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   BAG, 14.11.2017 - 3 AZR 781/16   

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https://dejure.org/2017,42927
BAG, 14.11.2017 - 3 AZR 781/16 (https://dejure.org/2017,42927)
BAG, Entscheidung vom 14.11.2017 - 3 AZR 781/16 (https://dejure.org/2017,42927)
BAG, Entscheidung vom 14. November 2017 - 3 AZR 781/16 (https://dejure.org/2017,42927)
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Volltextveröffentlichungen (16)

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Geltung des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes im Recht der betrieblichen Altersversorgung; Hinterbliebenenversorgung als Leistung der betrieblichen Altersversorgung; Voraussetzungen einer Benachteiligung wegen des Alters; Zulässige unterschiedliche Behandlung wegen ...

  • bag-urteil.com

    Diskriminierung wegen des Alters - Späteheklausel

  • Betriebs-Berater

    Diskriminierung wegen Alters - Späteheklausel

  • Techniker Krankenkasse
  • rewis.io

    Diskriminierung wegen des Alters - Späteheklausel

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Diskriminierung wegen des Alters; Späteheklausel

  • rechtsportal.de

    Geltung des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes im Recht der betrieblichen Altersversorgung

  • datenbank.nwb.de

    Diskriminierung wegen des Alters - Späteheklausel

  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Keine Altersdiskriminierung durch Späteheklausel für Hinterbliebenenversorgung in Versorgungsordnung

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Zulässigkeit einer Spätehenklausel in der betrieblichen Hinterbliebenenversorgung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Späteheklausel in der betrieblichen Hinterbliebenenversorgung - und die Altersdiskriminierung

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Späteheklausel als Altersdiskriminierung?

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Betriebliche Altersversorgung - Diskriminierung wegen des Alters - Späteheklausel

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Späteheklausel in einer Leistungsordnung nicht immer Diskriminierung wegen des Alters

  • antidiskriminierungsstelle.de PDF (Kurzinformation)

    Altersdiskriminierung - Späteheklausel

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 161, 56
  • NJW 2018, 1339
  • ZIP 2018, 894
  • NZA 2018, 453
  • BB 2018, 627
  • DB 2018, 900
 
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Wird zitiert von ... (26)Neu Zitiert selbst (23)

  • BAG, 04.08.2015 - 3 AZR 137/13

    Spätehenklausel - Gleichbehandlung

    Auszug aus BAG, 14.11.2017 - 3 AZR 781/16
    aa) Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz gilt trotz der in § 2 Abs. 2 Satz 2 AGG enthaltenen Verweisung auf das Betriebsrentengesetz auch für die betriebliche Altersversorgung, soweit das Betriebsrentengesetz nicht vorrangige Sonderregelungen enthält (st. Rspr. seit BAG 11. Dezember 2007 - 3 AZR 249/06 - Rn. 22, BAGE 125, 133; 4. August 2015 - 3 AZR 137/13 - Rn. 38, BAGE 152, 164) .

    Bestimmungen in Vereinbarungen, die gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 AGG verstoßen, sind nach § 7 Abs. 2 AGG unwirksam (vgl. BAG 4. August 2015 - 3 AZR 137/13 - Rn. 40, BAGE 152, 164; 18. März 2014 - 3 AZR 69/12 - Rn. 17, BAGE 147, 279) .

    Damit erfahren Arbeitnehmer, die - wie der verstorbene Ehemann der Klägerin - die Ehe nach der Vollendung ihres 65. Lebensjahres schließen, wegen ihres Alters eine ungünstigere Behandlung als Arbeitnehmer, die vor der Vollendung des 65. Lebensjahres heiraten (vgl. BAG 4. August 2015 - 3 AZR 137/13 - Rn. 41, BAGE 152, 164) .

    Da eine solche Altersgrenze in der jeweiligen Versorgungsregelung festzusetzen ist, muss die konkret gewählte Altersgrenze allerdings iSv. § 10 Satz 2 AGG angemessen und erforderlich sein (st. Rspr., vgl. etwa BAG 4. August 2015 - 3 AZR 137/13 - Rn. 43, BAGE 152, 164; 9. Dezember 2014 - 1 AZR 102/13 - Rn. 25, BAGE 150, 136; 18. März 2014 - 3 AZR 69/12 - Rn. 20, BAGE 147, 279; 12. November 2013 - 3 AZR 356/12 - Rn. 22 mwN) .

    Vielmehr legt die LO 2012 in ihrem § 4 Abs. 6 Satz 1 besondere Voraussetzungen für den Bezug einer Hinterbliebenenrente fest (vgl. BAG 4. August 2015 - 3 AZR 137/13 - Rn. 46, BAGE 152, 164) .

    Deshalb ging der Senat bislang davon aus, dass § 10 Satz 3 Nr. 4 AGG nur die Alters- und Invaliditätsversorgung erfasst (BAG 4. August 2015 - 3 AZR 137/13 - Rn. 47, BAGE 152, 164) .

    Diese betreffen nicht nur den Zeitpunkt des Leistungsfalls, sondern auch die Dauer der Leistungserbringung (vgl. BAG 4. August 2015 - 3 AZR 137/13 - Rn. 62, BAGE 152, 164) .

    Der Arbeitgeber ist berechtigt, die Lebensgestaltung des Arbeitnehmers in der Zeit danach bei der Abgrenzung seiner Leistungspflichten unberücksichtigt zu lassen (vgl. BAG 4. August 2015 - 3 AZR 137/13 - Rn. 70, BAGE 152, 164) .

  • BAG, 15.10.2013 - 3 AZR 294/11

    Hinterbliebenenversorgung - Spätehenklausel

    Auszug aus BAG, 14.11.2017 - 3 AZR 781/16
    Das Erreichen der festen Altersgrenze nach der Versorgungsordnung stellt - wie der Eintritt des Versorgungsfalls beim versorgungsberechtigten Arbeitnehmer - eine Zäsur dar (vgl. BAG 15. Oktober 2013 - 3 AZR 653/11 - Rn. 38; 15. Oktober 2013 - 3 AZR 294/11 - Rn. 32, BAGE 146, 200) .

    Solche Härtefallklauseln sollen verhindern, dass die Anwendung der Ruhegeldregelungen in besonders gelagerten und nicht vorhersehbaren Einzelfällen zu Ergebnissen führt, die unangemessen erscheinen und nicht dem Sinn der Regelung entsprechen (BAG 15. Oktober 2013 - 3 AZR 294/11 - Rn. 49 mwN, BAGE 146, 200) .

    Danach kommt ein Härtefall in Betracht, wenn jemand über das angestrebte Regelungsziel hinausgehend erheblich nachteilig von einer beschränkenden Regelung betroffen wird, weil er aufgrund besonderer Umstände ausnahmsweise die Anspruchsvoraussetzungen nicht erfüllt (BAG 15. Oktober 2013 - 3 AZR 294/11 - Rn. 49 mwN, BAGE 146, 200) .

    Ob von der in einer Härtefallklausel vorgesehenen Möglichkeit zur Ausnahmeentscheidung Gebrauch gemacht wird, steht nicht im freien Belieben des Verpflichteten, sondern unterliegt als Ermessensentscheidung einer Billigkeitskontrolle nach § 315 BGB (BAG 15. Oktober 2013 - 3 AZR 294/11 - Rn. 49 mwN, aaO) .

