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   BAG, 14.08.2013 - 7 ABR 46/11   

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https://dejure.org/2013,29110
BAG, 14.08.2013 - 7 ABR 46/11 (https://dejure.org/2013,29110)
BAG, Entscheidung vom 14.08.2013 - 7 ABR 46/11 (https://dejure.org/2013,29110)
BAG, Entscheidung vom 14. August 2013 - 7 ABR 46/11 (https://dejure.org/2013,29110)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • lexetius.com

    Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat - Gemeinschaftsbetrieb

  • openjur.de

    Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat; Gemeinschaftsbetrieb

  • Bundesarbeitsgericht PDF

    Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat - Gemeinschaftsbetrieb

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat - und der Gemeinschaftsbetrieb

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (4)

  • BAG, 13.03.2013 - 7 ABR 47/11

    Aktives Wahlrecht nach § 5 Abs. 2 Satz 1 DrittelbG

    Auszug aus BAG, 14.08.2013 - 7 ABR 46/11
    Die Feststellung der Nichtigkeit einer Wahl nach dem Drittelbeteiligungsgesetz kann - unabhängig von den formellen Voraussetzungen einer Wahlanfechtung nach § 11 Drittelbeteiligungsgesetz - von jedermann jederzeit geltend gemacht werden, sofern hieran ein rechtliches Interesse besteht (BAG 13. März 2013 - 7 ABR 47/11 - Rn. 10 mwN) .

    a) Die Nichtigkeit der Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer kann wegen der damit verbundenen weitreichenden Folgen nur in besonderen Ausnahmefällen angenommen werden, in denen die Voraussetzungen der Wahl nicht vorliegen oder bei der Wahl gegen fundamentale Wahlgrundsätze in so hohem Maße verstoßen wurde, dass nicht einmal der Anschein einer ordnungsgemäßen Wahl vorliegt (BAG 13. März 2013 - 7 ABR 47/11 - Rn. 13 mwN) .

    Ein derartiger Fehler begründet jedoch in der Regel nicht die Nichtigkeit der Wahl (vgl. BAG 13. März 2013 - 7 ABR 47/11 - Rn. 15) .

    a) Wie der Senat in dem Beschluss vom 13. März 2013 (- 7 ABR 47/11 - Rn. 24 ff. mwN) im Hinblick auf die Aufsichtsratswahl bei der Beteiligten zu 13. entschieden und ausführlich begründet hat, gehören zu den "Arbeitnehmern des Unternehmens", die nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Drittelbeteiligungsgesetz wahlberechtigt sind, auch Arbeitnehmer, die in einem Betrieb arbeiten, den ein Unternehmen mit einem anderen Unternehmen zusammen führt und die in einem Arbeitsverhältnis zu diesem anderen Unternehmen stehen.

    Auch die Antragsteller haben gegen die Ausführungen im Beschluss vom 13. März 2013 (- 7 ABR 47/11 -) keine Einwendungen erhoben.

  • BAG, 13.08.2008 - 7 ABR 21/07

    Gemeinschaftsbetrieb

    Auszug aus BAG, 14.08.2013 - 7 ABR 46/11
    Vielmehr müssen die Funktionen des Arbeitgebers in den sozialen und personellen Angelegenheiten des Betriebsverfassungsgesetzes institutionell einheitlich für die beteiligten Unternehmen wahrgenommen werden (vgl. zB BAG 13. August 2008 - 7 ABR 21/07 - Rn. 19; zuletzt 13. Februar 2013 - 7 ABR 36/11 - Rn. 28 mwN) .
  • LAG Hessen, 10.03.2011 - 9 TaBV 164/10

    Wirksamkeit der Wahl der Arbeitnehmervertreter in den Aufsichtsrat -

    Auszug aus BAG, 14.08.2013 - 7 ABR 46/11
    gegen den Beschluss des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 10. März 2011 - 9 TaBV 164/10 - wird zurückgewiesen.
  • BAG, 13.02.2013 - 7 ABR 36/11

