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   BAG, 14.09.2022 - 4 AZR 26/21   

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https://dejure.org/2022,24238
BAG, 14.09.2022 - 4 AZR 26/21 (https://dejure.org/2022,24238)
BAG, Entscheidung vom 14.09.2022 - 4 AZR 26/21 (https://dejure.org/2022,24238)
BAG, Entscheidung vom 14. September 2022 - 4 AZR 26/21 (https://dejure.org/2022,24238)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Regelung der Höchstüberlassungsdauer der Zeitarbeitnehmer in einer Betriebsvereinbarung nach § 1 Abs. 1b Satz 5 AÜG; Bindungswirkung eines Tarifvertrags zur Verlängerung der Höchstüberlassungsdauer; Tarifnormcharakter einer Betriebsvereinbarung zur Höchstüberlassungsdauer ...

  • rewis.io

    Arbeitnehmerüberlassung - tariflich verlängerte Überlassungsdauer

  • Betriebs-Berater

    Arbeitnehmerüberlassung - tariflich verlängerte Überlassungsdauer

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Arbeitnehmerüberlassung; tariflich verlängerte Überlassungsdauer

  • rechtsportal.de

    Arbeitnehmerüberlassung; tariflich verlängerte Überlassungsdauer

  • datenbank.nwb.de

    Arbeitnehmerüberlassung - tariflich verlängerte Überlassungsdauer

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Arbeitnehmerüberlassung - und die Überlassungsdauer

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Arbeitnehmerüberlassung und die tariflich verlängerte Überlassungsdauer

  • bag-urteil.com (Tenor)

Besprechungen u.ä.

  • cmshs-bloggt.de (Entscheidungsbesprechung)

    Verlängerung der Überlassungshöchstdauer durch Tarifvertrag

Sonstiges

  • Bundesarbeitsgericht (Verfahrensmitteilung)

    Begründung eines Arbeitsverhältnisses nach §§ 9, 10 AÜG - tarifvertragliche Erweiterung der Überlassungshöchstdauer

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA 2023, 313
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (49)

  • EuGH, 17.03.2022 - C-232/20

    Daimler - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie 2008/104/EG

    Auszug aus BAG, 14.09.2022 - 4 AZR 26/21
    (1) Art. 5 Abs. 5 Satz 1 Richtlinie 2008/104/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Leiharbeit (Richtlinie 2008/104/EG) verpflichtet die Mitgliedstaaten zwar, aufeinanderfolgende Überlassungen zu verhindern, mit denen die Bestimmungen dieser Richtlinie insgesamt umgangen werden sollen (EuGH 17. März 2022 - C-232/20 - [Daimler] Rn. 56; 14. Oktober 2020 - C-681/18 - [KG] Rn. 55 ff.) .

    Einem Mitgliedstaat ist es danach verwehrt, keine Maßnahmen zu ergreifen, um den vorübergehenden Charakter der Leiharbeit zu wahren (EuGH 17. März 2022 - C-232/20 - [Daimler] Rn. 67; 14. Oktober 2020 - C-681/18 - [KG] Rn. 63) .

    Der Begriff "vorübergehend" kennzeichnet nicht den Arbeitsplatz, der im entleihenden Unternehmen zu besetzen ist, sondern die Modalitäten der Überlassung eines Arbeitnehmers an dieses Unternehmen (EuGH 17. März 2022 - C-232/20 - [Daimler] Rn. 31) .

    Die Überlassung eines Arbeitnehmers an ein entleihendes Unternehmen zur Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz, der dauerhaft vorhanden ist und der nicht vertretungsweise besetzt wird, steht einem Verständnis der Überlassung als "vorübergehend" nicht entgegen (EuGH 17. März 2022 - C-232/20 - [Daimler] Rn. 38) .

    (b) Die früher umstrittene Frage, ob eine "arbeitnehmerbezogene" Bestimmung der Überlassungsdauer mit Unionsrecht vereinbar ist, ist durch die Ausführungen des EuGH zum Begriff "vorübergehend" in der Rechtssache Daimler (EuGH 17. März 2022 - C-232/20 - Rn. 30 ff.) geklärt (Rn. 17) .

    Nach der Entscheidung des EuGH vom 17. März 2022 (- C-232/20 - [Daimler]) bedarf es trotz der früher vertretenen unterschiedlichen Rechtsauffassungen (vgl. für Unionsrechtswidrigkeit Ulber/Ulber AÜG-Basis 3. Aufl. § 1 Rn. 251, 254; Ulber RdA 2018, 50, 51; Stellungnahme DGB Ausschussdrs. 18(11)761neu S. 14; für Unionsrechtskonformität Stellungnahme Henssler Ausschussdrs. 18(11)761neu S. 46; für die Notwendigkeit einer richtlinienkonformen Auslegung Gräf SAE 2019, 11, 20) keiner Vorlage mehr.

    (1) Die Richtlinie 2008/104/EG steht einer nationalen Regelung nicht entgegen, die die Tarifvertragsparteien ermächtigt, auf der Ebene der Branche der entleihenden Unternehmen von einer nach nationalem Recht festgelegten Überlassungshöchstdauer abzuweichen (EuGH 17. März 2022 - C-232/20 - [Daimler] Rn. 111) .

    Die Mitgliedstaaten sind durch keine Bestimmung dieser Richtlinie verpflichtet, im nationalen Recht eine solche Dauer vorzusehen (EuGH 17. März 2022 - C-232/20 - [Daimler] Rn. 53) .

    Sie müssen lediglich dafür Sorge tragen, dass Leiharbeit bei demselben entleihenden Unternehmen nicht zu einer Dauersituation für einen Leiharbeitnehmer wird (EuGH 17. März 2022 - C-232/20 - [Daimler] Rn. 56; 14. Oktober 2020 - C-681/18 - [KG] Rn. 55, 60) .

