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   BAG, 14.11.1980 - 7 AZR 655/78   

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BAG, 14.11.1980 - 7 AZR 655/78 (https://dejure.org/1980,17797)
BAG, Entscheidung vom 14.11.1980 - 7 AZR 655/78 (https://dejure.org/1980,17797)
BAG, Entscheidung vom 14. November 1980 - 7 AZR 655/78 (https://dejure.org/1980,17797)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (10)

  • BAG, 28.09.1972 - 2 AZR 469/71

    Fristgemäße Kündigung u. evtl. Verstoß gegen §§ 134, 138, 242 BGB

    Auszug aus BAG, 14.11.1980 - 7 AZR 655/78
    Dabei wird es nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu beachten haben, daß eine politische Betätigung eine ordentliche Kündigung nur rechtfertigt, wenn das Arbeitsverhältnis konkret berührt wird, sei es im Leistungsbereich, im Bereich der betrieblichen Verbundenheit aller Mitarbeiter, im personalen Vertrauensbereich oder auch im Unternehmensbereich (vgl. BAG 24, 438 [444] = AP Nr. 2 zu § 134 BGB [zu II 2 b der Gründe]; BAG 23, 371 [373] = AP Nr. 83 zu § 1 KSchG [zu I der Gründe]; BAG AP Nr. 1 zu § 15 KSchG 1969).

    (vgl. BAG 1, 185 [194 ff.] = AP Nr. 2 zu § 13 KSchG [Blatt 4 R, 5]; BAG 7, 256 [261] = AP Nr. 1 zu Art. 5 Abs. 1 GG Meinungsfreiheit [zu II der Gründe]; BAG 24, 438 [444] = AP Nr. 2 zu § 134 BGB [zu II 2 b der Gründe]).

  • BAG, 18.09.1975 - 2 AZR 311/74

    Arbeitsverhältnis: Druckkündigung, Verfristung, Umdeutung

    Auszug aus BAG, 14.11.1980 - 7 AZR 655/78
    Wenn die Beklagte trotz Kenntnis dieses Sachverhalts das Arbeitsverhältnis fortsetzt und die Klägerin erst am 28. Oktober 1977, nachdem die Verkaufstätigkeit vom 21. Oktober 1977 bekannt geworden war, fristlos kündigt, so hätte sie substantiiert dar- ( legen müssen, auf Grund welcher weiteren Umstände ihr nunmehr die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses jedenfalls bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist am 31. Dezember 1977 nicht zumutbar sei. Das ist nicht geschehen. Damit ist die Kündigung als außerordentliche Kündigung rechtsunwirksam. 3. Das Landesarbeitsgericht muß nunmehr gemäß § 140 BGB die Umdeutung der als fristlos erklärten Kündigung in eine ordentliche Kündigung prüfen. Danach kommt es darauf an, ob die Umdeutung in eine ordentliche Kündigung nach den gegebenen Umständen dem mutmaßlichen Willen der Beklagten entspricht und ob dieser Wille dem Arbeitnehmer erkennbar geworden ist (vgl. BAG 27, 263 = AP Nr. 10 zu § 626 BGB Druckkündigung).
  • BAG, 23.02.1959 - 3 AZR 583/57

    Feststellungsantrag - Fristlose Entlassung - Hilfsantrag - Befristete Kündigung -

    Auszug aus BAG, 14.11.1980 - 7 AZR 655/78
    (vgl. BAG 1, 185 [194 ff.] = AP Nr. 2 zu § 13 KSchG [Blatt 4 R, 5]; BAG 7, 256 [261] = AP Nr. 1 zu Art. 5 Abs. 1 GG Meinungsfreiheit [zu II der Gründe]; BAG 24, 438 [444] = AP Nr. 2 zu § 134 BGB [zu II 2 b der Gründe]).
  • BAG, 15.07.1971 - 2 AZR 232/70