    Gemeinsamer Betrieb mehrerer Unternehmen

    Auszug aus BAG, 14.08.2013 - 7 ABR 46/11
    Vielmehr müssen die Funktionen des Arbeitgebers in den sozialen und personellen Angelegenheiten des Betriebsverfassungsgesetzes institutionell einheitlich für die beteiligten Unternehmen wahrgenommen werden (vgl. zB BAG 13. August 2008 - 7 ABR 21/07 - Rn. 19; zuletzt 13. Februar 2013 - 7 ABR 36/11 - Rn. 28 mwN) .
  • BAG, 20.02.2014 - 2 AZR 859/11

    Wartezeit - Leiharbeitnehmer

    Vielmehr müssen gerade die sozialen und personellen Angelegenheiten institutionell einheitlich für die beteiligten Unternehmen wahrgenommen werden (BAG 14. August 2013 - 7 ABR 46/11 - Rn. 27; 24. Mai 2012 - 2 AZR 62/11 - Rn. 20, BAGE 142, 36, jeweils mwN) .
  • LAG Schleswig-Holstein, 13.07.2017 - 5 Sa 252/16

    Prozessvergleich, Feststellungsbeschluss, Einigungsmangel, verdeckter, Kündigung,

    Die beteiligten Unternehmen müssen sich zumindest stillschweigend zu einer gemeinsamen Führung rechtlich verbunden haben, sodass der Kern der Arbeitgeberfunktion im sozialen und personellen Bereich von derselben institutionellen Leitung ausgeübt wird (st. Rspr. des Bundesarbeitsgerichts, vgl. nur: BAG, Urt. v. 15.12.2011 - 8 AZR 692/10 -, Rn. 27, juris; BAG, Beschl. v. 14.08.2013 - 7 ABR 46/11 -, Rn. 27, juris).
  • LAG Düsseldorf, 22.03.2017 - 4 TaBV 102/16

    Aussetzung des Verfahrens im Hinblick auf eine Verfassungsbeschwerde gegen eine

    Die Feststellung der Nichtigkeit einer Wahl nach dem Mitbestimmungsgesetz kann unabhängig von den formellen Voraussetzungen einer Wahlanfechtung nach § 22 MitbestG von jedermann jederzeit geltend gemacht werden, soweit hieran ein rechtliches Interesse besteht (BAG 14.08.2013 - 7 ABR 46/11, juris, Rz. 14; BAG 13.03.2013 - 7 ABR 47/11, juris, Rn. 10 m.w.N., jeweils zum Drittelbeteiligungsgesetz).
  • LAG Hessen, 20.10.2016 - 9 TaBV 240/15

    Wird die Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer - neben weiteren

    cc) Unter Berücksichtigung dessen gehört die Anfechtungsbefugnis neben der Statthaftigkeit der Anfechtung sowie die Einhaltung der Anfechtungsfrist und -form zu den formellen Voraussetzungen für eine Wahlanfechtung und ist Gegenstand der Prüfung der Zulässigkeit des Antrags ( vgl. BAG, Beschluss vom 14. August 2013 - 7 ABR 46/11, nach juris; BAG, Beschluss vom 13. März 2013 - 7 ABR 47/11, nach juris; BAG, Beschluss vom 21. September 2011 - 7 ABR 54/10, nach juris; BAG, Beschluss vom 5. Oktober 2010 - 1 ABR 85/08, nach juris; BAG, Beschluss vom 27. Januar 1993 - 7 ABR 37/92, nach juris; BAG, Beschluss vom 15. Februar 1989 - 7 ABR 9/88, nach juris ).
  • LAG Berlin-Brandenburg, 07.05.2020 - 26 TaBV 2161/19

