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   BAG, 14.10.2020 - 5 AZR 712/19   

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https://dejure.org/2020,30583
BAG, 14.10.2020 - 5 AZR 712/19 (https://dejure.org/2020,30583)
BAG, Entscheidung vom 14.10.2020 - 5 AZR 712/19 (https://dejure.org/2020,30583)
BAG, Entscheidung vom 14. Oktober 2020 - 5 AZR 712/19 (https://dejure.org/2020,30583)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Fehlende Feststellung der Urteilsverkündung im Protokoll; Anforderungen an eine wirksame Urteilsverkündung; Beweiskraft des Protokolls

  • bag-urteil.com
  • rewis.io

    Beweiskraft des Protokolls - Urteilsverkündung

  • Betriebs-Berater

    Zur Beweiskraft des Sitzungsprotokolls

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Beweiskraft des Protokolls; Urteilsverkündung

  • rechtsportal.de

    Beweiskraft des Protokolls; Urteilsverkündung

  • datenbank.nwb.de

    Beweiskraft des Protokolls - Urteilsverkündung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Urteilsverkündung - und die Beweiskraft des Protokolls

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Verkündung eines Urteils muss als solche im Sitzungsprotoll erscheinen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2021, 186
  • NZA 2021, 74
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 08.02.2012 - XII ZB 165/11

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Mindestanforderungen an die förmliche

    Auszug aus BAG, 14.10.2020 - 5 AZR 712/19
    Solange die Entscheidung noch nicht verkündet wurde, liegt rechtlich nur ein - allenfalls den Rechtsschein eines Urteils erzeugender - Entscheidungsentwurf vor (vgl. BGH 8. Februar 2012 - XII ZB 165/11 - Rn. 11) .

    Die Feststellung der Verkündung ist eine nach § 165 ZPO wesentliche Förmlichkeit, die nur durch das Protokoll bewiesen werden kann (vgl. BGH 8. Februar 2012 - XII ZB 165/11 - Rn. 12) .

    Zu den Mindestanforderungen gehört, dass die Verlautbarung von dem Gericht beabsichtigt war oder von den Parteien derart verstanden werden durfte und die Parteien von Erlass und Inhalt der Entscheidung förmlich unterrichtet wurden (vgl. BGH 8. Februar 2012 - XII ZB 165/11 - Rn. 13 mwN) .

  • BAG, 20.02.2014 - 2 AZR 248/13

    Parteibezeichnung - Prozessstandschaft

    Auszug aus BAG, 14.10.2020 - 5 AZR 712/19
    Dies dient der Prozessbeschleunigung und gilt auch bei schwerwiegenden Verfahrensfehlern (vgl. BAG 20. Februar 2014 - 2 AZR 248/13 - Rn. 28 mwN, BAGE 147, 227) .

    Eine Zurückverweisung an das Arbeitsgericht kommt jedoch - neben den in § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bis 7 ZPO genannten Fällen - ausnahmsweise in Betracht, wenn ein Verfahrensfehler vorliegt, der in der Berufungsinstanz nicht korrigiert werden kann (vgl. BAG 20. Februar 2014 - 2 AZR 248/13 - Rn. 29 mwN, aaO) .

    Das Bundesarbeitsgericht kann den Rechtsstreit - ausnahmsweise - an das Arbeitsgericht zurückverweisen, wenn schon das Landesarbeitsgericht die Sache an das Arbeitsgericht hätte zurückverweisen müssen (vgl. BAG 20. Februar 2014 - 2 AZR 248/13 - Rn. 27 mwN, BAGE 147, 227) .

  • OLG Frankfurt, 07.12.1994 - 17 U 288/93
    Auszug aus BAG, 14.10.2020 - 5 AZR 712/19
    Zweck dieses Verkündungsvermerks ist die Bescheinigung der Übereinstimmung des Urteilstenors mit der verkündeten Urteilsformel (vgl. OLG Frankfurt 7. Dezember 1994 - 17 U 288/93 -) .

    Eine eigene Sachentscheidung war dem Landesarbeitsgericht dagegen verwehrt (vgl. OLG Frankfurt 7. Dezember 1994 - 17 U 288/93 -) .

