über die Kirchliche Altersversorgung (KAV)" vom 18. Oktober 2016 (ABl. S. A 195) geändert.

    Mit der vom Landesarbeitsgericht wegen der von ihm angenommenen Divergenz seiner Entscheidung zum Urteil des Senats vom 14. Juli 2015 (- 3 AZR 517/13 -) zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Klageantrag weiter.

    Wählen sie die privatrechtliche Ausgestaltung ihrer Arbeitsverhältnisse, so haben sie auch nur die privatrechtlichen Gestaltungsmittel (BAG 14. Juli 2015 - 3 AZR 517/13 - Rn. 19 mwN) .

    Dies beruht darauf, dass der Arbeitnehmer erwarten kann, für die durch seine Betriebszugehörigkeit bereits erbrachten Vorleistungen auch die ihm versprochene Gegenleistung zu erhalten, soweit dem nicht Gründe auf Seiten des Arbeitgebers entgegenstehen, die seine schützenswerten Interessen überwiegen (BAG 14. Juli 2015 - 3 AZR 517/13 - Rn. 27; 18. September 2012 - 3 AZR 415/10 - Rn. 30 ff., BAGE 143, 90) .

    Den abgestuften Besitzständen der Arbeitnehmer sind danach entsprechend abgestufte unterschiedlich gewichtete Eingriffsgründe des Arbeitgebers gegenüberzustellen (vgl. etwa BAG 14. Juli 2015 - 3 AZR 517/13 - Rn. 28; 10. März 2015 - 3 AZR 56/14 - Rn. 35 mwN) .

    Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte sich weitergehende Änderungen vorbehalten wollte, liegen nicht vor (vgl. zu einem insoweit wortgleichen Formularvertrag der Beklagten BAG 14. Juli 2015 - 3 AZR 517/13 - Rn. 29) .

    c) Das der Beklagten nach Art. 140 GG iVm. Art. 137 Abs. 3 Satz 1 WRV zustehende Recht, ihre Angelegenheiten selbständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes zu ordnen und zu verwalten, steht dieser Auslegung nicht entgegen (vgl. dazu ausführlich BAG 14. Juli 2015 - 3 AZR 517/13 - Rn. 30 ff.) .

    bb) Für die Anwendbarkeit des dreistufigen Prüfungsschemas ist es nach der - von der Beklagten im vorliegenden Rechtsstreit nicht mehr in Zweifel gezogenen - Rechtsprechung des Senats unerheblich, ob die Anwartschaft der Klägerin auf Versorgungsleistungen nach der VKAV 1994 im Zeitpunkt der Ablösung durch die KAV 1997 am 1. Januar 1997 nach § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung unverfallbar war (BAG 14. Juli 2015 - 3 AZR 517/13 - Rn. 41 mwN) .

    cc) Der Prüfung der die VKAV 1994 ablösenden Regelungen anhand des dreistufigen Prüfungsschemas steht schließlich nicht entgegen, dass es sich bei diesen um kirchenarbeitsrechtliche Bestimmungen handelt (dazu ausführlich BAG 14. Juli 2015 - 3 AZR 517/13 - Rn. 42 ff. mwN) .

    dd) Soweit die Beklagte mit der Einführung ihres kirchlichen Zusatzversorgungssystems ab dem 1. Januar 1997 die Regelungen nachvollzogen hat, die die Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes ab diesem Tag für den öffentlichen Dienst der neuen Bundesländer und des östlichen Teils Berlins geschaffen haben, rechtfertigt dies ebenfalls keine Abweichung vom dreistufigen Prüfungsschema (dazu ausführlich BAG 14. Juli 2015 - 3 AZR 517/13 - Rn. 45 ff. mwN) .

  • BAG, 09.05.2023 - 3 AZR 225/22

    Betriebliche Altersversorgung - Ablösung von Versorgungsregelungen -

    Im Nachgang zum Urteil des Senats vom 14. Juli 2015 (- 3 AZR 517/13 -) wurde die KAV 1997 durch die "Verordnung zur Änderung der Ordnung über die Kirchliche Altersversorgung (KAV)" vom 18. Oktober 2016 (ABl. S. A 195) geändert.

    Mit der vom Landesarbeitsgericht wegen der von ihm angenommenen Divergenz seiner Entscheidung zum Urteil des Senats vom 14. Juli 2015 (- 3 AZR 517/13 -) zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Klageantrag weiter.

    Wählen sie die privatrechtliche Ausgestaltung ihrer Arbeitsverhältnisse, so haben sie auch nur die privatrechtlichen Gestaltungsmittel (BAG 14. Juli 2015 - 3 AZR 517/13 - Rn. 19 mwN) .