  • EuGH, 24.11.2016 - C-443/15

    Parris - Grundrechte - Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf -Richtlinie

    Auszug aus BAG, 14.11.2017 - 3 AZR 781/16
    Dies entspricht auch der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zu Art. 2 der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (ABl. EG L 303 vom 2. Dezember 2000 S. 16, im Folgenden Richtlinie 2000/78/EG; EuGH 24. November 2016 - C-443/15 - [Parris] Rn. 67) .

    Wie die Entscheidungen des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 24. November 2016 (- C-443/15 - [Parris]) und vom 16. Juni 2016 (- C-159/15 - [Lesar]) zeigen, verlangt die § 10 Satz 3 Nr. 4 AGG nach seinen tatbestandlichen Voraussetzungen entsprechende Regelung des Art. 6 Abs. 2 Richtlinie 2000/78/EG zur Rechtfertigung der von ihr erfassten Benachteiligungen nicht, dass diese objektiv und angemessen und im Rahmen des nationalen Rechts durch ein legitimes Ziel - worunter insbesondere rechtmäßige Ziele aus den Bereichen Beschäftigungspolitik, Arbeitsmarkt und berufliche Bildung zu verstehen sind - gerechtfertigt und die Mittel zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich sind.

    Entgegen dieser vom Senat vertretenen Auffassung hat der Gerichtshof der Europäischen Union zu dem insofern wortlautidentischen Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 2000/78/EG erkannt, dass eine Hinterbliebenenversorgung, die an die Altersrente des Arbeitnehmers anknüpft und sich in ihrer Höhe nach der Höhe der Altersrente richtet, eine "Form der Altersrente" iSv. Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 2000/78/EG darstellt (vgl. EuGH 24. November 2016 - C-443/15 - [Parris] Rn. 71 f. mwN) .

    Die unionsrechtliche Rechtslage ist ua. durch die Entscheidung des Gerichtshofs in der Rechtssache Parris (EuGH 24. November 2016 - C-443/15 -) hinreichend klar (vgl. zu den Vorlagevoraussetzungen EuGH 6. Oktober 1982 - C-283/81 - [C.I.L.F.I.T.]) .

  • BAG, 15.10.2013 - 3 AZR 653/11

    Hinterbliebenenversorgung - Ausschluss von Ehepartnern bei Eheschluss nach dem

    Auszug aus BAG, 14.11.2017 - 3 AZR 781/16
    Ausreichend ist vielmehr, wenn der Arbeitnehmer Versorgungsempfänger ist und das Versorgungsverhältnis bei Inkrafttreten des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes noch bestand (ausführlich dazu etwa BAG 15. Oktober 2013 - 3 AZR 653/11 - Rn. 31 mwN) .

    Das Erreichen der festen Altersgrenze nach der Versorgungsordnung stellt - wie der Eintritt des Versorgungsfalls beim versorgungsberechtigten Arbeitnehmer - eine Zäsur dar (vgl. BAG 15. Oktober 2013 - 3 AZR 653/11 - Rn. 38; 15. Oktober 2013 - 3 AZR 294/11 - Rn. 32, BAGE 146, 200) .

  • BAG, 18.03.2014 - 3 AZR 69/12

    Betriebliche Altersversorgung - Höchstaltersgrenze

    Auszug aus BAG, 14.11.2017 - 3 AZR 781/16
    Bestimmungen in Vereinbarungen, die gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 AGG verstoßen, sind nach § 7 Abs. 2 AGG unwirksam (vgl. BAG 4. August 2015 - 3 AZR 137/13 - Rn. 40, BAGE 152, 164; 18. März 2014 - 3 AZR 69/12 - Rn. 17, BAGE 147, 279) .

    Da eine solche Altersgrenze in der jeweiligen Versorgungsregelung festzusetzen ist, muss die konkret gewählte Altersgrenze allerdings iSv. § 10 Satz 2 AGG angemessen und erforderlich sein (st. Rspr., vgl. etwa BAG 4. August 2015 - 3 AZR 137/13 - Rn. 43, BAGE 152, 164; 9. Dezember 2014 - 1 AZR 102/13 - Rn. 25, BAGE 150, 136; 18. März 2014 - 3 AZR 69/12 - Rn. 20, BAGE 147, 279; 12. November 2013 - 3 AZR 356/12 - Rn. 22 mwN) .

  • BAG, 12.11.2013 - 3 AZR 356/12

    Betriebliche Altersversorgung - Höchstaltersgrenze

    Auszug aus BAG, 14.11.2017 - 3 AZR 781/16
    Da eine solche Altersgrenze in der jeweiligen Versorgungsregelung festzusetzen ist, muss die konkret gewählte Altersgrenze allerdings iSv. § 10 Satz 2 AGG angemessen und erforderlich sein (st. Rspr., vgl. etwa BAG 4. August 2015 - 3 AZR 137/13 - Rn. 43, BAGE 152, 164; 9. Dezember 2014 - 1 AZR 102/13 - Rn. 25, BAGE 150, 136; 18. März 2014 - 3 AZR 69/12 - Rn. 20, BAGE 147, 279; 12. November 2013 - 3 AZR 356/12 - Rn. 22 mwN) .
  • EuGH, 26.09.2013 - C-476/11

    HK Danmark - Verbot der Diskriminierung wegen des Alters - Charta der Grundrechte

    Auszug aus BAG, 14.11.2017 - 3 AZR 781/16
    Auch Ziele im Bereich der Arbeits- und Sozialpolitik, die ein Arbeitgeber mit einer im Arbeitsvertrag vorgesehenen betrieblichen Altersversorgung anstrebt, können legitime Ziele im Sinne der europäischen Vorgaben sein (vgl. EuGH 26. September 2013 - C-476/11 - [HK Danmark] Rn. 60 ff.) .
  • EuGH, 26.09.2013 - C-546/11

    Dansk Jurist- og Økonomforbund - Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf -

    Auszug aus BAG, 14.11.2017 - 3 AZR 781/16
    Sie ist erforderlich iSd. § 10 Satz 2 AGG, wenn sie nicht über das hinausgeht, was zur Erreichung des angestrebten Ziels notwendig ist (vgl. EuGH 26. September 2013 - C-546/11 - [Dansk Jurist - og Økonomforbund] Rn. 59) .
  • BVerfG, 24.10.2011 - 1 BvR 1103/11

    Höchstaltersgrenze von 71 Jahren in IHK-Satzung für öffentlich bestellte und

    Auszug aus BAG, 14.11.2017 - 3 AZR 781/16
    (1) Legitime Ziele iSv. § 10 Satz 1 AGG sind wegen der in Art. 6 Abs. 1 Richtlinie 2000/78/EG genannten Beispielsfälle "Beschäftigungspolitik, Arbeitsmarkt und berufliche Bildung" nicht nur solche aus dem Bereich Arbeits- und Sozialpolitik (vgl. EuGH 13. September 2011 - C-447/09 - [Prigge ua.] Rn. 81 mwN; vgl. auch BVerfG 24. Oktober 2011 - 1 BvR 1103/11 - Rn. 15) .
  • EuGH, 13.07.2017 - C-354/16

    Kleinsteuber - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie

    Auszug aus BAG, 14.11.2017 - 3 AZR 781/16
    Dazu gehört auch, den unternehmerischen Belangen einer begrenz- und kalkulierbaren Belastung Rechnung zu tragen (vgl. EuGH 13. Juli 2017 - C-354/16 - [Kleinsteuber] Rn. 62 ff.) .
  • BAG, 26.09.2017 - 3 AZR 72/16