    (a) "Vorübergehend" bedeutet nach allgemeinem Sprachgebrauch "zeitlich begrenzt" (EuGH 17. März 2022 - C-232/20 - [Daimler] Rn. 57) .

    Eine konkrete zeitliche Grenze, nach der eine Überlassung nicht mehr als "vorübergehend" angesehen werden könnte, findet sich allerdings weder im AÜG noch in der Richtlinie 2008/104/EG (zu letzterer EuGH 17. März 2022 - C-232/20 - [Daimler] Rn. 53) .

    Nicht "vorübergehend" ist eine Überlassung dann, wenn sie unter Berücksichtigung sämtlicher relevanter Umstände, zu denen insbesondere die Branchenbesonderheiten zählen, vernünftigerweise nicht mehr als "vorübergehend" betrachtet werden kann (EuGH 17. März 2022 - C-232/20 - [Daimler] Rn. 60) .

    Sie mussten daher ab diesem Zeitpunkt sicherstellen, dass die Überlassung von Leiharbeitnehmern eine Dauer nicht überschreitet, die als "vorübergehend" eingestuft werden kann (EuGH 17. März 2022 - C-232/20 - [Daimler] Rn. 72) .

    Eine Übergangsvorschrift, die Zeiten nach dem 5. Dezember 2011 von der Berücksichtigung bei der Beurteilung, ob eine Überlassung "vorübergehend" war, ausschließt, könnte der Richtlinie 2008/104/EG ihre praktische Wirksamkeit nehmen und daher mit Unionsrecht vereinbar sein (EuGH 17. März 2022 - C-232/20 - [Daimler] Rn. 73 f.; Schlussanträge des Generalanwalts Tanchev v. 9. September 2021 - C-232/20 - [Daimler] Rn. 62) .

    (b) Ein nationales Gericht, bei dem ein Rechtsstreit zwischen Privaten anhängig ist, ist allerdings nicht allein aufgrund des Unionsrechts verpflichtet, eine unionsrechtswidrige Übergangsvorschrift unangewendet zu lassen, die für die Anwendung einer Regelung, die eine Höchstdauer der Überlassung eines Leiharbeitnehmers festlegt, die Berücksichtigung der dem Inkrafttreten dieser Regelung vorausgegangenen Überlassungszeiträume ausschließt (EuGH 17. März 2022 - C-232/20 - [Daimler] Rn. 82) .

    Ein Leiharbeitnehmer kann daher wegen eines solchen Verstoßes kein subjektives Recht auf Begründung eines Arbeitsverhältnisses mit dem Entleiher aus dem Unionsrecht ableiten (EuGH 17. März 2022 - C-232/20 - [Daimler] Rn. 93 ff.; BAG 5. Juli 2022 - 9 AZR 476/21 - Rn. 37) .

    Der durch die Unvereinbarkeit des nationalen Rechts mit dem Unionsrecht geschädigten Partei könnten allenfalls Schadensersatzansprüche zustehen (EuGH 17. März 2022 - C-232/20 - [Daimler] Rn. 99) .

  • BVerfG, 11.07.2017 - 1 BvR 1571/15

    Das Tarifeinheitsgesetz ist weitgehend mit dem Grundgesetz vereinbar

    Auszug aus BAG, 14.09.2022 - 4 AZR 26/21
    Eine solche wäre jedenfalls verhältnismäßig, da sie einem legitimen Ziel dient, zur Erreichung dieses Ziels weder offensichtlich ungeeignet ist noch ein milderes Mittel zur Erreichung des Ziels erkennbar und sie zudem verhältnismäßig im engeren Sinn wäre (zum Prüfungsmaßstab sh. BVerfG 11. Juli 2017 - 1 BvR 1571/15 ua. - Rn. 151 ff., BVerfGE 146, 71) .

    Geschützt ist damit auch das Recht der Vereinigungen selbst, durch spezifisch koalitionsmäßige Betätigung die in Art. 9 Abs. 3 GG genannten Zwecke zu verfolgen, wobei die Wahl der Mittel, die die Koalitionen zur Erreichung dieses Zwecks für geeignet halten, mit Art. 9 Abs. 3 GG grundsätzlich ihnen selbst überlassen ist (BVerfG 12. Juni 2018 - 2 BvR 1738/12 ua. - Rn. 115, BVerfGE 148, 296; 11. Juli 2017 - 1 BvR 1571/15 ua. - Rn. 130, BVerfGE 146, 71) .

    Der Gesetzgeber ist nicht gehindert, die Rahmenbedingungen der Tarifautonomie zu ändern, sei es aus Gründen des Gemeinwohls, sei es, um gestörte Paritäten wieder herzustellen (BVerfG 19. Juni 2020 - 1 BvR 842/17 - Rn. 19; 11. Juli 2017 - 1 BvR 1571/15 ua. - Rn. 149, BVerfGE 146, 71) .

    Die Regelung darf nicht von vornherein untauglich sein (BVerfG 23. Mai 2018 - 1 BvR 97/14 ua. - Rn. 90, BVerfGE 149, 86; 11. Juli 2017 - 1 BvR 1571/15 ua. - Rn. 159, BVerfGE 146, 71) .

    Die Grenze liegt dort, wo sich deutlich erkennbar abzeichnet, dass eine Fehleinschätzung vorgelegen hat (BVerfG 11. Juli 2017 - 1 BvR 1571/15 ua. - aaO; 15. Januar 2002 - 1 BvR 1783/99 - zu B II 1 b aa der Gründe, BVerfGE 104, 337) .

    Daher können Maßnahmen, die der Gesetzgeber zum Schutz eines wichtigen Ziels für erforderlich hält, verfassungsrechtlich nur beanstandet werden, wenn nach den ihm bekannten Tatsachen und im Hinblick auf die bisherigen Erfahrungen feststellbar ist, dass Regelungen, die als Alternativen in Betracht kommen, die gleiche Wirksamkeit versprechen, die Betroffenen indessen weniger belasten (BVerfG 11. Juli 2017 - 1 BvR 1571/15 ua. - Rn. 162, BVerfGE 146, 71; 11. Juli 2006 - 1 BvL 4/00 - Rn. 95, BVerfGE 116, 202) .