    Dies beruht darauf, dass der Arbeitnehmer erwarten kann, für die durch seine Betriebszugehörigkeit bereits erbrachten Vorleistungen auch die ihm versprochene Gegenleistung zu erhalten, soweit dem nicht Gründe auf Seiten des Arbeitgebers entgegenstehen, die seine schützenswerten Interessen überwiegen (BAG 14. Juli 2015 - 3 AZR 517/13 - Rn. 27; 18. September 2012 - 3 AZR 415/10 - Rn. 30 ff., BAGE 143, 90) .

    Den abgestuften Besitzständen der Arbeitnehmer sind danach entsprechend abgestufte unterschiedlich gewichtete Eingriffsgründe des Arbeitgebers gegenüberzustellen (vgl. etwa BAG 14. Juli 2015 - 3 AZR 517/13 - Rn. 28; 10. März 2015 - 3 AZR 56/14 - Rn. 35 mwN) .

    Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte sich weitergehende Änderungen vorbehalten wollte, liegen nicht vor (vgl. zu einem insoweit wortgleichen Formularvertrag der Beklagten BAG 14. Juli 2015 - 3 AZR 517/13 - Rn. 29) .

    c) Das der Beklagten nach Art. 140 GG iVm. Art. 137 Abs. 3 Satz 1 WRV zustehende Recht, ihre Angelegenheiten selbständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes zu ordnen und zu verwalten, steht dieser Auslegung nicht entgegen (vgl. dazu ausführlich BAG 14. Juli 2015 - 3 AZR 517/13 - Rn. 30 ff.) .

    bb) Für die Anwendbarkeit des dreistufigen Prüfungsschemas ist es nach der - von der Beklagten im vorliegenden Rechtsstreit nicht mehr in Zweifel gezogenen - Rechtsprechung des Senats unerheblich, ob die Anwartschaft der Klägerin auf Versorgungsleistungen nach der VKAV 1994 im Zeitpunkt der Ablösung durch die KAV 1997 am 1. Januar 1997 nach § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung unverfallbar war (BAG 14. Juli 2015 - 3 AZR 517/13 - Rn. 41 mwN) .

    cc) Der Prüfung der die VKAV 1994 ablösenden Regelungen anhand des dreistufigen Prüfungsschemas steht schließlich nicht entgegen, dass es sich bei diesen um kirchenarbeitsrechtliche Bestimmungen handelt (dazu ausführlich BAG 14. Juli 2015 - 3 AZR 517/13 - Rn. 42 ff. mwN) .

    dd) Soweit die Beklagte mit der Einführung ihres kirchlichen Zusatzversorgungssystems ab dem 1. Januar 1997 die Regelungen nachvollzogen hat, die die Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes ab diesem Tag für den öffentlichen Dienst der neuen Bundesländer und des östlichen Teils Berlins geschaffen haben, rechtfertigt dies ebenfalls keine Abweichung vom dreistufigen Prüfungsschema (dazu ausführlich BAG 14. Juli 2015 - 3 AZR 517/13 - Rn. 45 ff. mwN) .

  • BAG, 24.10.2018 - 10 AZR 69/18

    Klage auf Abgabe von Wissens- und Willenserklärungen - Rücksichtnahmepflicht

    Geschäftsgrundlage sind nur die nicht zum Vertragsinhalt gewordenen, bei Vertragsschluss bestehenden gemeinsamen Vorstellungen beider Parteien oder die dem Geschäftsgegner erkennbaren und von ihm nicht beanstandeten Vorstellungen der einen Vertragspartei von dem Vorhandensein oder dem künftigen Eintritt gewisser Umstände, sofern der Geschäftswille der Parteien auf dieser Vorstellung beruht (vgl. BAG 14. Juli 2015 - 3 AZR 517/13 - Rn. 66; 11. Juli 2012 - 2 AZR 42/11 - Rn. 32; BGH 7. März 2013 - VII ZR 68/10 - Rn. 18, BGHZ 196, 299) .
  • BAG, 30.01.2019 - 5 AZR 442/17

    Gesamtzusage - ablösende Betriebsvereinbarung

    Der unter der Geltung der bisherigen Ordnung und in dem Vertrauen auf deren Inhalt bereits erdiente Teilbetrag, der - ohne dass es insoweit auf die Unverfallbarkeit der Anwartschaft ankäme (BAG 14. Juli 2015 - 3 AZR 517/13 - Rn. 41 mwN)  - nach den Grundsätzen des § 2 BetrAVG zeitanteilig zu berechnen ist, kann hiernach nur in seltenen Ausnahmefällen eingeschränkt oder entzogen werden.
  • BAG, 19.03.2019 - 3 AZR 201/17

