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   BAG, 14.11.1958 - 1 ABR 4/58   

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https://dejure.org/1958,1297
BAG, 14.11.1958 - 1 ABR 4/58 (https://dejure.org/1958,1297)
BAG, Entscheidung vom 14.11.1958 - 1 ABR 4/58 (https://dejure.org/1958,1297)
BAG, Entscheidung vom 14. November 1958 - 1 ABR 4/58 (https://dejure.org/1958,1297)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Betriebsrat - Vertretene Gewerkschaften - Aufsichtsrat - Ordnungsmäßige Besetzung - Antragsrecht - Arbeitsgerichtliches Beschlußverfahren - Tatbestandsberichtigungsantrag - Rechtsmittelbegründung - Zurückverweisung

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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (5)

  • BAG, 24.05.1957 - 1 ABR 8/56

    Arbeitsgerichtliches Beschlußverfahren - Antrag auf Tatbestandsberichtigung -

    Auszug aus BAG, 14.11.1958 - 1 ABR 4/58
    Die Vorschriften über die Tatbestandsberichtigung finden auch im arbeitsgerichtlichen Beschlußverfahren Anwendung (Bestätigung von AP Nr. 7 zu § 92 ArbGG).
  • BAG, 24.05.1957 - 1 ABR 4/56

    Aktiengesellschaft - Holdinggesellschaft - Wahl von Arbeitnehmervertretern -

    Auszug aus BAG, 14.11.1958 - 1 ABR 4/58
    Die im Betriebsrat vertretenen Gewerkschaften haben, soweit es sich um die ordnungsmäßige Besetzung des Auf sichtsrats handelt, ein Antragsrecht im arbeitsgericht lichen Beschlußverfahren (Bestätigung von AP Nr. 7 zu § 76 BetrVG).
  • BAG, 03.05.1957 - 1 AZR 563/55

    Verkündung eines Urteils - Stichtag - Zustellung eines Urteils -

    Auszug aus BAG, 14.11.1958 - 1 ABR 4/58
    Wenn zwischen Verkündung und Zustellung der Entscheidung zweiter Instanrein Zeitraum von über 3 Monaten liegt, ist die angefochtene Entscheidung aufzuheben, wenn die Partei, die das Rechtsmittel eingelegt hat, überzeugend darlegt, daß sie einen Tatbestandsberichtigungsantrag gestellt hätte, wäre die Frist nicht verstrichen gewesen, und wenn die Ent scheidung auf dem Satz, dessen Berichtigung beantragt worden wäre, beruht (Bestätigung von AP Nr. 2 zu § 60 ArbGG).
  • BAG, 12.10.1955 - 1 ABR 1/54

    Arbeitsgerichtsverfahren: Verbot der Zurückverweisung nach § 96 ArbGG;

    Auszug aus BAG, 14.11.1958 - 1 ABR 4/58
    Die Vorschrift des § 96 Abs. 1 Satz 2 ArbGG steht aus den Gründen, die der Senat in seinem Beschluß BAG 2, 147 = AP Nr. 3 zu § 96 ArbGG eingehend dargelegt hat, in solchen Fällen der Zurückverweisung nicht entgegen» .
  • BAG, 02.03.1955 - 1 ABR 9/54

    Arbeitsgerichtsverfahren: Grundsatz der mündlichen Anhörung im Beschlußverfahren

    Auszug aus BAG, 14.11.1958 - 1 ABR 4/58
    Hieraus ergibt sich, daß nicht das gesamte Verfahren zweiter Instanz aufgehoben werden kann, so daß eine Zurückverweisung überflüssig wäre, da dadurch die Beschwerdeinstanz unmittelbar wieder eröffnet wäre (BAG 1, 341 = AP Er. 2 zu § 96 ArbGG)» Vielmehr war die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Beschwerdebeschlusses an das Landesarbeitsgericht zurückzuverweisen.
  • BAG, 26.05.2021 - 7 ABR 17/20

    Zuständigkeit des Betriebsrats - Betriebszugehörigkeit

    Der Verlust der Berichtigungsmöglichkeit kann ausnahmsweise zur Aufhebung des Beschlusses führen, soweit die angefochtene Entscheidung auf dem Sachverhalt, dessen Berichtigung beantragt worden wäre, beruht (BAG 11. Juni 1963 - 4 AZR 180/62 -; 14. November 1958 - 1 ABR 4/58 - zu II 2 der Gründe; 3. Mai 1957 - 1 AZR 563/55 - BAGE 4, 81; BGH 25. Januar 1960 - II ZR 22/59 - zu II 2 der Gründe, BGHZ 32, 17; GK-ArbGG/Ahrendt Stand Dezember 2020 § 74 Rn. 134; GMP/Müller-Glöge ArbGG 9. Aufl. § 74 Rn. 106; Stein/Jonas/Althammer ZPO 23. Aufl. § 320 Rn. 18; MüKoZPO/Musielak 6. Aufl. § 320 Rn. 8) .
  • BAG, 18.10.2018 - 6 AZR 300/17

    Stufenzuordnung gemäß TV-L nach Höhergruppierung bei unveränderter Tätigkeit

    Es kann dahinstehen, ob der auf zu später Abfassung des Urteils beruhende Verlust der Berichtigungsmöglichkeit ausnahmsweise zur Aufhebung des Urteils führen kann, soweit das Vorbringen, das den nicht mehr möglichen Berichtigungsantrag stützen soll, eine andere Entscheidung gerechtfertigt haben würde (so BAG 14. November 1958 - 1 ABR 4/58 - zu II 2 der Gründe; BGH 25. Januar 1960 - II ZR 22/59 - zu II 2 der Gründe, BGHZ 32, 17) , und ob dies auch dann gilt, wenn, wie vorliegend, das in vollständiger Form abgefasste Urteil des Landesarbeitsgerichts zwar noch rechtzeitig, aber doch so kurz vor Ablauf der Drei-Monats-Frist des § 320 Abs. 2 Satz 3 ZPO zugestellt wird, dass der Partei, die einen Tatbestandsberichtigungsantrag stellen will, die Zwei-Wochen-Frist des § 320 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht mehr in voller Länge zur Verfügung steht (vgl. zur Verkürzung der Frist um einen Tag BAG 26. Januar 1962 - 2 AZR 244/61 - BAGE 12, 220) .
  • BAG, 01.06.1966 - 1 ABR 18/65

    Gewerkschaft - Betriebsratswahl - Anfechtungsberechtigung

    Diese vom landesarbeitsgericht vertretene Auffassung widerspricht weiter der ständigen Rechtsprechung des Senats zur Frage der dem Gesetz entsprechenden Besetzung der Arbeitnehrcersitze im Aufsichtsrat " Auch dort hat der Senat nicht nur die erste Wahl für anfechtbar erklärt und den im Unternehmen vertretenen Gewerk schaften das Anfechtungsrecht zugebilligt, sondern deren Anfcchtungsbefugnis selbst dann bejaht, wenn es sich um ein späteres Nachrücken auf einen frei gewordenen Aufoichtsratssitz, der den Arbeitnehmern zusteht, handelt (BAG 4, 176 = AP Nr. 7 zu § 76 BetrVG; BAG AP Nr. 6 zu § 81 ArbGG 1953)» An dieser Rechtsauffassung ist fest zuhalten, da sie allein der den Gewerkschaften durch das Gesetz zugebilligtcn Kontrollfunktion hinsichtlich der betrieblichen und unternehmerischen Repräsentationsorgane entspricht (vgl. dazu auch BVerfG AP Nr. 7 zu Art. 9 GG).
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