  • BGH, 13.03.1980 - VII ZR 147/79

    Fortführung des schriftlichen Vorverfahrens durch Setzung einer Frist zur

    Auszug aus BAG, 14.10.2020 - 5 AZR 712/19
    Der Rechtsstreit ist unter Aufhebung der beiden vorinstanzlichen Entscheidungen und auch unter Aufhebung des Verfahrens (§ 562 Abs. 2 ZPO, vgl. BGH 13. März 1980 - VII ZR 147/79 - zu II der Gründe, BGHZ 76, 236; vgl. auch BAG 8. Mai 2014 - 2 AZR 75/13 - Rn. 23, BAGE 148, 129) ab dem Zeitpunkt, zu dem die Parteien vom Arbeitsgericht mit dem Hinweis auf eine Verkündung eines Urteils entlassen wurden, zur neuen Verhandlung und Entscheidung an dieses zurückzuverweisen.
  • BAG, 08.05.2014 - 2 AZR 75/13

    Entscheidung nach Lage der Akten - Beweisvereitelung

    Auszug aus BAG, 14.10.2020 - 5 AZR 712/19
    Der Rechtsstreit ist unter Aufhebung der beiden vorinstanzlichen Entscheidungen und auch unter Aufhebung des Verfahrens (§ 562 Abs. 2 ZPO, vgl. BGH 13. März 1980 - VII ZR 147/79 - zu II der Gründe, BGHZ 76, 236; vgl. auch BAG 8. Mai 2014 - 2 AZR 75/13 - Rn. 23, BAGE 148, 129) ab dem Zeitpunkt, zu dem die Parteien vom Arbeitsgericht mit dem Hinweis auf eine Verkündung eines Urteils entlassen wurden, zur neuen Verhandlung und Entscheidung an dieses zurückzuverweisen.
  • LAG Sachsen, 19.11.2019 - 3 Sa 124/19

    Vergütungsanspruch aus Annahmeverzug beim Betriebsübergang

    Auszug aus BAG, 14.10.2020 - 5 AZR 712/19
    Auf die Revision des Klägers werden das Urteil des Sächsischen Landesarbeitsgerichts vom 19. November 2019 - 3 Sa 124/19 - und das Urteil des Arbeitsgerichts Dresden vom 20. März 2019 - 7 Ca 2182/18 - aufgehoben.
  • BGH, 23.05.2012 - IV ZR 224/10

    Verletzung des rechtlichen Gehörs: Fehlender Protokollhinweis auf Verhandlung der

    Auszug aus BAG, 14.10.2020 - 5 AZR 712/19
    Findet sich im Protokoll kein Hinweis auf die Verkündung des Urteils, steht infolge der Beweiskraft des Protokolls gemäß §§ 165, 160 Abs. 2 ZPO ein Verstoß gegen das aus § 60 ArbGG, § 311 Abs. 2 Satz 1 ZPO, § 173 Abs. 1 GVG folgende Erfordernis der Urteilsverkündung in öffentlicher Sitzung fest (vgl. zur Beweiskraft bezüglich der Nichtbeachtung einer wesentlichen Förmlichkeit BGH 23. Mai 2012 - IV ZR 224/10 - Rn. 5; Zöller/Schultzky ZPO 33. Aufl. § 165 Rn. 4) .
  • BGH, 12.03.2004 - V ZR 37/03

    Erlass eines Anerkenntnisurteils im schriftlichen Verfahren vor dem anberaumten

    Auszug aus BAG, 14.10.2020 - 5 AZR 712/19
    b) Das erstinstanzliche "Urteil" wurde nicht dadurch wirksam verlautbart, dass der Vorsitzende der Kammer dessen Übersendung an die Parteien selbst verfügt hat, so dass sein Wille, die Entscheidung zu erlassen, außer Frage steht (vgl. hierzu BGH 12. März 2004 - V ZR 37/03 - zu II 1 b der Gründe) .
  • BGH, 16.10.1984 - VI ZB 25/83
    Auszug aus BAG, 14.10.2020 - 5 AZR 712/19
    Da das "Urteil" des Arbeitsgerichts nicht wirksam verkündet worden ist, kann es keine rechtliche Wirkung erzeugen, gleichwohl aber zur Beseitigung des mit ihm verbundenen Rechtsscheins mit der Berufung angefochten werden (vgl. BGH 3. November 1994 - LwZB 5/94 - zu III der Gründe; 16. Oktober 1984 - VI ZB 25/83 - zu II 2 a der Gründe) .
  • BGH, 03.11.1994 - LwZB 5/94