    Politische Meinungsäußerung - Kündigungsgrund - Abhörentscheidung

    Auszug aus BAG, 14.11.1980 - 7 AZR 655/78
    Dabei wird es nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu beachten haben, daß eine politische Betätigung eine ordentliche Kündigung nur rechtfertigt, wenn das Arbeitsverhältnis konkret berührt wird, sei es im Leistungsbereich, im Bereich der betrieblichen Verbundenheit aller Mitarbeiter, im personalen Vertrauensbereich oder auch im Unternehmensbereich (vgl. BAG 24, 438 [444] = AP Nr. 2 zu § 134 BGB [zu II 2 b der Gründe]; BAG 23, 371 [373] = AP Nr. 83 zu § 1 KSchG [zu I der Gründe]; BAG AP Nr. 1 zu § 15 KSchG 1969).
  • BAG, 03.11.1955 - 2 AZR 39/54

    Arbeitsverhältnis: Begriff des wichtigen Grundes bei außerordentlicher Kündigung

    Auszug aus BAG, 14.11.1980 - 7 AZR 655/78
    Darüber hinaus muß das Landesarbeitsgericht unter erschöpfender und widerspruchsloser Würdigung der entsprechen den Tatsachen und unter Berücksichtigung aller vernünftiger weise in Betracht kommenden Umstände abgewogen haben, ob es dem Kündigenden unzumutbar gewesen ist, das Arbeitsverhältnis bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist fortzusetzen (vgl. die ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts seit BAG 2, 175 [182] = AP Nr. 1 zu § 23 BetrVG 1952; BAG 2, 214 [215] = AP Nr. 4 zu § 626 BGB; BAG AP Nr. 2 zu § 70 HGB [zu 2 der Gründe]; BAG 9, 263 [265] = AP Nr. 42 zu § 626 BGB [zu III 2 der Gründe] sowie BAG 24, 401 [407] = AP Nr. 65 zu § 626 BGB [zu III 1 der Gründe]).
  • BAG, 17.08.1972 - 2 AZR 415/71

    Nachschieben von Kündigungsgründen bei außerordentlicher Kündigung

    Auszug aus BAG, 14.11.1980 - 7 AZR 655/78
    Darüber hinaus muß das Landesarbeitsgericht unter erschöpfender und widerspruchsloser Würdigung der entsprechen den Tatsachen und unter Berücksichtigung aller vernünftiger weise in Betracht kommenden Umstände abgewogen haben, ob es dem Kündigenden unzumutbar gewesen ist, das Arbeitsverhältnis bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist fortzusetzen (vgl. die ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts seit BAG 2, 175 [182] = AP Nr. 1 zu § 23 BetrVG 1952; BAG 2, 214 [215] = AP Nr. 4 zu § 626 BGB; BAG AP Nr. 2 zu § 70 HGB [zu 2 der Gründe]; BAG 9, 263 [265] = AP Nr. 42 zu § 626 BGB [zu III 2 der Gründe] sowie BAG 24, 401 [407] = AP Nr. 65 zu § 626 BGB [zu III 1 der Gründe]).
  • BAG, 02.06.1960 - 2 AZR 91/58

    Fristlose Kündigung von Dienstverträgen

    Auszug aus BAG, 14.11.1980 - 7 AZR 655/78
    Darüber hinaus muß das Landesarbeitsgericht unter erschöpfender und widerspruchsloser Würdigung der entsprechen den Tatsachen und unter Berücksichtigung aller vernünftiger weise in Betracht kommenden Umstände abgewogen haben, ob es dem Kündigenden unzumutbar gewesen ist, das Arbeitsverhältnis bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist fortzusetzen (vgl. die ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts seit BAG 2, 175 [182] = AP Nr. 1 zu § 23 BetrVG 1952; BAG 2, 214 [215] = AP Nr. 4 zu § 626 BGB; BAG AP Nr. 2 zu § 70 HGB [zu 2 der Gründe]; BAG 9, 263 [265] = AP Nr. 42 zu § 626 BGB [zu III 2 der Gründe] sowie BAG 24, 401 [407] = AP Nr. 65 zu § 626 BGB [zu III 1 der Gründe]).
  • BAG, 03.12.1954 - 1 AZR 150/54