  • BVerfG, 19.06.2020 - 1 BvR 842/17

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen das Verbot des Einsatzes von

    Auszug aus BAG, 14.09.2022 - 4 AZR 26/21
    Der Gesetzgeber bleibt befugt, das Arbeitsrecht zu regeln (vgl. Art. 74 Abs. 1 Nr. 12 GG; BVerfG 19. Juni 2020 - 1 BvR 842/17 - Rn. 24; 3. April 2001 - 1 BvL 32/97 - zu B 3 der Gründe, BVerfGE 103, 293) .

    Das erfordert koordinierende Regelungen, die gewährleisten, dass die aufeinander bezogenen Grundrechtspositionen trotz ihres Gegensatzes nebeneinander bestehen können (BVerfG 19. Juni 2020 - 1 BvR 842/17 - Rn. 18) .

    Der Gesetzgeber ist nicht gehindert, die Rahmenbedingungen der Tarifautonomie zu ändern, sei es aus Gründen des Gemeinwohls, sei es, um gestörte Paritäten wieder herzustellen (BVerfG 19. Juni 2020 - 1 BvR 842/17 - Rn. 19; 11. Juli 2017 - 1 BvR 1571/15 ua. - Rn. 149, BVerfGE 146, 71) .

    Diese ist auf den Schutz der Leiharbeitnehmer (BT-Drs. 18/9232 S. 20) und damit die Verbesserung ihrer Stellung und die Gewährleistung ihrer Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG gerichtet (vgl. BVerfG 19. Juni 2020 - 1 BvR 842/17 - Rn. 26; 29. Dezember 2004 - 1 BvR 2283/03 ua. - zu C II 3 b bb (1) der Gründe) .

    Das zeigt die insoweit gebotene Abwägung aller Belange unter Berücksichtigung des Gewichts der mit der Regelung einhergehenden Belastungen (vgl. BVerfG 19. Juni 2020 - 1 BvR 842/17 - Rn. 29) .

  • BAG, 10.12.2013 - 9 AZR 51/13

    Nicht vorübergehende Arbeitnehmerüberlassung - Rechtsfolge

    Auszug aus BAG, 14.09.2022 - 4 AZR 26/21
    Ein mehr als nur vorübergehender Einsatz eines Leiharbeitnehmers bei einem Entleiher ist verboten (BAG 10. Dezember 2013 - 9 AZR 51/13 - Rn. 38, BAGE 146, 384; sh. auch 21. Februar 2017 - 1 ABR 62/12 - Rn. 24, 54, BAGE 158, 121) .

    Der Gesetzgeber hat in Kenntnis der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, nach der § 10 Abs. 1 Satz 1 AÜG idF v. 28. April 2011 nicht auf Fälle angewendet werden kann, für die es keine ausdrückliche gesetzliche Regelung gibt (vgl. grundlegend BAG 10. Dezember 2013 - 9 AZR 51/13 - Rn. 22 ff., BAGE 146, 384; zuletzt 27. Juni 2017 - 9 AZR 133/16 - Rn. 32 mwN) , nur die Überschreitung der Überlassungshöchstdauer mit der Rechtsfolge des § 10 Abs. 1 Satz 1 AÜG sanktioniert.

    bb) Das gilt auch dann, wenn die Richtlinie mangels einer wirksamen, angemessenen und abschreckenden Sanktion unzureichend umgesetzt worden sein sollte (vgl. BAG 10. Dezember 2013 - 9 AZR 51/13 - Rn. 34, BAGE 146, 384; vgl. auch 12. Juli 2016 - 9 AZR 51/15 - Rn. 33) .

    Dies würde bedeuten, sich über den klar erkennbaren Willen des Gesetzgebers hinwegzusetzen und unzulässig in die Kompetenzen des demokratisch legitimierten Gesetzgebers einzugreifen (vgl. zum AÜG idF v. 28. April 2011 BAG 10. Dezember 2013 - 9 AZR 51/13 - Rn. 38, BAGE 146, 384) .

  • EuGH, 14.10.2020 - C-681/18

    Mindestschutzgrenze für wiederholte Leiharbeitsverhältnisse

    Auszug aus BAG, 14.09.2022 - 4 AZR 26/21
    (1) Art. 5 Abs. 5 Satz 1 Richtlinie 2008/104/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Leiharbeit (Richtlinie 2008/104/EG) verpflichtet die Mitgliedstaaten zwar, aufeinanderfolgende Überlassungen zu verhindern, mit denen die Bestimmungen dieser Richtlinie insgesamt umgangen werden sollen (EuGH 17. März 2022 - C-232/20 - [Daimler] Rn. 56; 14. Oktober 2020 - C-681/18 - [KG] Rn. 55 ff.) .

    Einem Mitgliedstaat ist es danach verwehrt, keine Maßnahmen zu ergreifen, um den vorübergehenden Charakter der Leiharbeit zu wahren (EuGH 17. März 2022 - C-232/20 - [Daimler] Rn. 67; 14. Oktober 2020 - C-681/18 - [KG] Rn. 63) .

    Sie müssen lediglich dafür Sorge tragen, dass Leiharbeit bei demselben entleihenden Unternehmen nicht zu einer Dauersituation für einen Leiharbeitnehmer wird (EuGH 17. März 2022 - C-232/20 - [Daimler] Rn. 56; 14. Oktober 2020 - C-681/18 - [KG] Rn. 55, 60) .

  • BVerfG, 09.05.2018 - 2 BvR 37/18

    Auslieferung nach Rumänien zum Zwecke der Strafverfolgung aufgrund eines

    Auszug aus BAG, 14.09.2022 - 4 AZR 26/21
    auch BVerfG 30. Juli 2019 - 2 BvR 1685/14 ua. - Rn. 315, BVerfGE 151, 202; 9. Mai 2018 - 2 BvR 37/18 - Rn. 24 mwN) .