    Zulässigkeit der Berufung gegen ein nicht verkündetes Urteil

    Auszug aus BAG, 14.10.2020 - 5 AZR 712/19
    Da das "Urteil" des Arbeitsgerichts nicht wirksam verkündet worden ist, kann es keine rechtliche Wirkung erzeugen, gleichwohl aber zur Beseitigung des mit ihm verbundenen Rechtsscheins mit der Berufung angefochten werden (vgl. BGH 3. November 1994 - LwZB 5/94 - zu III der Gründe; 16. Oktober 1984 - VI ZB 25/83 - zu II 2 a der Gründe) .
  • BGH, 07.02.1990 - XII ZB 6/90

    Inhalt eines Verkündungsprotokolls

  • BAG, 23.03.2021 - 3 AZR 224/20

    Fehlende Verkündung eines Urteils - formelle und materielle Rechtskraft

    Solange die Entscheidung noch nicht verkündet wurde, liegt rechtlich nur ein - allenfalls den Rechtsschein eines Urteils erzeugender - Entscheidungsentwurf vor (BAG 14. Oktober 2020 - 5 AZR 712/19 - Rn. 9 mwN) .

    Findet sich im Protokoll kein Hinweis auf die Verkündung des Urteils, steht infolge der Beweiskraft des Protokolls gemäß §§ 165, 160 Abs. 2 ZPO ein Verstoß gegen das aus § 60 ArbGG, § 311 Abs. 2 Satz 1 ZPO, § 173 Abs. 1 GVG folgende Erfordernis der Urteilsverkündung in öffentlicher Sitzung fest (vgl. BAG 14. Oktober 2020 - 5 AZR 712/19 - Rn. 10 mwN) .

    Da der Beweis der Beachtung der wesentlichen Förmlichkeiten nur durch das Sitzungsprotokoll erbracht werden kann, beweist der nach § 315 Abs. 3 ZPO auf der Urschrift des Urteils anzubringende Verkündungsvermerk des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eine Verkündung nicht (vgl. BAG 14. Oktober 2020 - 5 AZR 712/19 - Rn. 10 mwN) .

    Es ist damit davon auszugehen, dass das Arbeitsgericht das in der Akte befindliche "Urteil" nicht verkündet hat (vgl. BAG 14. Oktober 2020 - 5 AZR 712/19 - Rn. 11) .

    Zu den Mindestanforderungen gehört, dass die Verlautbarung von dem Gericht beabsichtigt war oder von den Parteien derart verstanden werden durfte und die Parteien von Erlass und Inhalt der Entscheidung förmlich unterrichtet wurden (vgl. BAG 14. Oktober 2020 - 5 AZR 712/19 - Rn. 13 mwN) .

    bb) Das erstinstanzliche "Urteil" wurde nicht dadurch wirksam verlautbart, dass der Vorsitzende der Kammer dessen Übersendung an die Parteien selbst verfügt hat, so dass sein Wille, die Entscheidung zu erlassen, außer Frage steht (vgl. BAG 14. Oktober 2020 - 5 AZR 712/19 - Rn. 14 mwN) .

    Da das "Urteil" des Arbeitsgerichts nicht wirksam verkündet worden ist, kann es keine rechtliche Wirkung erzeugen, gleichwohl aber zur Beseitigung des mit ihm verbundenen Rechtsscheins mit der Berufung angefochten werden (vgl. BAG 14. Oktober 2020 - 5 AZR 712/19 - Rn. 15 mwN) .

    Eine eigene Sachentscheidung war dem Landesarbeitsgericht grundsätzlich verwehrt (vgl. BAG 14. Oktober 2020 - 5 AZR 712/19 - Rn. 16) .