    Wahl der Arbeitnehmervertreter in den Aufsichtsrat - Anfechtung -

    Nach § 11 Abs. 1 DrittelbG setzt die Anfechtung der Wahl der Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat ua. voraus, dass gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen worden und eine Berichtigung nicht erfolgt ist (vgl. BAG 14. August 2013 - 7 ABR 46/11, Rn. 24).
  • ArbG Düsseldorf, 16.09.2016 - 14 BV 160/15

    Nichtigkeit, Aufsichtsratswahl, Gewerkschaftseigenschaft, formelle Rechtskraft

    Die Nichtigkeit der Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern kann wegen der damit verbundenen weitreichenden Folgen nur in besonderen Ausnahmefällen angenommen werden, in denen die Voraussetzungen der Wahl nicht vorliegen oder bei der Wahl gegen fundamentale Wahlgrundsätze in so hohem Maße verstoßen wurde, dass nicht einmal der Anschein einer ordnungsgemäßen Wahl vorliegt (BAG 14.08.2013 - 7 ABR 46/11 - 13.03.2013 - 7 ABR 47/11, BAGE 144, 330).
  • LG Köln, 07.08.2015 - 82 O 23/15

    Kein mitbestimmter Aufsichtsrat

    Vielmehr müssen die Funktionen des Arbeitgebers in den sozialen und personellen Angelegenheiten des BetrVG institutionell einheitlich für die beteiligten Unternehmen wahrgenommen werden (vgl. BAG, Beschluss vom 13. August 2008 - 7 ABR 21/07 - Rn. 19; BAG, Beschluss vom 13. Februar 2013 - 7 ABR 36/11 - Rn. 28 mwN.; BAG, Beschluss vom 14. August 2013 - 7 ABR 46/11 -, Rn. 27, juris).
  • LAG Hamm, 21.02.2014 - 13 TaBV 84/13

    Entscheidung über betriebsratsfähige Organisationseinheit

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ( zuletzt 14.08.2013 - 7 ABR 46/11; 13.02.2013 - 7 ABR 36/11 - AP BetrVG 1972 § 1 Gemeinsamer Betrieb Nr. 34) liegt ein gemeinsamer Betrieb mehrerer Unternehmen (vgl. § 1 Abs. 2 BetrVG) immer dann vor, wenn die in einer Betriebsstätte vorhandenen materiellen und immateriellen Betriebsmittel für einen einheitlichen arbeitstechnischen Zweck zusammengefasst, geordnet und gezielt eingesetzt werden und - kumulativ - der Einsatz der menschlichen Arbeitskraft von einem einheitlichen Leitungsapparat gesteuert wird.
  • ArbG Frankfurt/Main, 23.09.2020 - 17 BV 351/18

    Wahlanfechtungsverfahren einer Aufsichtsratwahl

    Die Feststellung der Nichtigkeit einer Wahl nach dem Mitbestimmungsgesetz kann unabhängig von den formellen Voraussetzungen einer Wahlanfechtung nach § 22 MitbestG von jedermann jederzeit geltend gemacht werden, soweit hieran ein rechtliches Interesse besteht (BAG, Beschluss vom 14. August 2013 - 7 ABR 46/11, juris, Rz. 14; BAG, Beschluss vom 13. März 2013 - 7 ABR 47/11, juris, Rn. 10 m.w.N., jeweils zum Drittelbeteiligungsgesetz).
  • LAG Düsseldorf, 05.09.2019 - 11 TaBV 82/18

    Wahlanfechtung egen Verkennung des Betriebsbegriffs, gemeinsamer Betrien

    Vielmehr müssen die Funktionen des Arbeitgebers institutionell einheitlich für die beteiligten Unternehmen wahrgenommen werden (BAG, Beschluss vom 14.08.2013 - 7 ABR 46/11 - Juris; BAG, Beschluss vom 11.02.2004 - 7 ABR 27/03 - Juris; BAG, Beschluss vom 31.05.2000 - 7 ABR 78/98 - Juris).
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