    Auf dieser Grundlage muss es sich unter Anwendung und Auslegung des materiellen Unionsrechts die vertretbare Überzeugung bilden, dass die Rechtslage entweder von vornherein eindeutig - "acte clair" - oder durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs in einer Weise geklärt ist, die keinen vernünftigen Zweifel zulässt - "acte éclairé" - (BVerfG 30. Juli 2019 - 2 BvR 1685/14 ua. - aaO; 9. Mai 2018 - 2 BvR 37/18 - Rn. 29; 15. Dezember 2016 - 2 BvR 221/11 - Rn. 37; BAG 29. September 2020 - 9 AZR 266/20 (A) - Rn. 41, BAGE 172, 337; 23. Januar 2019 - 4 AZR 445/17 - Rn. 36, BAGE 165, 100) .

    Hinsichtlich der Voraussetzungen eines acte clair oder acte éclairé kommt dem letztinstanzlichen Hauptsachegericht ein Beurteilungsrahmen zu (BVerfG 9. Mai 2018 - 2 BvR 37/18 - Rn. 29; 15. Dezember 2016 - 2 BvR 221/11 - Rn. 36 f. mwN; 15. Januar 2015 - 1 BvR 499/12 - Rn. 8 f. mwN) .

  • BAG, 31.01.2018 - 10 AZR 695/16

    Ausbildungskostenausgleichskasse im Schornsteinfegerhandwerk - Zweifel an der

    Auszug aus BAG, 14.09.2022 - 4 AZR 26/21
    Dessen autonome Festlegung ist Ausdruck der in Art. 9 Abs. 1 und Abs. 3 GG verfassungsrechtlich garantierten Vereins- und Koalitionsfreiheit (vgl. hierzu BAG 31. Januar 2018 - 10 AZR 695/16 (A) - Rn. 32; 22. Februar 2017 - 5 AZR 252/16 - Rn. 33, BAGE 158, 205; 21. Januar 2015 - 4 AZR 797/13 - Rn. 72, BAGE 150, 304) .

    (dd) Der Senat war, da an der Tarifzuständigkeit keine vernünftigen Zweifel bestehen, nicht gehalten, vor einer Entscheidung über die Revision der Beklagten das Verfahren nach § 97 Abs. 5 ArbGG auszusetzen (vgl. hierzu BAG 31. Januar 2018 - 10 AZR 695/16 (A) - Rn. 10 ff.; 22. Februar 2017 - 5 AZR 252/16 - Rn. 29 ff., BAGE 158, 205) .

  • BAG, 21.02.2017 - 1 ABR 62/12

    DRK-Schwestern sind als Leiharbeitnehmerinnen zu qualifizieren

    Auszug aus BAG, 14.09.2022 - 4 AZR 26/21
    Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn die Überlassung ohne jegliche zeitliche Begrenzung erfolgt und der Leiharbeitnehmer dauerhaft anstelle eines Stammarbeitnehmers eingesetzt werden soll (BAG 21. Februar 2017 - 1 ABR 62/12 - Rn. 57, BAGE 158, 121; 30. September 2014 - 1 ABR 79/12 - Rn. 43) .

    Ein mehr als nur vorübergehender Einsatz eines Leiharbeitnehmers bei einem Entleiher ist verboten (BAG 10. Dezember 2013 - 9 AZR 51/13 - Rn. 38, BAGE 146, 384; sh. auch 21. Februar 2017 - 1 ABR 62/12 - Rn. 24, 54, BAGE 158, 121) .

  • BVerfG, 03.04.2001 - 1 BvL 32/97

    Urlaubsanrechnung

    Auszug aus BAG, 14.09.2022 - 4 AZR 26/21
    Der Gesetzgeber bleibt befugt, das Arbeitsrecht zu regeln (vgl. Art. 74 Abs. 1 Nr. 12 GG; BVerfG 19. Juni 2020 - 1 BvR 842/17 - Rn. 24; 3. April 2001 - 1 BvL 32/97 - zu B 3 der Gründe, BVerfGE 103, 293) .

    Dann würde die Tarifautonomie grundsätzlich einen stärkeren Schutz genießen als - wie vorliegend - in Bereichen, die die Koalitionen üblicherweise ungeregelt lassen (BVerfG 3. April 2001 - 1 BvL 32/97 - zu B 3 d der Gründe, BVerfGE 103, 293; 24. April 1996 - 1 BvR 712/86 - zu C II 1 der Gründe, BVerfGE 94, 268) .

  • BAG, 14.01.2014 - 1 ABR 66/12

    Tarifzuständigkeit - betriebsverfassungsrechtliche Normen - Arbeitszeit des

    Auszug aus BAG, 14.09.2022 - 4 AZR 26/21
    Fehlt sie, ist der Tarifvertrag wegen Fehlens einer Wirksamkeitsvoraussetzung unwirksam (BAG 14. Januar 2014 - 1 ABR 66/12 - Rn. 50, BAGE 147, 113) .

    Anders als in § 3 Abs. 2 TVG (vgl. hierzu BAG 14. Januar 2014 - 1 ABR 66/12 - Rn. 51, BAGE 147, 113; 29. Juli 2009 - 7 ABR 27/08 - Rn. 25, BAGE 131, 277) wird durch diese Norm nicht nur die Notwendigkeit der Tarifgebundenheit, sondern auch diejenige der Tarifzuständigkeit darauf reduziert, dass sie allein hinsichtlich der Einsatzbranche vorliegen muss.