    Das Bundesarbeitsgericht kann den Rechtsstreit - ausnahmsweise - an das Arbeitsgericht zurückverweisen, wenn schon das Landesarbeitsgericht die Sache an das Arbeitsgericht hätte zurückverweisen müssen (vgl. BAG 14. Oktober 2020 - 5 AZR 712/19 - Rn. 19 mwN) .

    Denn nur insoweit unterliegt das Urteil des Landesarbeitsgerichts der Beurteilung durch den Senat (§ 557 Abs. 1, § 562 Abs. 2 ZPO; vgl. BAG 14. Oktober 2020 - 5 AZR 712/19 - Rn. 19; BGH 13. März 1980 - VII ZR 147/79 - zu II der Gründe, BGHZ 76, 236) .

  • BAG, 08.03.2022 - 3 AZR 361/21

    Arbeitgeberzuschuss nach § 1a Abs. 1a BetrAVG

    Dieser Fehler kann nicht durch das Gedächtnisprotokoll und das Zustellen des Urteils geheilt werden, da die Zustellung die Verkündung nicht ersetzt, zumindest wenn die Zustellung des Urteils - wie hier - nicht auf einer Verfügung des Richters beruht (vgl. BAG 23. März 2021 - 3 AZR 224/20 - Rn. 23, 27; 14. Oktober 2020 - 5 AZR 712/19 - Rn. 10 mwN, BAGE 172, 372) .

    Allerdings ergibt sich aus dem Anschreiben und dem vom Vorsitzenden unterschriebenen Protokoll der Wille des Gerichts, das Urteil mit seiner Urteilsformel kundzutun und gelten zu lassen (vgl. BAG 14. Oktober 2020 - 5 AZR 712/19 - Rn. 14, BAGE 172, 372) .

  • BAG, 17.08.2022 - 7 ABR 3/21

    Entscheidung ohne mündliche Verhandlung - Verkündung - Rügeverzicht

    Solange die Entscheidung noch nicht verkündet wurde, liegt rechtlich nur ein - allenfalls den Rechtsschein einer Endentscheidung erzeugender - Entscheidungsentwurf vor (vgl. zur Urteilsverkündung: BAG 23. März 2021 - 3 AZR 224/20 - Rn. 20; 14. Oktober 2020 - 5 AZR 712/19 - Rn. 9 mwN, BAGE 172, 372) .

    Sind deren Mindestanforderungen hingegen gewahrt, hindern auch Verstöße gegen zwingende Formerfordernisse das Entstehen eines wirksamen Urteils nicht (BAG 8. März 2022 - 3 AZR 361/21 - Rn. 13; 23. März 2021 - 3 AZR 224/20 - Rn. 26; 14. Oktober 2020 - 5 AZR 712/19 - Rn. 13, BAGE 172, 372; BGH 11. Februar 2022 - V ZR 15/21 - Rn. 11; 27. Oktober 2016 - V ZB 50/16 - Rn. 5) .

    Zu den Mindestanforderungen gehört, dass die Verlautbarung von dem Gericht beabsichtigt war oder von den Parteien derart verstanden werden durfte und die Parteien von Erlass und Inhalt der Entscheidung förmlich unterrichtet wurden (BAG 23. März 2021 - 3 AZR 224/20 - Rn. 26; 14. Oktober 2020 - 5 AZR 712/19 - Rn. 13, BAGE 172, 372; BGH 11. Februar 2022 - V ZR 15/21 - Rn. 11; 27. Oktober 2016 - V ZB 50/16 - Rn. 5; 12. März 2004 - V ZR 37/03 - zu II 1 b der Gründe) .

    Der "Beschluss" wurde nicht dadurch wirksam verlautbart, dass der Vorsitzende der Kammer dessen Übersendung an die Parteien selbst verfügt hat, so dass sein Wille, die Entscheidung zu erlassen, außer Frage stünde (vgl. BAG 14. Oktober 2020 - 5 AZR 712/19 - Rn. 14, BAGE 172, 372; BGH 12. März 2004 - V ZR 37/03 - zu II 1 b der Gründe) .