    Kündigung eines Betriebsratsmitglieds

    Auszug aus BAG, 14.11.1980 - 7 AZR 655/78
    (vgl. BAG 1, 185 [194 ff.] = AP Nr. 2 zu § 13 KSchG [Blatt 4 R, 5]; BAG 7, 256 [261] = AP Nr. 1 zu Art. 5 Abs. 1 GG Meinungsfreiheit [zu II der Gründe]; BAG 24, 438 [444] = AP Nr. 2 zu § 134 BGB [zu II 2 b der Gründe]).
  • BAG, 11.12.1975 - 2 AZR 426/74

    Arbeitsverhältnis: Außerordentliche Kündigung eines Jugendvertreters

    Auszug aus BAG, 14.11.1980 - 7 AZR 655/78
    Dabei wird es nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu beachten haben, daß eine politische Betätigung eine ordentliche Kündigung nur rechtfertigt, wenn das Arbeitsverhältnis konkret berührt wird, sei es im Leistungsbereich, im Bereich der betrieblichen Verbundenheit aller Mitarbeiter, im personalen Vertrauensbereich oder auch im Unternehmensbereich (vgl. BAG 24, 438 [444] = AP Nr. 2 zu § 134 BGB [zu II 2 b der Gründe]; BAG 23, 371 [373] = AP Nr. 83 zu § 1 KSchG [zu I der Gründe]; BAG AP Nr. 1 zu § 15 KSchG 1969).
  • BAG, 02.11.1955 - 1 ABR 30/54

    Betriebsverfassungsrecht: Ausschluß eines Betriebsratsmitglieds wegen grober

    Auszug aus BAG, 14.11.1980 - 7 AZR 655/78
    Darüber hinaus muß das Landesarbeitsgericht unter erschöpfender und widerspruchsloser Würdigung der entsprechen den Tatsachen und unter Berücksichtigung aller vernünftiger weise in Betracht kommenden Umstände abgewogen haben, ob es dem Kündigenden unzumutbar gewesen ist, das Arbeitsverhältnis bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist fortzusetzen (vgl. die ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts seit BAG 2, 175 [182] = AP Nr. 1 zu § 23 BetrVG 1952; BAG 2, 214 [215] = AP Nr. 4 zu § 626 BGB; BAG AP Nr. 2 zu § 70 HGB [zu 2 der Gründe]; BAG 9, 263 [265] = AP Nr. 42 zu § 626 BGB [zu III 2 der Gründe] sowie BAG 24, 401 [407] = AP Nr. 65 zu § 626 BGB [zu III 1 der Gründe]).
  • LAG Hessen, 26.02.2016 - 14 Sa 1772/14

    Kündigt ein Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis außerordentlich fristlos wegen

    Kündigt ein Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis außerordentlich fristlos wegen eines Dauertatbestands (Bekleidung hoher Ämter in der NPD), den er zunächst nur zum Anlass einer ordentlichen Kündigung genommen hat, ohne dass diesbezüglich eine Änderung des Sachverhalts eingetreten ist, muss er darlegen, warum ihm nun die Einhaltung der Kündigungsfrist unzumutbar sein soll (vgl. auch BAG 14.11.1980 - 7 AZR 655/78).

    Bei einer solchen Fallgestaltung hätte die Beklagte darlegen müssen, aufgrund welcher weiteren Umstände ihr nunmehr am 4. Juli 2014 die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses jedenfalls bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist mangels Eignung des Klägers nicht zumutbar sein soll ( vgl. zu einer ähnlichen Konstellation der außerordentlichen Kündigung einer Krankenschwester wegen außerdienstlicher Aktivitäten für den KBW BAG 14. November 1980 - 7 AZR 655/78 - Juris ).

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