  • BVerfG, 11.07.2006 - 1 BvL 4/00

    Verlangen nach Abgabe einer Tariftreueerklärung bei der Vergabe öffentlicher

  • BAG, 22.02.2017 - 5 AZR 252/16

    Leiharbeitnehmer - Branchenzuschlag

  • BVerfG, 29.12.2004 - 1 BvR 2283/03

    Zur Neuregelung der Arbeitnehmerüberlassung

  • EuGH, 06.10.1982 - 283/81

    CILFIT / Ministero della Sanità

  • BVerfG, 30.07.2019 - 2 BvR 1685/14

    Regelungen zur Europäischen Bankenunion bei strikter Auslegung nicht

  • BVerfG, 15.12.2016 - 2 BvR 221/11

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde mangels Vorlage an den Gerichtshof der

  • BAG, 16.12.2020 - 5 AZR 143/19

    Arbeitnehmerüberlassung - Anspruch auf gleiches Arbeitsentgelt("equal pay") -

  • BAG, 30.09.2014 - 1 ABR 79/12

    Mitbestimmung des Betriebsrats bei der Übernahme eines Leiharbeitnehmers - nicht

  • BAG, 12.07.2016 - 9 AZR 51/15

    Werkvertrag - verdeckte Arbeitnehmerüberlassung

  • BVerfG, 23.05.2017 - 2 BvL 10/11

    Die Anrechnung von Kapitalabfindungen der NATO auf das Ruhegehalt von

  • BVerfG, 23.05.2018 - 1 BvR 97/14

    Vorschriften über die Pflicht zur Abgabe landwirtschaftlicher Höfe als

  • BAG, 05.07.2022 - 9 AZR 476/21

    Unanwendbarkeit von § 10 Abs. 1 Satz 1 iVm. § 9 Abs. 1 AÜG im Gesamthafenbetrieb

  • BAG, 29.07.2009 - 7 ABR 27/08

    Betriebsverfassung - Tarifvertrag - Mehrheit von Gewerkschaften - Wahlanfechtung

  • BAG, 15.04.2015 - 4 AZR 796/13

    Stichtagsregelung für Leistungen an Gewerkschaftsmitglieder

  • BVerfG, 17.01.2012 - 2 BvL 4/09

    Kürzung von Sonderzahlungen für die Beamten der Telekom verfassungsgemäß

  • BAG, 19.03.2019 - 3 AZR 201/17

    Altersversorgung - Betriebsvereinbarung - mehrfache Ablösung

  • BVerfG, 24.10.2019 - 1 BvR 887/17

    Unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen disziplinarrechtliche Sanktion eines

  • BAG, 27.06.2017 - 9 AZR 133/16

    Arbeitnehmerüberlassung

  • BAG, 23.03.2010 - 1 ABR 82/08

    Vergütungsordnung für AT-Angestellte - Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats

  • BVerfG, 12.06.2018 - 2 BvR 1738/12

    Streikverbot für Beamte verfassungsgemäß

  • BAG, 15.10.2021 - 6 AZR 253/19

    Überstundenzuschlag für Teilzeitbeschäftigte - Diskriminierung

  • BVerfG, 24.04.1996 - 1 BvR 712/86

    Wissenschaftliches Personal

  • BAG, 21.05.2014 - 4 AZR 50/13

    Arbeitsrechtlicher Gleichbehandlungsgrundsatz - Schuldrechtliche Vereinbarung von

  • BVerfG, 20.10.1981 - 1 BvR 404/78

    Deutscher Arbeitnehmerverband

  • BAG, 21.01.2015 - 4 AZR 797/13

    OT-Mitgliedschaft - Anforderung an die Verbandssatzung - Auslegung der

  • BVerfG, 01.03.1979 - 1 BvR 532/77

    Mitbestimmung

  • BVerfG, 11.08.2020 - 1 BvR 2654/17

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen das Gesetz zur Sicherung der

  • BVerfG, 15.01.2002 - 1 BvR 1783/99

    Schächten

  • BAG, 14.09.2022 - 4 AZR 83/21

    Arbeitnehmerüberlassung - tariflich verlängerte Überlassungsdauer

  • LAG Baden-Württemberg, 02.12.2020 - 4 Sa 16/20

    Reichweite der Tarifdisposivität des § 1 Abs 1b Satz 3 AÜG - Betriebsnormen -

  • BVerfG, 15.01.2015 - 1 BvR 499/12

    Keine Verletzung von Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG bei Nichtvorlage an den EuGH unter

  • BAG, 29.09.2020 - 9 AZR 266/20

    Wann verfallen angesammelte Urlaubstage? (EuGH-Vorlage)

  • EuGH, 09.09.2015 - C-160/14

    Der portugiesische Staat muss den Arbeitnehmern von Air Atlantis, einer früheren

  • EuGH, 09.09.2015 - C-72/14

    X - Vorlage zur Vorabentscheidung - Wandererwerbstätige - Soziale Sicherheit -

  • BAG, 23.01.2019 - 4 AZR 445/17

    Ablösung von Tarifverträgen bei Betriebsübergang

  • BAG, 11.12.2019 - 4 AZR 310/16

    Gesetzlicher Übergang eines Arbeitsverhältnisses auf eine Optionskommune -

  • BAG, 20.03.2018 - 9 AZR 508/17

    Arbeitnehmerüberlassung - Fiktion eines Arbeitsverhältnisses - Verwirkung des

  • BAG, 09.09.2020 - 4 AZR 385/19

    Gesetzlicher Übergang auf Optionskommune - Bezugnahmeklausel

  • BAG, 26.04.2022 - 9 AZR 228/21

    Unerlaubte Arbeitnehmerüberlassung - Auslandsbezug

  • BAG, 23.08.2023 - 5 AZR 349/22

    Direktionsrecht des Arbeitgebers - Annahmeverzugsvergütung - Schadensersatz wegen

    Hinsichtlich der Voraussetzungen eines acte clair oder acte éclairé kommt dem letztinstanzlichen Hauptsachegericht ein Beurteilungsrahmen zu (vgl. BVerfG 9. Mai 2018 - 2 BvR 37/18 - Rn. 29; BAG 14. September 2022 - 4 AZR 26/21 - Rn. 19) .
  • BAG, 08.11.2022 - 9 AZR 486/21