    Betriebliche Altersversorgung - Altersgrenzen

  • EuGH, 16.06.2016 - C-159/15

    Lesar - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie 2000/78/EG -

  • EuGH, 26.02.2015 - C-515/13

    Ingeniørforeningen i Danmark - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik -

  • BAG, 18.03.2014 - 3 AZR 952/11

    Beitragsbemessungsgrenze - gespaltene Rentenformel

  • BAG, 09.12.2014 - 1 AZR 102/13

    Sozialplan - Ungleichbehandlung wegen des Alters

  • EuGH, 13.09.2011 - C-447/09

    Ein Verbot für Verkehrspiloten, über das vollendete 60. Lebensjahr hinaus ihrer

  • EuGH, 06.10.1982 - 283/81

    CILFIT / Ministero della Sanità

  • LAG Düsseldorf, 05.10.2016 - 12 Sa 238/16

    Hinterbliebenenversorgung; Spätehenklausel des Bochumer Verbandes

  • LAG Baden-Württemberg, 09.03.2017 - 17 Sa 7/17

    Spätehenklausel - Hinterbliebenenversorgung - Unmittelbare Benachteiligung wegen

  • BAG, 21.03.2017 - 3 AZR 464/15

    Betriebliche Altersversorgung - Pensionskasse - Eigenbeiträge - Umfassungszusage

  • BAG, 15.09.2009 - 3 AZR 294/09

    Hinterbliebenenversorgung - Eingetragene Lebenspartner

  • BAG, 28.03.1995 - 3 AZR 343/94

    Getrenntlebendklausel in einer betrieblichen Versorgungsordnung - Anwendung des

  • BAG, 11.12.2007 - 3 AZR 249/06

    Betriebliche Altersversorgung und Antidiskriminierungsrecht

  • BAG, 22.01.2019 - 3 AZR 560/17

    Betriebsrente - Spätehenklausel - feste Altersgrenze

    aa) Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz gilt trotz der in § 2 Abs. 2 Satz 2 AGG enthaltenen Verweisung auf das Betriebsrentengesetz auch für die betriebliche Altersversorgung, soweit das Betriebsrentenrecht nicht vorrangige Sonderregelungen enthält ( st. Rspr. seit BAG 11. Dezember 2007 - 3 AZR 249/06 - Rn. 22, BAGE 125, 133; 14. November 2017 - 3 AZR 781/16 - Rn. 15, BAGE 161, 56 ) .

    Für die Beurteilung der Frage, ob eine Benachteiligung vorliegt, ist jedoch auf den versorgungsberechtigten Arbeitnehmer und nicht auf den Hinterbliebenen abzustellen (st. Rspr. vgl. etwa BAG 20. Februar 2018 - 3 AZR 43/17 - Rn. 14, BAGE 162, 36; 14. November 2017 - 3 AZR 781/16 - Rn. 17, BAGE 161, 56 ; vgl. auch EuGH 24. November 2016 - C-443/15 - [Parris] Rn. 67) .

    Bestimmungen in Vereinbarungen, die gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 AGG verstoßen, sind nach § 7 Abs. 2 AGG unwirksam (vgl. BAG 14. November 2017 - 3 AZR 781/16 - Rn. 23, BAGE 161, 56 ; 4. August 2015 - 3 AZR 137/13 - Rn. 40, BAGE 152, 164) .

    Damit erfahren Arbeitnehmer, die die Ehe bzw. die Lebenspartnerschaft nach der Vollendung ihres 62. Lebensjahres schließen, wegen ihres Alters eine ungünstigere Behandlung als Arbeitnehmer, die vor der Vollendung des 62. Lebensjahres heiraten (vgl. BAG 14. November 2017 - 3 AZR 781/16 - Rn. 24, BAGE 161, 56; 4. August 2015 - 3 AZR 137/13 - Rn. 41, BAGE 152, 164) .

    Soweit die Voraussetzungen von § 10 Satz 3 Nr. 4 AGG erfüllt sind, ist eine unterschiedliche Behandlung danach zwar grundsätzlich, aber nicht immer zulässig (BAG 14. November 2017 - 3 AZR 781/16 - Rn. 26, BAGE 161, 56; 26. September 2017 - 3 AZR 72/16 - Rn. 38, BAGE 162, 255).

    Soweit der Senat in der Vergangenheit davon ausgegangen ist, dass § 10 Satz 3 Nr. 4 AGG für diese Fallgruppe von seinem Wortlaut her ausschließlich an die Risiken "Alter" und "Invalidität" und nicht an das Risiko des "Todes" anknüpft und deshalb nur die Alters- und Invaliditätsversorgung - nicht aber die Hinterbliebenenversorgung - erfasst (vgl. BAG 4. August 2015 - 3 AZR 137/13 - Rn. 47, BAGE 152, 164) , hat er diese Rechtsprechung mit Urteil vom 14. November 2017 (- 3 AZR 781/16 - Rn. 30 f., BAGE 161, 56) im Nachgang zu der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 24. November 2016 (- C-443/15 - [Parris] Rn. 71 f.) aufgegeben.

    Dies führt dazu, dass sie als "Annex" von der in § 10 Satz 3 Nr. 4 AGG aufgeführten Alters- bzw. Invaliditätsrente miterfasst wird (BAG 14. November 2017 - 3 AZR 781/16 - Rn. 31, aaO) .

    (a) Legitime Ziele iSv. § 10 Satz 1 AGG sind wegen der in Art. 6 Abs. 1 Richtlinie 2000/78/EG genannten Beispielsfälle "Beschäftigungspolitik, Arbeitsmarkt und berufliche Bildung" nicht nur solche aus dem Bereich Arbeits- und Sozialpolitik (BAG 14. November 2017 - 3 AZR 781/16 - Rn. 33, BAGE 161, 56; vgl. EuGH 13. September 2011 - C-447/09 - [Prigge ua.] Rn. 81 mwN; vgl. auch BVerfG 24. Oktober 2011 - 1 BvR 1103/11 - Rn. 15) .

    Auch Ziele im Bereich der Arbeits- und Sozialpolitik, die ein Arbeitgeber mit einer im Arbeitsvertrag vorgesehenen betrieblichen Altersversorgung anstrebt, können legitime Ziele im Sinne der europäischen Vorgaben sein (BAG 14. November 2017 - 3 AZR 781/16 - aaO; vgl. EuGH 26. September 2013 - C-476/11 - [HK Danmark] Rn. 60 ff.) .

    Dazu gehört auch, den unternehmerischen Belangen einer begrenz- und kalkulierbaren Belastung Rechnung zu tragen (BAG 14. November 2017 - 3 AZR 781/16 - aaO; vgl. EuGH 13. Juli 2017 - C-354/16 - [Kleinsteuber] Rn. 62 ff.) .

    Es hält sich demnach im Rahmen dieses legitimen Ziels, wenn in einer Versorgungsordnung von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht wird (BAG 20. Februar 2018 - 3 AZR 43/17 - Rn. 26, BAGE 162, 36; 14. November 2017 - 3 AZR 781/16 - aaO) .