    Der "Laufzettel" und damit die Schlussverfügung der Geschäftsstelle können die richterliche Verfügung nicht ersetzen, weil diese nicht den Willen des Richters dokumentieren, die Entscheidung der Kammer nach außen kundzutun (vgl. BAG 8. März 2022 - 3 AZR 361/21 - Rn. 14; 23. März 2021 - 3 AZR 224/20 - Rn. 27; 14. Oktober 2020 - 5 AZR 712/19 - Rn. 14, BAGE 172, 372) .

    a) Da der "Beschluss" des Arbeitsgerichts nicht wirksam verkündet worden ist, kann er keine rechtliche Wirkung erzeugen, gleichwohl aber zur Beseitigung des mit ihm verbundenen Rechtsscheins mit der Beschwerde angefochten werden (vgl. BAG 23. März 2021 - 3 AZR 224/20 - Rn. 29 f.; 14. Oktober 2020 - 5 AZR 712/19 - Rn. 15 mwN, BAGE 172, 372) .

    Eine eigene Sachentscheidung war dem Landesarbeitsgericht grundsätzlich verwehrt (vgl. BAG 23. März 2021 - 3 AZR 224/20 - Rn. 30; 14. Oktober 2020 - 5 AZR 712/19 - Rn. 16, aaO) .

    Das Landesarbeitsgericht konnte die im ersten Rechtszug unterbliebene Entscheidungsverkündung nicht selbst vornehmen (vgl. BAG 23. März 2021 - 3 AZR 224/20 - Rn. 31; 14. Oktober 2020 - 5 AZR 712/19 - Rn. 17, aaO; 20. Februar 2014 - 2 AZR 248/13 - Rn. 28 f. mwN, BAGE 147, 227) .

    Dies ist vorliegend nicht der Fall, weil mangels Abschlusses des Verfahrens vor dem Arbeitsgericht zum Zeitpunkt der Entscheidung im Rechtsbeschwerdeverfahren das rechtliche Prüfprogramm für den Senat nicht feststeht (vgl. zum Urteilsverfahren BAG 14. Oktober 2020 - 5 AZR 712/19 - Rn. 21, BAGE 172, 372) .

  • BAG, 08.03.2022 - 3 AZR 362/21

    Arbeitgeberzuschuss nach § 1a Abs. 1a BetrAVG

    Dieser Fehler kann nicht durch das Gedächtnisprotokoll und das Zustellen des Urteils geheilt werden, da die Zustellung die Verkündung nicht ersetzt, zumindest wenn die Zustellung des Urteils - wie hier - nicht auf einer Verfügung des Richters beruht (vgl. BAG 23. März 2021 - 3 AZR 224/20 - Rn. 23, 27; 14. Oktober 2020 - 5 AZR 712/19 - Rn. 10 mwN, BAGE 172, 372) .

    Allerdings ergibt sich aus dem Anschreiben und dem vom Vorsitzenden unterschriebenen Protokoll der Wille des Gerichts, das Urteil mit seiner Urteilsformel kundzutun und gelten zu lassen (vgl. BAG 14. Oktober 2020 - 5 AZR 712/19 - Rn. 14, BAGE 172, 372) .

  • BAG, 09.02.2022 - 5 AZR 347/21

    Annahmeverzugsvergütung - Klageerweiterung in der Berufungsinstanz

    Denn der Beweis der Beachtung von wesentlichen Förmlichkeiten - wie derjenigen der gestellten Anträge (§ 160 Abs. 3 Nr. 2 ZPO)  - kann nur durch das Sitzungsprotokoll erbracht werden, § 165 Satz 1 ZPO (vgl., zur wesentlichen Förmlichkeit der Verkündung des Urteils, BAG 14. Oktober 2020 - 5 AZR 712/19 - Rn. 10) .
  • BAG, 23.02.2022 - 4 AZR 250/21

    Unzulässiges Teilurteil - Zurückverweisung an das Landesarbeitsgericht -

    Das Bundesarbeitsgericht kann den Rechtsstreit zwar an das Arbeitsgericht zurückverweisen, wenn schon das Landesarbeitsgericht die Sache an das Arbeitsgericht hätte zurückverweisen müssen (BAG 23. März 2021 - 3 AZR 224/20 - Rn. 33; 14. Oktober 2020 - 5 AZR 712/19 - Rn. 19, BAGE 172, 372; jew. für den Fall einer fehlenden Urteilsverkündung durch das Arbeitsgericht) .
  • LAG Düsseldorf, 26.11.2020 - 11 TaBV 56/20