    Arbeitnehmerüberlassung - Überlassungshöchstdauer

    Der Arbeitsplatz, an dem der Leiharbeitnehmer eingesetzt wird, findet demgegenüber keine Erwähnung (BAG 14. September 2022 - 4 AZR 26/21 - Rn. 14 und - 4 AZR 83/21 - Rn. 15) .

    b) Die arbeitnehmerbezogene Berechnung der Überlassungsdauer ist mit dem Unionsrecht vereinbar (BAG 14. September 2022 - 4 AZR 26/21 - Rn. 16 ff. und - 4 AZR 83/21 - Rn. 14 ff.; aA etwa Schüren/Hamann/Hamann AÜG 6. Aufl. § 1 Rn. 304; Ulber RdA 2018, 50, 52) .

    Sie ändert die zulässige Überlassungshöchstdauer nicht nur für den Entleiher als Betriebspartei, sondern zugleich für die überlassenen Leiharbeitnehmer und den Verleiher (vgl. BAG 14. September 2022 - 4 AZR 26/21 - Rn. 25 mwN) .

    a) Verfassungsrechtlich ist es nicht zu beanstanden, dass sich der Gesetzgeber mit der Bestimmung des § 1 Abs. 1b Satz 1 AÜG auf eine Konkretisierung des Begriffs "vorübergehend" für den Regelfall beschränkt (vgl. BT-Drs. 18/9232 S. 29) und in § 1 Abs. 1b Satz 3 und Satz 5 AÜG den Tarifvertragsparteien der Einsatzbranche bzw. - auf Grundlage eines solchen Tarifvertrags - die Betriebsparteien zu einer vom Gesetz abweichenden Bestimmung der Überlassungshöchstdauer ermächtigt hat (vgl. BAG 14. September 2022 - 4 AZR 26/21 - Rn. 22 ff.) .

    Die Übertragung der Regelungsermächtigung allein an die Tarifvertragsparteien der Einsatzbranche, nicht aber an diejenigen der Zeitarbeitsbranche, führt weder zu einer Verletzung von deren Koalitionsfreiheit nach Art. 9 Abs. 3 GG noch zu einer ungerechtfertigten Ungleichbehandlung iSd. Art. 3 Abs. 1 GG (mit ausführlicher Begründung BAG 14. September 2022 - 4 AZR 26/21 - Rn. 31 ff.) .

    "acte éclairé" geklärt (BAG 14. September 2022 - 4 AZR 26/21 - Rn. 53 ff.) .

    Damit aber Leiharbeit bei demselben entleihenden Unternehmen nicht zu einer Dauersituation für einen Leiharbeitnehmer werden kann (EuGH 17. März 2022 - C-232/20 - [Daimler] Rn. 56; 14. Oktober 2020 - C-681/18 - [KG] Rn. 55, 60) , muss die in Tarifverträgen und - wenn der Entleiher an einen Tarifvertrag iSd. Satz 5 gebunden ist - in Betriebsvereinbarungen festgelegte Überlassungsdauer nach § 1 Abs. 1 Satz 4 AÜG und Art. 1 Abs. 1 Richtlinie 2008/104/EG als "vorübergehend" anzusehen sein (BAG 14. September 2022 - 4 AZR 26/21 - Rn. 57) .

    Kann ein Arbeitgeber - wie vorliegend die Beklagte - mitbestimmungsfrei entscheiden, ob er eine Regelung überhaupt abschließt, darf er diese auch von einer überbetrieblichen Regelung abhängig machen und auf diese Weise die Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats für den Abschluss einer entsprechenden Betriebsvereinbarung herbeiführen (BAG 14. September 2022 - 4 AZR 26/21 - Rn. 59; 19. März 2019 - 3 AZR 201/17 - Rn. 75, BAGE 166, 136; 23. März 2010 - 1 ABR 82/08 - Rn. 15, BAGE 133, 373) .

    Aus § 1 Abs. 1b Satz 1 AÜG und § 1 Abs. 1b Satz 6 AÜG, die die Überlassungshöchstdauer außerhalb der Geltung eines Tarifvertrags auf 18 und 24 Monate festlegen, ergibt sich zudem, dass eine "vorübergehende" Überlassung diesen Zeitraum übersteigen kann (BAG 14. September 2022 - 4 AZR 26/21 - Rn. 69) .

    Ein Zeitraum von vier Jahren kann nicht als dauerhaft angesehen werden, zumal damit die in § 1 Abs. 1b Satz 1 und Satz 6 AÜG vorgesehenen Grenzen nicht um ein Vielfaches überschritten werden (BAG 14. September 2022 - 4 AZR 83/21 - Rn. 75; 14. September 2022 - 4 AZR 26/21 - Rn. 70) .

  • BAG, 08.11.2022 - 9 AZR 226/21

    Arbeitnehmerüberlassung - Überlassungshöchstdauer aufgrund eines Tarifvertrags

    Der Arbeitsplatz, an dem der Leiharbeitnehmer eingesetzt wird, findet demgegenüber keine Erwähnung (BAG 14. September 2022 - 4 AZR 26/21 - Rn. 14 und - 4 AZR 83/21 - Rn. 15) .

    b) Die arbeitnehmerbezogene Berechnung der Überlassungsdauer ist mit dem Unionsrecht vereinbar (BAG 14. September 2022 - 4 AZR 26/21 - Rn. 16 ff. und - 4 AZR 83/21 - Rn. 14 ff.; aA etwa Schüren/Hamann/Hamann AÜG 6. Aufl. § 1 Rn. 304; Ulber RdA 2018, 50, 52) .