    Gerade bei der Hinterbliebenenversorgung hat der Arbeitgeber ein anerkennenswertes Interesse an einer solchen Begrenzung, da ein derartiges Leistungsversprechen zusätzliche Unwägbarkeiten und Risiken nicht nur in Bezug auf den Zeitpunkt des Leistungsfalls, sondern auch hinsichtlich der Dauer der Leistungserbringung mit sich bringt (BAG 20. Februar 2018 - 3 AZR 43/17 - Rn. 28, BAGE 162, 36; 14. November 2017 - 3 AZR 781/16 - Rn. 35 mwN, BAGE 161, 56 ) .

    Altersgrenzen, die an betriebsrentenrechtliche Strukturprinzipien anknüpfen, sind deshalb in der Regel angemessen iSv. § 10 Satz 2 AGG (BAG 14. November 2017 - 3 AZR 781/16 - Rn. 37, BAGE 161, 56) .

    (b) An ein betriebsrentenrechtliches Strukturprinzip knüpft eine Versorgungsregelung ua. an, wenn die Spätehenklausel an die in der Versorgungsordnung enthaltene feste Altersgrenze anknüpft (dazu und zum Folgenden BAG 14. November 2017 - 3 AZR 781/16 - Rn. 40, BAGE 161, 56) .

  • BAG, 19.02.2019 - 3 AZR 215/18

    Hinterbliebenenversorgung - Spätehenklausel

    aa) Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz gilt trotz der in § 2 Abs. 2 Satz 2 AGG enthaltenen Verweisung auf das Betriebsrentengesetz auch für die betriebliche Altersversorgung, soweit das Betriebsrentengesetz nicht vorrangige Sonderregelungen enthält (st. Rspr. seit BAG 11. Dezember 2007 - 3 AZR 249/06 - Rn. 22, BAGE 125, 133; 16. Oktober 2018 - 3 AZR 520/17 - Rn. 21; 14. November 2017 - 3 AZR 781/16 - Rn. 15, BAGE 161, 56) .

    Bestimmungen in Vereinbarungen, die gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 AGG verstoßen, sind nach § 7 Abs. 2 AGG unwirksam (vgl. BAG 14. November 2017 - 3 AZR 781/16 - Rn. 23 mwN, BAGE 161, 56) .

    Damit erfahren Arbeitnehmer, die - wie der verstorbene Ehemann der Klägerin - die Ehe nach der Vollendung ihres 62. Lebensjahres schließen, wegen ihres Alters eine ungünstigere Behandlung als Arbeitnehmer, die vor der Vollendung des 62. Lebensjahres heiraten (vgl. BAG 14. November 2017 - 3 AZR 781/16 - Rn. 24 mwN, BAGE 161, 56) .

    Soweit die Voraussetzungen von § 10 Satz 3 Nr. 4 AGG erfüllt sind, ist eine unterschiedliche Behandlung danach zwar grundsätzlich, aber nicht immer zulässig (BAG 14. November 2017 - 3 AZR 781/16 - Rn. 26, BAGE 161, 56; 26. September 2017 - 3 AZR 72/16 - Rn. 38, BAGE 160, 255) .

    Soweit der Senat in der Vergangenheit davon ausgegangen ist, dass § 10 Satz 3 Nr. 4 AGG für diese Fallgruppe von seinem Wortlaut her ausschließlich an die Risiken "Alter" und "Invalidität" und nicht an das Risiko "Tod" anknüpft und deshalb nur die Alters- und Invaliditätsversorgung - nicht aber die Hinterbliebenenversorgung - erfasst (vgl. BAG 4. August 2015 - 3 AZR 137/13 - Rn. 47, BAGE 152, 164) , hat er diese Rechtsprechung mit Urteil vom 14. November 2017 (- 3 AZR 781/16 - Rn. 30 f., BAGE 161, 56) im Nachgang zu der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 24. November 2016 (- C-443/15 - [Parris] Rn. 71 f.) aufgegeben.

    Dies führt dazu, dass sie als "Annex" von der in § 10 Satz 3 Nr. 4 AGG aufgeführten Alters- bzw. Invaliditätsrente miterfasst wird (BAG 14. November 2017 - 3 AZR 781/16 - Rn. 31, aaO) .

    (1) Legitime Ziele iSv. § 10 Satz 1 AGG sind wegen der in Art. 6 Abs. 1 Richtlinie 2000/78/EG genannten Beispielsfälle "Beschäftigungspolitik, Arbeitsmarkt und berufliche Bildung" nicht nur solche aus dem Bereich Arbeits- und Sozialpolitik (vgl. EuGH 13. September 2011 - C-447/09 - [Prigge ua.] Rn. 81 mwN; vgl. auch BVerfG 24. Oktober 2011 - 1 BvR 1103/11 - Rn. 15; BAG 14. November 2017 - 3 AZR 781/16 - Rn. 33, BAGE 161, 56) .

    Auch Ziele im Bereich der Arbeits- und Sozialpolitik, die ein Arbeitgeber mit einer im Arbeitsvertrag vorgesehenen betrieblichen Altersversorgung anstrebt, können legitime Ziele im Sinne der europäischen Vorgaben sein (BAG 14. November 2017 - 3 AZR 781/16 - Rn. 33 mwN, aaO) .

    Dazu gehört auch, den unternehmerischen Belangen einer begrenz- und kalkulierbaren Belastung Rechnung zu tragen (vgl. ausführlicher BAG 14. November 2017 - 3 AZR 781/16 - Rn. 33 mwN, aaO) .

    Es hält sich demnach im Rahmen dieses legitimen Ziels, wenn in einer Versorgungsordnung von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht wird (BAG 20. Februar 2018 - 3 AZR 43/17 - Rn. 26, BAGE 162, 36; 14. November 2017 - 3 AZR 781/16 - Rn. 33, aaO) .

    Altersgrenzen iSv. § 10 Satz 3 Nr. 4 AGG, die an betriebsrentenrechtliche Strukturprinzipien anknüpfen, sind in der Regel angemessen nach § 10 Satz 2 AGG (vgl. BAG 14. November 2017 - 3 AZR 781/16 - Rn. 37 mwN, BAGE 161, 56) .

    Angemessen kann es hingegen sein, wenn eine Versorgungsordnung den Ausschluss einer Hinterbliebenenversorgung mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses oder dem Eintritt des Versorgungsfalls beim versorgungsberechtigten Arbeitnehmer selbst (vgl. BAG 4. August 2015 - 3 AZR 137/13 - Rn. 70, aaO) oder auch mit dem Erreichen der festen Altersgrenze der Versorgungsordnung, also mit einem betriebsrentenrechtlichen Strukturprinzip verknüpft (vgl. BAG 14. November 2017 - 3 AZR 781/16 - Rn. 40, BAGE 161, 56) .

    Der Arbeitgeber ist berechtigt, die Lebensgestaltung des Arbeitnehmers für die Zeit nach einer solchen Zäsur bei der Abgrenzung seiner Leistungspflichten unberücksichtigt zu lassen (vgl. BAG 14. November 2017 - 3 AZR 781/16 - Rn. 40, aaO) .

  • BAG, 19.02.2019 - 3 AZR 219/18

    Hinterbliebenenversorgung - Spätehenklausel

    aa) Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz gilt trotz der in § 2 Abs. 2 Satz 2 AGG enthaltenen Verweisung auf das Betriebsrentengesetz auch für die betriebliche Altersversorgung, soweit das Betriebsrentengesetz nicht vorrangige Sonderregelungen enthält (st. Rspr. seit BAG 11. Dezember 2007 - 3 AZR 249/06 - Rn. 22, BAGE 125, 133; 16. Oktober 2018 - 3 AZR 520/17 - Rn. 21; 14. November 2017 - 3 AZR 781/16 - Rn. 15, BAGE 161, 56) .