    Heilung von Verlautbarungsmängeln; Errichtung eines Gesamtbetriebsrats in einem

    Die Zustellung statt Verkündung ist mit dem Wesen der Verlautbarung nicht unvereinbar, da dies eine gesetzlich vorgesehene, wenn auch bestimmten Urteilen und Beschlüssen vorbehaltene Verlautbarungsform erfüllt (vgl. BAG, Urteil vom 14.10.2020 - 5 AZR 712/19 - Juris, Rn. 13; BGH, Urteil vom 09.02.2015 - AnwZ (Brfg) 51/13 - Juris, Rn. 6 ff; BGH, Beschluss vom 13.06.2012 - XII ZB 592/11 - Juris, Rn. 17; BGH, Urteil vom 31.05.2007 - X ZR 172/04 - Juris, Rn. 12; BGH, Urteil vom 12.03.2004 - V ZR 37/03 - Juris, Rn. 9ff).

    Voraussetzung ist allerdings, dass die Verlautbarung von dem Gericht beabsichtigt war oder von den Parteien derart verstanden werden durfte und die Parteien von Erlass und Inhalt der Entscheidung förmlich unterrichtet wurden (vgl. BAG, Urteil vom 14.10.2020 - 5 AZR 712/19 - Juris, Rn. 13).

  • OLG Brandenburg, 27.10.2021 - 11 U 12/21

    Anspruch auf Schadensersatz aus einer laufenden

    Ein - unterzeichnetes (§ 163 ZPO) - gerichtliches Protokoll, mit dem sich allein die erforderliche Verkündung nachweisen ließe (§ 165 Satz 1 i.V.m. § 160 Abs. 3 Nr. 7 ZPO; vgl. dazu BGH, Beschl. v. 16.02.1989 - III ZB 38/88, Rdn. 5, juris = BeckRS 2008, 18024; Beschl. v. 21.04.2015 - VI ZR 132/13, Rdn. 11, juris = BeckRS 2015, 08997; BAG, Urt. v. 14.10.2020 - 5 AZR 712/19, LS und Rdn. 10, juris = BeckRS 2020, 33221), befindet sich weder bei den hiesigen Gerichtsakten noch konnte es - wie die Nachfrage des Senats ergeben hat - bei der Eingangsinstanz aufgefunden und nachgereicht werden.
  • LAG Hessen, 15.02.2023 - 18 Sa 967/22

    Schriftsatz mit Antragstellung als elektronisches Dokument; Heilung eines

    Eine Zurückverweisung an das Arbeitsgericht kommt neben den in § 538 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 bis 7 ZPO genannten Fällen ausnahmsweise in Betracht, wenn ein Verfahrensfehler vorliegt, der in der Berufungsinstanz nicht korrigiert werden kann (BAG Urteil vom 14. Oktober 2020 - 5 AZR 712/19 - NZA 2021, 74, Rz. 17).
  • LAG Rheinland-Pfalz, 16.12.2021 - 2 Sa 81/21

    Betriebsbedingte Kündigung - Darlegungslast

    Das erstinstanzliche Urteil ist aber trotz des Mangels der Verkündung jedenfalls dadurch wirksam verlautbart worden, dass der Vorsitzende der Kammer mit der von ihm unterzeichneten und am 11. Februar 2021 ausgeführten Verfügung (Bl. 91 d. A.) die Zustellung des Urteils an die Prozessbevollmächtigten der Parteien selbst verfügt hat, so dass sein Wille, die Entscheidung zu erlassen, außer Frage steht ( vgl. BGH 12. März 2004 - V ZR 37/03 - Rn. 11; BGH 09. Februar 2015 - AnwZ (Brfg) 51/13 - Rn. 7; vgl. auch BAG 14. Oktober 2020 - 5 AZR 712/19 - Rn. 14 ).
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