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   BAG, 14.09.1994 - 5 AZR 632/93   

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https://dejure.org/1994,123
BAG, 14.09.1994 - 5 AZR 632/93 (https://dejure.org/1994,123)
BAG, Entscheidung vom 14.09.1994 - 5 AZR 632/93 (https://dejure.org/1994,123)
BAG, Entscheidung vom 14. September 1994 - 5 AZR 632/93 (https://dejure.org/1994,123)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Der Betrieb(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 611
    Grundsätzlich kein Anspruch auf Entfernung einer Abmahnung aus der Personalakte nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 611
    Entfernung einer Abmahnung aus den Personalakten nach Beendigung des

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 77, 378
  • NJW 1995, 1236
  • MDR 1995, 179
  • NZA 1995, 220
  • BB 1995, 52
  • DB 1995, 732
  • JR 1995, 220
 
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Wird zitiert von ... (119)

  • LAG Baden-Württemberg, 20.12.2018 - 17 Sa 11/18

    Auskunftsanspruch nach der Datenschutzgrundverordnung EUV 2016/679 - berechtigte

    Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts kann der Arbeitnehmer in entsprechender Anwendung der §§ 242, 1004 BGB die Entfernung einer zu Unrecht erteilten Abmahnung aus der Personalakte verlangen (vgl. BAG, 14. September 1994 - 5 AZR 632/93, Rn. 17 m.w.N., juris).
  • LAG Sachsen-Anhalt, 23.11.2018 - 5 Sa 7/17

    Anspruch auf Zahlung Reisekosten - Entfernung Abmahnung aus Personalakte nach

    Der Bundesgerichtshof hat das Rechtsschutzbedürfnis z. B. verneint, wenn der Kläger den Leistungsgegenstand bereits vor Klageerhebung erhalten hatte oder bestimmte Ansprüche wie Unterlassungs- und Widerrufsansprüche gegen Sachvortrag des Gegners in einem gerichtlichen Verfahren von vornherein, also unabhängig von einer Interessenabwägung oder sonstigen Sachprüfungen im Einzelfall ausgeschlossen sind (BAG, 14.09.1994 - 5 AZR 632/93 -, juris, Rdnr. 15, 16 mit Verweis auf BGH 01.07.1987 - VIII 2 R 194/86).
  • BAG, 12.09.2006 - 9 AZR 271/06

    Personalakte - Aufbewahrung von Gesundheitsdaten

    Abzuwägen sind hierbei das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers in Bezug auf Ansehen, soziale Geltung und berufliches Fortkommen sowie die sich für Arbeitnehmer und Arbeitgeber aus dem Grundrecht der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) ergebenden Rechte und das Recht des Arbeitgebers auf freie Meinungsäußerung (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG) (vgl. BAG 14. September 1994 - 5 AZR 632/93 - BAGE 77, 378).
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