    Bestimmungen in Vereinbarungen, die gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 AGG verstoßen, sind nach § 7 Abs. 2 AGG unwirksam (vgl. BAG 14. November 2017 - 3 AZR 781/16 - Rn. 23, BAGE 161, 56; 4. August 2015 - 3 AZR 137/13 - Rn. 40, BAGE 152, 164) .

    Damit erfahren Arbeitnehmer, die - wie der verstorbene Ehemann der Klägerin - die Ehe nach der Vollendung ihres 63. Lebensjahres schließen, wegen ihres Alters eine ungünstigere Behandlung als Arbeitnehmer, die vor der Vollendung des 63. Lebensjahres heiraten (vgl. BAG 14. November 2017 - 3 AZR 781/16 - Rn. 24, BAGE 161, 56; 4. August 2015 - 3 AZR 137/13 - Rn. 41, BAGE 152, 164) .

    Soweit die Voraussetzungen von § 10 Satz 3 Nr. 4 AGG erfüllt sind, ist eine unterschiedliche Behandlung danach zwar grundsätzlich, aber nicht immer zulässig (BAG 14. November 2017 - 3 AZR 781/16 - Rn. 26, BAGE 161, 56; 26. September 2017 - 3 AZR 72/16 - Rn. 38, BAGE 160, 255).

    Soweit der Senat in der Vergangenheit davon ausgegangen ist, dass § 10 Satz 3 Nr. 4 AGG für diese Fallgruppe von seinem Wortlaut her ausschließlich an die Risiken "Alter" und "Invalidität" und nicht an das Risiko "Tod" anknüpft und deshalb nur die Alters- und Invaliditätsversorgung - nicht aber die Hinterbliebenenversorgung - erfasst (vgl. BAG 4. August 2015 - 3 AZR 137/13 - Rn. 47, BAGE 152, 164) , hat er diese Rechtsprechung mit Urteil vom 14. November 2017 (- 3 AZR 781/16 - Rn. 30 f., BAGE 161, 56) im Nachgang zu der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 24. November 2016 (- C-443/15 - [Parris] Rn. 71 f.) aufgegeben.

    Dies führt dazu, dass sie als "Annex" von der in § 10 Satz 3 Nr. 4 AGG aufgeführten Alters- bzw. Invaliditätsrente miterfasst wird (BAG 14. November 2017 - 3 AZR 781/16 - Rn. 31, aaO) .

    (1) Legitime Ziele iSv. § 10 Satz 1 AGG sind wegen der in Art. 6 Abs. 1 Richtlinie 2000/78/EG genannten Beispielsfälle "Beschäftigungspolitik, Arbeitsmarkt und berufliche Bildung" nicht nur solche aus dem Bereich Arbeits- und Sozialpolitik (vgl. EuGH 13. September 2011 - C-447/09 - [Prigge ua.] Rn. 81 mwN; vgl. auch BVerfG 24. Oktober 2011 - 1 BvR 1103/11 - Rn. 15; BAG 14. November 2017 - 3 AZR 781/16 - Rn. 33, BAGE 161, 56) .

    Auch Ziele im Bereich der Arbeits- und Sozialpolitik, die ein Arbeitgeber mit einer im Arbeitsvertrag vorgesehenen betrieblichen Altersversorgung anstrebt, können legitime Ziele im Sinne der europäischen Vorgaben sein (BAG 14. November 2017 - 3 AZR 781/16 - Rn. 33 mwN, aaO) .

    Dazu gehört auch, den unternehmerischen Belangen einer begrenz- und kalkulierbaren Belastung Rechnung zu tragen (vgl. ausführlicher BAG 14. November 2017 - 3 AZR 781/16 - Rn. 33 mwN, aaO) .

    Es hält sich demnach im Rahmen dieses legitimen Ziels, wenn in einer Versorgungsordnung von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht wird (BAG 20. Februar 2018 - 3 AZR 43/17 - Rn. 26, BAGE 162, 36; 14. November 2017 - 3 AZR 781/16 - Rn. 33, aaO) .

    Altersgrenzen iSv. § 10 Satz 3 Nr. 4 AGG, die an betriebsrentenrechtliche Strukturprinzipien anknüpfen, sind in der Regel angemessen nach § 10 Satz 2 AGG (vgl. BAG 14. November 2017 - 3 AZR 781/16 - Rn. 37 mwN, BAGE 161, 56) .

    Angemessen kann es hingegen sein, wenn eine Versorgungsordnung den Ausschluss einer Hinterbliebenenversorgung mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses oder dem Eintritt des Versorgungsfalls beim versorgungsberechtigten Arbeitnehmer selbst (vgl. BAG 4. August 2015 - 3 AZR 137/13 - Rn. 70, aaO) oder auch mit dem Erreichen der festen Altersgrenze der Versorgungsordnung, also mit einem betriebsrentenrechtlichen Strukturprinzip verknüpft (vgl. BAG 14. November 2017 - 3 AZR 781/16 - Rn. 40, BAGE 161, 56) .

    Der Arbeitgeber ist berechtigt, die Lebensgestaltung des Arbeitnehmers nach einer solchen Zäsur bei der Abgrenzung seiner Leistungspflichten unberücksichtigt zu lassen (vgl. BAG 14. November 2017 - 3 AZR 781/16 - Rn. 40, aaO) .

  • BAG, 20.02.2018 - 3 AZR 43/17

    Hinterbliebenenversorgung - Altersabstandsklausel - Altersdiskriminierung

    Entgegen der Ansicht der Klägerin ist für die Beurteilung der Frage, ob eine Benachteiligung vorliegt, jedoch auf den versorgungsberechtigten Arbeitnehmer und nicht auf den Hinterbliebenen abzustellen (st. Rspr. vgl. etwa BAG 14. November 2017 - 3 AZR 781/16 - Rn. 17 ff. mwN) .
  • BAG, 19.02.2019 - 3 AZR 198/18

    Hinterbliebenenversorgung - Spätehenklausel

    a) Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz gilt trotz der in § 2 Abs. 2 Satz 2 AGG enthaltenen Verweisung auf das Betriebsrentengesetz auch für die betriebliche Altersversorgung, soweit das Betriebsrentengesetz nicht vorrangige Sonderregelungen enthält (st. Rspr. seit BAG 11. Dezember 2007 - 3 AZR 249/06 - Rn. 22, BAGE 125, 133; 16. Oktober 2018 - 3 AZR 520/17 - Rn. 21; 14. November 2017 - 3 AZR 781/16 - Rn. 15, BAGE 161, 56) .

    Bestimmungen in Vereinbarungen, die gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 AGG verstoßen, sind nach § 7 Abs. 2 AGG unwirksam (vgl. BAG 14. November 2017 - 3 AZR 781/16 - Rn. 23 mwN, BAGE 161, 56) .

    Damit erfahren Arbeitnehmer, die - wie der verstorbene Ehemann der Klägerin - die Ehe nach der Vollendung ihres 63. Lebensjahres schließen, wegen ihres Alters eine ungünstigere Behandlung als Arbeitnehmer, die vor der Vollendung des 63. Lebensjahres heiraten (vgl. BAG 14. November 2017 - 3 AZR 781/16 - Rn. 24 mwN, BAGE 161, 56) .