    Sie ändert die zulässige Überlassungshöchstdauer nicht nur für den Entleiher als Betriebspartei, sondern zugleich für die überlassenen Leiharbeitnehmer und den Verleiher (vgl. BAG 14. September 2022 - 4 AZR 26/21 - Rn. 25 mwN) .

    a) Verfassungsrechtlich ist es nicht zu beanstanden, dass sich der Gesetzgeber mit der Bestimmung des § 1 Abs. 1b Satz 1 AÜG auf eine Konkretisierung des Begriffs "vorübergehend" für den Regelfall beschränkt (vgl. BT-Drs. 18/9232 S. 29) und in § 1 Abs. 1b Satz 3 und Satz 5 AÜG den Tarifvertragsparteien der Einsatzbranche bzw. - auf Grundlage eines solchen Tarifvertrags - die Betriebsparteien zu einer vom Gesetz abweichenden Bestimmung der Überlassungshöchstdauer ermächtigt hat (vgl. BAG 14. September 2022 - 4 AZR 26/21 - Rn. 22 ff.) .

    Die Übertragung der Regelungsermächtigung allein an die Tarifvertragsparteien der Einsatzbranche, nicht aber an diejenigen der Zeitarbeitsbranche, führt weder zu einer Verletzung von deren Koalitionsfreiheit nach Art. 9 Abs. 3 GG noch zu einer ungerechtfertigten Ungleichbehandlung iSd. Art. 3 Abs. 1 GG (mit ausführlicher Begründung BAG 14. September 2022 - 4 AZR 26/21 - Rn. 31 ff.) .

    "acte éclairé" geklärt (BAG 14. September 2022 - 4 AZR 26/21 - Rn. 53 ff.) .

    Damit aber Leiharbeit bei demselben entleihenden Unternehmen nicht zu einer Dauersituation für einen Leiharbeitnehmer werden kann (EuGH 17. März 2022 - C-232/20 - [Daimler] Rn. 56; 14. Oktober 2020 - C-681/18 - [KG] Rn. 55, 60) , muss die in Tarifverträgen und - wenn der Entleiher an einen Tarifvertrag iSd. Satz 5 gebunden ist - in Betriebsvereinbarungen festgelegte Überlassungsdauer nach § 1 Abs. 1 Satz 4 AÜG und Art. 1 Abs. 1 Richtlinie 2008/104/EG als "vorübergehend" anzusehen sein (BAG 14. September 2022 - 4 AZR 26/21 - Rn. 57) .

    Kann ein Arbeitgeber - wie vorliegend die Beklagte - mitbestimmungsfrei entscheiden, ob er eine Regelung überhaupt abschließt, darf er diese auch von einer überbetrieblichen Regelung abhängig machen und auf diese Weise die Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats für den Abschluss einer entsprechenden Betriebsvereinbarung herbeiführen (BAG 14. September 2022 - 4 AZR 26/21 - Rn. 59; 19. März 2019 - 3 AZR 201/17 - Rn. 75, BAGE 166, 136; 23. März 2010 - 1 ABR 82/08 - Rn. 15, BAGE 133, 373) .

    Aus § 1 Abs. 1b Satz 1 AÜG und § 1 Abs. 1b Satz 6 AÜG, die die Überlassungshöchstdauer außerhalb der Geltung eines Tarifvertrags auf 18 und 24 Monate festlegen, ergibt sich zudem, dass eine "vorübergehende" Überlassung diesen Zeitraum übersteigen kann (BAG 14. September 2022 - 4 AZR 26/21 - Rn. 69) .

    Ein Zeitraum von vier Jahren kann nicht als dauerhaft angesehen werden, zumal damit die in § 1 Abs. 1b Satz 1 und Satz 6 AÜG vorgesehenen Grenzen nicht um ein Vielfaches überschritten werden (BAG 14. September 2022 - 4 AZR 83/21 - Rn. 75; 14. September 2022 - 4 AZR 26/21 - Rn. 70) .

  • LAG Hamm, 08.10.2023 - 10 Sa 585/23
    b) § 1 Abs. 1b Satz 3 und 5 AÜG sind entgegen der Ansicht des Klägers verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (BAG 08.11.2022, 9 AZR 486/21, Rn. 25; BAG 14.09.2022, 4 AZR 26/21, Rn. 32 ff.).

    Sie stehen auch mit der Richtlinie 2008/104/EG im Einklang (BAG 08.11.2022, 9 AZR 486/21, Rn. 26; BAG 14.09.2022, 4 AZR 26/21, Rn. 54 ff.).

    Betrachtet man die Beklagte insgesamt, so wären die 36 Monate ausgehend von einem frühestmöglichen Anrechnungsbeginn 01.04.2017 gemäß Ziff. 4 der BV Nr. 224 i.V.m. § 19 Abs. 2 AÜG (dazu BAG 05.04.2023, 7 AZR 224/22, Rn. 19; BAG 08.11.2022, 9 AZR 486/21, Rn. 19 f.; BAG 14.09.2022, 4 AZR 26/21, Rn. 77, 81) für die vor bzw. seit dem Zeitpunkt eingesetzten Leiharbeitnehmer erstmalig am 31.03.2020 erreicht worden.

  • BAG, 05.12.2023 - 9 AZR 364/22

    Urlaubsberechnung bei Überschneidung von Krankheit und Kurzarbeit

    Hinsichtlich der Voraussetzungen eines acte clair oder acte éclairé kommt dem letztinstanzlichen Hauptsachegericht ein Beurteilungsrahmen zu (vgl. BVerfG 9. Mai 2018 - 2 BvR 37/18 - Rn. 29; BAG 14. September 2022 - 4 AZR 26/21 - Rn. 19) .
  • BAG, 05.04.2023 - 7 AZR 224/22

    Sachgrundlose Befristung - Arbeitnehmerüberlassung - tariflich verlängerte

    Die Überlassungshöchstdauer bestimmt sich arbeitnehmer- und nicht arbeitsplatzbezogen (vgl. zu all dem ausf. BAG 8. November 2022 - 9 AZR 486/21 - Rn. 19 f.; 14. September 2022 - 4 AZR 26/21 - Rn. 14 und - 4 AZR 83/21 - Rn. 15) , was mit Unionsrecht vereinbar ist (vgl. EuGH 17. März 2022 - C-232/20 - [Daimler] Rn. 38) .