    Altersversorgung - Betriebsvereinbarung - mehrfache Ablösung

    a) Es ist in der Rechtsprechung des Senats anerkannt, dass das Vereinheitlichungsinteresse ein sachlich-proportionaler Grund sein kann (BAG 14. Juli 2015 - 3 AZR 517/13 - Rn. 62) .
  • BAG, 27.06.2018 - 10 AZR 295/17

    Dividendenabhängige Tantieme - "Verwässerungsausgleich' bei effektiven

    Geschäftsgrundlage sind nur die nicht zum Vertragsinhalt gewordenen, bei Vertragsschluss bestehenden gemeinsamen Vorstellungen beider Parteien oder die dem Geschäftsgegner erkennbaren und von ihm nicht beanstandeten Vorstellungen der einen Vertragspartei von dem Vorhandensein oder dem künftigen Eintritt gewisser Umstände, sofern der Geschäftswille der Parteien auf dieser Vorstellung beruht (vgl. BAG 14. Juli 2015 - 3 AZR 517/13 - Rn. 66; 11. Juli 2012 - 2 AZR 42/11 - Rn. 32; BGH 7. März 2013 - VII ZR 68/10 - Rn. 18, BGHZ 196, 299) .
  • BAG, 25.06.2019 - 3 AZR 458/17

    Gesamtzusage - ablösende Betriebsvereinbarung

    Der unter der Geltung der bisherigen Ordnung und in dem Vertrauen auf deren Inhalt bereits erdiente Teilbetrag, der - ohne dass es insoweit auf die Unverfallbarkeit der Anwartschaft ankäme (BAG 14. Juli 2015 - 3 AZR 517/13 - Rn. 41 mwN)  - nach den Grundsätzen des § 2 BetrAVG zeitanteilig zu berechnen ist, kann hiernach nur in seltenen Ausnahmefällen eingeschränkt oder entzogen werden.
  • BAG, 19.03.2019 - 3 AZR 91/17

    Altersversorgung - Betriebsvereinbarung - mehrfache Ablösung

    a) Es ist in der Rechtsprechung des Senats anerkannt, dass das Vereinheitlichungsinteresse ein sachlich-proportionaler Grund sein kann (BAG 14. Juli 2015 - 3 AZR 517/13 - Rn. 62) .
  • BAG, 19.03.2019 - 3 AZR 369/17

    Altersversorgung - Betriebsvereinbarung - mehrfache Ablösung

    a) Es ist in der Rechtsprechung des Senats anerkannt, dass das Vereinheitlichungsinteresse ein sachlich-proportionaler Grund sein kann (BAG 14. Juli 2015 - 3 AZR 517/13 - Rn. 62) .
  • LAG Düsseldorf, 14.07.2017 - 6 Sa 132/16

    Geltung einer neuen Versorgungsordnung; Stichtagsregelung

  • BAG, 19.03.2019 - 3 AZR 393/17

    Altersversorgung - Betriebsvereinbarung - mehrfache Ablösung

  • LAG Schleswig-Holstein, 23.06.2016 - 5 Sa 256/15

    Betriebliche Altersversorgung, Gleichbehandlungsgrundsatz, arbeitsrechtlicher

  • BAG, 25.06.2019 - 3 AZR 454/17

    Gesamtzusage - ablösende Betriebsvereinbarung

  • BAG, 25.06.2019 - 3 AZR 457/17

    Gesamtzusage - ablösende Betriebsvereinbarung

  • ArbG Düsseldorf, 08.06.2021 - 7 Ca 1124/20
  • LAG Rheinland-Pfalz, 02.02.2017 - 5 Sa 377/16

    Betriebliche Altersversorgung - Zusage einer beamtengleichen Versorgung -

  • ArbG Düsseldorf, 08.06.2021 - 4 Ca 1656/19
  • LAG Rheinland-Pfalz, 19.10.2017 - 5 Sa 308/17

    Betriebliche Altersversorgung - Auslegung der Versorgungszusage

  • LAG Rheinland-Pfalz, 26.04.2016 - 8 Sa 300/15

    Betriebsrentenzusage - Aufrechnung - Widerruf

  • LAG Hamm, 17.11.2015 - 4 Sa 44/15

    Kündigung eines Versorgungstarifvertrags; Widerrufsvorbehalt; Darlegungs- und

  • LAG Köln, 03.02.2016 - 11 Sa 794/15

    ATZ-Vertrag; AGB; Auslegung; Wegfall Geschäftsgrundlage; Einzelfall

  • LAG Sachsen, 03.05.2023 - 3 Sa 287/21

    Kirchliche Altersversorgung - rechtskräftige Vorentscheidung -

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