    Soweit die Voraussetzungen von § 10 Satz 3 Nr. 4 AGG erfüllt sind, ist eine unterschiedliche Behandlung danach zwar grundsätzlich, aber nicht immer zulässig (BAG 14. November 2017 - 3 AZR 781/16 - Rn. 26, BAGE 161, 56; 26. September 2017 - 3 AZR 72/16 - Rn. 38, BAGE 160, 255) .

    Soweit der Senat in der Vergangenheit davon ausgegangen ist, dass § 10 Satz 3 Nr. 4 AGG für diese Fallgruppe von seinem Wortlaut her ausschließlich an die Risiken "Alter" und "Invalidität" und nicht an das Risiko "Tod" anknüpft und deshalb nur die Alters- und Invaliditätsversorgung - nicht aber die Hinterbliebenenversorgung - erfasst (vgl. BAG 4. August 2015 - 3 AZR 137/13 - Rn. 47, BAGE 152, 164) , hat er diese Rechtsprechung mit Urteil vom 14. November 2017 (- 3 AZR 781/16 - Rn. 30 f., BAGE 161, 56) im Nachgang zu der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 24. November 2016 (- C-443/15 - [Parris] Rn. 71 f.) aufgegeben.

    Dies führt dazu, dass sie als "Annex" von der in § 10 Satz 3 Nr. 4 AGG aufgeführten Alters- bzw. Invaliditätsrente miterfasst wird (BAG 14. November 2017 - 3 AZR 781/16 - Rn. 31, aaO) .

    aa) Legitime Ziele iSv. § 10 Satz 1 AGG sind wegen der in Art. 6 Abs. 1 Richtlinie 2000/78/EG genannten Beispielsfälle "Beschäftigungspolitik, Arbeitsmarkt und berufliche Bildung" nicht nur solche aus dem Bereich Arbeits- und Sozialpolitik (vgl. EuGH 13. September 2011 - C-447/09 - [Prigge ua.] Rn. 81 mwN; vgl. auch BVerfG 24. Oktober 2011 - 1 BvR 1103/11 - Rn. 15; BAG 14. November 2017 - 3 AZR 781/16 - Rn. 33, BAGE 161, 56) .

    Auch Ziele im Bereich der Arbeits- und Sozialpolitik, die ein Arbeitgeber mit einer im Arbeitsvertrag vorgesehenen betrieblichen Altersversorgung anstrebt, können legitime Ziele im Sinne der europäischen Vorgaben sein (BAG 14. November 2017 - 3 AZR 781/16 - Rn. 33 mwN, aaO) .

    Dazu gehört auch, den unternehmerischen Belangen einer begrenz- und kalkulierbaren Belastung Rechnung zu tragen (vgl. ausführlicher BAG 14. November 2017 - 3 AZR 781/16 - Rn. 33 mwN, aaO) .

    Es hält sich demnach im Rahmen dieses legitimen Ziels, wenn in einer Versorgungsordnung von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht wird (BAG 20. Februar 2018 - 3 AZR 43/17 - Rn. 26, BAGE 162, 36; 14. November 2017 - 3 AZR 781/16 - Rn. 33, aaO) .

    Altersgrenzen iSv. § 10 Satz 3 Nr. 4 AGG, die an betriebsrentenrechtliche Strukturprinzipien anknüpfen, sind in der Regel angemessen nach § 10 Satz 2 AGG (vgl. BAG 14. November 2017 - 3 AZR 781/16 - Rn. 37 mwN, BAGE 161, 56) .

    Angemessen kann es hingegen sein, wenn eine Versorgungsordnung den Ausschluss einer Hinterbliebenenversorgung mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses oder dem Eintritt des Versorgungsfalls beim versorgungsberechtigten Arbeitnehmer selbst (vgl. BAG 4. August 2015 - 3 AZR 137/13 - Rn. 70, aaO) oder auch mit dem Erreichen der festen Altersgrenze der Versorgungsordnung, also mit einem betriebsrentenrechtlichen Strukturprinzip verknüpft (vgl. BAG 14. November 2017 - 3 AZR 781/16 - Rn. 40, BAGE 161, 56) .

    Der Arbeitgeber ist berechtigt, die Lebensgestaltung des Arbeitnehmers für die Zeit nach einer solchen Zäsur bei der Abgrenzung seiner Leistungspflichten unberücksichtigt zu lassen (vgl. BAG 14. November 2017 - 3 AZR 781/16 - Rn. 40, aaO) .

  • BAG, 22.01.2019 - 3 AZR 293/17

    Betriebsrente - Spätehenklausel - feste Altersgrenze

    aa) Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz gilt trotz der in § 2 Abs. 2 Satz 2 AGG enthaltenen Verweisung auf das Betriebsrentengesetz auch für die betriebliche Altersversorgung, soweit das Betriebsrentengesetz nicht vorrangige Sonderregelungen enthält (st. Rspr. seit BAG 11. Dezember 2007 - 3 AZR 249/06 - Rn. 22, BAGE 125, 133; 14. November 2017 - 3 AZR 781/16 - Rn. 15, BAGE 161, 56) .

    Bestimmungen in Vereinbarungen, die gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 AGG verstoßen, sind nach § 7 Abs. 2 AGG unwirksam (vgl. BAG 14. November 2017 - 3 AZR 781/16 - Rn. 23, BAGE 161, 56; 4. August 2015 - 3 AZR 137/13 - Rn. 40, BAGE 152, 164) .

    Damit erfahren Arbeitnehmer, die die Ehe nach der Vollendung ihres 62. Lebensjahres schließen, wegen ihres Alters eine ungünstigere Behandlung als Arbeitnehmer, die vor der Vollendung des 62. Lebensjahres heiraten (vgl. BAG 14. November 2017 - 3 AZR 781/16 - Rn. 24, BAGE 161, 56; 4. August 2015 - 3 AZR 137/13 - Rn. 41, BAGE 152,164) .

    Soweit die Voraussetzungen von § 10 Satz 3 Nr. 4 AGG erfüllt sind, ist eine unterschiedliche Behandlung danach zwar grundsätzlich, aber nicht immer zulässig (BAG 14. November 2017 - 3 AZR 781/16 - Rn. 26, BAGE 161, 56; 26. September 2017 - 3 AZR 72/16 - Rn. 38, BAGE 160, 255) .

    Soweit der Senat in der Vergangenheit davon ausgegangen ist, dass § 10 Satz 3 Nr. 4 AGG für diese Fallgruppe von seinem Wortlaut her ausschließlich an die Risiken "Alter" und "Invalidität" und nicht an das Risiko des "Todes" anknüpft und deshalb nur die Alters- und Invaliditätsversorgung - nicht aber die Hinterbliebenenversorgung - erfasst (vgl. BAG 4. August 2015 - 3 AZR 137/13 - Rn. 47, BAGE 152, 164) , hat er diese Rechtsprechung mit Urteil vom 14. November 2017 (- 3 AZR 781/16 - Rn. 30 f., BAGE 161, 56) im Nachgang zu der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 24. November 2016 (- C-443/15 - [Parris] Rn. 71 f.) aufgegeben.