    "acte éclairé" geklärt (BAG 14. September 2022 - 4 AZR 26/21 - Rn. 53 ff. und - 4 AZR 83/21 - Rn. 57 ff.; ebenso BAG 8. November 2022 - 9 AZR 486/21 -) .

    Allerdings muss die in Tarifverträgen festgelegte Überlassungs(höchst-)dauer nach § 1 Abs. 1 Satz 4 AÜG und Art. 1 Abs. 1 Richtlinie 2008/104/EG als "vorübergehend" anzusehen sein, damit Leiharbeit bei demselben entleihenden Unternehmen nicht zu einer Dauersituation für einen Leiharbeitnehmer werden kann (vgl. EuGH 17. März 2022 - C-232/20 - [Daimler] Rn. 56; 14. Oktober 2020 - C-681/18 - [KG] Rn. 55, 60; BAG 14. September 2022 - 4 AZR 26/21 - Rn. 57) .

  • BAG, 05.04.2023 - 7 AZR 223/22

    Sachgrundlose Befristung - Arbeitnehmerüberlassung - tariflich verlängerte

    BAG 8. November 2022 - 9 AZR 486/21 - Rn. 19 f.; 14. September 2022 - 4 AZR 26/21 - Rn. 14 und - 4 AZR 83/21 - Rn. 15) , was mit Unionsrecht vereinbar ist (vgl. EuGH 17. März 2022 - C-232/20 - [Daimler] Rn. 38) .

    "acte éclairé" geklärt (BAG 14. September 2022 - 4 AZR 26/21 - Rn. 53 ff. und - 4 AZR 83/21 - Rn. 57 ff.; ebenso BAG 8. November 2022 - 9 AZR 486/21 -) .

    Allerdings muss die in Tarifverträgen festgelegte Überlassungs(höchst-)dauer nach § 1 Abs. 1 Satz 4 AÜG und Art. 1 Abs. 1 Richtlinie 2008/104/EG als "vorübergehend" anzusehen sein, damit Leiharbeit bei demselben entleihenden Unternehmen nicht zu einer Dauersituation für einen Leiharbeitnehmer werden kann (vgl. EuGH 17. März 2022 - C-232/20 - [Daimler] Rn. 56; 14. Oktober 2020 - C-681/18 - [KG] Rn. 55, 60; BAG 14. September 2022 - 4 AZR 26/21 - Rn. 57) .

  • BAG, 05.04.2023 - 7 AZR 239/22

    Sachgrundlose Befristung - Arbeitnehmerüberlassung - tariflich verlängerte

    Die Überlassungshöchstdauer bestimmt sich arbeitnehmer- und nicht arbeitsplatzbezogen (vgl. zu all dem ausf. BAG 8. November 2022 - 9 AZR 486/21 - Rn. 19 f .; 14. September 2022 - 4 AZR 26/21 - Rn. 14 und - 4 AZR 83/21 - Rn. 15) , was mit Unionsrecht vereinbar ist (vgl. EuGH 17. März 2022 - C-232/20 - [Daimler] Rn. 38) .

    "acte éclairé" geklärt (BAG 14. September 2022 - 4 AZR 26/21 - Rn. 53 ff. und - 4 AZR 83/21 - Rn. 57 ff.; dem folgend BAG 8. November 2022 - 9 AZR 486/21 -) .

    Allerdings muss die in Tarifverträgen festgelegte Überlassungs(höchst-)dauer nach § 1 Abs. 1 Satz 4 AÜG und Art. 1 Abs. 1 Richtlinie 2008/104/EG als "vorübergehend" anzusehen sein, damit Leiharbeit bei demselben entleihenden Unternehmen nicht zu einer Dauersituation für einen Leiharbeitnehmer werden kann (vgl. EuGH 17. März 2022 - C-232/20 - [Daimler] Rn. 56; 14. Oktober 2020 - C-681/18 - [KG] Rn. 55, 60; BAG 14. September 2022 - 4 AZR 26/21 - Rn. 57) .

  • LAG Rheinland-Pfalz, 10.03.2023 - 2 Sa 126/22

    Arbeitnehmerüberlassung - Überlassungshöchstdauer - 36 Monate -

    Nach dem Wortlaut der Vorschrift muss eine solche aber in der maßgebenden Betriebsvereinbarung festgelegt werden, was die konkrete Benennung einer Überlassungshöchstdauer erfordert (BAG 14. September 2022 - 4 AZR 26/21 - Rn. 22 und 23).

    Eine auf dieser Grundlage geschlossene Betriebsvereinbarung soll die gleichen Auswirkungen wie der ihr zugrunde liegende Tarifvertrag nach § 1 Abs. 1 b Satz 3 AÜG haben (BAG 14. September 2022 - 4 AZR 26/21 - Rn. 25).

    Vielmehr hat der Gesetzgeber die Regelungsbefugnis der Tarifvertragsparteien der Einsatzbranche zur Normsetzung durch die Regelung in § 1 Abs. 1b Satz 3 AÜG über die im Tarifvertragsgesetz vorgesehenen Arten von Tarifnormen (§ 1 Abs. 1 TVG) und deren Bindungswirkung (§§ 3 Abs. 1 und Abs. 2, 4 Abs. 1 TVG) hinaus erweitert (BAG 14. September 2022 - 4 AZR 26/21 - Rn. 29 und 31).

    Die danach vereinbarte Überlassungshöchstdauer von insgesamt 36 Monaten ist als "vorübergehend" anzusehen (vgl. BAG 14. September 2022 - 4 AZR 26/21 - Rn. 70).

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