    Dies führt dazu, dass sie als "Annex" von der in § 10 Satz 3 Nr. 4 AGG aufgeführten Alters- bzw. Invaliditätsrente miterfasst wird (BAG 14. November 2017 - 3 AZR 781/16 - Rn. 31, aaO) .

    (a) Legitime Ziele iSv. § 10 Satz 1 AGG sind wegen der in Art. 6 Abs. 1 Richtlinie 2000/78/EG genannten Beispielsfälle "Beschäftigungspolitik, Arbeitsmarkt und berufliche Bildung" nicht nur solche aus dem Bereich Arbeits- und Sozialpolitik (BAG 14. November 2017 - 3 AZR 781/16 - Rn. 33, BAGE 161, 56; vgl. EuGH 13. September 2011 - C-447/09 - [Prigge ua.] Rn. 81 mwN; vgl. auch BVerfG 24. Oktober 2011 - 1 BvR 1103/11 - Rn. 15) .

    Auch Ziele im Bereich der Arbeits- und Sozialpolitik, die ein Arbeitgeber mit einer im Arbeitsvertrag vorgesehenen betrieblichen Altersversorgung anstrebt, können legitime Ziele im Sinne der europäischen Vorgaben sein (BAG 14. November 2017 - 3 AZR 781/16 - aaO; vgl. EuGH 26. September 2013 - C-476/11 - [HK Danmark] Rn. 60 ff.) .

    Dazu gehört auch, den unternehmerischen Belangen einer begrenz- und kalkulierbaren Belastung Rechnung zu tragen (BAG 14. November 2017 - 3 AZR 781/16 - aaO; vgl. EuGH 13. Juli 2017 - C-354/16 - [Kleinsteuber] Rn. 62 ff.) .

    Es hält sich demnach im Rahmen dieses legitimen Ziels, wenn in einer Versorgungsordnung von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht wird (BAG 20. Februar 2018 - 3 AZR 43/17 - Rn. 26, BAGE 162, 36; 14. November 2017 - 3 AZR 781/16 - aaO) .

    Gerade bei der Hinterbliebenenversorgung hat der Arbeitgeber ein anerkennenswertes Interesse an einer solchen Begrenzung, da ein derartiges Leistungsversprechen zusätzliche Unwägbarkeiten und Risiken nicht nur in Bezug auf den Zeitpunkt des Leistungsfalls, sondern auch hinsichtlich der Dauer der Leistungserbringung mit sich bringt (BAG 20. Februar 2018 - 3 AZR 43/17 - Rn. 28, BAGE 162, 36; 14. November 2017 - 3 AZR 781/16 - Rn. 35 mwN, BAGE 161, 56) .

    Altersgrenzen, die an betriebsrentenrechtliche Strukturprinzipien anknüpfen, sind deshalb in der Regel angemessen iSv. § 10 Satz 2 AGG (BAG 14. November 2017 - 3 AZR 781/16 - Rn. 37, BAGE 161, 56) .

    (b) An ein betriebsrentenrechtliches Strukturprinzip knüpft eine Versorgungsregelung ua. an, wenn die Spätehenklausel an die in der Versorgungsordnung enthaltene feste Altersgrenze anknüpft (dazu und zum Folgenden BAG 14. November 2017 - 3 AZR 781/16 - Rn. 40, BAGE 161, 56) .

  • LAG Schleswig-Holstein, 13.06.2018 - 6 Sa 12/18

    Hinterbliebenenversorgung, Spätehenklausel, Alter, Sexuelle Identität,

    Dafür sprächen insbesondere das Urteil des EuGH vom 24.11.2016 (C-443/15) und die Entscheidungen des 3. Senats des Bundesarbeitsgerichts vom 21.03.2017 (3 AZR 86/16) und vom 14.01.2017 (3 AZR 781/16).

    Mit der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 14.11.2017 (3 AZR 781/16) setzte sich der Kläger nicht aus-.

    Nach den Entscheidungen des EuGH vom 24.11.2016 und des Bundesarbeitsgerichts vom 14.11.2017 (3 AZR 781/16) stehe fest, dass es sich bei der Hinterbliebenenversorgung um eine Form der Altersrente handelt, auf die § 10 Satz 3 Nr. 4 AGG Anwendung finde.

    Im Gegensatz zu § 259 ZPO muss nicht die Besorgnis bestehen, der Schuldner werde sich der rechtzeitigen Leistung entziehen (BAG 14.11.2017 - 3 AZR 781/16 - Rn 11; BAG 21.03.2017 - 3 AZR 464/15 - Rn 18).

    Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, dass das Gesetz trotz der in seinem § 2 Abs. 2 Satz 2 enthaltenen Verweisung auf das Betriebsrentengesetz auch für die betriebliche Altersversorgung gilt, soweit das Betriebsrentengesetz nicht vorrangige Sonderregelungen enthält, was nicht der Fall ist (BAG 11.12.2007 - 3 AZR 249/06 - Rn 22; BAG 14.11.2017 - 3 AZR 781/16 - Rn 15).

    Nach der Rechtsprechung des 3. Senats, der die Berufungskammer folgt, ist das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz aber auch auf Hinterbliebene wie den Kläger, die sich auf eine Benachteiligung ihres verstorbenen Ehepartners oder Lebenspartners berufen, persönlich anwendbar (BAG 14.11.2017 - 3 AZR 781/16 - Rn 16-19).

    Auf diese Weise erfahren Arbeitnehmer, die - wie der verstorbene Lebenspartner des Klägers - die Lebenspartnerschaft nach der Vollendung ihres 65. Lebensjahres eingehen, wegen ihres Alters eine ungünstigere Behandlung als Arbeitnehmer, die vor der Vollendung des 65. Lebensjahres heiraten oder eine Lebensgemeinschaft eingehen (vgl. BAG 14.11.2017 - 3 AZR 781/16 - Rn 24; BAG 04.08.2015 - 3 AZR 137/13 - Rn 41).

    (1) Der 3. Senat des Bundesarbeitsgerichts hat in seiner Entscheidung vom 14.11.2017 (3 AZR 781/16) folgende Rechtsgrundsätze aufgestellt, denen sich die Berufungskammer anschließt:.

    (2) Der 3. Senat des Bundesarbeitsgerichts hat in seinem Urteil vom 14.11.2017 (3 AZR 781/16) klargestellt, dass die durch die Spätehenklausel bewirkte Ungleichbehandlung wegen des Alters § 10 Satz 3 Nr. 4 AGG unterfällt.

    Dies führt dazu, dass sie als "Annex" von der in § 10 Satz 3 Nr. 4 AGG aufgeführten Alters- bzw. Invaliditätsrente miterfasst wird (BAG 14.11.2017 - 3 AZR 781/16 - Rn 31).

    Es hält sich demnach im Rahmen dieses legitimen Ziels, wenn in einer Versorgungsordnung von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht wird (BAG 14.11.2017 - 3 AZR 781/16 - Rn 33).

    Altersgrenzen, die an betriebsrentenrechtliche Strukturprinzipien anknüpfen, sind deshalb in der Regel angemessen im Sinne von § 10 Satz 2 AGG (BAG 14.10.2017 - 3 AZR 781/16 - Rn 37).

    Das Erreichen der festen Altersgrenze nach der Versorgungsordnung stellt, wie der Eintritt des Versorgungsfalls beim versorgungsberechtigten Arbeitnehmer, eine Zäsur dar (BAG 15.10.2013 - 3 AZR 653/11 - Rn 38; BAG 14.11.2017 - 3 AZR 781/16 - Rn 40).

    Die feste Altersgrenze bezeichnet den Zeitpunkt, zu dem nach der Versorgungszusage im Regelfall - und zwar unabhängig von den Voraussetzungen des § 6 BetrAVG - mit einer Inanspruchnahme der Betriebsrente und einem altersbedingten Ausscheiden aus dem Berufs- und Erwerbsleben zu rechnen ist (BAG 18.03.2014 - 3 AZR 952/11 - Rn 29; BAG 14.11.2017 - 3 AZR 781/16 - Rn 40).

  • BAG, 03.06.2020 - 3 AZR 226/19

    Altersdiskriminierung - Verbot geltungserhaltender Reduktion

    (1) Legitime Ziele iSv. § 10 Satz 1 AGG sind wegen der in Art. 6 Abs. 1 Richtlinie 2000/78/EG genannten Beispielsfälle "Beschäftigungspolitik, Arbeitsmarkt und berufliche Bildung" nicht nur solche aus dem Bereich Arbeits- und Sozialpolitik (vgl. EuGH 13. September 2011 - C-447/09 - [Prigge ua.] Rn. 81 mwN; vgl. auch BVerfG 24. Oktober 2011 - 1 BvR 1103/11 - Rn. 15; BAG 14. November 2017 - 3 AZR 781/16 - Rn. 33, BAGE 161, 56) .

    Auch Ziele, die ein Arbeitgeber mit einer im Arbeitsvertrag vorgesehenen betrieblichen Altersversorgung anstrebt, können legitime Ziele im Sinne der europäischen Vorgaben sein (BAG 14. November 2017 - 3 AZR 781/16 - Rn. 33 mwN, aaO) .

    Dazu gehört auch, den unternehmerischen Belangen einer begrenz- und kalkulierbaren Belastung Rechnung zu tragen (vgl. ausführlicher BAG 14. November 2017 - 3 AZR 781/16 - Rn. 33 mwN, aaO) .

    Es hält sich demnach im Rahmen dieses legitimen Ziels, wenn in einer Versorgungsordnung von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht wird (BAG 19. Februar 2019 - 3 AZR 215/18 - Rn. 38, BAGE 165, 357; 20. Februar 2018 - 3 AZR 43/17 - Rn. 26, BAGE 162, 36; 14. November 2017 - 3 AZR 781/16 - Rn. 33, aaO) .

    (1) Eine Altersbegrenzung ist nach § 10 Satz 2 AGG grundsätzlich angemessen, wenn sie es erlaubt, das mit ihr verfolgte Ziel iSv. § 10 Satz 1 AGG zu erreichen, ohne zu einer übermäßigen Beeinträchtigung der legitimen Interessen derjenigen Arbeitnehmer zu führen, die aufgrund der Klausel benachteiligt werden (vgl. BAG 19. Februar 2019 - 3 AZR 215/18 - Rn. 43, BAGE 165, 357; 14. November 2017 - 3 AZR 781/16 - Rn. 37 mwN, BAGE 161, 56) .

    Angemessen ist es hingegen, wenn eine Versorgungsordnung den Ausschluss einer Hinterbliebenenversorgung mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses oder dem Eintritt des Versorgungsfalls beim versorgungsberechtigten Arbeitnehmer selbst (vgl. BAG 19. Februar 2019 - 3 AZR 215/18 - Rn. 44, BAGE 165, 357; 4. August 2015 - 3 AZR 137/13 - Rn. 70, aaO) oder auch mit dem Erreichen der festen Altersgrenze der Versorgungsordnung, also mit einem betriebsrentenrechtlichen Strukturprinzip verknüpft (vgl. BAG 14. November 2017 - 3 AZR 781/16 - Rn. 40, BAGE 161, 56) .

    Der Arbeitgeber ist berechtigt, die Lebensgestaltung des Arbeitnehmers für die Zeit nach einer solchen Zäsur bei der Abgrenzung seiner Leistungspflichten unberücksichtigt zu lassen (vgl. BAG 19. Februar 2019 - 3 AZR 215/18 - aaO; 14. November 2017 - 3 AZR 781/16 - aaO) .

  • BAG, 21.09.2021 - 3 AZR 147/21

    Betriebliche Altersversorgung - Höchstaltersgrenze - Diskriminierung wegen des

    Soweit die Voraussetzungen von § 10 Satz 3 Nr. 4 AGG erfüllt sind, ist eine unterschiedliche Behandlung danach zwar grundsätzlich, aber nicht immer zulässig (BAG 19. Februar 2019 - 3 AZR 215/18 - aaO; 14. November 2017 - 3 AZR 781/16 - Rn. 26, BAGE 161, 56) .
  • BAG, 24.10.2019 - 2 AZR 158/18

    Tarifvertrag - verkürzte Kündigungsfrist - Sozialplan

    Die tarifliche Regelung knüpft nicht unmittelbar an das Kriterium des Alters an (vgl. EuGH 13. Juli 2017 - C-354/16 - [Kleinsteuber] Rn. 51; BAG 14. November 2017 - 3 AZR 781/16 - Rn. 24, BAGE 161, 56) .
  • BGH, 20.09.2023 - IV ZR 120/22

    Zusatzversorgung der Angestellten und Arbeiter im öffentlichen Dienst: BGH

  • BAG, 31.07.2018 - 3 AZR 731/16

    Hinterbliebenenversorgung - Wegfall durch Tarifregelung

  • LAG Köln, 27.05.2020 - 11 Sa 284/19

    Benachteiligung, Alter, Persönliche Assistenz

  • BAG, 21.11.2023 - 3 AZR 44/23

    Betriebliche Altersversorgung - leitender Angestellter

  • BAG, 24.10.2019 - 2 AZR 168/18

    Tarifvertrag - verkürzte Kündigungsfrist - Sozialplan

  • LAG Niedersachsen, 05.09.2019 - 4 Sa 5/19

    Angemessenheit einer Altersgrenze in der betrieblichen Altersversorgung;

  • BAG, 02.12.2021 - 3 AZR 254/21

    Hinterbliebenenversorgung - Mindestehedauer

  • BAG, 27.05.2020 - 5 AZR 258/19

    Berechnung eines tariflichen Krankengeldzuschusses

  • BAG, 23.02.2021 - 3 AZR 53/20

    Ruhegeld nach dem Hamburgischen Zusatzversorgungsgesetz

  • LAG Düsseldorf, 08.11.2023 - 12 Sa 348/23

    Hinterbliebenenversorgung; Mindestehedauer

  • LAG Köln, 01.02.2019 - 10 Sa 557/18

    Betriebliche Altersversorgung; Hinterbliebenenversorgung

  • LAG Köln, 01.02.2019 - 10 Sa 676/18

    Ausgleichszahlung; vorgezogene Altersrente

  • LAG München, 22.12.2022 - 2 Sa 564/21

    Hinterbliebenenversorgung - Mindestehedauer

  • ArbG Wuppertal, 08.03.2023 - 7 Ca 2529/22
  • ArbG Frankfurt/Main, 30.06.2022 - 26 Ca 905/22
  • ArbG Köln, 17.05.2018 - 8 Ca 4052/17

    Zahlung einer Witwenrente aus betrieblicher Altersversorgung aus der

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